Urteil vom Landgericht Erfurt (1. Große Strafkammer) - 120 Js 40449/97 1 Ks
Tenor
Der Angeklagte ist des Mordes in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung schuldig.
Er wird daher zu einer
lebenslangen Freiheitsstrafe
verurteilt.
Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
Angewandte Vorschriften:
Gründe
I.
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Der Angeklagte wurde am ... 1959 in ... als zweitältetes von insgesamt vier Kindern einer gelernten Krankenschwester und eines Berufssoldaten geboren.
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Seine Eltern, die mittlerweile beide verstorben sind, trennten sich im Jahr 1978/79.
- 3
Nachdem seine Familie im Jahr 1961 nach ... gezogen war, besuchte der Angeklagte von 1963 - 1965 den Kindergarten und wurde im Jahr 1966 altersgerecht eingeschult.
- 4
Seine schulischen Leistungen waren durchschnittlich bis schlecht, was insbesondere daran lag, dass er sich in der Schule nicht motiviert zeigte. Dennoch schaffte er im Jahr 1974 den Abschluss der Polytechnischen Oberschule mit dem Zeugnis der 8. Klasse.
- 5
Im Oktober 1974 begann er eine Ausbildung zum Schweißer in der... Während der Lehrzeit kam es häufig zu Konflikten mit den Ausbildern.
- 6
Da es dem Angeklagten an Fleiß mangelte, er wenig Lernbereitschaft und Ausdauer zeigte und es ihm schwer fiel, sich über längere Zeit zu konzentrieren, beendete er am 01.11.1977 seine Lehre ohne Berufsabschluss wegen nicht bestandener Prüfung.
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Nach Beendigung der Lehre wurde er in der ... als Transportarbeiter eingesetzt. Er verblieb zunächst im Lehrlingswohnheim in ... während seine Familie im Jahr 1977/78 nach ... verzog.
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Ab dem 05.03.1978 verbüßte er eine Freiheitsstrafe wegen Vergewaltigung u.a. in der JVA ... wo er am 07.11.1979 aufgrund einer Amnestie vorzeitig entlassen.
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Er begann eine Arbeit im VEB ... als Maschinenarbeiter bevor er Mitte Dezember 1979 erneut straffällig wurde und wegen Mordes am 24.05.1980 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Er war wegen dieser Tat ab dem 15.12.1979 in Haft. Die lebenslange Freiheitsstrafe wurde durch Gnadenentscheid des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 27.09.1990 auf 15 Jahre herabgesetzt. Seine Entlassung erfolgte am 08.07.1991. Danach zog er zunächst in ein Obdachlosenheim in ....
- 10
Dort verblieb er ca. ein Jahr und zog dann in eine eigene Wohnung um.
- 11
Er hatte Anfang 1992 die Schweißerprüfung nachgeholt und war seit Mitte 1992 bei den Stadtwerken ... beschäftigt. Diese Arbeit kündigte er Ende 1995 aus eigenem Antrieb, so dass er ab Dezember 1995 arbeitslos war und von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe lebte.
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Vom 06.10.97 bis zum 01.08.2006 verbüßte er wegen der Begehung weiterer Taten erneut Freiheitsstrafen. Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug zog er in die betreute Wohneinrichtur ... wo er - mit einer ca. einmonatigen Unterbrechung - bis Ende Februar 2007 wohnte. Er fand im Zeitraum von 2006 – 2009 zunächst eine Arbeit als Schweißer bei Zeitarbeitsfirmen, wurde dann jedoch arbeitslos.
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Bis zu seiner Verhaftung am 30.11.2009 lebte er von Arbeitslosengeld I, bewohnte eine eigene Wohnung und hatte im Oktober 2009 Privatinsolvenz angemeldet.
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Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er war zuletzt mit seiner Lebensgefährtin ... liiert, die er seit ca. 2 ½ Jahren kannte.
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Der Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
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Am 06.10.1977 verurteilte ihn das Kreisgericht ... wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin ... zu einer Jugendstrafe von 8 Monaten, deren Vollstreckung zunächst für 2 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährung wurde widerrufen. Die Jugendstrafe war am 04.11.1978 vollstreckt.
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Am 04.04.1978 (rechtskräftig seit dem 12.04.1978) wurde er durch das Kreisgericht ... wegen Vergewaltigung im schweren Fall und Nötigung zu sexuellen Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Ein Strafrest wurde bis zum 05.11.1982 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährung wurde widerrufen und die Strafe bis zum 14.07.1981 vollstreckt.
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Das Kreisgericht ... hat in seinem Urteil folgende Feststellungen getroffen:
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„... An einem Abend im November oder Dezember 1977 nahm der Angeklagte an einer Disko-Veranstaltung teil. In den späten Abendstunden begab er sich noch mit der Zeugin ... und dem ... in dessen Keller in ... um noch eine Flasche Wein zu trinken. Nach 0.00 Uhr erbot sich der Angeklagte, die in ... wohnhafte 16-jährige Zeugin ... nach Hause zu begleiten. Er veranlaßte die Zeugin vom ... aus eine Abkürzung nach ... zu benutzen, da es dort dunkel war. Der Angeklagte knüpfte dort seinen Schnürsenkel zu, nachdem er die Zeugin zum Warten aufgefordert hatte. Aus dieser Situation heraus drang er plötzlich auf die Zeugin ein, faßte sie um, warf sie zu Boden und öffnete ihre Bluse. Als die Zeugin dem Angeklagten ankündigte, daß sie um Hilfe rufen werde, legte er seine Hand auf ihren Mund bzw. drückte ihren Hals und brachte zum Ausdruck, daß er sie umbringen werde. Obwohl die Zeugin versuchte, den Angeklagten wegzustoßen, fasste er ihr an die unbedeckte Brust, riß ihr die Hose auf und fasste mit der Hand in den Schlüpfer an das Geschlechtsteil der Zeugin. Der Angeklagte, der mit der Zeugin gegebenenfalls auch unter Gewaltanwendung den Geschlechtsverkehr durchführen wollte, nahm davon in dieser Situation Abstand, weil er merkte, daß die Zeugin ihre Menstruation hatte. Bei diesen Handlungen überwand der Angeklagte mit seinem Körper die Gegenwehr der Zeugin, die versucht hatte, den Angeklagten von sich zu stoßen bzw. sich abzuwenden.
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Am 25.2.1978 führte das Kollektiv der Küche des VEB ... eine Betriebsfeier durch. Daran nahmen auch der Angeklagte und die Zeugin ... teil. Der Angeklagte trank von etwa 19.30 bis 1.00 Uhr des 26.2.1978 etwa eine halbe Flasche Wodka und Cola. Nach 1.00 Uhr fühlte er sich angetrunken. Er bemerkte, dass die Zeugin ... den Saal verließ, um ihre Freundin zu suchen. Der Angeklagte ging hinterher und war zunächst beim Suchen behilflich. Beide Personen gingen dann eine Treppe hinunter bis auf das Eis des .... Hier faßte der Angeklagte den Entschluß, mit der Zeugin ... den Geschlechtsverkehr auf alle Fälle durchzuführen. Die Zeugin gewann auch einen diesbezüglichen Verdacht und lief über das Eis in Richtung ... davon. Der Angeklagte lief hinterher und als er die Zeugin erreicht hatte, hielt er ihre Hände fest, versuchte sie zu umarmen und knöpfte ihr die Hose auf. Die Zeugin forderte ihn auf, ein derartiges Handeln zu unterlassen und machte deutlich, daß sie keine intimen Handlungen mit dem Angeklagten durchführen wollte. Dieser drückte sie jedoch zu Boden, drückte sie mit seinem Körpergewicht nieder und zog ihr die Strumpfhose und den Schlüpfer herunter. Als die Zeugin schreien wollte bzw. auch tatsächlich mehrfach um Hilfe schrie, hielt er ihr den Mund zu. Die Zeugin wehrte sich weiter, indem sie dem Angeklagten das Gesicht zerkratzte. Als er ihr die Hände festhielt, versuchte sie sich unter dem Angeklagten hervorzuwälzen, was ihr jedoch nicht gelang. Der Angeklagte drückte die Zeugin so stark, daß sie große Furcht hatte und Atemnot litt. Sie bat den Angeklagten, daß er ihr gestatten sollte, sich aufzurichten, dann könne er mit ihr machen was er wolle. Der Angeklagte verhinderte jedoch das Aufrichten der Zeugin; drückte sie weiter zu Boden und die Zeugin setzte die beschriebenen Gegenwehrhandlungen fort. Nachdem der Angeklagte sein Geschlechtsteil hervorgeholt hatte, drückte er mit dem Knie die zusammengepreßten Beine der Zeugin gewaltsam auseinander und führte den Geschlechtsverkehr mit ihr bis zum Samenerguß durch. Durch sein Körpergewicht verhinderte er, dass sie sich wegdrehte und darüber hinaus hielt er der Zeugin ständig die Arme fest. Diese Handlungen nahm der Angeklagte - wie aufgezeigt vor - obwohl die Zeugin ihm auch Todesfälle in ihrer Familie vorschwindelte, um sein Mitleid zu erregen und ihn von seiner Straftat abzuhalten....“
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Das Bezirksgericht ... verurteilte ihn am 18.06.1980 wegen Mordes und Vergewaltigung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Aufgrund einer Amnestie wurde die lebenslange Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren neu festgesetzt. Die Strafvollstreckung war am 08.07.1991 erledigt. Das Bezirksgericht ... hat folgende Feststellungen getroffen:
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„...Der Angeklagte wurde am 6.10.1977 wegen vorsätzlicher Körperverletzung auf Bewährung verurteilt, weil er nach vorangegangenem Alkoholgenuss während einer Nachtschicht die ... küssen wollte, sie aber damit nicht einverstanden war, und er deshalb gewaltsam gegen sie vorging. Er erfasste sie an der Schulter und am Hals und als sie zu entweichen versuchte, drückte er sie zu Boden. Der Angeklagte erfasste sie vorwiegend mit dem Arm um den Hals und drückte relativ stark zu. Die Zeugin wehrte sich, schrie und litt unter starker Atemnot. Sie geriet in ernsthafte Todesfurcht und bekam Nasenbluten. Danach ließ der Angeklagte von ihr ab. Die Zeugin hatte Würgemerkmale und Schürfwunden im Bereich des gesamten Halses und war zehn Tage krankgeschrieben. Nunmehr hat der Angeklagte eingestanden, dass er damals die Absicht hatte, die Zeugin zu vergewaltigen.
...
- 23
Der Angeklagte wurde am 7.11.1979 vorzeitig aufgrund der Amnestie des Staatsrates der DDR aus dem Strafvollzug entlassen. Er wurde wohnungs- und arbeitsmäßig in ... wiedereingegliedert, weil seine Eltern dorthin verzogen waren. Der Angeklagte arbeitete als Maschinenarbeiter, zeigte jedoch nur anfangs eine gute Einstellung zur Arbeit. Er brachte offen seine Unlust zur Verrichtung bestimmter Tätigkeiten zum Ausdruck, und die Qualität seiner Arbeit war mittelmäßig. Der Angeklagte hatte die Absicht, durch den ständigen Umgang mit einer Freundin und der Einschränkung seines Alkoholkonsums der von ihm erkannten Gefahr der Begehung einer erneuten Straftat und Inhaftierung zu begegnen. Seine Freizeit verbrachte er jedoch vorwiegend in Gaststätten und sprach übermäßig dem Alkohol zu. Er trank täglich durchschnittlich 10 Glas Bier und 5 doppelte Likör, so daß er sich danach in angetrunkenem Zustand befand, jedoch jederzeit in der Lage war, seine Handlungen bewusst zu steuern und auch stets wußte, was er gemacht hatte. Nur gelegentlich hatte er sich erheblich. betrunken, so daß er sich am folgenden Tag nicht vollständig erinnern konnte.
- 24
Der Angeklagte hat sich im nüchternen Zustand im allgemeinen gegenüber Frauen nicht negativ verhalten, aber ein starkes Bedürfnis nach sexueller Befriedigung empfunden, wenn er alkoholische Getränke zu sich genommen hatte. Dann kalkulierte er auch stets die Anwendung von Gewalt gegenüber Frauen ein, um den G.-Verkehr zu erzwingen, und zwar in dem Maße, wie es ihm zur Überwindung der Gegenwehr erforderlich erschien. Dabei ging der Angeklagte so vor, daß er die Frauen zunächst einzuschüchtern versuchte, indem er diesen durch Drohungen Angst machte und äußerte, daß er sie umbringen werde, wenn sie schreien würden. Die Ernsthaftigkeit seiner Drohungen demonstrierte er dann mit zeitweiliger Gewaltanwendung. Der Angeklagte hatte täglich das Verlangen nach sexueller Befriedigung. Das Alter der Mädchen bzw. Frauen beachtete er dabei nicht. Wenn er die Möglichkeit zum G.-Verkehr nicht hatte, war er bestrebt, sich Frauen oder Mädchen anzusehen, auch entkleidet, und später unter Vorstellungen darüber zu onanieren.
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Der Angeklagte hat am 15.12.1979 in der Zeit von 12.00 bis 24.00 Uhr in verschiedenen Gaststätten in ... mindestens 19 Glas Bier (0,25 I), drei Flaschen Bock, eine Flasche Spezial-Pilsner, drei doppelte “Pfefferminzlikör” und drei doppelte "Klare" getrunken. Er fühlte sich angetrunken, jedoch nicht betrunken und kann sich lückenlos und detailliert an das folgende Geschehen erinnern.
