Urteil vom Landgericht Aachen - 1 O 107/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der von der Klägerin erklärten Widerrufe hinsichtlich dreier Darlehensverträge. Am 05.11.2003 schlossen die Parteien einen Vertrag über ein Darlehen in Höhe von 173.000 € (Nummer #####/####). Zur Sicherung dieser Forderung wurde für die Beklagte eine Grundschuld eingetragen. Am 29.03.2005 schlossen die Parteien abermals einen Darlehensvertrag in Höhe von 10.000 € (Nummer #####/####). Auch für diesen sollte die bereits eingetragene Grundschuld als Sicherheit dienen.
3Beiden Darlehensverträgen war eine inhaltsgleiche Widerrufsbelehrung beigefügt. Diese lautete auszugsweise wie folgt:
4„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (...) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“
5Dem ersten Satz war die Fußnote 2 beigefügt mit dem Inhalt: „Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“ Die Widerrufsbelehrungen enthielten eine weitere Fußnote 1, die der Überschrift „Widerrufsbelehrung zum (...)“ beigefügt war und den Inhalt hatte: „Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom...“.
6Für das Darlehen Nr. #####/#### vereinbarten die Parteien am 31.03.2005 einen Ausschluss des Widerrufsrechts.
7Weiterhin schlossen die Parteien am 05.01.10 einen Vertrag über ein weiteres Darlehen in Höhe von 150.000 € (Nummer #####/####). Diesem Vertrag war folgende Widerrufsbelehrung beigefügt:
8„Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde (...) zur Verfügung gestellt worden ist.“
9Sie enthielt weiterhin einen Zusatz für finanzierte Geschäfte:
10„Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. (...) Steht Ihnen in Bezug auf den anderen Vertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu, ist der Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner zu erklären. Widerrufen Sie dennoch diesen Darlehensvertrag, gilt dies als Widerruf des anderen Vertrags. (...) Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertragserklärungen gesondert.“
11Am unteren Ende der Belehrung fanden sich folgende „Bearbeiterhinweise: Bitte Widerrufsfrist im Einzelfall prüfen. (..)“
12Wegen der weiteren Einzelheiten und der äußeren Gestaltung der Widerrufsbelehrungen wird auf die als Anlage zur Klageschrift zu den Akten gereichten Ablichtungen der Darlehensverträge verwiesen.
13Die Klägerin zahlte die ersten beiden Darlehen (Nummern #####/#### und #####/####) vorzeitig bereits am 30.11.2011 zurück.
14Mit Schreiben vom 14.10.2014 erklärte die Klägerin den Widerruf der streitgegenständlichen Darlehensverträge. Eine anwaltlich verfasste Widerrufserklärung, datiert auf den 23.09.2014, wurde am 27.11.2014 versendet.
15Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe alle drei Darlehensverträge wirksam widerrufen. Ihr stehe die Differenz zwischen den von ihr gezahlten Zinsen und Gebühren zum jeweils aktuellen Marktzins zu, die die Klägerin für das Darlehen in Höhe von 10.000 € mit 664,74 €, für das Darlehen in Höhe von 173.000,00 € mit 5440,01 € beziffert. Hinsichtlich des noch laufenden Darlehensvertrages begehrt die Klägerin Feststellung, dass dieser von ihr wirksam widerrufen worden sei.
16Die von ihr abgegebenen Widerrufserklärungen seien nicht verfristet und daher wirksam gewesen. Die Widerrufsfrist sei durch die von der Beklagten verwendeten Belehrungen nicht in Gang gesetzt worden, weil diese fehlerhaft gewesen seien.
17Der in den Widerrufsbelehrungen der Beklagten bei Abschluss der ersten beiden Darlehensverträge verwendete Passus „Die Frist beginnt frühestens...“ entspreche nicht dem Deutlichkeitsgebot und die Beklagte könne sich angesichts der Abweichungen von der Musterbelehrung nicht auf Vertrauensschutz berufen. Weiterhin führe die Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ zu weiteren Unklarheiten des Verbrauchers, da diese den Eindruck erwecke, der Verbraucher selbst müsse die Frist prüfen. Auch sei der in der Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages vom 05.01.2014 enthaltene Abschnitt über die finanzierten Verträge widersprüchlich und geeignet, den Verbraucher zu verwirren, da dieser nicht mehr wisse, gegenüber wem er den Widerruf zu erklären habe.
