Urteil vom Landgericht Essen - 22 Ks-70 Js 381/21-8/22
Tenor
Die Angeklagte L. wird wegen Totschlags, gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
13 (dreizehn) Jahren
verurteilt.
Im Übrigen wird die Angeklagte L. freigesprochen.
Die Angeklagte P. wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von
6 (sechs) Jahren und 6 (sechs) Monaten
verurteilt.
Im Übrigen wird die Angeklagte P. freigesprochen.
Der Angeklagte V. wird wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
5 (fünf) Jahren und 3 (drei) Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte H. wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von
3 (drei) Jahren
verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte H. freigesprochen.
Der Angeklagte G. wird wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 (zwei) Jahren
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Im Übrigen wird der Angeklagte G. freigesprochen.
Der Angeklagte D. wird wegen gefährlicher Körperverletzung und unterlassener Hilfeleistung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 (einem) Jahr und 4 (vier) Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Im Übrigen wird der Angeklagte D. freigesprochen.
Die Unterbringung des Angeklagten D. in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Die Vollstreckung der Unterbringung wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt worden sind. Die Angeklagte L. trägt zusätzlich die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Soweit sie freigesprochen wurden, fallen die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen der Angeklagten der Landeskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften: §§ 212, 223, 224, 323c, 53, 64 StGB
1
Gründe
2Dem Urteil ist keine Verständigung i.S.d. § 257 c StPO vorausgegangen.
3I. Zur Person
4- 1. 5
L.
Die Angeklagte L. ist am 00.00.0000 in F. als drittes Kind ihrer Eltern geboren und zunächst mit ihren Brüdern bei ihrer leiblichen Mutter und ihrem leiblichen Vater aufgewachsen. Im Juni 1998, als L. noch nicht ganz 4 Jahre alt war, starb ihre leibliche Mutter, die an Lungenkrebs litt. Da ihr Vater dem Alkohol verfiel, kamen die drei Kinder zunächst in ein Heim. Von dort wurden die Brüder in Pflegefamilien aufgenommen, während L. etwa von ihrem 4. bis 6. Lebensjahr bei ihrer Tante – der Schwester ihres Vaters – und ihrem Onkel lebte. Von diesen wurde sie körperlich misshandelt, insbesondere von ihrer Tante verprügelt. Im Alter von etwa 6 Jahren kehrte L. zu ihrem Vater zurück, der sie – wie bereits vor dem Heimaufenthalt – in Form von Tritten und Schlägen körperlich misshandelte und ihr nun auch sexualisierte Gewalt antat. Die sexuellen Übergriffe setzten sich bis in das Jahr 2004 fort. Die körperlichen Misshandlungen dauerten bis in das Jahr 2009. Vor diesem Hintergrund kam es zu selbstverletzenden, suizidalen und parasuizidalen Handlungen der Angeklagten. Nachdem der Vater eine neue Frau kennengelernt hatte, kam diese 2003 gemeinsam mit einer Tochter in die Familie und heiratete den Vater später auch. Die Stiefmutter, W., versuchte, den leiblichen Vater von den – ihr nur bekannten – körperlichen Übergriffen auf die Angeklagte L. abzuhalten. Es entstand letztlich eine enge und vertrauensvolle Beziehung der Angeklagten L. zu ihrer Stiefmutter, die die Angeklagte L. als ihre „Mutter“, „Mama“ oder „Mom“ bezeichnet.
7Die Angeklagte besuchte einen Kindergarten und wurde regelgerecht eingeschult. Aufgrund eines Umzugs wechselte sie mit Beginn der zweiten Klasse an eine andere Schule. Sie beendete diese Klasse aber nicht, weil ihr Vater fortan bei einem Schausteller auf Jahrmärkten arbeitete und sie ihn währenddessen begleiten musste. Sie konnte die Schule erst in der vierten Klasse fortsetzen, als die Familie 2004 nach K. zog. Dort besuchte sie die Städtische Förderschule Q., die sie 2010 nach der 9. Klasse verließ. Danach nahm sie an verschiedenen berufsvorbereitenden Maßnahmen teil, wobei sie von 2012 bis 2015 auch eine dreijährige Jugendhaftstrafe wegen Körperverletzung verbüßte. Über das Projekt BOJE (Berufliche Orientierung für junge Erwachsene) absolvierte sie von 2010-2011 eine Maßnahme der Kreishandwerkerschaft und von 2011-2013 eine Maßnahme der Jugendberufshilfe im Bereich Schreinerei. Bis 2014 erwarb sie dann am Berufskolleg N. den Hauptschulabschluss nach Klasse 9. Daran schloss sich erneut eine Berufsmaßnahme im Bereich Handwerk sowie Garten- und Landschaftsbau an. Daneben war die Angeklagte ehrenamtlich im dem Verein J. e.V., einem gemeinnützigen Verein von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Trans*Personen aus dem Ruhrgebiet und vom Niederrhein, tätig. 2016 begann sie eine Ausbildung als Tischlerin, die sie 2017 nach einem epileptischen Anfall am Arbeitsplatz abbrechen musste.
