Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 8/13

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an den Geschäftsführer ihrer Komplementärin zu vollziehen ist, zu unterlassen,

silberhaltige, aufbrennfähige Dentallegierungen, bestehend aus 41 - 43 % Silber, 4 - 6 % lndium, 35 - 37 % Gold, 1,0 - 3,0 % Platin, 14 - 16 % Palladium, insgesamt 0,0 - 1,0 % Zink, Zinn, Gallium, und/oder Kupfer, insgesamt 0,0 - 1,0 % lridium, Rhenium, Rhodium und/oder Ruthenium, insgesamt 0,0 - 1,0 % Bor, Kobalt, Chrom, Eisen, Germanium, Niob, Nickel, Silizium, Tantal, Titan, Mangan und/oder Vanadium, wobei die Prozentangaben Gewichtsangaben sind,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23.12.2006 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen (inklusive Artikelnummern) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

-               der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer, Angebotsempfänger und/oder Lieferungen in der Aufstellung enthalten ist;

-               die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

-               Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur für die Zeit seit dem 01.09.2008 zu machen sind;

-               die Angaben zu e) nur für die Zeit ab dem 01.01.2010 zu machen sind.

II.

Die Beklagte wird verurteilt,

1. die unter I. 1. bezeichneten, seit dem 01.01.2010 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird;

2. der Klägerin EUR 5.375,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.06.2012 zu zahlen.

III.

Es wird festgestellt,

1.               dass die Beklagte zudem verpflichtet ist, der Klägerin nach den Vorschriften über die Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung dasjenige herauszugeben, was sie durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten und in der Zeit nach dem 23.12.2006 bis zum 31.12.2009 begangenen Handlungen auf Kosten der Klägerin erlangt hat (Rest-Schadensersatz);

3. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten, nach dem 31.12.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

IV.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %

VI.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 230.000,- EUR, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 73/15
28. Juli 2016
4a O 73/15 28. Juli 2016

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