Urteil vom Landgericht Bonn - 1 O 380/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Zum Sommersemester 2010 nahm der Kläger ein auf das Staatsexamen gerichtetes Studium der Rechtswissenschaften an der Q-Universität N auf. Die Beklagte bewilligte dem Kläger auf seinen Antrag vom 20.04.2010 einen Studienkredit. Der formularvertragliche schriftliche Studienkreditvertrag (Anlage K1 zur Klageschrift) wurde von dem Kläger am 21.04.2010 unterzeichnet (Anlage B3 = Bl. ## – ## d.A.).
3Dieser Darlehensvertrag enthielt unter anderem folgende Bestimmungen:
41.1 Die KfW stellt dem Darlehensnehmer für die Zeit vom 01.06.2010 bis 30.09.2010 monatliche Darlehensbeträge in Höhe von EUR 650 und danach für höchstens 78 Monate, maximal jedoch für die Zeit bis zum Ablauf des 14. Fachsemesters laut vorgelegter Studienbescheinigung, Darlehensbeträge in Höhe von jeweils maximal EUR 650 zur Verfügung. Die Auszahlung der monatlichen Darlehensbeträge für das 11. bis 14. Fördersemester setzt die Beibringung eines Nachweises der Hochschule über den voraussichtlichen erfolgreichen Studienabschluss in diesem Zeitraum voraus (…).
53.1.9 Der Darlehensnehmer hat der KfW spätestens zum Leistungsnachweiszeitpunkt wie folgt seinen Studienfortschritt im finanzierten ersten Studienfach nachzuweisen:
6Bei Universitätsstudiengängen (außer Bachelor-/ Masterstudiengängen) ist der Leistungsnachweiszeitpunkt das Ende des 6. Fördersemesters. (…)
7Als Fördersemester zählen die vor Beginn der Auszahlungsphase im geförderten ersten Studienfach vollständig absolvierten Fachsemester sowie die durch den KfW-Studienkredit finanzierten Roll-over-Perioden. (…)
83.2.5 Die Verpflichtung der KfW zur Auszahlung künftiger Darlehensbeträge entfällt, wenn (…)
93.2.5.4 der KfW der Leistungsnachweis nicht fristgerecht gem. Ziffer 3.1.9 dieses Vertragsangebots eingereicht worden ist; (…)
10In allen diesen Fällen tritt ein irreversibler Auszahlungsstopp ein, der die Auszahlungsphase beendet. (…)
114.2 Der Darlehensnehmer ist berechtigt, das finanzierte erste Studienfach während des Finanzierungszeitraums zu wechseln. (…) Damit ist kein Auszahlungsstopp verbunden. Die entsprechenden Zeiten des/ der vorangegangenen ersten Studienfächer bzw. des Teilzeitstudiums werden als volle Fördersemester berücksichtigt. (…)
128.1 Erklärung zum Merkblatt für den KfW-Studienkredit
13Das Merkblatt für den KfW-Studienkredit (aktuelle Fassung auf den Internetseiten der KfW abzurufen, www.kfw.de) in der zum Ausfertigungstag dieses Vertragsangebots geltenden Fassung ist mir bekannt und wird von mir anerkannt. (…)
14Das auf der unter Ziffer 8.1 des Studienkreditvertrages benannten Internetseite der Beklagten zu findende Merkblatt für den KfW-Studienkredit (Anlage K6 zur Klageschrift) enthielt unter der Überschrift „Welche Unterlagen sind im Studienverlauf vorzulegen?“ (Seite 4, ebenda) folgenden Passus:
15(…) Bei der Finanzierung eines Erst- oder Zweitstudiums müssen Sie zudem spätestens am Ende des 6. Fördersemesters einmalig einen Leistungsnachweis bei der KfW einreichen. Das Formblatt für den Leistungsnachweis sowie weitere Details finden sie im Internet unter www.kfw.de/studienkredit. (…)
16Dass das Formblatt für den Leistungsnachweis (Anlage B2 = Bl. ## d.A.) seinerzeit unter dem Link www.kfw.de/studienkredit abrufbar war, wird von dem Kläger mit Nichtwissen bestritten. Das Formblatt nannte in den dort vorformulierten Alternativen für den Leistungsnachweis die Bestätigung über einen „Leistungsspiegel mit Angabe von mind. 90 ECTS im finanzierten Studiengang“ beziehungsweise die Bestätigung, dass “mindestens 90 ECTS-Punkte erbracht wurden“ beziehungsweise die Bestätigung, dass bei Teilzeitsemestern “weniger als 90 ECTS-Punkte erbracht wurden, aber mindestens die entsprechend der nachfolgend aufgeführten Tabelle zu erbringende Leistung“.
17Die erste Rate von 650,00 € des in Höhe von insgesamt 53.538,00 € bewilligten Studienkredites wurde von der Beklagten am 01.06.2010 gezahlt. Die Folgeraten wurden bis zum Sommersemester 2012 geleistet.
18Zum Wintersemester 2012/13 wechselte der Kläger seinen Studiengang auf das Fach Wirtschaftsrecht an der Europäischen Fernhochschule in I mit dem Abschlussziel Bachelor. Am 28.09.2012 erhielt der Kläger von der Beklagten die Nachricht, dass sich der Studienwechsel auf sein Darlehen insofern auswirke, als nun ein Leistungsnachweis bereits am 30.09.2012 erbracht werden müsse; dieser Leistungsnachweis solle 90 ECTS-Punkte umfassen. Den geforderten Nachweis erbrachte der Kläger nicht. Die letzte regelmäßige Rate über 650,00 € zahlte die Beklagte am 01.10.2012.
19Zum Sommersemester 2013 wechselte der Kläger an die Fernuniversität I2, wo er seitdem sein Bachelorstudium fortsetzt. Aus diesem Anlass beantragte er am 14.03.2013 bei der Beklagten noch einmal die Fortsetzung der Auszahlung des Studienkredits. Am 19.03.2013 erhielt der Kläger von der Beklagten die Nachricht, dass er für die weitere Auszahlung bis zum 31.03.2013 Leistungsnachweise von 90 ECTS-Punkten vorlegen müsse.
20Am 18.03.2013 leistete die Beklagte eine Nachzahlung von 3.250,00 € und am 28.03.2013 einen letzten Betrag in Höhe von 650,00 € an den Kläger. Insgesamt wurden für 30 Monate und 5 Fachsemester an den Kläger 22.882,26 € ausgezahlt (Kontoauszug Anlage K 8 zur Klageschrift). Die von dem Kläger begehrte weitere Auszahlung machte die Beklagte zuletzt mit Schreiben vom 10.01.2014 von der Erbringung der besagten Leistungsnachweise abhängig.
21Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.04.2014 (Anlage K3 zur Klageschrift) forderte der Kläger die Beklagte erneut zur Fortsetzung der Darlehensauszahlung auf. Daraufhin kam es am 05.05.2014 zu einem Anruf der Mitarbeiterin der Beklagten und Zeugin E bei dem Klägervertreter und Zeugen Prof. Dr. T. In diesem Telefonat wurde von der Beklagtenseite zugesagt, eine Fristverlängerung für die Erbringung der Leistungsnachweise auf der Grundlage noch einzureichender ärztlicher Atteste über klägerseits vorgetragene gesundheitliche Beschwerden zu prüfen. Der weitere Inhalt dieses Gespräches ist zwischen den Parteien streitig.
22Nach Übersendung der Bescheinigung über den Punktestand des Klägers sowie eines ärztlichen Schreibens vom 12.05.2014 (Anlage K2 zur Klageschrift) per E-Mail des Zeugen Prof. Dr. T vom 13.05.2014 (Anlage K4 zur Klageschrift) lehnte die Beklagte die weitere Darlehensauszahlung mit Schreiben vom 11.06.2014 (Anlage K5 zur Klageschrift) ab.
