Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 15/17

Tenor

I.               Die Beklagte wird verurteilt,

1.               es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

a) Bilddekodierungsvorrichtungen, die gemultiplexte Information dekodieren, die Bildsignale einer jeden Einheit besitzt,

wobei die zu dekodierende Information gemeinsame Information der gesamten Bildsignale und Information enthält, die die Bildsignale einer jeden Einheit betrifft,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wobei die Bilddekodierungsvorrichtungen aufweisen:

eine Demultiplexen-Einheit, die geeignet ist zum Demultiplexen der gemeinsamen Information der gesamten Bildsignale und der Information, die die Bildsignale einer jeden Einheit betrifft, aus der gemultiplexten Information;

eine Vielfach-Dekodierungs-Einheit, die geeignet ist zum Dekodieren der demultiplexten gemeinsamen Information der gesamten Bildsignale durch Benutzen einer Vielzahl von Dekodierungsverfahren;

eine gemeinsame Dekodierungs-Einheit, die geeignet ist zum Dekodieren der demultiplexten Information, die die Bildsignale einer jeden Einheit betrifft, durch Benutzen eines einer jeden Einheit gemeinsamen arithmetischen Dekodierungsverfahrens;

und/oder

b) Bilddekodierungsvorrichtungen (Smartphones), die für ein Bilddekodierungsverfahren zum Dekodieren gemultiplexter Information, die Bildsignale einer jeden Einheit besitzt, geeignet sind,

wobei die zu dekodierende Information gemeinsame Information der gesamten Bildsignale und Information enthält, die die Bildsignale einer jeden Einheit betrifft,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,

wobei das Bilddekodierungsverfahren charakterisiert ist durch:

einen Demultiplexen-Schritt zum Demultiplexen der gemeinsamen Information der gesamten Bildsignale und der Information, die die Bildsignale einer jeden Einheit betrifft, aus der gemultiplexten Information,

einen Vielfach-Dekodierungs-Schritt zum Dekodieren der demultiplexten gemeinsamen Information der gesamten Bildsignale durch Benutzen einer Vielzahl von Dekodierungsverfahren, und

einen gemeinsamen Dekodierungs-Schritt zum Dekodieren der demultiplexten Information, die die Bildsignale einer jeden Einheit betrifft, durch Benutzen eines einer jeden Einheit gemeinsamen arithmetischen Dekodierungsverfahrens;

2.               der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 11. Juli 2014 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei

zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.               der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11. Juli 2014 begangen hat, und zwar unter Angabe:

a)               der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b)               der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c)               der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)               der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4.               die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter 1. a) bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben;

5.               die unter 1. a) bezeichneten, seit dem 11. Juli 2014 In Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 2018, 4b O 15/17) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

II.              Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu l.1.a) und b) bezeichneten, seit dem 11. Juli 2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.               Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV.               Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000.000,00 EUR, wobei für die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:

Ziffer I. 1., I. 4. und I. 5. des Tenors: 23.000.000 EUR

Ziffer I. 2. und I. 3. des Tenors: 6.000.000 EUR

Ziffer III. des Tenors: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 200 201 202 203 204 205 206 207 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 218 219 220 221 222 223 224 225 226 227 228 229 230 231 232 233 234 235 236 237 238 239 240 241 242 243 244 245 246 247 248 249 250 251 252 253 254 255 256 257 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 268 269 270 271 272 273 274 275 276 277 278 279 280 281 282 283 284 285 286 287 288 289 290 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320 321 322 323 324 325 326 327 328 329 330 331 332 333 334 335 336 337 338 339 340 341 342 343 344 345 346 347 348 349 350 351 352 353 354 355 356 357 358 359 360 361 362 363 364 365 366 367 368 369 370 371 372 373 374 375 376 377 378 379 380 381 382 383 384 385 386 387 388 389 390 391 392 393 394 395 396 397 398 399 400 401 402 403 404 405 406 407 408 409 410 411 412 413 414 415 416 417 418 419 420 421 422 423 424 425 426 427 428 429 430 431 432 433 434 435 436 437 438 439 440 441 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465 466 467 468 469 470 471 472 473 474 475 476 477 478 479 480 481 482 483 484 485 486 487 488 489 490 491 492 493 494 495 496 497 498 499 500 501 502 503

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen