Urteil vom Landgericht Detmold - 4 KLs-31 Js 981/12-30/13
Tenor
Der Angeklagte A1 wird wegen leichtfertiger Geldwäsche in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Detmold vom 24. Oktober 2012, Az: 4 KLs 31 Js 288/12, zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte A2 wird wegen leichtfertiger Geldwäsche zu einer
Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 12,-- EUR
verurteilt.
Der Angeklagte A3 wird freigesprochen.
Die Angeklagten A1 und A2 tragen die sie betreffenden Verfahrenskosten; die übrigen Kosten des Verfahrens – einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten A3 – werden der Staatskasse auferlegt.
Angewendete Vorschriften: §§ 261 Abs. 1, Abs. 5, Abs. 9, 53 StGB
1
I.
21. Zur Person des Angeklagten A1
3Der bislang unverheiratete und kinderlose Angeklagte A1 wurde am 2. November 1988 in O1 geboren. Er ist nach wie vor im Besitz der O1 Staatsbürgerschaft, lebt aber bereits seit vielen Jahren in O2: Seine Familie, zu der neben den Eltern auch eine Schwester und eine Halbschwester zählen, siedelte im Jahr 1996 zunächst nach O3 und nachfolgend nach O2 über.
4Der Angeklagte kam mit der O2-Sprache gut zurecht. Die Schule verließ er im Jahr 2007 nach Abschluss der zehnten Klasse mit dem Erwerb des Hauptschulabschlusses. Nach einem Berufsgrundschuljahr auf dem L Berufskolleg in O4 und einem weiteren Jahr bei dem E-Bildungswerk in O5 fand der Angeklagte einen Ausbildungsplatz als Fachlagerist bei der Firma D, beendete die Ausbildung aber vorzeitig. Danach war er zeitweilig arbeitslos und für eine Leiharbeitsfirma tätig. Im September 2012 machte er sich mit einem Pizza-Bringdienst im Hause seiner Eltern in O4 selbständig. Dort verdient der Angeklagte gegenwärtig etwa 800,- bis 900,- EUR netto monatlich.
5In der Vergangenheit konsumierte der Angeklagte gelegentlich Marihuana. Eigenen Angaben zufolge hat er hiervon mittlerweile aber Abstand genommen.
6Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits wie folgt in Erscheinung getreten:
7a) Am 24. Oktober 2012 wurde der Angeklagte durch die erkennende Kammer wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (4 KLs 31 Js 288/12).
8Dabei wurden die folgenden Feststellungen getroffen:
9Die Angeklagten kennen sich aus ihrer gemeinsamen Zeit am L Berufskolleg in O4. Sie gehörten jedenfalls ab Ende 2011 zu einer „Clique“, wobei die Angeklagten P1 und A1 nur gelegentlich zu den Treffen kamen, während P2, P3 und P4 nahezu täglich zusammen waren. Alle waren entweder arbeitslos oder geringfügig beschäftigt und hatten viel Zeit. Sie waren frustriert darüber, dass es bei ihnen hinsichtlich Ausbildung und Beruf und teilweise auch im Elternhaus Probleme gab. Unter dem Konsum von Marihuana erschien ihnen alles erträglicher. Die Wohnung von P2 in der X-Straße in O4 diente ihnen als allgemeiner Treffpunkt, wo allabendlich – mit wechselnder Beteiligung und zusammen mit weiteren jungen Leuten- gemeinsam gekifft wurde. Häufig wollten sie dann zu vorgerückter Stunde noch etwas erleben und begaben sich zu Fuß in die Innenstadt. Da sie stets knapp bei Kasse waren, entschlossen sie sich dabei mehrfach spontan, in Gewerberäume einzudringen und aus diesen möglichst hohe Summen von Bargeld und Wertgegenstände zu entwenden, wenn sie bei ihren nächtlichen Streiftouren an entsprechenden Objekten vorbeikamen. Mit Hilfe der Beute besserten sie ihren Lebensunterhalt auf und erwarben Drogen.
10...
11Im Vorfeld der Einbruchserie hatten P4 und A1 folgende Tat begangen:
1212.