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Nach Mitternacht verfolgte der Angeklagte von der Konsum-Gaststätte ... aus zwei Mädchen, die sich auf dem Heimweg befanden, weil er damit rechnete, daß eine von ihnen allein weiterlaufen würde und er dann mit dieser den G.-Verkehr durchführen wollte. Zur Realisierung dieses Vorhabens hatte er bereits eine Anwendung von Gewalt mit einbezogen. Die Mädchen betraten aber gemeinsam ein Haus. Der Angeklagte lief an dem Hausgrundstück vorbei und tat so, als ob er weiterläuft, um sich nicht auffällig zu verhalten. Er wartete einige Minuten darauf, dass ein Mädchen das Haus wieder verläßt. Als dies nicht geschah, lief er zurück und traf mit den ... zusammen. Der Angeklagte versuchte gemeinschaftlich mit diesen bei mehreren Pkw die Türen zu öffnen, um mit diesem zu fahren. Da ihnen dieses Vorhaben nicht gelang, liefen sie über die ... Straße in Richtung Stadtmitte. Auf diesem Weg kam ihnen die dem Angeklagten unbekannte 17jährige ... entgegen. Der Angeklagte faßte beim Anblick dieses Mädchens sofort wieder den Entschluß, nunmehr dieses zu verfolgen, um mit ihm unter allen Umständen den G.-Verkehr durchzuführen, auch Gewalt anzuwenden, weil er der Annahme war, daß sie nicht freiwillig damit einverstanden sein würde. Deshalb verabschiedete er sich schnell von den ... mit der Begründung, müde zu sein, nach Hause gehen und schlafen zu wollen, jedoch in Wirklichkeit die ... aus bereits genanntem Grund zu verfolgen. Als sich diese vor der Einmündung ... straße noch mit zwei anderen ... unterhielt, überholte er sie und versteckte sich beim Ferienheim ... und wartete. Nachdem die ... allein die ... straße hochlief, rannte der Angeklagte ihr hinterher. An der dortigen Kaufhalle holte er sie ein, umklammerte sie sofort von hinten, und zwar mit der rechten Hand über der Schulter, hielt ihr gleichzeitig den Mund zu und umfaßte sie mit dem linken Arm in Bauchhöhe. So zog er sie von der Straße weg bis an die Kaufhalle heran, weil er sie aus dem beleuchteten Straßenbereich heraushaben wollte. An der Kaufhalle drehte er sie zu sich herum und sie rief mehrmals um Hilfe. Daraufhin hielt er ihr zweimal den Mund zu. Da er befürchtete, dass er bei der Durchführung seines Vorhabens an der Kaufhalle durch andere Personen gestört werden könnte, wollte er sie in den unbewohnten Bereich der ...bringen. Deshalb und weil sich die ... loszureißen und zu schreien versuchte, nahm er ihren Kopf unter seinen rechten Arm, hielt ihr gleichzeitig mit der rechten Hand den Mund zu und zog sie so in Richtung ... Teilweise hielt er ihr auch mit der linken Hand den Mund zu. Hinter dem Ferienheim ... konnte sich die ... losreißen, jedoch hatte der Angeklagte ihr dabei den Anorak vom Körper gerissen, den er beiseite warf und ihr hinterher lief. Nachdem er sie eingeholt hatte, umklammerte er sie erneut mit beiden Armen über ihren Schultern von hinten und zog sie an die Wand der .... Er hielt sie an den Oberarmen fest und drückte sie an die Bretterwand. Der Angeklagte versuchte sie zu küssen, um seine sexuelle Erregung noch zu steigern. Da sie sich dagegen wehrte und schrie, hielt er ihr wiederum den Mund zu. Mit Gewalt entkleidete er ihren Oberkörper und zog ihr auch die Hose und den Schlüpfer bis zu den Füßen herunter, wobei er sie wiederholt am Oberkörper festhielt und den Mund zuhielt. Er drückte ihr mit Gewalt die Beine auseinander und führte mit ihr den G.-Verkehr bis zum Samenerguß in die Scheide durch. Die Geschädigte hat hierbei ständig geweint. Danach ließ er sie los und sie zog sich das Hemd und den Pullover an. Während des Anziehens sagte sie mehrmals, daß sie ihn anzeigen werde. Darauf versuchte der Angeklagte die Geschädigte davon abzubringen, indem er ihr damit drohte, daß er sie nach der Haftentlassung wiederfinden und umbringen werde. Er hielt ihr kurzzeitig den Mund und die Nase zu. Damit wollte er sie einschüchtern und zeigen, daß er seine Äußerungen ernst meint. Als die Geschädigte danach jedoch wiederum ihre Absicht zur Anzeige äußerte, erinnerte er sich daran, daß die von ihm in den Vorverfahren angegriffenen Frauen auch Anzeige erstattet hatten und er inhaftiert worden war. Das aber wollte er auf alle Fälle verhindern und er entschloß sich, die Geschädigte deshalb durch Ersticken zu töten und im Wald zu verstecken. Er wollte ganz sicher gehen und war nunmehr gewillt, die Geschädigte selbst dann zu töten, wenn sie geäußert hätte, ihn nicht anzuzeigen. Er umklammerte sie von hinten und hielt ihr dabei den Mund und die Nase zu, wobei er mit Daumen und Zeigefinger der linken Hand die Nase zudrückte. Er stellte dabei fest, daß sie nach Luft saugte, aber keine mehr bekam. So hielt der Angeklagte der Geschädigten ca. 2-3 Minuten die Atemwege verschlossen, und zwar bis er bei einer Lockerung seines Griffs bemerkte, daß sie kraftlos geworden war und in die Knie sank. Er stellte bei der Geschädigten geringen Kotaustritt und Einnässen fest. Der Angeklagte zog ihr den Schlüpfer und die lange Hose hoch. Danach nahm er die Geschädigte über die Schultern und hörte, daß sie dabei mehrmals röchelte, aber schließlich verstummte.
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Der Angeklagte lief so mit ihr in Richtung zum Wald. Auf dem Weg dorthin kam er an dem in unmittelbarer Nähe des Handlungsortes befindlichen ... vorbei. Er erkannte in dem unter dem Weg befindlichen Bachdurchlauf ein geeignetes Versteck für die Getötete. Der Angeklagte begab sich in das Bachbett. Dabei rutschte ihm die Geschädigte teilweise ins Wasser. Er hielt jedoch deren Oberkörper aufrecht und bespritzte ihr Gesicht mit Wasser. Danach schob er ihre Oberbekleidung nach oben und hörte an ihrem Oberkörper im Bereich des Herzens nach Herztönen, da er sich immer noch nicht ganz sicher war, ob die Geschädigte schon tot war. Er nahm keine Herztöne wahr und die Geschädigte war nach wie vor leblos und röchelte nicht. Dennoch war er immer noch nicht von ihrem Tod überzeugt und legte sie deshalb im Wasser zunächst auf den Rücken, drehte sie dann auf den Bauch, so daß ihre Atemwege unter Wasser waren, sie dadurch nicht mehr in der Lage war, zu atmen und so unbedingt versterben mußte. Die Geschädigte schob er in dieser Bauchlage in die Wasserunterführung. Danach verließ der Angeklagte das Bachbett, lief zurück in das Ferienheim ... und legte sich schlafen. Nachdem er unruhig geschlafen hatte, verließ er am 16.12.1979 gegen 8.30 Uhr sein Zimmer und wollte nachsehen, ob er die Geschädigte gut genug versteckt hatte. Auf dem ... Weg dorthin fand er deren Anorak, den er zunächst in einen Wasserschacht des Ferienheims ... werfen wollte, es jedoch unterließ, weil darin kein Wasser war und der Anorak dort leicht entdeckt werden könnte. Deshalb steckte er den Anorak der Geschädigten unter seinen und lief zur ... deckt werden könnte. Deshalb steckte er den Anorak der Geschädigten unter seinen und lief zur ... um dort ein geeignetes Versteck zu suchen. Am Tatort fand er den BH der Geschädigten, den er in eine Tasche des gefundenen Anoraks steckte und beide unter eine Holztreppe der ... warf. Danach begab er sich zum Bachdurchlauf und sah von beiden Seiten hinein, konnte die Geschädigte jedoch nicht sehen. Er wollte sich vergewissern, ob die Geschädigte tatsächlich tot ist.... Der Angeklagte ist forensisch - psychiatrisch begutachtet worden. Danach liegt eine zeitweilige oder dauernde krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne einer Psychose vom manisch - depressiven oder vom schitzophrenen Typ einer körperlich begründbaren Psychose oder einer organisch bedingten Persönlichkeitsveränderung nicht vor, ebenfalls keine erhebliche Geistesschwäche, die die Entscheidungsfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat erheblich gemindert oder seine Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt hätte. Eine schwerwiegende abnorme Entwicklung seiner Persönlichkeit mit Krankheitswert ist nicht gegeben. Festgestellt wurde eine leichte organische Hirnschädigung, die unter erheblicher Alkoholbeeinflussung möglicherweise zu einer sexuellen Enthemmung beigetragen hat, jedoch das sexuelle Verhalten nicht ausschließlich steuerte. Zur Tatzeit lag beim Angeklagten eine mittelgradige bis starke Alkoholbeeinflussung vor. Es bestand kein pathologischer oder pathologisch - gefärbter Alkoholrauschzustand. Beim Angeklagten liegt keine Alkoholabhängigkeit, kein alkoholbedingter Persönlichkeitsabbau vor, die ihm die Entscheidung zur Aufnahme des Alkohols erheblich erschwert oder die Entscheidung erheblich beeinträchtigt hätten. Er ist für die ihm zur Last gelegten Handlungen strafrechtlich voll verantwortlich. ...“
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Am 15.06.1994 verurteilte ihn das Amtsgericht ... wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 55,00 DM.
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Am 14.11.1995 wurde er durch das Amtsgericht ... erneut wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 60,00 DM verurteilt.
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Am 23.01.1997 erkannte das Amtsgericht ... wegen Betruges in 104 Fällen auf eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten, deren Vollstreckung zunächst für 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde widerrufen und der Verurteilte verbüßte die Strafe bis zum 01.08.2006.
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Durch Urteil des Landgericht ... wurde der Angeklagte schließlich wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. Er hat die Strafe in der Zeit bis zum 30.12.2005 vollständig verbüßt.
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Das Landgericht ... hat in seinem Urteil vom 21.01.1999 folgende Feststellungen getroffen:
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„... Der Angeklagte hielt sich am 06.10.1997 seit der Mittagszeit bei seinem Bekannten ... in dessen Wohnung im Parterre des Hauses ... zu Besuch auf. Gemeinsam spielten sie Video- und Computerspiele.
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... erwähnte dabei auch beiläufig, daß sich die Zeugin ... von ihrem Freund getrennt habe. Die Zeugin wohnte damals im 3. Stock des gleichen Hauses. Zusammen mit dem Zeugen ... hatte sie eine gemeinsame Wohnung. Der Zeuge ... wohnte damals noch dort, war von seiner Lebensgefährtin aber getrennt. In der Wohnung lebte ebenfalls noch die gemeinsame 6 Monate alte Tochter der Zeugen ... und ....
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Der Angeklagte kannte die Zeugin, wie auch den Zeugen ... flüchtig. Etwa 2 Wochen vor dem 06.10.1997 hatte er auf Vermittlung seines Bekannten ... in der Wohnung ... die Heizung repariert. Bei dieser Gelegenheit war ihm auch eine auffällige Badezimmerdekoration aufgefallen, die der Zeuge ... angebracht hatte. Seitdem hatte er auch Kenntnis von der Tochter der Zeugin ....
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Am 06.10.1997 verließ der Angeklagte die Wohnung ... zwischen 19.00 und 20.00 Uhr, um sich nach Hause zu begeben. Er hatte an diesem Tag weder Alkohol noch andere berauschende Mittel zu sich genommen. Noch im Treppenhaus verspürte er einen plötzlichen starken Drang nach sexuellen Kontakten mit der Zeugin ...
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In der Absicht mit der Zeugin ... den Geschlechtsverkehr durchführen zu wollen, begab er sich zu deren Wohnung, wo die Zeugin auf sein Klingeln hin die Wohnungstür öffnete. Er versicherte sich, daß der Zeuge ... nicht zu Hause war, indem er vorgab, aus Interesse noch einmal die Badezimmerdekoration besichtigen zu wollen.
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Der Zeugin ... kam dieses Anliegen unverdächtig vor, da ihr der Angeklagte anläßlich der Heizungsreparatur flüchtig bekanntgeworden war und er damals auf sie unverdächtig wirkte.
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Sie ließ den Angeklagten in ihre Wohnung, in der sich außer der 6 Monate alten Tochter sonst niemand mehr befand. Gemeinsam betrachteten sie die Badezimmergestaltung.
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Die Zeugin war zu diesem Zeitpunkt lediglich mit einer langen Jogginghose und einem langen langärmligen Nachthemd bekleidet, da sie sich gerade zu Bett begeben wollte, als der Angeklagte an der Wohnungstür klingelte.
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Beim Heraustreten aus dem Bad umarmte der Angeklagte die Zeugin unvermutet, versuchte sie zu küssen und verlangte den Austausch weiteren Zärtlichkeiten. Die Zeugin versuchte sich abzuwenden, lehnte das Ansinnen des Angeklagten ab und verlangte von ihm, sie wieder loszulassen.
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Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte er den Entschluß gefaßt, die Zeugin mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr zu zwingen. Aufgrund dieses Tatentschlusses umfaßte er die Zeugin noch stärker und verbrachte sie gegen ihren Willen zurück in das Badezimmer. Währenddessen hatte er ihr schon den Mund zugehalten, weil die Zeugin laut um Hilfe schrie. Im Badezimmer angekommen, drückte der Angeklagte die Zeugin zielgerichtet mit Gewalt zu Boden, indem er sie an den Oberarmen packte, setzte sich auf ihren Bauch und kniete sich derart auf ihre Oberarme, daß die Zeugin nicht mehr entfliehen konnte. Da die Zeugin weiterhin schrie und mit den Füßen auf den Boden trommelte, um so auf sich aufmerksam zu machen, umfaßte der Angeklagte ihren Hals und äußerte sinngemäß, sie solle aufhören zu schreien, sie solle an ihr Kind denken.
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Zugleich stopfte er ihr einen im Badezimmer vorgefundenen Waschlappen in den Mund, den die Zeugin aber wieder ausspucken konnte. Hierbei verletzte sie den Angeklagten durch einen Biß an einem Finger. Den Hinweis auf ihr Kind wertete die Zeugin als Drohung, der Angeklagte könne ihrem Kind etwas antun. Gleichwohl wehrte sie sich jedoch weiter mit körperlichen Mitteln; allerdings zeigte sich der Angeklagte körperlich überlegen. Er zog die Zeugin an den Armen hoch, verschränkte ihre Hände auf dem Rücken und fesselte sie mit einem vorgefundenen Bademantelgürtel. Etwa zeitgleich band er der Zeugin ein Handtuch über die Mundpartie, so daß dieses im geöffneten Mund als Knebel wirkte und verknotete es am Hinterkopf. Er zog das Handtuch dabei so fest in die geöffneten Mundwinkel, daß die beiden Kiefergelenke dadurch gestaucht wurden. Die Zeugin konnte nunmehr nicht mehr schreien.
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Anschließend verbrachte er die Zeugin gewaltsam auf die im Wohnraum befindliche Eckcouch und legte sie dort rücklings auf das Eckteil der Couch.
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Der Angeklagte zog der Zeugin die Jogginghose aus, entkleidete sich selbst bis auf die Strümpfe und legte sich auf die Zeugin. Er schob das Nachthemd der Zeugin hoch, küßte sie im Brust- und Genitalbereich, während die Zeugin bereits heftig weinte.
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Sodann führte er zunächst einen Finger und dann sein erigiertes Geschlechtsteil in die Scheide der Zeugin ein. Nach einer Weile forderte er die Zeugin auf, sie solle „mitmachen“ und ihn küssen, damit „es schneller gehe“. Hierzu löste er das Handtuch über dem Mund der Zeugin. Die Zeugin, die verängstigt war, verspürte ein starkes Ekelgefühl, willigte jedoch ein, um die für sie erniedrigende Situation so schnell wie möglich hinter sich zu bringen. Außerdem hatte sie Angst davor, der Angeklagte könne ihrem Kind etwas antun.
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Als der Angeklagte jedoch nicht zum Samenerguß kam, ließ er zunächst von der Zeugin ab, gab ihr etwas Cola zu trinken und ließ sie eine Zigarette rauchen, die er ihr in den Mund steckte. Während der ganzen Zeit war die Zeugin in der festgestellten Art und Weise gefesselt. Er beabsichtigte, anschließenden erneut mit der Zeugin zu verkehren.
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Zu diesem Zeitpunkt war ein Geräusch an der Wohnungstüre zu vernehmen. Es war der ehemalige Lebensgefährte der Zeugin, der Zeuge ..., der nach Hause gekommen war und vergeblich versucht hatte, mit seinem Wohnungsschlüssel die Wohnungstüre zu öffnen, weil der Schlüssel der Zeugin von innen steckte. Der Angeklagte ging zur Wohnungstür, erkannte durch den „Spion“ den Zeugen ... den er flüchtig kannte, und sagte, zur Zeugin zurückgekehrt, wahrheitswidrig, es seien lediglich 2 Katzen an der Türe. In diesem Augenblick war jedoch das Klopfen und Klingeln des Zeugen ... zu vernehmen.
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Die Zeugin, welche die kurze Abwesenheit des Angeklagten zum Entfesseln nutzen konnte, erkannte ihre Chance, rannte zur Tür und schrie um Hilfe. Gleichzeitig versuchte sie den Schlüssel herumzudrehen und die Türklinke nach unten zu drücken. Der Angeklagte kam ihr jedoch zuvor und verhinderte dies, indem er Türklinke und Schlüssel festhielt. Von außen versuchte der Zeuge ... vergeblich, die Tür einzutreten, weil er durch die Hilfeschreie der Zeugin beunruhigt war. Zu diesem Zeitpunkt ließ der Angeklagte von seinem ursprünglichen Vorhaben ab und forderte die Zeugin aufgrund eines neuerlich gefaßten Tatentschlusses auf, sich in das Kinderzimmer zu begeben und die Türe abzuschließen, was die Zeugin auch tat. Der Angeklagte tat dies, um Zeit zu gewinnen, weil er sich schnell anziehen und die Wohnung verlassen wollte. Dieses tat er auch. Er öffnete die Türe und entfernte sich an dem verdutzten Zeugen ... vorbei durch das Treppenhaus.
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Der Zeuge ... begab sich in die Wohnung. Er traf dort die Zeugin ... an, welche ihm in kurzen Worten berichtete, was ihr geschehen war. Er verfolgte sodann den Angeklagten, erreichte ihn vor der Haustüre, kam jedoch ins Straucheln, weil er an den Füßen lediglich mit Strümpfen bekleidet war. Er hatte nämlich wie gewöhnlich seine Schuhe vor der Haustüre zum Betreten der Wohnung bereits ausgezogen.
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Der Angeklagte ergriff den Zeugen ... an den Haaren, drückte ihn zu Boden und forderte ihn auf, ihn in Ruhe zu lassen. Anschließend ergriff er die Flucht und eilte nach Hause, wo er zirka ½ Stunde später vorläufig festgenommen wurde.
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Das gesamte Tatgeschehen in der Wohnung ... dauerte insgesamt nicht länger als zirka ½ Stunde.
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Die Zeugin ... erlitt durch das Tatgeschehen diverse Verletzungen: Schleimhautdefekt an der Innenseite der Unterlippe; Hämatome an der rechten Schulter, am linken oberen Rückenbereich und am Übergang vom Rücken zum Gesäß; Hautkratzer an der rechten Hand.
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Diese Verletzungen waren insgesamt leichter und oberflächlicher Art und ohne Folgen verheilt. Dagegen hat sie noch heute Schmerzen, wenn sie den Mund weit öffnet. Diese sind Spätfolgen der Überdehnung der Kiefergelenke anläßlich der Knebelung mit dem Handtuch.
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Die psychischen Folgen sind weitaus gravierender:
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Noch heute leidet die Zeugin unter Alpträumen und Schlafstörungen. Abends geht sie aus Angst nicht mehr allein auf die Straße. Allgemein hat sie im Dunkeln Angstzustände. Deshalb läßt sie in ihrer Wohnung während der Nacht das Licht brennen und den Fernseher laufen. Fremde, wie etwa Handwerker, läßt sie nur noch in Anwesenheit einer Vertrauensperson die Wohnung betreten. Selbst bekannte Personen läßt sie infolge ihrer Angstzustände nur noch nach vorheriger telefonischer Ankündigung des Besuches in ihre Wohnung. Aus Angst vor Verfolgung hat sie die Wohnung gewechselt. Als Folge des Tatgeschehens ist die Zeugin bis heute nicht in der Lage, eine feste Beziehung zu einem Mann einzugehen.“
II.
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Der Angeklagte bewohnte seit April 1995 eine kleine Wohnung in der .... Er ging zu dieser Zeit einer geregelten Arbeit bei den Stadtwerken ... nach und hatte eine Beziehung zu der Zeugin ... Diese hatte er über einen Bekannten, den Zeugen ... über die Pfingstfeiertage 1994 kennengelernt. Das Paar bewohnte keine gemeinsame Wohnung, sondern die Zeugin lebte nach wie vor in ihrer Wohnung in ....
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Die Beziehung war gekennzeichnet durch das dominante Bestreben des Angeklagten seine starken sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen und sich auch ansonsten die Bequemlichkeiten der Betreuung durch die Zeugin zu sichern. Er ließ sich von ihr verköstigen und die Wäsche waschen ohne dass er je daran dachte, sich an den Aufwendungen, die die Zeugin, die in finanziell beengten Verhältnissen allein mit einem Kind lebte, zu beteiligen.
- 59
Der Angeklagte führte eine Wochenendbeziehung und besuchte seine Lebensgefährtin – obwohl er keinen Führerschein besaß – regelmäßig mit seinem PKW an den Wochenenden. Zu einem Besuch in seiner Wohnung in ... Kam es nicht, da der Angeklagte dies nicht wollte.
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Die Beziehung zu der Zeugin ..., die zunächst harmonisch verlief, gestaltete sie sich zunehmend – insbesondere in sexueller Hinsicht – schwierig. Der Angeklagte hatte einen sehr starken sexuellen Trieb, den er um jeden Preis zu befriedigen suchte. Dabei behandelte er die Zeugin zum Ende der Beziehung beim Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen auch äußerst derb und grob.
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Während der Woche suchte er in seiner Freizeit bereits seit längerer Zeit fast täglich die Spielhalle ... auf, die sich nur wenige Autominuten von seiner Wohnung entfernt auf der ... befand. Obwohl die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten schlecht waren - er hatte Schulden, u.a. bei seiner Lebensgefährtin ... in Höhe von insgesamt etwa 46.000 € -, verspielte er in der Spielhalle regelmäßig auch größere Geldbeträge und bezeichnete sich selbst als spielsüchtig.
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Die Spielhalle wurde auch regelmäßig durch die später Geschädigte ... besucht. Sie kam dorthin, weniger wegen des Spielens, sondern benutzte den Aufenthalt dort, um sich mit Freunden zu treffen und Kaffee zu trinken, der dort kostenlos ausgegeben wurde.
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Der Angeklagte kannte die im Oktober 1995 neunzehnjährige junge Frau bereits seit längerem aus den Besuchen der Spielhalle. Ihr kleiner, zierlicher Typ gefiel ihm, so dass er sich in der Vergangenheit auch schon des Öfteren mit ihr unterhalten hatte.
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... lebte im Oktober 1995 gemeinsam mit ihrem Freund ... in .... Sie hatte - nachdem sie im Frühjahr 1995 ihr Abitur gemacht hatte - nach längerer Suche im Oktober 1995 eine Lehrstelle als Einzelhandelskauffrau bei der Firma ... gefunden. Über diese Tatsache war sie sehr glücklich und sie störte es auch nicht, am 18.10.1995 bereits zwischen 3.15 und 4.00 Uhr mit ihrer Arbeit beginnen zu müssen.
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Am Morgen des 18.10.1995 nahm sie gemeinsam mit einigen weiteren Mitarbeitern der Firma ... – u.a. der Zeugin ...- ein Frühstück ein.
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Gegen 14.30 Uhr beendete sie ihre Arbeit und fuhr mit ihrem PKW – einem VW Jetta älteren Baujahrs mit dem amtl. Kennzeichen ... – zu ihrer Großmutter ... in den ....
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Der PKW der Geschädigten war aufgrund seines Alters mit Mängeln behaftet, u.a. führte dies dazu, dass er ein auffällig lautes Fahrgeräusch entwickelte.
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Die Eltern der ... hatten sich daher entschlossen, ihr kurzfristig ein neues Fahrzeug zu schenken, auch damit sie ihren Weg zur Arbeit sicher zurücklegen konnte.
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Ob ... am 18.10.1995 von dem geplanten Geschenk bereits wusste, konnte nicht geklärt werden. Nachdem sie gegen 14.45 Uhr bei ihrer Großmutter eingetroffen war, nahm sie eine kleine Mahlzeit ein und telefonierte kurz mit ihrer Mutter, der Zeugin .... Die beiden verabredeten sich für einen gemeinsamen Einkaufsbummel, der am nächsten Tag in ... Stattfinden sollte. Nachdem sie ihre Großmutter verlassen hatte, fuhr ... mit ihrem PKW in die ... um dort noch einen Kaffee zu trinken.
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Sie wurde von der Zeugin ... die sich ebenfalls dort aufhielt, bei ihrem Eintreffen etwa gegen 15.45 Uhr darauf angesprochen, dass sie ihr Fahrzeug direkt vor der Spielhalle auf dem Bürgersteig abgestellt habe.
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Der Angeklagte hielt sich zu der Zeit, zu der ... die ... betrat, ebenfalls dort auf. Er war an diesem Tag nicht zur Arbeit gegangen, sondern hatte am Morgen des 18.10.1995 wegen eines eingeklemmten Nervs im Schulterbereich (Interkostalneuralgie) die Praxis der ... Dr. ... in ... aufgesucht und war dort behandelt worden. Die Ärztin hatte ihn für diesen und auch die folgenden Tage krank geschrieben.
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Bereits am frühen Nachmittag war er mit seinem PKW, einem Lada Samara, in die Spielhalle gefahren, um dort zu spielen.
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Kurze Zeit nach dem Eintreffen der ... in der Spielhalle kam es zu einem Gespräch zwischen ihr und dem Angeklagten. Zum Inhalt des Gespräches waren keine sicheren Feststellungen möglich.
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Der Angeklagte lud jedenfalls die junge Frau im Laufe dieses Gespräches ein, in seiner Wohnung einen Kaffee zu trinken und weiter zu reden. Aus welchem Motiv heraus diese Einladung erfolgte, konnte die Kammer nicht aufklären.
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Es konnte insbesondere nicht sicher festgestellt werden, ob der Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt den Entschluss gefasst hatte, sich der ... sexuell zu nähern, und ob er sie dazu bewusst in seine Wohnung gelockt hat. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, warum ... sich letztlich dazu entschlossen hat, in die Wohnung des Angeklagten zu gehen. Beide verabredeten, jeweils mit dem eigenen PKW in die ... zu fahren und sich dort vor dem Wohnhaus des Angeklagten zu treffen.
