Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 162/04

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht bei jedem Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an den gesetzlich vertretungsberechtigten Personen der Beklagten, zu unterlassen,

ein Kappgerät für Maschinen zur Bearbeitung von geradlinig und fortlaufend bewegten plattenförmigen Werkstücken zum Abtrennen von über die vorderen und hinteren, im wesentlichen quer zur Bewegungsrichtung der Werkstücke verlaufende Schmalflächen der Werkstücke hinaus stehenden Überstände von Kantenmateria, welches an parallel zur Bewegungsrichtung verlaufenden Schmalflächen der Werkstücke angebracht, vorzugsweise geleimt ist, mit jeweils einer mit einem angetriebenen Kappsägeblatt ausgestatteten Sägeeinheit für den vorderen und den hinteren Kantenmaterialüberstand, je einem Anschlag für jedes Kappsägeblatt, dessen Anschlagfläche mit einer Schnittebene des jeweiligen Kappsägeblattes fluchtet und an der vorderen bzw. hinteren Schmalfläche der plattenförmigen Werkstücke anlegbar ist, einer Schrägführungsanordnung, mit der die Sägeeinheiten zur Durchführung der Trennschnitte mit dem wirksamen Bereich ihrer Kappsägeblätter von einer Stellung über bzw. unter dem Kantenmaterial entlang einer schräg zur Werkstückdurchlaufebene verlaufenden Ebene in eine Stellung unter bzw. über dem Kantenmaterial und zurück verfahrbar sind,

anzubieten, zu veräußern, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei der die Schrägführungsanordnung eine einzige Führungsbahn aufweist, an der beide Sägeeinheiten verfahrbar gelagert sind und bei der jeweils auf einer Antriebswelle eines Elektromotors unmittelbar ein Kappsägeblatt angeordnet ist, wenn die Sägeeinheiten derart an der einzigen Führungsbahn gelagert sind, dass die Kappsägeblätter dicht aneinander fahrbar und die Elektromotoren jeweils auf den einander abgewandten Seiten der Sägeblätter angeordnet sind.

2. der Klägerin über den Umfang der vorstehend unter I. 1 bezeichneten Handlungen für die Zeit seit dem 28.05.1993 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe

a) der Mengen der erhaltenen oder bestellten Kappaggregate sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der vorstehend unter I. 1 beschriebenen Erzeugnisse,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbzeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-mengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebots¬empfänger,

d) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungs-gebiet,

e) des durch die in I. 1 beschriebenen Handlungen erzielten Gewinns unter Aufschlüsselung der Gestehungskosten sowie sonstiger Kostenfaktoren, wobei diese Angaben nur für die Zeit ab dem 21.07.1995 zu machen sind.

3. die in ihrem unmittelbaren und/oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter I. 1 beschriebenen Kappaggregate auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden und zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen ver¬pflichtet sind,

1. an die Klägerin für die unter I. 1 bezeichneten, in der Zeit vom 28.05.1993 bis zum 20.07.1995 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser seit dem 21.07.1995 durch die in I. 1. bezeichneten und began¬ge¬nen Handlungen entstanden ist und zukünftig entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Geltungsbereich der Bundesrepublik als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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