13Am 24. Januar 2012 wollten sie zusammen Marihuana rauchen. Dazu wollten sie sich die Drogen bei dem Zeugen P5 beschaffen, der in dem Haus M-straße 24 in O4 in einer Einliegerwohnung lebt. Als P4 und A1 dort eintrafen, war der Zeuge P5 jedoch nicht zu Haus. Da sie ihr Vorhaben aber nicht aufgeben wollten, entschieden sie sich spontan, in die Wohnung einzudringen und sich das Rauschgift zu holen. P4 warf sich mit Wucht gegen die Eingangstür, die daraufhin aufsprang. Gemeinsam begaben sie sich in die Wohnung, wo sie 5 Gramm Marihuana und außerdem einen Laptop der Marke A, ein Kästchen mit mehreren Fingerringen und einer Uhr sowie mehrere Parfümflaschen fanden. Spontan entschieden sie sich, auch diese Dinge mitzunehmen. Anschließend konsumierten sie gemeinsam das Marihuana und teilten die übrige Beute unter sich auf, um sie zu veräußern."
14b) Am 31. Oktober 2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Lemgo wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,-- EUR, die mittlerweile vollständig vollstreckt ist (22 Ds 41 Js 267/12).
152. Zur Person des Angeklagten A2
16Der Angeklagte A2 wurde am 24. Dezember 1986 in der O6 geboren. A2, der im Besitz der O6-Staatsbürgerschaft ist, kam - gemeinsam mit seinen Eltern - als Kind nach O2. Die Familie des Angeklagten lebt seit 1997 in O4.
17Der Angeklagte, der drei Geschwister hat, beendete die Schule mit dem Erwerb des Realschulabschlusses. Nach einem zwischenzeitlichen Besuch der Berufsschule begann der Angeklagte im Jahr 2010 mit einer Ausbildung zum Koch, die er aber bereits nach kurzer Zeit wieder abbrach. Danach war A2 etwa ein Jahr lang arbeitslos und sodann als Leiharbeiter aktiv. Seit Sommer 2012 absolviert er eine Ausbildung zum Maschinen- und Anlagenbauer. Sein Lehrsold beträgt etwa 500,- EUR im Monat.
18Der ledige und kinderlose Angeklagte hat Schulden in Höhe von insgesamt 16.000,- EUR, von denen etwa 14.000,- durch die unter II. dargestellte Tat bedingt sind.
19Strafrechtlich ist der Angeklagte A2 bislang nicht in Erscheinung getreten.
20II.
21Die Angeklagten haben sich im Jahr 2011 an sog. Phishing-Geschäften beteiligt. Diese hatten den folgenden Hintergrund:
22Im Jahr 2011 kam es zwischen dem anderweitig verfolgten P3 und einem P6, dessen weitere Personalien unbekannt sind, zu einem näheren Kontakt. P6 stand in Verbindung zu verschiedenen - ebenfalls nicht näher bekannten - Personen in O7. Diese veranlassten, um an Geld zu gelangen, auf verschiedene Weise im Internet Überweisungen von fremden Konten. Teilweise wurde dabei den Kontoinhabern mittels eines Trojaners vorgespiegelt, es habe eine Fehlbuchung auf ihr Konto gegeben, und sie sollten mittels Eingabe einer Transaktionsnummer (TAN) die Rücküberweisung des fehlerhaft überwiesenen Betrages veranlassen. Kamen die Kontoinhaber diesem Ansinnen nach, so kam es tatsächlich jedoch dazu, dass - ohne deren Wissen - auf ihren Konten befindliches Geld abgebucht und auf fremde Konten überwiesen wurde. In anderen Fällen verschafften sich die Täter mittels ausgespähter Internetdaten Zugriff auf die Konten der Geschädigten, richteten das so genannte mTAN-Verfahren ein, bei dem TANs für die jeweils auszuführende Überweisung per sms an das Handy des Kontoinhabers versendet werden, und gaben die Nummer eines ihnen zur Verfügung stehenden Mobiltelefons ein, nachdem sie zuvor Zugangscodes, die per Post an die Kontoinhaber versendet worden waren, aus den Briefkästen der Geschädigten entwendet hatten. Auf diese Weise konnten sie sodann Überweisungen von den Konten der Geschädigten tätigen. In weiteren Fällen veranlassten die unbekannten Hintermänner auch Überweisungen von fremden Konten, indem sie Unterschriften auf Überweisungsträgern fälschten.