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In der Wohnung angekommen, setzte sich ... auf das Sofa im Wohnzimmer, während der Angeklagte zunächst Kaffee zubereitete.
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Er brachte die Tassen zu dem Couchtisch, der vor dem Sofa stand, und setzte sich neben die später Geschädigte auf das Sofa. Nach einem Gespräch von etwa 10 bis 15 Minuten, in dem es möglicherweise um Probleme der ... mit ihrem Freund ... ging, entschloss sich der Angeklagte, sich der jungen Frau sexuell zu nähern. Er hatte einen starken Geschlechtstrieb und den starken Drang, mit ... den Geschlechtsverkehr auszuführen.
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Zu diesem Zweck legte er einen Arm um ihre Schulter, wobei sich die Geschädigte sofort wegdrehte, sich von seinem Körper wegdrückte und sich aus der Umarmung lösen wollte. Der Angeklagte ließ sich von diesem Verhalten in seinem Vorhaben, mit ... den Geschlechtsverkehr auszuführen, nicht abbringen und versuchte vielmehr, ... im Folgenden auf den Mund zu küssen. Die Geschädigte äußerte, dass sie dies nicht wolle und erhob sich schnell vom Sofa. Auch der Angeklagte stand unmittelbar danach auf, so dass er nunmehr zwischen Sofa und Couchtisch neben ... stand. Er erkannte spätestens jetzt, dass ... nicht bereit war, mit ihm freiwillig Geschlechtsverkehr auszuführen und er entschloss sich, dies gegen ihren Willen unter Anwendung von körperlicher Gewalt zu tun.
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Er legte nochmals seinen Arm um ihre Schulter, zog sie zu sich heran und versuchte erneut, sie zu küssen. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt – entweder als beide noch auf dem Sofa saßen oder kurz nachdem sie sich erhoben hatten – sagte der Angeklagten der Geschädigten auch, dass er „mit ihr schlafen“ wolle. Da ... mit seinem Vorhaben nicht einverstanden war, versuchte sie sich erneut aus seiner Umklammerung zu lösen und herauszudrehen. Sie forderte den Angeklagten auf, seine Handlungen zu beenden und äußerte, dass sie gehen wolle. Dabei drohte sie ihm auch, sie werde ihn bei der Polizei anzeigen.
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Der Angeklagte, der nach wie vor unbedingt mit ... den Geschlechtsverkehr durchführen wollte, entschloss sich spätestens zu diesem Zeitpunkt, sein Opfer nach gewaltsamer Durchführung des Geschlechtsverkehrs zu töten.
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Aufgrund der Äußerung der ..., ihn bei der Polizei anzuzeigen, befürchtete er, dass er für die geplante Vergewaltigung zur Verantwortung gezogen werde. Er wollte auch wegen seiner Erfahrung aus den früheren Verurteilungen jedoch unbedingt verhindern, erneut eine Haftstrafe verbüßen zu müssen. Ihm war bewusst, dass er einer Strafverfolgung nur dann entgehen konnte, wenn er sein Opfer nach der Vergewaltigung tötete. Da ... ihn kannte, wäre er bei ihrem Überleben mit Sicherheit identifiziert worden.
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Entweder bei dem Versuch, sich aus der Umklammerung des Angeklagten zu lösen oder weil dieser ... im Folgenden zu Boden warf, kam sie zu Fall und auf dem Rücken zu liegen wobei sie mit ihren Beinen zwischen Couchtisch und Sofa lag. Sie begann sofort, laut um Hilfe zu schreien. Der Angeklagte setzte sich daraufhin auf den Oberkörper der Geschädigten wobei seine Beine rechts und links ihres Körpers angewinkelt waren.
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Er forderte sie energisch auf, mit dem Schreien aufzuhören. Da ... dem jedoch nicht Folge leistete, hielt er ihr mit der rechten Hand Mund und Nase zu. Er wollte mit dem Verschließen der Atemwege sein Opfer einschüchtern und dazu bewegen, das Schreien zu beenden, um zu verhindern, dass Nachbarn darauf aufmerksam würden. Erst in einem Zustand, in dem sein Opfer zur Ruhe gekommen - aber noch bei Bewusstsein - wäre, beabsichtigte er, den Geschlechtsverkehr auszuführen. Auch in der Zeit, in der er ihr Mund und Nase zuhielt, versuchte die Geschädigte weiter zu schreien, so dass der Angeklagte seine Aufforderung zu Schweigen erneut energisch wiederholte. Nachdem er bemerkte, dass die Geschädigte still geworden war, entfernte er kurzfristig seine Hand von Mund und Nase.
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Als sie dann jedoch - entgegen seiner Erwartung - wieder heftig mit dem Schreien begann und trotz seiner erneuten Aufforderung damit auch nicht mehr aufhörte, nachdem er seine Hand erneut auf ihren Mund und ihre Nase gepresst hatte, sah er sein Vorhaben, den Geschlechtsverkehr in einem Zustand, in dem ... noch bei Bewusstsein und zur Ruhe gekommen war, auszuführen, als gescheitert an. Er sah keine Möglichkeit mehr, die Durchführung des Geschlechtsverkehrs an ... zu verwirklichen.
- 85
Da er seinen Versuch ... nach seiner Vorstellung zu vergewaltigen, als nicht durchführbar ansah und befürchtete, wegen seiner bisherigen Handlungen zur Verantwortung gezogen zu werden, entschloss er sich, seine Hand auf Mund und Nase zu belassen, um nunmehr seinen ursprünglichen Plan in die Tat umzusetzen und sein Opfer zu töten.
- 86
Aus diesem Grund setzte er das Verschließen von Mund und Nase bis zum Ersticken der Geschädigten auch dann für mehrere Minuten noch fort, als ... infolge ihrer Bewusstlosigkeit aufgehört hatte, zu schreien. Er hielt ihr mit seiner Hand die Atemwege insgesamt mindestens 3 – 4 Minuten lang fest zu.
- 87
... verstarb infolge der Handlungen des Angeklagten an Ersticken, wobei der Tod erst mindestens 3 – 4 Minuten nach dem ununterbrochenen Verschließen der Atemwege eintrat. Sie hatte sich mindestens 1 Minute lang nach Verschließen von Mund und Nase heftig mit ihren Armen und Beinen gewehrt und danach für mindestens 1 weitere Minute im Zustand der Bewusstlosigkeit krampfartige Bewegungen insbesondere an den Extremitäten gezeigt.
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Nach der Tat verließ der Angeklagte die Wohnung und fuhr zurück in die ..., wo er gegen 18.00 Uhr eintraf. Er war aufgebracht und wütend darüber, dass es nicht zum Geschlechtsverkehr mit ... gekommen war. Aus diesem Grund schlug er auf den Automaten, an dem er spielte, ein und verspielte das gesamte Geld, das er bei sich hatte - einen Betrag von etwa 200 – 250 DM -, bis er gegen 23.00/23.30 Uhr die Spielhalle verließ.
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In seiner Wohnung angekommen überlegte er, wie mit der Leiche der ... zu verfahren sei. Zu einem nicht mehr feststellbaren späteren Zeitpunkt verbrachte er sie in den Kofferraum seines Fahrzeuges und nahm den Weg in Richtung ... über die Landstraße, die er aus den Besuchen zu seiner Lebensgefährtin ... kannte.
- 90
Er nahm zwischen ... und ... einen Weg zu einer Feldeinfahrt und legte die Leiche bäuchlings auf einem Feld in der Nähe eines Strauches ab.
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Den PKW der ... verbrachte er, nachdem er zuvor in ihrer Hosentasche den Fahrzeugschlüssel gefunden hatte, in den ... in ... und kehrte zu Fuß zu seiner Wohnung zurück. Dazu benötigte er etwa eine halbe Stunde.
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Unterweges entledigte er sich im Bereich des ... des Fahrzeugschlüssels.
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An den folgenden Tagen nach der Tat meldete sich der Angeklagten bei seiner Lebensgefährtin ... nicht mehr. Er ging ab diesem Zeitpunkt auch nicht mehr zur Arbeit bei den Stadtwerken, sondern kündigte seinen Arbeitsvertrag, so dass er im Dezember 1995 arbeitslos wurde.
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Die Leiche der ... wurde in den Abendstunden des 31.01.1996 durch den Zeugen ... aufgefunden. Sie war vollständig bekleidet und lag bäuchlings auf dem mit Gras bedeckten Boden, wobei die Arme nach vorne gestreckt waren. Aufgrund der Tatsache, dass sie vollständig durchgefroren war, konnte sie erst nach ihrem Auftauen am 5.2.1996 obduziert werden.
- 95
Obwohl der Angeklagte als einschlägig Vorbestrafter und Person, die sich am Tattag ebenso wie die Getötete ... in der ... aufgehalten hatte, schon von Anfang an in Verdacht geriet, waren die gegen ihn sprechenden Beweise nicht so stark, dass die Ermittlungen mit einer Anklageschrift abgeschlossen werden konnten. Nachdem die Sache nach Jahren nochmals aufgerollt und weitere Untersuchungen mit neuen Ermittlungsmethoden durchgeführt wurden, fand am 30.11.2009 eine Beschuldigtenvernehmung statt, in der der Angeklagte ein Geständnis ablegte.
III.
- 96
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung und denjenigen, die er gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr.... im Rahmen der Exlporation gemacht hat und die der Sachverständige in Hauptverhandlung vorgetragen hat. Der Angeklagte hat die Richtigkeit der gegenüber den Sachverständigen gemachten Angaben in der Hauptverhandlung ausdrücklich bestätigt. Sie beruhen ferner auf den Feststellungen der in der Hauptverhandlung verlesenen, unter I. zitierten Urteilen.
- 97
Das Gericht hat ferner den Bundeszentralregisterauszug vom 17.06.2010 in der Hauptverhandlung verlesen, deren inhaltliche Richtigkeit der Angeklagte ebenfalls bestätigt hat.
- 98
Die Feststellungen zum Vorgeschehen der Tat beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten und auf den Aussagen der in der Hauptverhandlung dazu vernommenen Zeugen.
- 99
Die Zeugin ... hat die Beziehung zum Angeklagten glaubhaft so geschildert, wie es von der Kammer festgestellt wurde. Sie hat insbesondere auch angegeben, der Angeklagte habe nie Geld gehabt. Sie habe ihm häufig Geld gegeben, 1000 DM seien es auf jeden Fall gewesen. Der Angeklagte habe immer Sex gewollt, auch wenn sie nicht gewollt habe. Er habe sie am Ende ihrer Beziehung genommen und ins Schlafzimmer gerissen und sei manchmal handgreiflich und grob zu ihr geworden. Dabei habe er sie derb an Armen und Beinen gegriffen, so dass sie blaue Flecke bekommen habe. Sie habe zuletzt den Eindruck gehabt, er wolle nur Sex und würde Grenzen nicht akzeptieren. In Gaststätten habe er sich unmöglich benommen. Er habe gespielt, als sei er schon lange Spieler gewesen. Er habe in einem Zug 50 DM in den Automaten geworfen, es sei sehr auffällig gewesen, wie er den Automaten bedient habe. Es sei ihr Geld gewesen.
- 100
Dass der Angeklagte einen starken Geschlechtstrieb hat, hat er auch selbst angegeben. Er hat sich ferner als spielsüchtig bezeichnet. Der Zeuge ... der zum Freundeskreis der ... gehörte, den Angeklagten in der ... häufiger beobachtet und sich gelegentlich mit ihm unterhalten hat, hat mit dieser Aussage stimmig bekundet, für ihn sei er „ein Spieler“ gewesen. Der Zeuge ... hat glaubhaft Angaben zum Kennenlernen des Angeklagten und der Zeugin ... sowie zu den gemeinsamen Fahrten an den Wochenenden, die auch in der Nähe des späteren Fundorts der Leiche vorbeiführten, gemacht.
- 101
Die Zeugin ... eine Arbeitskollegin der ... hat das festgestellte Geschehen am Morgen vor der Tat auf der Arbeitsstelle bekundet.
- 102
Die Mutter der Getöteten, die Zeugin ... hat die persönlichen Umstände ihrer Tochter glaubhaft dargestellt und über deren Besuch bei der Großmutter und den Inhalt des Telefonats am Tattag berichtet.
- 103
Den Aufenthalt des Angeklagten und der ... in der Spielhalle am Nachmittag des 18.10.1995 hat die Zeugin ... die sich ebenfalls dort kurz aufgehalten hat, so wie festgestellt, geschildert. Sie hat auch beobachtet, dass sich der Angeklagte und ... an diesem Tag unterhalten haben. Sie hat im Übrigen den Angeklagten ebenfalls als „Spieler“ wahrgenommen. Ihre glaubhafte Aussage stimmt mit den insoweit ebenfalls glaubhaften Angaben des Angeklagten überein. Auch der Zeuge ... der mit der Geschädigten in der Vergangenheit einmal eine kurze Beziehung hatte und sich mit ihr und anderen regelmäßig in der Spielhalle traf, hat glaubhaft ausgesagt, der Angeklagte habe sich sehr häufig in der ... aufgehalten.
- 104
Ob der Angeklagte bereits während des Gespräches in der Spielhalle den Entschluss gefasst hatte, die Geschädigte in seine Wohnung zu locken, um mit ihr dort den Geschlechtverkehr ausführen zu können, konnte die Kammer nicht feststellen. Der Angeklagte hat dies in Abrede gestellt und geschildert, man habe sich über den Freund der ... und deren reparaturbedürftiges Fahrzeug unterhalten. Den Entschluss, mit ... Geschlechtsverkehr auszuführen, habe er erst in seiner Wohnung gefasst, nachdem er sich etwa 10 – 15 Minuten mit ihr auf dem Sofa unterhalten habe. Diese Einlassung konnte nicht widerlegt werden.
