Urteil vom Landgericht Aachen - 9 O 480/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin begehrt von der Beklagten u.a. Erstattung von Versicherungsprämien.
3Die Parteien waren verbunden durch eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Leistungen im Todesfall und im Falle von Berufsunfähigkeit. Den Vertrag mit der Nummer ## schlossen sie aufgrund des Antrags der Klägerin vom 28.11.2002 mit Wirkung zum 01.01.2003. Der Versicherungsschein datiert vom 06.01.2003.
4Am Ende des dreiseitigen Antragsformulars findet sich unmittelbar über der Unterschrift der Versicherungsnehmerin ein Kasten, der Formulartext enthält. Überschrieben ist dieser Textteil mit den Worten „Wichtige Hinweise“, die in einen schwarzen Balken mit weißer Schrift ausgeführt sind. Der zweite, von einem Rahmen umgebene Absatz des Formulartextes lautet:
5„Sie können innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerspruchs (§ 8 Abs. 1 AVB).“
6Die Klägerin erhielt die Versicherungsbedingungen erst mit der Übersendung des Versicherungsscheins. Auf der ersten Seite des Begleitschreibens vom 06.01.2003 findet sich auf der Vorderseite u.a. folgender Text:
7„...
8Beachten Sie bitte die WICHTIGEN HINWEISE auf der nächsten Seite, Sie finden dort besondere Einzelheiten zur Zahlung des ersten Beitrags als Voraussetzung für den Beginn des Versicherungsschutzes und zu Ihrem Widerspruchsrecht sowie Hinweise zur Überschussbeteiligung und zur Steuerregelung.
9...“
10Auf der zweiten Seite steht im unteren Drittel u.a. Folgendes
11„...
12WIDERSPRUCHSRECHT
13Wie Ihnen bereits aufgrund unseres Hinweises im Versicherungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag widersprechen zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.
14...“
15Der Beitrag zur Rentenversicherung sollte monatlich 60,00 € betragen
16Während die Klägerin unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Beklagten vom 24.02.2010 (Anlage K 5 zum Schriftsatz der Klägerin vom 20.11.2013) davon ausgeht, dass sie in der Zeit vom 01.01.2003 bis zum 01.06.2008 Prämien für 49 Beitragsmonate in Höhe von insgesamt 2.940,00 € gezahlt hat, trägt die Beklagte unter Bezugnahme auf von ihr vorgelegte Unterlagen zur Prämienzahlung der Klägerin (Anlagen BLD 5 bis BLD 10) unwidersprochen folgendes vor: Nach Aufnahme der Prämienzahlung im Januar 2003 musste die Klägerin mit Schreiben vom 17.07.2003 darüber informiert werden, dass die Beiträge seit Juni 2003 nicht bezahlt worden waren. Auf den daraufhin erfolgten Antrag der Klägerin wurde der Vertrag bis zum 01.02.2004 beitragsfrei gestellt. Mit Schreiben vom 18.06.2004 teilte die Klägerin eine neue Bankverbindung mit und bat um Wiederaufnahme des Beitragseinzugs ab Juli 2004. Ab August 2005 blieben die Beitragszahlungen wieder aus. Mit Antrag vom 30.11.2005 bat die Klägerin um Wiederaufnahme der Beitragszahlung ab Mai 2006 (Anlage BLD 10, S. 2 oben).
17Mit selbst verfasstem Schreiben vom 28.04.2008 kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis. Daraufhin errechnete die Beklagte den Rückkaufswert und zahlte diesen unter Berücksichtigung von Überschussanteilen in Höhe von insgesamt 243,51 € an die Klägerin aus.
18Mit Schreiben vom 04.03.2010 erklärten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. und forderten u.a. die verzinsliche Rückzahlung aller von der Klägerin gezahlten Prämien. Diesem Ansinnen folgte die Beklagte nicht.
19Die Klägerin ist der Ansicht, das Widerspruchsrecht sei nicht verfristet. Die Widerspruchsfrist sei mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht in Gang gesetzt worden. Die Belehrung im Versicherungsschein sei Belehrung inhaltlich irreführend. § 5 Abs. 2 S. 4 VVG a.F., demzufolge das Widerspruchsrecht selbst bei gänzlich fehlender Belehrung einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie erlösche, sei europarechtswidrig. Die Klägerin weist insofern darauf hin, dass der Europäische Gerichtshof dies in dem durch den Bundesgerichtshof angestoßenen Vorlageverfahren C-209/12 durch das vom 19.12.2013 nunmehr festgestellt habe.
