Urteil vom Landgericht Bonn - 7 O 222/24
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.959,33 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit 03.05.2024 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 459,11 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit 03.05.2024 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 540,50 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit 03.05.2024 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 56% und die Beklagte zu 44%.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche nach Absage einer Kreuzfahrtreise geltend.
3Der Kläger buchte gemeinsam mit seiner Frau V. am 01.06.2022 für die Zeit vom 01.02.2024 bis zum 25.02.2024 beim Reisebüro E. bei der Beklagten eine Kreuzfahrt-Pauschalreise Seychellen - Bali auf dem Kreuzfahrtschiff MS Z. zum Preis von 10.280,00 €. Die Buchung beinhaltete neben der Kreuzfahrt auch den Hin-sowie Rückflug (Anlage K1). Am 20.11.2023 erweiterte der Kläger seine Buchung um ein 4-tägiges Nachprogramm vom 25.02.2024 bis zum 29.02.2024 in einem 4-Sterne-Strandhotel auf Bali (Anlage K2). Der Gesamtpreis der Reise belief sich dadurch auf 11.878,00 €.
4Wegen der geplanten Reise buchte der Kläger Zugfahrten zum Flughafen in B. (Hinfahrt) sowie nach Hause (Rückfahrt) für sich und seine Ehefrau. Die Kosten für die Hinfahrt belaufen sich auf 39,80 €, die Kosten für die Rückfahrt auf 29,80 €, insgesamt 69,60 €.
5Des Weiteren schloss der Kläger wegen der streitgegenständlichen Reise eine Reiserücktrittsversicherung für sich und seine Frau, in Form von mehreren gestaffelten Verträgen, bei der D. ab. Die hierfür getätigten Aufwendungen belaufen sich auf insgesamt 389,51 €.
6Die Ehefrau des Klägers trat sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertrag an den Kläger ab (Abtretungserklärung Anlage K3).
7Die gebuchte Kreuzfahrt war Teil einer von der Beklagten angebotenen Weltreise mit der MS Z., die am 21.12.2023 in P. beginnen und nach Umrundung der Südspitze Afrikas ostwärts in Richtung der Seychellen führen sollte. Die MS Z. befand sich jedoch seit Ende N03 über den geplanten Beginn der Weltreise hinaus für umfangreiche Reparatur-/Umrüstungs-/ Verbesserungsarbeiten auf einer Werft der Reederei M. in Q.. Als für die Beklagte absehbar war, dass die MS Z. jedenfalls für den ersten Teil der Weltreise aufgrund verlängerter Werftzeit nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen würde, charterte sie mit Vertrag vom 06.12.2023 die MS Y. von der Reederei W. als Ersatzschiff für den ersten Teil der Weltreise. Dabei plante sie zunächst, am 15.01.2024 in Kapstadt von der MS Y. auf die MS Z. zu wechseln, was im weiteren Verlauf, da sich der Abschluss der Arbeiten auf der Werft weiter verzögerte, dahingehend umgeplant wurde, dass der Schiffswechsel auf den Seychellen – dem Startpunkt der Kreuzfahrt der Kläger – erfolgen sollte; außerdem gab es Überlegungen, den Schiffswechsel noch später in Colombo/Sri Lanka durchzuführen. Die Beklagte bemühte sich ferner um eine Verlängerung der Charterzeit der MS Y., was die Reederei W. allerdings ablehnte.
8Mit Schreiben vom 18.01.2024 (Anlage K4) informierte die Beklagte den Kläger wie folgt:
9„[…] Wie bereits am 16.01.2024 mitgeteilt, hat uns die Reederei M. informiert, dass MS Z. die Werft jetzt doch noch nicht verlassen wird. Die dringend erwarteten und schon vor langer Zeit plangemäß bestellten Waren sind aber inzwischen eingetroffen. In der Hauptsache fehlten obligatorische elektronische Bestandteile, die für den ordnungsgemäßen und sicheren Einsatz eines Kreuzfahrtschiffes eingebaut und mit den bereits vorhandenen Schiffskomponenten verknüpft sowie im Anschluss getestet werden müssen. Diese wichtigen Arbeiten müssen für die Sicherheit des Schiffes, der Crew und aller Gäste mit größter Sorgfalt ausgeführt werden.