- 105
Nicht festgestellt werden konnte auch, warum ... letztlich in die Wohnung des Angeklagten mitging. Eine plausible Erklärung konnte die Kammer nicht feststellen. Die Zeugin ... hat ausgesagt, dass ihre Tochter am Telefon erwähnt habe, sehr müde zu sein. Dies ist insoweit nachvollziehbar, als sie an dem Tattag bereits sehr früh mit ihrer Arbeit begonnen hatte. Auch die Zeugin ..., die mit der Geschädigten in der Spielhalle ein kurzes Gespräch führte, äußerte sich ähnlich. Nach dem glaubhaften Bekunden des Zeugen ... war der Angeklagte der Geschädigten nicht sympathisch, er sei nicht ... Typ“ gewesen, insbesondere habe er einen sehr ungepflegten Eindruck gemacht, was sie nicht gemocht habe. Warum die Geschädigte sich dennoch mit dem Angeklagten in dessen Wohnung verabredete, war nicht aufklärbar. Möglicherweise hat der Angeklagte sie unter einem Vorwand in die Wohnung gelockt. Dies konnte jedoch nicht hinreichend sicher festgestellt werden.
- 106
Die Feststellungen zu der Erkrankung des Angeklagten am Tattag beruhen auf dem verlesenen Attest/Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der ihn behandelnden Ärztin Dr. ... vom 16.10.1995 und den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten.
- 107
Der Angeklagte hat die Tat als solche glaubhaft gestanden und so geschildert, wie dies unter II. festgestellt wurde. Die Kammer vermochte jedoch nicht allen seinen Angaben zu folgen.
1.
- 108
Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte ... zunächst vergewaltigen wollte und sein Vorhaben aufgrund des fortgesetzten Schreiens der Geschädigten als nicht mehr durchführbar ansah.
- 109
Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, auf dem Sofa in seinem Wohnzimmer den Entschluss gefasst zu haben, mit ... den Geschlechtsverkehr auszuführen. Er habe daher versucht, sich ihr körperlich zu nähern. Er habe den Arm um sie gelegt, sie zu sich herangezogen und versucht, sie zu küssen. Er habe sie auf den Mund küssen wollen, aber sie habe nicht gewollt, sich von ihm weggedreht und sich weggedrückt. Er habe die Vorstellung gehabt, dass dies im Geschlechtsverkehr enden sollte. Es sei schon so gewesen, dass er versuchen wollte, mit ihr zu schlafen. ... habe ihm gesagt, dass ihr das nicht recht sei. Er habe trotzdem weiter gemacht. Er habe ihr auch gesagt, dass er mit ihr schlafen wolle. Wann dies gewesen sei - ob noch auf dem Sofa oder erst als sie beide vor dem Couchtisch gestanden hätten -, könne er nicht mehr sagen. Er habe einen starken Geschlechtstrieb und daher den Drang gehabt, mit ... Geschlechtsverkehr zu haben. Sie sei der Typ gewesen, der ihm gefallen habe. Sie habe jedoch nicht gewollt. Sie sei schnell vom Sofa hoch und er sei auch aufgestanden. Er habe dann neben ... zwischen Sofa und Couchtisch gestanden. Er habe den Arm um ihre Schulter gelegt, sie an sich herangezogen und nochmals versucht, sie zu küssen. Sie habe sich seitlich weggedreht und „dagegen gedrückt“. Sie habe gesagt, dass er aufhören solle und sie gehen wolle.
- 110
Dann habe sie angefangen zu schreien und gesagt, wenn er nicht sofort aufhöre, gehe sie zur Polizei und zeige ihn an. Sie habe sich herausgedreht, sei gestürzt und auf dem Rücken zum Liegen gekommen. Ihre Beine hätten zwischen Couchtisch und Sofa gelegen.
- 111
Sie habe sofort angefangen, heftig um Hilfe zu schreien.
- 112
Er habe sich mit angewinkelten Beinen – jeweils rechts und links neben ihrem Körper – auf ihren Oberkörper gesetzt und sie sofort laut aufgefordert, ruhig zu sein. Da ... nicht aufgehört habe zu Schreien, habe er ihr Mund und Nase zugehalten und sie erneut mehrfach aufgefordert, das Schreien zu beenden. Er habe verhindern wollen, dass sie „das ganze Haus zusammen schreit“. Beim Schreien habe er sich auch über die Hausbewohner Gedanken gemacht. Sie habe so laut geschrien, dass es Nachbarn hören konnten. Es sei ein Altbau gewesen. Er habe das Schreien unterbinden wollen, weil er vor gehabt habe, mit ihr zu schlafen. Wenn sie zur Ruhe gekommen wäre, hätte er vor gehabt, mit ihr zu schlafen, den Plan habe er noch nicht aufgegeben gehabt.
- 113
Er habe ihr gesagt, dass sie „aufhören solle mit dem Schreien“. Sie habe dann kurzzeitig aufgehört zu Schreien und er habe die Hand weggenommen. Dann habe sie aber wieder mit dem Schreien angefangen und er habe wieder die Hand auf Mund und Nase gelegt. Er habe sie wieder aufgefordert mit dem Schreien aufzuhören. Nach kurzer Zeit sei ihr Kopf nach links gefallen, so als ob sie bewusstlos sei.
- 114
Er habe seine Wut später am Automaten ausgelassen. Es sei Wut da gewesen, weil es nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen sei.
- 115
Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte beabsichtigte, mit ... den Geschlechtsverkehr auszuführen und sein Vorhaben auch gegen ihren Willen und mit Gewalt durchsetzen wollte. Den Vergewaltigungsvorsatz fasste er spätestens nach dem Gespräch mit ... als er erkannte, dass sie zu einem freiwilligen Geschlechtsverkehr nicht bereit war.
- 116
Fest steht auch, dass er durch das Verschließen der Atemwege zum einen verhindern wollte, dass ihr Schreien von anderen gehört wird und Nachbarn darauf aufmerksam werden. Zum anderen diente das Bedecken von Mund und Nase dazu, sein Opfer einschüchtern. Die Einschüchterung sollte in Verbindung mit der Aufforderung, ruhig zu sein, zur Überzeugung der Kammer dazu dienen, sein Vorhaben realisieren zu können, ... in einem Zustand, in dem sie „zur Ruhe“ gekommen wäre, zu vergewaltigen. Hätte er lediglich ein Schreien verhindern wollen, wäre es nicht nachvollziehbar, warum er neben dem Mund auch die Nase seines Opfers von Anfang an zuhielt. Dies ist – auch vor dem Hintergrund der anderen bereits von ihm begangenen Taten – damit zu erklären, dass der Angeklagte einen Zustand herbeiführen wollte, in dem ihm die Vergewaltigung möglich erschien. Auch in der Vergangenheit hatte er seine Vergewaltigungsopfer eingeschüchtert, um dann mit ihnen den Geschlechtsverkehr ausführen zu können. Bei der Tat zum Nachteil der ... hatte er sein Opfer ebenfalls durch das Zuhalten von Mund und Nase dazu gebracht, Gegenwehr aufzugeben und den Geschlechtsverkehr zu erdulden.
- 117
Dafür, dass der Angeklagte das Verschließen von Mund und Nase bewusst einsetzte, um ... einzuschüchtern und eine Vergewaltigung zu ermöglichen, spricht auch seine Aussage, die er im Zusammenhang mit der Ermordung der ... gemacht hat.
- 118
In einer Beschuldigtenvernehmung vom 25.01.1980, die dem Angeklagten auszugsweise in der Hauptverhandlung vorgehalten wurde, hat er u.a. geäußert, wenn er keinen Kontakt zu Frauen bekommen habe, bestehe bei ihm trotzdem der Drang nach sexueller Befriedigung. Ihm gehe es dann durch den Kopf, dass er in irgend einer Art mit einer Frau in Verbindung kommen müsse. Unter welchen Umständen dies geschehe, sei ihm gleichgültig. Dabei kalkuliere er auch immer ein, dass er Gewalt anwenden müsse. Er habe die Frauen eingeschüchtert, indem er ihnen durch Drohungen habe Angst machen wollen. Er sage immer, wenn sie schreien, dann werde er sie umbringen. Wenn die Drohung nicht helfe, wende er solche Gewalt an, um die Ernsthaftigkeit der Drohung zu zeigen. Es sei bisher so gewesen, dass er die Frauen gewürgt habe oder auf andere Art und Weise die Atemwege verschlossen habe. Er meine damit durch Zuhalten des Mundes und der Nase. Auf die Frage, warum er diese Art der Gewaltanwendung wähle, antwortete der Angeklagte in dieser Vernehmung, dass ihm diese Methode am geeignetsten erscheine, dadurch bekämen die Frauen auch richtige Angst. Er meine damit die Angst um ihr Leben.
- 119
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung auf den Vorhalt dieser Einlassung zwar angegeben, die Situation am 18.10.1995 sei mit den in der früheren Einlassung beschriebenen Taten nicht vergleichbar, da an diesem Tag ja noch gar keine Tat stattgefunden habe.
- 120
Dies ist jedoch weder nachvollziehbar noch überzeugend. Wie auch in den vorangegangenen Fällen kam es dem Angeklagten darauf an, mit seinem Opfer – notfalls auch gegen dessen Willen – den Geschlechtsverkehr auszuüben. Auch angesichts der auffallenden Übereinstimmungen zwischen dem äußeren Geschehensablauf bei der Tat am 18.10.1995 und der Schilderung der üblichen Vorgehensweise bei den anderen Taten in der Einlassung am 25.01.1980 ist die Kammer davon überzeugt, dass das Zuhalten von Mund und Nase bei ... zunächst der Einschüchterung diente.
- 121
Allen Vergewaltigungsfällen ist immanent, dass es dem Angeklagten stets darauf ankam, sein Opfer während der Vergewaltigung noch bei Bewusstsein zu halten. Hinsichtlich der Geschädigten ... hat er sich dahingehend eingelassen, sie habe „zur Ruhe kommen“ sollen, dann hätte er den Geschlechtsverkehr ausgeführt. Nachdem er erkannt hatte, dass ... ihr Schreien trotz der massiven Einschüchterungsversuche nicht beenden würde, sah er es nicht mehr als realisierbar an, dass sie „zur Ruhe kommt“ und er in diesem Zustand den Geschlechtsverkehr ausüben können würde. Nach seiner Vorstellung war die Vergewaltigung seines Opfers nicht mehr durchführbar.
- 122
Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Vergewaltigung eines bewusstlosen Opfers nicht von seinem Plan erfasst war, er dies auch nicht für durchführbar hielt und auch nicht wollte. Dafür spricht auch die Tatsache, dass es – so die Einlassung der Angeklagten – nicht zu einer Vergewaltigung an der bewusstlosen ... gekommen ist und er vielmehr sehr wütend darüber war, dass sein Vorhaben gescheitert war. Er schlug nach seiner insoweit glaubhaften Einlassung aus Wut darüber, keinen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, auf den Automaten ein und verspielte sein gesamtes Geld.
- 123
Die Durchführung des Geschlechtsverkehrs an einem schreienden Opfer war für ihn auch insoweit nicht möglich, als er befürchtete, dass durch die Schreie Nachbarn auf die Tat aufmerksam werden.
2.
- 124
Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass die Geschädigte – indem sie sich aus seiner Umarmung gewunden habe – gestürzt sei und dabei auf die Kante des Couchtisches gefallen sei, so dass diese abgebrochen sei.
- 125
Von der Richtigkeit dieser Einlassung ist die Kammer nicht überzeugt. Zwar fehlte dem Couchtisch tatsächlich eine Kante. Davon hat sich die Kammer durch die Inaugenscheinnahme eines Lichtbildes, das nach der Räumung der Wohnung des Angeklagten vom Tisch gefertigt worden war, überzeugt. Nicht festgestellt werden konnte jedoch wann und durch welche Umstände der Couchtisch beschädigt worden ist.
- 126
Unter Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen Dr. ... ergeben sich Zweifel an der Schilderung des Angeklagten, wie es zur Beschädigung des Tisches gekommen ist.
- 127
Dr. ... hat überzeugend ausgeführt, dass der vom Angeklagten geschilderte Geschehensablauf zwar theoretisch möglich, aber sehr unwahrscheinlich sei. Dagegen sprächen die am Körper des Opfers festgestellten Spuren, die ausgedehnte beidseitige Unterblutung am Rücken des Opfers. Bei dem beschriebenen Vorgang wäre infolge des Aufpralls auf den Couchtisch eine linien- und kantenförmige Verletzung am Rücken und gerade nicht eine breitflächige Unterblutung zu erwarten gewesen. Nach seiner Ansicht handele sich bei der Unterblutung am Rücken am wahrscheinlichsten um eine Widerlagerverletzung, die durch eine minutenlange Gegenwehr des auf dem Rücken liegenden Opfers (Widerlager harter Boden) entstanden sei.
3.
- 128
Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte ... durch ein Verschließen von Mund und Nase erstickt hat.
- 129
Dafür, dass eine andere Person als der Angeklagte die Tat begangen hat, hat die Kammer keinerlei Anhaltspunkte. Die federführend ermittelnden Beamten ... und ... haben im Gegenteil andere Personen als den Angeklagten im Laufe der Ermittlungen ausgeschlossen. Sie haben beide glaubhaft bekundet auch unter Berücksichtigung der gesamten Ermittlungsergebnisse habe sich herausgestellt, dass der Angeklagte ... getötet habe. Auch die Ergebnisse der Untersuchungen mit neuen Ermittlungsmethoden, die zu einer Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens geführt hätten, hätten die Hinweise auf den Angeklagten verstärkt, so dass es schließlich am 30.11.2009 zu einer erneuten Beschuldigtenvernehmung gekommen sei.