23Nachdem P6 ihm dies angeboten hatte, war es für P3, der knapp bei Kasse war, sehr verlockend, sich an den Geschäften zu beteiligen. Bereitwillig ging er daher auf dessen Ansinnen ein, in seinem Umfeld Personen anzuwerben, die bereit waren, ihr Konto zum Empfang der von den Konten der Geschädigten überwiesenen Gelder zur Verfügung zu stellen (sog. Finanzagenten). Von diesen Finanzagenten sollte P3 dann die Gelder in Empfang nehmen und seinerseits an A übergeben. Im Gegenzug würde P6 dem P3 Provisionen zahlen, die dessen Risiko abdecken und ihm eine Einnahmequelle verschaffen sollten. Auch würde P3 mit diesen Einnahmen seinerseits die Finanzagenten entlohnen müssen, die ebenfalls eine kleine Provision erhalten sollten.
24P3 weihte sodann seinen Bruder, den anderweitig verfolgten P7, ein. Dieser kam daraufhin selber in Kontakt mit P6 und wurde in Absprache mit diesem ebenfalls als Mittelsmann aktiv.
25Dabei kam es nachfolgend im Oktober 2011 zu zwei Taten, an denen auch die Angeklagten beteiligt waren:
261.
27Der Angeklagte A1 war mit P7 persönlich bekannt. Aufgrund des Kontakts der beiden Männer hatte erfahren, dass P7 zuletzt - ohne dass es hierfür einen nachvollziehbaren Grund gegeben hätte - an Bankgeschäften beteiligt war. Wenngleich P7 ihn über die Details bewusst im Unklaren ließ, so war ihm nicht verborgen geblieben, dass P7 dabei aktiv nach Finanzagenten suchte und augenscheinlich eine Einnahmequelle aufgetan hatte.
28Im Folgenden kam es dann dazu, dass A1 gemeinsam mit P7 den Mitangeklagten A2 in O4 traf. Dabei kamen P7 und A2 überein, dass der Letztgenannte für eine Summe von etwa 200,- EUR sein Konto für den Empfang einer Überweisung zur Verfügung stellen sollte. Der Angeklagte A2 teilte daraufhin seine Kontodaten P7 mit, der sie seinerseits an den P6 weiterleitete.
29Die unbekannten Hintermänner hatten zuvor Zugang zu dem Konto der Geschädigten P8 erlangt und unter Angabe der Nummer eines in ihrem Besitz befindlichen Mobiltelefons das mTAN-Verfahren eingerichtet. Zuvor hatten sie dreimal den Briefkasten der Geschädigten aufgebrochen und auf diese Art und Weise den Brief mit den Daten entwendet. Nach dem Erhalt der Kontodaten des A2 überwiesen sie am 5. Oktober 2011 unter Verwendung des mTAN-Verfahrens in zwei Tranchen einen Betrag von insgesamt 14.000,- EUR vom Konto der Geschädigten auf das des A2. Noch am selben Tag sowie am Folgetag begaben sich P7, A1 und A2 gemeinsam zu verschiedenen Postbanken, wo A2 das Geld abhob.
30A1 kam dabei die Rolle des Fahrers zu, der P7 und A2 bereitwillig zu den Geldinstituten chauffierte. Zwar kannte er die genauen Hintergründe auch zu diesem Zeitpunkt nicht. Aufgrund der äußeren Umstände hätte er aber ohne weiteres erkennen können, dass die Fahrten allein dem Zweck dienten, Gelder, die zuvor durch kriminelle Aktivitäten auf A2s Konto transferiert worden waren, abzuheben. Auch hätte er verstehen können, dass P7 mit anderen kooperierte und es letztlich darum ging, sich eine Einnahmequelle von einiger Erheblichkeit und Dauer zu verschaffen.
31Auch A2 wusste keine Details. Auch er hätte aber ohne weiteres erkennen können, dass P7 Teil eines kriminellen Netzwerks war, von dem er benutzt wurde, um in den Besitz unrechtmäßig verschobenen Geldes zu erlangen.
322.
33Im gleichen Monat war A1 noch an einem anderen Geschäft des P7 beteiligt. Als dieser erneut einen Finanzagenten, der über ein Postbank-Konto verfügen sollte, suchte, bot sich A1 an, eigenständig nach einem Finanzagenten zu suchen. Über einen Bekannten, den P9, kam es daraufhin zu einem Kontakt mit dem Angeklagten A3. Diesem erzählte A1, dass er einen Kontoinhaber benötige, der bereit wäre, sein Konto für den Empfang einer Überweisung zur Verfügung zu stellen. Er – A1 - würde durch einen Verwandten aus dem Ausland Geld für einen Autokauf bekommen.