10Die Reederei M. hat uns zugesagt, dass MS Z., fest terminiert, am 10.02.2024 die Werft in Polen verlässt und nach einem Versorgungsstopp in Deutschland Kurs Richtung Süden nimmt.
11Wir mussten bereits im N., kurz vor Beginn der Weltreise, die gebuchten Gäste informieren, dass bedingt durch die Werftzeitverlängerung ihre Kreuzfahrt alternativ im ersten Abschnitt mit MS Y. durchgeführt wird.
12Aufgrund der nun neuen Information einer weiteren Verspätung haben wir unter Hochdruck versucht, bei der Reederei W. eine Verlängerung des Charters zu erwirken, damit die Weltreise ab den Seychellen, und somit Ihre gebuchte Teilstrecke, alternativ mit MS Y. fortgesetzt werden und der Schiffswechsel zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann. Leider sind unsere Verhandlungsbemühungen in den letzten Tagen, trotz der von uns angebotenen - extrem hohen - zusätzlichen Leistungen, erfolglos geblieben. Die Reederei benötigt das Schiff im Mittelmeer und wir müssen deshalb MS Y. spätestens am 01.03.2024 im östlichen Mittelmeer zum Ende des jetzigen Chartervertrages an die Reederei übergeben. Wir haben in den letzten Tagen daher gemeinsam mit M. und W. intensiv über andere Möglichkeiten diskutiert.
13Da die Z. aufgrund der aktuellen Situation im Roten Meer jetzt nicht durch den Suez-Kanal fahren könnte und wegen der zwingenden Rückgabe der Y., ist ein Schiffswechsel auf den Seychellen oder zu einem späteren Zeitpunkt ostwärts auf der ursprünglichen Weltreiseroute leider nicht möglich.
14Wir halten es angesichts der gegenwärtigen Situation nicht für vertretbar, ein Kreuzfahrtschiff durch das Rote Meer und den Suez-Kanal auf dem kürzesten Seeweg ins Mittelmeer zurückzubringen. Gleiches gilt natürlich auch für einen Transit der Z. vom Mittelmeer Richtung Arabisches Meer. Die Sicherheit aller Gäste, der Crew und des Schiffes geht immer vor.
15Diese Umstände, die auch uns hart treffen, führten dazu, dass wir gemeinsam mit der Reederei nun ganz kurzfristig einen notwendigen aktualisierten Fahrplan für die Reise der Z. und den Schiffswechsel entworfen haben, der Ihr gebuchte Kreuzfahrt betrifft. […]
16Ab den Seychellen nimmt MS Y. am 02.02.2024 Kurs West Richtung Kanarische Inseln, mit Stopps in Kapstadt und auf den Kapverden. Am 24.02.2024 wird das Schiff in Las Palmas/Gran Canaria neben MS Z. liegen. Kapitän R., Kreuzfahrtdirektorin G. und das S. sowie auch die Kollegen von H. sind selbstverständlich während dieser Reise an Bord. Danach wird MS Z. ab 25.02.2024 auf neuer Route nach Rio de Janeiro, Buenos Aires, Feuerland und weiter rund um Südamerika kreuzen, wo ab dem 13.04.2024 in Callao/Lima die letzte Teilstrecke der Weltreise nach dem ursprünglichen Routenplan bis zum Ende der Weltreise nach Bremerhaven führt. […]“
17Die Beklagte erstattete den Reisepreis.
18Der Kläger forderte am 30.01.2024 die Beklagte zur Zahlung eines Schadensersatzes auf (Anlage K7). Die in hiesigem Verfahren geltend gemachten Ansprüche wurden durch die Beklagte dem Grunde nach abgelehnt. Vertreten durch seine späteren Prozessbevollmächtigten forderte der Kläger die Beklagte schließlich am 18.04.2024 erneut zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von insgesamt 11.609,51 € bis zum 02.05.2024 auf (Anlage K8).
19Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude i.H.v. 85% des Reisepreises und auf Ersatz der nutzlosen Kosten für die Bahnfahrt und die Reiserücktrittsversicherung zu.
