Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 6 O 541/13
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 27.703,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 25.651,88 EUR seit dem 16.01.2011 und aus 2.051,30 EUR seit dem 26.01.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.005,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2014 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen weiteren Schaden aus der nicht erfolgten Beratung über das Eintrittsrecht des Versicherers mit einer Haftungsquote von 100 % auszugleichen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
3Die Klägerin, die ein Transportunternehmen betreibt, macht Schadensersatzansprüche aufgrund anwaltlicher Fehlberatung gegen die Beklagten geltend. Die Beklagte zu 1) betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei in S, die Beklagten zu 2) und 3) sind Sozien dieser Kanzlei.
4Am 11.12.2008 kam es zu einem Unfall auf einer Baustelle an einem Bahngelände. Beim Hochheben eines Containers durch einen Transporter der Klägerin geriet der Kran zu nah an eine Hochspannungsleitung. Es schlug Strom über, was erhebliche Schäden am Container, an den elektrischen Anlagen anderer Fahrzeuge sowie am Fahrzeug der Klägerin verursachte. Die Klägerin meldete ihrer Haftpflichtversicherung, der F AG, im Dezember 2008 den Schaden.
5Die Klägerin mandatierte die Beklagte zu 1) mit der Geltendmachung der Schäden gegenüber dem Baustellentreiber, der L AG. Die Beklagte zu 1) erhob für die Klägerin Schadensersatzklage zum Landgericht Mönchengladbach mit dem Az. 3 O2 192/09. Der Baustellenbetreiber erhob im dortigen Verfahren Widerklage auf Schadensersatz gegen die Klägerin. Die Widerklage wurde der Beklagten zu 1) am 01.01.2010 zugestellt. Der Beklagte zu 3) beantragte für die Klägerin Abweisung der Widerklage. Im Verhandlungstermin vom 20.04.2010 schloss er für die Klägerin einen Vergleich ab. Danach erhielt die Klägerin 4.000,00 EUR Schadensersatz, musste ihrerseits aber an den Bauunternehmer 22.000,00 EUR und an die Containerfirma weitere 7.500,00 EUR Schadensersatz leisten. Aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergab sich eine weitere Zahlungsverpflichtung der Klägerin in Höhe von 2.051,30 EUR. Durch die Transportversicherung der Klägerin erfolgte eine Teilzahlung i.H.v. 3.848,12 EUR für die Schäden am Container. Vor dem Landgericht Siegen und vor dem Landgericht Duisburg waren weitere Verfahren gegenüber der Klägerin anhängig, die sämtlich von den Beklagten als Prozessbevollmächtigten der Klägerin geführt wurden.
6Im Nachgang zu dem Vergleichsschluss wandten sich die Beklagten an die Haftpflichtversicherung der Klägerin und baten um Erstattung. Dies wurde mit Schreiben vom 01.09.2010 von der Haftpflichtversicherung der Klägerin X Verstoßes gegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung abgelehnt. Es wurde ausgeführt, dass der Pflichtversicherung die Abwehransprüche verwehrt und jede Möglichkeit zur Einflussnahme auf den Verfahrensverlauf genommen wurde.
7Die Klägerin macht Schadensersatzforderungen aus dem Vergleich im Verfahren beim Landgericht Mönchengladbach i.H.v. 25.651,88 EUR sowie i.H.v. 2.051,30 EUR aus dem dortigen Kostenfestsetzungsbeschluss, insgesamt 27.703,18 EUR geltend.
8Die Klägerin behauptet, die Beklagte hätte sie zu keinem Zeitpunkt darüber aufgeklärt, dass die Pflichtversicherung umgehend über die Klageeinreichung der Gegenseite informiert werden müsse, da diese prozessführungsbefugt sei. Sie ist der Ansicht, dies sei spätestens im Zeitpunkt der gegen die Klägerin eingereichten Widerklage erforderlich gewesen. Die Versicherung hätte eine Übernahme des Schadens nicht abgelehnt, wenn ihr die Prozessführungsbefugnis eingeräumt worden wäre. Die Klägerin behauptet ferner, sie habe die Beträge aus Vergleich und Kostenfestsetzungsbeschluss tatsächlich gezahlt.
9Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 27.703,18 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 24.651,88 EUR seit dem 16.01.2011 und aus 2.051,30 EUR seit dem 26.01.2014 (Datum nach Rechtshängigkeit) zu zahlen; die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.005,40 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 26.01.2014 (Datum nach Rechtshängigkeit) zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtlichen weiteren Schaden aus der Fehlberatung und Nebenpflichtverletzung des Anwaltsvertrages durch Nichteinschaltung der Haftpflichtversicherung der Klägerin vor Abschluss eines rechtskräftigen Vergleichs vor dem Landgericht Mönchengladbach, insbesondere weitere Schäden aus einem evtl. Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Landgericht Duisburg mit einer Haftungsquote von 100 % auszugleichen.
10In der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2014 hat die Klägerin den Antrag zu 3) nach gerichtlichem Hinweis umgestellt.
