Urteil vom Landgericht Bielefeld - 3 O 114/12
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2011 auf den Betrag von 565,86 € abzüglich gezahlter Zinsen in Höhe von 17,09 € zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin schloss mit der zum damaligen Zeitpunkt als H. Lebensversicherung AG firmierenden Beklagten zum 01.10.2006 eine fondsgebundene Lebensversicherung über eine Prämiensumme in Höhe von 13.500,00 € (Versicherungsnummer 40-10395767). Die monatliche Prämie betrug 75,00 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Versicherungsscheins Anlage K 1Bezug genommen.
3Die Klägerin erhielt den Versicherungsschein nebst allgemeinen Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen mit Begleitschreiben der Beklagten vom 18.09.2006 (Anlage K 2) übersandt. Auf Seite 2 des ein Blatt umfassenden Begleitschreibens befindet sich unter der Überschrift „Widerspruchsrecht“ eine fettgedruckte und unterstrichene Belehrung folgenden Inhalts:
4„Der Versicherungsvertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheines, insbesondere der Versicherungsbedingungen, als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“
5Mit Schreiben vom 24.11.2008 (Anlage B 1) kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis mit Wirkung zum 01.12.2008. Bis zum 30.11.2008 hatte sie insgesamt 6.510,38 € Prämien gezahlt.
6Die Beklagte erstellte unter dem 02.01.2009 eine Abrechnung, die einen Betrag in Höhe von 3.099,03 € als Rückkaufswert auswies (Anlage B 2). Dieser Betrag wurde sodann an die Klägerin ausgezahlt.
7Mit Schreiben vom 14.03.2011 (Anlage K 3) erklärten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegenüber der Beklagten namens der Klägerin den Widerspruch gemäß § 5 a VVG a. F. bzw. nach § 8 VVG sowie den Widerruf nach § 355 BGB und forderten die Rückzahlung sämtlicher Prämien zuzüglich einbehaltener Stornokosten und Zinsen gemäß § 812 Abs. 1 Alternative 1 bzw. § 280 Abs. 1 BGB. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 3 verwiesen.
8Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 22.03.2011 (Anlage B 3) ab.
9Die Klägerin trägt vor:
10Bei Antragstellung seien ihr – unstreitig – weder die vollständigen Verbraucherinformationen im Sinne des § 10 a VAG a. F. noch die allgemeinen Versicherungsbedingen der Beklagten übergeben worden. Diese Unterlagen habe sie vielmehr – unstreitig – erstmals zusammen mit dem Versicherungsschein erhalten. Das sogenannte Policenmodell sei europarechtswidrig mit der Folge, dass der Vertrag schon nicht wirksam zustande gekommen sei.
11Im Übrigen sei die Widerspruchsbelehrung nicht ordnungsgemäß, da weder der Begriff „Textform“ erläutert sei noch ein Adressat für den Widerspruch genannt werde. Zudem seien die fristauslösenden Unterlagen nicht hinreichend bezeichnet. Zu bemängeln sei auch, dass ein Hinweis auf die Höchstfrist des Widerspruchsrechts gemäß § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG (a. F.) fehle. Durch die Ausübung des Widerspruchsrechts sei auf jeden Fall der bis dahin schwebend unwirksame Vertrag rückwirkend aufgelöst worden, so dass ihr ein Anspruch auf Rückzahlung sämtlicher gezahlter Prämien aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alternative 1 BGB und auf Zahlung von Zinsen aus § 818 Abs. 1 BGB zustünde. Anzusetzen sei dabei ein Zinssatz von 7 Prozent, da davon auszugehen sei, dass Versicherungsgesellschaften auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden eingesetzten Vermögen eine wesentlich höhere Rendite als marktüblich erziehen könnten.
12Die Klägerin hat zunächst behauptet, sie habe Versicherungsprämien in Höhe von 6.585,38 € gezahlt. Mit Schriftsatz vom 13.08.2012 hat sie die Klage in Höhe von 106,91 € zurückgenommen unter Hinweis darauf, dass sie lediglich 6.510,24 € an Prämien geleistet habe und entsprechend auch der Zinsanteil der Forderung anzupassen sei.