8Die Angeklagte leidet an einer Epilepsie-Erkrankung, die 2014 erstmals diagnostiziert wurde. Derentwegen stellte sich die Angeklagte mindestens jährlich in der Epilepsie-Ambulanz der Universitätsklink K. vor und wurde medikamentös behandelt. Daneben bestanden und bestehen bei der Angeklagten körperliche Beschwerden der Schulter und – nach einer tätlichen Auseinandersetzung im Rahmen eines Ausgangs aus dem O. (siehe übernächster Absatz) am 00.00.0000 – der rechten Hand sowie Bluthochdruck.
9Die Angeklagte L. trinkt seit ihrem 13. Lebensjahr Alkohol, zuletzt täglich in nicht unerheblichen Mengen. Ca. ab November 2016 begann sie zudem mit dem Konsum von Amphetaminen (Speed). Ab etwa 2019 konsumierte sie ca. 1-2 Mal in der Woche auch Kokain, Ecstasy und LSD. Bei ihr besteht und bestand auch im Tatzeitraum ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol.
10Die Angeklagte durchlief seit 2015 bislang 8 Entgiftungen, zuletzt im O. K. vom 06.10.2020 bis zum 08.02.2021 (einschließlich Therapie) sowie vom 01.09.2021 bis zum vorzeitigen Abbruch durch die Angeklagte am 18.09.2021. Seit Ende 2019 ist sie auch an die psychiatrische Institutsambulanz des O. angebunden.
11Die letztgenannten Behandlungen im O. erfolgten unter den Diagnosen eines Abhängigkeitssyndroms von Alkohol und anderen Stimulantien, einer posttraumatischen Belastungsstörung vor dem Hintergrund erlebter Misshandlungen, einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (Aufenthalt vom 06.10.2020 bis zum 08.02.2021) bzw. vom Borderline-Typ (Aufenthalt vom 01.09.-18.09.2021) sowie einer Epilepsie und eines Verdachts auf ADHS (jeweils Aufenthalt vom 01.09.-18.09.2021).
12Vor ihrer Inhaftierung in dieser Sache wurde die Angeklagte zuletzt mit Medikinet adult (seit Oktober 2021), den Antiepileptika Lamotrigin dura und Ergenyl Chrono, dem Neuroleptikum Quetiapin Hormosan und einer Bedarfsmedikation Melperon bei Schlafstörungen behandelt.
13Die Angeklagte wurde seit dem 13.11.2015 durch das Haus M., einem sozialtherapeutischen Zentrum der E. gGmbH K., unterstützt und psychosozial betreut. Der zu diesem Zeitpunkt wohnungslosen Angeklagten konnte zunächst als Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 67 SGB XII) im Dezember 2015 eine Wohnung vermittelt werden. Anschließend erhielt sie Unterstützung in Form des Ambulant Betreuten Wohnens als Hilfe für Menschen mit psychischen und/oder seelischen Behinderungen (§ 99 SGB IX). Sie war in diesem Zusammenhang im Haus M. in den Bereichen Hauswirtschaft, Schreinerei und Haustechnik tätig. Daneben war für die Bewältigung des Alltags eine Sozialarbeiterin für sie Ansprechpartnerin, die sie insbesondere bei Post- sowie Behördenangelegenheiten und Arztbesuchen unterstützte.
14Die Angeklagte L. ist vorbestraft:
15- 16
1. Das Amtsgericht Essen (Az. 40 Cs – 43 Js 176/16 – 81/16) verhängte am 01.02.2016, rechtskräftig seit dem 19.02.2016, wegen Erschleichens von Leistungen eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 EUR.
- 17
2. Das Amtsgericht Essen (Az. 41 Cs – 46 Js 2314/16 – 345/16) verhängte ferner am 03.11.2016, rechtskräftig seit dem 01.12.2016, wegen Erschleichens von Leistungen eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 EUR.
- 18
3. Das Amtsgericht Essen (Az. 38 Cs – 49 Js 2956/16 – 4/17) verhängte außerdem am 03.02.2017, rechtskräftig seit dem 11.02.2017, wegen Erschleichens von Leistungen eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,00 EUR.
- 20
4. Aus den Entscheidungen vom 03.02.2017 und 03.11.2016 bildete es durch Beschluss vom 20.04.2017 (Az. 38 Cs – 49 Js 2956/16 – 4/17), rechtskräftig seit dem 19.07.2017, eine nachträgliche Gesamtstrafe von 160 Tagessätzen zu je 12,50 EUR.
Die Angeklagte wurde in dieser Sache am 22.11.2021 vorläufig festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft.
22- 2. 23
P.
Die Angeklagte P. ist am 00.00.0000 in I. geboren, wo sie eine gewisse Zeit lebte. Später zog sie mit ihren Eltern und leiblichen Geschwistern nach X., wo sie aufwuchs und die Schule besuchte. P. hat einen Bruder und eine Schwester sowie drei Halbgeschwister. Kontakt besteht nur noch zur Schwester, B.. Die Mutter starb 2018. Der Vater verstarb nach Krankheit im November 2021.
25P. besuchte weiterführend eine Gesamtschule, von der sie auf die Hauptschule wechselte. Nach deren Abschluss begann sie eine Ausbildung als Tierpflegerin in der S., die sie jedoch nicht beendete, weil insoweit eine in Kindheitstagen bestehende Epilepsie als hinderlich angesehen wurde. Sie ging seither keiner geregelten Arbeitstätigkeit mehr nach, beschäftigte sich jedoch – gemeinsam mit V. – mit der Vermittlung und Betreuung von Hunden, ohne hierdurch aber eine dauerhafte, auskömmliche Einkommensquelle zu generieren. Jedenfalls im Zeitraum um die verfahrensgegenständlichen Taten bezog sie auch keine Sozialleistungen, weil sie sich um die nötigen behördlichen Formalitäten nicht kümmerte.
