Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 418/06

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Vorrichtungen, die aus einem getriebe¬losen, direkt angetriebenen Zweiachsen-Drehkopf und einer Spindelbaugruppe bestehen, wobei der Drehkopf folgende Merkmale umfaßt:

- Eine um eine erste Achse drehbar angeordnete Gabel, die ein Paar voneinan-der beabstandeter Gabelarme aufweist, wobei die Spindelbau¬gruppe drehbar zwischen den Gabelarmen für eine Drehbewegung um eine zweite Achse an-geordnet ist;

- eine erste Motoreinrichtung zum direkten Antrieb und zur Steuerung der Dre-hung der Gabel um die erste Achse;

- einen Tragarm, an dem die Gabel angebracht ist, wobei der Tragarm ein Ge-häuse für die erste Motoreinrichtung und eine drehbare Hülse enthält, die mit der ersten Achse konzentrisch ist und mit der Gabel funktionell verbunden ist, um sich mit ihr zu drehen;

- und eine zweite Motoreinrichtung zum direkten Antrieb und zur Steuerung der Drehung der Spindelbaugruppe um die zweite Achse

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

- wobei die erste Motoreinrichtung einen drehmomentstarken Servomotor um-faßt, der in dem Gehäuse des Tragarms montiert ist und die Hülse umgibt, die mit der ersten Achse konzentrisch ist, wobei der Servomotor einen Stator und einen Rotor enthält, wobei der Rotor mit der Hülse zum direkten Antrieb und zur Steuerung der Drehung der Hülse um die erste Achse verbunden ist;

- wobei die zweite Motoreinrichtung wenigstens einen drehmoment¬starken Ser-vomotor umfaßt, der konzentrisch mit der zweiten Achse in einem hohen zylindrischen Element in dem Gabelarm montiert ist, das Innen- und Außenflächen und dazwischen eine zylindrische Innenfläche enthält, die ein hohles Gehäuse für den Servomotor definiert, wobei der Servomotor einen Stator und einen Rotor enthält, wobei der Rotor um die zweite Achse drehbar und konzentrisch ist und direkt mit einer der Seiten der Spindelbaugruppe zum Antrieb und zur Steuerung der Drehung der Spindelbaugruppe um die zweite Achse verbunden ist;

- wobei die Spindelbaugruppe eine längliche, motorgetriebene Spindel umfaßt, die in einem Spindelgehäuse montiert ist, wobei der Motor in der Spindel ein Fräswerkzeug dreht, das in einem Werkzeughalter gehalten wird, der in dem distalen Ende der Spindel angebracht ist;

2.

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollstän-dig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 15. April 2004 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten,

b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Her¬steller, Lieferanten oder anderer Vorbesitzer,

c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Lie-fermenge, -zeiten und -preisen sowie den Namen und An¬schriften der gewerblichen Abnehmer,

d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Ange-botsmengen, zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der ge-werblichen Angebotsempfänger,

e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern und -medien, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet,

f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs-kosten und des erzielten Gewinnes, der nicht durch Ab¬zug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den unter Ziffer I.1 genannten Gegen¬ständen unmittelbar zugeordnet werden,

w o b e i

o die Beklagten die Angaben zu lit. b) und c) durch Vorlage der zugehörigen Be-stellschreiben, Lieferscheine und Rechnungen in Kopie zu belegen haben;

o den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An¬schrif¬ten der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirt¬schafts¬prüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein be¬stimm¬ter Angebotsempfänger in der Auf¬stel¬lung enthalten ist;

3.

als Gesamtschuldner an die Klägerin 1.050,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. April 2007 zu zahlen.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1 be-zeichneten, seit dem 15. April 2004 begangenen Handlungen ent¬standen ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 300.000,-- € vorläufig vollstreckbar.

V.

Der Streitwert wird auf 300.000,-- € festgesetzt.


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