13Der Forderung der Klägerin liegende folgende Berechnungen zu Grunde:
14Summe aller eingezahlten Prämien: |
6.510,24 € |
Rückkaufswert: |
3.099,03 € |
Differenz: |
3.411,21 € |
Zinsen auf alle Prämien: |
1.874,11 € |
5.285,32 € |
Die Klägerin stützt ihren Zahlungsanspruch auch auf §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB wegen fehlerhafter Aufklärung über das Widerspruchsrecht.
16Weiter meint sie, der Zahlungsanspruch lasse sich auch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Grund eines ihr zustehendes Widerrufsrechts nach verbraucherkreditrechtlichen Vorschriften (§§ 495, 355 BGB) wegen fehlender Angabe des Effektivzinses herleiten. Sie verweist auf § 10 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten und trägt vor, bei Prämienzuschlägen für unterjährige Zahlung bei gleichzeitiger jährlicher Versicherungsperiode handele es sich um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub.
17Für den Fall, dass das Gericht die Auffassung vertritt, sie dringe mit ihrem Zahlungsanspruch nicht durch, trägt die Klägerin weiter vor:
18Die Beklagte habe den Rückkaufswert fehlerhaft berechnet. Wie sich aus dem Urteil des BGH vom 25.07.2012 – IV ZR 201/10 – ergebe, seien die Klauseln in §§ 14, 15 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten unwirksam. Der Abzug von Stornokosten und die Verrechnung der Abschlusskosten seien nicht wirksam. Die Unwirksamkeit der vertraglichen Abreden zu Zillmerung, Stornogebühren und Rückkaufswertberechnung würde zu vertraglichen Lücken führen. Gemäß § 306 Abs. 2 BGB seien insoweit die gesetzlichen Regelungen anzuwenden. Da es diese für Verträge, die vor dem 01.01.2008 geschlossen worden seien, weder für die Erhebung von Abschlusskosten noch für den Abzug von Stornogebühren gebe, seien diese Gebühren vollends mit dem Rückkaufswert auszukehren. Soweit die Beklagte die Höhe der Stornokosten und den Mindestrückkaufswert mitgeteilt habe, reiche dies nicht, die Beklagte müsse vielmehr mitteilen, wie hoch der Rückkaufswert ohne Abzug von jeglichen Abschluss- und Stornokosten zum Zeitpunkt der Kündigung vom 24.11.2008 gewesen sei.
19Weiter hilfsweise für den Fall, dass sie auch mit dem Hilfsvorbringen nebst Antrag nicht durchdringen werde, trägt die Klägerin vor, die Beklagte sei zumindest zur Zahlung der von ihr – unstreitig – einbehaltenen Stornogebühren in Höhe von 565,86 € nebst Zinsen verpflichtet.
20Die Klägerin beantragt,
21I.
22die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.285,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2011 zu zahlen;
23II.
24die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 667,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.05.2012 zu zahlen;
25hilfsweise
26III.
27die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über den zum Zeitpunkt der Kündigung am 01.12.2008 bestehenden Rückkaufswert ohne Abzug von Stornokosten und Verrechnung von Abschlusskosten zum Vertrag mit der Versicherungsnummer 40-10395765 zu erteilen;
28weiter hilfsweise
29IV.
30hat die Klägerin zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 565,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2011 zu zahlen;
31nachdem die Beklagte einen Betrag in Höhe von 565,86 € nebst Zinsen in Höhe von 17,09 € am 07.03.2013 an die Klägerin gezahlt hat, beantragt die Klägerin,
32die Klageforderung in Höhe von 565,96 € nebst Zinsen in Höhe von 17,09 € für erledigt zu erklären.