23Der Kläger begehrt von der Beklagten die weitere Auszahlung des Studienkredits ab dem 01.04.2013 sowie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € (Rechnung Anlage K 7 zur Klageschrift). Er vertritt die Rechtsansicht, die Beklagte habe die weitere Auszahlung nicht aufgrund fehlender Leistungsnachweise verweigern dürfen, da Ziffer 3.1.9 des Darlehensvertrages nur für das erste Studienfach gelte, mithin auf den Fall eines Wechsels des Studienfachs keine Anwendung finde. Im Übrigen seien das Merkblatt für den KfW-Studienkredit und das Formblatt für den Leistungsnachweis als Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht wirksamer Bestandteil des Darlehensvertrages geworden. Weder der Zeitpunkt der geschuldeten Nachweise noch der Umfang der nachzuweisenden Leistungspunkte ergäbe sich hinreichend bestimmt aus dem Studienkreditvertrag.
24Der Kläger behauptet, er sei zudem durch erhebliche Herzbeschwerden an der Fortführung seines Studiums gehindert gewesen. Er habe auch deshalb die mit Abschluss des 6. Fördersemesters von der Beklagten geforderten Leistungsnachweise von 90 ECTS-Punkten nicht erbringen können. Die Zeugin E habe sich bei dem Telefonat vom 05.05.2014 zuversichtlich über ein hierauf gestütztes Entgegenkommen der Beklagten bei der Entscheidung über eine weitere Auszahlung geäußert.
25Der Kläger vertritt die Rechtsansicht, dass die fehlende Berücksichtigung dieser gesundheitlichen Umstände zu einer Unwirksamkeit der entsprechenden Regelungen des Studienkreditvertrages führe. Im Übrigen habe er auf die Aussage der Zeugin E vertrauen dürfen.
26Der Kläger beantragt,
27- 28
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 01.04.2013 - bei künftigen Zahlungen jeweils zum Monatsanfang -
a) einen Betrag von monatlich 650,00 €
30b) jeweils abzüglich des nach Ziff. 3.1 des zwischen den Parteien geschlossenen Studienkreditvertrags monatlich von ihm zu zahlenden und von der Beklagten zu berechnenden Zinsbetrags, soweit er jeweils nicht bereits von ihm gezahlt wurde,
31c) zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jedem von der Beklagten zu zahlenden monatlichen Betrag gemäß Buchstaben a und b jeweils ab dem zweiten Tag des jeweiligen Monats von April 2013 bis einschließlich Oktober 2014
32zu zahlen mit der Maßgabe, dass die monatlichen Zahlungen nach Buchstaben a und b nur bis zu einer Gesamthöhe von maximal 30.655,74 € (ohne Einbeziehung der bisher von der Beklagten geleisteten Zahlungen) und nur bis zu einer Gesamtdauer von höchstens weiteren 48 Monaten, maximal aber bis zum Ablauf des 14. Fachsemesters des Klägers zu erbringen sind;
33- 34
2. festzustellen, dass die Beklagte an ihn, beginnend ab November 2014, bei Ausbleiben einer monatlichen Zahlung nach Ziff. 1 Buchstaben a und b Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem von der Beklagten zu zahlenden monatlichen Betrag gemäß Ziff. 1 Buchstaben a und b, jeweils ab dem zweiten Tag des jeweiligen Monats zu zahlen hat;
- 36
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.358, 86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
38die Klage abzuweisen.
39Die Beklagte vertritt bezugnehmend auf ein Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 05.06.2014 – 2-05 O 144/14 – (Anlage B1 = Bl. ## – ## d.A.) die Rechtsansicht, dass sich aus den wirksamen Regelungen des Studienkreditvertrages deutlich ergebe, dass sich der Zeitpunkt für die Erbringung des Leistungsnachweises nicht durch einen Studienwechsel verschiebe. Sie trägt ferner unwidersprochen vor, dass grundsätzlich die Zwischenprüfung im Bereich der Rechtswissenschaften ohne weiteres in drei Semestern und auch 90 ECTS-Punkte bei Bachelorstudiengängen spätestens nach vier Semestern erreicht werden können.
40Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
41E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
42Die gemäß den §§ 258, 256 Abs.1 ZPO zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet.
43Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die begehrte weitere Auszahlung des Studienkredits ab dem 01.04.2013 in Höhe von monatlich 650,00 € abzüglich der Vertrags- und zuzüglich der Verzugszinsen aus den §§ 488 Abs.1, 286 Abs.2 Ziffer 1., 288 Abs.1 BGB in Verbindung mit Ziffer 1.1 des Studienkreditvertrages der Parteien vom 20./21.04.2010. Denn die Beklagte war nach Ziffern 3.2.5 und 3.2.5.4 dieses Vertrages dazu berechtigt, die weitere Auszahlung des Darlehens zu verweigern.
44Der Kläger hat den ihm gemäß Ziffer 3.1.9 des Studienkreditvertrages obliegenden Leistungsnachweis nicht fristgerecht im Sinne von Ziffer 3.2.5.4 gegenüber der Beklagten eingereicht.
45Die Obliegenheit zur Vorlage des Leistungsnachweises zum Ablauf des sechsten Fördersemesters, hier mit der Beendigung des Wintersemesters 2012/2013 zum 31.03.2013, ergibt sich aus dem klaren Wortlaut von Ziffer 3.1.9 des Vertrages. Der darin bezeichnete Zeitpunkt für die Vorlage des Leistungsnachweises wird in dem im Tatbestand zitierten Passus des Merkblattes für den KfW-Studienkredit noch einmal ausdrücklich wiederholt. Zugleich verweist dieser Passus des Merkblattes auf das Formblatt für den Leistungsnachweis, dem sich unmissverständlich die zu diesem Zeitpunkt erforderlichen Leistungsnachweise in Höhe von 90 ECTS- Punkten entnehmen lassen, die der Kläger unstreitig nicht erbracht hat.
461. Diese Regelungen sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs.1 Satz 1 BGB) wirksamer Bestandteil des Darlehensvertrages der Parteien vom 20./21.04.2010 geworden. Denn die Beklagte hat mit Ziffer 8.1 des Studienkreditvertrages im Sinne von § 305 Abs.2 Ziffer 1. BGB ausdrücklich auf das Merkblatt für den KfW-Studienkredit und über Seite 4 dieses Merkblattes ausdrücklich auf das Formblatt für den Leistungsnachweis hingewiesen. Die dem Kläger mittels dieser Angaben über die Internetseite der Beklagten unter www.kfw.de beziehungsweise www.kfw.de/studienkredit verschaffte Möglichkeit, in zumutbarer Weise von dem Inhalt des Merkblattes und des Formblattes Kenntnis zu erlangen, führte gemäß § 305 Abs.2 Ziffer 2. BGB zu einer wirksamen Einbeziehung der darin enthaltenen inhaltlichen Bestimmungen in den Studienkreditvertrag der Parteien.
47Der Aufruf dieser Merk- und Formblätter über den gut sichtbaren und ausdruckbaren Link auf der Internetseite der Beklagte genügt dem gesetzlichen Kriterium der Zumutbarkeit in § 305 Abs.2 Ziffer 2. BGB (BGH NJW 2006, 2976, 2977 Rd.16 – für den Frachtvertrag eines Paketschnelldienstes). Denn sowohl die textliche Gestaltung als auch der konkrete Regelungsinhalt von Ziffer 8.1 des Studienkreditvertrages in Verbindung mit den eingangs zitierten weiteren Verweisungsquellen war für den potentiellen Vertragspartner mühelos erkennbar und lesbar (vgl. auch unter dem Aspekt des formal-sprachlichen Transparenzgebotes: MüKo/Basedow, BGB, 6. Aufl. 2013, § 305 Rd.73). Dies gilt erst Recht in Anbetracht des Umstandes, dass ausweislich Seite 0 des Studienkreditvertrages (vgl. Bl.1 der Anlage K1) dieser online im Kreditportal der Beklagten beantragt worden ist und von studentischen Nutzern dieser Internetseite mit einem qualifizierten Schulabschluss die Kenntnisnahme dieser Informationen üblicherweise erwartet werden darf (vgl. Becker in Bamberger/Roth, BeckOK BGB, Stand 01.08.2014, § 305 Rd.58 und 59 jeweils m.w.N.). Vor diesem Hintergrund genügt auch die Verweisung in Ziffer 8.1 des Darlehensvertrages beziehungsweise in dem Merkblatt für den KfW-Studienkredit auf weitere Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten den Einbeziehungsvoraussetzungen von § 305 Abs.2 Ziffer 2. BGB (vgl. BGH NJW 2005, 1183, 1184f.; BGHZ 111, 388, 390ff. = NJW 1990, 3197).