262006 lernte sie den Mitangeklagten V. kennen. Beide wurden etwa 2008 ein Paar. Die Beziehung besteht mit Unterbrechungen bis heute. P. und V. sind inzwischen verlobt. 2016 kam die gemeinsame Tochter R. zur Welt. 2017 wurde die gemeinsame Tochter T. geboren.
27Bereits 2015 war P. nach A. gezogen und lebte dort in einem Zimmer in der Wohnung bei einem anderen Mann, während V. in A. bei seiner Mutter wohnte. Unter anderem deswegen bezweifelte V. zunächst, dass die beiden Mädchen seine leiblichen Töchter seien und kümmerte sich nicht durchgehend um sie, sondern überließ dies der P.. Zeitweise brach der Kontakt zwischen P. und V. vollständig ab. P. wiederum konnte 2018 den Tod ihrer Mutter nur schwer verarbeiten und ließ daher jedenfalls die Regelung behördlicher Angelegenheiten zur Versorgung der Familie schleifen, weswegen die Mädchen 2018 durch das Jugendamt in Obhut genommen wurden. Es wurde eine Langzeitpflege eingerichtet. Die Mädchen sind seither nicht wieder zu ihren Eltern zurückgelangt.
28Nachdem P. zu Bekannten – der später ebenfalls verstorbenen C. und dem Y. – in deren Wohnung in A. gezogen war, näherten V. und sie sich wieder an und trafen sich regelmäßig. Weil aber V. Mutter und die Angeklagte P. sich nicht verstanden, warf seine Mutter ihn 2020 aus der Wohnung. Etwa im Juni 2020 zogen P. und V. dann gemeinsam aus A. weg und lebten kurzzeitig bei der Schwester der P. in X. oder bei verschiedenen Bekannten. Im Sommer 2020 wohnten sie dann zunächst bei der Mitangeklagten L.. Nach einigen Wochen, etwa im August oder September 2020, verließen sie deren Wohnung. Daraufhin nahm der später getötete EJ. sie in seiner Wohnung in der Z.-Straße … in DQ. auf. Am Tag seines – des EJ. – Todes zogen P. und V. bei dem Mitangeklagten H. ein, wurden dort jedoch nach körperlichen Übergriffen auf diesen am 25.12.2021 der Wohnung verwiesen. In der Folge kamen sie bis zu ihrer vorläufigen Festnahme bei dem Mitangeklagten D. unter.
29Bei P. wurde im Alter von 8 oder 9 Jahren Epilepsie festgestellt und medikamentös behandelt. Wegen der als Nebenwirkung auftretenden Müdigkeit und weil sie nach ihrem Eindruck die Erkrankung auch ohne Medikamente im Griff hatte, setzte sie diese Medikamente im Alter von 16 oder 17 Jahren ab. Anfälle erlitt sie hin und wieder in Stresssituationen insbesondere im Job, wobei es zu keinen großen Anfällen mit Stürzen kam. Eine letzte EEG-Kontrolle im Jahr 2016 war unauffällig. Ansonsten bestehen und bestanden keine ernsthaften Erkrankungen.
30P. konsumierte im Zeitraum um die Taten jedenfalls Alkohol und möglicherweise auch Amphetamin (Pep), allerdings ohne dass dies exzessive oder schädliche Ausmaße erreichte.
31Die Angeklagte P. ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten:
32- 33
1. Die Staatsanwaltschaft Essen (Az. 52 Js 945/03) sah am 03.11.2003 von der Verfolgung wegen falscher Verdächtigung gem. § 45 Abs. 2 JGG ab.
- 34
2. Das Amtsgericht Paderborn (Az. 26 Ds – 222 Js 1399/04 – 618/04) erteilte am 02.02.2005, rechtskräftig seit dem gleichen Tag, wegen falscher Verdächtigung eine richterliche Weisung nach JGG.
- 35
3. Das Amtsgericht Mönchengladbach (Az. 127 Ls – 602 Js 530/10 – 59/10) sprach am 30.09.2010, rechtskräftig seit dem 08.10.2010, wegen Vortäuschens einer Straftat eine Verwarnung aus und ordnete die Erbringung von Arbeitsleistungen an. Es verhängte schließlich einen zweiwöchigen Jugendarrest wegen Zuwiderhandlung gegen Auflagen.
- 36
4. Das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt (Az. 22 Cs – 110 Js 215/12 – 54/12) verhängte am 08.02.2012, rechtskräftig seit dem 07.03.2012, wegen Diebstahls eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 EUR.
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5. Das Amtsgericht Gelsenkirchen (Az. 19b Ds – 44 Js 126/12 – 91/12) verurteilte sie am 26.03.2012, rechtskräftig seit dem 26.03.2012, wegen Erschleichens von Leistungen in 5 Fällen zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 EUR.