34Sodann wurde die Kontoverbindung des A3 über A1 und P7 an die Hinterleute weitergeleitet. Diesen war es gelungen, mit Hilfe des mTAN-Verfahrens das Konto des Geschädigten P11 zu manipulieren. Am 18. Oktober 2011 veranlassten sie daraufhin in mehreren Tranchen die Überweisung von insgesamt 44.300,- EUR vom Konto des Geschädigten auf das des A3 bei der Postbank Hannover. Noch am selben Tag holten P7 und A1 den A3 ab. A1 chauffierte die beiden Männer daraufhin nach O8, wo A3 bei sieben verschiedenen Postbankfilialen insgesamt 38.000,- EUR abhob. Am folgenden Tag trafen sich die drei Männer erneut und fuhren nach O9 und O4, wo A3 weitere 5.000,- EUR bzw. 1.000,- EUR abholte.
35A1 war zuvor von P7 eine kleine Provision von ein paar Hundert Euro in Aussicht gestellt worden. Ob und in welcher Höhe diese auch ausgezahlt wurde, blieb in der Hauptverhandlung offen. Wiederum hätte A1 aufgrund der Umstände der Tat aber ohne weiteres erkennen können, dass es wieder einmal darum ging, Gelder abzufischen, die zuvor kriminelle Art und Weise erlangt worden waren.
36III.
37Die Angeklagten haben sich zu den Tatvorwürfen wie folgt eingelassen:
38Der Angeklagte A1 hat die äußeren Umstände seiner Tatbeteiligung so eingeräumt, wie sie unter II. dargestellt wurden. Hinsichtlich seiner subjektiven Vorstellungen hat er geltend gemacht, dass P7 ihn im Unklaren über die Hintergründe gelassen habe. Er habe aber bei der ganzen Sache ein "ungutes Gefühl" gehabt.
39Der Angeklagte A2 hat die äußeren Umstände seiner Tatbeteiligung ebenfalls im Sinne der obigen Feststellungen geschildert. P7 habe ihm aber erzählt, dass das Geld für einen Autokauf sein solle, den er aufgrund einer Kontopfändung nicht über sein eigenes Konto abwickeln könne. Zunächst habe er Zweifel an der Richtigkeit dieser Geschichte gehegt, letztlich habe er aber hierauf vertraut.
40IV.
41Die Angeklagten waren im Wesentlichen geständig, gleichzeitig haben aber beide versucht, sich gegenüber der Kammer als gutgläubig zu präsentieren.
42Nach der durchgeführten Beweisaufnahme hat für die Kammer kein Zweifel bestanden, dass sich das Geschehen den obigen Feststellungen entsprechend zugetragen hat und es den Angeklagten ohne weiteres möglich gewesen wäre, das Geschehen in seiner Gänze zu erfassen und seinen kriminellen Hintergrund zu verstehen. Dazu im Einzelnen:
43Zunächst war die Kammer davon überzeugt, dass die geständige Schilderung der äußeren Tatumstände durch die Angeklagten richtig war. Die Angeklagten haben sich bereitwillig zur Sache eingelassen. Nach Überzeugung der Kammer war ihre Einlassung plastisch und anschaulich. Vor diesem Hintergrund war greifbar, dass beide der Kammer authentisches Täterwissen präsentierten.
44Die Aussage des Zeugen P7 hat hieran nahtlos angeknüpft. Der Zeuge hat die Tatgeschehnisse in ihrer Gesamtheit geschildert und dabei insbesondere auch zu den Hintergründen ausgesagt. Dabei ist die volle Dimension des Tatgeschehens deutlich geworden: Die vorliegenden Taten waren keine Einzelfälle, sondern lediglich einzelne Mosaiksteine sehr viel weitreichenderer krimineller Aktivitäten. Insofern konnte nach der Aussage des Zeugen P7 kein Zweifel daran bestehen, dass die Hinterleute sich in akribischer Kleinarbeit Zugang zu Kontodaten verschafften, um die Konten der Geschädigten sodann durch unbefugte Überweisungen zu leeren. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen P7 haben sich dabei nicht ergeben. Seine Aussage war durchweg anschaulich und plastisch, ein irgendwie geartetes Interesse des Zeugen war zudem nicht erkennbar. Insbesondere war er nicht bemüht, die Angeklagten in ein irgendwie schlechtes Licht zu rücken. Zu den Hintergründen habe er den Angeklagten nicht viel erzählt und dabei ein durchaus eigennütziges Interesse verfolgt, denn hätte er die Angeklagten umfassend eingeweiht, so hätte dies mit großer Wahrscheinlichkeit dazu geführt, dass sie für das Risiko der Tatbegehung eine größere Entlohnung verlangt hätten.