18Die Klägerin beantragt,
191. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.104,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
202. festzustellen, dass der Darlehensvertrag zwischen den Parteien mit der Darlehensnummer #####/#### wirksam widerrufen worden ist,
213. die Beklagte durch Zahlung an die Kanzlei Dr. u außergerichtlichen Kosten in Höhe von 2.480,88 € freizustellen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Sie meint, der Klägerin stehe kein Widerrufsrecht zu. Hinsichtlich des Darlehensvertrags Nr. #####/#### sei ein Widerruf schon aufgrund des Widerrufsausschlusses unwirksam. Unabhängig davon enthielten die beiden ersten Darlehensverträge wirksame Widerrufsbelehrungen, da die Beklagte sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen könne. Fußnoten und Ausfüllhinweise stellten keine inhaltliche Bearbeitung dar, die den Vertrauensschutz entfallen ließe. Die Geltendmachung des Widerrufsrechts sei im Übrigen rechtsmissbräuchlich, da die Klägerin lediglich nachträglich einen Gewinn aus der Differenz zum marktüblichen Zinssatz schöpfen wolle. Jedenfalls sei das Widerrufsrecht verwirkt. Seit den Vertragsabschlüssen seien elf und neuneinhalb Jahre vergangen. Das Umstandsmoment liege hier in der vollständigen Erfüllung aller gegenseitigen Verpflichtungen, die bereits drei Jahre zurück liege. Der Feststellungsantrag sei bereits unzulässig, die Klägerin müsse im Wege der Leistungsklage auf Rückzahlung klagen. Er sei im Übrigen auch unbegründet. Im Unterschied zu den ersten beiden Darlehensverträgen enthalte der Vertrag Nr. #####/#### nicht die Formulierung „Die Frist beginnt frühestens (…)“. Auch seien keine Fußnoten in der Belehrung enthalten, sondern ein deutlich als solcher gekennzeichneter Bearbeiterhinweis. Im Hinblick auf die Passage zu „finanzierten Geschäften“ stelle sich die Frage nach einer Abweichung nicht, da bereits kein finanziertes Geschäft vorliege.
25Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie deren Anlagen Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe:
27Die zulässige Klage ist unbegründet.
28I.
29Der Klageantrag zu 1 ist zulässig aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihr gezahlten Zinsen und Gebühren aus §§ 355, 357 Abs. 1, 495, 346 BGB. Sie konnte die Darlehensverträge Nr. #####/#### und Nr. #####/#### nicht wirksam widerrufen, da die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war. Zwar war die Widerrufsbelehrung insofern fehlerhaft, als sie den Passus „Die Frist beginnt frühestens...“ enthielt. Diese Formulierung genügt den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB nicht, da sie den Fristbeginn nicht hinreichend deutlich macht. Der Verbraucher kann dieser Belehrung nicht entnehmen, wann die Widerrufsfrist beginnt, sondern nur, dass dies „jetzt oder später“ der Fall ist, wobei offen bleibt, von welchen weiteren Voraussetzungen dies abhängen soll (BGH, Urteil vom 09.12.2009, VIII ZR 219/08).
30Die Beklagte kann sich allerdings aufgrund der Musterbelehrungen nach Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV in den hier maßgeblichen Fassungen vom 08.08.2002 und 07.12.2004 auf Vertrauensschutz berufen. Dies ist der Fall, wenn der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet, das der Musterbelehrung in der maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urteil vom 09.12.2009, VIII ZR 219/08). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Beklagte hat die entsprechenden Musterbelehrungen wörtlich übernommen.
31Hieran ändert auch die durch die Beklagte eingefügte und von der Klägerin gerügte Fußnote 2 nichts. Grundsätzlich kann der Verwender sich nicht mehr auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, wenn er den Text ersichtlich einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat (BGH WM 2011, 1799). Von einer solchen inhaltlichen Bearbeitung ist hier jedoch nicht auszugehen. Die beanstandete Abweichung ist weder verwirrend noch sinnentstellend und verändert den Inhalt der Belehrung nicht. Die Zulässigkeit von Fußnoten und Ausfüllhinweisen richtet sich danach, ob die Ausfüllhinweise an den Verbraucher adressiert sind, das Widerrufsrecht des Verbrauchers tangieren oder in sonstiger Weise betreffen (LG Hagen, Urteil vom 30.10.2014, 9 O 73/14). Vorliegend erschließt sich auch dem fachunkundigen Leser, dass es sich bei den Fußnoten um Hinweise für den Bearbeiter handelt. Insbesondere im Zusammenspiel mit der Fußnote 1, die einen Ausfüllhinweis enthält, dürfte dem Leser klar sein, dass die Prüfung der Frist im Einzelfall einzig im Zuständigkeitsbereich der Verwenderin liegt.
32Hinsichtlich des Darlehens Nr. #####/#### kommt hinzu, dass die Parteien einen wirksamen Widerrufsausschluss vereinbart haben. § 506 Abs. 3 BGB a.F. lautete: „Das Widerrufsrecht nach § 495 kann bei Immobiliardarlehensverträgen, die keine Haustürgeschäfte sind, durch besondere schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen werden.“. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Für das Darlehen war eine Sicherheit in Form einer Grundschuld bestellt worden. Ebenfalls schlossen die Parteien diese Vereinbarung gesondert und es lag kein Haustürgeschäft vor.
33Darüber hinaus ist die Geltendmachung des Widerrufsrechts hinsichtlich der Darlehen aus 2003 und 2005 vorliegend ebenfalls verwirkt. Der aus den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB abgeleitete Einwand der unzulässigen Rechtsausübung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre und der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012- 13 U 30/11; BGH, Urteil vom 18.10.2004, II ZR 352/02). Es kommt auf die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten an (Paland, § 242 BGB, Rn. 93).