- 130
Das Geständnis hinsichtlich der Täterschaft des Angeklagten für den Tod der ... ist zur Überzeugung der Kammer glaubhaft.
- 131
Auch der von dem Angeklagten geschilderte Tötungsvorgang des Erstickens durch Verschließen der Atemwege mit der Hand ist mit dem Obduktionsergebnis in Einklang zu bringen.
- 132
Zwar zeigte die Leiche der ... nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. ... infolge der langen Liegezeit eine ausgeprägte Leichenfäulnis und ausgedehnten Tierfraß. Eine Beurteilung der Todesursache sei daher erschwert gewesen.
- 133
Dennoch hat der Gutachter keine Anhaltspunkte für eine andere, als die vom Angeklagten geschilderte Todesursache des Erstickens gefunden.
- 134
Einzig ein ovaler, kreisförmiger Defekt unterhalb des Kinns von 6x7 cm Größe mit einer Verbindung zur Mundhöhle habe er zunächst im Hinblick auf eine mögliche Todesursache als problematisch angesehen. Sein Verdacht auf eine Stichverletzung im Hals-/ Kinnbereich habe sich aber nicht bestätigt. Diese sei unwahrscheinlich, da sich bei näherer Betrachtung keine glattrandigen Wundränder, sondern zippelig ausgezogene, unregelmäßig gefranste, kleine lochartige Defekte gezeigt hätten, die typisch für einen Madenfraß seien. Der Hautdefekt sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einem Tierfraß zuzuordnen. Für Tierfraß und gegen das Einwirken mit scharfer Gewalt gegen den Halsbereich habe auch das Fehlen von Verletzungen größerer Gefäße, welche bei Stich- oder Schnittverletzung hätten vorliegen müssen, gesprochen. Sämtliche arteriellen Venen im Halsbereich seien noch intakt gewesen, das Kehlkopfgerüst sei unversehrt gewesen. Die histologische Untersuchung habe ergeben, dass sich in der Lunge kein Blut befunden habe, was bei einer Stich/Schnittverletzung jedoch hätte der Fall sein müssen. Ein Verblutungstod könne daher ausgeschlossen werden.
- 135
Auch im übrigen hätten sich keine Hinweise auf eine Gewalteinwirkung gezeigt. Es habe kein Anhalt für Frakturen des Sklettsystems und Schädels gegeben.
- 136
Da keine Hinweise auf eine andere Todesursache gefunden worden sei, sei der von dem Angeklagten geschilderte Erstickungstod sehr naheliegend und plausibel.
4.
- 137
Die Einlassung des Angeklagten zum Erstickungsvorgang als solchem ist nicht glaubhaft. Der Angeklagte hat angegeben, er habe auf seinem Opfer gesessen, dabei eine Hand auf ihr Gesicht gedrückt und damit Mund und Nase verschlossen. Seine zweite Hand habe er nicht zu Hilfe genommen. Sie habe auf seinem Oberschenkel gelegen. Die Arme des Opfers hätten ruhig und frei gelegen. ... habe nicht versucht, sich zu wehren oder sich zu befreien. Es habe ja nur wenige Sekunden gedauert. Bereits nach sehr kurzer Zeit sei ihr Kopf nach links gefallen.
- 138
Diese Einlassung ist mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. ... nicht in Einklang zu bringen.
- 139
Der Gutachter hat ausgeführt, es sei zwar ein Sonderfall des Erstickungstodes, der sog. burking-Erstickungstod bekannt. Dieser käme hier in Betracht. Hierbei liege auf der einen Seite eine Thoraxkompression und zusätzlich ein Verlegen der Atemwege vor. Auch bei diesem Erstickungstod sei ein plötzlicher Todeseintritt schon wenige Sekunden nach dem Verlegen der Atemwege jedoch nicht nachvollziehbar.
- 140
Der Burking-Tod laufe vielmehr, wie jeder andere Erstickungstod auch, immer in den gleichen Phasen ab. In der ersten Phase nach Verschließen der Atemweg nehme der Sauerstoffgehalt im Blut ab und der CO2-Gehalt zu. Das Opfer habe massive Todesangst und Atemnot. Es versuche sich daher mit allen Mitteln zu wehren und verliere dabei häufig Schuhe oder deren Absätze. Die Phase sei gekennzeichnet durch heftigste Kopfbewegungen und heftigste Gegenwehr. Das Opfer versuche, dem Täter ins Gesicht zu greifen. Die heftigen Abwehrbewegungen in der von dem Opfer als Todeskampf empfundenen Situation fänden auch dann statt, wenn der Täter auf dessen Brustkorb sitze.
- 141
Die Einlassung des Angeklagten, ... habe sich nicht gewehrt, ihre Arme hätten ruhig und frei gelegen, sei aus gutachterlicher Sicht nicht plausibel und widerspräche den wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Erstickungstod durch Verschließen der Atemwege. Es sei stets von einem Todeskampf in der geschilderten Form auszugehen.
- 142
Die Tatsache, dass an der Leiche keine Abwehrspuren, insbesondere oberflächliche Kratzer an der Haut gefunden worden seien, sei dem Umstand geschuldet, dass sie einen erheblichen Fäulnisgrad gezeigt habe.
- 143
In einer zweiten Phase komme es nach Eintritt der Bewusstlosigkeit zu sog. toxisch-klonischen Krämpfen; Erstickungskrämpfen, die ebenfalls mit heftigsten Armbewegungen und Strampeln mit den Beinen verbunden seien. Es komme häufig zu unwillkürlichem Abgang von Urin und Kot. Auch insoweit sei die Einlassung des Angeklagten nicht plausibel.
- 144
Während der dritten Phase, der sog. präterminalen Atempause, trete ein Atemstillstand ein.
- 145
Schließlich zeige sich eine terminale Atembewegung durch ein massives ein- und ausatmen.
- 146
Jede dieser Phasen dauere mindestens 1 - 2 Minuten an, wobei nach mindestens 3-4 Minuten ununterbrochenen Verschließens der Atemwege der Tod eintrete. Diese Zeit verlängere sich, wenn das Opfer – etwa in Zuge von Kopfbewegungen – die Möglichkeit habe, zwischenzuatmen.
- 147
Die Kammer schließt sich den gut begründeten und nachvollziehbaren Ausführungen des sehr erfahrenen Gerichtsmediziners Dr. ... an.
- 148
Dafür, dass das Ergebnis des Sachverständigen zutreffend ist, spricht auch die Einlassung des Angeklagten, die er am Ende seiner Ausführungen gemacht hat. Er hat geäußert, er habe insgesamt ungefähr 5 Minuten „auf ihrem Oberkörper voll drauf gesessen.
- 149
Dies passt zu dem von der Kammer festgestellten Ablauf der Tat.
- 150
Die Einlassung des Angeklagten, nur wenige Sekunden Mund und Nase bedeckt zu haben, ist nach alledem als nicht zutreffend widerlegt.
- 151
Sie kann damit erklärt werden, dass der Angeklagte die eigentliche Tötungshandlung beschönigen und weniger dramatisch darstellen wollte, um das von ihm begangene Unrecht in ein milderes Licht zu stellen.
5.
- 152
Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz handelte und er ... tötete, um zu verhindern, dass er für die versuchte Vergewaltigung zur Rechenschaft gezogen würde.
- 153
Zwar hat er sich dahingehend eingelassen, er sei davon ausgegangen ... sei nach seinem Angriff auf die Atemwege lediglich bewusstlos gewesen. Er habe, als er die Wohnung verlassen habe, nicht gedacht, dass sie tot sei.
- 154
Dies würde einen Tötungsvorsatz in Frage stellen.
- 155
Die Kammer sieht die Einlassung des Angeklagten jedoch nicht als glaubhaft an.
- 156
Sie ist vielmehr davon überzeugt, dass er den Tod der ... herbeiführen wollte.
- 157
Dies ergibt sich zum einen aus der Art und Weise, wie intensiv er gegen sein Opfer vorgegangen ist. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. ... muss der Angeklagte mindestens 3 – 4 Minuten die Atemwege ununterbrochen verschlossen haben, bis der Erstickungstod eintrat.
- 158
Ein Zuhalten von Mund und Nase über einen so langen Zeitraum spricht jedoch in ganz erheblichem Umfang für einen Tötungsvorsatz. Hinzu kommt, dass - so die Ausführungen des Sachverständigen Dr. ... das Verschließen von Mund und Nase auch noch mehrere Minuten nach Eintritt der Bewusstlosigkeit erfolgt sein muss. Eine plausible Erklärung dafür, warum der Angeklagte - wenn er sein Opfer nicht töten, sondern nur dessen Schreien verhindern wollte - Mund und Nase für so lange Zeit auch nach Eintritt der Bewusstlosigkeit und damit nach einem möglichen Schreien zuhielt, sieht die Kammer nicht.
- 159
Der Angeklagte setzte zudem das Verschließen von Mund und Nase auch in der Vergangenheit sehr dosiert und differenziert ein. Um das Opfer einzuschüchtern deckte er zwar kurzfristig Mund und Nase zu, hatte er jedoch – wie bei der Geschädigten ... – Tötungsvorsatz, wählte er diese Vorgehensweise, auch um sein Opfer zu töten. Er wusste damit sehr genau um die Wirkungen des Verschließens von Mund und Nase.
- 160
Im übrigen ist es auch völlig abwegig, dass er die Wohnung verlassen haben will, obwohl er sich nicht sicher war, sein Opfer getötet zu haben. Nur beim Tod der Geschädigten konnte er sicher sein, dass dieses sich
- 161
in seiner Abwesenheit nicht aus der Wohnung entfernt bzw. Hilfe holt und es so zu einer Aufdeckung der Tat kommt.
- 162
Der Angeklagte hatte ferner ein Motiv, ... zu töten.
- 163
Die Geschädigte hatte ihm angedroht, ihn bei der Polizei anzuzeigen.
- 164
Die Kammer ist davon überzeugt, dass er zwar einerseits eine erneute Bestrafung um jeden Preis verhindern wollte, er aber andererseits zur Vergewaltigung der ... aufgrund der sich ergebenden Gelegenheit und seines starken Geschlechtstriebes unbedingt entschlossen war.
- 165
Zur Überzeugung der Kammer fasste der Angeklagte deshalb spätestens ab dem Zeitpunkt, ab dem die Geschädigte äußerte, sie werde ihn bei der Polizei anzeigen, den Entschluss, sie nach der Vergewaltigung zu töten. Der Angeklagte musste – auch aufgrund der Erfahrungen aus den vorangegangenen Taten – damit rechnen, dass er nach der geplanten Vergewaltigung bestraft würde und u.U. eine langjährige Freiheitsstrafen zu verbüßen hätte. Da ... ihn kannte, war ihre Tötung das einzige Mittel, um eine Entdeckung der Tat zu verhindern.
- 166
Auch als er die geplante Vergewaltigung nicht verwirklichen konnte, entschloss er sich, ... zu töten, um zu verhindern, dass sein bisheriges Tun aufgedeckt wird. Er hatte sich in der ihr gegenüber geäußerten Absicht, „mit ihr schlafen“ zu wollen, auf den Oberkörper „gesetzt“ und Mund und Nase zugehalten. Welche Angst und Verzweiflung diese Handlung bei ... auslöste, konnte er schon daran erkennen, dass sie laut um Hilfe schrie und ihr Schreien auch nach seinen Einschüchterungsversuchen nicht beendete. Damit wurde für ihn deutlich, dass das vorangegangene Geschehen, auch wenn es noch nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen war, für die Geschädigte jedenfalls so erheblich war, dass es mit Sicherheit zu einer Anzeige gekommen wäre, wenn sie die Wohnung lebend verlassen hätte. Als mehrfach einschlägig Vorbestrafter rechnete er zur Überzeugung der Kammer angesichts dessen mit einer empfindlichen Strafe auch ohne dass eine vollendete Vergewaltigung stattgefunden hatte. Schließlich war er auch in der Vergangenheit vor dem Mord an ... bereits wegen versuchter Vergewaltigung verurteilt worden.
- 167
Zuletzt war ihm die Tötung eines Menschen, um die Aufdeckung einer von ihm begangenen Straftat zu verhindern, nicht fremd. Auch ... hatte er nach einer - jedoch vollendeten - Vergewaltigung getötet, weil er aufgrund ihrer Äußerung befürchtete, die Tat werde zur Anzeige gebracht und er zur Rechenschaft gezogen. Hierin zeigt sich eine Parallelität, die ebenfalls für den Tötungsvorsatz mit dem Motiv der Verdeckung der Tat spricht.
6.
- 168
Ob der Angeklagte die Leiche der ... unmittelbar nach seiner Rückkehr oder erst zu einem anderen Zeitpunkt zu dem späteren Fundort verbrachte, steht nicht fest.