45In Anbetracht seiner differenzierten Aussage war die Kammer nach alledem davon überzeugt, dass seitens der Hinterleute banden- und gewerbsmäßiger Computerbetrug verübt wurde. Einer weiteren Aufklärung der Anlasstaten bedurfte es hiernach nicht.
46Aufgrund einer Gesamtschau der Tatumstände war sich die Kammer letztlich auch sicher, dass die Angeklagten die Augen vor dem kriminellen Hintergrund verschlossen hatten, sie diesen aber ohne weiteres hätten erkennen können.
47Wenn die Angeklagten in ihren Einlassungen von einem "unguten Gefühl" beziehungsweise von anfänglichen Zweifeln gesprochen haben, so zeigt dies bereits, wie greifbar der strafrechtlich relevante Charakter des Tatgeschehens für die Angeklagten war. Dies hat auch der Mitangeklagte A3 bestätigt, der in seiner eigenen Einlassung überzeugend davon sprach, dass ihm viele Fragen durch den Kopf gegangen seien. Dass sich A1 die richtigen Schlüsse geradezu aufdrängen mussten, war zudem daran abzulesen, dass er die Bemühungen des Zeugen P7, mit unterschiedlichen Finanzagenten in Kontakt zu treten, direkt mitbekommen hatte. Spätestens als er gegenüber A3 sogar selbst eine erfundene Geschichte präsentierte, muss A1 sogar positiv gewusst haben, dass es für P7 Geschäfte keinen vernünftigen Grund geben konnte.
48Im Ergebnis gilt für A2 das Gleiche, denn der von dem Zeugen P7 vorgeschobene PKW-Kauf war alles andere als glaubhaft. Schon der Umstand, dass der Zeuge P7 aufgrund einer fehlenden Fahrerlaubnis einen Fahrer benötigte und damit augenscheinlich überhaupt keine Verwendung für einen PKW hatte, war bezeichnend. Wieso ein Dritter, selbst wenn dies angeblich ein Verwandter des P7 gewesen sein soll, diesem überhaupt eine so große Summe für einen Autokauf hätte überlassen sollen, war ein weiterer Umstand, der ohne weiteres zu Nachfragen hätte führen müssen. Auch die in Aussicht gestellte Belohnung hätte Zweifel daran wecken können, dass der Zeuge P7, der aus seiner Mittellosigkeit und einer angeblichen Kontopfändung keinen Hehl machte, lediglich einen Freundschaftsdienst in Anspruch nehmen wollte.
49Letztlich ist für die Kammer in der mündlichen Verhandlung der Eindruck entstanden, dass die beiden Angeklagten, die jeweils zumindest durchschnittlich intelligent sein dürften, mitten im Leben stehen. Zum Stellen der richtigen Fragen war sie auch subjektiv ohne weiteres in der Lage.
50V.
51Nach alledem waren die Angeklagten wie folgt zu bestrafen:
52Der Angeklagte A1 ist der leichtfertigen Geldwäsche (§ 261 Abs. 5 StGB) in zwei Fällen schuldig.
53Der Angeklagte A2 hat sich wegen leichtfertiger Geldwäsche (§ 261 Abs. 5 StGB) strafbar gemacht.
54V.
551. Strafzumessung A1
56Die Strafe für den Angeklagten war dem Strafrahmen des § 261 Abs. 5 StGB zu entnehmen, der auf Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe lautet.
57Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die geständige Einlassung des Angeklagten berücksichtigt. Der Angeklagte hat klar zu erkennen gegeben, dass er um das Unrecht seines Tuns weiß und zu seiner Verantwortlichkeit steht. Strafmildernd konnte ferner berücksichtigt werden, dass sich die Lebensumstände des Angeklagten in den letzten zwei Jahren verändert haben und er erhebliche Anstrengungen unternommen hat, um sich eine eigene Existenz aufzubauen. Auch der Umstand, dass die Taten bereits fast drei Jahre zurückliegen, spricht für den Angeklagten.
