Urteil vom Landgericht Bonn - 8 S 100/13
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Waldbröl vom 10.04.2013 – 6 C 310/12 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.
Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 1.704,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.260,26 Euro seit dem 13.09.2012 und aus einem Betrag von 440,40 Euro seit dem 06.12.2012 zu zahlen.
2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig.
4II.
51.
6Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
72.
8Die Berufung hat in der Sache Erfolg.
9Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 1.704,66 Euro, mithin auf Zahlung weiterer 717,44 Euro gegenüber dem amtsgerichtlichen Urteil, aus abgetretenem Recht gemäß § 7 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, § 398 S. 2 BGB zu.
10a)
11An der Aktivlegitimation der Klägerin bestehen keine Zweifel.
12Die Abtretung der hier zugrunde liegenden Ansprüche ist unstreitig durch die jeweils Geschädigten wirksam an die Klägerin erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. nur das Urt. v. 31.01.2012 – VI ZR 143/11) steht zudem fest, dass die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten dann eine erlaubte Tätigkeit i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1 RDG darstellt, wenn – wie hier – allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist.
13b)
14Soweit das Amtsgericht die Höhe der nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nach Abzug der bereits erbrachten Zahlungen noch weiter zu ersetzenden Mietwagenkosten für die vier Fälle nur auf insgesamt 987,22 Euro beziffert hat, hat es das ihm gemäß § 287 ZPO zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Tatsächlich schuldet die Beklagte der Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.704,66 Euro.
15Der Ansatz des Amtsgerichts, ein arithmetisches Mittel zwischen den beiden Erhebungsmethoden - Schwacke-Automietpreisspiegel und "Marktspiegel Mietwagen Deutschland" des Fraunhofer-Instituts – herzustellen, ist auch in Anbetracht der konkreten Begründung nicht sachgerecht. Hierbei wird nicht verkannt, dass der Bundesgerichtshof einen solchen Ansatz in mehreren Entscheidungen nicht als grundsätzlich rechtsfehlerhaft bezeichnet. In diesem Zusammenhang hat er darauf hingewiesen, dass § 287 ZPO die Art der Schätzungsgrundlage nicht vorgebe. Die Schadenshöhe dürfe lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben (vgl. BGH, Urteil v. 18.05.2010 – VI ZR 293/08, juris Rn. 4; BGH, Urteil v. 22.02.2011 – VI ZR 353/09, juris Rn. 7).
16Die Grenzen einer fehlerfreien Ermessensausübung sind aber jedenfalls dann überschritten, wenn, wie hier, die Begründung für die Mittelwertberechnung ausdrücklich auch auf die Unsicherheiten und Bedenken gegen jede der besten Methoden rekurriert und im Ergebnis dann das Mittel dieser beiden jeweils für sich in gewissen Punkten als bedenklich erachteten Methoden wählt. Es trifft zwar zu, dass das Amtsgericht in den Gründen seiner Entscheidung auch die Vorzüge jeder Erhebungsmethode beschreibt und einen nicht unerheblichen Begründungsaufwand zur Herleitung der Mittelwertmethode leistet. Daher kann gegenüber der Ermessensausübung nicht der Vorwurf mangelnder Begründungstiefe erhoben werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Ergebnis der Bildung eines Mittelwerts aus zwei Erhebungsmethoden, die aus Sicht des Amtsgerichts beide jeweils für sich auch beachtliche Mängel aufweisen, nicht nachvollziehbar einen methodisch ermittelten Schaden abbildet.
17So hat schon das Landgericht Frankenthal zu Recht darauf hingewiesen, dass es einen Erfahrungssatz des Inhalts, dass "die Wahrheit in der Mitte liege", in diesem Zusammenhang nicht gebe (vgl. LG Frankenthal, Urteil v. 23.12.2009 – 2 S 136/09). Bedeutsam ist zudem, dass es sich bei dem Mittelwert lediglich noch um eine mittelbare Rechengröße handelt und eben nicht mehr um die Abbildung tatsächlich vorkommender Preise (so auch LG Bonn, Urteil v. 01.10.2010 – 15 O 27/10). Eine bloße Rechengröße, die als solche nicht mehr aus tatsächlichen Erhebungen herleitbar ist, erweist sich als Schätzungsgrundlage ungeeignet, so dass die Wahl einer bloßen Rechengröße im Rahmen der Ermessensausübung jedenfalls dann, wenn Bedenken gegen beide zugrunde gelegte Erhebungsmethoden dargestellt werden, nicht überzeugt.
