Urteil vom Landgericht Bonn - 14 O 75/13
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Anordnung von Ordnungshaft
oder
einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten,
zu unterlassen, bei geschäftlichen Handlungen zu werben:

II.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 28.09.2013 zu zahlen.
III.
Die Kosten des Rechtstreits werden der Beklagten auferlegt.
IV.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar
a) zum Unterlassungsanspruch im Tenor zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 EUR,
b) im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Der Kläger, ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, näher beschrieben auf Seiten 4 f der Klageschrift in Verbindung mit den Anlagen K 1 und K 2, zählt, nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Werbung, wie in der „C“ vom 02.12.2012, Seite 8 (Anlage K 3 = Bl. ## d.A.), veröffentlicht, in Anspruch, weil diese Werbung nicht die Identität und die Anschrift des anbietenden Unternehmers angebe.
3In dem vorlaufenden Eilverfahren (14 O 174/12) hat die Kammer am 27.12.2012 antragsgemäß eine Beschlussverfügung erlassen, mit der der Beklagten untersagt worden ist, bei geschäftlichen Handlungen gegenüber Letztverbrauchern zu werben, ohne gleichzeitig
4- die Identität (vollständige Firmierung/Firma, inklusive Rechtsformzusatz) und
5- die Anschrift des Unternehmens, das ist diejenige des inländischen Geschäftssitzes (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer), der maßgebend dafür ist, bei welchem Amtsgericht als Registergericht die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 GmbHG anzumelden ist, anzugeben, wenn dies geschieht wie auf Seite 8 in der Zeitung „C“ vom #. Dezember 2012: (es folgt die Farbfotokopie der Anlage K 3, vgl. Bl. ### d.A.).
6Dieser Beschluss ist im Rechtfertigungsverfahren durch Urteil vom 28.02.2013 aufrechterhalten worden. Im Berufungsverfahren (6 U 58/13 OLG Köln) haben die Parteien das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der Senat auf eine Reihen von Problemen hingewiesen hatte. Weiter heißt es in dem Protokoll (Bl. ### R der Beiakten): „ Aus der Sicht des Senats erscheint es sinnvoll, die Vielzahl der Rechtsfragen in einem Hauptsacheverfahren zu klären.“
7Der Kläger betreibt diesen Rechtstreit als das Hauptsacheverfahren wegen des Verstoßes der Beklagten gegen die Verpflichtung, „die Identität und Anschrift der ihre Verkaufsplattform nutzenden Vertragspartner anzugeben“ (S. 10 der Klageschrift).
8Der Kläger beantragt,
9(sinngemäß) wie erkannt.
10Die Beklagte stellt den Antrag,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin im Hinblick darauf, dass sie, die Beklagte, lediglich eine Plattform im Internet zur Verfügung stelle, über die Verträge über die in der Werbung enthaltenen Produkte abgeschlossen werden könnten, sie selbst jedoch weder mit den Käufern Kaufverträge schließe noch als Vertreterin des jeweiligen Verkäufers handele (unter Bezugnahme auf Screenshots in Anlagen B 1, 2 und die AGB, Anlage B 3, in denen sie sich in § 7 als Erklärungsbote bezeichnet, Bl.###, ###, ### d.A.). Dem Kläger gehörten als Mitglieder nicht eine erhebliche Anzahl von Unternehmen an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vermitteln, deshalb berührten die behaupteten Zuwiderhandlungen die Interessen seiner Mitglieder auch nicht.
13Sie erhebt die Einrede der Verjährung: Die im Juni 2013 eingetretene Verjährung gemäß § 11 Abs.1 UWG sei nicht durch das einstweilige Verfügungsverfahren 14 O 174/12 LG Bonn gehemmt worden, denn dieses beziehe sich auf einen anderen Teil des Streitgegenstands als dieser Rechtsstreit. Im Eilverfahren habe der Kläger, wie sich u.a. Seite 9 der Antragsschrift in diesem Verfahren entnehmen lasse, nur die fehlenden Informationen zu ihrem, der Beklagten, Unternehmen angegriffen, nicht jedoch, wie „erstmals“ (S. 4 der KE) im vorliegenden Verfahren, die fehlenden Angaben zu den Drittunternehmen – ihren, der Beklagten Vertragspartnern. Daher sei die Verjährung im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB (allenfalls) für den zum Gegenstand des Verfügungsverfahrens gemachten Teil gehemmt worden.
14Ihre Pflicht, Angaben zum eigenen Unternehmen zu machen, verneint die Beklagte im Wesentlichen damit, dass sie nicht „der tatsächliche Verkäufer im Rechtssinne“ sei, die Pflicht, Angaben zum Unternehmen Dritter zu machen, damit, dass sie ihre Internetplattform zur Verfügung stelle, somit nicht als offener Stellvertreter oder in einer vergleichbaren Stellung auftrete (u.a. Seiten 6 ff der KE).
15Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden verwiesen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist begründet.
18I.
19Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 1, 3, 5 a Abs. 3 UWG im tenorierten Umfang.
20a)
21Der Kläger ist aktiv legitimiert.
22Gem. § 8 Abs. 3 UWG stehen die Ansprüche aus Abs. 1 u. a. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen zu, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art im selben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung im Stande sind, die satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Die Voraussetzungen sind gegeben, denn die benannten Mitglieder des Klägers vertreiben Waren, die auch Gegenstand der Werbung wie Anlage K 3 sein können. Dem steht nicht entgegen, wie die Beklagte meint, dass sie über ihre Internetplattform solche Waren nur vermittelt und dabei ihre Dienstleistungen in erster Linie nicht Endverbrauchern anbiete, sondern gewerblichen Verkäufern - während der Kläger keine erhebliche Zahl von Unternehmen ausweise, die Plattformen im Internet betrieben, sondern vielmehr nur solche, die eigene Waren an Verbrauchern verkaufen bzw. Verträge über deren Lieferung abschließen. Zum einen schließt die Beklagte Verträge mit ihren Kunden (§ 2 der AGB). Zum anderen:
23Mit „Vertreiben“ im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist der Absatz von Waren oder Dienstleistungen auf demselben Markt gemeint. Die Beklagte und die benannten Mitglieder des Klägers vertreiben Waren auf demselben Markt. Sie vertreiben auch Waren „gleicher oder verwandter Art“. Diese Begriffe sind weit auszulegen. Die beiderseitig vertriebenen Waren müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz des einen Unternehmens durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen Unternehmers beeinträchtigt werden kann. Die Mitglieder des Klägers können beeinträchtigt werden, wenn die Beklagte gleiche Waren anbietet. Unerheblich für die sachliche Marktabgrenzung ist die Vertriebsform oder die Vertriebsmethode, solange die vertriebenen Waren gleich oder verwandt sind (vgl. Köhler/Bornkamm, 32. Aufl. Rdn. 3.38a zu § 8 UWG).
24b)
25Der Kläger hat den tenorierten Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 1; 5 a Abs. 2, 3 UWG. Die Beklagte hat mit der beanstandeten Anzeige unlauter geschäftlich gehandelt, denn sie hat die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne von § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass sie eine wesentliche Information im Sinne von § 5 a Abs. 2 UWG vorenthalten hat.
26aa)
27Die Anwendung von § 5 a Abs. 2 UWG setzt, wie diejenige von § 3 Abs. 2 UWG, eine geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern voraus. Entsprechend der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG handelt es sich dabei um ein Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammen hängt. Der Begriff dient dazu, den Anwendungsbereich des Lauterkeitsrechts gegenüber dem allgemeinen Deliktsrecht abzugrenzen. Nur bei Vorliegen einer geschäftlichen Handlung kann das Lauterkeitsrecht Anwendung finden (vgl. Köhler, a.a.O., Rdn. 3 zu § 2 UWG). Das ist hier der Fall.
