Urteil vom Landgericht Aachen - 52 Ks-401 Js 84/17-11/17
Tenor
Der Angeklagte ist schuldig des Mordes in zwei tateinheitlich verwirklichten Fällen in Tateinheit mit versuchtem Mord in sechs tateinheitlich verwirklichten Fällen, der gefährlichen Körperverletzung in zwei tateinheitlich verwirklichten Fällen und des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr.
Er wird zu einer Freiheitsstrafe von
12 Jahren
verurteilt.
Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entzogen. Die Fahrerlaubnisbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten für die Dauer von 2 Jahren keine neue Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu erteilen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
§§ 211 Abs. 1, Abs. 2, 3. Gruppe 1. und 3. Variante, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 315 Abs. 3 Nr. 1a), 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1, 52 Abs. 1, 69, 69a StGB
1
Gründe:
3I.
4Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 48 Jahre alte Angeklagte wurde in L. geboren. Der Vater des Angeklagten führte als selbstständiger Elektromeister einen Betrieb mit zeitweise bis zu zehn Mitarbeitern. Seine Mutter betrieb bis zuletzt ein kleines Warengeschäft mit verschiedenstem Sortiment, welches auf dem Betriebsgelände des Elektrobetriebes angesiedelt war. In einem daran angrenzenden, auf dem gleichen Gelände befindlichen Gebäude wohnte die Familie. Dort ist der Angeklagte zusammen mit einer sechzehn und einer neunzehn Jahre älteren Schwester im elterlichen Haushalt aufgewachsen. Auch nach dem Auszug aus dem elterlichen Haushalt blieben die Schwestern in der Region K. wohnhaft, so dass immer Kontakt bestand.
5Der Angeklagte hatte eine unbeschwerte Kindheit und Freunde vor allem über sein Hobby Schwimmen, wobei es ihm schwer fiel, engere Freundschaften zu knüpfen. Obwohl die Eltern viel arbeiteten, hatte der Angeklagten zu diesen ein gutes Verhältnis. Eine väterliche Rolle nahm aber zunehmend auch sein Schwager A., der Ehemann seiner jüngeren Schwester E., ein, welcher als Lehrer tätig war, ohne dass das Verhältnis zu seinem eigenen Vater darunter litt.
6Der Angeklagte besuchte – wie in den J. üblich – die Vorschule, dann die Grundschule und schließlich die weiterführende Schule. Vom zehnten Lebensjahr an schickten ihn seine Eltern aufgrund einer Lese- und Rechtschreibschwäche für vier Jahre auf ein wenige Kilometer entferntes Internat in Y. wo er auch von Montag bis Freitag schlief. Auf Anraten seines Schwagers A. besuchte er im Anschluss die Lower Technical School und dann die Middle Technical School, die er mit einem der deutschen Elektrotechnikerausbildung vergleichbaren Abschluss verließ. Hierauf aufbauend machte er eine Zusatzausbildung in Betriebswirtschaft und erlangte damit einen der deutschen Meisterprüfung vergleichbaren Abschluss. Mit dieser Ausbildung arbeitete er ab dem 19. Lebensjahr im Betrieb seines 2005 verstorbenen Vaters und führte diesen nach dem Ausscheiden des Vaters bis zuletzt fort.
7Mit 19 Jahren erlangte der Angeklagte seinen Führerschein und nutzte diesen fortan gelegentlich um Discotheken zu besuchen, wobei er dort in der Regel keinen Alkohol trank. Engere Freundschaften oder Kontakte, insbesondere zu Frauen, schloss der Angeklagte auch in dieser Zeit jedoch nicht, was u.a. damit zusammen hing, dass er schüchtern und darüber hinaus im Wesentlichen an seiner Arbeit interessiert war.
8Im Alter von 25 Jahren ging er seine erste feste Beziehung zu einer Frau ein, welche von dieser aber nach ca. fünf Monaten beendet wurde. Nach mehreren Bekanntschaften, welche u.a. auch durch Internetpartnervermittlungen zustande kamen, lernte der Angeklagte im Jahre 2005 oder 2006 seine Ehefrau W. bei einer Wanderreise kennen. Nach langjähriger Beziehung heiratete das kinderlose Paar schließlich im August 2016. Sie bewohnten bis zuletzt das zum Teil umgebaute Elternhaus des Angeklagten.
9In seiner Freizeit ging der Angeklagte seinem Hobby Schießsport nach. Dabei war er im örtlichen Schießsportverein seit 14 Jahren Kassenwart und erteilte auch Unterricht im Umgang mit Waffen. Über die hierzu erforderlichen waffenrechtlichen Erlaubnisse der S. Behörde verfügte der Angeklagte, der in seinem Haus mehrere Gewehre sowie zwei Pistolen samt Munition aufbewahrte. Darüber hinaus engagierte sich der Angeklagte in einem Erste-Hilfe-Verein, in dem sich die Mitglieder bei fünf bis sechs Gelegenheiten pro Jahr trafen.
10Etwa 1997 hatte sich sein Schwager A. das Leben genommen, nachdem wenige Tage zuvor innerhalb der Familie der diesem gegenüber geäußerte Verdacht aufkam, er habe Geld der Mutter des Angeklagten gestohlen. Der Grund für den Suizid ist nicht bekannt geworden, der Angeklagte glaubt aber, dass dieser Verdacht, den er auch selbst seinem Schwager gegenüber geäußerte hatte, der Grund dafür gewesen sei. Über den Suizid und die möglichen Hintergründe wurde innerhalb der Familie bis zuletzt nicht weiter gesprochen.
11Im Jahre 2015 kam es zu einem weiteren Selbstmord im Umfeld des Angeklagten. Sein bester Freund hatte sich aus unbekannt gebliebenen Gründen das Leben genommen, indem er sich mit einer Schusswaffe suizidierte, nachdem er am Vorabend noch am Schießtraining u.a. mit dem Angeklagten teilgenommen hatte. Die Leiche fand der Angeklagte zusammen mit der Ehefrau des Freundes in einem Waldstück. Der Verlust traf den Angeklagten sehr, da dieser Freund eine der wenigen Personen im Leben des Angeklagten war, mit dem er persönliche Dinge besprach.
12Der Angeklagte trinkt weder übermäßig Alkohol noch konsumiert er Betäubungsmittel. Er ist weder in Deutschland noch in den J. strafrechtlich in Erscheinung getreten.
13Er wurde am 07.03.2017 vorläufig festgenommen und befindet sich seither aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts QG. vom 13.02.2017 – 620 Gs 201/17 – in Untersuchungshaft im Justizvollzugskrankenhaus O.
14II.
15Im Rahmen der Hauptverhandlung konnten zu der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat folgende Feststellungen getroffen werden:
161.
17Der Angeklagte befand sich seit rund zwei Jahrzehnten wegen einer depressiven Störung in Behandlung von Ärzten/Psychologen einer Hausarztpraxis, an die weitere Behandler unterschiedlicher Fachrichtung angegliedert sind und die der Zeuge Dr. X. etwa im Jahr 2000 übernahm. In der Hausarztpraxis wurde die verordnete dauerhafte Medikation u.a. von 20 mg Paroxetin täglich ca. alle 90 Tage verlängert. Zusätzlich nahm der Angeklagte die psychologische Begleitung der Hausarztpraxis durch einen dort angestellten Psychologen wahr. Der Zustand des Angeklagten folgte über die Jahre einer unregelmäßigen Wellenbewegung, in der depressiven auch immer wieder ausgeglichene Phasen folgten. Im Jahre 2009 schien sich der Zustand des Angeklagten dauerhaft stabilisiert zu haben, so dass der Versuch unternommen
18wurde, die Medikamente schleichend abzusetzen. Ca. drei Monate nach dem Absetzen der Medikamente zeigte der Angeklagte jedoch deutliche Symptome einer wieder auflebenden Depression in Form von Panikattacken, Zittern, Stimmungsschwankungen und Schlafstörungen. Daher wurde die Medikation wie zuvor wieder aufgenommen, so dass sich der Angeklagte wieder stabilisierte. Zusätzlich wurde bei großer Anspannung 10 mg Oxazepam täglich verschrieben. Der Zustand des Angeklagten veränderte sich dann mit Ausnahme einiger Schwankungen bis 2016 nicht mehr.
19In der zweiten Jahreshälfte 2016 bestand im Elektrobetrieb des Angeklagten eine durchschnittliche Auftragslage, welche sowohl arbeitsintensive, aber auch ruhigere Phasen beinhaltete. Zu diesem Zeitpunkt war der Zeuge G., welcher schon seit 2011 für den Angeklagten arbeitete, neben vier weiteren (Leih-)Arbeitnehmern im Elektrobetrieb beschäftigt. Den Mitarbeitern fiel eine Veränderung im Verhalten des Angeklagten in dieser Zeit (zunächst) nicht auf. Vielmehr holte der Angeklagte am 15.07.2016 - wie in den Monaten zuvor auch - 90 Tabletten des zuvor verschriebenen Medikaments Paroxetin von der Apotheke ab. Zudem bereitete er sich zusammen mit seiner Ehefrau, der Zeugin Q., auf die dann am 02.08.2016 stattgehabte Hochzeit vor.
20Nachdem der Angeklagte zunächst auch in der Zeit nach der Hochzeit keine Auffälligkeiten zeigte, teilte er am 07.10.2016 dem Zeugen G. morgens mit, dass er sich nicht wohl fühle und zum Arzt gehen werde. Er suchte den Zeugen Dr. X. mit Sprachstörungen, Schmerzen im Bein, Bewusstseins- und Wahrnehmungsstörungen sowie einem herabhängenden Mundwinkel auf. Dieser wies ihn mit Verdacht auf einen Schlaganfall ins Krankenhaus K. zur neurologischen Abklärung ein, wobei dort der Verdacht nicht bestätigt werden konnte. Auch weitere Untersuchungen führten nicht zur Feststellung einer organischen Ursache der Symptome. Nicht auszuschließen ist, dass ein, sich zum Zeitpunkt der bildgebenden Untersuchungen wieder gelöster, thrombotischer Verschluss im Blutkreislauf die Beschwerden auslöste. Der Angeklagte wurde daher am 12.10.2016 wieder entlassen. Bis dahin hatten sich die körperlichen Symptome gebessert, wobei die Wortfindungsschwierigkeiten bestehen blieben. Im Anschluss an die Entlassung holte der Angeklagte erneut eine Packung Paroxetin mit 90 Tabletten aus der Apotheke ab. Am nächsten Tag nahm der Angeklagte sodann die Sprechstunde eines Behandlers im Rahmen der psychologischen Begleitung in der Praxis des Zeugen Dr. X. war. In der Behandlungsdokumentation ist diesbezüglich u.a. festgehalten: „Patient kann in losen Worten mit geschlossenen Augen sprechen, ganze Sätze gelingen nicht; er klagte über große Geräuschempfindlichkeit, kann die Geräusche um sich herum nicht ertragen; hat eine eigene Firma, wird jetzt versuchen vorübergehend nicht zu arbeiten, sorgt sich jetzt sehr, da nichts gefunden wurde, dass er verrückt wird; weiß nicht, wie es weitergehen soll.“ Über einen weiteren Termin am 17.10.2016 ist Folgendes festgehalten: „Leichter Fortschritt, kann wieder Sätze flüssig sprechen, ohne Stakkato, am Ende des Tages/bei Müdigkeit verschlechtert sich die Sprache aber, berichtet, sich in dieser Woche viel Ruhe gegönnt zu haben; das hilft ein wenig. Patient und Partnerin berichten von den Stressoren im Alltag: Mutter, die im Haus wohnt und viel Pflege fordert, Freund, der sich vor 2 Jahren suizidiert hat, Patient hat ihn damals aufgefunden. Patient möchte lieber nicht zum Psychiater, hat Angst vor einem Stigma und dass er dann nicht mehr im Schießverein bleiben kann“. Nach einem weiteren Gespräch am 19.10.2016 begann er am 28.10.2016 eine logopädische Behandlung, welche vom Angeklagten aber nicht fortgesetzt wurde, da er die Zusammenarbeit nicht angenehm fand. Dies teilte er auch dem Behandler der psychologischen Begleitung in der Praxis des Zeugen Dr. X. am 07.11.2016 mit, wo zudem festgehalten worden ist: „es geht, morgens ist es meistens am besten, ist schnell müde, schläft sehr viel ... macht auf der Arbeit fast nichts, merkt dass er sich nicht gut konzentrieren kann, muss Briefe manchmal 3x lesen“. Zwei Tage später ist dokumentiert: „stabil, Schwierigkeiten beim Sprechen und Lesen, kostet viel Kraft, möchte zur Logopädie in C. Logopädin berichtet von Problemen in der Satzbildung, bei der Arbeit versucht er, die Leitung abzugeben und Grenzen zu erkennen, legt sich mittags häufig hin, möchte dies letztendlich abbauen, sonst gewöhnt sich der Körper daran“. Am 14. November 2016 wurde der Angeklagte zur Nachkontrolle in der Neurologie in K. vorstellig. Die behandelnden Ärzte stellten eine Verschlechterung des Zustandes fest. Sie empfahlen die Wiederaufnahme der logopädischen Behandlung sowie die Fortsetzung der Gespräche mit dem psychologischen Praxisunterstützer in der Praxis Dr. X.. Eine kardiologische Untersuchung am 24. November 2016 war im Übrigen unauffällig. Da vor dem Hintergrund der persistierenden Beschwerden eine psychologische/psychiatrische Ursache vermutet wurde, sollte die weitere Behandlung im Rahmen einer im Frühjahr 2017 beginnenden Reha-Maßnahme erfolgen. Diesbezüglich nahm der Angeklagte am 22. November 2016 an der Sprechstunde der Reha-Ambulanz teil. Am 28. November ist er dann erneut bei dem Psychologen in der Praxis Dr. X. vorstellig geworden, wobei er angab, dass er langsam Fortschritte mache, es ihm aber alles zu lange dauere. Zwei Tage später gab er dann schon wieder an, dass das Sprechen ihm etwas schwerer falle und er sich weniger konzentrieren könne.