18Demzufolge ist die Kammer gehalten, die Höhe der Mietwagenkosten selbst gemäß § 287 ZPO zu schätzen.
19Die Kammer hält es ihrer Rechtsprechung folgend weiterhin für sachgerecht, als Schätzungsgrundlage den Schwacke-Automietpreisspiegel heranzuziehen (vgl. nur zuletzt LG Bonn Urt. v. 28.05.2013 – 8 S 296/12; Urt. v. 21.03.2013 - 8 S 267/12; Urt. v. 08.11.2012 – 8 S 170/12; 17.07.2012, - 8 S 30/12; Urt. v. 12.04.2011 – 8 S. 13/11; Urt. v. 28.06.2011 – 8 S 76/11; Urt. v. 14.12.2010 – 8 S 268/10 u.v.m.).
20Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urt. v. 02.02.2010 – VI ZR 139/08, juris Rn. 10, 24ff.; BGH, Urt. v. 02.02.2010 – VI ZR 7/09, juris Rn. 8, 18ff.; ferner BGH, Urt. v. 24.06.2008 – VI ZR 234/07, juris Rn. 14, 22f.), der sich die Kammer nach wie vor anschließt, kann der Geschädigte von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet folglich der ortsübliche Normaltarif. Zu dessen Bestimmung kann und sollte in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel des Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückgegriffen werden.
21Der Schwacke-Automietpreisspiegel begegnet keinen durchgreifenden Vorbehalten. Die diesen gelegentlich geäußerten Vorbehalten zugrunde liegende Annahme, dass der Schwacke-Automietpreisspiegel enorme Preissteigerungen enthalte, die auf unredliches Verhalten der Mietwagenunternehmen bei dessen Erstellung zurückzuführen seien, ist bereits nicht nachvollziehbar. Es sind auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die im Schwacke-Automietpreisspiegel enthaltenen Preisänderungen nicht an der tatsächlichen Marktentwicklung orientieren.
22Im Übrigen ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer weiterhin anschließt, nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzungsgrundlage nachzugehen. Einwendungen sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang ausgewirkt haben.
23Dies ist jedoch nicht in durchgreifender Weise geschehen.
24Die in dem Schwacke-Automietpreisspiegel ausgewiesenen Werte werden auch nicht durch das Vorbringen der Beklagten zur Möglichkeit der jeweils Geschädigten, bei einem benannten Mietwagenunternehmen (T, I oder F) ein Ersatzfahrzeug anzumieten, erschüttert. Insoweit wurden den Geschädigten zu keiner Zeit nachvollziehbare und transparente Angebote einer konkreten Anmietmöglichkeit benannt, so dass eine solche hier auch nicht herangezogen werden kann, um die die Werte des Schwacke-Automietpreisspiegels zu erschüttern. Aus dem Verweis beispielsweise auf die Anmietung bei der Firma F in dem Fall T2-T3 wird in keiner Art und Weise deutlich, welche konkreten Leistungen und Bedingungen an das Angebot geknüpft sind.
25Eine weitere Sachaufklärung ist nicht veranlasst. Insbesondere kommt auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht in Betracht, da dies vor dem Hintergrund des nicht hinreichend substantiierten Vortrags der Beklagten zu einer unzulässigen Ausforschung führen würde
26c)
27Die Klägerin ist auch berechtigt, einen Aufschlag von 20 % auf den ortsüblichen Normaltarif zu verlangen.
28Zwar kann ein Geschädigter – wie oben bereits dargelegt – nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein dadurch gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, dass er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten jenes Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u. ä.) einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf zusätzlichen Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil v. 24.06.2008 – VI ZR 234/07, juris Rn. 14; BGH, Urteil v. 19.01.2010 – VI ZR 112/09, juris Rn. 5).
29Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung des Unfallersatztarifs nicht auf den konkreten Einzelfall abzustellen und die Kalkulation des konkreten Vermieters im Einzelnen nachzuvollziehen, sondern eine generelle Betrachtung vorzunehmen. Dass aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation in der Regel ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich ist, steht nicht mehr grundsätzlich in Streit. Selbst der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) erkennt an, dass bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen wegen vermehrter Beratungs- und Serviceleistungen, erhöhten Verwaltungsaufwands und Zinsverlusten aufgrund von längeren Zahlungsfristen ein Aufschlag auf den Normaltarif geboten ist (vgl. Ziffer 4. des Ergebnisprotokolls der Gespräche zwischen dem Bundesverband der Autovermieter (BAV) und GDV vom 29.09.2006, NJW-Spezial 2006, 548).