28bb)
29Die Beklagte hat den Verbrauchern, die die Anzeige wie die Anlage K 3 gelesen
30haben, eine Information vorenthalten, die wesentlich ist; damit hat sie unlauter gehandelt, § 5 a Abs. 2 UWG.
31Was wesentlich in diesem Sinne ist, wird u. a. in § 5 a Abs. 3 UWG bestimmt. Danach ist Voraussetzung für die Informationspflicht gemäß Abs.3 Nr. 2, dass Waren oder Dienstleistungen so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann. Damit hat der Gesetzgeber die Vorgaben in Art. 7 Abs. 4 der die vollständige Harmonisierung (Erwägungsgründe 14, 15 der Richtlinie) bewirkenden Richtlinie 2005/29 EG (UGP – Richtlinie) (Formulierung: „Aufforderung zum Kauf“) und der Definition in Art. 2 lit. i UGP Richtlinie erfüllt. Der Verbraucher muss durch dieses Angebot so hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert werden, dass er eine geschäftliche Entscheidung treffen kann. Die Möglichkeit, das Produkt sofort erwerben zu können, muss nicht geboten werden (EuGH GRUR 2011, 930, Tz 49). Das heißt, es kommt für die Notwendigkeit, die vorgeschriebenen Informationspflichten zu erfüllen, im Wesentlichen darauf an, ob der Verbraucher aufgrund der mitgeteilten Angaben (Preis, Waren – oder Dienstleistungsmerkmale) die Möglichkeit hat, eine auf den Erwerb der Ware oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung gerichtete Willenserklärung, in der Regel also ein Angebot, abzugeben. Dieses wird nur bei einer bloßen Aufmerksamkeitswerbung im Allgemeinen nicht der Fall sein, jedoch in der Regel bei einer invitatio ad offerendum und – erst recht – bei einem rechtlich bindenden Vertragsangebot im Sinne von § 145 BGB (so: BT-Drucksache 16/10145, Seite 25).
32Die Beklagte hat mit der Anzeige Waren unter Hinweis auf deren Merkmale und Preise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher ein Angebot abgeben konnte. Die angebotenen Waren werden in der Anzeige so vorgestellt, dass sich die Verbraucher von ihren Merkmalen eine klare Vorstellung machen kann. Der Augenschein der Anzeige ergibt, dass Gegenstand der Anzeige die Abbildungen, die Preise und eine schlagwortartige Charakterisierung der Waren und darunter, in kleinerer Schrift, eine nähere Beschreibung ist. Es handelt sich dabei um eine Produktwerbung, welche Merkmale und Preise der Produkte in einer Weise angibt, die den Verbrauchern, die die Anzeige lesen, ermöglicht, einen Kauf zu tätigen, und die jedenfalls der mittelbaren Absatzförderung dient. Die in der Anzeige benannten Unternehmen (U, T, N, L, K) erscheinen als Hersteller oder Lizenzgeber für eine Marke. Zwar bleibt in der Anzeige offen, ob die Beklagte oder ein Dritter der Verkäufer ist; das Fehlen dieses wesentlichen Merkmals für das Zustandekommen eines Vertrages (essentialia negotii) ist gerade Gegenstand des Vorwurfs und vermag deshalb die Beklagte nicht zu entlasten (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 12.12.2013, 2 U 12/13, S.12, Anl. K 23, Bl. 187R d.A.).