- 38
6. Das Amtsgericht Gelsenkirchen (Az. 19b Ds – 43 Js 1186/12 – 486/12) verurteilte sie am 04.07.2012, rechtskräftig seit dem 25.07.2012, wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, deren Vollstreckung zunächst zu Bewährung ausgesetzt wurde. Nach Widerruf der Strafaussetzung war die Strafvollstreckung am 06.06.2014 erledigt.
- 39
7. Das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt (Az. 22 Cs – 110 Js 215/12 – 54/12) bildete aus den Entscheidungen vom 08.02.2012 und 26.03.2012 durch Beschluss vom 30.01.2013, rechtskräftig seit dem 12.02.2013, eine nachträgliche Gesamtstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,00 EUR.
- 40
8. Das Amtsgericht Geldern (Az. 6 Cs – 304 Js 1194/15 – 409/15) verhängte am 18.08.2015, rechtskräftig seit dem 04.09.2015, wegen Erschleichens von Leistungen in 2 Fällen eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 12,00 EUR.
- 41
9. Das Amtsgericht Köln (Az. 583 Cs – 116 Js 545/16 – 352/16) verhängte am 27.09.2016, rechtskräftig seit dem 14.10.2016, wegen Kennzeichenverletzung in Tateinheit mit Betrug eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 12,00 EUR.
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10. Das Amtsgericht Krefeld (Az. 31 Cs – 21 Js 680/17 – 504/17) verhängte am 20.10.2017, rechtskräftig seit dem 14.11.2017, wegen Betruges eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10,00 EUR.
- 43
11. Das Amtsgericht Köln (Az. 528 Ds – 932 Js 7156/19 – 881/18) verurteilte sie am 11.03.2019, rechtskräftig seit dem 29.03.2019, wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 10,00 EUR.
- 44
12. Das Amtsgericht Köln (Az. 528 Ds – 962 Js 3767/19 – 328/19) verurteilte sie am 02.10.2019, rechtskräftig seit dem 07.11.2019, ferner wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 10,00 EUR und ordnete den Verfall oder die Einziehung von Taterträgen an.
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13. Das Amtsgericht Gelsenkirchen (Az. 313 Ds – 46 Js 695/20 – 178/20) verurteilte sie schließlich am 12.03.2021, rechtskräftig seit dem 15.04.2021, wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,00 EUR.
In einem Verfahren vor dem Landgericht Köln (Az. 111 Ks – 90 Js 62/20 – 22/20) wird der Angeklagten P. und den dortigen Mitangeklagten Y., B. und V. vorgeworfen, im Zeitraum zwischen dem 23.04.2020 und 06.07.2020 in A. gemeinschaftlich die C. körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt und dadurch den Tod der C. verursacht zu haben. Über die Eröffnung dieses Verfahrens ist bislang nicht entschieden.
47Ein weiteres Verfahren der Staatsanwaltschaft Köln (Az. 90 Js 72/20) gegen P., V. und B. wegen des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Y. im Zeitraum 27.04./28.04.2020 in A. wurde im Hinblick auf das vorgenannte Verfahren gem. § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt.
48In einem weiteren Verfahren vor einer allgemeinen Strafkammer des Landgerichts Essen (Az. 27 KLs – 70 Js 128/22 – 24/22) wurde P. und V. vorgeworfen, gemeinschaftlich handelnd in der Zeit vom 22.12.2021 bis zum 25.12.201 tateinheitlich Freiheitsberaubung, gefährliche Körperverletzung, Bedrohung und Diebstahl sowie in der Zeit zwischen dem 24.01.2022 und dem 11.02.2022 einen Diebstahl sämtlich zum Nachteil des – im hiesigen Verfahren mitangeklagten – H. begangen zu haben. Das Verfahren endete zwischenzeitlich mit der Verurteilung beider zu vollstreckbaren Freiheitsstrafen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
49P. befand sich zunächst seit dem 29.04.2022 für das weitere Verfahren vor dem Landgericht Essen (Az. 27 KLs – 70 Js 128/22 – 24/22) und seit dem 24.11.2022 (auch) für das hiesige Verfahren in Untersuchungshaft.
50- 3. 51
V.
Der Angeklagte V. ist am 00.00.0000 in der kleinen Hafenstadt PA. in Italien geboren. Seine Eltern trennten sich, als er noch ein Kind war. Seinen leiblichen Vater lernte er nie kennen, weiß aber, dass dieser mit einer neuen Frau und zwei Kindern in Italien lebt. Im Jahr 2000 ging seine Mutter mit ihm nach Deutschland, weil sie sich bessere wirtschaftliche Lebensverhältnisse erhoffte. Sie lebte hier in A. mit einem neuen, inzwischen verstorbenen Mann zusammen, mit dem sie fünf weitere Kinder bekam. Von diesen Halbgeschwistern hat der Angeklagte Kontakt nur zu dem Bruder DU.. Bis zu seinem 18. Lebensjahr war der Angeklagte körperlicher Gewalt in Form von Ohrfeigen und Faustschlägen in das Gesicht durch den Stiefvater ausgesetzt.