- 169
Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, nachdem er vom Spielen in seine Wohnung zurückgekehrt sei und den Tod der ... festgestellt habe, sei sein erster Gedanke gewesen, dass sie aus der Wohnung raus müsse. Er habe überlegt, wie er sie aus der Wohnung bringe. Dann habe er sie über der Schulter heruntergetragen durch das Treppenhaus, vor der Haustür von innen abgesetzt, sei zu seinem PKW gegangen und habe den Kofferraum aufgeschlossen. Er sei zurück ins Haus gegangen und habe ... über die Schulter zum PKW getragen, habe den Kofferraum geöffnet und sie darin gelegt, sie habe dort seitlich gelegen. Er habe eine Zigarette geraucht und sei dann erst ziellos durch die Gegend gefahren. Durch die Besuche bei seiner Freundin ... in ... sei ihm eine verlassene Gegend bekannt gewesen. Er sei dort hin gefahren und habe die Leiche bei einem Gebüsch abgelegt. Es sei stockdunkel gewesen, da er die Scheinwerfer ausgeschaltet habe. Er habe sie vom Auto aus wieder über die Schulter getragen und dann die letzten 4-5 Meter in Bauchlage über den Boden geschleift. Dann habe er ihre Hosentaschen nach den Autoschlüsseln abgesucht. Er habe ihr Auto Jetta im ... abgestellt und sei zu Fuß nach Hause gegangen. Dazu habe er ungefähr ½ Stunde gebraucht. Den Autoschlüssel habe er unterwegs in Böschung geschmissen und sei zu Hause gegen ½ 2 angekommen.
- 170
Die Verbringung der Leiche wenige Stunden nach ihrem Tod an den Fundort ist mit dem Ergebnis des Sachverständigen Dr. ... nicht in Einklang zu bringen.
- 171
Er hat ausgeführt, er sei im Beisein seines Mitarbeiters in der Nacht nach der Obduktion noch einmal ins Krematorium gegangen, um die Leiche der ... nochmals zu besichtigen. Dabei hätten sich – für ihn überraschend – auffällige Veränderung der Haut gezeigt. Es seien weiße Aussparungen
- 172
postmortal überkreuz längere Zeit auf Brustkorb gelegen haben. Zwischen der Tötung und dem Ablagern der Leiche am späteren Fundort müsse ein Zeitraum von mindestens 15 –18 Stunden gelegen haben.
- 173
Mindestens 15 –18 Stunden nach dem Todeseintritt müsse eine Lageveränderung mit Überkreuzen der Arme vorgenommen worden sein.
- 174
Dies sei zwar auch möglich durch das Verbringen und Transportieren der Leiche im Kofferraum eines PKWs, aber die Zeitangaben des Angeklagten, noch in der Nacht der Tat, die Leiche weggebracht zu haben, passe dazu nicht.
- 175
Die Kammer hat angesichts dessen keine genauen Feststellungen dazu treffen können, wann der Angeklagte die Leiche zum späteren Ablageort gebracht hat.
IV.
- 176
Der Angeklagte hat sich der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit Mord, §§ 177 Abs. 1, 2, 211, 22, 23 Abs. 1, 52 StGB, schuldig gemacht.
- 177
Er hatte den Vorsatz, mit ... auch gegen deren Willen und mit Gewalt den Geschlechtsverkehr auszuführen. Zu diesem Zweck hatte er bereits mit Handlungen begonnen, die in den Geschlechtsverkehr münden sollten. Er legte seinen Arm um ihre Schulter, zog sie an sich heran, versuchte sie zu küssen, „setzte“ sich auf die am Boden liegende Geschädigte und wollte sie durch das Zuhalten von Mund und Nase einschüchtern, um sie zum Beenden ihres Schreiens zu veranlassen. Nach seinen Vorstellungen wäre es bei einem Beenden des Schreiens seines Opfers zu einem Geschlechtsverkehr gegen dessen Willen gekommen. Er hatte zur Tat bereits unmittelbar angesetzt und bereits Gewalt angewandt, spätestens indem er sich auf die zu Boden gegangene Geschädigte „setzte“ und ihr Mund und Nase zuhielt. Versucht ist die Vergewaltigung stets, wenn der Täter mit der Gewaltanwendung gegen das Opfer begonnen hat (Dallinger, Rechtsprechung des BGH in Strafsachen, MDR 1972, 924).
- 178
Dafür, dass es zu einer vollendeten Vergewaltigung gekommen ist, hat die Kammer keine Anhaltspunkte. Der Angeklagte hat dies in Abrede gestellt. Indizien oder Spuren, die für eine vollendete Vergewaltigung sprechen, lagen nicht vor.
- 179
Eine Vergewaltigung mit Todesfolge ist nicht gegeben. Diese liegt vor, wenn die zuvor angewandte, in der Tötung liegende Gewalt entsprechend der Vorstellung des Täters Mittel zur Vergewaltigung ist. Voraussetzung ist, dass die Vergewaltigungsabsicht zum Zeitpunkt der Tötungshandlung noch vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Angeklagte entschloss, ... durch das Fortsetzen des Verschließens von Mund und Nase zu töten, hatte er seinen Ver... such, sie zu vergewaltigen bereits als gescheitert angesehen. Er hatte den Vergewaltigungsvorsatz daher zum Zeitpunkt der Tötungshandlung bereits aufgegeben.
- 180
Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch der Vergewaltigung i.S.d. § 24 StGB liegt nicht vor. Dem Angeklagten war vielmehr die Möglichkeit des strafbefreienden Rücktritts versagt, da ein fehlgeschlagener Versuch vorlag.
- 181
Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn es dem Täter nicht möglich ist, in unmittelbarem Fortgang des Geschehens den Erfolg auf die vorgesehene Weise noch herbeizuführen (BGHSt 34, 53, 56). Dies ist der Fall, wenn entweder der Erfolgseintritt objektiv nicht mehr möglich ist und der Täter dies erkennt oder wenn der Täter den Erfolgseintritt jedenfalls nicht mehr für möglich hält (BGH, NStZ 2009, 264). Abzustellen ist nicht auf den ursprünglichen Tatplan, sondern auf den Erkenntnishorizont des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (BGH, NStZ 2009, 688).
- 182
Ein Versuch ist nicht fehlgeschlagen, wenn der Täter nach anfänglichem Misslingen des vorgestellten Tatablaufs sogleich zu der Annahme gelangt, er könne ohne zeitliche Zäsur mit den bereits eingesetzten oder andere bereitstehenden Mitteln die Tat noch vollenden (BGH, StV 1994, 181).
- 183
Letzteres ist hier nicht der Fall.
- 184
Der Angeklagte sah, nachdem er erkannt hatte, dass sein Opfer nicht „zur Ruhe kommt“ und sein Schreien nicht beendet würde, sein Vorhaben, ... zu vergewaltigen, vielmehr als gescheitert an. Nach dem erfolglosen zweiten Einschüchterungsversuch durch das Verschließen von Mund und Nase hielt er die Durchführung des Geschlechtsverkehrs mit seinem Opfer endgültig nicht mehr für möglich.
- 185
Der Angeklagte tötete sein Opfer mit direktem Tötungsvorsatz, um zu verhindern, dass die versuchte Vergewaltigung aufgedeckt und zur Anzeige gebracht wird. Er handelte damit unter Verwirklichung des Mordmerkmals „um eine andere Straftat zu verdecken“ i.S.d. § 211 Abs. 2 StGB.
- 187
Nach den überzeugenden, von großer Sachkunde getragenen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. ... liegt bereits ein Eingangsmerkmal i.S.d. §§ 20, 21 StGB nicht vor.
- 188
Für eine krankhafte seelische Störung i.S.d. Vorschrift gebe es keine Anhaltspunkte; eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung scheide aus. Insbesondere seien die Voraussetzungen für eine Affekttat schon deshalb nicht gegeben, da der Angeklagte und sein Opfer sich nicht in einer emotional - engen Beziehung befunden hätten. Beide seien sich vielmehr nur oberflächlich bekannt gewesen. Die für eine Affekttat spezifische Vorgeschichte eines lang hingezogenen Konfliktes zwischen Täter und Opfer finde sich ebenfalls nicht. Schwachsinn liege nicht vor.
- 189
Schließlich sei auch eine schwere andere seelische Abartigkeit i.S.d. §§ 20, 21 StGB nicht zu bejahen. Der Angeklagte leide weder an einer Persönlichkeitsstörung noch ergäben sich Hinweise auf eine Paraphilie. Die früher vorhandene Alkoholabhängigkeit oder der schädliche Gebrauch von Alkohol und auch die zu diskutierende Spielsucht seien gutachterlich im Hinblick auf die Eingangsmerkmale nicht relevant. Die Spielsucht habe mit der Tat im engeren Sinne nichts zu tun.
- 190
Da es an einem Eingangsmerkmal i.S.d. §§ 20, 21 StGB fehlt und nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof Dr. ... auch kein Hang im Sinne einer Abhängigkeit kausal an der Begehung der Straftat beteiligt war, scheidet eine Maßregel nach §§ 63, 64 StGB aus.
V.
- 191
Da der Angeklagte des Mordes in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung schuldig ist, war gegen ihn gemäß § 211 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen.
- 192
Eine besondere Schwere der Schuld hat die Kammer unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht angenommen, wenn diese auch nahe lag.
- 193
Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld setzt voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre (BGH, NStZ-RR 2009, 103).
- 194
Der Angeklagte hatte bevor er die Tat zum Nachteil der ... beging, bereits mehrfach schwere Straftaten mit sexuellem Hintergrund begangen. Er hatte nach einer von ihm begangenen Vergewaltigung bereits ein Opfer getötet, um seine Tat zu verdecken. Obwohl er wegen dieser Tat zunächst zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden war und letztlich hierfür etwa 11 ½ Jahre Freiheitsstrafe verbüßte, entschloss er sich etwa vier Jahre nach seiner Entlassung ein zweites Mal, eine junge Frau zu vergewaltigen und anschließend zu töten. Auch wenn er die Vergewaltigung nicht ausführen konnte, zeigt dies eine so hohe kriminelle Energie, dass eine Abweichung von den gewöhnlich vorkommenden Fällen, in denen eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen ist, vorliegt.
- 195
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Angeklagte hinsichtlich der Begehung der Tat ein Teilgeständnis abgelegt hat und die Tat nicht von langer Hand geplant, sondern er sich erst bei der sich bietenden Gelegenheit zu ihrer Durchführung entschloss.
- 196
Allein der Umstand, dass die Tat schon über 15 Jahre zurückliegt, führt dazu, dass die Kammer eine besondere Schwere der Schuld nicht bejaht hat.
- 197
Ein Härteausgleich war im Hinblick auf die Schwere der Schuld des Angeklagten nicht durchzuführen.
- 198
Sind in einem früheren Urteil verhängte, an sich gesamtstrafenfähige Einzelstrafen bereits vollstreckt und daher nach § 55 Abs. 1 S. 1 StGB nicht mehr in die Gesamtstrafe einzubeziehen, so verlangt das Prinzip des § 55 StGB den Ausgleich der sich durch die getrennte Aburteilung ergebenden Nachteile (Fischer, StGB, 57. Aufl., § 55 Rz. 21). Im Fall einer legenslangen Freiheitsstrafe kann die Kompensation des Härteausgleiches auf der Grundlage einer doppelt analogen Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB im Vollstreckungswege wegen nicht mehr möglicher Gesamtstrafenbildung erfolgen (BGH, BGHSt 55, 1).
- 199
Die gegen den Angeklagten verhängte lebenslange Freiheitsstrafe wäre zwar mit der Geldstrafe, die durch das zäsurbegründende Urteil des Amtsgerichts ... vom 14.11.1995 ... ausgesprochen wurde, gesamtstrafenfähig gewesen. Gemäß § 53 Abs. 2 StGB wird auch auf eine Gesamtstrafe erkannt, wenn Freiheitsstrafe und Geldstrafe zusammentreffen. Der Härteaus-. gleich ist insbesondere möglich, wenn die Geldstrafe als Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.
- 200
Ein Härteausgleich ist hier in Anbetracht der Gesamtumstände jedoch nicht angezeigt. Ohne den die Unanwendbarkeit des § 55 StGB begründenden Zeitablauf und bei einer zeitnahen Verurteilung hätte es nämlich auf der Hand gelegen, die besondere Schwere der Schuld festzustellen und es wäre zudem – worauf unter VI. noch näher einzugehen ist – Sicherungsverwahrung anzuordnen gewesen.
VI.
- 201
Gegen den Angeklagten war die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB anzuordnen.
- 202
Für das Gebiet der neuen Bundesländer gilt § 66 StGB hinsichtlich der Anlasstaten, die nach dem 1. August 1995 begangen worden sind (Art. 1a EGSTGB in der Fassung vom 26.01.1998 (BGBl. I, 160); BGH StV 1998, 480).
- 203
Gemäß § 66 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Sicherungsverwahrung an, wenn der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt hat und die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, für die Allgemeinheit gefährlich ist.
- 204
Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung liegen vor.
- 205
Der Angeklagte war vor der Tat zum Nachteil der ... unter anderem am 04.04.1978 durch das Kreisgericht ... wegen Vergewaltigung in schwerem Fall und Nötigung zu sexuellen Handlungen im schweren Fall zum Nachteil der Geschädigten ... und ... verurteilt worden. Der Angeklagte wurde wegen dieser Taten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
- 206
Zwar hat das Kreisgericht ... in seinem Urteil keine Einzelstrafen hinsichtlich der beiden Taten ausgesprochen. Da jedoch die Vergewaltigung im besonders schweren Fall gemäß § 121 Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 3 StGB/DDR mit einer Strafe von 2 bis 10 Jahren bedroht war, ergibt sich daraus, dass eine Mindeststrafe von zwei Jahren der Verurteilung zugrunde gelegen haben muss.
- 207
Dadurch, dass der Angeklagte am 18.06.1980 durch das Bezirksgericht ... wegen des Mordes zum Nachteil der ... zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe, die später zu einer 15-jährigen Freiheitsstrafe herabgesetzt wurde, verurteilt wurde, liegt auch eine zweite Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr i.S.d. § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB vor.
- 208
Die Vortaten wurden noch nicht im Bundeszentralregisterauszug gelöscht, so dass sie noch heranzuziehen sind (Schönke-Schröder, StGB, § 66 Rz. 67).