33cc)
34Die Beklagte trifft die Informationspflicht, weil sie unstreitig die Anzeige hat veröffentlichen lassen und damit die in der Anzeige wie Anlage K 3 wiedergegebenen Waren angeboten hat. Dann war sie nach § 5 a Abs.3 Nr. 2 UWG verpflichtet, Identität und Anschrift „des Unternehmers“ oder „des Unternehmers, für den er handelt“, anzugeben. Dabei ist es unerheblich, ob sie oder – wie in diesem Rechtstreit unstreitig - dritte Verkäufer einem etwaigen Käufer die Waren anbieten sollten. Es kommt nicht darauf an, wer tatsächlich verkaufen wollte, sondern nur darauf, wer die Waren in dem Kommunikationsmittel im oben genannten Sinn „anbietet“ (vgl OLG Frankfurt MD 2013, 611, 613).
35Bei der Definition der „Aufforderung zum Kauf“ (im Sinne der Artt. 7 Abs. 4; 2 lit.i der UGP-Richtlinie) ist von einem großzügigen Maßstab auszugehen, denn nur so kann das Ziel der Richtlinie erreicht werden, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen (Art. 1, vgl. EuGH, GRUR 2011, 930 Tz 30). Wenn der Verbraucher über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert wird, soll es ihm auch ermöglicht werden, ohne Schwierigkeiten Kontakt mit dem anbietenden Unternehmen aufzunehmen. Daraus folgt wiederum die Pflicht desjenigen, der die Anzeige (das „Angebot“) veranlasst hat, dem Verbraucher Basisinformationen an die Hand geben, die er, der Verbraucher, benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können (Bewegungsgründe 14, 15 zur Richtlinie). Es ist bereits seit Jahren Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass es „ein elementarer Grundsatz wettbewerblichen Anstands (ist), dass der Wettbewerbsteilnehmer sich offen zu seiner Identität bekennt und diese nicht verbirgt“ (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2004, 25-27 m.w.N.; vgl. auch OLG Köln WRP 2013, 191, 192, Tz 4).
36Verantwortlich ist derjenige Unternehmer, der im Kommunikationsmittel anbietet (siehe OLG Köln, a.a.O: „Werbetreibende“) – ohne Rücksicht auf beabsichtigte Vertragsverhältnisse. Art. 7 Abs. 2 der UGP - Richtlinie bezeichnet den Handelnden als „ein Gewerbetreibender“, der die wesentlichen Informationen unterlässt. Dementsprechend kommt es weder darauf an, ob im Anschluss an das „Angebot“ tatsächlich andere Personen als (materiell-rechtliche) Verkäufer vorgesehen sind, noch darauf, ob der Anbietende als oder wie ein offener Stellvertreter handelt, sondern darauf, ob die Anzeige die Voraussetzungen des § 5 a Abs.3 UWG erfüllt. Auch im Urteil des OLG München vom 01.12.2011, 6 U 1577/11 (u. a. BeckRS 2012, 08640) wird zutreffend darauf abgestellt, dass das Auftreten des Gewerbetreibenden ohne Bedeutung sei („Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie lediglich als Vermittlerin auftrete…“).
37c)
38Die Spürbarkeitsschwelle des § 3 Abs. 2 UWG ist überschritten. Hiernach sind geschäftliche Handlungen dann unzulässig, wenn sie dazu geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers spürbar zu beeinträchtigen. Dieses ist wiederum bei der Vorenthaltung gesetzlich vorgeschriebener Informationen ohne weitere Prüfung anzunehmen, weil der Gesetzgeber ein Überschreiten der Schwelle festgeschrieben hat (vgl.OLG Hamm, MD 2012, 508, 512; OLG Köln MD 2014, 44, 45; OLG München MD 2014, 64, jew. m.w.N.).
