Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 12 O 470/14

Tenor

  I.

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, das Computerspiel „E“ ohne Einwilligung der Klägerin in Peer-to-Peer-Netzwerken zum Herunterladen bereit zu halten.

II.

Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter Ziff. I. genannte gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft angedroht, wobei die Ordnungshaft an seinen gesetzlichen Vertreter zu vollstrecken ist.

III.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von Euro 124,00 nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.02.2015 zu zahlen.

IV.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden mit Ausnahme des mit dem nach Ziff. III. geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wegen des Abmahnschreibens vom 15.08.2013 zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist und noch entsteht, dass der Beklagte das Computerspiel „E“ ohne Einwilligung der Klägerin in Peer-to-Peer Netzwerken zum Herunterladen bereit gehalten hat.

V.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der streitgegenständlichen Verletzungshandlungen geordnet Auskunft zu erteilen und zwar unter Angabe

              1.

              -soweit bekannt – von Dritten, denen der Beklagte das

              Computerspiel „E2“ öffentlich zugänglich

              gemacht hat, dies unter Benennung derer Anzahl, Datumsan-

              gabe und namentlicher Nennung derselben und deren An-

              schriften;

              2.

              der Wege zur öffentlichen Zugänglichmachung, mittels derer

              das Computerspiel „E2“ von dem Beklagten

              zum Herunterladen für Dritte Nutzer dieser Filesharingbörse

              (n) bereit gehalten wurde;

              3.

              der Zeiträume, in den das Computerspiel „E2“

              von dem Beklagten über die Filesharingbörse(n) zum Herunter-

              laden bereit gehalten wurde;

              4.

              der Bandbreite (Up- und Downstream) des bei den Handlungen

              nach Ziffer 1 bis 3 verwendeten Internetanschlusses einschließ-

              lich der genutzten Upload-Geschwindigkeit, mit der Dritte das

              Werk über den Internetanschluss der beklagten Partei herunter-

              laden konnten.

VI.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VII.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

VIII.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 Euro.


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