48Die von dem Kläger hiergegen angeführte Entscheidung BGH NJW 2009, 1486 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, da dieser Fall Allgemeine Geschäftsbedingungen für eine Pauschalreise zum Gegenstand hatte, die an den gegenüber § 305 BGB strengeren Maßstäben der BGB-Informationspflichten-Verordnung zu messen waren (vgl. BGH, ebenda, Rd.13; ferner: Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § 305 Rd.31).
49Soweit der Kläger mit Nichtwissen bestreitet, dass das in ausgedruckter Form als Anlage B2 zu den Akten gereichte Formblatt für den Leistungsnachweis seinerzeit unter dem Link www.kfw.de/studienkredit abrufbar gewesen ist, so genügt dieses Bestreiten nicht der dem Kläger als Prozesspartei obliegenden Erklärungslast (§ 138 Abs.1 und Abs.2 ZPO). Denn aus den eingangs im Einzelnen dargestellten Umständen ergibt sich, dass der Kläger nicht nur die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Inhaltes der Internetseite der Beklagte hatte, sondern diese auch tatsächlich genutzt hat. Damit betrifft diese Tatsache den Bereich der eigenen Handlungen und Wahrnehmungsmöglichkeiten des Klägers, die dieser gemäß § 138 Abs.4 ZPO nicht in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestreiten kann (vgl. auch Zöller/Greger, ZPO, 30 Aufl. 2014, § 138 Rd.13). Vielmehr hat er sich, auch bei möglicherweise aktuell nicht vorhandener Umstandskenntnis, entweder die erforderlichen Informationen zu beschaffen oder darzulegen aus welchen Gründen ihm diese Informationsbeschaffung nicht möglich ist (vgl. Zöller/Greger, aaO., § 138 Rd.14 m.w.N.).
50Die Unterschrift des Klägers unter die Erklärung zum Merkblatt für den KfW-Studienkredit (Ziffer 8.1 des Studienkreditvertrages) unterstreicht diese zivilprozessuale Würdigung ungeachtet der sich aus § 309 Ziffer 12.b) BGB ergebenden Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Klausel.
512. Die Regelung der Art und Weise der zu erbringenden Leistungsnachweise in Ziffer 3.1.9 des Studienkreditvertrages in Verbindung mit dem Merkblatt für den KfW-Studienkredit und dem Formblatt für den Leistungsnachweis ist nicht mit den sich aus § 305c Abs.2 BGB ergebenden Rechtsfolgen unklar. Vielmehr lässt der Studienwechsel des Klägers den Zeitpunkt für die Erbringung des Leistungsnachweises in Höhe von 90 ECTS-Punkten zum Ablauf des Wintersemesters 2012/2013 zum 31.03.2013 unberührt.
52Anschließend an die Ausführungen unter Ziffer 1. ergibt sich den Sinn- und Bedeutungsgehalt des für die Bestimmung des Zeitpunktes der Leistungsnachweise maßgeblichen Begriffs des „Fördersemesters“ hinreichend klar aus den im Urteilstatbestand zitierten Vertragsbedingungen.
53Dabei gilt der Grundsatz, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und ihrem typischen Sinn so auszulegen sind, wie sie von einem verständigen und redlichen Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (vgl. auch zum Nachfolgenden: BGH NJW-RR 2014, 215; BGH NJW 2009, 578, 579; BGH NJW- RR 2006, 1210; Palandt/Grüneberg, aaO., § 305 Rd.16 m.w.N.). Entscheidend ist, wie die Regelungen insbesondere bei nicht eindeutigem Wortlaut von dem angesprochenen Kundenkreis vernünftigerweise aufgefasst werden durften, wobei von den Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Kunden auszugehen ist.