53Der Angeklagte besuchte keinen Kindergarten. Er sprach zunächst kein Deutsch und wurde in Deutschland sogleich auf einer Förderschule eingeschult, die er nach neun Jahren mit einem Abgangszeugnis verließ. Im Anschluss absolvierte er bis zu seinem 18. Lebensjahr bei einer Jugendhilfemaßnahme die 10. Klasse, ohne jedoch einen Abschluss zu erlangen, und arbeitete tageweise in einer Schreinerei. Mit etwa 19 Jahren erwarb er die Befähigung als Staplerfahrer. Er arbeitete in den folgenden 2 Jahren zunächst im Rahmen eines Praktikums, dann eines Minijobs und schließlich einer Vollzeitbeschäftigung als Staplerfahrer in der Kunststoffproduktion bei der QO. bis ihm wegen seines Drogenkonsums gekündigt wurde. Im Alter von etwa 23/24 Jahren nahm er noch für etwa 6 Monate an einer Maßnahme des Internationalen Bundes teil, wo er als Maler lernte. Im Anschluss ging er keiner regelmäßigen Arbeitstätigkeit mehr nach, beschäftigte sich jedoch – gemeinsam mit P. – mit der Vermittlung und Betreuung von Hunden, ohne hierdurch aber eine dauerhafte, auskömmliche Einkommensquelle zu generieren. Er lebte von Sozialleistungen.
54Der Angeklagte führte seit 2008 – allerdings nicht durchgängig – eine Beziehung mit P.. Der weitere gemeinsame Lebensweg der Angeklagten V. und P. ist bereits bei den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten P. beschrieben. Hierauf wird Bezug genommen.
55Bei dem Angeklagten V. wurde ein beidseitiger Leistenbruch sowie – nach einer tätlichen Auseinandersetzung – der kleine Finger der rechten Hand operiert. Ernsthafte körperliche Erkrankungen bestehen und bestanden daneben nicht. Der Angeklagte war nie in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung.
56Bei dem Angeklagten besteht eine leicht unterdurchschnittliche kognitiv-intellektuelle Leistungsfähigkeit im Bereich einer Lernbehinderung, ohne dass jedoch der Grad einer geistigen Behinderung erreicht ist.
57Der Angeklagte begann im Alter von 14 Jahren Alkohol zu trinken. Ab einem Alter von ca. 16 Jahren reduzierte er den Alkoholkonsum und begann Cannabis zu rauchen. Mit 17 Jahren begann er Amphetamin (Speed) zu konsumieren, er nahm dieses zuletzt regelmäßig, u.a. in Alkohol aufgelöst als Nasenspray. Ab ca. 18 Jahren trank er daneben wieder verstärkt und regelmäßig Alkohol. Gelegentlich alle paar Monate konsumierte er außerdem Kokain und bis zu seinem 21. Lebensjahr auch Ecstasy. Probeweise nahm er ferner einmalig Kristalle und LSD zu sich. 2020 schaffte er es über einen Zeitraum von 2 bis 3 Monaten konsumfrei zu bleiben. Bei ihm besteht und bestand auch im Tatzeitraum ein Abhängigkeitssyndrom von Amphetaminen (ICD-10: F 15.2) sowie ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F 10.1 V). Professionelle Hilfen zur Bekämpfung bzw. Reduzierung seines Alkohol- und Drogenkonsums nahm er bislang nicht in Anspruch, ist hierzu nunmehr aber bereit.
58Der Angeklagte V. ist vorbestraft:
59- 60
1. Das Amtsgericht Köln (Az. 586 Cs – 186 Js 604/20 – 235/20) verhängte am 14.08.2020, rechtskräftig seit dem 02.09.2020, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 EUR. Es ordnete die Einziehung gem. § 33 BtMG sowie ein Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher an.
- 61
2. Das Amtsgericht Köln (Az. 525 Cs – 971 Js 2466/20 – 710/20) verhängte am 23.11.2020, rechtskräftig seit dem 14.12.2021, wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 EUR und ordnete die Einziehung an.
Wegen weiterer offener Strafverfahren wird auf die diesbezüglichen Ausführungen bei der Angeklagten P. verwiesen.
63V. befand sich zunächst seit dem 29.04.2022 für das weitere Verfahren vor dem Landgericht Essen (Az. 27 KLs – 70 Js 128/22 – 24/22) und seit dem 24.11.2022 (auch) für das hiesige Verfahren in Untersuchungshaft.
64- 4. 65
H.
Der am 00.00.0000 in FM. geborene Angeklagte H. wuchs zunächst mit zwei jüngeren Brüdern und einer älteren Schwester bei seinen Eltern auf. Nachdem bekannt wurde, dass der Angeklagte von einem ehemaligen Nachbarn missbraucht worden war, wurde der Angeklagte für eine Woche in der Kinder- und Jugendpsychiatrie in FM. aufgenommen. Daran unmittelbar anschließend kam er am 13.01.1998 – ebenso wie seine Geschwister – in ein katholisches Kinderheim in XI., wo er die nächsten Jahre lebte. Nachdem er dort mit einer 11-jährigen sexuell verkehrt hatte, musste er mit 14 Jahren in ein Wohnheim in GH. umziehen. Wegen des gegen ihn erhobenen Vorwurfs der unsittlichen Berührung eines jüngeren Mädchens wechselte er mit 18 Jahren von dort in eine betreute Wohngruppe in HH., wo er etwa ein halbes Jahr blieb. 2009 kam er nach K., wo er bis 2015 in verschiedenen Wohnheimen des CA. in WQ. bzw. – nach dessen Abriss – in KB. und zuletzt in einem Wohnheim für geistig Behinderte in SB. wohnte. Von dort zog er zu seiner damaligen Freundin. Ab 2016 bewohnte er eine eigene Wohnung, wobei er lediglich anfangs durch das FB.-Haus, einer Einrichtung für Menschen mit geistiger Behinderung, betreut wurde.