58Zu seinen Lasten konnte berücksichtigt werden, dass jedenfalls die zweite Tat einen sehr hohen Geldbetrag zum Gegenstand hatte.
59Die Kammer hat danach auf die folgenden Einzelstrafen erkannt:
60- für die Tat II.1: eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 25,- EUR sowie
61- für die Tat II.2: eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten.
62Darüber hinaus war eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB im Hinblick auf die am 24. Oktober 2012 durch die erkennende Kammer erfolgte Verurteilung vorliegen.
63Die nunmehr neu zu bildende Gesamtstrafe hatte gemäß § 54 StGB im Wege der Erhöhung der höchsten Einzelstrafe, mithin der soeben gebildeten Einsatzstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe, zu erfolgen. Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer nach alledem eine Gesamtfreiheitsstrafe von
64einem Jahr
65als tat- und schuldangemessen erachtet, wobei im Wege des Härteausgleichs auch berücksichtigt wurde, dass an sich auch die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Lemgo vom 31. Oktober 2012 gesamtstrafenfähig gewesen wäre. Eine noch niedrigere Strafe wäre der Schuld des Angeklagten gleichwohl nicht gerecht geworden.
66Die Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe nach § 56 Abs. 1 S. 1 StGB zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: A1s Lebenssituation ist mittlerweile stabil. Da er deutliche Anstrengungen unternommen hat, um sich eine eigene Existenz aufzubauen, weiß der Angeklagte, dass für ihn einiges auf dem Spiel steht. In der Gesamtschau besteht daher die Einschätzung, dass es ausreichend ist, mit den Mitteln des Bewährungsrechts auf ihn Einfluss zu nehmen und eine Vollstreckung des Strafvollzugs zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich ist.
672. Strafzumessung A2
68Die Strafe für den Angeklagten A2 war ebenfalls dem Strafrahmen des § 261 Abs. 5 StGB zu entnehmen, der auf Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe lautet.
69Zu Gunsten des Angeklagten war seine überwiegend geständige Einlassung zu berücksichtigen. Schuldmildernd war zudem zu berücksichtigen, dass dem Angeklagten nur geringe Vorteile in Aussicht gestellt worden waren. Ferner musste sich strafmildernd auswirken, dass der Angeklagte lediglich leichtfertig gehandelt hat und er auch ansonsten noch überhaupt nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dass die Taten bereits rund drei Jahre zurückliegen, war ebenfalls strafmildernd zu berücksichtigen. Mit der Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses hat zudem auch A2 Anstrengungen unternommen, um seine Lebenssituation zu stabilisieren.
70Letztlich wurde er durch die Folgen der Tat hart getroffen, da er aufgrund des verursachten Schadens auch selbst zivilrechtlich in Anspruch genommen wurde.
71Nach alledem hat die Kammer nach Abwägung aller tat- und schuldrelevanten Umstände auf eine Geldstrafe in Höhe von
7280 Tagessätzen zu je 12,- EUR
73erkannt, wobei sich die Höhe des Tagessatzes aus den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten ergab. Eine noch mildere Strafe wäre der Schuld des Angeklagten nicht gerecht geworden.
74VI.
751.
76Dem Angeklagten A3 wurde mit der zugelassenen Anklage vorgeworfen, durch eine selbständige Handlung vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat, nämlich einem schweren Computerbetrug, Hilfe geleistet zu haben.
77Ihm wurde dabei der unter II.2 festgestellte Sachverhalt zur Last gelegt.
782.
79Nach der durchgeführten Beweisaufnahme konnten insoweit die folgenden weitergehenden Feststellungen getroffen werden:
80a) Zur Person
81Der Angeklagte A3 wurde am 8. März 1987 in O10 geboren. Seine Familie gelangte im Jahr 1995 in O2. Der Angeklagte besuchte danach die Grund- und Hauptschule. Letztere verließ er nach der zehnten Klasse mit dem Erwerb des Hauptschulabschlusses. Eine anschließende Ausbildung absolvierte der Angeklagte nicht.
82Seit Oktober 2013 ist er arbeitssuchend und lebt von Sozialleistungen nach dem SGB II.
83A3 ist Vater eines kleinen Kindes im Alter von rund einem Jahr.
84Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits einmal in Erscheinung getreten:
85Am 6. Oktober 2010 verurteilte ihn das Amtsgericht Detmold wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,- EUR (2 Ds 22 Js 439/10).
