Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 10 O 213/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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Verkündet am 22.05.2015Heckhausen, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
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Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil |
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In dem Rechtsstreit
31. a
42. b
5Kläger,
6Prozessbevollmächtigte: c
7g e g e n
8d
9Beklagte,
10Prozessbevollmächtigte: e
11hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 28.04.2015durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Wenzel, die Richterin am Landgericht Dr. Webler und die Richterin Bellenbaumfür R e c h t erkannt:
12Die Klage wird abgewiesen.
13Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
14Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
15T a t b e s t a n d
16Die Kläger nehmen die Beklagte wegen Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach erklärtem Widerruf zweier Darlehensverträge in Anspruch.
17Am 07.05.2009 schlossen die Kläger zwei Vorfinanzierungsdarlehensverträge zu zwei Bausparverträgen mit den Vertragsnummern 5989848/022 und 5989848/527 über jeweils 35.000,00 Euro ab. Bei diesem Vorfinanzierungsdarlehen wurde den Klägern vor Ansparung und Zuteilung des Bausparvertrages ein Darlehen in Höhe der Bausparsumme zur Verfügung gestellt.
18Die Verträge enthielten jeweils die folgende Widerrufsbelehrung:
19„Widerrufsrecht
20Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die d
21Widerrufsfolgen
22Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.
23Finanzierte Geschäfte
24Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstückgleichen Rechts ist dies nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt. Steht Ihnen in Bezug auf den anderen Vertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu, ist der Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner zu erklären. Widerrufen Sie dennoch diesen Darlehensvertrag, gilt dies als Widerruf des anderen Vertrags. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, treten wir im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten Ihres Vertragspartners aus dem finanzierten Vertrag ein.
25Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertragserklärungen gesondert.
26Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspartners zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.
27Ende der Widerrufsbelehrung.“
28Wegen des weiteren Inhalts der Verträge wird auf die Anlagen K 1 und K 2 Bezug genommen.
29Anfang des Jahres 2014 informierten sich die Kläger über die Möglichkeit einer vorzeitigen Ablösung der beiden Darlehensverträge. Die Beklagte übersandte daraufhin mit Schreiben vom 21.01.2014 zwei Vorschläge, die für den Darlehensvertrag mit der Endnummer 022 eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 3.817,52 Euro und für den Vertrag mit der Endnummer 527 eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 4.237,24 Euro auswies. Wegen des Inhalts dieses Schreibens wird auf die Anlage K 3 verwiesen.
30Die Kläger beauftragten daraufhin ihre Prozessbevollmächtigten mit der Überprüfung der Darlehensverträge. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18.02.2014 erklärten sie den Widerruf ihrer Willenserklärungen auf Abschluss des jeweiligen Darlehensvertrages und forderten die Beklagte unter Fristsetzung zum 28.02.2014 auf, zu bestätigen, dass sie eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht mehr verlange. Wegen des Inhalts dieses Schreibens wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen.
31Die Kläger zahlten in der Folgezeit die Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von insgesamt 8.054,76 Euro.
32Die Kläger sind der Ansicht, die Widerrufsbelehrungen seien nicht ordnungsgemäß. Diese entsprächen nicht der Musterwiderrufsbelehrung, weil die Ausführungen zu den verbundenen Geschäften unzureichend seien.
33Zudem seien sie nicht drucktechnisch hervorgehoben und befänden sich im Verlaufstext. Die Belehrung enthalte einen Hinweis auf finanzierte Geschäfte, obwohl es sich nicht um solche handele. Ferner werde auf den Erhalt der Belehrung abgestellt und daher der falsche Eindruck erweckt, dass bereits 14 Tage nach Erhalt die Widerrufsfrist laufe. Und schließlich fehle ein Hinweis auf das Erlöschen des Widerrufsrechts im Fernabsatzgeschäft auf ausdrücklichen Wunsch der Parteien bei vollständiger Erfüllung.
34Die Kläger beantragen,
35die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 8.054,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %- Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
36Die Beklagte beantragt,
37die Klage abzuweisen.