20Er behauptet, für ihn sei es die „Reise seines Lebens“ gewesen. Diese Reise würde erst wieder in 3 Jahren angeboten. Aufgrund seines Alters und des seiner Ehefrau stelle dies einen nicht absehbaren Zeitraum dar. Die entgangene Reise sei folglich nicht ersetzbar. Er habe bewusst das deutlich kleinere Schiff der Flotte für seine Reise gebucht. Aufgrund der Größe des Schiffes hätte er sich niemals für die Reise mit der MS Y. entschieden.
21Der Kläger beantragt,
221. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.096,30€ zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit 03.05.2024 zu zahlen;
232. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 459,11 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit 03.05.2024 zu zahlen;
243. die Beklagte zu verpflichten an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.054,10 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit 03.05.2024 zu zahlen.
25Die Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Sie macht geltend, die Absage der Reise sei durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht worden. Die Reise sei aus Gründen, die außerhalb ihrer Verantwortlichkeit lägen, weder mit der MS Z. noch mit dem Ersatzschiff Y. möglich gewesen.
28Eine Aufnahme der Passagiere sei bei einer Passage von der MS Z. durch das Rote Meer spätestens in Colombo/Sri Lanca möglich gewesen. Bis dahin habe die Reise mit MS Y. durchgeführt werden können. Dieser Planung habe jedoch die Sicherheitslage im Bereich Rotes Meer/Suezkanal, insbesondere in der Passage in Höhe des Jemen/Horn von Afrika entgegengestanden. Die nicht durch sie verschuldeten politischen Umstände hätten die Durchführung der Reise unmöglich gemacht. Auf die Frage der verlängerten Werftzeit komme es im Ergebnis nicht an. Die Unmöglichkeit der Passage durch das Rote Meer sei grundsätzlich unabhängig von der Frage der Verzögerung der Werftarbeiten zu sehen. Einziger Hinderungsgrund für die Durchführung der Reise und damit Ursache für die Absage seien die Kriegshandlungen im Bereich des Roten Meeres gewesen.
29Überdies sei auch die verlängerte Werftzeit nicht von ihr zu vertreten. Sie habe alles getan, um die rechtzeitige Fertigstellung der MS Z. sicherzustellen. Die Liefer- und Fertigstellungsverzögerungen beruhten auch nicht auf von Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Gründen. Tätigkeiten von Zulieferern, Subunternehmern und Zollbehörden hätten mit den reisevertraglichen Verpflichtungen und Leistungen nichts zu tun. Die Beklagte habe keinen Einfluss auf die Durchführung der umfangreichen in der Werft durchzuführenden technischen Arbeiten gehabt. Sie habe allenfalls eine Mitverantwortung getragen, dass die Arbeiten an fähige und zuverlässige Drittunternehmer vergeben wurden und das Schiff termingemäß für die Arbeiten zur Verfügung stand. Für das – unstreitig – bereits seit dem Jahr 2020 geplante Projekt zur Verbesserung der Effizienz und zur Verlängerung der Lebensdauer des Schiffes sei die – unstreitig – eingeplante Werftzeit von 91 Tagen großzügig bemessen gewesen, nach ihrer Erfahrung aus vorangegangenen ähnlichen Werftaufenthalten und der Einschätzung der beteiligten Fachfirmen seien etwa 70 Tage ausreichend gewesen. Mit dem Projekt seien nur international renommierte und absolut zuverlässige Unternehmen befasst worden. Die Verzögerungen an der Werft (belegtes Dock, weitere Verzögerung des Ausdockens aufgrund starker Winde, verlängerte Werftplanungen, Lieferschwierigkeiten, Personalprobleme verschiedener Unterfirmen, Vielzahl von sog. Variation Orders der Reederei an M.) seien weder für die Reederei und schon gar nicht für sie voraussehbar oder zu verhindern gewesen.
30Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen.
31Entscheidungsgründe
32Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.
33I.
34Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Entschädigung bzw. Schadensersatz aus §§ 651i Abs. 3 Nr. 7, 651n Abs. 1 und 2 BGB aus eigenem Recht sowie aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau, § 398 BGB.
