Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 14c O 112/14

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Handtaschen wie nachfolgend abgebildet, auch in anderen Farben des Korpus`, anzubieten oder anbieten zu lassen:

1.

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2.

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II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gemäß Ziffern I. 1 und 2 sowie durch das Anbieten oder Anbieten lassen, das Einführen, Ausführen oder durch die Inbesitznahme zu diesen Zwecken der nachfolgend abgebildeten Täschchens in der Europäischen Union entstanden ist oder noch entstehen wird:

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III.

Die Beklagte wird verurteilt, schriftlich Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Herkunft der Taschen gemäß Ziffer I. 1 und 2 sowie II. und den gesamten Umfang der in Ziffern I. 1 und 2 sowie II. bezeichneten Verletzungshandlungen und zwar unter Angabe

1.

von Namen und Anschrift aller Lieferanten sowie aller gewerblichen Abnehmer,

2.

der von ihr insgesamt bezogenen Stückzahlen, den Bezugszeitpunkten sowie den jeweiligen Einkaufspreisen,

3.

der von ihr insgesamt abgesetzten Stückzahlen, aufgeschlüsselt nach Filialen, Vertriebshandlungen im Wege des Fernabsatzes und den jeweiligen Kalenderdaten des Verkaufs sowie den jeweils erzielten Verkaufspreisen,

jeweils aufgeschlüsselt nach Artikeln und unter Vorlage von Rechnungen als Nachweis.

IV.

Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz oder Eigentum stehenden Täschchen gemäß Ziffer II. zur Vernichtung an den zuständigen Gerichtsvollzieher herauszugeben.

V.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.586,90 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.08.2014 zu zahlen.

VI.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VII.

Die Widerklage wird abgewiesen.

VIII.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.

IX.

Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000,- €  und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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