Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 21 S 48/12

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.01.2012 verkündete Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf, Az. 34 C #####/####, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen neben der anderweitig verfolgten 4G GmbH als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.530,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten ab dem 08.12.2010 sowie anteilige außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 242,46 EUR zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der mit Vollstreckungsbescheid vom 06.03.2013 unter dem Az. 11####### gegen die 4G GmbH titulierten Hauptforderung von 3.530,39 EUR zzgl. Zinsen und Kosten bis zur Höhe der vom Beklagten zu leistenden Gesamtzahlung

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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