Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 372/06

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung fest-zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ord-nungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Vorrichtungen anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den vorge-nannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

mit einem Körper, der so ausgebildet ist, dass er in die Bohrung eines chirurgischen Handstückes einführbar ist, und einer Einrasteinrichtung mit einem federnden Element, das mit dem Körper verbunden ist und eine Einrastklinken-Struktur aufweist, die so ausgebildet ist, dass sie mit einer Fläche des chirurgischen Handstückes innerhalb der Bohrung verriegelnd in Eingriff bringbar ist, wobei der Körper als Nabe eines chirurgischen Instrumentes ausgestaltet ist und ferner versehen ist mit einem äußeren Element, das mit dem Körper verbunden ist und sich von diesem zu einer Gewebe aufnehmenden Öffnung am distalen Ende des äußeren Elementes erstreckt, einem inneren Element, welches an seinem distalen Ende desselben ein chirurgisches Werkzeug zum Gewebeschneiden aufweist, wobei das innere Element innerhalb des äußeren Elementes angeordnet und gegenüber dem äußeren Element rotierbar ist, und einer Antriebswelle, die mit dem inneren Element zwecks Rotieren desselben verbunden ist,

dadurch gekennzeichnet, dass das federnde Element einen einseitig befes-tigten Arm umfasst und die Einrasteinrichtung weiterhin ein durch den Benutzer manipulierbares Freigabeteil aufweist, welches an dem einseitig befestigten Arm angebracht ist,

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 09.04.2000 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Ty-penbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnugnen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I.1. genannten Vorrichtungen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Bestell-, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen haben, und

wobei den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr und der Smith & Nephew Inc., Memphis, Tennessee, USA, durch die unter Ziffer I.1. bezeich-neten, seit dem 09.04.2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 EUR. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, un bedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Eu ropäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Spar- kasse erbracht werden.


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