Urteil vom Landgericht Bonn - 7 O 74/14
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.954,41 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.12.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 4/5 und die Klägerin zu 1/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung eines Vorschusses zur Beseitigung von Baumängeln.
3Die Klägerin ist Eigentümerin einer Immobilie in der E-Straße in T. Auf dem Grundstück steht eine Außentreppe aus Stahl-Beton, deren Sanierung im Jahr 2008 anstand. Es war zu Schäden an den Stufen gekommen, weil Rostflecken von den innenliegenden Eisen erkennbar an der Oberfläche hervorgetreten waren. Die Beklagte bot der Klägerin im Juni 2008 an, die Treppe für 12.846,29 Euro netto zu sanieren (Bl. # ff. LG Bonn 7 O 184/10). In den Folgemonaten führte die Beklagte die Sanierung durch und stellte der Klägerin mit der Schlussrechnung im Mai 2009 insgesamt 26.351,47 Euro netto in Rechnung (Bl. ## ff. LG Bonn 7 O 184/10). Nach dem Abschluss der Arbeiten der Beklagten traten die Rostflecken, die Anlass zu der Sanierung gegeben hatten, noch im Jahr 2010 erneut zu Tage. Im Rahmen der Gewährleistung bearbeitete die Beklagte einen Teil der Treppe nach. Dabei legte sie die erkennbaren Schadstellen frei, brachte auf der Bewehrung einen Korrosionsschutz auf (sog. Coating) und verschloss die Treppenstufen dann wieder. Wegen der Werklohnforderung der Beklagten und wegen der hervorgetretenen Mängel des Gewerkes führten die Parteien in demselben Jahr einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Bonn, Akz. 7 O 184/10. Dieser Rechtsstreit endete im Dezember 2010 mit einem Vergleich (Bl ### f. d. A.). In dem Vergleich wurde u. a. vereinbart, dass die jetzige Klägerin berechtigt sein sollte, vorerst 2.045,59 Euro zur Beseitigung der bekannten Mängel des Gewerkes zurückzuhalten. Für den Fall, dass diese Mängel nicht bis Mitte Mai 2011 beseitigt werden sollten, sollte die jetzige Klägerin zur Geltendmachung weitergehender Gewährleistungsrechte befugt sein.
4Im November 2011 traten die Rostflecken erneut an den Treppenstufen zu Tage. Dies betraf sowohl den von der Beklagten im Jahr 2010 nachbearbeiteten Teil der Treppe, als auch andere Treppenstufen. Ende November 2011 forderte die Klägerin die Beklagte zur Beseitigung der wieder hervorgetretenen Mängel auf. Die Beklagte erklärte sich daraufhin dazu bereit, die Mängelbeseitigung vorzunehmen, sobald die Außentemperaturen min. +8 Grad Celsius betragen. Im Frühjahr 2012 führte die Beklagte die Mängelbeseitigungsarbeiten trotz einer Aufforderung der Klägerin nicht aus. Im Mai 2012 sprachen die Parteien ab, dass die weitere Nachbesserung durch die Beklagte in dem bevorstehenden Sommer durchgeführt werden sollte. Im Juli 2012 ließ die Klägerin durch den Sachverständigen Q ein Privatgutachten zu den erforderlichen Sanierungsmaßnahmen erstellen. Der Sachverständige Q schlug vor, man solle die Treppe sanieren, indem man die Betonschicht auf den Treppenstufen erhöht. Diese Art der Sanierung trug die Klägerin an die Beklagte heran. Die Beklagte hielt gleichwohl an der bisherigen Art der Sanierung (dem sog. Coating) fest und führte am 16.08.2012 und am 10.09.2012 weitere Nachbesserungsarbeiten an der Treppe aus. Die Klägerin war damit nicht einverstanden und untersagte der Beklagten noch im September die Fortsetzung dieser Sanierungsmaßnahmen. Sie forderte die Beklagte Ende September auf, die aus ihrer Sicht notwendigen Nachbesserungsarbeiten bis zum 16.10.2012 vorzunehmen. Dies lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die Untauglichkeit der gewünschten Sanierungsmethode ab.
5Ab Dezember 2012 betrieben die Parteien im Hinblick auf die bekannten Mängel der Treppe ein selbständiges Beweisverfahren bei dem Landgericht Bonn unter dem Akz. 7 OH 48/12. In diesem Verfahren wurde Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. C. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten Bl. ## ff. d. A. (Bl. ## ff. Akz. 7 OH 48/12) verwiesen.
6Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagten kein Recht zur Vornahme weiterer Nachbesserungsarbeiten zustehe. Dies sei ihr - der Klägerin - nicht zumutbar, weil die Beklagte durch die erfolglosen Arbeiten in der Vergangenheit gezeigt habe, dass sie zu einer Nachbesserung nicht imstande sei. Das Vertrauen der Klägerin in die Beklagte sei bereits bei der Herstellung des Gewerkes beschädigt worden, weil die Schlussrechnung der Beklagten deren ursprüngliches Angebot um 100% überschritten habe. Die Klägerin sei nunmehr dazu berechtigt, die Treppe auf Kosten der Beklagten selbst instandsetzen zu lassen.
7Die Klägerin beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.10.2012 zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie meint, nach wie vor zur Nachbesserung der Treppe berechtigt zu sein. Sie habe von Beginn an die einzig richtige Sanierungsmethode gewählt. Die Nichtausführung der Nachbesserungsarbeiten sei darauf zurückzuführen, dass die Klägerin diese Arbeiten unterbrochen habe. Die heute vorhandenen Schäden an der Treppe seien entstanden, weil die Klägerin die Durchführung der Sanierung im Sommer 2012 verzögert habe.
12Entscheidungsgründe:
13Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
14Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses für die Aufwendungen zur Mängelbeseitigung aus §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB i. H. v. 10.954,41 Euro.
15Die Parteien haben einen Werkvertrag (§ 633 BGB) geschlossen, dessen Gegenstand die Sanierung der streitgegenständlichen Treppe war. Der Klägerin stehen die Gewährleistungsrechte aus § 634 BGB zu, weil die Sanierung von der Beklagten fehlerhaft ausgeführt worden ist. Die Abnahme (§ 640 BGB) des Gewerkes durch die Klägerin erfolgte bereits im Jahr 2009. Die von der Beklagten durchgeführten Sanierungsmaßnahmen sind mit Sachmängeln behaftet gem. § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, 2. Alt. BGB. Die Ist-Beschaffenheit der sanierten Treppe weicht negativ von der vereinbarten Soll-Beschaffenheit ab, weil die Rostflecken, die auf der Betonoberfläche sichtbar waren, nach der von der Beklagten im Jahr 2009 durchgeführten Sanierung unstreitig wieder an die Oberfläche der Treppenstufen durchgedrungen sind. In dem Vergleich vom 13.12.2010 (LG Bonn 7 O 184/10 Bl. ###) hatten die Parteien ausdrücklich vereinbart, dass die Gewährleistungsrechte der Klägerin von den Regelungen in dem Vergleich unberührt bleiben sollten.
16Nach der Überzeugung des Gerichts kann sich die Klägerin mit Erfolg auf ihr Recht zur Selbstvornahme aus §§ 634 Nr. 2, 637 BGB berufen. Die Klägerin lehnt die von der Beklagten weiterhin angebotene Nacherfüllung (§§ 634 Nr. 1, 635 BGB) zu Recht ab. Nach der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens (LG Bonn Akz. 7 OH 48/12) musste die Klägerin keine weitere Frist zur Nacherfüllung i. S. v. § 637 Abs. 1 BGB mehr setzen. Die Klägerin konnte an diesem Punkt vielmehr ohne Weiteres zur Geltendmachung ihres Selbstvornahmerechts übergehen. Eine weitere Frist zur Nacherfüllung war entbehrlich gem. § 636 BGB, weil eine weitere Nacherfüllung durch die Beklagte für die Klägerin unzumutbar gewesen wäre. Die Unzumutbarkeit für den Besteller richtet sich nur nach dessen Interesse. Sie - die Unzumutbarkeit - ist insbesondere gegeben, wenn aus der Sicht des Bestellers aufgrund objektiver Umstände das Vertrauen auf die ordnungsgemäße Durchführung der Mängelbeseitigung erschüttert ist und eine solche nicht mehr zu erwarten ist. Hier konnte die Klägerin aufgrund der erfolglosen Nachbesserungsarbeiten der Beklagten in der Vergangenheit und wegen der Feststellungen des Sachverständigen C zu der Arbeitsweise der Beklagten davon ausgehen, dass die Beklagte zu einer fachgerechten Behebung der Mängel nicht in der Lage gewesen wäre. Überdies können der Klägerin weitere Nachbesserungsarbeiten nicht zugemutet werden, weil sich die Treppe nach den Feststellungen des Sachverständigen mittlerweile in einem Zustand befindet, in dem eine Reparatur der Schäden nicht mehr sinnvoll ist.