67Die Eltern des Angeklagten sind getrennt. Zu seiner Mutter, die als Putzfrau in FM. arbeitet, hat der Angeklagte nur gelegentlich über JC. Kontakt, weil er sich mit deren neuen Ehemann nicht versteht. Zu seinem Vater, der von Beruf LKW-Fahrer ist, besteht der Kontakt im Wesentlichen über MK.; einmal besuchte er den Vater im Juli 2022. Zu seinen Geschwistern pflegt der Angeklagte vornehmlich telefonisch und über Messenger-Dienste seit 2022 wieder einen guten Kontakt.
68Der Angeklagte besuchte einen Kindergarten und wurde mit 8 Jahren in eine Grundschule eingeschult, wo er aufgrund von Problemen beim Schreiben und Lesen die 2. Klasse wiederholte. Anschließend ging er bis zur 7./ 8. Klasse auf eine Förderschule für Lernbehinderte der TC. in FE.. Nach seinem Wechsel in das Heim in GH. besuchte er ab der 8. Klasse eine Hauptschule, die er nach der 10. Klasse ohne Abschluss verließ. Daran schloss sich eine 11-monatige Berufsvorbereitungsmaßnahme im Rahmen der Bildungsförderung der FU.-Stiftung an. Danach absolvierte der Angeklagte ein Praktikum in einem Getränkemarkt. Von 2009 bis 2017 arbeitete er in der Werkstatt des FB.-Hauses in den Bereichen Schreinerei und Gärtnerei, bis er diese Stelle von sich aus kündigte. Zeitweise bezog er eine Erwerbsminderungsrente, die seine rechtliche Betreuerin für ihn beantragt hatte. 2019 arbeitete er einige Monate auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung bei dem Getränkelieferdienst ZI. und bezog daneben Sozialleistungen. Im Dezember 2019 begann er eine Beschäftigung bei einem Sicherheitsdienst im Bereich Objektbewachung und Veranstaltungen, die er aber zunächst nach wenigen Tagen abbrach und dann nochmal vom 24.01.2022 bis Ende März 2022 für insgesamt ca. 1 Monat aufnahm. Derzeit ist er nicht berufstätig. Er lebt und lebte im Übrigen von Sozialleistungen, wobei diese im November 2021 – während P. und V. bei ihm in der Wohnung lebten – zeitweise ausgesetzt waren.
69Der Angeklagte hat zwei Kinder, eine 8-jährige Tochter und einen 4-jährigen Sohn. Die Tochter stammt aus einer etwa 6 Monate dauernden Beziehung des Angeklagten zu einer Partnerin, die mit ihm in der Werkstatt des FB.-Hauses arbeitete. Der am 00.00.0000 geborene Sohn ging aus einer Beziehung zu seiner damaligen Freundin JB. hervor, mit der er seit 2015 bis ca. 2020/2021 zusammen war und zeitweise auch zusammenlebte. Beide Kinder leben in Pflegefamilien, wobei er alle 5 Wochen einen einstündigen Besuchskontakt mit seinem Sohn in einem Einkaufszentrum in VZ. wahrnimmt. Kontakt zu seiner Tochter hat er nicht, obwohl er sich dies wünscht. Er erwartet im März 2023 erneut Nachwuchs mit seiner jetzigen Freundin, die vor kurzem zu ihm gezogen ist.
70In seiner Kindheit und Jugend litt der Angeklagte an ADHS, das etwa von seinem 8. bis zu seinem 16. Lebensjahr mit Ritalin behandelt wurde. Außerdem nahm er etwa von seinem 13. bis zu seinem 20./21. Lebensjahr psychotherapeutische Einzel- und Gruppengespräche wahr, in denen er den erlebten Missbrauch verarbeitete. Darüber hinaus war er nicht in psychiatrischer Behandlung.
71Der Angeklagte erlitt einen Bruch des rechten Mittelzehs mit etwa 10/11 Jahren, einen Bruch des Kiefers im Zusammenhang mit Kreislaufproblemen mit etwa 16/17 Jahren, einen Bruch der Schulter im Rahmen einer Tätigkeit beim Ordnungsdienst im Verein FH. mit etwa 25/26 Jahren sowie einen Biss seines eigenen Hundes in die Oberlippe. Aufgrund von Misshandlungen durch die Mitangeklagten und – wie beschrieben – insoweit gesondert Verfolgten P. und V. erlitt er Ende Dezember 2021 ferner eine Rippenserienfraktur. Weitere ernsthafte Krankheiten oder Kopfverletzungen bestanden daneben nicht.
72Bei dem Angeklagten besteht eine leicht unterdurchschnittliche kognitiv-intellektuelle Leistungsfähigkeit bis leichte Intelligenzminderung, ohne dass jedoch der Grad einer geistigen Behinderung erreicht ist.
73Für den Angeklagten war von seinem 18. Lebensjahr an eine rechtliche Betreuung mit allen Aufgabenkreisen eingerichtet. Diese wurde 2019 auf seinen Antrag hin aufgehoben.