39Unabhängig davon wäre im Einzelfall diese Schwelle aus folgenden Gründen überschritten:
40Die Beklagte legt in der Anzeige nicht offen, dass sie nur Dienstleistungen erbringen will, erst recht nicht alle wesentlichen Merkmale ihrer (beabsichtigten) Dienstleistung, sondern tritt wie eine Anbieterin auf, also als derjenige, der im eigenen Namen die angebotenen Waren verkaufen will. Irgendwelche Anhaltspunkte für das Handeln im Auftrag eines oder als Vermittlerin für einen Dritten sind nicht zu erkennen; es fehlen auch die Anknüpfungspunkte für die Auslegungsregel des unternehmensbezogenen Geschäfts (§ 164 Abs.1 Satz 2 BGB):
41Blickfangmäßig erscheinen die Worte „Weihnachts-Shopper“, „N2.de-das Zuhause – Kaufhaus“, N2.de - Ein ganzes Kaufhaus nur für mich“, „Jetzt 10 % Rabatt * sichern“. Ein Vermittler ist kein „Kaufhaus“ und sichert auch keinen Rabatt für einen Kaufpreis zu, sondern allenfalls der Verkäufer. Aus alledem ergibt sich für den unbefangenen Betrachter aus dem Empfängerhorizont, also: nach der Verkehrsanschauung, nicht, dass eigentlicher Anbieter der Produkte in der Anzeige eine von der Beklagten verschiedene Person sein soll, während sie, die Beklagte, nur für die von ihr betriebene Plattform in einem Printmedium werben wollte.
42Dieses Gerieren der Beklagten als potentieller Vertragspartner der Interessenten und potentiellen Käufer (Verbraucher) stellt sich nicht nur als das Vorenthalten einer wesentlichen Information dar, sondern ist im vorliegenden Fall für die betroffenen Verbraucher besonders gefährlich. Der Verbraucher vertraut im Moment der Kenntnisnahme der Werbung darauf, dass er mit der Firma E AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften einen besonders starken und zuverlässigen Vertragspartner erhält. Tatsächlich verstecken sich aber hinter diesem angeblich starken Vertragspartner unbekannte Dritte, die auf diese Weise vom guten Namen der Firma E AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften profitieren. Die Beklagte darf sich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht dahinter „verstecken“, dass sie wie ein Verkäufer auftritt, ohne jeden Hinweis darauf, dass sie in Wirklichkeit lediglich eine Plattform zur Verfügung stellt, mit deren Hilfe dritte Personen die Kaufgeschäfte abwickeln können (Rechtsgedanke des § 116 BGB und des § 5 a Abs. 3 Nr. 1 UWG) und sich dann darauf berufen, dass sie von den Informationspflichten befreit sei, weil sie dagegen verstößt
43d)
44Es kommt nicht darauf an, dass die potentiellen Kunden über das Internet den Namen der tatsächlichen Verkäufer erfahren hätten. Die Vorschrift des § 5 a Abs. 2, 3 UWG bezweckt die Umsetzung von Art. 7 der UGP-Richtlinie, dient, wie oben dargelegt, dem Verbraucherschutz. Dieser soll einsetzen, wenn der Verbraucher das „Angebot“ wahrnimmt, nicht später, nicht aufgrund weiterer Nachforschungen und nicht unter der Voraussetzung, dass der Verbraucher sich Informationen über das Internet beschaffen kann. Deshalb muss ein Angebot dieser Art grundsätzlich die Identität und Anschrift des Unternehmers (oder des Dritten) bereits enthalten. Das ist hier nicht der Fall. Es wäre der Beklagten auch möglich gewesen, in einer anders gestalteten Anzeige hinreichend deutlich darauf hinzuweisen, dass sie und/oder ein Dritter als Anbietende(r) auftrete, etwa indem sie ihre oder die Identität und die Anschrift des Unternehmers, für den sie handelte, offenlegte (vgl. § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG), und/oder indem sie, in Anlehnung an die Überlegungen des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. (a.a.O.), den konkreten Hinweis in der Anzeige erteilte, dass Firma und Anschrift derjenigen, auf die es ankam, unter einer bestimmten Internetadresse oder Telefonnummer in Erfahrung gebracht werden können.