- 209
Die fünfjährige Frist der Rückfallverjährung i.S.d. § 66 Abs. 4 S. 2, 3 StGB (bzw. § 48 Abs. 4 a.F. StGB) ist ebenfalls noch nicht verstrichen.
- 210
Danach bleibt eine frühere Tat außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht mit eingerechnet, in welcher der Täter auf behördlicher Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
- 211
Die Tat zum Nachteil der Geschädigten ... wurde am 25.02.1978 begangen.
- 212
Der Angeklagte war aufgrund der Verurteilung durch das Kreisgericht ... vom 05.03.1978 bis zum 07.11.1979 (1 Jahr 8 Monate 2 Tage) in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.
- 213
Aufgrund der Tat zum Nachteil der Geschädigten ... am 15.12.1979 verbüßte der Angeklagte vom 15.12.1979 bis zum 08.07.1991 (11 Jahre 6 Monate 23 Tage) Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Damit befand er sich seit der Begehung der Tat zum Nachteil der Geschädigten ... bis zur Begehung der Tat zum Nachteil der ... am 18.10.1995 insgesamt für 13 Jahre 2 Monate und 25 Tage in Haft. Zwischen der Tat zum Nachteil der Geschädigten ... und derjenigen zum Nachteil der Geschädigten ... liegt ein Zeitraum vom 17 Jahren 7 Monaten und 22 Tagen. Damit ergibt sich, dass die fünfjährige Verjährungsfrist im Oktober 1995 noch nicht verstrichen war (17 Jahre 7 Monate 22 Tage -13 Jahre 2 Monate 25 Tage).
- 214
Die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung sind ebenfalls gegeben.
- 215
Unter Zugrundelegung der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. ... denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt, liegt ein Hang i.S.d. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor.
- 216
Er wird definiert als eine auf charakterliche Anlage beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung zu Rechtsbrüchen (BGH, NStZ 2000, 578; 2005, 265). Seine Feststellung aufgrund der zurückliegenden Taten setzt voraus, dass diese auf einem eingeschliffenen Verhaltensmuster beruhen (BGH, NStZ 88, 496).
- 217
Der Sachverständige Prof Dr. ... hat ausgeführt, der Angeklagte handele stets nach einem ganz bestimmten Muster. Er begehre eine für ihn sexuell attraktive Frau und unternehme Schritte, die ihn in die Lage versetzten, mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben. Das Verhalten habe er anfangs nur im Zusammenhang mit Alkohol, später jedoch auch ohne Alkoholeinfluss gezeigt. Wenn die von dem Angeklagten begehrte Frau nicht zustimme, sei er bereit, den Geschlechtsverkehr mit Gewalt zu erzwingen. Die Abwehr der Opfer werde nicht zur Kenntnis genommen. Dabei benutze er regelmäßig einen Angriff auf den Mund- und Halsbereich, um zu seinem Ziel zu kommen und zwar in zielgerichteter, dosierter Art und Weise. Er setze gerade soviel Gewalt ein, wie zur Durchführung der Tat (Vergewaltigung) erforderlich sei. Er zeige dabei so viel Kontrolle, dass man von einem „dosierten Angriff“ sprechen könne.
- 218
Nach der Vergewaltigung sei der Angeklagte in dem Fall, in dem die Entdeckung zu befürchten sei, bereit, sein Opfer zu töten.
- 219
Der Gutachter hat ausgeführt, es handele sich um ein monomorphes, immer wieder auftretendes Muster, was auch ohne die Angaben des Angeklagten sehr klar zu erkennen sei.
- 220
In seiner gesamter ärztlichen Tätigkeit sei ihm kein Fall vorgekommen, in dem sich ein so eingeschliffenes Verhaltensmuster der Taten wie beim Angeklagten so deutlich gezeigt habe.
- 221
Der Angeklagte ist auch nach wie vor für Allgemeinheit gefährlich.
- 222
Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. ... ergibt sich die hohe Gefährlichkeit des Angeklagten aus den Besonderheiten in seiner Persönlichkeit.
- 223
Der Angeklagte führe ein Leben ohne tiefgreifende persönliche Beziehungen mit wechselnde Partnerschaften. Das Eingehen von Bekanntschaften zu Frauen sei in erster Linie sexuell motiviert.
- 224
Er handele sehr impulsiv sowie rücksichts- und hemmungslos zur Durchsetzung der sexuellen Wünsche und Ziele. Dabei zeige er sich er sich affektarm, er nehme das Leid der Opfer ohne tiefere Auslenkung hin und zeige ein hohes Maß an Empathiearmut.
- 225
Es bestehe bei ihm eine nahezu vollkommene Unfähigkeit, aus Bestrafung zu lernen. Selbst die Bestrafung wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe, aus der er nur durch zwei glückliche Umstände nach etwa 11 ½ Jahren wieder in Freiheit gekommen sei, habe ihn nicht von der Begehung weiterer Taten abgehalten. Dabei seien zwei Dinge auffällig und wichtig.
- 226
Zum einen, dass der Angeklagte eine weitere Vergewaltigung unmittelbar nach Haftentlassung mit Tötung zum Nachteil der ... begangen habe, zum anderen, dass er die Vergewaltigung der Geschädigten ... begangen habe, obwohl es zwei Jahre zuvor zu dem Tod eines zweiten Opfers im Rahmen einer versuchten Vergewaltigung gekommen sei. Selbst die zweite Tötung eines Menschen habe beim Angeklagten nicht dazu geführt, von sexuellen Handlungen bzw. Taten Abstand zu nehmen.
- 227
Der Sachverständige sieht sowohl den Hang als auch die Gefahr für die Allgemeinheit auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Angeklagte mittlerweile im Rahmen des Strafvollzuges mehrere Jahre in der Sozialtherapeutischen Abteilung der JVA ... verbracht hat, nach wie vor als gegeben an.
- 228
Er sei dort therapiert worden und sei auch nach der Haftentlassung bis zu seiner erneuten Verhaftung im November 2009 in therapeutischer Behandlung gewesen.
- 229
Diese Umstände hätten jedoch weder den Hang noch die Gefahr des Angeklagten, neue ganz erhebliche Straftaten zu begehen, herabgesetzt.
- 230
Die Therapien seien vielmehr nur an der Oberfläche geblieben. Dies hänge insbesondere auch damit zusammen, dass der Angeklagte die Tat zum Nachteil der ... bislang auch gegenüber seinen Therapeuten stets verschwiegen habe. Eine in die Tiefe gehende, effiziente Therapie setze jedoch die unbedingte Offenheit des Probanden als ersten Schritt voraus. Da der Angeklagte, um nicht Gefahr zu laufen, die Tat zum Nachteil der ... offenbaren zu müssen, sich zu keinem Zeitpunkt auf eine Therapie habe uneingeschränkt einlassen können, habe sie stets nur an der Oberfläche bleiben müssen. Der Angeklagte sei nach wie vor noch nicht einmal in der Lage, die essentiell notwendigen Punkte zu benennen. So habe er sich z.B. zu seinen sexuellen Phantasien, die jeder Vergewaltigungstat üblicherweise vorausgingen (mit einer Frau Geschlechtsverkehr zu haben; Einzelheiten und Details, wie die Tat ausgeführt werden kann) noch nicht bekannt. Man habe in der Sotha keine einzige Vergewaltigungsphantasie erarbeiten können. Voraussetzung für eine erfolgreiche Therapie sei es jedoch, am Auslösemechanismus zu arbeiten. Dazu gehöre, die Phantasien zu erfassen und zu erarbeiten, die den Taten vorausgegangen seien. Wenn man über diese Phantasie nicht spreche, weil man – wie der Angeklagte eine solche negiere – sei der Erfolg der Therapie von vornherein verbaut.
- 231
Erkenntnisse zur Motivation des Angeklagten für die Begehung der Taten seien weder in der Sotha noch durch den ihn nach der Haft behandelnden Therapeuten Dr. ... gelungen. Dies sei nur ein erster Schritt für den Erfolg einer Therapie. Warum es immer wieder zu den schweren Straftaten gekommen sei, sei nach wie vor völlig unklar. Unklar geblieben sei schon der initiale motivale Aspekt.
- 232
Schließlich könne auch aus dem Umstand; dass der Angeklagte seit seiner letzten Entlassung im Jahr 2006 nicht mehr straffällig geworden sei, nicht darauf schließen lassen, dass sein Hang und seine Gefährlichkeit abgenommen habe.
- 233
Es dränge sich vielmehr eine Parallelität zwischen dem Zeitablauf nach letzter Entlassung im Jahr 2006 und der Entlassung im Jahr 1991 auf. Auch nach Verbüßung der Haftstrafe bis zum Jahr 1991 habe der Angeklagte über Jahre hinweg zunächst keine einschlägigen Delikte mehr begangen. Er habe jedoch zunehmend persönliche Probleme gehabt, die sich letztlich in der Entwicklung einer Spielsucht gezeigt hätten und dabei zu ganz erheblichen Schulden geführt hätten.
- 234
Obwohl der Angeklagte nach seiner Entlassung im Jahr 2006 in therapeutischer Behandlung gewesen sei und das Thema Spielsucht hier eine große Rolle gespielt habe, sei es nach den Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dr. ... buch jetzt wieder zu Rückfällen gekommen. Es habe auch Unterschlagungen von Geld zum Nachteil der Lebensgefährtin gegeben. Damit zeige der Angeklagte bereits jetzt Elemente, die damals im Vorlauf der hier einschlägigen Tat vorhanden gewesen seien. Dass seit 2006 bis zum heutigen Zeitpunkt keine einschlägigen Gewalttaten mehr vorgefallen seien, entspreche dem Deliktverlauf ab 1991. Damit spreche der deliktfreie Zeitraum ab 2006 nicht dagegen, dass ein Hang und eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit noch vorliege. Im Gegenteil zeige die Tatsache, dass trotz intensiver Therapien noch nicht einmal erreicht worden sei, dass der Angeklagte in der Lage ist, gegen eindeutige Warnsignale wie die Spielsucht zu intervenieren ein hochgradig eingeschliffenes Verhaltensmuster, das im immer gleichen Fall zu einer Vergewaltigung führen könne. Er sehe das Rückfallrisiko angesichts der gesamten Umstände als sehr hoch an.
- 235
Die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. ... sind überzeugend und werden durch die Aussagen der sachverständigen Zeugen ... und Dr. ... gestützt.
- 236
Die Zeugin ..., die als Leiterin der Sozialtherapeutischen Abteilung der JVA ... den Angeklagten behandelt hat, hat bekundet, sie hätte bei der Therapie das Gefühl gehabt, dass sie „nicht wirklich an den Kern herangekommen“ sei. Die jetzige, ihm vorgeworfene Tat sei nie Thema gewesen. Sie habe stets das Gefühl gehabt: "Da lauert noch etwas Abgründiges". Es schlummere eine Wut auf Frauen, die nicht bearbeitet werden könne. Insoweit hätten sie durchaus „im Trüben gefischt“. Insgesamt sei vieles im Dunkeln geblieben. Der Angeklagte habe die Taten so dargestellt, als wenn sie aus dem Nichts heraus begangen worden seien, aber es müssten ihnen Phantasien vorausgegangen sein. Diese habe er stets negiert. Sie hätten auch den Eindruck gehabt, er wisse, dass er gefährlich sei und weitere Taten begehe. Im Nachhinein – mit Kenntnis der ihm nun vorgeworfenen Tat – sei für sie verständlich, warum die Therapie nur an der Oberfläche geblieben sei.
- 237
Der Bewährungshelfer ... und der Therapeut Dr. ... haben die Rückfälle in die Spielsucht nach der Entlassung aus der JVA ... bestätigt. Sie haben angegeben, der Angeklagte habe ihnen gegenüber erzählt, dass er wieder rückfällig geworden sei und die konkreten Vorfälle benannt. Er, der Angeklagte selbst, habe den Rückfall in die Spielsucht als Alarmsignal gesehen.
- 238
Der sachverständige Zeuge Dr. ... hat darüber hinaus bekundet, der Angeklagte habe zwar von 2006 bis November 2009 insgesamt 36 Sitzungen bei ihm gehabt. Was die Straftataufarbeitung anginge, sei er jedoch sehr zurückhaltend gewesen und habe „nicht so recht gewollt“. Ziel der Therapie sei zunächst gewesen, die „Sprachlosigkeit“ zu überwinden. Dies sei jedoch nur ganz ansatzweise gelungen. Die Ursachen für das kriminelle Verhalten hätten nicht aufgeklärt werden können.
- 239
Die Straftat aus dem Jahr 1995 sei niemals Gegenstand der Therapie gewesen. Der Angeklagte habe sich ferner bis zuletzt durchgängig emotional völlig unbeteiligt gezeigt.
VII.
- 240
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO. Gemäß § 472 Abs. 1 StPO hat der Angeklagte auch die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.
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Referenzen
- StGB § 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung 2x
- MDR 1972, 924 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 24 Rücktritt 1x
- BGHSt 34, 53, 56 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ 2009, 264 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ 2009, 688 1x (nicht zugeordnet)
- StV 1994, 181 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 211 Mord 2x
- StGB § 21 Verminderte Schuldfähigkeit 4x
- StGB § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen 3x
- StGB § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus 1x
- StGB § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt 1x
- NStZ-RR 2009, 103 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe 3x
- StGB § 51 Anrechnung 1x
- BGHSt 55, 1 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 53 Tatmehrheit 1x
- StGB § 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung 6x
- Art. 1a EGSTGB 1x (nicht zugeordnet)
- StV 1998, 480 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ 2000, 578 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ 88, 496 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- StPO § 472 Notwendige Auslagen des Nebenklägers 1x