74Im Alter von etwa 16 Jahren begann der Angeklagte regelmäßig Bier zu trinken, wobei er mit 18 Jahren einmalig wegen akuter Alkoholintoxikation für einige Stunden im Krankenhaus aufgenommen wurde. Nach der Geburt seiner Tochter reduzierte er seinen täglichen Bierkonsum. Mit dem Einzug von P. und V. in seine Wohnung kam es zu einer Steigerung des Bierkonsums, insbesondere in Gruppensituationen. Aufgrund der zeitweisen Einstellung der Sozialleistungen im November 2021 pausierte er in diesem Zeitraum für etwa zwei Wochen auch mit dem Konsum von Alkohol, setzte diesen aber im Anschluss fort, wobei er bis Ende Januar 2022 neben Bier auch hochprozentigen Alkohol wie Whisky und Wodka trank und danach seinen Bierkonsum abermals reduzierte, Ende Oktober/ Anfang November 2022 zeitweise auch gar keinen Alkohol mehr trank. Entzugserscheinungen von Alkohol verspürte er nicht. Bei ihm liegt diagnostisch ein gefährlicher bis schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F 10.81/ F 10.1) vor. Eine Therapie oder Entgiftung von Alkohol durchlief er bislang nicht, ist hierzu aber bereit.
75Darüber hinaus begann er mit etwa 23 Jahren Amphetamin (Pep) nasal zu konsumieren, wobei sich sein Konsum in der Zeit des engeren Kontakts mit P. und V. von Juli bis Dezember 2021 steigerte. Seit Juli/ August 2022 lebt der Angeklagte abstinent von Amphetaminen und verspürt auch kein Verlangen danach. Andere Drogen nahm er nicht.
76Der Angeklagte H. ist vorbestraft:
77Das Amtsgericht Essen (Az. 41 Cs – 13 Js 1578/21 – 323/21) verhängte am 10.11.2021, rechtskräftig seit dem 01.12.2021, wegen Beleidigung (Tat vom 16.07.2021) eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 EUR. Die Geldstrafe ist bereits gezahlt.
78- 5. 79
G.
Der Angeklagte G. ist am 00.00.0000 in FX. geboren. Er ist das einzige Kind seiner Eltern, die sich scheiden ließen, als er 5 Jahre alt war. Der Vater war bei der Bundeswehr und arbeitete als Bergmann. Er ist inzwischen frühverrentet. Die Mutter arbeitete beim Finanzamt und ist ebenfalls frühverrentet. Zu ihr besteht ein herzliches Verhältnis, während sich der Angeklagte von seinem Vater distanzierte, weil dieser vor und nach der Scheidung die Mutter schlug und sie schlecht machte. Zu ihm besteht seit ca. 12 Jahren kein Kontakt mehr.
81Der Angeklagte besuchte einen Kindergarten und wurde regelgerecht eingeschult. Er spielte bis zum Alter von etwa 10/11 Jahren Fußball im Verein. Ab der 5. Klasse ging er auf die ZX.-Gesamtschule, wo er zunächst ein guter Schüler war. Angesichts sich verschlechternder Noten ab der 8. Klasse verließ er die Schule nach Klasse 9 mit einem Abgangszeugnis. Im Anschluss besuchte er für ein Jahr eine Berufsschule, wo er wiederum gute Noten erzielte und den erweiterten Abschluss nach Klasse 10 erwarb. Danach begann er eine Ausbildung als Mechatroniker, die er nach zweieinhalb Jahren aufgrund der Insolvenz seines Ausbildungsbetriebes ohne Abschluss beendete. Er war dann drei Jahre als Sicherungsposten im Straßenbau tätig, wobei er finanziell von seiner Mutter unterstützt wurde. Mit 24/25 Jahren arbeitete er in der SR. in K.. Mit 26/27 Jahren begann er für eine Zeitarbeitsfirma eine Tätigkeit im Bereich Sandstrahlen für die OP., die er etwa 3 Jahre ausübte. Danach war er für etwa zweieinhalb Jahre an den JH. e.V. (PB.) angebunden, wo er auch im Bereich Haustechnik arbeitete. Ansonsten lebte er von Sozialleistungen, wobei er sich diese durch unangemeldete Handwerkstätigkeiten u.a. gemeinsam mit dem Mitangeklagten D. aufbesserte. Auch aktuell geht er keiner Berufstätigkeit nach, ist hierzu aber im Gespräch mit dem Jobcenter.
82Der Angeklagte bezog mit ca. 20 Jahren seine erste eigene Wohnung, die er jedoch nach etwa 3 Jahren aufgrund seiner betriebsbedingten Kündigung aufgeben musste. Er kam dann zunächst bei seiner Mutter unter. Seine nächste Wohnung verlor er ebenfalls und wurde obdachlos. In dieser Zeit war er an den PB. e.V. angebunden, wo er ca. zweieinhalb Jahre wohnte. 2015 bezog er seine aktuelle Wohnung, die er jedoch wegen Sperrung des Stromanschlusses im Frühjahr 2021 für ca. 2 bis 4 Monate nicht bewohnte. In dieser Zeit wohnte er bei dem Mitangeklagten D..