20Die Klägerin stützt ihr Klagebegehren auch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Information über das Widerspruchsrecht.
21Die Klägerin erstrebt die Rückzahlung sämtlicher Prämien nebst einer effektiven Verzinsung von 7%. Sie berechnet ihre Forderung wie folgt:
22Summe der eingezahlten Beiträge |
2.940,00 € |
Zinsen/Nutzung auf alle Prämien |
243, 51 € |
Zwischensumme |
2.696,49 € |
abzgl. Rückkaufswert |
2.008,69 € |
Klageforderung |
4.697, 18 € |
Sie hat zunächst mit Mahnbescheid vom 28.12.2012, der Beklagte zugestellt am 03.01.2013 beantragt, die Beklagte zur Zahlung vom 5.930,55 € nebst Erstattung vorgerichtlicher Anwaltsvergütung in Höhe von 788,02 € und Zinsen auf der Grundlage eines Zinssatzes von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verurteilen.
24Nach Abgabe des Rechtsstreits an das Streitgericht beantragt die Klägerin nunmehr,
251. die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.697,18 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.12.2013 (Rechtshängigkeit) zu zahlen;
262. die Beklagte zu verurteilen, an sie Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 596,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.12.2013 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
27Die Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Die Beklagte rügt die Unschlüssigkeit der Klageforderung. Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe das Widerspruchsrecht verspätet ausgeübt. § 5 Abs. 2 S. 4 VVG a.F. sei auch unter europarechtlichen Aspekten wirksam und der erst im Jahr 2012 erklärten Widerspruch dementsprechend verfristet. Im Übrigen beruft sie sich angesichts des Vertragsverlaufs auf die Verwirkung des Widerspruchsrechts. Auch ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Pflicht zur Erteilung einer korrekten Belehrung bestehe angesichts der letztlich anzunehmenden Unbedenklichkeit von § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. nicht.
30Mit Schriftsatz vom 04.04.2013 macht die Beklagte – nach Schluss der mündlichen Verhandlung – geltend, dass unter Zugrundelegung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2013 – IV ZR 52/12 – davon auszugehen sei, dass ein Versicherungsnehmer ein zeitlich unbefristetes Vertragslösungsrecht nicht mehr ausüben könne, wenn beide Vertragspartner ihre geschuldeten Leitungen im Zuge der Kündigung vollständig erbracht hätten. Schließlich beruft sich die Beklagte auf Erfüllung und Verjährung.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Parteivorbringens zur Tatsachen- und Rechtslage wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
32Entscheidungsgründe
33I.
34Die Klage ist zulässig. Das Landgericht ist sachlich zuständig, §§ § 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG in Verbindung mit §§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Die Streitwertreduzierung unter die durch § 23 Nr. 1 GVG bestimmte Grenze ist erst mit Schriftsatz vom 20.11.2013 und damit nach Abgabe der Sache vom Mahngericht an das Landgericht aufgrund des Schriftsatzes der Klägerin vm08.07.2013 erfolgt.
35II.
36Die Klage ist aber nicht begründet.
371. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf verzinste Prämienrückerstattung gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt., 818 Abs. 1 BGB.
38a) Angesichts der Tatsache, dass der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.12.2013 zu § 5 a VVG (C 209/12) ausgesprochen hat, dass europäisches Richtlinienrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Rücktrittsrecht (Widerspruchsrecht) spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, wenn der Versicherungsnehmer (überhaupt) nicht über das Recht zum Rücktritt (Widerspruch) belehrt worden ist, muss davon ausgegangen werden, dass der Ausübung des Widerspruchsrecht durch die Klägerin jedenfalls nicht die Verfristungsregelung des § 5 Abs. 2 S. 4 VVG a.F. entgegensteht.
39b) Jedenfalls ist die Ausübung des Widerspruchsrechts durch die Klägerin unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) treuwidrig und daher unwirksam.