45e)
46Die Beklagte kann die Erfüllung des Anspruchs nicht verweigern (§ 214 BGB); der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt. Zwar ist dessen Kenntnis im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG spätestens am 06.12.2012, dem Datum der Abmahnung, zu unterstellen, so dass ohne Unterbrechung/Hemmung die Verjährung vor Klageerhebung - Eingang der Klage: 05.09.2013 – eingetreten wäre. Die Hemmung der Verjährung folgt jedoch aus § 204 Abs.1 Nr.9 BGB, ggfs. in Verbindung mit § 203 BGB aufgrund der Verständigung vor dem OLG Köln, die vom Senat aufgeworfenen Probleme in der Hauptsache zu klären, so dass dahinstehen bleibt, ob die Beklagte – wie der Kläger meint - mit der Erhebung der Einrede gegen Treu und Glauben verstößt.
47aa)
48Die Verjährung des Anspruchs wurde durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, bei Gericht eingegangen am 17.12.2012, gemäß §§ 204 Abs.1 Nr.9 BGB, 167 ZPO gehemmt. Die Hemmung endet mit dem Ende der Hauptsache, also dieses Rechtsstreits (vgl. Palandt–Ellenberger 71.Aufl., Rn 41 zu § 204 BGB). Das einstweilige Verfügungsverfahren betraf denselben konkreten Verstoß der Beklagten wie dieses Hauptsacheverfahren, nicht nur einen Teil davon.
49Eine Teilklage im einstweiligen Verfügungsverfahren hätte dann vorgelegen, wenn mit dem Antrag nicht der vollständige Anspruch geltend gemacht worden wäre, sondern nur ein Teil (Schwippert, WRP 2013, 137, Tz.14). Werden alle wettbewerbswidrigen Aussagen einer konkreten Wettbewerbshandlung angegriffen, handelt es sich um einen Streitgegenstand (Schwippert a.a.O.; auch BGH GRUR 2013, 401= MDR 2013, 417 – Biomineralwasser – Tz. 24 ff). Der Streitgegenstand des Verfahrens 14 O 174/12 war nicht begrenzt. Zu dem Lebenssachverhalt, der die Grundlage für die Bestimmung des Streitgegenstandes bildet, zählen alle wesentlichen Tatsachen, die bei einer natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (BGH a.a.O., Tz.19). Im einstweiligen Verfügungsverfahren hat der Kläger alle Gesichtspunkte geltend gemacht, die für eine Beurteilung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt des § 5 a Abs.3 UWG erforderlich sind, also auch die Alternative 2 in Nr. 2 (vgl. u.a. S. 8 unten der Antragsschrift). Das haben die erkennenden Richter auch ohne die Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 20.02.2013 so verstanden, wie sich aus dem Urteil ergibt, das stets auf die konkrete Verletzungsform, die Anzeige, abstellt. Soweit, entsprechend dem Antrag der Verfügungsklägerin in Verbindung mit § 938 ZPO, der Inhalt des Verbots im Tenor verbalisiert worden ist, bewirkt das keine Einschränkung des auf die gesamte Anzeige – ebenfalls Gegenstand des Tenors – bezogenen Verbots: Der Tenor verbietet der Beklagten als der zur Unterlassung Verpflichteten, in einer bestimmten Form – der Anzeige – zu werben, ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu dem/den Unternehmen zu machen, das/ die es angeht. Sinn der Verbalisierung war es dagegen nicht, einzelne Beanstandungen einschränkend zu umschreiben (dazu: BGH GRUR 2014, 91 – Treuepunkte-Aktion -, Tz. 15 f; Stieper WRP 2013, 563). Es kann deshalb dahinstehen, ob das überhaupt möglich war.
50f)
51Der festgestellte Verstoß indiziert die Wiederholungsgefahr.
52II.
53Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von 166,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage (§§ 12 Abs.1 S.2 UWG, 291, 288 Abs.1 BGB, 287 ZPO, vgl. KG MD 2013, 592, 596)
54III.
55Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
56Streitwert: € 25.000,-
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