33Die Beklagte schließt sich der Erledigungserklärung an und beantragt im Übrigen,
34die Klage abzuweisen.
35Die Beklagte trägt vor:
36Der Versicherungsvertrag mit der Klägerin sei wirksam zustande gekommen. Ein Widerspruchsrecht bestehe nicht. Zum Einen sei die Widerspruchsbelehrung ausreichend, zum Anderen sei ein eventuell bestehendes Widerspruchsrecht wegen des erheblichen Zeitablaufs verwirkt. Im Übrigen könne nach erfolgter Kündigung und Abrechnung ein Widerspruch ohnehin nicht mehr erklärt werden.
37Ein Widerruf nach Verbraucherkreditrecht komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die verbraucherkreditrechtlichen Vorschriften auf Versicherungsverträge nicht anwendbar seien. Im Übrigen habe sie keinerlei Ratenzahlungszuschläge erhoben; es sei vielmehr eine echte unterjährige Zahlungsweise vereinbart gewesen.
38Zu dem hilfsweise geltend gemachten Auskunftsanspruch trägt die Beklagte vor:
39Voraussetzung für den allein aus § 242 BGB möglichen Anspruch sei die Darlegung eines mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehenden etwaigen Zahlungsanspruchs der Klägerin. Dazu fehle jegliches Vorbringen.
40Im Falle unwirksamer Versicherungsbedingungen sei bei der Fondspolice ein Mindestrückkaufswert zu zahlen, der der Höhe des hälftigen ungezillmerten Fondsguthabens im Kündigungszeitpunkt entspreche. Der von ihr in Ansatz gebrachte Rückkaufswert liege deutlich darüber, so dass weitergehende Zahlungsansprüche ausgeschlossen seien.
41Im Übrigen seien die Abschlusskosten bei Altverträgen nicht zu offenbaren.
42Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
43Entscheidungsgründe
44Die Klage ist zulässig aber bis auf den Zinsanspruch aus dem Hilfsantrag zu IV unbegründet.
45I.
46Der Klägerin steht kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung der geleisteten Prämien nebst Zinsen zu, da sie die Prämien nicht ohne Rechtsgrund gezahlt hat.
47Der zwischen den Parteien mit Wirkung zum 01.10.2006 geschlossene Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage des Policenmodells gemäß § 5 a Abs. 1 VVG a. F. wirksam zustande gekommen. Die Klägerin hat dem Vertragsschluss nicht binnen der zum damaligen Zeitpunkt maßgebenden Frist von 30 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation widersprochen.
48Der erstmals mit Schreiben der Klägervertreter vom 14.03.2011 erklärte Widerspruch war verfristet.
49Zwar bleibt trotz der zuvor von der Klägerin ausgesprochenen Kündigung vom 24.11.2008 noch Raum für einen Widerspruch im Sinne des § 5 a Abs. 1 1 VVG a. F. (siehe Hinweis des BGH in dem Verfahren IV ZR 75/11, Anlage K 15), der Widerspruch ist jedoch zu spät erfolgt.
50Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die im Anschreiben der Beklagten vom 18.09.2006 enthaltene Belehrung über das Widerspruchsrecht formal und inhaltlich nicht zu beanstanden.
51Die Belehrung macht dem Versicherungsnehmer noch ausreichend deutlich, welche Unterlagen vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt. Zwar wird nicht ausdrücklich erwähnt, dass neben dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen auch die Verbraucherinformationen vorliegen müssen, damit die Frist des § 5 a Abs. 1, 1 VVG a. F. beginnt. Durch die Formulierung „nach Überlassung der Unterlagen“ wird aber hinreichend klargestellt, dass es neben der Überlassung des Versicherungsscheines und der Versicherungsbedingungen, die zuvor explizit angesprochen werden, noch der Überlassung weiterer Unterlagen bedarf. Welche Unterlagen dies sind, ergibt sich für den Versicherungsnehmer ohne weiteres aus dem Text des Policenanschreibens, in dem es eingangs – ersichtlich bezugnehmend auf die Formulierung „Überlassung der Unterlagen“ – heißt: „Wir überreichen Ihnen als Anlage die Unterlagen zu der abgeschlossenen H. Variablen Fondspolice“.