38Sie ist der Ansicht, der Widerruf sei nicht rechtzeitig erfolgt, da die Widerrufsbelehrung rechtmäßig sei. So entspreche die verwendete Widerrufsbelehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV. Auch genüge die Belehrung dem Deutlichkeitserfordernis.
39Ferner sei die Ausübung des Widerrufsrechts rechtsmissbräuchlich.
40Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die im Folgenden getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.
41E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
42Die zulässige Klage ist unbegründet.
43I.
44Den Klägern steht ein Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 8.054,76 € unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
451.
46Ein Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 346 Abs. 1, 357 Abs. 1 Satz 1, 495 Abs. 1, 355 BGB jeweils in der Fassung bis zum 10.06.2010 (im Folgenden: a.F.), da die Kläger den Widerruf nicht innerhalb der Widerrufsfrist erklärt haben.
47Auf den vorliegenden Fall finden vorgenannte Vorschriften gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung Anwendung, da die Darlehensverträge aus dem Jahr 2009 stammen und die Schuldverhältnisse damit vor dem 11.06.2010 entstanden sind.
48a)
49Den Klägern stand ein Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1 i.V.m. 355 BGB a.F. aus dem Verbraucherdarlehensvertrag grundsätzlich zu.
50b)
51Allerdings haben die Kläger den Widerruf nicht wirksam erklärt, da die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F zum Zeitpunkt des Widerrufs am 18.02.2014 bereits verstrichen war.
52Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. grundsätzlich zwei Wochen und beginnt gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist gemäß § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden.
53Demnach begann der Lauf der Widerrufsfrist gemäß § 187 Abs. 1 BGB mit Abschluss des Vertrages am 07.05.2009 und endete wegen des Feiertages Christi Himmelfahrt vom 21.05.2009 gemäß §§ 188, 193 BGB am 22.05.2009.
54c)
55Entgegen der Auffassung der Kläger blieb das Widerrrufsrecht auch nicht gemäß § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. abweichend von § 355 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. bestehen. Nach der Regelung des § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Dies war vorliegend nicht der Fall, denn die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung ist ordnungsgemäß gewesen ist.
56(1)
57Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entsprach den gesetzlichen Anforderungen, da sie dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV (in der Fassung vom 04.03.2008, im Folgenden: a.F.) entsprochen hat, und die Beklagte sich daher auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen kann.
58Ein Unternehmer kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. BGH Urteil vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11). Dies war vorliegend der Fall.
59(a)
60Die von der Beklagten verwendeten Passagen zum „Widerrufsrecht“ und den „Widerrufsfolgen“ entsprechen vollständig der Musterwiderrufsbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV a.F., da diese wörtlich übernommen worden ist und lediglich an den jeweiligen Stellen die erforderlichen Ergänzungen eingeführt worden sind.
61Die Kläger berufen sich daher ohne Erfolg darauf, dass hinsichtlich der Widerrufsfolgen der täglich zu zahlende Zinsbetrag nicht angegeben sei. Dass eine Widerrufsbelehrung diese Angabe enthalten muss, ist weder der Musterwiderrufsbelehrung, noch § 355 BGB a.F. zu entnehmen.
62(b)
63Die Schutzwirkung des § 14 Abs. 2 BGB-InfoV entfällt auch nicht deshalb, weil die Beklagte einen Hinweis zu „finanzierten Geschäften“ aufgenommen hat, obwohl es sich nicht um ein solches gehandelt hat. Soweit die Kläger diesbezüglich nachfolgend behaupten, der Darlehensvertrag habe offensichtlich der Finanzierung einer Immobilie gedient, vermag dies die Annahme eines verbundenen Geschäfts ohne weiteren Vortrag nicht zu rechtfertigen.
64Allein aus der Verwendung der Passage zu den „finanzierten Geschäften“ obwohl es sich nicht um ein solches gehandelt hat, ergibt sich keine Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung. So ist dem Gestaltungshinweis 10 zu der Belehrung zu entnehmen, dass die nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte entfallen „können“, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. Diesem Gestaltungshinweis ist zu entnehmen, dass die Belehrung zu „finanzierten Geschäften“ in diesen Fällen fakultativ erfolgt. Dem Hinweis ist jedoch nicht zu entnehmen, dass diese Passage in der Belehrung dann entfallen muss.