17Im Einzelnen ergibt sich die Unzumutbarkeit der weiteren Nacherfüllung nach der Überzeugung des Gerichts aus folgenden Umständen: Die Beklagte hat bereits im Jahr 2010 versucht, die auf den Treppenstufen wieder hervorgetretenen Rostflecken durch Nacharbeiten zu beseitigen. Dieser erste Nachbesserungsversuch schlug fehl, weil die Rostflecken im November 2011 zurückkamen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen C war dies auf handwerkliche Fehler der Beklagten zurückzuführen. Das erkennende Gericht hat das Sachverständigengutachten aus dem selbständigen Beweisverfahren LG Bonn Akz. 7 OH 48/12 (dort Bl. ## ff. d. A.) nach § 411a ZPO in diesem Verfahren verwertet. Der Sachverständige hat die streitgegenständliche Treppe im April 2013 im Rahmen eines Ortstermins besichtigt. Er kommt in seinem Gutachten zwar zu dem Ergebnis, dass die von der Beklagten gewählte Sanierungsmethode bei dieser Treppe prinzipiell die richtige Methode zur Sanierung war. Es handelt sich um das Instandsetzungsprinzip C - Beschichten der Bewehrung (sog. Coating, S. 14 des Gutachtens). Nach den Ausführungen des Sachverständigen handelt es sich dabei um ein fehleranfälliges Verfahren, in dem u. a. wegen der Witterungseinflüsse alle Arbeitsschritte gewissenhaft und sorgfältig ausgeführt werden müssen. Diesen Anforderungen ist die Beklagte nicht gerecht geworden, denn sie hat handwerklich fehlerhaft und nicht sorgfältig genug gearbeitet. Wegen dieser handwerklich fehlerhaften Arbeitsweise der Beklagten schlugen ihre Sanierungsmaßnahmen fehl (S. 10, S. 17 des Gutachtens). Das Gericht schließt sich den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Gutachters in vollem Umfang an.
18Auch ein zweiter Nachbesserungsversuch der Beklagten führte zu keiner erkennbaren Verbesserung des Zustands der Treppe. So hat die Beklagte in dem Zeitraum zwischen dem 16.08.2012 und dem 10.09.2012 mit der gleichen Sanierungsmethode wie zuvor an der Treppe gearbeitet. Zwar ist der Beklagten wiederum zuzugeben, dass sie nach den Feststellungen des Sachverständigen nach wie vor die richtige Sanierungsmethode angewandt hat – und zwar entgegen dem Ansinnen der Klägerin, nach einer anderen Sanierungsmethode vorzugehen. Gleichwohl sind auch diese weiteren Sanierungsarbeiten der Beklagten in dem Gutachten des Sachverständigen C berücksichtigt. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass der zweite Nachbesserungsversuch der Beklagten in irgendeiner Form zu einer - zumindest teilweisen - Behebung der Mängel geführt hätte. Für das Gericht stellt es sich nach dem Inhalt des Sachverständigengutachtens vielmehr so dar, als hätte die Beklagte bei dem zweiten Nachbesserungsversuch genauso fehlerhaft gearbeitet wie bei dem ersten Versuch. Sämtliche Sanierungsmaßnahmen der Beklagten haben zu keinem messbaren Erfolg geführt. Weshalb sie meint, sie könne die Arbeiten nunmehr ordnungsgemäß durchführen, erschließt sich nicht.
