Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 29/09

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Zerkleinerungsvorrichtungen mit einem trichterartigen Behälter, in dessen Auslaßbereich zwei zueinander parallele Brecherwalzen gelagert sind, welche gegenläufig antreibbar sind, wobei jede Brecherwalze einen zylindrischen Grundkörper aufweist, an dem mehrere zueinander beabstandete Scheibenelemente befestigt sind, die in Richtung der Längsachse der Brecherwalzen gegeneinander versetzt sind und an deren Umfangsbereich mehrere plattenförmig ausgebildete Brecherelemente angebracht sind, wobei die Scheibenelemente der Brecherwalzen und die Brecherelemente so dimensioniert sind, daß ein Brecherelement einer Brecherwalze jeweils in den Zwischenraum zwischen benachbarte Scheibenelemente der anderen Bre-cherwalze eingreift,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Brecherwalzen synchron angetrieben sind, jedes plattenförmige Brecherelement in axialer Richtung breiter als die Dicke der Scheibenelemente ist und im wesentlichen in einer Tangentialebene des Scheibenelementes angeordnet ist, so daß dessen Schneide im wesentlichen parallel zur Brecherwalzenachse liegt, das Brecherelement mittels eines in der Ebene des Scheibenelementes liegenden Stützkörpers gelagert ist und der Stützkörper, bezogen auf die Arbeits-Drehrichtung der Brecherwalze, vor dem Brecherelement angeordnet ist;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 6. März 1992 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer¬mengen, -zeiten, -preisen und Typen¬bezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Ab¬nehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots¬men¬gen, -zeiten, -preisen und Typen-be¬zeich¬nungen sowie den Namen und Anschriften der Ange¬bots¬empfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe¬trä¬gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver¬breitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-schlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

- sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt;

- der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An¬schrif¬ten der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirt¬schafts¬prüfer mitzuteilen, sofern die Be-klagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein be¬stimm¬ter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Auf-stel¬lung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist,

der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 6. März 1992 begangenen Handlungen dem jeweiligen Patentinhaber, zunächst Herrn ( … ),und sodann der ( … ),durch die zu der Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 17. Januar 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wo¬bei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bun¬des¬republik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 be¬ste¬hen¬den Grenzen beschränkt.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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