54Ausgehend von dem Empfängerhorizont eines verständigen Adressaten mit einem qualifizierten Schulabschluss in Form einer erworbenen Zugangsberechtigung zu einer Hoch- beziehungsweise Fachhochschule (vgl. bereits oben unter 1.) ergibt sich aus den hier zitierten Regelungen deutlich, dass der Begriff „Fördersemester“ nicht gleichbedeutend mit dem Begriff „Fachsemester“ zu lesen und verwendet worden ist.
55Ziffer 3.1.9, auf den auch Ziffer 3.2.5.4 des Studienkreditvertrages ausdrücklich verweist, knüpft den Zeitpunkt des Leistungsnachweises klar und unmissverständlich an das Ende des 6. Fördersemesters, mithin das vollständig absolvierte Fachsemester zum Finanzierungsbeginn zuzüglich der gegebenenfalls bereits durch den KfW-Studienkredit finanzierten Semester (vgl. Fußnote 2) des Formblattes für den Leistungsnachweis = Anlage B2).
56Die in Ziffer 4.2 dieses Vertrages enthaltene Regelung begründet für den Fall des Studienwechsels keinen abweichenden Zeitpunkt für die Leistungsnachweise im Sinne einer Privilegierung zugunsten des Darlehensnehmers. Denn die darin verwendete Formulierung des „finanzierten ersten Studienfachs“ bezieht sich als Abgrenzung zu einem Nebenfach auf das von dem Darlehensnehmer gewählte Hauptfach, nicht aber auf das in zeitlicher Hinsicht erste gewählte Studium. Dies folgt deutlich aus den in Ziffer 4.2 enthaltenen Folgesätzen, wonach „die Zeiten des/der vorangegangenen ersten Studienfächer (…) als volle Fördersemester berücksichtigt“ werden. Die Verwendung des Plurals verdeutlicht hier einem verständigen Adressaten mit einem qualifizierten Schulabschluss, dass mehrere erste Studienfächer belegt werden können.
57Im Übrigen trägt Ziffer 4.2 den Rückschluss des Klägers auf eine Verschiebung des Zeitpunktes der Leistungsnachweise bei einem Studienwechsel schon in Anbetracht des Wortlautes dieser Regelung nicht.
58Darüber hinaus unterscheidet der Studienkreditvertrag der Parteien deutlich und mit begrifflicher Klarheit zwischen „Fördersemestern“ und „Fachsemestern“. So differenziert etwa Ziffer 1.1 des Vertrages in den Rechtsfolgen zwischen Förder- und Fachsemestern: Während die Dauer der Förderung dort auf den Ablauf des 14. Fachsemesters begrenzt wird, wird dort die Auszahlung der monatlichen Darlehensbeträge ab Erreichen des 11. Fördersemesters von der Vorlage bestimmter Hochschulbescheinigungen abhängig gemacht. Auch die Bestimmung in Ziffer 4.2 des Vertrages, wonach Zeiten vorangegangener erster Studienfächer als volle Fördersemester berücksichtigt werden, entspricht dieser klaren begrifflichen Trennung. Gleiches gilt für die in Ziffer 3.1.9 enthaltene Passage, wonach als Fördersemester die vor Beginn der Auszahlungsphase im geförderten ersten Studienfach vollständig absolvierten Fachsemester sowie die durch den KfW-Studienkredit finanzierten Roll-over-Perioden zählen.
59Diese Bestimmungen dienen in ihrer Gesamtschau erkennbar dem Zweck des Studiendarlehens, einen zügigen Studienabschluss des Darlehensnehmers zu fördern. Die Lesart des Klägers würde demgegenüber dazu führen, dass die Pflicht zur Erbringung der konkreten Leistungsnachweise mit regelmäßigen Wechseln des Studienfaches faktisch entfiele und der Darlehensnehmer auf diese Weise die Auszahlung des bewilligten Darlehens bis zum Erreichen der Höchstförderungsdauer ohne konkrete Leistungsnachweise verlangen könnte. Diese Konsequenz widerspricht erkennbar den eingangs aufgezeigten Regelungen des Studienkreditvertrages und der darin klar zum Ausdruck kommenden Interessenlage der Beklagten als öffentlich-rechtliche Darlehensgeberin.