21Trotz seines Gesundheitszustandes nahm der Angeklagte zeitnah nach der Entlassung seine Arbeit wieder auf. Hierbei zeigte sich aber eine geringere Leistungsfähigkeit des Angeklagten, welchem bereits einfache Arbeiten schwer fielen und welcher, anders als früher, regelmäßig mittags schlafen musste. Zudem gelang ihm die Kundenakquise aufgrund seiner Sprachschwierigkeiten immer weniger. Deshalb übernahm der Zeuge G. zunehmend eine leitende Rolle im Betrieb, wie er es auch schon während des Krankenhausaufenthaltes des Angeklagten getan hatte.
22Der Angeklagte war aufgrund der auch von ihm selbst wahrgenommenen Leistungsschwächen zunehmend frustriert und drängte auf einen früheren Beginn der Reha-Maßnahme, welche letztlich Ende Januar 2017 beginnen sollte. Der Angeklagte zeigte dabei zunehmend depressive Phasen.
23Im Dezember 2016 verlor die Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin Q., ihre Anstellung als kaufmännische Angestellte. Aufgrund dessen bewarb sie sich bei verschiedenen Firmen. Zugleich überlegte sie aber auch zusammen mit dem Angeklagten, ob sie in den Elektrobetrieb dergestalt einsteigen könne, dass sie die Buchhaltung mache, wobei bei dieser Überlegung der Angeklagte die treibende Kraft war. Zur Finalisierung dieser Idee kam es jedoch nicht mehr.
24In diesem Zeitraum – am 14. Dezember 2016 – nahm der Angeklagte einen weiteren Termin beim Psychologen war. Dieser notierte: „macht noch viel für die Firma, bemerkt Gedächtnis- und Konzentrationsschwächen“. Gerade im Dezember 2016 war der Elektrobetrieb des Angeklagten insbesondere durch zwei Großprojekte in P. (Deutschland) und D.) stark beansprucht. Hierbei wurde das Projekt in P. im Schwerpunkt durch den Zeugen G. und das Projekt in
25M. durch den Angeklagten betreut, wobei absehbar war, dass beide Projekte im Laufe des Januars 2017 abgeschlossen sein würden. Zur Umsetzung der Projekte und zum weiteren Ausbau des Elektrobetriebes schaffte der Angeklagte zwei gebrauchte kleine Lieferwagen an.
26Ab dem 24.12.2016 bis einschließlich 01.01.2017 schloss der Elektrobetrieb. Für den 23.12.2016 war beabsichtigt, keine Aufträge anzunehmen, sondern ruhig in die Feiertage überzugehen. Gleichwohl meldete sich an diesem Tag der Sohn seiner Schwester E., sein Neffe Z., in Begleitung seiner Ehefrau H. und forderte, dass der Angeklagte und seine Mitarbeiter noch Änderungen an einem Verteilerkasten vornehmen sollten. Darüber entwickelte sich ein auch lautstark geführter Streit zwischen dem Angeklagten und seinem Neffen, da dieser bereits im Vorfeld mit dieser Überlegung an den Angeklagten herangetreten war und der Angeklagte ausdrücklich darum gebeten hatte, dass, wenn er die Ausführung der Arbeiten vor Weihnachten wünsche, er sich vor dem 23.12.2016 melden solle. Letztlich kam er aber dem Verlangen seines Neffen nach und führte die Arbeiten aus. Diese Auseinandersetzung beschäftigte den Angeklagten indes auch in den nächsten Tagen so sehr, dass er in den Nächten schlecht schlief, tagsüber deshalb müde war und sich viel hinlegen musste.
27Nachdem der Angeklagte mit seiner Familie die Weihnachtsfeiertage verbracht hatte, rief er am 27.12.2016 den Zeugen G., welcher an diesem Tag Geburtstag hatte, an und bat ihn um ein Gespräch. Dieser begab sich daraufhin in den Elektrobetrieb. Der Angeklagte eröffnete ihm, dass er sich nicht mehr in der Lage fühle, den Betrieb alleine zu leiten, da ihm aufgrund der Wortfindungsstörung insbesondere die Kundenakquise schwer fiel. Daher bot er dem Zeugen G. an, die Leitung des Betriebes zu übernehmen, womit sich dieser grundsätzlich einverstanden erklärte. Sie verblieben dann mit der Verabredung, die genaue Umsetzung zu einem späteren Zeitpunkt zu besprechen. Hierzu kam es nicht mehr.
28Am nächsten Tag nahm der Angeklagte wieder einen Termin beim Psychologen war. Dieser hielt dabei fest: „ist sehr unsicher, traurig, freudlos, fühlt sich nicht wohl in seiner Haut, vergleicht sich mit anderen, die Selbstmord begangen haben; er gibt an, dies selbst nicht tun zu wollen und auch, anderen nichts antun zu wollen.“ Aufgrund dessen regte der Psychologe, in Kenntnis des Engagements des Angeklagten im Schützenverein und des Suizids des Freundes des Angeklagten mittels Schusswaffe an, dass der Angeklagte Vorkehrungen in Bezug auf die Zugriffsmöglichkeit der im Haus gelagerten Schusswaffen treffen sollte. Diesen Ratschlag befolgend gab der Angeklagte einen Teil der Waffen an einen Freund ab, im Übrigen brachte er eine Vorrichtung am Waffenschrank an, wodurch es zweier Schlüssel zum Öffnen bedurfte. Einen Schlüssel gab er seiner Frau, so dass es ihm unmöglich war, alleine an die Waffen zu gelangen. Seinem Hobby Schießsport ging der Angeklagte aber auch in der Folgezeit weiter nach, wozu er dann die Waffen an sich nahm. Am 28.12.2016 holte der Angeklagte 20 Tabletten Oxazepam aus der Apotheke ab.
29Anfang Januar 2017 nahm der Elektrobetrieb die Arbeit wieder auf, wobei die Arbeiten an den Projekten in P. und M. fortgesetzt wurden. In der gleichen Woche nahm der Angeklagte u.a. mit dem Zeugen F. am wöchentlichen Schießtraining im Schießsportverein teil. Hierbei zeigte er unverändert gute, im Vergleich zu anderen Vereinsmitgliedern sogar sehr gute Schießergebnisse, ohne dass dem Zeugen F. Konzentrationsschwächen auffielen.
30Zudem nahm er am 05.01.2017 einen weiteren Kontrolltermin beim Psychologen war. Diesem gegenüber gab er an, dass es tagsüber für ihn manchmal schwierig sei. In der Dokumentation ist hierzu festgehalten: „In der vergangenen Woche haben Mitarbeiter dem Pt gesagt, dass ihm die Arbeit weniger gut gelinge, dadurch ist er sehr niedergeschlagen. Beruflich bereiten ihm das „kein Gedächtnis Haben“ und vermeintliche Dyslexie Schwierigkeiten“. Im Anschluss an diesen Termin holte der Angeklagte erneut 20 Tabletten Oxazepam aus der Apotheke ab.
31Am 11.01.2017 nahm das Ehepaar N.inen Hausarzttermin beim Zeugen Dr. X. war. In seiner Behandlungsdokumentation notierte der Zeuge, dass es einen Konflikt in der Vorwoche gegeben habe. Er habe „große Schwierigkeiten, diesen Vorfall zu verarbeiten ... Versucht alle negativen Einflüsse auszublenden und sich nur auf positive Sachen zu konzentrieren. Betreibt weiterhin aktiv Hobby, dies kostet ihn Überwindung, letztlich macht es dann aber Spaß“.
32Am 18.01.2017 besuchte der Zeuge I. den Angeklagten in seinem Betrieb. Wie üblich unterhielten sie sich über technische Dinge, wobei dies dem Angeklagten, wie seit dem Krankenhausaufenthalt im Oktober 2016 durchgehend, schwer fiel, insbesondere fand er nicht immer die richtigen Worte. Darüber hinaus bemerkte der Zeuge I. keine von den vergangenen Monaten abweichende Stimmungslage des Angeklagten.
33Am 19.01.2017 stellte der Zeuge G. die Arbeiten am Projekt in P. fertig. Am Abend besprach der Angeklagte mit ihm die Arbeiten für den nächsten Tag, insbesondere die Arbeiten in M., welche nach Einschätzung des Zeugen G. noch ca. eine Woche bis zur Fertigstellung in Anspruch genommen hätten. Sie vereinbarten, dass sie am nächsten Tag gegen 8:15 - 8:20 Uhr in Richtung M. aufbrechen wollten, nachdem der Angeklagte zuvor noch um 8:00 Uhr einen Termin bei seinem Hausarzt, dem Zeugen Dr. X., wahrnehmen wollte. Während des ganzen Tages hatte der Angeklagte keine bemerkbaren Symptome einer depressiven Befindlichkeit gezeigt, sondern eher – der subjektiven Einschätzung seines Mitarbeiters zufolge - gute Laune. Irgendeine Veränderung oder Verstimmung ist dem Zeugen G. jedenfalls nicht aufgefallen.
34Gegen 22:30 Uhr ging die Zeugin Q. zu Bett. Wenig später folgte ihr der Angeklagte.
352.
36Am Morgen des 20.01.2017, die Eheleute PY. hatten die Nacht im gemeinsamen Ehebett verbracht, stand die Zeugin Q. gegen 6:30 Uhr auf, machte sich fertig und zog sich an. Sie hatte die Nacht durchgeschlafen, so dass ihr bis dahin keine Veränderung beim Angeklagten aufgefallen war. Ca. eine halbe Stunde nach ihr stand auch der Angeklagte auf und ging ins Badezimmer. Wenig später hörte die Zeugin Q., dass im Badezimmer etwas auf den Boden gefallen war. Sie ging hin und sah, dass eine Badeschaumflasche auf dem Boden lag und deren Inhalt ausgelaufen war. Da der Angeklagte diesbezüglich keine Reaktion zeigte, hob die Zeugin Q. die Flasche auf und wusch den Badezusatz auf. Im zeitlichen Kontext hierzu ergriff der Angeklagte die Toilettenbrille und den Toilettendeckel und riss diese, ohne für seine Ehefrau erkennbaren Grund, teilweise von der Toilette. Die Zeugin Q. war hierüber verwundert, sprach den Angeklagten jedoch nicht an.
37Der Angeklagte forderte die Zeugin Q. auf, dass sie jemanden – ohne, dass genau festgestellt werden konnte, wen genau – aus dem Betrieb anrufen solle, um zu fragen, wie es mit der Arbeit sei. Dies lehnte sie jedoch ab, indem sie entgegnete, dass dies seine Aufgabe sei. Sie befürchtete, dass der Mitarbeiter ungehalten reagieren und sich ggf. dann krank melden würde, ohne dass die Zeugin im Einzelnen darlegen konnte, was Grundlage ihrer Befürchtung war. Der Angeklagte reagierte auf die Ablehnung der Zeugin ungehalten und äußerte ihr gegenüber, dass ihm klar sei, dass sie dies nicht für ihn machen würde. Sie sei „außen vor“.
38Entweder davor oder danach rief der Angeklagte seine Schwester E. an und bat sie zu ihnen zukommen, ohne dass der genaue Inhalt dieses Gesprächs festgestellt werden konnte.
39Anschließend ging der Angeklagte ins Erdgeschoss und von dort durch einen direkten Zugang in die im gleichen Haus gelegene Wohnung seiner Mutter, zu der er sich an den Küchentisch setzte. Die Zeugin Q. folgte ihm und setzte sich wie jeden Morgen zu ihm und seiner Mutter an den Frühstückstisch. Ein Frühstück nahm der Angeklagte nicht ein, sondern trank lediglich eine Tasse Tee. Diese stieß er entweder versehentlich oder absichtlich zu Boden. Ohne dass dies thematisiert wurde, räumte die Zeugin Q. die Scherben weg und wischte den Tee auf. Als sie damit fertig war, war der Angeklagte bereits gegangen ohne sich, was sonst üblich war, von der Zeugin Q. zu verabschieden und ihr zu sagen wohin er ging bzw. fuhr. Die Zeugin ging aus dem Haus und sah, dass das Fahrzeug des Angeklagten nicht mehr auf dem Hof stand. Sie machte sich Sorgen um ihn und fuhr in der Hoffnung, dass er seinen Termin dort wahrnehmen würde, zur in der Nähe gelegenen Hausarztpraxis des Zeugen Dr. X., konnte aber auch auf dem dortigen Parkplatz das Fahrzeug des Angeklagten nicht sehen. Daher fuhr sie zurück, wobei sie nunmehr befürchtete, dass der Angeklagte Selbstmord begehen könnte.