52Wie die Klägerin in der Klageschrift selbst ausführt, wurden ihr mit dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen gerade auch die vollständigen Verbraucherinformationen übersandt.
53Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände ist hinreichend deutlich gemacht, dass der Beginn der Widerspruchsfrist auch die Überlassung der Verbraucherinformationen voraussetzt (vergleiche dazu auch OLG Köln vom 02.03.2012 – 20 U 224/11 Seite 4).
54Den unverzichtbaren Hinweis darauf, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt (§ 5 a Abs. 2 S. 3 VVG a. F.) enthält die Belehrung. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Formulierung „wenn sie nicht nach Überlassung der Unterlagen in Textform“ widersprechen. Die Notwendigkeit, den Begriff „Textform“ näher zu erläutern, besteht nicht.
55Ohne Auswirkung ist auch das Fehlen der Angabe des Empfängers des Widerspruchs mit Namen und Anschrift (vergleiche dazu OLG Köln a. a. O, Seite 5). § 5 a Abs. 2, 1 VVG a. F. fordert anders als § 360 Abs. 1, 2 Nr. 3 BGB insoweit nichts. Im Übrigen erschloss sich der Klägerin auf Grund des Anschreibens der Beklagten zwanglos, dass sie den Widerspruch an ihre Vertragspartnerin, die Versicherung, senden musste.
56Auch die Deutlichkeit der Belehrung in drucktechnischer Form ist zu bejahen.
57Die Belehrung ist in dem lediglich 2 Seiten umfassenden Policenbegleitschreiben am Ende durch Fettdruck und Unterstreichung vom sonstigen Text in nicht zu übersehender Weise abgehoben. Der Umstand, dass die Widerspruchsbelehrung sich auf der Rückseite des aus einem Blatt bestehenden Policenanschreibens befindet und auf der Vorderseite nicht darauf hingewiesen wird, dass die Rückseite noch Text enthält, ist unbeachtlich. Nach allgemeiner Ansicht ist eine Belehrung auf der Rückseite auch bei fehlendem Hinweis auf der Vorderseite ausreichend (Palandt/Grüneberg, 72. Auflage, § 360 BGB, Randnummer 3 a. E. m. w. N.).
58Das in § 5 a VVG a. F. normierte Policenmodell steht nach h. M. auch im Einklang mit europäischem Recht (vergleiche Prölss Martin, 27. Auflage, § 5 a VVG, Randnummern 4 – 8).
59Dass nach § 5 a Abs. 4 Satz 4 VVG a. F. auch im Falle der nicht für den Fristbeginn erfüllten Voraussetzungen des § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. der Versicherungsnehmer sein Widerspruchsrecht verliert, weil es unabhängig davon stets ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, ist im vorliegenden Falle irrelevant, da hier – wie dargelegt – bereits die Voraussetzungen des § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. erfüllt sind.
60II.
61Der von der Klägerin auf §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB gestützte Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Aufklärung über das Widerspruchsrecht scheitert bereits an einer Pflichtverletzung der Beklagten, da die Widerspruchsbelehrung – wie oben ausgeführt – ordnungsgemäß ist.