603. Die Bestimmungen des Darlehensvertrages enthalten keine unangemessene Benachteiligung des Klägers im Sinne von § 307 Abs.1 Satz 1 BGB.
61Soweit sich der Kläger auf eine unangemessene Benachteiligung infolge nicht klarer und nicht verständlicher Regelungen (§ 307 Abs.1 Satz 2 BGB) stützt, gelten die vorstehenden Erwägungen unter Ziffern 1. und 2. sinngemäß. Denn die Rechte und Pflichten des Klägers als Darlehensnehmer sind in dem Studienkreditvertrag der Parteien nebst dem Merkblatt für den KfW-Studienkredit und dem Formblatt für den Leistungsnachweis hinreichend klar und präzise dargestellt (vgl. dazu auch BGH NJW 2010, 3152).
62Auch aus dem Umfang der von der Beklagten zum Ende des 6. Fördersemesters geforderten Leistungsnachweise von 90 ECTS-Punkten ergibt sich keine unangemessene Benachteiligung des Klägers im Sinne von § 307 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 Ziffer 2. BGB.
63Denn diese ECTS-Punkte („Credit-Punkte“) drücken als Grundlage des ECTS-Systems keine qualitative Bewertung aus, sondern die geleistete Stundenzahl, wobei 1 Leistungspunkt 30 Arbeitsstunden abbildet und der Studierende pro Studiensemester 30 Leistungspunkte sammeln soll (vgl. etwa http://www.bachelor.de/ects-punkte-und-workload.htm). Der unwidersprochene und damit gemäß § 138 Abs.3 ZPO zugestandene Beklagtenvortrag, dass die hier zur Diskussion stehenden 90 ECTS-Punkte im Bereich der Rechtswissenschaften mit der Zielrichtung des Staatsexamens grundsätzlich nach drei Semestern beziehungsweise bei Bachelorstudiengängen spätestens nach vier Semestern erreicht werden können, fügt sich zutreffend in diese Systematik ein.
644. Die fehlende Berücksichtigung der zwischen den Parteien streitigen persönlichen und gesundheitlichen Umstände des Klägers rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Die Frage, ob die Bestimmungen des Studienkreditvertrages den Kläger insoweit im Sinne der §§ 307ff. BGB unangemessen benachteiligen, bedarf deshalb keiner Vertiefung. Denn die begehrte weitere Auszahlung des Studienkredites ab dem 01.04.2013 ist von der Beklagten zu Recht nach den Ziffern 3.2.5 und 3.2.5.4 des Darlehensvertrages vom 20./21.04.2010 verweigert worden, weil der Kläger infolge seines (wiederholten) Studienwechsels die ihm obliegenden Leistungsnachweise gegenüber der Beklagten nicht fristgerecht eingereicht hat.
65Auf die Frage, ob dem Kläger darüber hinaus auch bei Fortsetzung des auf das Staatsexamen gerichteten Studiums der Rechtswissenschaften an der Q-Universität N die Vorlage der Leistungsnachweise nicht möglich gewesen wäre, kommt es deshalb nicht an. Denn dies betrifft einen hypothetischen und hier deshalb nicht zur Entscheidung stehenden Sachverhalt.
66Hieran anschließend handelte die Beklagte mit der Ablehnung der begehrten weiteren Auszahlung des Studienkredites auch nicht treuwidrig im Sinne von § 242 BGB, da sie sich vertragskonform verhalten hat. Auch eine Zusage der Zeugin E, die Grundlage für einen entsprechenden Vertrauenstatbestand zugunsten des Klägers sein könnte, ist weder ersichtlich noch von dem Kläger schlüssig dargetan worden.
675. Die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung des Klägers in Höhe von 1.358,86 € sind in Ermangelung eines begründeten Hauptanspruches nicht aus den §§ 249 Abs.1, 251 Abs.1 BGB ersatzfähig.
68Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
69Streitwert: 27.300,00 € (entsprechend S.8 der Klageschrift).
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Referenzen
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- ZPO § 256 Feststellungsklage 1x
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