40Der Zeuge G. traf gegen 8:00 Uhr auf dem Betriebsgelände des Elektrobetriebes ein und parkte sein Auto. Anschließend begab er sich in das Büro, um dort auf die Ankunft des Angeklagten zu warten. Wenige Augenblicke später trat die Zeugin Q. in das Büro ein und fragte den Zeugen G., ob er wisse, wo ihr Mann sei. Als er dies verneinte, fragte sie sodann, ob er wisse, wo dieser hingefahren sein könnte, es sei sicher etwas vorgefallen. Der Zeuge G. rief zunächst die Mobilfunknummer des Angeklagten an, stellte jedoch dann fest, dass das Mobiltelefon auf dem Tisch im Büro lag. Dann erschien die Schwester des Angeklagten, welche nach ihren Angaben vom Angeklagten zuvor angerufen und gebeten wurde, zum Betrieb bzw. seiner Frau zu fahren. Die Schwester machte sich ebenso wie die Zeugin Q. große Sorgen, da auch sie befürchtete, dass sich der Angeklagte suizidieren könnte, wobei sie einen Suizid im Wald mit einer Waffe, wie dies der vom Angeklagten aufgefundene Freund des Angeklagten getan hatte, befürchtete. Sie riefen dann bei Freunden, Bekannten und Geschäftspartnern an, konnten den Angeklagten aber nirgends erreichen.
413.
42Tatsächlich hatte sich bei dem Angeklagten eine schwere Depression und aufgrund der somatischen Beschwerden seiner psychischen Erkrankung ein hoher Leidensdruck entwickelt. Es hatte ihn sehr viel Kraft gekostet, noch seiner Arbeit nachzugehen, wobei ihm die eigenen, krankheitsbedingten Unzulänglichkeiten immer mehr zusetzten. Freude empfand er kaum noch. Die Konfrontation mit seiner Frau am Morgen verschlimmerte seine depressive Befindlichkeit. Das führte dazu, dass er sich der Möglichkeit verschloss, den bereits in wenigen Minuten vereinbarten Arzttermin wahrzunehmen und so seinem Leidensdruck Abhilfe zu verschaffen. Vielmehr entschied er sich im Laufe des Vormittags dazu, seinem Leben ein Ende zu setzen und fuhr mit seinem Pkw Ford Mondeo Kombi, amtliches niederländisches Kennzeichen „N01 davon. Nähere Feststellungen zur anschließenden Fahrtstrecke und möglichen Fahrtunterbrechungen bis zur Auffahrt auf die BAB 4 an der Anschlusstelle SI. konnten nicht getroffen werden.
43Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt an dem Morgen verfasste der Angeklagte handschriftlich einen in niederländischer Sprache verfassten Brief mit folgenden Inhalt:
44„Mam und Jeanette
45Es tut mir leid, dass es so gelaufen ist, aber ich weiß keinen Ausweg mehr und die Energie und der Mut ist weg. Ich kam nicht mehr dagegen an, dass ich nicht mehr klar denken konnte, der Computer arbeitet nicht mehr, wie er sollte. Ich hoffe, dass Ihr meine letzten Wünsche akzeptiert und sie auch so ausführt. Ich habe 3 Kuscheltiere bei mir, die ich gerne bei mir behalten hätte. Mam, hoffentlich hat es Dir nicht zu sehr wehgetan. Es tut mir leid. Ihr zwei seid die wichtigsten Menschen in meinem Leben. Ich will E. + Kinder nicht bei meiner Beerdigung haben. E. ist nicht zu trauen, Z. und H. haben mich auch zu dieser Tat gebracht. Und A. hat Mam beleidigt in der Art, wie er Geld von uns stahl und er dafür keinen anderen Ausweg sah. Ich gehe zu Papa. Charles (…)“
46(…)
47LJ.
48CC. ich weiß nicht, wie ich Dir dafür danken soll, für das, was Du in den letzten Tagen/Wochen/Monaten für mich getan hast. Ihr Beiden seid die besten Freunde, die jemand haben kann. Danke für die schöne Zeit
49W.
50Wie Du heute morgen schon sagtest, Du bist außen vor. Danke für die schöne Zeit, die wir hatten.
51An alle Freunde
52Danke für die schöne Zeit
53ZC.
54Den Brief führte er in einer Mappe im Pkw bei sich, als er sich mit dem von ihm geführten Fahrzeug am späten Vormittag bei trockenen und sonnigen Witterungsverhältnissen ohne Sichtbeeinträchtigung dem Bereich des Autobahnzubringers der BAB 4, Anschlussstelle BN. näherte. Spätestens in diesem Moment fasste der Angeklagte den Entschluss, seinem Leben dadurch ein Ende zu setzen, dass er sein Fahrzeug in einen ihm auf der Autobahn entgegen kommenden Lastkraftwagen lenkt, um einen Frontalzusammenstoß herbeizuführen. Die BAB 4 ist vor wenigen Jahren im Zuge des angrenzenden Braunkohle-Tagebaus angesichts des hohen Verkehrsaufkommens sowohl durch Pkws als auch Lkws in jeder Fahrtrichtung auf drei Spuren nebst Standstreifen ausgebaut worden.
55Am Tattag, einem Freitag, war das Verkehrsaufkommen entsprechend der Uhrzeit zwar nicht dicht im Sinne eines alle drei Spuren mit geringem Abstand befahrenden Fahrzeugverkehrs, aber jedenfalls so hoch, dass sowohl PKW als auch Kleintransporter und Lastkraftwagen ohne nennenswerte, vorausfahrende Fahrzeuge außer Sicht lassende Lücken aufkommen zu lassen – wie beispielsweise nachts bei geringerem Fahrverkehr mit teils weiten Strecken ohne Fahrzeugverkehr – die drei Fahrspuren mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten befuhren.
56Gegen 11:30 Uhr steuerte der Angeklagte sein Fahrzeug entgegen der Fahrtrichtung in die für die aus Richtung ZQ. kommenden Fahrzeuge bestimmte Autobahnausfahrt BN. und nutzte diese als Autobahnauffahrt, so dass er entgegen der eigentlichen Fahrtrichtung nach QG. mit der Fahrtrichtung nach ZQ. auf die BAB 4 gelangte. Im Bereich der Autobahnausfahrt hielt er sich aus seiner Fahrtrichtung äußerst rechts, mithin aus Sicht des regulären Straßenverkehrs am äußeren linken Fahrbahnrand. Hierbei passierte er ein Taxi und im Anschluss daran die Zeugin AS., welche mit ihrem Fahrzeug gerade in den Kurvenbereich der Ausfahrt eingefahren war. Sowohl das Taxi als auch die Zeugin AS. wichen ihm aus und steuerten ihre Fahrzeuge aus ihrer Sicht jeweils äußerst rechts, um eine Kollision zu vermeiden, was der Angeklagte auch wahrnahm. Aufgrund des sonnigen Wetters und der dem Angeklagten ins Gesicht scheinenden Sonne duckte dieser sich leicht schräg hinter das Lenkrad. Er führte das Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von ca. 50km/h kontrolliert dem Kurvenverlauf folgend und zeigte auch keine Reaktion, als die Zeugin AS. nach dem Passieren des Angeklagten hupte, um ihn auf seinen vermeintlichen Fehler aufmerksam zu machen.
57Als der Angeklagte auf die eigentliche Autobahn auffuhr, steuerte er sein Fahrzeug zunächst auf den Standstreifen und entgegen der Fahrtrichtung in Richtung ZQ.. Ob er hierbei den Warnblinker eingeschaltet hatte oder nicht, konnte die Kammer nicht feststellen. Sodann beschleunigte er sein Fahrzeug auf dem Standstreifen auf eine Geschwindigkeit von 120-140km/h, wobei er manuell mehrere Gangwechsel vollzog. Während er sein Fahrzeug beschleunigte oder nach Erreichen der Geschwindigkeit von 120-140 km/h, passierte er u.a. die Zeugen AR. Hierbei fuhr der Angeklagte geradlinig auf dem Standstreifen, wobei er jedenfalls so weit in Richtung der rechten Fahrspur fuhr, dass der auf dem rechten Fahrstreifen einen LKW steuernde Zeuge CD. ebenso wie ein unbekannt gebliebener, vor ihm fahrender LKW-Fahrer, sich veranlasst sahen, innerhalb der eigenen Fahrspur auszuweichen und dort äußerst links zu fahren. Das nahm der, während seiner beschleunigenden Fahrt auf dem Standstreifen den ihm entgegenkommenden Verkehr beobachtende, Angeklagte auch wahr.
58Als sich der Angeklagte nach einer Fahrtstrecke auf dem Standstreifen von rund 3 Kilometern, für die er gut anderthalb Minuten benötigte, etwa in Höhe der auf der mittleren Fahrbahn der – aus der Sicht des Angeklagten - geradlinig verlaufenden BAB 4 in ihrem Pkw fahrenden Zeugen BZ. und ZI. befand, nahm er in einer ihm für einen Spurwechsel in Betracht kommenden Lücke im Fahrzeugverkehr den ihm für die Umsetzung des Tatenschlusses als geeignet erscheinenden und auf der rechten Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von rund 85 km/h fahrenden, von dem Zeugen IW. gesteuerten 26 Tonnen schweren Sattelzug-LKW MAN TGA, amtliches Kennzeichen N02 wahr. Daraufhin lenkte er seinen Pkw vom Standstreifen auf den rechten Fahrsteifen und hielt geradlinig auf den LKW zu, wobei die exakte Entfernung der Fahrzeuge voneinander zum Zeitpunkt des Verlassens der Standspur nicht festgestellt werden konnte.
59Als der Zeuge IW., der den Angeklagten bereits zuvor durch den vom ihm auf dem Standstreifen aufgewirbelten Staub wahrgenommen hatte, dies erkannte, versuchte er zunächst nach links auszuweichen, indem er den LKW in Richtung der mittleren Fahrspruch lenkte. Dies erkennend lenkte der Angeklagte sein Fahrzeug ebenso in Richtung mittlere Fahrspur. Der Zeuge IW., welcher sein Fahrzeug etwa zur Hälfte auf die mittlere Spur gelenkt hatte, reagierte darauf, indem er sein Fahrzeug abbremsend nunmehr scharf nach rechts in Richtung Standstreifen zog. Der ungebremst weiter fahrende Angeklagte versuchte auch dieser Ausweichbewegung zu folgen und steuerte sein Fahrzeug dementsprechend nach links. Aufgrund der hohen Annährungsgeschwindigkeit gelang es ihm jedoch nicht mehr, der Bewegung mit dem Ziel der Herbeiführung eines wechselseitigen Frontanstoßes vollständig zu folgen. Stattdessen passierte er den ausweichenden LKW nahezu vollständig und stieß mit einer Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h in einem flachen Winkel mit seiner linken Front gegen die hintere linke Stoßstange des LKW. Der Zeuge IW. bemerkte den Schlag, konnte aber den LKW sicher auf dem Seitenstreifen zum Stillstand bringen. Der Anklagte hingegen prallte von der Stoßstange ab und geriet dadurch auf die mittlere Fahrspur. Ob es durch den Zusammenstoß zu, die Lenkbarkeit beeinträchtigenden, Beschädigungen am Ford Mondeo des Angeklagten gekommen war, konnte nicht ausgeschlossen werden. Jedenfalls bewegte sich das Fahrzeug nunmehr, ohne die Geschwindigkeit zu reduzieren, auf der Mittelspur geradlinig auf den Zeugen LF. zu, welcher dort mit einer Geschwindigkeit von etwa 90 km/h eine Sattelzugmaschine Marke Scania Schmitz Cargobull N 320, amtliches Kennzeichen N03, mit Sattelanhänger, amtliches Kennzeichen N04, und einem Gesamtgewicht von ca. 40 Tonnen führte. Der Zeuge LF. nahm das sich ihm nähernde Fahrzeug unmittelbar nach der Ausweichbewegung nach rechts durch den Zeugen IW. wahr. In welcher exakten Entfernung diese beiden Fahrzeuge zu dem Zeitpunkt voneinander entfernt waren, konnte nicht festgestellt werden. Der Zeuge LF. leitete sofort eine Vollbremsung ein und riss das Lenkrad nach rechts herum, wodurch sich die Zugmaschine vor dem Sattelauflieger quer stellte. Unmittelbar danach stieß der Ford Mondeo des Angeklagten im Schwerpunkt mit der linken Front gegen die linke Hinterachse der Zugmaschine und den davor befindlichen Dieseltank. Dieser zerriss aufgrund der Wucht des Aufpralls genauso wie die Hinterachse der Zugmaschine. Der Sattelzug des Zeugen LF. kam nach kurzer Zeit zum Stehen. Durch den Zusammenstoß wurde das Fahrzeug des Angeklagten im Frontbereich fast vollständig zerstört und gleichzeitig unkontrolliert in Richtung linker Fahrspur geschleudert. Auf dieser waren der Vater bzw. die Mutter der Nebenkläger, der am 00.00.0000 geborene GP. und die am 04.09.1957 geborene AB. in dem PKW Audi A3, amtliches Kennzeichen N05, gerade im Begriff, den Sattelzug des Zeugen LF. mit einer Geschwindigkeit von ca. 130 km/h zu überholen. Als Herr OX. das Fahrzeug des Angeklagten sah, leitete er sofort eine Vollbremsung ein, wodurch sich die Front des Fahrzeuges stark nach unten neigte, und wich nach links aus. In diesem Moment stieß das Fahrzeug des Angeklagten gegen den PKW, rutschte auf die Motorhaube und wurde über das Dach des Audi A3 hoch und ohne Bodenkontakt in Richtung Mittelspur zurückgeschleudert, wodurch massive strukturelle Schäden am Fahrzeug entstanden. Der Audi A3 wurde infolge der Wucht des Aufpralls im Frontbereich fast vollständig zerstört und kam an der etwa 1 m hohen Trennwand zu der Gegenfahrbahn am äußersten linken Rand der linken Fahrspur zum Stillstand. Das derart abgehobene, sich mehrfach drehende, Fahrzeug des Angeklagten prallte anschließend auf die Motorhaube des auf der Mittelspur fahrenden, von dem Zeugen AN. gesteuerten und sogleich abgebremsten VW Transporters, amtliches Kennzeichen N06, in dem die Zeugin AX. auf dem Beifahrersitz saß. Die Zeugen, die den Ford Mondeo frontal auf sich zufliegen sahen, hatten in dem Moment mit ihrem Leben abgeschlossen. Beim Zusammenstoß mit der Front des VW-Transporters zerbarst das in Seitenlage aufprallende Fahrzeug des Angeklagten. Im Wesentlichen führte dies dazu, dass der Front- und Heckbereich mit Teilen des Fahrgestells in Höhe der B-Säule auseinandergerissen wurde und sich von den beiden Hälften mehrere unterschiedlich große Einzelteile lösten. Die vordere Hälfte des derart zerrissenen Fahrzeugs schleuderte nach diesem Aufprall auf die linke Fahrspur, wo sie überwiegend auf der Fahrbahn und in größeren Teilen auf dem Grünstreifen zwischen den Richtungsfahrbahnen liegen blieb. Der hierbei aus dem Fahrgestell herausgerissene komplette Motorblock flog unabhängig davon noch ein Stück weiter und landete rund 10 m dahinter ebenfalls auf der linken Fahrspur. Umherfliegende Einzelteile der Front verteilten sich im Wesentlichen auf der mittleren und linken Fahrspur. Das Heck des Fahrzeuges hob demgegenüber infolge der Dynamik der Kollision mit dem VW-Transporter noch höher ab und flog über das Dach des auf der rechten Fahrspur seitlich versetzt hinter den VW Transporter fahrenden und vom Zeugen CG. gesteuerten, eine Vollbremsung ausführenden PKW Peugeot Kastenwagens, amtliches Kennzeichen N07, hinweg. Umherfliegende Fahrzeugteile beschädigten dessen Fahrzeug in geringem Umfang. Das Heck stieß anschließend gegen die mittels Streben verstärkte Doppelschutzplanke neben dem Standstreifen, zerbrach in weitere Einzelteile und verursachte dort aufgrund der Wucht des Aufpralls eine erhebliche Verformung. Anschließend schleuderte ein größeres Teil des Hecks auf den Standstreifen und ein weiterer Teil auf die rechts daneben liegende Böschung. Der Fahrer des hinter dem Zeugen CG. ebenfalls auf der rechten Fahrspur fahrenden Sattelzuges Volvo Krone FH, amtliches Kennzeichen N08, konnte sein Fahrzeug inmitten der umherfliegenden Teile des zerberstenden Mondeos zunächst nach links ausweichend an dem bremsenden Peugeot vorbei und dann nach rechts zum Standstreifen etwa 3 Meter vor dem die mittlere und die rechte Fahrspur blockierenden Sattelzug des Zeugen LF. noch zum Stillstand bringen. Eines der umherfliegenden Trümmerteile schlitzte die Plane des Aufliegers auf. Etwa 2 Meter hinter ihm kamen der VW Transporter und hinter diesem ebenfalls etwa 2 Meter der Peugeot zum Stillstand. Parallel zum 16 Meter langen Volvo-Sattelzug kam etwa mittig desselben der Audi A3 auf der linken Fahrspur zum Stillstand. Gut 60 Meter vor dem Volvo-Sattelzug kam der von dem Zeugen IW. geführte MAN-LKW auf dem Standstreifen zum Stillstand. Der nachfolgende Verkehr konnte rechtzeitig bremsen, so dass es im unmittelbaren Unfallbereich zu keinen sonstigen Kollisionen mit Drittfahrzeugen kam. Zwischen dem ersten Kontakt mit dem Fahrzeug des Zeugen IW. und der Beschädigung am Sattelzug Volvo Krone FH vergingen 5-10 Sekunden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Endstellung der Fahrzeuge bzw. der Lage der Trümmerteile wird gem. § 267 Abs. S. 3 StPO auf die Skizze Bl. 219 d.A. und die Lichtbilder Bl. 184, 207, 208 d.A. verwiesen.
