Urteil vom Landgericht Bonn - 1 O 510/05

Tenor

1.

Es wird festgestellt, dass der von der Beklagten mit der Y GmbH, G-Str., ##### M, geschlossene Kaufvertrag über die Veräußerung eines Teilstücks des D Pipeline Systems betreffend die Strecke N – R I nichtig ist.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Streithelferin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: bis 140.000,00 Euro


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