Urteil vom Landgericht Dortmund - 4 O 124/08

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Erbengemeinschaft bestehend aus der Klägerin, aus Frau L2, geboren am 00.00.1995, sowie aus Herrn L3, geboren am 00.00.1999, einen Betrag in Höhe von 15.000,00 € (in Worten: fünfzehntausend Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2008 zu zahlen.

 

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Erbengemeinschaft bestehend aus der Klägerin, aus Frau L2, geboren am 00.00.1995, sowie aus Herrn L3, geboren am 00.00.1999, sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung des am 01.10.2007 verstorbenen L in dem Zeitraum vom 29.05.2006 bis zum 04.10.2006 in der Praxis der Beklagten resultierenden materiellen Schäden, die dem Verstorbenen entstanden sind, für die Vergangenheit zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

 

Es wird darüber hinaus festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung des am 01.10.2007 verstorbenen L in dem Zeitraum vom 29.05.2006 bis zum 04.10.2006 in der Praxis der Beklagten resultierenden materiellen Schäden, die ihr selbst entstanden sind, für die Vergangenheit und die Zukunft zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.

 

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 4.162,62 € zu zahlen.

 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 36 % und die Beklagte zu 64 %.

 

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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