Urteil vom Landgericht Bielefeld - 4 O 85/08

Tenor

1)

Dem Beklagten zu 1. wird untersagt, die auf den Anlagen K1 bis K3 abgebildeten, vom Kläger hergestellten Lichtbilder ganz oder teilweise über die Domain „www.x.com“ und/oder über die Domain „www.y.de“ und/oder über andere Domains, und/oder über andere Medien und/oder auf andere Weise öffentlich zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen und/oder im Internet auf eine Dritte Domain weiterzuleiten und/oder weiterleiten zu lassen – wenn dies geschieht, ohne die Verbreitung, Vervielfältigung und/oder Veröffentlichung mit der Urheberbezeichnung „q Unternehmensberatung“ oder einer anderen vom Kläger bestimmten Urheberbezeichnung zu versehen und/oder ohne angemessene oder vereinbarte pflichtgemäße Vergütung des Klägers als Urheber und/oder ohne die erforderliche gültige Zustimmung des Klägers als Urheber.

 

2)

Dem Beklagten zu 1. wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot gemäß Ziffer 1) Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 €, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.

 

3)

Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Zeiträume, die Medien, die Internetadressen und die sonstigen Marketing- und/oder Werbemaßnahmen, in bzw. mit denen die vorbezeichneten Verstöße zu Ziffer 1) in welcher Weise und in welchem Umfang, mit welcher Auflagen- und/oder Zugriffszahl und durch wen vorgenommen worden sind.

 

4)

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger im Zusammenhang mit den vorstehend zu Ziffer. 1) bezeichneten Handlungen entstanden ist und/oder zukünftig entstehen wird.

 

5)

Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 2.853,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.06.2008 zu zahlen.

 

6)

Dem Beklagten zu 2. wird es untersagt, die auf den Anlagen K1 bis K3 abgebildeten, vom Kläger hergestellten Lichtbilder ganz oder teilweise über die Domain „www.z.de“ bzw. „www.z.com“ und/oder über die Domain „www.v.de“ und/oder über andere Domains, und/oder über andere Medien und/oder auf andere Weise öffentlich zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen und/oder im Internet auf eine Dritte Domain weiterzuleiten und/oder weiterleiten zu lassen – wenn dies geschieht, ohne die Verbreitung, Vervielfältigung und/oder Veröffentlichung mit der Urheberbezeichnung „q Unternehmensberatung“ oder einer anderen vom Kläger bestimmten Urheberbezeichnung zu versehen und/oder ohne angemessene oder vereinbarte pflichtgemäße Vergütung des Klägers als Urheber und/oder ohne die erforderliche gültige Zustimmung des Klägers als Urheber.

 

7)

Dem Beklagten zu 2. wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot gemäß Ziffer 6) Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 €, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.

 

8)

Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Zeiträume, die Medien, die Internetadressen und die sonstigen Marketing- und/oder Werbemaßnahmen, in bzw. mit denen die vorbezeichneten Verstöße zu Ziffer 6) in welcher Weise und in welchem Umfang, mit welcher Auflagen- und/oder Zugriffszahl und durch wen vorgenommen worden sind.

 

9)

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2. verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger im Zusammenhang mit den vorstehend zu Ziffer 6) bezeichneten Handlungen entstanden ist und/oder zukünftig entstehen wird.

 

10)

Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 2.853,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.06.2008 zu zahlen.

 

11)

Der Beklagten zu 3. wird es untersagt, die auf den Anlagen K1 bis K3 abgebildeten, vom Kläger hergestellten Lichtbilder ganz oder teilweise über die Domain „www.x.com“ und/oder über die Domain „www.y.de“ und/oder über die Domain „www.z.de“ bzw. „www.z.com“ und/oder über die Domain „www.v.de“ und/oder über andere Domains, und/oder über andere Medien und/oder auf andere Weise öffentlich zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen und/oder im Internet auf eine Dritte Domain weiterzuleiten und/oder weiterleiten zu lassen – wenn dies geschieht, ohne die Verbreitung, Vervielfältigung und/oder Veröffentlichung mit der Urheberbezeichnung „q Unternehmensberatung“ oder einer anderen vom Kläger bestimmten Urheberbezeichnung zu versehen und/oder ohne angemessene oder vereinbarte pflichtgemäße Vergütung des Klägers als Urheber und/oder ohne die erforderliche gültige Zustimmung des Klägers als Urheber.

 

12)

Der Beklagten zu 3. wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot gemäß Ziffer 11) Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 €, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und letztere an den Geschäftsführern der Beklagten zu 3. zu vollziehen ist.

 

13)

Die Beklagte zu 3. wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Zeiträume, die Medien, die Internetadressen und die sonstigen Marketing- und/oder Werbemaßnahmen, in bzw. mit denen die vorbezeichneten Verstöße zu Ziffer 11) in welcher Weise und in welchem Umfang, mit welcher Auflagen- und/oder Zugriffszahl und durch wen vorgenommen worden sind.

 

14)

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3. verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger im Zusammenhang mit den vorstehend zu Ziffer 11) bezeichneten Handlungen entstanden ist und/oder zukünftig entstehen wird.

 

15)

Die Beklagte zu 3. wird verurteilt, an den Kläger 2.853,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.06.2008 zu zahlen.

 

16)

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

17)

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers hat der Kläger 32 % zu tragen, der Beklagte zu 1) 23 %, der Beklagte zu 2) 23 % und die Beklagte zu 3) 22 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) trägt diese selbst 41 % und der Kläger 59 %. Die Beklagten zu 1) und 2) haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

 

18)

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 € und für die Beklagte zu 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen