Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 6 O 217/11

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.503,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.03.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin die Hälfte des Rabattverlusts zu ersetzen, der künftig dadurch entsteht, dass die Klägerin aus Anlass des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vom 11.02.2011 in Düsseldorf ihre Vollkaskoversicherung bei der H-AG, Vertragsnummer Y, in Anspruch genommen hat.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin als Nebenforderung für vorprozessuale anwaltliche Tätigkeit  413,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen 46 % die Klägerin selbst, 46 % die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner und 8 % die Widerklägerin.

Die außergerichtlichen Kosten des Widerbeklagten zu 2) und der Widerbeklagten zu 3) trägt die Widerklägerin.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und zu 2) trägt jeweils 50 % die Klägerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin gegen die Beklagten zu 1) und 2) nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1) oder die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Widerklägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin oder der Widerbeklagte zu 2) oder die Widerbeklagte zu 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

In der polizeilichen Unfallanzeige wurde der Unfallhergang nach Angaben der Unfallbeteiligten so geschildert, dass der Widerbeklagte zu 2) mit seinem Pkw den linken von drei Fahrstreifen befuhr und der Beklagte zu 1) rechts neben dem Widerbeklagten zu 2) auf dem mittleren von drei Fahrstreifen fuhr. Im Kreuzungsbereich habe der Widerbeklagte zu 2) vom linken auf den mittleren Fahrstreifen gewechselt und dabei den neben ihn fahrenden Transporter des Beklagten zu 1) übersehen. Auf den Inhalt der Unfallanzeige vom 11.02.2011, Bl. 31ff. d.A., wird Bezug genommen. Das gegen den Widerbeklagten zu 2) ursprünglich eingeleitete Bußgeldverfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 02.05.2011 eingestellt.

Die Klägerin forderte die Beklagte zu 2) mit anwaltlichem Schreiben vom 18.02.2011 u.a. zur Zahlung der Nettoreparaturkosten in Höhe von 7.434,45 Euro auf.  Mit Schreiben vom 11.03.2011 wurde eine außergerichtliche Schadensregulierung von den Beklagten endgültig und ausdrücklich abgelehnt. Die Klägerin nahm daraufhin ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch. Der BMW befand sich für die Dauer von fünf Tagen in der Werkstatt zur Reparatur. Die Selbstbeteiligung der Klägerin an der Schadensregulierung betrug 300,00 Euro. Durch die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung erhöht sich künftig die Prämie der Klägerin.

Ferner fielen Sachverständigengebühren in Höhe von 707,78 Euro (netto) an. Ausweislich des von der Klägerin außergerichtlich eingeholten Gutachtens des TÜV Nord war für das von ihr gehaltene Fahrzeug eine Wertminderung von 1.100,00 Euro zu verzeichnen. Nach den Geschäftsbedingungen der  C GmbH als Eigentümerin und Leasinggeberin war die Klägerin verpflichtet, auf das Fahrzeug bezogene Ansprüche aus einem Schaden im eigenen Namen geltend zu machen.  E GmbH erklärte mit Schreiben vom 15.02.2011 im Namen der C GmbH ihr Einverständnis damit, dass unfallbedingte Kosten an die Klägerin als Leasingnehmerin ausgezahlt werden können.

Am Fahrzeug der Widerklägerin entstand ein Schaden in Höhe von 1.294,61 Euro netto zuzüglich einer Kostenpauschale von 25 Euro, insgesamt 1.319,61 Euro. Die Widerbeklagte zu 3) regulierte die Hälfte dieses Betrages.

Die Widerklägerin forderte die Widerbeklagte zu 3) mit Schreiben vom 27.06.2011 zur vollständigen Regulierung auf, was mit Schreiben vom 27.06.2011 endgültig abgelehnt wurde.

Die Klägerin behauptet, der Widerbeklagte zu 2) habe die mittlere Fahrspur befahren. Der Beklagte zu 1) sei mit überhöhter Geschwindigkeit von mind. 60-70 km/h gefahren. Er habe sein Fahrzeug plötzlich und völlig unerwartet auf die vom Widerbeklagten zu 2) befahrene Spur gelenkt, wodurch es zur Kollision der beiden Fahrzeuge gekommen sei, Die unfallaufnehmenden Polizeibeamten seien nicht bereit gewesen, die Unfallschilderung des Widerbeklagten zu 2) bezüglich des behaupteten Befahrens der mittleren Fahrspur und der überhöhten Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) aufzunehmen. Der Klägerin sei ein Nutzungsausfallschaden in Höhe von 175,00 Euro für 5 Tage, insgesamt 875,00 Euro entstanden. Jedem Mitarbeiter der Klägerin sei ein spezieller Firmenwagen zugewiesen gewesen; der Widerbeklagte zu 2) sei auf die Nutzung des beschädigten Wagens angewiesen gewesen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 3.007,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.03.2011 zu zahlen;

festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr den Rabattverlust zu ersetzen, der künftig dadurch entsteht, dass sie aus Anlass des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vom 11.02.2011 in Düsseldorf ihre Vollkaskoversicherung bei der Vertragsnr. Y in Anspruch genommen hat;

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie als Nebenforderung für vorprozessuale anwaltliche Tätigkeit 603,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %- Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2011 zu zahlen.

Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,

              die Klage abzuweisen.

Die Widerklägerin beantragt,

die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 659,81 Euro nebst 115,67 Euro für vorprozessuale anwaltliche Tätigkeit nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.06.2011 zu zahlen.

Die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2) und 3) beantragen,

              die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten und die Widerklägerin behaupten, der Widerbeklagte zu 2) habe die Jülicher T-Straße auf der linken von drei Fahrspuren befahren. Rechts daneben auf der mittleren Fahrspur habe sich der Beklagte zu 1) befunden. Der Widerbeklagte zu 2) sei anstatt auf der linken Spur zu bleiben und wie vorgeschrieben links abzubiegen geradeaus über die ununterbrochene Linie gefahren und gegen das von dem Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug gestoßen. Diesen Sachverhalt habe der Widerbeklagte zu 2) auch gegenüber den unfallaufnehmenden Polizeibeamten eingeräumt. Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass die Leasinggeberin die Klägerin zum Einzug einer Wertminderung ermächtigt hat.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 22.03.2012 durch Vernehmung des Zeugen U und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10.01.2014 und das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. J vom 04.10.2012 und die Ergänzungsgutachten vom 16.01.2013 und vom 16.03.2013 Bezug genommen.


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