Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 23/13

Tenor

  • I. Die Beklagten werden verurteilt,

  • 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahre, zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen,

eine Signalsäule zur Anzeige von wenigstens einem Betriebszustand von einem technischen Gerät wie einer Maschine, einer Anlage, eines Fahrzeugs oder dergleichen, mit wenigstens einer Haltevorrichtung zum Halten eines elektrischen Signalelementes, insbesondere einer Glühlampe, wobei die Haltevorrichtung auch zum wahlweisen Halten eines Elektronikträgers ausgebildet ist, wobei die Haltevorrichtung wenigstens eine Führungsvorrichtung zum seitlichen Führen des zu montierenden Elektronikträgers umfasst,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei dem die Führungsvorrichtung als zumindest einseitig offener Schlitz ausgebildet ist;

  • 2. der Klägerin für die Zeit seit dem 22.09.2007 unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu I.1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe

a)      der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

b)      der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)      der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)     der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern und -medien, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)      der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind.

  • II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,

  • 1. die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben;

  • 2. die sich im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen, vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 22.08.2007 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte zu 1) oder mit ihrer Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer auf einen patentverletzenden Zustand diese Erzeugnisse erkannt hat, ernsthaft dazu aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1) herauszugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des hierfür gegebenenfalls bereits entrichteten Entgelts sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe verbindlich zugesagt wird.

  • III. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 10.825,60 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 26.04.2013 zu bezahlen. Die Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 10.825,60 EUR für die Zeit vom 06.04.2013 bis zum 25.04.2013 zu zahlen.

  • IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 22.09.2007 begangenen Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

  • V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • VI. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 95 % und die Klägerin zu 5 %.

  • VII. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar, wobei die einzelnen titulierten Ansprüche gegen Teilsicherheiten wie folgt vollstreckt werden können:

Unterlassung, Rückruf und Vernichtung gegenüber der Beklagten zu 1) (I.1., II.1. und II.2.): 200.000,00 €

Unterlassung gegenüber der Beklagten zu 2): 178.000,00 €

Rechnungslegung (I.2.): 30.000,00 €

Abmahnkosten (III.): 12.000,00 €

Schadensersatzfeststellung (IV): 80.000,00 €


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