351. Der Kläger und die J. einerseits und die Beklagte andererseits haben einen Pauschalreisevertrag i.S.v. § 651a BGB abgeschlossen, wonach sich die Beklagte als Reiseveranstalterin verpflichtete, eine Mehrheit verschiedener Arten von Reiseleistungen (Beförderung, Beherbergung, touristische Leistungen) für den Zweck derselben Reise zu erbringen.
362. Es liegt ein Reisemangel gemäß § 651i Abs. 2 Satz 3 BGB vor, da die Beklagte die Reiseleistungen nicht verschafft hat. Die gebuchte Kreuzfahrt von den Seychellen nach Bali vom 02.02. bis zum 25.02.2024 wurde abgesagt. Die Reise war damit auch vereitelt i.S.v. § 651n Abs. 2 BGB.
373. Der Umstand, dass der Kläger keines der von der Beklagten in dem Schreiben vom 18.01.2024 unterbreiteten Alternativangebote angenommen hat, ist irrelevant. Ein etwaiger diesbezüglicher Einwand unzulässiger Rechtsausübung gemäß § 242 BGB greift jedenfalls dann nicht durch, wenn die Ersatzangebote nicht gleichwertig sind (BGH, Urteil vom 11.01.2005 – X ZR 118/03, juris). Das ist hier der Fall. Die angebotene Kreuzfahrt von den Seychellen nach Gran Canaria betraf unabhängig von der Frage der Gleichwertigkeit der MS Y. zur MS Z. eine ganz andere Reiseroute. Die weiteren Ersatzangebote bezogen sich ebenfalls auf völlig andere Routen bzw. Zeiträume.
384. Die Beklagte hat keinen Ausschlussgrund nach § 651n Abs. 1 Nr. 1 – 3 BGB dargelegt. Ein Reiseveranstalter kann seine Entlastung nur auf die in § 651n Abs. 1 Nr. 1 – 3 BGB genannten Gründe stützen (BT-Drs. 18/10822, S. 84). Er muss danach darlegen und ggf. beweisen, dass der Reisemangel vom Reisenden selbst verschuldet ist (§ 651n Abs. 1 Nr. 1 BGB), für den Reiseveranstalter unvorhersehbar bzw. unvermeidbar von einem außenstehenden Dritten verschuldet ist (§ 651n Abs. 1 Nr. 2 BGB) bzw. durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht wurde (§ 651n Abs. 1 Nr. 3 BGB).
39a) Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Absage der Reise durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände i.S.v. § 651n Abs. 1 Nr. 3 BGB verursacht wurde.
40Unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände liegen gemäß § 651h Abs. 3 Satz 2 BGB vor, wenn die Umstände nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Dies erfordert, dass auch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht zu einer Verhinderung beigetragen hätte (m.w.N. BeckOK BGB/Geib, 72. Ed. 1.11.N04, BGB § 651h Rn. 17). Die Auslegung erfolgt wie bei Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO (Grüneberg/Retzlaff, BGB, 84. Aufl. 2025, § 651h Rn. 10). Letztlich erfolgt eine Beurteilung hauptsächlich normativ nach objektiven Verantwortungs- und vor allem Risikosphären. Dem Reiseveranstalter wird danach alles zugerechnet, was in seinen Einfluss- und Organisationsbereich fällt. Dazu zählen alle Abläufe, welche im weitesten Sinne dem ordnungsgemäßen Reisebetrieb dienlich sind. Insoweit verwirklicht sich ggf. lediglich unternehmerisches Risiko (BeckOGK/Steinrötter/Bohlsen, 1.12.N04, Fluggastrechte-VO Art. 5 Rn. 54).
41Nach diesen Maßstäben liegt keine Verursachung der Reiseabsage durch außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände vor.
42Zwar ist die besondere Sicherheitslage mit Angriffen der Huthi-Rebellen auf Schiffe im Bereich des Roten Meers, die einer Schiffspassage auf dem Weg durch den Suez-Kanal und das Rote Meer entgegenstand, grundsätzlich ein außergewöhnlicher und für sich betrachtet für die Beklagte unvermeidbarer Umstand.
43Indes ist nicht ersichtlich, dass die aus der Unpassierbarkeit des Schiffswegs durch den Suez-Kanal und das Rote Meer für die Beklagte resultierenden Umstände, wonach sie nicht am 02.02.2024 auf den Seychellen ein Schiff bereitstellen konnte, auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhinderbar gewesen wären.