40aa) Das Widerspruchsrecht der Klägerin war jedenfalls zum Zeitpunkt seiner Ausübung verwirkt. Verwirkung der Ausübung eines Rechts tritt ein, wenn der Berechtigte es über einen längeren Zeitraum hindurch nicht geltend gemacht hat (sog. Zeitmoment) und der Verpflichtete sich hierauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, weil er nach dem Verhalten des Berechtigten annehmen konnte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde (sog. Umstandsmoment) (vgl. BGHZ 84, 280, 281, Grünberg in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Auflage <2014>, § 242 Rn. 87). Die Rechtsfolge der Verwirkung, die Hinderung des Gläubigers, ein Recht auszuüben, rechtfertigt sich aus dem begründeten Vertrauen des Schuldners, er werde vom Gläubiger nicht mehr in Anspruch genommen. Ein solcher Vertrauenstatbestand zu Gunsten des Beklagten ist hier begründet worden.
41Die zeitliche Komponente des Verwirkungstatbestandes ist erfüllt. Die Klägerin hat dem zum Beginn des Jahres 2003 geschlossenen Vertrag erstmals mit Schreiben vom 04.03.2010 und damit mehr als sieben Jahre nach der Vertragsbegründung widersprochen. Bis zur Kündigung des Vertrages durch die Klägerin im Jahr 2008 haben die Parteien den Vertrag einvernehmlich durchgeführt.
42Auch die Umstände der Vertragshandhabung rechtfertigen die Annahme einer Verwirkung des Widerspruchsrechts. Die Klägerin hat durch ihre konsequente bestandsanerkennende Haltung gegenüber dem Versicherungsvertrag dessen Gültigkeit immer wieder bestätigt. So hat die Klägerin mehrfach die Beitragszahlung unterbrochen und auf ausdrücklichen Wunsch wieder aufgenommen. Sie hat damit die Prämien zur Lebensführung anderweitig eingesetzt, ohne den Vertrag aufzugeben. Im Übrigen hat sie den Widerruf des Vertrages erst zwei Jahre nach seiner Kündigung ausgesprochen. Auch dies zeigt, dass die Klägerin zunächst selbstverständlich davon ausgegangen ist, dass der Vertrag der Parteien Wirksamkeit erlangt hatte.
43Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, sie habe mangels hinreichender Belehrung über das Widerspruchsrecht nicht in zumutbarer Weise von der Möglichkeit, ein solches Gestaltungsrecht ausüben, Kenntnis nehmen können. Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass die Klägerin jedenfalls im Antragsformular vom 28.11.2002 und im Policenbegleitschreiben vom 06.01.2003 über das versicherungsvertragliche Widerspruchsrecht belehrt worden ist, wenn auch diese Belehrung inhaltlich prägnanter hätte ausfallen können. Bei nur halbwegs sorgfältiger Lektüre war die besonders aufgezeigte Belehrungspassage schon aufgrund des „Fettdrucks“ und des „Inversdrucks“ besonders gut erkennbar und nicht zu übersehen. Im Übrigen setzt die Rechtswirkung der Verwirkung nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht voraus, dass der vom Schuldner in Anspruch genommene Vertrauenstatbestand vom Gläubiger schuldhaft, das heißt in einer im vorwerfbaren Weise gesetzt worden ist. Ausreichend ist, dass der Gläubiger das beim Schuldner entstandener Vertrauen durch sein Verhalten veranlasst hat, der Schuldner also gerade aufgrund des Verhaltens des Gläubigers annehmen durfte, dieser werde von einem ihm zu Gebote stehenden Recht keinen Gebrauch mehr machen. Das war hier der Fall. Das Gericht hat keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Klägerin hinreichend Gelegenheit hatte, die Existenz eines Widerspruchsrechts zu Kenntnis zu nehmen und bei Zweifeln am Inhalt oder an der Ausübung bei der Beklagte Nachfrage zu halten.