11Die Klägerin beantragt nunmehr,
12die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 27.703,18 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 24.651,88 EUR seit dem 16.01.2011 und aus 2.051,30 EUR seit dem 26.01.2014 (Datum nach Rechtshängigkeit) zu zahlen;
13die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.005,40 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 26.01.2014 (Datum nach Rechtshängigkeit) zu zahlen;
14festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche weiteren Schäden aus der aus der nicht erfolgten Beratung über das Eintrittsrecht des Versicherers mit einer Haftungsquote von 100 % auszugleichen.
15Die Beklagten beantragen,
16die Klage abzuweisen.
17Die Beklagten behaupten, der geschäftsleitend tätige Sohn der Klägerin sei vor Erhebung der Klage von dem Beklagten darauf hingewiesen worden, dass er den Schaden seiner Haftpflichtversicherung melden müsse. Der Zeuge habe daraufhin bestätigt, dass ihm dies bekannt sei. Vor dem Vergleichsschluss in dem Verfahren vor dem Landgericht Mönchengladbach habe der Beklagte zu 3) um Unterbrechung der Verhandlung gebeten, um die Angelegenheit mit der Klägerin besprechen zu können. Anlässlich dieser Besprechung habe er die Klägerin auf die sich ergebenden Unsicherheiten bezüglich der versicherungsrechtlichen Situation hingewiesen. Er habe der Klägerin ausdrücklich mitgeteilt, dass aufgrund der Tatsache, dass eine von dem möglichen Vergleichsschluss stattfindende Abstimmung mit der Versicherung nicht möglich sei, man allenfalls Nachgang versuchen könne eine Schadensübernahme bei der Versicherung zu bewerten. Trotz dieses ausdrücklichen Hinweises habe die Klägerin auf den Abschluss des Vergleiches bestanden. Sie habe dem Beklagten zu 3) ausdrücklich mitgeteilt, dass sie auch vor dem Hintergrund, die anderen Verfahren nicht weiter betreiben zu müssen, mit dem Ergebnis einverstanden sei.
18Das Verfahren mit dem Az. 3 O 292/09 vor dem Landgericht Mönchengladbach wurde beigezogen.
19X des sonstigen Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf das gesamte schriftsätzliche Vorbringen der Parteien und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.
22I.
23Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) Schadensersatzansprüche in der geltend gemachten Höhe aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 611, 675 BGB. Gegen die Beklagten zu 2) und 3) ergeben sich Ansprüche in gleicher Höhe aus §§ 280 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 611,675 BGB i.V.m. § 128 HGB analog.
241.
25Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) bestand ein anwaltliches Mandatsverhältnis, das als Dienstvertrag mit dem Inhalt einer Geschäftsbesorgung zu qualifizieren ist.
26a)
27Die Beklagten haben ihre Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt. Die Pflichtverletzung ist darin zu sehen, dass der Beklagte zu 3) die Klägerin - insoweit unstreitig - nicht über die versicherungsvertragliche Prozessführungsbefugnis ihrer Haftpflichtversicherung für die Widerklage im Verfahren vor dem Landgericht Mönchengladbach aufgeklärt hat.
28Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass ein Rechtsanwalt zu einer allgemeinen, umfassenden und erschöpfenden Beratung verpflichtet ist. In den Grenzen des Mandats hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten X2 vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (BGH, Urt. v. 01.03.2007 – IX ZR 261/03, NJW 2007, 2485).
29Hiergegen hat der Beklagte zu 3) verstoßen. Er hätte die Klägerin spätestens bei Zustellung des Widerklageschriftsatzes darauf hinweisen müssen, dass sie ihre Inanspruchnahme gegenüber ihrer Haftpflichtversicherung hätte anzeigen müssen, um ihre Deckung nicht zu verlieren. Dies gilt zunächst unabhängig davon, welche Versicherungsbedingungen für den konkreten Versicherungsvertrag galten, handelt es sich bei der Anzeigepflicht für gerichtlich geltend gemachte Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer doch um eine standardisierte Regelung. Eine entsprechende Vorschrift findet sich beispielsweise in den Ziffern E.2.3, E.2.4 und E.6.1. der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (AKB 2008) und in § 7 AKB 2004. Um den sichersten X2 bei der Beratung zu gehen, hätte der Beklagte zu 3) zumindest über die Möglichkeit des Bestehens einer Anzeigepflicht aufklären und den Versicherungsvertrag der Klägerin gegebenenfalls im konkreten Fall prüfen müssen. Das dies geschehen ist, ist nicht ersichtlich und wurde von den Beklagten auch nicht vorgetragen.
30Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Beklagte zu 3) behauptet, die Klägerin vor dem Vergleichsabschluss darauf hingewiesen zu haben, dass Unsicherheiten bei der versicherungsrechtlichen Situation bestünden und man allenfalls im Nachgang versuchen könne, eine Schadensübernahme bei der Versicherung zu übernehmen, woraufhin die Klägerin auf dem Vergleichsschluss bestanden haben soll. Diese Vorgehensweise entsprach jedenfalls nicht dem anwaltlichen Prinzip, bei der Beratung den sichersten X2 zu wählen.