65(c)
66Es kann vorliegend dahinstehen, ob eine Abweichung von der Musterbelehrung deshalb vorliegt, weil die Beklagte den Satz 2 der Belehrung zu „finanzierten Geschäften“ nicht durch den im Gestaltungshinweis Ziffer 10 vorgesehenen Satz ausgetauscht, sondern den dort vorgesehenen Satz neben dem Satz 2 der Belehrung kumulativ verwendet hat. Der Gestaltungshinweis 10 zur Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV sieht für die Belehrung über „finanzierte Geschäfte“ vor, dass bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts der Satz 2 durch den nachfolgenden Satz „ersetzt“ wird.
67Ob diese Ergänzung eine Abweichung von der Musterbelehrung darstellt, ist umstritten (vgl. dazu für eine Abweichung: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.09.2014, Az, 6 O 2273/14; OLG Köln, Urteil vom 23.01.2013, Az. 13 U 69/12; gegen eine Abweichung: vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 25.06.2012, Az. 4 U 262/11). Diese Problematik bedarf im Streitfall jedoch keiner Entscheidung.
68Nach Auffassung der Kammer ist es unerheblich, ob diese Änderung eine Abweichung von der Musterbelehrung darstellt, da es sich bei dem vorliegenden Vertrag nicht um ein verbundenes Geschäft gehandelt hat und die Kläger durch Verwendung der Angaben zu den „finanzierten Geschäften“ nicht über ihr Widerrufsrecht im Unklaren geblieben sind. Die dahingehende Widerrufsbelehrung ist gegenstandslos und ging ins Leere. Sie konnte keinerlei Wirkung entfalten und war für die Kläger ohne Belang (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 07.07.2014, Az. 23 U 172/13 und LG Wuppertal, Urteil vom 28.01.2015, Az. 3 O 316/14). Die Kläger konnten durch die Belehrung hinsichtlich der Ausübung ihres Widerrufsrechts nicht in die Irre geführt werden, weil diese Belehrung für sie gerade nicht galt. Insbesondere war die Belehrung deshalb auch nicht geeignet, die Kläger von ihrem Widerrufsrecht abzuhalten.
69Das gilt ebenso im Hinblick auf die klägerische Rüge, dass nach der Gestaltungsanweisung Ziffer 10 bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks in der Belehrung die Sätze 11 und 12 sowie auch der Zusatz in dem Gedankenstrich des Satzes 9 entfallen sollen. Unabhängig von der Frage, ob dieses Entfallen obligatorisch ist und, ob bei der Nichtbeachtung dieses Gestaltungshinweises eine Abweichung von der Musterbelehrung vorliegt, hatte diese Belehnung für die Kläger keine Auswirkung, da es sich im Streitfall nicht um ein finanziertes Geschäft handelt. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf obige Ausführungen Bezug genommen.
70(d)
71Eine Abweichung von der Musterbelehrung, weil in der streitgegenständlichen Belehrung der Gestaltungshinweis Ziffer 9 zu Fernabsatzgeschäften nicht aufgenommen ist, kann die Kammer ebenfalls nicht feststellen. So haben die Kläger das Vorliegen eines Fernabsatzgeschäfts schon nicht ausreichend substantiiert dargelegt, weshalb nicht ersichtlich ist, warum eine diesbezügliche Belehrung hätte erfolgen sollen. Denn aus dem Begriff des „Fernabsatzgeschäftes“ folgt keine eindeutige Art und Weise des Vertragsschlusses, da es eine Vielzahl von Möglichkeiten der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln gibt. Es hätte substantiierteren Vortrages der Kläger dazu bedurft, wie die Verträge geschlossen worden sein sollen. Mit dem pauschalen Verweis darauf, dass die Verträge „im Fernabsatz“ geschlossen worden seien, genügen sie der ihr obliegenden primären Darlegungslast nicht.