44bb) Die Berufung der Klägerin auf ein ewiges Widerspruchsrecht verstößt aber auch unter dem Aspekt unzulässigen widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Durch die Ausübung des Widerspruchsrechts viele Jahre nach Vertragsschluss und die Rückforderung sämtlicher bisher eingezahlter Prämien nebst üblicher Zinsen stört die Klägerin in rechtsmissbräuchlicher Weise die von den Parteien bei Vertragsschluss angenommene Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen (subjektive Äquivalenz), die grundsätzlich auch im Rückgewährschuldverhältnis erhalten bleiben muss. Insofern ist zu beachten, dass den Prämienzahlungen des Versicherungsnehmers als Leistung des Versicherers nicht nur der Aufbau eines Vermögens gegenüber steht, sondern auch die Übernahme von Risiken in Gestalt der Zusage von Leistungen im Todesfall des Versicherungsnehmers und gegebenenfalls auch die Zusage der Beitragsfreiheit des Versicherungsvertrages im Fall der Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers. Durch die zeitlich unbegrenzte Möglichkeit einer rückwirkenden Lösung aus dem Versicherungsvertrag unter Mitnahme aller Prämien gerät das Gefüge der beiderseitigen Leistungen insofern in eine Schieflage, als der Versicherungsnehmer im Ergebnis jahrelang die Risikoschutz des Versicherers unentgeltlich in Anspruch nehmen könnte. Dieses Ergebnis wird umso unerträglicher, je weiter die vereinbarte Vertragslaufzeit im Zeitpunkt des Widerspruchs bereits fortgeschritten war.
45Die Störung des Gleichgewichts des Rückabwicklungsverhältnisses wird noch weiter intensiviert durch die Inanspruchnahme der vom Versicherer erwirtschafteten Zinsen als Nutzungsentschädigung (§ 818 Abs. 1 BGB). Der Versicherungsnehmer, der sich bei Abschluss insbesondere bei einer kapitalbildenden Rentenversicherung für eine vergleichsweise konservative Form der Kapitalanlage entschieden hat, erhält nunmehr auf sein Prämienkapital eine Rendite, die er bei selbständiger und eigenverantwortlicher Durchführung einer Kapitalanlage nur bei Eingehung großer Wagnisse hätte erzielen können.
46Hinzu kommt, dass sich der Versicherungsnehmer bei der Ausübung seines Widerspruchsrechts nicht nur von seinem Vertragspartner, dem Versicherer, löst, sondern sich auch aus der Solidargemeinschaft der Versicherungsnehmer zurückzieht und diese durch die Mitnahme des Prämienkapitals und der daraus gezogenen Nutzungen empfindlich schwächt. Die vom einzelnen Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien sind nur bedingt die Gegenleistung für die vom Versicherer ihm gegenüber zu erbringenden Leistungen. Es liegt in der Natur des Versicherungsvertrages, dass die Übernahme von zahlreichen Einzelfallrisiken nur gelingen kann durch die Zusammenführung der Prämienzahlungen sämtlicher Versicherungsnehmer einer Versicherungssparte. Dabei wird die Höhe der Prämie mit den Mitteln der Versicherungsmathematik so berechnet, dass der Versicherer seine Leistungen trotz Unvorhersehbarkeit des Leistungszeitpunkts jederzeit erbringen kann. Die Besonderheit der Leistungspflicht des Versicherers erfordert eine solide Kalkulationsbasis, deren maßgeblicher Bestandteil ein sicheres und gesichertes Prämienaufkommen ist. Insgesamt erweist sich der egoistisch geprägte Rückzug des Versicherungsnehmers aus der Solidargemeinschaft aller Versicherungsnehmer als nicht hinnehmbarer Widerspruch zur Begründung des Versicherungsverhältnisses.
472. Ein Anspruch der Klägerin auf Prämienrückzahlung ergibt sich auch nicht als Schadensersatzforderung gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB. Qualifiziert man die Ausübung des Widerrufsrechts ungeachtet einer möglicherweise unzureichenden Belehrung über Art und Weise der Ausübung aus den oben genannten Gründen als Verstoß gegen Treu und Glauben, so kann eine fehlerhafte Belehrung auch nicht Grundlage eines auf die verzinste Rückzahlung des Prämienkapitals gerichteten Schadensersatzbegehrens sein.
483. Mangels Hauptanspruchs steht der Klägerin gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung weiterer Zinsen als Nebenforderung der Ansprüche auf Prämienrückforderung zu.
494. Mangels vorgerichtlich zu Recht geltend gemachten Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
50III.
51Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO sowie auf § 709 S. 1, 2 ZPO.
52IV.
53Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
54- 55
Bis 10.07.2013 5.930,55 €
- 56
Sodann: 4.697,18 €
C |
||
als Einzelrichter |
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Referenzen
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- BGB § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse 1x
- § 5 Abs. 2 S. 4 VVG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- GVG § 23 2x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5a VVG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 8 Abs. 1 AVB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 1x
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- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis 1x
- BGB § 1 Beginn der Rechtsfähigkeit 1x
- IV ZR 52/12 1x (nicht zugeordnet)