60Keiner der vorgenannten Fahrzeugführer/-insassen hatte damit gerechnet, dass der Angeklagte sein Fahrzeug vom Standstreifen in den Gegenverkehr lenkt und damit einen lebensbedrohlichen Angriff gegen sie ausführt. Aufgrund dessen war keiner der betroffenen Fahrzeugführer auf dieses Fahrverhalten vorbereitet, so dass sie dem etwa durch vorausschauende Brems- und/oder Ausweichmanöver begegnen konnten. Vielmehr blieben ihnen zum Zeitpunkt des Erkennens dieses Verhaltens bzw. der daraus resultierenden Folgen der weiteren dynamischen Entwicklung des Unfallgeschehens entweder gar keine oder nur noch stark eingeschränkte Möglichkeiten, sich der lebensbedrohlichen Situation durch Fahr-/Bremsmanöver zu entziehen. Dabei hing es nur vom Zufall ab, ob die benannten Fahrzeuginsassen sich - auch tödliche - Verletzungen zuziehen, sei es jetzt durch einen Zusammenstoß mit dem bis zum Aufprall auf den VW-Transporter zunächst noch weitgehend intakt gebliebenen Fahrzeug des Angeklagten oder mit einem/mehreren der danach unkontrolliert über die Fahrspuren schleudernden Motorblock sowie der großen und kleinen Bestandteile der Karrosserie und des Fahrgestells des zerborstenen Fahrzeugs. Welche und wie viele Personen dabei letztlich durch das mit einer Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h in den Gegenverkehr gelenkte Fahrzeug gefährdet, verletzt und getötet werden konnten, war für den Angeklagten nicht beherrschbar.
61In subjektiver Hinsicht handelte der Angeklagte in der Absicht, einen Unfall zu verursachen, um Selbstmord zu begehen. Ihm war bewusst, dass durch einen Zusammenstoß mit seinem entgegenkommenden Fahrzeug und/oder den Folgen eines oder mehrerer Ausweichmanöver andere Verkehrsteilnehmer getötet oder schwer verletzt werden können. Insbesondere erkannte er, dass das gezielte Zufahren auf einen LKW nicht zwingend bedeutet, dass der Führer dieses Fahrzeugs seinerseits die Fahrlinie einhält, um die avisierte Frontalkollision zu ermöglichen. Dem Angeklagten war vielmehr bewusst, dass die naheliegende Möglichkeit eines Ausweichmanövers bestand, so dass bei diesem ein Kontrollverlust des Fahrzeuges mit völlig unbeherrschbaren, schweren Verletzungen und den Tod des Fahrzeugführers einschließenden Ausgang drohte. Ebenso erkannte er, dass es bei einem Ausweichen des von ihm ausgesuchten und angesteuerten LKWs zu einem versetzten Zusammenstoß mit diesem und einem zumindest teilweise Abprallen seines Fahrzeuges auf die anderen Fahrbahnen oder – falls aufgrund eines erfolgreichen Ausweichmanövers kein Kontakt mit dem ersten „Zielfahrzeug“ entstand – es zu einer Kollision mit einem/mehreren dahinter fahrende Fahrzeuge mit auch tödlichem Ausgang für die Insassen kommen konnte. Ihm war dabei bewusst, dass die ganze oder teilweise Ablenkung seines Fahrzeuges, aber auch nur von (größeren) Teilen von diesem, angesichts der von den anderen Verkehrsteilnehmern gefahrenen Geschwindigkeiten zu einer unkontrollierbaren tödlichen Gefahr für alle in beiden Fahrtrichtungen aufhältigen Verkehrsteilnehmern dergestalt führen konnte, dass es zum einen zu Kollisionen mit diesen kommt und zum anderen, dass umherfliegende Trümmerstücke z.B. auch wie Geschosse die Windschutzscheiben der Fahrzeuge durchschlagen und die Insassen unmittelbar töten konnten. Damit erkannte er, dass sein Fahrverhalten zu einer von ihm völlig unkontrollierbaren Gefährdungssituation für eine unbestimmte Anzahl von Verkehrsteilnehmern führte. All dies nahm er zur Umsetzung seiner Selbstmordabsicht hin.
62Schließlich erkannte er auch, dass keiner der sich auf der Autobahn aufhältigen Verkehrsteilnehmer mit dem von ihm geplanten Suizid und den damit verbundenen tödlichen Gefahren rechnete, sie mithin auch nicht reaktionsbereit ihre jeweiligen Fahrzeuge in diesem Bereich der Autobahn bewegten. Gerade diesen Umstand wollte er für sich nutzen, um jegliche frühzeitige Reaktion der Verkehrsteilnehmer auszuschließen, damit primär der von ihm erwünschte Suizid gelingt, wobei ihm bewusst war, dass dies gerade die Möglichkeit der ihm gleichgültigen Tötung der anderen Verkehrsteilnehmer schaffte.
634.
64Herr GP. verstarb unmittelbar an der Unfallstelle an den Folgen des hierbei erlittenen multiplen Schädelhirntaumas. Darüber hinaus hatte er insbesondere ein Brustkorbtrauma und weitere, zu inneren Blutungen führende Verletzungen im Oberkörperbereich sowie diverse Knochenbrüche erlitten.
65Frau AB. erlitt infolge des Unfalls insbesondere ein Schädel-Hirn-Trauma, ein stumpfes Bauchtrauma mit mehreren Dünndarmperforationen, eine Lungenkontusion, eine Milzlazeration sowie mehrere Brüche. Die Verletzungen wurden durch mehrere operative Eingriffe versorgt. Bei der verstorbenen Frau UN. traten trotz antithrombotischer Behandlung im Krankenhaus als typische Folgen der erlittenen Verletzungen bzw. der Behandlung dieser Thrombosen in den venösen Gefäßen auf. Diese lösten sich am 08.02.2017 im Rahmen des Pressvorgangs bei der Defäkation, was einen typischen Geschehensablauf darstellt, und führten zu einer dann tödlichen Lungenembolie, so dass die Kollision mit dem Fahrzeug des Angeklagten kausal ursächlich für den Tod der Frau UN. war.
66Der getötete Herr OX. war ein lebenbejahender Mensch, welcher auf ein bewegtes Leben zurückblicken konnte. Nachdem er aus der ehemaligen DDR geflohen war, fand er seine berufliche Heimat zunächst bei der Bundeswehr, widmete sich aber im Anschluss zunächst aus beruflichen Gründen, dann aber auch aus eigenem Antrieb dem Wiederaufbau Kroatiens, wobei er im Kern beim Aufbau der Tourismusindustrie half. In den folgenden Jahren war er stellvertretener Vorsitzender einer Deutsch-Kroatischen-Gesellschaft. Zugleich engagierte er sich in der Europapolitik und verfasste Reden für Mitglieder der FDP-Fraktion im Europaparlament. Der Verstorbene ist geschieden und hinterlässt einen Sohn, den Nebenkläger NL. OX., und drei Enkelkinder. Zeit seines Lebens reiste der Verstorbene viel. Hierüber lernte er die verstorbene Gertud UN. kennen.
67Diese fand in ihm nach dem Verlust ihres Mannes einen neuen Lebenspartner. Ihr Ehemann war im Jahre 2003 nach langer schwerer Krankheit verstorben. Mit NL. OX. reiste sie viel und lebte zeitweise in Kroatien. Dennoch hielt sie engen Kontakt zu ihren Kindern, den Nebenklägern, und Enkelkindern. Diese sah sie, insbesondere nach dem Rückzug nach Deutschland, regelmäßig und liebte ihre Enkelkinder sehr, aus Sicht der Nebenkläger im positiven Sinne „manchmal viel zu sehr“.
68Die Verstorbenen lebten in Königswinter, schauten aber regelmäßig noch nach dem Haus der Frau UN. in BN.. Dies taten sie auch am Vormittag des 20.01.2017, da sie am nächsten Tag eine Reise nach Myanmar antreten wollten.
695.
70Im Einzelnen ereigneten sich folgende weitere Personen- und Sachschäden:
71a)
72Die Zeugin AX. erlitt eine Muskelzerrung im linken Bein, welche ein Hinken von etwa fünf Monaten zur Folge hatte. Die Verletzung ist folgenlos ausgeheilt. Der Zeuge LF. erlitt ein Schleudertrauma und leidet noch heute unter Rückenschmerzen.
73Darüber hinaus erlitten die Unfallbeteiligten auch psychische Folgen:
74Der Zeuge IW. litt einige Zeit unter Schlafstörungen und musste zur Fortsetzung der Fahrertätigkeit innere Hemmnisse überwinden, ohne dass die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe notwendig war. Der Zeuge HK. hat die Tat und deren Folgen bis heute nicht verkraftet. So konnte der Zeuge, der auch durch die von ihm unmittelbar ausgeführten Rettungsbemühungen des Getöteten und deren Fehlschlagen massiv betroffen war, zu Beginn seiner Vernehmung etwa 1-2 Minuten nicht sprechen, bis er sich gesammelt hatte. Professionelle Hilfe hat er bisher nicht in Anspruch genommen, sondern versucht das Erlebte durch Arbeit zu verdrängen.
75b)
76Der Audi A3 wurde im Frontbereich bis zur A-Säule erheblich zusammengeschoben. Darüber hinaus wurden die Windschutzscheibe und das Dach nach innen und unten gedrückt, wobei der Schwerpunkt auf der Fahrerseite lag. Am LKW des Zeugen IW. ist es im Bereich der linken hinteren Stoßstange zu kleineren Verformungen gekommen. An der Zugmaschine des Zeugen LF. wurde insbesondere das Fahrerhaus auf der linken Seite ab dem Bereich des Vorderrades bis in eine Höhe von ca. 1,5m eingedrückt. Der vor den eingedrückten Hinterreifen und der verbogenen Hinterachse befindliche Tank wurde aufgerissen, so dass Dieselkraftstoff austrat. Auch die linke Außenwand des Aufliegers wurde eingedrückt. Am Peugeot sind durch Trümmer vor allem im hinteren linken Bereich Karosserieschäden entstanden. Beim VW Transporter ist die Front bis auf Höhe der Vorderräder zusammengestaucht. Die Motorhaube hat sich zum Teil über die zerbrochene Windschutzscheibe geschoben. An der Fahrerseite befinden sich auf der gesamten Länge Kratzspuren und Beulen. Am Auflieger des Zeugen VQ. ist linksseitig auf einer Höhe von ca. 2,23m ein ca. 20 cm großer Schlitz entstanden.