72Zudem sprechen aber auch die von der Beklagten eingereichten Originalunterlagen der Kreditverträge (Anlage B 3) dafür, dass die Kläger den Kreditantrag am 07.05.2009 in der f – und damit nicht unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln - gestellt haben, denn in der Unterschriftenzeile befindet sich ein Stempel der f befindet.
73(e)
74Auch ergibt sich eine „Abweichung“ von der Musterbelehrung in gestalterischer Hinsicht nicht daraus, dass die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ nicht über der Belehrung, sondern neben der Belehrung zu finden ist.
75So ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass sich im gesamten Vertragstext die „Überschriften“ bzw. „Abschnittsbezeichnungen“ neben dem Text befinden und durch ihre optische Gestaltung die Funktion einer Überschrift haben. Durch diese optische Darstellung wird hinreichend deutlich, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Abschnitt um die „Widerrufsbelehrung“ handelt.
76(2)
77Die Widerrufsbelehrung entspricht nach Auffassung der Kammer auch dem Deutlichkeitsgebot aus § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F.
78Dabei kommt es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Widerrufsbelehrung neben der Frage, ob eine inhaltlich deutliche Widerrufserklärung vorliegt, auch darauf an, ob die Belehrung formal deutlich gestaltet ist (vgl. dazu (BGH, Urteil vom 01.12.2010, Az. VIII ZR 82/10).
79Eine Widerrufsbelehrung muss lesbar sein, sie muss in ausreichend großer Schrift gehalten und der Text muss untergliedert sein. Ferner muss sie sich durch Farbe, größere Lettern, Sperrschrift oder Fettdruck in nicht zu übersehbarer Weise von dem übrigen Text abheben (vgl. dazu LG Frankfurt, Urteil vom 10.04.2014, Az. 2-5 O 493/13). Daran gemessen ist von einer ausreichenden Deutlichkeit der Belehrung auszugehen. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung enthält die in der Musterbelehrung vorgesehenen Zwischenüberschriften, die zudem in einer größeren Schriftgröße als der übrige Text dargestellt sind, sowie einen untergliederten Text, der durch seine Untergliederung der Musterbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB InfoV entspricht. Darüber hinaus ist die Belehrung in ausreichend großer Schrift geschrieben, zudem in Fettdruck abgebildet und – im Gegensatz zu dem übrigen Text – kursiv geschrieben.
80Unerheblich ist dabei, dass sich die Belehrung an die allgemeinen Kreditbedingungen anschließt (vgl. dazu LG Frankfurt, Urteil vom 10.04.2014, 2-5 O 493/13). Denn eine Absetzung von den übrigen Kreditbedingungen ergibt sich schon daraus, dass die übrigen Bedingungen in zwei Spalten abgedruckt sind, während die Belehrung einspaltig über die gesamte Breite der Seite dargestellt ist.
81Darüber hinaus befindet sich die Widerrufsbelehrung unmittelbar auf der Seite, die die Unterschriften der Kläger enthält. Vor diesem Hintergrund ist es auch ohne Bedeutung, dass sich über der Belehrung Felder zu einem „wirtschaftlich Berechtigten“ und „Kreditgeber, Bedingungen“ und unter der Belehrung zu „Sonstiges“ befinden. So wird durch die Abtrennung der Belehrung aufgrund schwarzer durchgezogener Balken eine ausreichende Abgrenzung zu den übrigen Bestimmungen hergestellt und eine Irreführung des Verbrauchers damit ausgeschlossen.
822.
83Ein Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung ergibt sich auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, da die klägerische Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung mit Rechtsgrund erfolgt ist. So haben die Kläger das Darlehen aufgrund der bereits abgelaufenen Widerrufsfrist nicht wirksam widerrufen, weshalb der Darlehensvertrag Rechtsgrund für die Zahlung gewesen ist.
84II.
85Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
86III.
87Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
88Rechtsbehelfsbelehrung:
89Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
90a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
91b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
92Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
93Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.
94Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
95Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
96Richterin am Landgericht
97Wenzel Dr. Webler Bellenbaum
98ist urlaubsbedingt an der
99Unterschrift gehindert.
100Wenzel
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Referenzen
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- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
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- III ZR 83/11 1x (nicht zugeordnet)
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- BGB § 14 Unternehmer 1x
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