31b)
32Der Beklagte zu 3) hat die Pflichtverletzung gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten. Sein Verursachungsbetrag ist der Beklagten zu 1) gemäß § 31 BGB analog zuzurechnen.
33c)
34Die Pflichtverletzung der Beklagten hat zu einem kausalen Schaden in Höhe der Zahlungsverpflichtung der Klägerin aus dem Vergleich vom 20.04.2010 geführt. Die Beklagte hat darin Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 27.500,00 EUR nebst Kosten in Höhe von 2.051,30 EUR übernommen, was abzüglich einer Zahlung ihrer Transportversicherung in Höhe von 3.848,12 EUR einen Schaden in Höhe von 25.651,88 EUR ergibt.
35Im Hinblick auf die haftungsbegründende Kausalität gilt die Vermutung aufklärungspflichtigen Verhaltens. Danach ist davon auszugehen, dass die Klägerin sich bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung durch den Beklagten zu 3) über die Anzeigepflicht und das Eintrittsrechts der Haftpflichtversicherung beratungsgemäß verhalten hätte, also die gegen sie aus dem Schadensereignis resultierende Widerklage rechtzeitig angezeigt hätte. In diesem Fall wäre die Klägerin nicht mit dem Vergleichsbetrag belastet worden wäre. Denn entweder hätte die Haftpflichtversicherung dem Vergleichsschluss zugestimmt und der Klägerin Deckung gewährt, oder aber sie hätte die Prozessführung übernommen und hätte der Klägerin dann - selbst bei einem ungünstigen Ausgang des Verfahrens - eine Deckung nicht auf Grund der Nichtanzeige versagen können.
36Schließlich lässt auch das Argument der Beklagten, die Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherung der Klägerin seien im Hinblick auf § 1 Abs. 3 EGVVG möglicherweise unwirksam, den Schaden nicht entfallen. Es ist zwischen unstreitig, dass der Versicherungsvertrag mit der Haftpflichtversicherung der Klägerin vor 2008 geschlossen wurde. Einer Anpassung der Versicherungsbedingungen nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 EGVVG bedarf es aber gem. § 1 Abs. 2 EGVVG nicht, wenn bei dem Altvertrag der Versicherungsfall – wie vorliegend – bis zum 31.12.2008 antritt, weil dann die Vorschriften des VVG in der alten Fassung weiter Anwendung finden. Der Versicherungsfall trat vorliegend unstreitig bereits am 11.12.2008 ein.
37Der von der Klägerin im Wege der Verrechnung aus dem Vergleich erlangte Betrag i.H.v. 4.000,00 EUR kann nicht schadensmindernd berücksichtigt werden, da dieser mit dem Verlust von Schadensersatzansprüchen der Klägerin aus dem Versicherungsfall einhergeht und aus diesem Schaden, nicht aber aus der Pflichtverletzung der Beklagten resultiert.
38d)
39Es besteht ferner auch ein Zahlungsanspruch und nicht lediglich ein Freistellungsanspruch der Klägerin in geltend gemachter Höhe. Soweit die Beklagten bestreiten, dass eine Zahlung der Vergleichsbeträge durch die Klägerin nicht erfolgt sei, kommt es hierauf nicht an. Selbst wenn lediglich ein Freistellungsanspruch der Klägerin bestanden hätte, wäre dieser nach endgültiger Erfüllungsverweigerung durch die Beklagten gem. § 250 S.2 BGB in einen Zahlungsanspruch übergegangen.
402.
41Der Anspruch auf die Zinsen folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB hinsichtlich eines Betrages von 25.651,88 EUR und hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 2.051,30 EUR aus § 291 BGB.
42II.
43Es besteht ferner ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten Höhe. Dieser folgt aus § 280 Abs. 1 BGB und hinsichtlich der Zinsen aus § 291 BGB.
44III.
45Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Die der Klägerin aus der Fehlberatung entstehenden Schäden können vor dem Hintergrund weiterer laufender Verfahren noch nicht vollständig beziffert werden. Hinsichtlich der Begründetheit des Antrags gelten die Erwägungen unter I. entsprechend.
46IV.
47Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
48Der Streitwert wird auf bis 30.000,00 EUR festgesetzt.
49Rechtsbehelfsbelehrung:
50A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
51a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
52b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
53Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, D-Allee, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
54Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.
55Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
56Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
57B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, X-Straße, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
58Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- BGB § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag 2x
- BGB § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung 2x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 5x
- BGB § 2 Eintritt der Volljährigkeit 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 247 Basiszinssatz 4x
- HGB § 128 1x
- § 7 AKB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 31 Haftung des Vereins für Organe 1x
- BGB § 291 Prozesszinsen 2x
- § 1 Abs. 3 EGVVG 2x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 2 EGVVG 1x (nicht zugeordnet)
- 3 O 292/09 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZR 261/03 1x (nicht zugeordnet)