44Die Erforderlichkeit einer Passage durch den Suez-Kanal und das Rote Meer ergab sich erst aufgrund der Verlängerung des Werftaufenthalts der MS Z. über den ursprünglich geplanten Fertigstellungstermin hinaus. Dass sich die Fertigstellung auf der Werft auch über einen eingeplanten Zeitpuffer hinaus weiter verzögern konnte, war für die Beklagte erkennbar und hätte von vornherein für ihre weiteren Planungen berücksichtigt werden können. Überdies hätte die Beklagte, als im Verlauf die Verzögerungen hinsichtlich des Werftaufenthalts absehbar wurden, bereits früher reagieren können, als erst am 06.12.2023 die MS Y. als Ersatzschiff zu chartern.
45Die Verzögerungen bei dem Werftaufenthalt stellen keine außergewöhnlichen und unvermeidbaren Umstände i.S.v. § 651n Abs. 1 Nr. 3 BGB dar. Insoweit hat sich lediglich das unternehmerische Risiko der Beklagten verwirklicht. Die von der Beklagten geschilderten Umstände – belegtes Dock, weitere Verzögerung des Ausdockens aufgrund starker Winde, verlängerte Werftplanungen, Lieferschwierigkeiten, Personalprobleme verschiedener Unterfirmen, Vielzahl von sog. Variation Orders der Reederei an M. – sind sämtlich nicht dergestalt, dass damit bei solchen Werftaufenthalten nicht zu rechnen wäre.
46Die Verzögerungen bei dem Werftaufenthalt führten dazu, dass die Beklagte nicht wie von ihr geplant die Weltreise mit der MS Z. durchführen konnte. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die im Verlauf entwickelten Umplanungen mit einer Passage der MS Z. bzw. der MS Y. durch den Suez-Kanal und das Rote Meer überhaupt jemals zu irgendeinem Zeitpunkt dieser Umplanungen realistisch waren. Zunächst war schließlich von der Beklagten noch im N. 2023 ein Weg nicht durch den Suez-Kanal und das Rote Meer, sondern über die Südspitze Afrikas mit Schiffswechsel von der MS Y. auf die MS Z. in Kapstadt geplant. Erst im Zuge der dann späteren noch weiteren Umplanungen kam der Aspekt einer Passage durch den Suez-Kanal und das Rote Meer überhaupt auf. Es ist gerichtsbekannt, dass sich die Lage bzgl. von Angriffen der Huthi-Rebellen im Roten Meer nicht etwa erst im Laufe des Januar 2024, sondern bereits zuvor schon im Jahr 2024 nach dem Angriff der Hamas auf Israel am 07.10.2023 ergeben hatte. Dies geht auch aus der von der Beklagten vorgelegten Erklärung des Auswärtigen Amts vom 27.03.2024 (Anlage B8) hervor. Es ist daher nicht ersichtlich, dass zu der Zeit, als die Beklagte die Überlegungen hinsichtlich eines Schiffswechsels von der MS Y. auf die MS Z. auf den Seychellen bzw. noch später in Colombo/Sri Lanka mit Notwendigkeit einer Passage der MS Z. bzw. der MS Y. durch den Suez-Kanal und das Rote Meer begann, diese Option überhaupt realistisch war und noch ernsthaft in Erwägung gezogen werden konnte. Vielmehr hätte die Beklagte bereits dann damit rechnen und sich bei ihren Umplanungen entsprechend darauf einstellen müssen, dass die Passage durch den Suez-Kanal und das Rote Meer keine sichere Alternative darstellte.
47b) Die weiteren Ausschlussgründe nach § 651n Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB greifen ebenfalls nicht. Hinsichtlich Nr. 2 fehlt es ungeachtet dessen, dass die hinsichtlich des Werftaufenthalts tätigen Unternehmen und deren Mitarbeiter bereits keine Dritten im Sinne dieser Norm sind, jedenfalls an der Unvorhersehbarkeit bzw. Unvermeidbarkeit hinsichtlich der Verzögerung der Werftarbeiten für die Beklagte.
