Urteil vom Landgericht Bonn - 6 S 97/22

Tenor

Für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 11.11.2022 (203 C 31/22) abgeändert und das Versäumnisurteil vom 19.08.2022 aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Hinsichtlich der Frage, ob eine per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA) schriftsätzlich eingereichte Kündigung durch die Weiterleitung durch das Gericht dem Kündigungsempfänger bzw. dessen Prozessbevollmächtigten formwirksam nach Maßgabe der §§ 568 Abs. 1, 126 Abs. 3, 126a BGB zugegangen ist, wird die Revision zugelassen.


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