Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 38 O 161/22

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen die Klägerin aufgrund der im Tatbestand dargestellten Angebotsdarstellung und der von ihr deswegen ausgesprochenen Abmahnung keine Ansprüche zustehen darauf

–              es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr schuldhaft Liquids für eZigaretten, eZigaretten sowie Zubehör zu diesen unter der Bezeichnung „BASE SHOT“ anzubieten bzw. anbieten zu lassen und/oder zu bewerben bzw. bewerben zu lassen;

–              Auskunft zu erteilen darüber, in welchen Umfang die Bezeichnung „BASE SHOT“ von ihr genutzt worden ist, welche Umsätze sie unter Verwendung der Bezeichnung „BASE SHOT“ erzielt hat und wer ihr Lieferant ist;

–              an sie € 2.002,41 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.682,70 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. August 2022 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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