30Die Erhöhung des Mietpreises kann in Form eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif erfolgen, dessen Höhe wiederum der bei der Schadensabrechnung besonders freigestellte Tatrichter gemäß § 287 ZPO schätzen kann (vgl. BGH, Urteil v. 13.06.2006 – VI ZR 161/05, juris Rn. 9).
31Die Kammer schließt sich insoweit weiterhin der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Köln an, wonach der Aufschlag 20 % beträgt (vgl. BGH, Urteil v. 19.01.2010 –VI ZR 112/09, juris Rn. 5; BGH Urteil v. 02.02.2010 – VI ZR 7/09, juris Rn. 8; OLG Köln, Urteil v. 02.03.2007 – 19 U 181/06, juris Rn. 31; OLG Köln, Beschl v. 04.04.2008 – 4 U 1/08, juris Rn. 5; s. ferner LG Bonn, Urteil v. 29.07.2010 – 8 S 93/10, NRWE S. 3ff.)
32Von der Klägerin sind in erster Instanz die spezifischen Kosten bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen für alle vier Schadensfälle im Einzelnen dargetan worden, ohne dass die Beklagte dem substantiiert entgegen getreten ist.
33Steht demnach fest, dass der Unfallersatztarif betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist, obliegt es dem Schädiger darzulegen und zu beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich war (vgl. BGH, Urteil v. 19.01.2010 – VI ZR 112/09, juris Rn. 11f.; BGH, Urteil v. 24.06.2008 – VI ZR 234/07, juris Rn. 26).
34Den Nachweis, dass den Geschädigten S, T4, T2-T3 und C unter Berücksichtigung ihrer individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten im Rahmen des Zumutbaren auf dem in ihrer Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt ein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war, hat die Beklagte nicht zu führen vermocht. Der damalige Verweis auf die Anmietung bei anderen Mietwagenunternehmen ist hierzu ebenso ungeeignet, wie die pauschalen Ausführungen hierzu in der Klageerwiderung.
35d)
36Die von der Klägerin in Rechnung gestellten Nebenkosten für die Vollkaskoversicherung sind ohne weiteres ersatzfähig, und zwar auch dann, wenn die Unfallfahrzeuge der Geschädigten im Einzelfall nicht vollkaskoversichert waren. Da der durch einen Unfall Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist, hat er regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse daran, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietfahrzeuge in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (vgl. BGH, Urteil v. 25.10.2005 – VI ZR 9/05, juris Rn. 12; LG Bonn, Urteil v. 14.12.2010 – 8 S 268/10, n.v., S. 5 mwN).
37e)
38Die von der Klägerin darüber hinaus in Rechnung gestellten Nebenkosten für die Zustellung und die Abholung der Mietwagen in allen Fällen sind ebenfalls ersatzfähig.
39Entsprechendes gilt für die Kosten eines Zusatzfahrers in den Fällen T2-T3 und C, in denen die Notwendigkeit eines Zusatzfahrers zwischen den Parteien unstreitig ist.
40Soweit die Beklagte für den Fall T4 jedoch das Erfordernis eines zweiten Zusatzfahrers pauschal mit Nichtwissen bestritten hat, ist die Klägerin den Beweis fällig geblieben, da sie auf das Bestreiten dieses Umstandes keinen Beweis angetreten hat. Auf entsprechenden Hinweis der Kammer hat die Klägerin im der mündlichen Verhandlung vom 08.08.2013 die Klage insoweit in Höhe von 96 Euro – entsprechend der geltend gemachten Kosten im Fall T4 – teilweise zurückgenommen.
41f)
42Demgegenüber sind die Kosten für die Winterreifen in dem Fall T2-T3 vollumfänglich ersatzfähig.