86b) Zur Sache
87Nachdem sich der Angeklagte als Finanzagent zur Verfügung gestellt hatte (siehe oben II.2), begab sich der Angeklagte am 9. November 2011 zur Kreispolizeibehörde Lippe, erstattete Strafanzeige und sagte umfassend aus, wobei er unter anderem den Angeklagten A1 namentlich benannte. Nachdem es bis zu diesem Zeitpunkt lediglich eine gegen "Unbekannt" gerichtete Strafanzeige des Geschädigten gegeben hatte, konkretisierte sich aufgrund von A3s Anzeige der Tatverdacht, woraufhin Ermittlungsverfahren gegen die Tatbeteiligten eingeleitet wurden.
883.
89Der Angeklagte selbst hat sich zu den Tatvorwürfen dahingehend eingelassen, er sei von A1 getäuscht worden und habe dessen Geschichte geglaubt. Allerdings so schränkte der Angeklagte ein, habe er die ganze Zeit über ein sehr ungutes Gefühl gehabt, Fragen gestellt und gemutmaßt, dass etwas nicht stimme.
904.
91Der Angeklagte war aus tatsächlichen sowie aus rechtlichen Gründen freizusprechen.
92Zunächst war der Angeklagte nicht wegen Beihilfe zum Computerbetrug nach §§ 263a, 27 StGB zu bestrafen. Eine Beihilfestrafbarkeit wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn der Angeklagte eine ungefähre Vorstellung der Haupttaten gehabt hätte. Dies konnte vorliegend nicht festgestellt werden. Denn auch wenn der Angeklagte Zweifel hegte, so lässt dies - in Abwesenheit anderer Beweismittel - gleichwohl viele Möglichkeiten offen: Es ist schon nicht hinreichend klar, ob er einen strafrechtlich relevanten Hintergrund positiv für möglich hielt. Selbst wenn er diesen Schluss aber gezogen haben sollte, bliebe eine hinreichende Konkretisierung des Vorsatzes hinsichtlich der Haupttat gleichwohl unklar, denn insoweit sind unterschiedlichste Tatgestaltungen denkbar.
93Auch eine Strafbarkeit nach § 261 Abs. 5 StGB kam aufgrund der Strafanzeige des Angeklagten nicht in Betracht. Denn nach § 261 Abs. 9 Nr. 1 StGB wird nicht bestraft, wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat in diesem Zeitpunkt ganz oder bereits zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
94Das Anzeigeerfordernis erfüllt dabei nur derjenige, wer die Geldwäschetat in ihrem gesamten Umfang mitteilt. Gleichzeitig setzt eine vorherige Entdeckung der Tat aber mehr als einen bloßen Anfangsverdacht nach § 152 II StPO voraus. Es muss bereits so viel an Erkenntnissen vorliegen, dass ein Erfolg der strafrechtlichen Ermittlungen wahrscheinlich ist und die Tat auch ohne Mitwirkung des Anzeigenden aufgeklärt werden kann (BGH NStZ 83, 415 zu § 371 II Nr. 2 AO).
95Mit seiner Anzeige hat A3 diesen Anforderungen entsprochen. Zum einen hat er sein Täterwissen bereitwillig und vollumfänglich gegenüber den Ermittlungsbehörden preisgegeben, zum anderen war seine Aussage auch von ganz entscheidender Bedeutung, denn ohne sie wäre es nicht möglich gewesen, eine Tatbeteiligung von P7 und A1 nachzuweisen.
96VII.
97Bezüglich der Angeklagten A1 und A2 beruht die Kostenentscheidung auf § 465 Abs. 1 StPO. Die Kostenfolge für den Angeklagten A3 ergibt sich aus § 467 Abs. 1 StPO.
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Referenzen
- StPO § 152 Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz 1x
- StGB § 56 Strafaussetzung 1x
- 41 Js 267/12 1x (nicht zugeordnet)
- § 371 II Nr. 2 AO 1x (nicht zugeordnet)
- 22 Js 439/10 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 27 Beihilfe 1x
- 31 Js 288/12 2x (nicht zugeordnet)
- StGB § 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte 7x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- StGB § 263a Computerbetrug 1x
- StGB § 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe 1x
- StGB § 54 Bildung der Gesamtstrafe 1x
- StGB § 53 Tatmehrheit 1x
- StPO § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung 1x