62Soweit die Klägerin ihren Zahlungsanspruch auf § 812 BGB wegen Widerrufs nach verbraucherkreditrechtlichen Vorschriften stützt, fehlt es bereits an einem Kreditgeschäft. Die Vereinbarung einer Ratenzahlung bezüglich der Jahresprämien bei Versicherungsverträgen ist selbst in Fällen eines Ratenzahlungsaufschlages kein entgeltlicher Zahlungsaufschub im Sinne der §§ 491 ff. BGB. Ein Zahlungsaufschub kann nur dann angenommen werden, wenn die Fälligkeit der gegen den Verbraucher gerichteten Geldforderung zu seinen Gunsten durch Vereinbarung eines vom dispositiven Recht abweichenden Fälligkeitszeitpunktes vertraglich hinausgeschoben wird (vergleiche Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 13.11.2012, I U 95/12, Seite 8). Für eine derartige Vereinbarung fehlt jeglicher Vortrag. Die Klägerin ist im übrigen dem Vorbringen der Beklagten, beim vorliegenden Vertrag seien keine Ratenzahlungszuschläge erhoben worden, sondern eine echte unterjährige Prämienzahlung vereinbart worden, nicht substantiiert entgegen getreten.
63III.
64Der hilfsweise im Wege der Stufenklage geltend gemachte Auskunftsanspruch ist ebenfalls zulässig aber unbegründet.
65Dass der Klägerin ein über die geleisteten Zahlungen (3.099,03 € zuzüglich Stornokosten in Höhe von 565,86 €) hinausgehender Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zusteht, ist schon nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargelegt. Dies aber wäre Voraussetzung für das Entstehen eines aus § 242 BGB herzuleitenden Auskunftsanspruchs (Palandt/Grüneberg § 260 BGB, Randnummer 6 m. w. N.).
66Zwar dürften die Regelungen in den Versicherungsbedingungen der Beklagten zur Berechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren und zum Stornoabzug im Falle einer vorzeitigen Kündigung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH unwirksam sein. Die Beklagte hat der Klägerin aber bereits die Höhe der Stornokosten, nämlich 565,86 €, und die Höhe des Mindestrückkaufswertes, nämlich 2.486,78 €, mitgeteilt. Ausgezahlt hat sie inzwischen über die 3.099,03 € hinaus weitere 565,86 €, insgesamt 3.664,89 €. Bei fondsgebundenen Versicherungen, bei denen es kein Deckungskapital gibt, bestimmt sich der Mindestrückkaufswert sowie die beitragsfreie Mindestversicherungssumme nach dem ungezillmerten Fondsguthaben (BGH Versicherungsrecht 2007, 1547). Daran hat sich entgegen der Ansicht der Klägerin durch die Entscheidung des BGH vom 25.07.2012 (IV ZR 201/10) nichts geändert. Es bleibt dabei, dass die Vertragslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu füllen ist. Den Angaben der Beklagten, das hälftige ungezillmerte Fondsguthaben zum Kündigungszeitpunkt und damit den Mindestrückkaufswert richtig berechnet zu haben, ist die Klägerin schon nicht substantiiert entgegen getreten.
67Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin einen deutlich, nämlich um 612,25 € über dem Rückkaufswert von 2.486,78 € und den Stornogebühren in Höhe von 565,86 € liegenden Gesamtbetrag, nämlich 3.664,89 € von der Beklagten erhalten hat, müsste sie darlegen, wie sich ein weitergehender Zahlungsanspruch errechnen soll. Selbst wenn man Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten 5 Jahre gleichmäßig verteilen würde, entsprechend §§ 169 Abs. 3, 165 Abs. 2 VVG, ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Klägerin über den ausgezahlten Betrag hinaus ein weiterer Zahlungsanspruch zustehen würde.
68IV.
69Der von der Klägerin weiter geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 565,86 € seit dem 29.03.2011 abzüglich von der Beklagten gezahlter 17,09 € ist begründet.
70Bereits mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14.03.2011 forderte die Klägerin die Beklagte zur Rückzahlung auch einbehaltener Stornokosten bis zum 28.03.2011 auf. Seit dem 29.03.2011 befindet sich die Beklagte danach in Verzug. Der von ihr ausgezahlte Betrag von 17,09 € deckt die seit dem 29.03.2011 angefallenen Zinsen nicht ab. Die Beklagte hat – offensichtlich versehentlich – Zinsen lediglich für die Zeit vom 01.08.2012 bis zum 07.03.2013 bezahlt.
71V.
72Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 91 a ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
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