77Insgesamt sind Sachschäden an den Fahrzeugen in Höhe von 67.875,00 Euro sowie 4.923.39 Euro Sachschäden an Gegenständen (Laptop etc.), die die Zeugen UV. und AX. aus beruflichen Gründen in ihrem Fahrzeug bei sich führten, entstanden. Im Einzelnen kam es zu folgenden Sachschäden: Audi A3: 15.000,00 Euro; Sattelzugmaschine Scania Schmitz Cargobull N 320 29.875,00 Euro und für den dazugehörigen Anhänger 13.500,00 Euro; VW T4 4.000,00 Euro; LKW MAN TGA 2.500,00 Euro, Sattelzugmaschine Volvo Krone FH 500,00 Euro; Peugeot 2.500,00 Euro.
785.
79Der Angeklagte erlitt infolge der Zusammenstöße ein Polytrauma an Kopf, Armen und Beinen und ein postkontusionselles Pychosyndrom. Er wurde zur Behandlung in das Klinikum ZQ.-Merheim verbracht und befand über mehrere Wochen in einem komatösen Zustand. Nach Eintritt einer Stabilisierung, die seine Verlegung von der Intensivstation auf die Normalstation rechtfertigte, wurde er am 07.03.2017 vorläufig festgenommen und in das Justizkrankenhaus RD. verlegt, wo er schließlich auch aufwachte.
806.
81Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war bei erhaltener Einsichtsfähigkeit krankheitsbedingt erheblich eingeschränkt, aber nicht aufgehoben.
82III.
831.
84Die Feststellungen zur Person beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, den Angaben der Zeugen Q., Dr. X., G., IX., VO. sowie den Ausführungen der Sachverständigen GX. hinsichtlich der vom Angeklagten im Rahmen der Exploration gemachten Angaben.
852.
86Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den im Hauptverhandlungsprotokoll aufgeführten Beweismitteln.
87a.)
88Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er einen Betrieb mit zwei Angestellten und zeitweilig Leiharbeitnehmern geführt habe. Der Betrieb sei finanziell gut gestellt gewesen. Im letzten Halbjahr 2016 / Anfang 2017 hätten zwei Großaufträge angestanden, von denen einer abgewickelt gewesen sei und der andere zum Tatzeitpunkt noch abgewickelt hätte werden müssen. Er habe aufgrund seiner gewerblichen Tätigkeit über Einkünfte zwischen 40.000,00 Euro und 80.000,00 Euro je nach Geschäftsjahr verfügt, wovon er gut habe leben können. Er habe gemeinsam mit seiner bis Dezember 2016 ebenfalls berufstätigen Ehefrau mietfrei in einer von ihm selbst ausgebauten eigenen Wohnung im elterlichen Haus gewohnt. Das Jahr 2016 habe sich nach der Heirat gesundheitlich nicht gut fortgesetzt. In der Nacht vom 07.10.2017 habe er plötzlich unerklärlich starke Kopfschmerzen, starke Schmerzen im rechten Bein, Bewusstseins- und Wahrnehmungsstörungen, Sprachfindungsstörungen, völligen Kraftverlust und eine Stakkato-Sprache sowie einen herabhängenden rechten Mundwinkel gehabt. Er sei ins Krankenhaus eingeliefert worden. Neurologisch und kardiologisch habe es aber keinen Befund gegeben. Die geschilderten Symptome hätten über Wochen in unterschiedlichem Maße angehalten, weshalb er zunächst nicht und in der Folgezeit nur stundenweise habe arbeiten können. Neben anderen Medikamenten sei ihm in der hausärztlichen Weiterbehandlung Tramadol und Paroxetin verschrieben worden, die er im Wesentlichen weisungsgemäß eingenommen habe. Bei dem Unfallgeschehen habe er unter anderem die festgestellten Verletzungen erlitten. Er könne seit kurzem wieder eigenständig mit dem Rollator gehen. Sein elektrotechnischer Betrieb sei zum 01.09.2017 aufgelöst, die Mitarbeiter bereits früher entlassen worden. In seinem Betrieb hätte ein VW T4 und ein Mercedes Vito zur Verfügung gestanden, um zu den Kunden zu fahren. Manchmal sei er aber auch mit dem Unfallfahrzeug gefahren. Er wisse aber nicht, was er an dem Tag in Deutschland habe machen wollen. Die Arbeiten in P. seien jedenfalls fertig gewesen. An die Zeit im Krankenhaus nach dem Unfall habe er keine Erinnerung. Er sei erst wieder im Justizvollzugskrankenhaus RD. wach geworden. An den Tattag erinnere er sich nicht. Eigentlich habe er ab Weihnachten 2016 keine Erinnerung mehr. Genauso wenig erinnere er sich an den Abschiedsbrief. Auf Vorhalt des Inhalts des Briefes erklärte der Angeklagte zu den einzelnen Passagen: Mit „Computer arbeite nicht“ habe er wahrscheinlich sein Gehirn gemeint. Zwei von den drei Kuscheltieren im Auto habe er zur Geburt bekommen. Diese habe er auch in seiner Zeit im Internat bei sich gehabt. Warum seiner Schwester E. „nicht zu trauen sei“ wisse er nicht. Auch nicht warum deren Sohn AF. und H. ihn „zur Tat gebracht“ hätten. Vor dem 23.12.2016 hätte er bei ihnen etwas am Anschlusskasten gemacht. Er habe gesagt, wenn noch etwas geändert werden solle, dann sollten sie sich vor dem 23.12. melden. Am 23.12. sei dann H. gekommen und habe gewollt, dass er noch am selben Tag mit seinem Betrieb komme und die Arbeit mache. A. sei der verstorbene Mann seiner Schwester gewesen. Dieser sei seit er drei Jahre gewesen sei in der Familie. Er sei in den J. Lehrer gewesen. Der Satz „A. hat Mam beleidigt in der Art, wie er Geld von uns stahl“, könne mit einem früheren Vorfall zusammenhängen. Es sei einmal Geld bei ihnen in der Familie weggekommen. Dies sei schon 20 Jahre her. Seine Mutter habe gesehen, dass A. etwas in der Hosentasche gehabt habe und einen Gelddiebstahl vermutet. Er selbst habe ihn auch darauf angesprochen. Bei einer späteren Feier habe A. etwas zu ihm gesagt. Zwei Tage später habe er sich die Pulsadern aufgeschnitten. Er glaube, dass der Diebstahlsvorwurf der Grund für den Suizid von A. gewesen sei. Dies sei aber nie Thema in der Familie gewesen. XQ. und Marcel seien gute Freunde gewesen. Warum seine Frau W. „außen vor“ gewesen sei, wisse er nicht.
89b.)
90Die Einlassung konnte, soweit diese nicht von den Feststellungen abweicht, verifiziert werden. Soweit der Angeklagte sich nicht eingelassen hat, ist er durch die Beweisaufnahme im Sinne der getroffenen Feststellungen überführt.
91aa.)
92Die Feststellungen zum Krankheitsverlauf des Angeklagten sowie der verordneten Medikamente beruhen auf den Ausführungen des den Angeklagten seit 17 Jahren behandelnden Arztes, des Zeugen Dr. X., sowie der Verlesung der Behandlungsdokumentation (Bl. 1154 ff. d.A.) und des „Patiëtenpaspoort“, mithin der Dokumentation der von der Apotheke an diesen herausgegebenen Medikamente.
93cc.)
94Die Feststellungen zu den Abläufen im Elektrobetrieb des Angeklagten beruhen auf seiner Einlassung, welche durch die Aussage des Zeugen G. verifiziert werden konnte und ergänzend hierzu auf der Aussage der Zeugin Q..
95Der Zeuge G. hat glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, dass im Jahre 2016 eine durchschnittliche Auftragslage vorgelegen habe, welche den üblichen Schwankungen in der Arbeitsbelastung unterlegen habe. Nach der Erkrankung des Angeklagten im Oktober 2016 habe er den Betrieb im Wesentlichen geführt und die Kundenakquise betrieben. Hierbei habe er zwei Großprojekte generiert. Eines in M., welches im Wesentlichen vom Angeklagten betreut worden wäre, und eines in P., welches er betreut habe. Zur Betreuung beider Projekte und zum Ausbau des Elektrobetriebes seien Mitte Dezember 2016 noch zwei kleinere Lieferwagen angeschafft worden. Das Projekt in P. sei am 19.01.2017 fertiggestellt worden, das Projekt in M. habe wenige Tage später abgeschlossen werden sollen. Die Arbeitszeiten seien regelmäßig von 8-18 Uhr gewesen, wobei je nach Auftragsort auch eine Mittagspause im Betrieb gemacht worden sei. Dies wird hinsichtlich der Arbeitszeiten und der Anschaffung der Fahrzeuge bestätigt durch die Zeugin Q., welche aber im Übrigen keinen Einblick in die Geschäfte ihres Ehemannes genommen hat.
96dd.)
97Die Feststellungen zum Zustand des Angeklagten Anfang Oktober 2016 beruhen neben der Einlassung des Angeklagten auf den Aussagen der Zeugen Dr. X., Q. und G.. Der Zeuge G. hat angegeben, dass der Angeklagte am Morgen des 07.10.2016 darüber geklagt habe, dass er sich nicht gut fühle und er – bevor sie am Nachmittag noch zu einem Kunden hätten fahren wollen – noch zum Arzt habe gehen wollen. Dann habe er für mehrere Tage nichts mehr vom Angeklagten gehört. Der Zeuge Dr. X. hat angegeben, dass der Angeklagte am Vormittag des 07.10.2016 in seine Praxis gekommen sei. Der Angeklagte habe dabei die in den Feststellungen aufgeführten Symptome gezeigt, so dass er ihn ins Krankenhaus überwiesen habe. Die Zeugin Q. hat bekundet, dass der Angeklagte am Morgen des 07.10.2016 gesagt habe, zum Arzt gehen zu wollen, da es ihm nicht gut gegangen sei. Sie selbst sei tagsüber in einer Ausbildung gewesen. Als sie zurück nach Hause gekommen sei, habe sie den Angeklagten nicht vorgefunden und ihn gesucht. Dieser habe sie schließlich angerufen und sie informiert, dass er im Krankenhaus gewesen sei.
98ee.)
99Die Feststellungen zur weiteren Entwicklung des Zustandes des Angeklagten bis Weihnachten 2016 beruhen auf seiner Einlassung sowie den Angaben der Zeugen Dr. X., Q., G., F., I., RU. und VO., welche übereinstimmend eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Angeklagten beschrieben haben, die vor allem in Sprachstörungen und verringertem Abrufen von Wissen (Zeugen G. und VL.) deutlich wurde. So berichtete der Zeuge G., dass dem Angeklagten zunehmend auch einfache Arbeiten im Rahmen des Elektrobetriebes schwer gefallen seien, welche dann durch ihn oder andere Mitarbeiter übernommen worden seien. Der Zeuge VL. schilderte, dass er den Angeklagten vor Oktober 2016 regelmäßig um Rat bei technischen Fragen gebeten habe. Nach Oktober 2016 sei es dann vielmehr der Angeklagte der – zumindest aus Sicht des grundsätzlichen technischen Sachverstandes des Angeklagten – simple Fragen an den Zeugen gestellt habe.
100Hierbei haben die Zeugen Dr. X., Q. und G. übereinstimmend bekundet, dass der Angeklagte hierüber zunehmend frustriert gewesen sei.
101ff.)
102Die Feststellungen zu der Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und seinem Neffen bzw. dessen Frau am 23.12.2016 beruhen auf seiner Einlassung sowie den Aussagen der Zeugen G., Q. und I..
103Soweit es den Anlass der Auseinandersetzung betrifft, hat der Zeuge G. bestätigt, dass der Angeklagte ihm den Streitanlass geschildert habe und noch im Januar des Folgejahres hiervon betroffen gewesen sei. Die Zeugen Q. und I. haben übereinstimmend geschildert, dass es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei, bei der sich der Angeklagten und sein Neffe gegenseitig beschimpft hätten (Zeuge I.) und aus der der Angeklagte nicht „gut“ herausgekommen sei, weshalb er Weihnachten viel geschlafen habe (Zeugin Q.). Den Inhalt der Auseinandersetzung konnten sie hingegen nicht wiedergeben.
104gg.)
105Die Feststellungen zu den Abläufen und zum Zustand des Angeklagten bis zum 19.01.2017 beruhen auf den Aussagen der Zeugen Q., G., F. und I., sowie hinsichtlich der Arztbesuche – wie bereits ausgeführt – auf den Bekundungen des Zeugen Dr. X. und den verlesenen Behandlungsdokumentationen.
106Der Zeuge F. hat ausgeführt, dass der Angeklagte in der ersten Januarwoche noch am Training des Schießsportvereines teilgenommen und gute Schießergebnisse gezeigt habe. Ihm sei eine Verhaltensveränderung im Vergleich zur Zeit vor dem Jahreswechsel nicht aufgefallen. Die Zeugin Q. hat ausgeführt, dass ihr nichts aufgefallen sei. Der Angeklagte sei lediglich etwas mehr in seinen Gedanken vertieft gewesen. Ebenso hat der den Angeklagten am 18.01.2017 besuchende Zeuge I. ausgesagt, es sei keine Veränderung zum Ende des Vorjahres zu erkennen gewesen. Man habe sich nur über den Roller des Angeklagten unterhalten.