485. Die Beklagte schuldet damit zum einen die Erstattung der nutzlos aufgewendeten Kosten für die Bahnanreise zum/vom Flughafen i.H.v. 69,60€ und die Reiserücktrittsversicherung i.H.v. 389,51 € nach § 651n Abs. 2 BGB (Antrag zu 2). Der Anfall der Kosten ist unstreitig. Die Aufwendungen waren auch kausal durch die Reise veranlasst und konnten vom Kläger nicht wie geplant genutzt werden.
49Ferner schuldet die Beklagte Entschädigung in Geld wegen entgangener Urlaubsfreuden nach § 651n Abs. 2 BGB (Antrag zu 1). Diese bemisst die Kammer mit 3.959,33 €.
50Dabei kommt es nicht darauf an, wie die für die Reise vorgesehene Zeitspanne tatsächlich verbracht worden ist (BGH, Urteil vom 11.01.2005 – X ZR 118/03, juris). Nicht anders als bei einer mangelhaften Erbringung der vereinbarten Reiseleistung, bei der für die Höhe der Entschädigung der Umfang der die erhebliche Beeinträchtigung begründenden Reisemängel, die zu einer nutzlosen Aufwendung der Urlaubszeit bei den Reisenden geführt haben, sowie der Reisepreis maßgeblich heranzuziehen sind (BGH, Urteil vom 21.11.2017 – X ZR 111/16, NJW 2018, 789 Rn. 22), sind auch bei Vereitelung der Reise das Ausmaß der Beeinträchtigung und der Reisepreis für die Bemessung der Höhe der Entschädigung von maßgeblicher Bedeutung (BGH, Urteil vom 29.05.2018 – X ZR 94/17, NJW 2018, 3173 Rn. 14). Der Fall der vollständigen Vereitelung einer Reise ist aber regelmäßig nicht einem Fall gleichzustellen, in dem die Reise wegen Mängeln der Leistung des Veranstalters so erheblich beeinträchtigt worden ist, dass der Erfolg der Reise (nahezu) vollständig verfehlt worden ist und deshalb eine Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises angemessen ist (BGH, Urteil vom 29.05.2018 – X ZR 94/17, NJW 2018, 3173 Rn. 15). Auf den ersten Blick mag zwar die vollständige Vereitelung der Reise als die am weitesten reichende Form der Beeinträchtigung des geschuldeten Reiseerfolgs erscheinen. Bei dieser Sichtweise bleibt jedoch außer Betracht, dass die angemessene Entschädigung – anders als die vollständige oder teilweise Rückzahlung des Reisepreises – gerade nicht dem Ausgleich im vertraglichen Synallagma dient, sondern den Reisenden dafür entschädigen soll, dass er seine Urlaubszeit nicht so verbringen konnte, wie mit dem Veranstalter vereinbart. Die sich daraus ergebende (immaterielle) Beeinträchtigung kann bei groben Mängeln der Reiseleistung, die sich typischerweise auch auf das physische und psychische Wohlbefinden des Reisenden auswirken, erheblich größer sein, als wenn die Reiseleistung überhaupt nicht erbracht wird. Die Berücksichtigung dieses Aspekts steht auch nicht in Widerspruch dazu, dass es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unerheblich ist, wie der Reisende im Fall einer vereitelten Reise die vorgesehene Reisezeit verbracht hat. Vielmehr ist dies gerade die Konsequenz der Beschränkung der Betrachtung auf den dem Reisenden entgangenen konkreten Nutzen seiner Urlaubszeit in Gestalt der vom Reiseveranstalter versprochenen, aber nicht oder mangelhaft erbrachten Reiseleistungen. Sie lässt es als freie Entscheidung des Reisenden und damit als für die Entschädigung unerheblich erscheinen, wie er die für die Reise vorgesehene Zeit tatsächlich verbracht hat; entscheidend ist allein das Maß der Beeinträchtigung durch die nicht oder mangelhaft erbrachten Reiseleistungen (BGH, Urteil vom 29.05.2018 – X ZR 94/17, NJW 2018, 3173 Rn. 18).
51Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen einer Bemessung der Entschädigung anhand des Reisepreises keine Bedenken entgegen (BGH, Urteil vom 11.01.2005 – X ZR 118/03, juris; BGH, Urteil vom 29.05.2018 – X ZR 94/17, NJW 2018, 3173 Rn. 18 BGH, Urteil vom 29.05.2018 – X ZR 94/17, NJW 2018, 3173 Rn. 14). Der Bundesgerichtshof hat eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Reisepreises ebenso wenig beanstandet (BGH, Urteil vom 11.01.2005 – X ZR 118/03, juris) wie eine Entschädigung in Höhe von 73 % des Reisepreises (BGH, Urt. v. 29.05.2018 – X ZR 94/17, NJW 2018, 3173). Eine pauschale Quote existiert gerade nicht. Der erkennende Richter legt die Entschädigungshöhe auf der Grundlage einer Abwägung der Einzelfallumstände fest (BGH, Urt. v. 29.05.2018 – X ZR 94/17, NJW 2018, 3173).
52Vorliegend erachtet das Gericht bei der Bemessung eine Entschädigung in Höhe von einem Drittel des Reisepreises, mithin 3.959, 33 € (Nachkommastellen gerundet) für angemessen.
53Dabei hat das Gericht zugunsten des Klägers berücksichtigt, dass er erst rund zwei Wochen vor dem geplanten Reiseantritt am 01.02.2024 von der Reise erfahren hat und somit kaum noch anderweitige Dispositionen treffen konnte. Der Kläger hat zudem in seiner Anhörung unbestritten geschildert, dass es sich für ihn und seine Frau um eine besondere, da besonders kostspielige Reise gehandelt habe. Dies wird für die Kammer auch darin deutlich, dass der Kläger ungewöhnlich früh – mehr als eineinhalb Jahre im voraus – die Reise gebucht hat. Seine Vorfreude konnte sich daher über einen langen Zeitraum aufbauen und verdichten.
54Andererseits hat das Gericht berücksichtigt, dass die Beklagte Vieles versucht hat, um die Reise doch noch zu ermöglichen und sie daher lediglich ein geringes Verschulden trifft. Ferner wurde aufgrund der Absage zwar die freudige Erwartung des Klägers enttäuscht, er konnte aber gleichwohl über ihre Zeit frei verfügen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger und seine Ehefrau „(…)“ sind und daher nicht Urlaub nehmen mussten, ohne eine Reise antreten zu können.
55Nicht berücksichtigt hat die Kammer die Frage, ob der Kläger und seine Ehefrau aufgrund ihres Alters keine Möglichkeit mehr haben, eine vergleichbare Reise in Zukunft zu unternehmen. Der Kläger hat selbst eingeräumt, dass dies derzeit gesundheitlich weiter möglich wäre und akut keine Beschwerden bestünden, die dies verhindern würden. Zudem bieten gerade Kreuzfahrtveranstalter gerichtsbekannt besondere Möglichkeiten für körperlich eingeschränkte Menschen, an Reisen teilzunehmen.
566. Der Zinsanspruch folgt jeweils aus Verzug, §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 1, 2 BGB. Der Kläger hat der Beklagten Zahlungsfrist bis 02.05.2024 gesetzt mit Schreiben vom 18.04.2024.
57II.
58Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Antrag zu 3) in Höhe von 540,50 € (nach Gegenstandswert bis 5.000 €) ergibt sich aus § 651n Abs. 1 i.V.m. § 249 BGB in Form eines Mangelfolgeschadens. Die Zinsansprüche folgen aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.
59III.
60Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 709 Satz 1 und 2, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO.
61Streitwert: 10.555,41 €
62Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- BGB § 651i Rechte des Reisenden bei Reisemängeln 2x
- BGB § 651n Schadensersatz 10x
- BGB § 2 Eintritt der Volljährigkeit 2x
- BGB § 651a Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- X ZR 118/03 4x (nicht zugeordnet)
- BGB § 651h Rücktritt vor Reisebeginn 1x
- Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof (10. Zivilsenat) - X ZR 111/16 1x
- NJW 2018, 789 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof (10. Zivilsenat) - X ZR 94/17 7x
- NJW 2018, 3173 7x (nicht zugeordnet)
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 2x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 2 Bedeutung des Wertes 2x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x