34Das erforderliche Zeitmoment ist hier gegeben. Die Darlehensverträge wurden in den Jahren 2003 und 2005 abgeschlossen. Bis zur Ausübung des Widerrufsrechts im Jahre 2014 waren elf und neuneinhalb Jahre vergangen.
35Auch das Umstandsmoment liegt vor. Im Jahr 2011 beendeten die Parteien auf Wunsch der Klägerin einvernehmlich ihre Vertragsverhältnisse und wickelten die Verträge vollständig ab. Seit dieser Abwicklung verstrichen drei Jahre. Das Vertrauen der Beklagten auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts angesichts der vollständigen, wechselseitigen Leistungserbringung drei Jahre vor der erfolgten Widerrufserklärung begründet den für das Umstandsmoment erforderlichen Vertrauenstatbestand. Nach der vollständigen Abwicklung der Verträge bestanden zwischen den Parteien keine vertraglichen Beziehungen mehr. Insbesondere gilt dies für den Vertrag Nr. #####/####, für den ausdrücklich ein Widerrufsausschluss vereinbart worden war. Die Beklagte durfte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB davon ausgehen, dass von den Klägern nach so langer Zeit keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden würden.
36II.
37Der Klageantrag zu 2 ist ebenfalls zulässig aber unbegründet.
38Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse hier vorhanden, auch wenn grundsätzlich eine Klage auf Rückgewähr der empfangenen Leistungen möglich wäre. Jedoch kann von der Klägerin nicht verlangt werden, die notwendigen Rechnungen selbst durchzuführen, da sie anders als die Beklagte nicht über die hierzu erforderlichen Rechenprogramme verfügt. Hinzu kommt, dass infolge eines Widerrufs die Rückforderung der Darlehensvaluta seitens der Beklagten die Forderungen der Klägerin übersteigen würde, so dass sie letztlich auf Annahme eines gewissen Betrags durch die Beklagte klagen müsste.
39Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht kein Widerrufsrecht zu, da ein solches verfristet ist. Die Widerrufsbelehrung ist wirksam. Sie ist weder missverständlich, noch irreführend. Hinsichtlich der Behauptung der Klägerin, es sei eine Fußnote mit dem Bearbeiterhinweis „Bitte Widerrufsfrist im Einzelfall prüfen.“ vorhanden, trifft dies auf den Darlehensvertrag Nr. #####/#### nicht zu. Der Bearbeiterhinweis befindet sich unter der Belehrung und ist darüber hinaus deutlich als solcher gekennzeichnet.
40Auch der in der Widerrufsbelehrung enthaltene Abschnitt über finanzierte Geschäfte ist nicht geeignet, Unklarheiten des Verbrauchers über das ihm zustehende Widerrufsrecht herbeizuführen. Die Ausführungen sind dahingehend zu verstehen, dass bei finanzierten Geschäften der Widerruf des Darlehensvertrags dazu führt, dass der Verbraucher auch an den anderen Vertrag nicht mehr gebunden ist. Sollte ihm umgekehrt ein Widerrufsrecht in Bezug auf den anderen Vertrag zustehen und er versehentlich den Darlehensvertrag widerrufen, so gelte seine Erklärung als Widerruf des anderen Vertrags. Hierbei handelt es sich nicht um eine irreführende Belehrung, die verwendeten Formulierungen entsprechen sogar überwiegend dem Text der Z. 10 der Musterbelehrung.
41Dass die von der Beklagten beim Vertragsschluss verwendete Widerrufsbelehrung der seinerzeit maßgeblichen Musterbelehrung nicht vollständig entspricht, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Diesem Umstand kann eine Bedeutung allenfalls dann zukommen, wenn der Vertragspartner des Darlehensnehmers sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 14 Abs. 1 BGB- InfoV beruft. Ist hingegen wie im Streitfall die Musterbelehrung inhaltlich nicht zu beanstanden, kommt es auf die wörtliche Übereinstimmung mit der Musterwiderrufsbelehrung nicht an.
42III.
43Der Klageantrag zu 3 ist ebenfalls zulässig aber unbegründet. Der Antrag war gem. §§ 133, 157 BGB hier dahingehend auszulegen, dass die Klägerin beantragt hat, sie, von den Kosten freizustellen. Bei dem von der Klägerin wörtlich gestellten Antrag, die Beklagte von den Kosten freizustellen, handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler. Da die von der Klägerin geltend gemachte Hauptforderung nicht besteht, kann diese ihre Rechtsanwaltsgebühren nicht als Verzugsschaden gem. §§ 280 Abs. 2, 286 BGB geltend machen.
44IV.
45Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.
46Der Streitwert wird auf 56.104,74 EUR festgesetzt.
47Rechtsbehelfsbelehrung:
48Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
491. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
502. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
51Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
52Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
53Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
54Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
55Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Aachen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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