107Der Zeuge G. hatte werktags jeden Tag Kontakt zum Angeklagten, so auch am 19.01.2017. Am Anfang des Jahres habe dem Angeklagten der Streit mit seinem Neffen beschäftigt, so dass er – der Zeuge G. – zunächst gedacht habe, dass es ein Problem mit dem Betrieb gegeben habe. Er habe dann den Angeklagten angesprochen, sie hätten einmal darüber gesprochen und dann sei es dies schon gewesen. Am 19.01.2017 seien die Arbeiten in P. abgeschlossen gewesen. Er habe sich abends mit dem Angeklagten getroffen und sie hätten die Arbeiten für den nächsten Tag besprochen. Es sei noch das Projekt in M. fertigzustellen gewesen. Dies hätten sie besprochen. So sei geplant gewesen, dass der Angeklagte um 8:00 Uhr seinen Arzttermin wahrnehmen würde und sie dann 15-20 Minuten später in Richtung M. aufbrechen würden. Während der Besprechung sei der Angeklagte gut gelaunt gewesen.
108hh.)
109Hinsichtlich des Geschehensablaufes am Abend des 19. und am Morgen des 20.01.2017 beruhen die Feststellungen bis zum Verlassen der Wohnung durch den Angeklagten auf den Angaben der Zeugin Q., welche entsprechend der Feststellungen bekundet hat.
110Im Übrigen beruhen die Feststellungen über die Ankunft des Zeugen G., der das Verhalten der Zeugin Q. und der Ankunft der Schwester des Angeklagten sowie die Suche nach diesem wie festgestellt bekundet hat. Dem steht nicht entgegen, dass die Zeugin-Q. abweichend von den Feststellungen bekundet hat, dass es zwar ungewöhnlich gewesen sei, dass der Angeklagte einfach das Haus verlassen habe und sie deshalb auch geschaut habe, ob dieser beim Arzt sei. Weitergehende Gedanken habe sie sich nicht gemacht und dann mit der Schwester des Angeklagten einen Kaffee getrunken. So ist es bereits völlig lebensfern, dass die Zeugin lediglich aufgrund des Umstandes, dass der Angeklagte ihr – trotz bekannten Arzttermin – beim Verlassen des Hauses kurz vor dem Arzttermin nicht gesagt hat, dass er geht und wohin, ihm hinterherfährt, was ohnehin nur damit erklärlich ist, dass sich die Zeugin Sorgen um ihren Ehemann gemacht hat. Dass diese Sorgen im Kontext – wie vom Zeugen G. ausgeführt – eines befürchteten Suizids des Angeklagten begründet war, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Zeugin nicht einmal versucht hat, den Angeklagten auf seinem Mobiltelefon zu erreichen, sondern ihm erst einmal direkt nachgefahren ist. Bei der Zeugin waren zudem sowohl hinsichtlich des Angeklagten als auch einer möglichen eigenen (moralischen) Verantwortlichkeit deutliche Entlastungstendenzen erkennbar. So hat sie auch kaum nachvollziehbar angeben, nicht zusammen mit dem Angeklagten hinsichtlich seiner psychischen Verfassung beim Arzt gewesen zu sein und hierüber eigentlich auch nichts zu wissen, obwohl sich entsprechend den Angaben des Zeugen Dr. X. und der von ihm referierten und zudem verlesenen Behandlungsdokumentation ergibt, dass das Ehepaar PY. am 11.01.2017 einen Termin in seiner Praxis wahrgenommen hat und in der Dokumentation u.a. niedergelegt ist, der Angeklagte habe angegeben, dass es einen Konflikt gegeben habe und er „große Schwierigkeiten“ habe, „diesen Vorfall zu verarbeiten“ und er versuche “alle negativen Einflüsse auszublenden und sich nur auf positive Sachen zu konzentrieren“, sein Hobby weiter betreibe, obwohl dies „ihn Überwindung“ koste. Zudem hat der Angeklagte noch Ende Dezember Vorkehrungen getroffen, dass er nicht mehr alleine auf seine Waffen zugreifen konnte, da sich vor zwei Jahren ein guter Freund des Angeklagten aus dem Schützenverein mit seiner Waffe suizidiert hatte, wobei die Zeugin selbst angegeben hat, dass sie in diesem Kontext einen Schlüssel zum Waffenschrank erhalten habe. Dass der Gedanke an einen Suizid bei der Reaktion der Zeugin auf das Verschwinden des Angeklagten nicht handlungsleitend gewesen soll, ist völlig lebensfremd.
111ii.)
112Die Feststellungen zur Fahrt des Angeklagten nach BN. und dem objektiven Tatgeschehen beruhen im Wesentlich auf den Aussagen der Zeugen NX. AS., BS., ZI., BZ., IW., LF., FN., CG., AN. und AX., den Angaben des Sachverständigen RC., der Inaugenscheinnahme der Skizzen Bl. 219 und 225a der Akten sowie der Lichtbilder Bl. 107ff. und 179-217 der Akten.
113Die Zeugen haben jeweils glaubhaft den Geschehensablauf, soweit er für sie wahrnehmbar war, wie festgestellt bekundet. Das festgestellte Verkehrsaufkommen ist einheitlich von den Zeugen bestätigt worden. Im Übrigen hat die Zeugin AS. die Auffahrt des Angeklagten über die Abfahrt BN. mit samt seiner Fahrweise am äußeren Rand, ihrem Ausweichen sowie dem Ausweichen des vor ihr fahrenden Taxis, und ihr Hupen geschildert. Die Zeugen PW. BZ., ZI. und IW. schilderten die Beschleunigung des Angeklagten auf dem Standstreifen entgegen der Fahrtrichtung bei gerader Fahrtweise, wobei der Zeuge IN. ein ausdrucksloses, auf den Verkehr gerichtetes Gesicht mit starrem Blick, der Zeuge MO. die Wippbewegung der Fahrzeugfront bei Gangwechseln und der Zeuge AY. sein eigenes Ausweichen und das des vor ihm fahrenden LKWs innerhalb der Fahrbahn geschildert hat.
114Die Zeugen BZ., ZI. und IW. haben den Spurwechsel des Angeklagten vom Standstreifen auf die rechte Fahrspur übereinstimmend geschildert, wobei die Zeugin BZ. bekundet hat, dass der Angeklagte in einem Zug und ohne ins Schleudern zu geraten die Fahrspur gewechselt hat.
115Die Zeugen IW. und BZ. haben zudem die Zufahrt des Angeklagten auf den Zeugen IW., den Wechsel des Angeklagten auf die Mittelspur und die Kollision geschildert, wobei der Zeuge IW. detailliert sein eigenes Ausweichen bis etwa zur Hälfte hinüber zu Mittelspur und dann in Richtung Standstreifen mit samt dem Zusammenstoß im Bereich der linken hinteren Stoßstrange geschildert hat.
116Ergänzend hierzu haben die Zeugen LF. (links hinter dem Zeugen IW. fahrend) und AN. (hinter dem Zeugen LF. im VW Transporter fahrend) das Ausweichen des Zeugen IW. beschrieben. Zusätzlich hat der Zeuge LF. auch die Zufahrt des Angeklagten auf ihn und die eigene Reaktion sowie die Kollision geschildert. Die Zeugen CG. (rechts hinter dem VW Transporter fahrend) und BU. (hinter dem VW Transporter) haben darüber hinaus die Kollision des Angeklagten mit dem Audi A3, das Abheben des Ford Mondeo, das Zufliegen auf sich (Zeuge AN.) bzw. den VW Transporter sowie das Verteilen der Fahrzeugteile über der Autobahn geschildert, wobei der Zeuge AN. zudem den Aufprall auf die Front des von ihm gesteuerten VW Transporters wahrgenommen hat und der Zeuge BU. den Einschlag der Front des Ford Mondeo auf der linken Fahrspur. Die Zeugin AX. – Beifahrerin des Zeugen AN. – hat, nachdem sie vom Handy aufgeschaut hat, ebenso die Flugphase des Ford Mondeo und dann den Aufprall auf die Front des VW Transporters übereinstimmend mit dem Zeugen geschildert.
117Soweit es im Einzelnen zu im Detail von den Feststellungen abweichenden Schilderungen der Zeugen gekommen ist, indem die Zeugen BZ., ZI. und IW. am Fahrzeug des Angeklagten ein eingeschaltetes Warnblinklicht gesehen haben, während die Zeugen AS., KK. MO., HC. dies verneint haben, der Zeuge FA. die Begegnung mit dem Angeklagten in einem Bereich einige Kilometer von der Unfallstelle entfernt erinnert, die Zeugin BZ. den Wechsel des Angeklagten vom Standstreifen auf die rechte Spur auf Höhe ihres Fahrzeuges erinnert, während der Zeuge ZI. als Beifahrer dies in einem Bereich hinter ihnen verortet, der Zeuge IW. die Entfernung beim erstmaligen Sehen des Fahrzeuges Angeklagten zu diesem mit unterschiedlichen – mit Blick auf die rein subjektive Schätzung insgesamt nicht verlässlichen - Meterzahlen angab, der Zeuge CG. angab, dass eine Frau den VW Transporter gefahren sei und den Zusammenstoß zwischen dem Fahrzeug des Angeklagten und dem Audi A3 auf der mittleren Spur schilderte, beruht dies erkennbar auf Erinnerungsschwächen, welche bei einem so dynamischen Geschehen zu erwarten sind und die Glaubhaftigkeit der Aussagen insgesamt nicht zu beeinträchtigen vermag, zumal alle Zeugen – soweit es den ihren Wahrnehmungen zugänglichen Abschnitt des Geschehens betrifft – übereinstimmend das gleiche Geschehen schildern.
118Die Aussagen korrespondieren zudem mit den Ausführungen des Sachverständigen RC., welcher nachvollziehbar ausgeführt hat, dass anhand der Unfallaufnahme und der Spurenlage die Geschwindigkeit des Angeklagten – wie von den Zeugen ausgeführt - zum Kollisionszeitpunkt mit dem ersten Fahrzeug zwischen 120 – 140 km/h betragen haben muss. Zudem sei der von den Zeugen geschilderte Unfallhergang sowohl mit den Endstellungen der Fahrzeuge in Einklang zu bringen als auch im Übrigen plausibel, wenn auch eine nähere Überprüfung mangels gesicherter Reifen-/Schlagspuren nicht möglich sei. Der Sachverständige hat darüber hinaus nachvollziehbar ausgeführt, dass der Angeklagte für die Zurücklegung der Strecke auf der Autobahn rund 1:30 – 1:50 Minuten benötigt und der eigentliche Unfall innerhalb von 5 – 10 Sekunden abgelaufen sei.
119jj.)
120Die Feststellungen zu den bei den Zeugen entstandenen Verletzungen beruhen auf den jeweiligen Aussagen der Opfer, die Feststellungen zu den an den Fahrzeugen entstandenen Schäden auf den Bekundungen der betroffenen Zeugen, der Verlesung einzelner Schadensgutachten/-kalkulationen sowie den Ausführungen des Sachverständigen RC..
121Hinsichtlich der bei den Verstorbenen OX. und UN. entstanden Verletzungen, bei der Verstorbenen UN. der Behandlungsverlauf und insgesamt die Kausalität zwischen Verletzung und Todeseintritt, beruhen die Feststellungen auf der Verlesung der Sektionsprotokolle der Klinik für Rechtsmedizin der Universität ZQ. betreffend den Verstorbenen OX. vom 31.01.2017, einschließlich der toxikologischen Begutachtung vom 25.04.2017, und des Unfallopfers UN. vom 15.03.2017, einschließlich der ergänzenden Stellungnahme vom 10.10.2017.
122kk.)
123Die Zeugen und Geschädigten waren zum Zeitpunkt der Tat des Angeklagten auch arg- und wehrlos. Dass keiner der Zeugen oder Geschädigten auf der dreispurig ausgebauten Richtungsfahrbahn der BAB 4 mit einem entgegenkommenden Fahrzeug rechnete, entspricht der Lebenserfahrung. Die daraus folgende Wehrlosigkeit im Sinne einer zumindest stark eingeschränkten Möglichkeit, dem durch das Wechseln von der Standspur auf die gegenläufige Richtungsfahrbahn bei einer Geschwindigkeit von weit über 100 km/h geführten Angriffs des Geisterfahrers entgegenzutreten bzw. auszuweichen ergibt sich aus der kurzen Zeitspanne, die den Fahrzeuginsassen der betroffenen drei Lastkraftwagen, des Audi, des VW-Transporters und des Peugeot zur Verfügung stand, als der Angeklagte sich ihnen in der festgestellten Weise näherte. Zwar konnten, bezogen auf die betroffenen Fahrzeuginsassen, keine exakten Feststellungen zu den genauen Entfernungs- und Zeitverhältnissen in Bezug auf die Wahrnehmung des jeweiligen Angriffs getroffen werden. Die festgestellten Ausweich- und Bremsmanöver der beteiligten Verkehrsteilnehmer belegen aber, dass aufgrund der überraschenden Ausführung des Angriffs und dessen weiterer Folgen – sei es jetzt durch das Wechseln vom Standstreifen auf die Richtungsfahrbahn oder die anschließende Entwicklung der Kollisionen mit dem seinerseits überraschenden Auftauchen des Fahrzeugs in seiner ursprünglich noch vollständigen Zusammensetzung und danach in seinen Einzelteilen – für die jeweils betroffenen Verkehrsteilnehmer die Möglichkeiten zur Angriffsabwehr gravierend eingeschränkt waren. Angesichts der von ihnen gefahrenen Geschwindigkeiten von mindestens 85 km/h auf der rechten und – notwendigerweise, weil überholend - darüber liegend auf der mittleren bzw. linken Fahrspur war für alle dergestalt betroffenen Fahrzeugführer - im Gegensatz zu dem nachfolgenden Verkehr, der rechtzeitig zum Stillstand kommen konnte - die Zeit seit dem Erkennen des unmittelbaren Angriffs so kurz, dass die Möglichkeit, dem Angriff wirkungsvoll zu begegnen entweder für die Insassen des Audis nicht mehr bestand oder für die übrigen Insassen der vorgenannten Fahrzeuge erheblich eingeschränkt war, es vielmehr dem Zufall des unkontrollierbaren Geschehens geschuldet war, ob Brems-/oder Ausweichmanöver zum erfolgreichen Verhindern einer Kollision führten.