43Auch in Ansehung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 14.06.2011 – 15 U 9/11 – ist an der Rechtsprechung festzuhalten, wonach es der Autovermietung vorbehalten bleiben muss, die für die Vorhaltung von Winterreifen entstehenden Mehrkosten kalkulatorisch auch als Zusatzkosten in Rechnung zu stellen. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, ob das Unfallfahrzeug der Geschädigten über Winterbereifung verfügte (vgl. LG Bonn, Beschl. v. 21.01.2010 – 8 S 274/09, juris Rz. 14; LG Bonn, Beschl. v. 12.01.2011 – 5 S 263/10, n.v., S. 6 f. mwN). Dass ein kalkulatorischer Spielraum für den Autovermieter eröffnet ist, wird bereits daran deutlich, dass auch nach neuer Gesetzeslage in den Wintermonaten nicht zwingend eine Bereifung mit Winterreifen vorgeschrieben ist, sondern auch eine solche mit sogenannten Allwetterreifen als ausreichend erachtet wird. Dementsprechend kann nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass die Kosten für eine Winterbereifung Preisbestandteil des angebotenen Normaltarifs sind. Dass eine Bereifung mit Winterreifen vorlag ist unstreitig.
44g)
45Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen ergeben sich die folgenden, von der Beklagten zu ersetzenden Mietwagenkosten:
46Mietwagenkosten:
47Schadensfall S | |
Unfall vom 12.09.2011, Anmietdauer vom 04.10. – 07.10.2011 | |
1 x 3-Tagespreis | 428 Euro |
1 x Tagespreis | 142 Euro |
Abzüglich 5 % Eigenersparnis | - 28,50 Euro |
Pauschaler Aufschlag von 20 % | 108,30 Euro |
Voll-/Teilkaskoversicherung (1 x 3-Tagespreis) | 82 Euro |
Voll-/Teilkaskoversicherung (1 x Tagespreis) | 28 Euro |
Gesamtkosten | 759,80 Euro |
Zahlung der Beklagten | 180 Euro |
Offene Forderung | 579,80 Euro |
Schadensfall T4 | |
Unfall vom 29.09.2011, Anmietdauer vom 03.09. – 07.10.2011 | |
1 x Wochenpreis | 555,80 Euro |
1 x Tagespreis | 87 Euro |
Abzüglich 5 % Eigenersparnis | - 32,15 Euro |
Pauschaler Aufschlag von 20 % | 122,13 Euro |
Voll-/Teilkaskoversicherung (1 x Wochenpreis) | 154 Euro |
Voll-/Teilkaskoversicherung (1 x Tagespreis) | 22 Euro |
Gesamtkosten | 908,79 Euro |
Zahlung der Beklagten | 734,29 Euro |
Offene Forderung | 174,50 Euro |
Schadensfall T2-T3 | |
Unfall vom 07.02.2011, Anmietdauer vom 14.02. – 20.02.2011 | |
1 x Wochenpreis | 555,80 Euro |
Pauschaler Aufschlag von 20 % | 111,16 Euro |
Voll-/Teilkaskoversicherung (1 x Wochenpreis) | 154 Euro |
Winterreifen | 70 Euro |
Zusatzfahrer | 84 Euro |
Gesamtkosten | 974,96 Euro |
Zahlung der Beklagten | 469,00 Euro |
Offene Forderung | 505,96 Euro |
Schadensfall C | |
Unfall vom 31.08.2012, Anmietdauer vom 22.10. – 25.10.2012 | |
1 x 3-Tagespreis | 279 Euro |
1 x Tagespreis | 93 Euro |
Pauschaler Aufschlag von 20 % | 74,40 Euro |
Voll-/Teilkaskoversicherung (1 x 3-Tagespreis) | 66 Euro |
Voll-/Teilkaskoversicherung (1 x Tagespreis) | 22 Euro |
Zusatzfahrer | 48 Euro |
Zustellen / Abholen | 46 Euro |
Gesamtkosten | 628,40 Euro |
Zahlung der Beklagten | 184 Euro |
Offene Forderung | 444,40 Euro |
d)
52Darüber hinaus stehen der Klägerin Zinsansprüche aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 BGB in der geltend gemachten Höhe zu.
533.
54Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97, 91 ZPO. Im Hinblick auf Teilklagerücknahme durch die Klägerin in Höhe von 96 Euro hat die Kammer gemäß § 92 Abs. 2 ZPO, der auch auf die Teilrücknahme Anwendung findet (vgl. BGH NJW-RR 1996, 256), davon abgesehen, die Kosten teilweise der Klägerin aufzuerlegen, da sich die hierin begründete Zuvielforderung als verhältnismäßig geringfügig erweist und zudem kein „Gebührensprung“ bewirkt wird.
55Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
564.
57Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO bestand keine Veranlassung. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
58Streitwert des Berufungsverfahrens: 813,44 Euro.
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