19Überdies können der Klägerin weitere Reparaturmaßnahmen an der Treppe auch wegen des Zustands der Bausubstanz nicht mehr zugemutet werden. Insoweit hat der Sachverständige festgestellt, dass die Treppenstufen mittlerweile in einem so schlechten Zustand sind, dass eine weitere Sanierung nicht mehr sinnvoll erscheint. Er rät daher ausdrücklich dazu, anstatt weiterer Ausbesserungsarbeiten die Stufen komplett zu erneuern. Die Kosten dafür beziffert er auf die eingeklagten 13.000,00 Euro netto (S. 17 des Gutachtens). In diesem Zusammenhang ist nach der Überzeugung des Gerichts noch einmal zu betonen, dass sich die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung im Besonderen nach den Interessen des Bestellers richtet (s. o.). Hier hat die Klägerin als Bestellerin ein begründetes, wirtschaftliches Interesse dahingehend, dass nach der fehlgeschlagenen Sanierung sowie zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen weitere Maßnahmen derselben Vorgehensweise unterbleiben. Der Einwand der Beklagten, der schlechte Zustand der Treppe sei darauf zurückzuführen, dass die ins Auge gefasste zweite Sanierung im Sommer 2012 durch die Klägerin gestoppt wurde, geht fehl. Die Klägerin hat allenfalls eine Verzögerung von einigen Monaten zu vertreten, weil dann im April 2013 das Sachverständigengutachten erstellt wurde. Die Beklagte hingegen hat einen weit größeren Zeitraum der Verzögerung zu vertreten. Denn die Treppe wäre bereits im Jahr 2009 fertiggestellt worden, wenn die Beklagte ordentlich gearbeitet hätte. Zudem hatte die Beklagte im November 2011 angekündigt, die Nachbesserungsarbeiten bereits im Frühjahr 2012 durchzuführen, sobald die Außentemperaturen dies zulassen. Weshalb die Beklagte sich daran nicht gehalten hat, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar.
20Als Rechtsfolge ergibt sich aus § 637 Abs. 1 BGB, dass die Klägerin die Mängel des Gewerkes auf Kosten der Beklagten beseitigen kann. Anders als die Beklagte meint, decken sich diese Kosten vorliegend mit den Kosten der Neuerstellung des Werkes. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen, auf die das Gericht an dieser Stelle erneut Bezug nimmt, macht eine weitere Reparatur der Treppe nunmehr keinen Sinn. Es gibt also keine wirtschaftlich sinnvolle Alternative zu dem Abriss und der Neuerstellung der Treppe. Die Kosten der Erneuerung in Höhe von 13.000,00 Euro netto stehen auch nicht außer Verhältnis zu den Kosten der Mängelbeseitigung, welche die Beklagte im Rahmen der Nacherfüllung hätte tragen müssen. Denn dieser Betrag entspricht relativ genau dem ursprünglichen Angebot der Beklagten zur Sanierung der Treppe in Höhe von 12.846,29 Euro netto. Im Vergleich zu der Höhe der Schlussrechnung der Beklagten von 26.351,47 Euro netto fallen die Kosten der Neuerstellung für die Beklagte geradezu günstig aus. Gem. § 637 Abs. 3 BGB kann die Klägerin den erforderlichen Geldbetrag auch schon vor Ausführung der Arbeiten als Vorschuss verlangen.
21Von den eingeklagten 13.000,00 Euro netto waren indes 2.045,59 Euro in Abzug zu bringen. Die Beklagte verweist zu Recht darauf, dass die Klägerin hinsichtlich dieses Geldbetrages bereits befriedigt ist. Denn aus dem bereits an anderer Stelle bemühten Vergleich vom 13.12.2010 ergibt sich, dass die jetzige Klägerin damals 2.045,59 Euro im Hinblick auf die bekannten Mängel des Gewerkes zurückbehalten hatte. Insofern wäre es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB unvereinbar, wenn sich die Klägerin diesbezüglich weiterhin auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen könnte. Sie muss dieses Geld nun vielmehr auch zur Beseitigung der Mängel einsetzen und sie muss sich dementsprechend den Abzug von der Klageforderung gefallen lassen.
22Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte schuldet der Klägerin auf den ausgeurteilten Betrag Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der Zustellung des Mahnbescheids am 24.12.2013. Ein weitergehender Zinsanspruch der Klägerin ist nicht gegeben.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. ZPO.
24Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
25Der Streitwert wird auf 13.000,00 EUR festgesetzt.
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Referenzen
- ZPO § 411a Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 637 Selbstvornahme 5x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- BGB § 635 Nacherfüllung 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- BGB § 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln 4x
- 7 O 184/10 4x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BGB § 633 Sach- und Rechtsmangel 2x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 636 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz 1x
- 7 OH 48/12 4x (nicht zugeordnet)
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 640 Abnahme 1x