1243.
125Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, mithin der Suizid- und Tötungsabsicht des Angeklagten sowie dem Ausnutzungsbewusstsein und dem Wissen der Gemeingefährlichkeit des von ihm eingesetzten Tatmittels, beruhen auf folgenden Überlegungen:
126a.)
127Der Angeklagte handelte bei seiner Fahrt entgegen der Fahrtrichtung auf der Autobahn A4 vorsätzlich und mit Suizidabsicht.
128Der in seinem Fahrzeug aufgefundene Abschiedsbrief lässt in Kombination mit der Fahrweise des Angeklagten, mithin dem Beschleunigen trotz erkannter Geisterfahrt und dem Wechsel auf die rechte Spur erst bei Erreichen einer hohen Geschwindigkeit und in den Bereich von einem LKW, einzig den Rückschluss auf einen beabsichtigen Suizid zu. Dabei bestehen keine Zweifel daran, dass der Angeklagte bewusst entgegen der Fahrtrichtung auf die Autobahn gefahren ist und dabei auch erkannt hat, dass ihm der Verkehr entgegen kam. Die Zeugin AS. hat glaubhaft geschildert, dass der Angeklagte die Abfahrt BN. entgegen der Fahrtrichtung befahren hat und sich aus seiner Sicht äußerst rechts gehalten hat, während sie selbst und das vor ihr fahrende Taxi in eigentlicher Fahrtrichtung äußerst rechts gefahren seien. Darüber hinaus ist es spätestens ab dem Erreichen der eigentlichen Fahrspur und der von den Zeugen geschilderten Beschleunigung des Angeklagten auf dem Standstreifen denknotwendig ausgeschlossen, dass er den ihm entgegenkommenden Verkehr nicht wahrgenommen hat, zumal – was folgend noch ausgeführt wird – keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Angeklagte ein wahnhaftes Erleben hatte. Vielmehr hat er den Bekundungen einzelner Zeugen zufolge den gegenläufigen Richtungsverkehr beobachtet, was mit Blick auf die nachfolgende Tat den sicheren Rückschluss zulässt, dass er gezielt nach einer ihm geeigneten Verkehrssituation gesucht hat
129b.)
130Dabei handelte der Angeklagte auch mit Tötungsvorsatz.
131Zwar kann ein direkter Tötungsvorsatz nicht festgestellt werden. Die Herbeiführung des eigenen Todes war – wie sich auch aus dem Abschiedsbrief ergibt – das primäre Ziel des Handelns des Angeklagten. Anhaltspunkte, dass der Angeklagte gezielt andere Menschen, zumal ihm völlig unbekannte und zufällige Opfer, töten wollte, haben sich nicht ergeben.
132Der Angeklagte handelte jedoch mit bedingtem Tötungsvorsatz im Hinblick auf die letztlich zu Tode gekommenen Insassen des Audis, aber auch in Bezug auf die sechs benannten Fahrzeuginsassen der übrigen Fahrzeuge, also der drei Lastkraftwagen, des VW-Transporters und des Peugeot. Dieser setzt voraus, dass der Täter den Tod des Opfers als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt (Wissenslement auf kognitiver Ebene), ihn billigt oder sich des erstrebten Zieles wegen mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (Wollenselement auf voluntativer Ebene). In Abgrenzung dazu liegt bewusste Fahrlässigkeit vor, wenn der Täter mit dem als möglich erkannten Tod eines Menschen nicht einverstanden ist und ernsthaft – nicht nur vage – darauf vertraut, der Tod werde nicht eintreten, wobei Gleichgültigkeit des Täters gegenüber der Möglichkeit des Todeseintritts bedingten Tötungsvorsatz begründet (BGH, Urteil vom 15.12.2010 - 2 StR 531/10). Erforderlich ist dabei stets eine umfassende Würdigung der objektiven und subjektiven Tatumstände einschließlich der psychischen Verfassung des Täters und seiner Motivation.
133Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte mit Blick auf die kognitive Ebene nicht erkannt hat, dass der Versuch der Herbeiführung eines Frontalzusammenstoßes zwischen einem PKW und einem LKW auf einer mit dem festgestellten Verkehrsaufkommen auf allen drei gegenläufigen Richtungsspuren einen hochdynamischen Geschehensablauf bei hohen Geschwindigkeiten in Gang setzt, in dem die Reaktionen der anderen Verkehrsteilnehmer nicht mehr durch den Angeklagten kontrollierbar sind und der spätestens nach dessen weiterer Entwicklung insbesondere nach einer ersten Kollision angesichts der sich dann ungesteuert bewegenden Fahrzeuge bzw. deren Teile insgesamt noch unkontrollierbarer wird und damit für alle Verkehrsteilnehmer in diesem Bereich tödlich enden kann, haben sich nicht ergeben.
134Auch das voluntative Element des bedingten Tötungsvorsatzes ist gegeben. Das Vorliegen des voluntativen Elements liegt umso näher, je gefährlicher die Handlung des Täters ist (BGH NStZ 2011, 338 ff m.w.N. ). Die hier bestehende erhebliche indizielle Bedeutung der potenziell hoch lebensgefährlichen Handlungsweise für das voluntative Element wird bei der erforderlichen Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände nicht relativiert. Denn der Angeklagte wollte gerade die auf der Autobahn zu erwartenden Geschwindigkeiten nutzen, um sich selbst zu töten, so dass ihm die dem Allgemeinwissen entsprechenden tödlichen Gefahren bei hohen Geschwindigkeiten bekannt waren
135Eine - von der Verteidigung unterstellte und aus dem Zufahren auf einen Lastkraftwagen abgeleitete - Absicht des Angeklagten, einen Frontalzusammenstoß mit einem LKW herbeizuführen, bei dem weder der LKW-Fahrer noch andere Verkehrsteilnehmer zu Schaden kommen sollten, steht dem nicht entgegen. Zwar sind – wie der Sachverständige RC. nachvollziehbar ausgeführt hat - Konstellationen denkbar, bei denen es zu einer geradlinigen Kollision eines PKW mit einem LKW kommt, bei denen nur die Insassen des PKW ernsthafte, gegebenenfalls tödliche Verletzungen erleiden, während der LKW-Fahrer aufgrund der höheren Position in seiner Fahrgastzelle das Geschehen weitgehend schadlos überstehen kann. Wissenschaftliche Untersuchungen hierzu existierten zwar nicht, indes ist dies – so der Sachverständige weiter - nach einer Recherche jedenfalls europaweit in zwei Fällen dokumentiert. Selbstverständliche Voraussetzung hierfür ist aber, wie auch der Sachverständige bestätigt hat, dass der LKW-Fahrer seine Fahrtrichtung beibehält und nicht ausweicht. Indes konnte der Angeklagte nicht ernsthaft darauf vertrauen, dass sich ein solcher Idealverlauf ohne jede ernsthafte Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer entwickeln würde, wenn er angesichts des für ihn unkalkulierbaren, weil nicht zu beeinflussenden Reaktionsverhaltens der anderen Verkehrsteilnehmer von der Standspur auf die auf allen Spuren befahrene dreispurige Gegenfahrbahn mit einer Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h wechselt. Anhaltspunkte dafür, dass sich alle anderen Verkehrsteilnehmer seinen – von der Verteidigung unterstellten - Wünschen und Vorstellungen entsprechend verhalten, bestanden nicht, weil es auf der Hand lag und auch dem Angeklagten nicht verborgen geblieben ist, dass diese eine eigene Gefahreneinschätzung vornehmen und ihr Verhalten hiernach ausrichten. Selbst wenn also die Absicht des Angeklagten in die von der Verteidigung intendierte Richtung gegangen wäre, hätte dies bezogen auf die Bewertung des voluntativen Elements des bedingten Vorsatzes nur zur Konsequenz gehabt, dass der Angeklagte Unmögliches gewollt gehabt hätte, was indes denknotwendig ausgeschlossen ist. Untermauert wird dies dadurch, dass ein Ausweichen vor einem plötzlich auftauchenden Hindernis eine natürliche Reaktion auf eine Gefahrenquelle ist. Dass der Angeklagte das unabhängig von diesem allgemeinen Erfahrungswissen darüber hinaus auch konkret erkannt hat, folgt daraus, dass er bis zum Wechsel auf die Gegenfahrbahn erkannt hat, dass andere Verkehrsteilnehmer auf sein Auftauchen mit ausweichenden Fahrbewegungen reagiert haben: Während der Beschleunigungsphase des Angeklagten sind entsprechend den glaubhaften Bekundungen des Zeugen QC. sowohl er mit seinem als auch der vor ihm fahrende LKW aufgrund des für sie überraschenden Auftauchens eines Fahrzeugs auf der Standspur innerhalb der eigenen rechten Fahrspur nach links ausgewichen. Dass dies dem Angeklagten nicht verborgen geblieben ist, folgt daraus, dass er den weiteren Bekundungen ihn passierender Zeugen zufolge auf die rechte Spur geschaut hat, um – bei lebensnaher Betrachtung – im (Gegen-)Verkehr nach einem geeigneten LKW zur Herbeiführung einer Kollision zu suchen. Mithin bestanden unter keinem Aspekt Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte ernsthaft darauf vertrauen konnte, dass der Zeuge IW. als Führer des letztlich ausgesuchten Lastkraftwagens nicht ausweichen würde und es dann im Rahmen des mittigen Frontalzusammenstoßes allenfalls zu einer geringfügigen Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit und zu einer ausgeschlossenen Beeinträchtigung weiterer, dritter Verkehrsteilnehmer kommen würde. Das sich so aufdrängende Wollenselement lässt sich daher nicht dadurch einschränken, dass der Angeklagte im Kern „nur“ einen LKW zielgerichtet ansteuern wollte und dies auch getan hat. Die Handlungsweise des Angeklagten war insgesamt so gefährlich, dass er – sofern er eine ausschließliche Eigengefährdung im Sinn hatte – letztlich eben etwas Unmögliches gewollt hat. Auf etwas Unmögliches kann man aber auch nicht ernsthaft vertrauen. Mithin war es dem Angeklagten bei der gebotenen Wertung aller maßgeblichen Umstände zumindest gleichgültig, dass die anderen Verkehrsteilnehmer bei der Umsetzung seines Suizidplanes sterben könnten.
136Die krankheitswertige psychische Befindlichkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt führt zu keiner anderen Einschätzung. Bedeutung vermag eine solche Beeinträchtigung nur zu gewinnen, wenn sich der Zustand auf die Fähigkeit ausgewirkt hat, sich bewusst zu machen, dass das Handeln zum Tod der Unfallbeteiligten führen kann und/oder er deswegen ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut hat, dass ein tödlicher Erfolg nicht eintritt. Indes war die diesbezügliche Erkenntnisfähigkeit des Angeklagten unter Berücksichtigung der Auswirkungen der schweren Depression den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen GX. nach, denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt, nicht eingeschränkt. Der Angeklagte war kognitiv in der Lage, sein Fahrzeug von seinem Wohnsitz bis nach BN. zu bewegen, die Abfahrt als Auffahrt zu nutzen und sich dabei zur Vermeidung von Kollisionen am Rand zu halten, auf den Standstreifen zu wechseln, sein Fahrzeug mit manuellen Gangwechseln auf mindestens 120 km/h zu beschleunigen, ohne Kontrollverlust die Fahrbahn zu wechseln und auf die Fahrmanöver des Zeugen IW. zu reagieren. Dem – zu seinen Gunsten unterstelltem – Einschalten des Warnblinkers auf zumindest einem Teil der Fahrtstrecke auf der Standspur kommt insoweit (und im Rahmen der Beurteilung des § 21 StGB) aus psychiatrischer Sicht keine Bedeutung zu. Diese, aus der Bewältigung der vorgenannten Anforderungen auf der durchaus längeren Fahrtstrecke abgeleitete kognitive Leistungsfähigkeit geht – wie die Sachverständige überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt hat – unbeschadet der Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit i.S.v. § 21 StGB einher mit einer erhaltenen Erkenntnisfähigkeit im obigen Sinne.
137Im Übrigen wirkt sich ein eingeschalteter Warnblinker auch nicht vorsatzkritisch aus. Damit würden allenfalls die noch nicht von seinem späteren Spurwechsel betroffenen Verkehrsteilnehmer gewarnt. Dass aber gerade die infolge des Spurwechsels betroffenen Verkehrsteilnehmer nicht vor seinem Fahrverhalten gewarnt werden sollten, folgt daraus, dass deren Überraschung gerade wesentliches Element des Tatplans war.
138c.)
