Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 253/05

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwider-handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren,

zu unterlassen,

eine Ringprothese und Halteranordnung, wobei die Prothese um einen Körper der Halterungsanordnung herum in Eingriff ist, wobei der Körper eine Umfangsoberfläche, die wenigstens einem Bereich eines Ventilanulus im Wesentlichen äquivalent geformt ist, und eine Halteeinrichtung hat, die die Prothese an dem Körper hält, wobei die Halteeinrichtung von der Prothese lösbar ist, um die Prothese von dem Körper zu lösen,

im Geltungsbereich des deutschen Teils des EP 0 591 132 an-zubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei der die Prothese einen im Wesentlichen flexiblen Anuloplastik-Ring aufweist, die genannte Oberfläche C-förmig ist und die Halteeinrichtung einen Bereich des Rings eng anliegend an die Oberfläche hält, um den Ringbereich in der Form der genannten Oberfläche zu halten;

2. der Klägerin über den Umfang der vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen für die Zeit seit dem 05. April 1997 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der vorstehend zu Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-mengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnun-gen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-mengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnun-gen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, auf-geschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) des durch die in Ziffer I. 1. beschriebenen Handlungen erzielten Gewinns, wobei von dem Gewinn Gemeinkosten nur abgezogen werden dürfen, wenn und soweit sie ausnahmsweise den unter I. 1. beschriebenen Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden können,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An-schriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebots-empfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu be-zeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichte-ten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3. die in ihrem mittelbaren und/oder unmittelbaren Besitz oder Ei-gentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I. 1. beschriebe-nen Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden und zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernich-tung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ver-pflichtet sind, Schadensersatz für die bisherigen und zukünftigen Schäden durch die unter Ziffer I. 1. beschriebenen Handlungen seit dem 05. April 1997 zu zahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-schuldnern auferlegt.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,- € vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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