Beschluss vom Landgericht Bielefeld - 20 S 123/145

Tenor

wird darauf hingewiesen, dass der Berufung der Beklagten gegen das am 27.10.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bünde offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg zukommt.

Weder beruht die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung restlicher Sachverständigenkosten i.H.v. 119,31 EUR aus abgetretenem Recht zusteht, §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 VVG i.V.m. §§ 249 Abs. 2 S. 1, 398 BGB.


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