139Der Angeklagte handelte bei Tatbegehung hinsichtlich der Voraussetzungen der Heimtücke zudem mit Ausnutzungsbewusstsein. Für das bewusste Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit genügt es, dass der Täter diese in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen. Bei erhaltener Einsichtsfähigkeit ist die Fähigkeit des Täters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, im Regelfall nicht beeinträchtigt. Anders kann es jedoch bei „Augenblickstaten“, insbesondere bei affektiven Durchbrüchen oder sonst heftigen Gemütsbewegungen sein. Wenn auch nicht jeder dieser Zustände einen Täter daran hindert, die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tatbegehung zu erkennen, so kann doch insbesondere die Spontanität des Tatenschlusses im Zusammenhang mit der Vorgeschichte der Tat und dem psychischen Zustand des Täters ein Beweisanzeichen dafür sein, dass ihm das Ausnutzungsbewusstsein gefehlt hat ( BGH NStZ 2015, 30 ff m.w.N. ). Will der Täter seinem eigenen Leben ein Ende setzen, liegt die Möglichkeit, dass der Täter sich der Bedeutung der von ihm erkannten Arg- und Wehrlosigkeit für die Ausführung der Tat nicht bewusst gewesen ist, in der Regel nicht fern ( BGH NStZ 2006, 505 ff m.w.N. ). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das Ausnutzungsbewusstsein nicht zweifelhaft. Der Tatentschluss ist in der konkreten Ausführung nicht so spontan gefasst worden, dass sich hieraus Bedenken ergeben könnten. Denn der Angeklagte hat auf dem Standstreifen fahrend über eine Fahrtstrecke von mehreren Kilometern nach einer als ihm geeignet erscheinenden Verkehrssituation gesucht und nicht gleichsam unentschlossen bis zur letzten Sekunde gewartet, um seinen Tatenschluss umzusetzen. Die Sachverständige GX. hat nachvollziehbar ausgeführt, dass der Angeklagte – wie bereits in den Ausführungen zur Erkenntnisfähigkeit dargelegt – zu kognitiv komplexen Handlungen in der Lage war. Diese kognitive Leistungsfähigkeit geht einher mit einer erhaltenen Erkenntnisfähigkeit und umfasst auch die Fähigkeit, die Arg- und Wehrlosigkeit seiner Opfer zu erkennen. Die bei Selbstmord grundsätzlich in den Blick zu nehmende Möglichkeit der fehlenden Erfassung der Arg- und Wehrlosigkeit scheidet hier aus. Festzuhalten ist insoweit zunächst, dass sich der von dem Angeklagten in Selbstmordabsicht geführte Angriff entsprechend den Ausführungen zum Tötungsvorsatz nicht nur auf den zunächst anvisierten Führer des Lastkraftwagens bezog, sondern auch auf die übrigen Verkehrsteilnehmer. Der Angeklagte hatte dabei die äußeren Umstände der Arg- und Wehrlosigkeit der anderen Verkehrsteilnehmer wahrgenommen und sie dann bewusst zur Tatbegehung instrumentalisiert. Kern seines Planes war es nämlich, den oder die ihm entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer zu überraschen, damit es gerade zur Kollision kommt, denn nur durch diese konnte er seinem Leben ein Ende setzen. Die Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit der Insassen der entgegenkommenden Fahrzeuge war daher unverzichtbarer Teil des Tatplans.
140d.)
141Letztlich war es dem Angeklagten auch bewusst, dass er ein Tötungsmittel einsetzt, dass in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat. Wie bereits darlegt, hat der Angeklagte erfasst, dass er den Geschehensablauf, insbesondere die Reaktionen der anderen Verkehrsteilnehmer nicht wird kontrollieren können. Dass sowohl ausweichende Fahrzeuge als auch sein und andere Fahrzeuge nach einer Kollision außer Kontrolle geraten können, war dadurch seinem Tatplan immanent und ihm daher auch bewusst. Dies zu erkennen war er – wie bereits ausgeführt – auch in der Lage.
1424.
143Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit beruhen auf den verständlichen und nachvollziehbaren Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen GX., denen sich die Kammer in vollem Umfang anschließt und ergänzend hierzu auf den Ausführungen der toxikologischen Sachverständigen WX..
144Die Sachverständige GX. hat ausgeführt, dass beim Angeklagten zum Tatzeitpunkt eine krankhafte seelische Störung in Form einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F 32.2) vorgelegen habe. Er habe sich in einem Teufelskreis aus Überforderung bewegt. Dieser Teufelskreis habe durch für den Angeklagten einschneidende Erlebnisse in seinem Leben, sog. „Life events“ – für Außenstehende zum Teil Bagatellen –, immer wieder Fahrt aufgenommen, was zuletzt zu den somatischen Beschwerden geführt habe. Vor Weihnachten sei dann der Konflikt mit dem Neffen hinzugetreten und am Morgen des 20.01.2017 die Konfliktsituation mit seiner Ehefrau in Bezug auf die Bitte, für ihn ein betriebliches Telefongespräch zu führen. Aus dieser depressiven Stimmung heraus habe der Angeklagte raptusartig gehandelt. Psychopathologisch und suiziatorisch sei dadurch seine Fähigkeit, kritisch ein Urteil zu fällen und zwischen Handlungsalternativen abzuwägen sowie eine prosoziale Möglichkeit zu wählen, erheblich beeinträchtigt gewesen. Dies habe seine Ursache auch darin, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt für sich schon auf der Schwelle zum Tod gestanden habe und es dabei in einer solchen Situation nur eingeschränkt möglich gewesen sei, (über den Tod hinaus) Verantwortung zu übernehmen, da Verantwortung im Kern ein Weiterleben voraussetzt. Dies sei gerade Ausfluss der Krankheit, welche zu einem Verhalten führe, dass der Persönlichkeit des Angeklagten völlig widerspreche. Die Einsichtsfähigkeit sei dabei jedoch nicht beeinträchtigt.
145Es könne – dies in Übereinstimmung mit der toxikologischen Sachverständigen WX. – ausgeschlossen werden, dass es zu einem Absetzungssyndrom bezogen auf das Medikament Paroxetin gekommen sei, da eine solche Wirkung nur eine kurze Zeit anhalte und der Angeklagte während dieser Zeit durch die Einnahme von Oxazepam geschützt gewesen sei. Auch könne ein Serotoninsyndrom ausgeschlossen werden. Dies könne zwar grundsätzlich bei der parallelen Einnahme von Paroxetin und Tramadol auftreten, aber nicht bei langjähriger Einnahme von Paroxetin, da hierdurch eine Gewöhnung des Körpers eingetreten sei. Auch habe die Medikamenteneinnahme ausschließbar zu einer gesteigerten Suizidalität des Angeklagten geführt, da dies zum einen grundsätzlich nur bei Personen unter 18 Jahren auftreten kann und zum anderen gerade in der Anfangsphase der Medikamenteneinnahme und nicht erst nach fast zwei Jahrzenten.
146Die somit feststehende „schwere seelische Abartigkeit“ i.S.d. § 20 StGB führt auch unter Berücksichtigung normativer Gesichtspunkte zu der Annahme, dass dies zu einer im Rechtsinn erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit i.S.d. § 21 StGB führt.
147IV.
148Aufgrund der Feststellungen hat sich der Angeklagte des Mordes in zwei tateinheitlich verwirklichten Fällen in Tateinheit mit versuchtem Mord in sechs tateinheitlich verwirklichten Fällen, der gefährlichen Körperverletzung in zwei tateinheitlich verwirklichten Fällen und des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig gemacht, strafbar gem. §§ 211 Abs. 1, Abs. 2, 3. Gruppe 1. und 3. Variante, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 315 Abs. 3 Nr. 1a), 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1, 52 Abs. 1 StGB
149Dabei lagen die Mordmerkmale „Heimtücke“ und „mit gemeingefährlichen Mitteln“ vor.
150Hingegen handelte der Angeklagte nicht aus niedrigen Beweggründen. Beweggründe sind niedrig i.S.v. § 211 Abs. 2 StGB, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind. Für die Beurteilung, ob Bewegründe als verachtenswert erscheinen, ist eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren erforderlich (BGH Beschl. v. 15. 5. 2003 – 3 StR 149/03; BGH, Urteil vom 01.03.2012 - 3 StR 425/11). Bei einer Gesamtbetrachtung der Handlungsantriebe des Angeklagten ist zwar grundsätzlich zu konstatieren, dass er seinen eigenen Wunsch zu sterben über das Leben der anderen Verkehrsteilnehmer stellte, gleichwohl war primäres und handlungsleitendes Motiv des Angeklagten der eigene Suizid. Dies kann nicht als auf sittlich tiefster Stufe angesehen werden.
151V.
152Im Rahmen der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:
1531.
154Es war der Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB heranzuziehen, welchen die Kammer gem. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat.
155Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er die Tat nicht in Abrede gestellt hat, Reue gezeigt und sich bei den Tatopfern und Hinterbliebenen entschuldigt hat. Zudem ist er sowohl in den J. als auch in Deutschland bisher weder strafrechtlich noch verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten. Auch wurde er bei der Tat erheblich selbst geschädigt. Hinzu kommt die Erwartung, dass er sich vor dem Hintergrund seiner fortbestehenden – wenngleich derzeit nicht mehr so ausgeprägten – depressiven Befindlichkeit im Verhältnis zu einem psychisch stabileren Täter in erheblicherem Umfang mit den von ihm verschuldeten Tatfolgen und den daraus resultierenden Selbstvorwürfen auseinandersetzen wird. Hieraus ergibt sich neben den somatischen Beschwerden aufgrund der Unfallverletzungen eine besondere Haftempfindlichkeit des Angeklagten.
156Zu seinen Lasten war zu berücksichtigen, dass mehrere Tatopfer betroffen sind: Zwei Menschen wurden getötet, zwei weitere Menschen – wenn auch nur leicht - verletzt. Darüber hinaus sind mehrere tateinheitliche Delikte, namentlich zwei Morde und sechs Mordversuche mit jeweils zwei Mordmerkmalen sowie zwei Tatbestandsvarianten der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht worden. Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass bei den tateinheitlich verwirklichten Delikten des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr aufgrund der Vielzahl der betroffenen anderen Verkehrsteilnehmern und bei der gefährlichen Körperverletzung aufgrund der Verwirklichung zweier Qualifikationstatbestände auch angesichts der aufgezeigten Strafmilderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falles nicht gerechtfertigt war. Zudem ist ein erheblicher Sachschaden entstanden.
157Angesichts dieser Umstände, der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien sowie unter Berücksichtigung der Entziehung der Fahrerlaubnis hält die Kammer einer Freiheitsstrafe von
15812 Jahren
159für tat- und schuldangemessen.
1602.
161Eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 63 StGB und/oder § 64 StGB kam nicht in Betracht, da die Voraussetzungen nicht vorlagen.
162a)
163Der für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB erforderliche positive Nachweis eines länger andauernden Defektes ist nicht erbracht. Nach den Ausführungen der Sachverständigen GX., denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt, stellt der Tattag in der Krankheitsausprägung des Angeklagten ein singuläres Ereignis dar. Dass der Angeklagte vor dem Hintergrund seiner depressiven Störung in überfordernden Grenzsituationen (sog. life events) in einen Zustand geraten kann, der die Voraussetzungen des § 21 StGB erfüllt, genügt nicht. Denn psychische Auffälligkeiten, welche die Voraussetzungen einer schweren seelischen Abartigkeit nicht erreichen, in bestimmten Grenzsituationen bei besonderer psychischer Belastung die Voraussetzungen aber erfüllen und zur erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit führen, reichen für einen so schwerwiegenden Eingriff wie den der zeitlich unbefristeten Unterbringung nach § 63 StGB regelmäßig nicht aus (vgl. BGHSt 42, 385, 390; NStZ 2006, 154).
164b)
165Eine Anordnung nach § 64 StGB scheidet aus, da der Angeklagte zur Tatzeit nicht unter dem Einfluss berauschender Mittel stand und eine Ursächlichkeit zwischen Tat und Betäubungsmittel- oder Alkoholkonsum nicht bestand.
1663.
167Aufgrund der Tat hat sich der Angeklagte als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne von § 69 Abs. 1 StGB erwiesen, so dass ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen und gemäß § 69 a Abs. 1 StGB eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verhängen war. Für die Beurteilung der Eignungsfrage im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB ist eine Gesamtwürdigung aller dafür „aus der Tat“ erkennbar gewordenen rechtserheblichen Anknüpfungstatsachen vorzunehmen, wobei die Anlasstat selbst tragfähige Rückschlüsse darauf zulassen muss, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Zielen unterzuordnen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Tat – verdrängt durch § 315b StGB – zugleich den Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 2 verwirklicht hat, in dem der Angeklagte entgegen der Fahrtrichtung auf der Autobahn gefahren ist und sich diese Gefahr auch realisiert hat, was die Ungeeignetheit nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB bereits indiziert. Dadurch tritt bei ihm durch den Pflichtenverstoß im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und 3 StGB eine Persönlichkeit, die gegebenenfalls auch die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit in Kauf nimmt, offen zutage. Die Ungeeignetheit besteht mit Blick auf die fortbestehende psychische Grunderkrankung des Angeklagten und die dadurch bestehende Gefahr einer erneuten Exazerbation fort, so dass es gemäß § 69 a Abs. 4 StGB erforderlich, aber unter Berücksichtigung der zu erwartenden weiteren Stabilisierung im Rahmen des Vollzugs und der damit einhergehenden weiteren Behandlung auch ausreichend ist, eine Sperrfrist von 2 Jahren zu verhängen.
168VI.
169Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.
170AL. XC. JI.
171Ausgefertigt
172ID.
173Justizobersekretärin
174als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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