83Als der Angeklagte etwa 12 Jahre alt war, nahm die Mutter wegen der Auseinandersetzungen mit dem Vater über einen Zeitraum von etwa einem Jahr Gespräche bei einem Psychologen wahr, zu denen der Angeklagte sie begleitete und an denen er ebenfalls teilnahm. Er brach sich mit 17/18 Jahren in der Schule den linken Unterarm. Ansonsten bestehen und bestanden bei ihm keine ernsthaften Erkrankungen.
84Der Angeklagte G. begann mit 15 Jahren Cannabis zu rauchen. Er steigerte dies kontinuierlich bis er mit 22/23 Jahren zeitweilig damit aufhörte. Zuletzt rauchte er gelegentlich, ca. 2 Joints im Monat. Andere illegale Drogen konsumierte er nicht. Mit 16 Jahren begann er Alkohol zu trinken, zunächst Mixgetränke und Bier. Zwischen seinem 29./30. und 32. Lebensjahr trank er außerdem auch Wodka, ca. 0,5 – 1 Flasche (á 0,7 l) zweimal in der Woche. Danach beschränkte er sich wieder auf in der Regel 1 bis 3 Bier am Abend. Als er im Sommer 2020 den Mitangeklagten D. kennenlernte, steigerte sich sein Bierkonsum auf ca. 10 Bier täglich, wobei er gelegentlich Pausen einlegte. Nach dem – unten dargestellten – Vorfall in FX. im Sommer 2021 versuchte er, sich von der Szene zu distanzieren und reduzierte dabei auch seinen Bierkonsum. Zuletzt trank er zumeist 2 bis 3 Bier täglich, auch mal 4 bis 5 Bier täglich. Dabei gelang es ihm einerseits auch tageweise kein Bier zu trinken, wobei er zwar ein Verlangen danach, aber – bis auf ein einmaliges Zittern der Hand – keine Entzugserscheinungen verspürte und sich besser fühlte als an Tagen mit Bierkonsum. Andererseits trank er in besonders belastenden Situationen auch morgens schon mehrere Bier. Bei ihm besteht und bestand auch im Tatzeitraum ein schädlicher Gebrauch an der Grenze zu einem Abhängigkeitssyndrom von Alkohol (ICD-10: F 10.1/ F 10.2 V). Eine Therapie im Hinblick auf seinen Alkoholkonsum absolvierte der Angeklagte bislang nicht. Er steht einer solchen durchaus aufgeschlossen gegenüber, wenngleich er keinen zwingenden Bedarf hierfür sieht.
85Der Angeklagte G. ist nicht vorbestraft.
86- 6. 87
D.
Der Angeklagte D. ist am 00.00.0000 in XN. als ältestes Kind seiner Eltern geboren. Die Eltern sind wegen des exzessiven Alkoholkonsums des Vaters seit 1999/2000 geschieden. Sein Vater ist gelernter Metzger, arbeitete aber bis zur Werksschließung bei UC. in KN. als Staplerfahrer. Zu ihm besteht seit 20 Jahren kein Kontakt. Die Mutter ist gelernte Friseurin, arbeitet aber als Reinigungskraft. Obwohl das Verhältnis zu ihr immer gut war, besteht seit einigen Jahren wegen des Alkoholkonsums des Angeklagten kein richtiger Kontakt. Der Angeklagte hat eine Schwester, einen Bruder und einen Halbbruder, die sich aber wegen des Alkoholkonsums des Angeklagten ebenfalls von ihm abwandten.
89Der Angeklagte wuchs bis zur Trennung der Eltern gemeinsam mit seiner Schwester und seinem Bruder in einer Eigentumswohnung im Haus der Oma in KB. auf. Er besuchte einen Kindergarten, absolvierte ein Vorbereitungsjahr vor der Grundschule und wurde dann in die BU. eingeschult, wo er ein durchschnittlicher Schüler war. In seiner Freizeit spielte er Fußball im Verein. Nach der Grundschule besuchte er die Realschule, von der er aber nach der 7. Klasse wegen Lernproblemen auf die Hauptschule wechselte. Diese verließ er mit dem Hauptschulabschluss Typ A nach der 10. Klasse. Es dauerte dann ein Jahr bis er eine Ausbildungsstelle fand. Sodann trat er eine Ausbildung als Tiefbauer an, die er allerdings nicht beendete, weil ihm gekündigt wurde. Es folgten kurzfristige Gelegenheitsjobs als Lagerarbeiter, Möbelpacker oder Maler. Nachdem er Freude an der Malertätigkeit fand und hierin von einem Freund angelernt wurde, arbeitete er 15 Jahre, bis ca. 2019, in Vollzeittätigkeit als Maler. Danach war er bis ca. 2020 noch für wenige Stunden pro Woche mit Hausmeistertätigkeiten beschäftigt und lebte ansonsten von Sozialleistungen, wobei er sich diese durch unangemeldete Handwerkstätigkeiten u.a. gemeinsam mit dem Mitangeklagten G. aufbesserte.
90Der Angeklagte probierte in jungen Jahren einmalig Cannabis. Ansonsten konsumierte er keine illegalen Drogen. Zum Abschluss der 10. Klasse trank er erstmalig Alkohol. In der Folge trank er gelegentlich Alt-Bier mit einem Freund. Mit Beginn seiner Ausbildung steigerte sich sein Bierkonsum auf etwa 5 bis 6 Bier verteilt über den Tag an zwei bis drei Tagen in der Woche. Nach Kündigung des Ausbildungsplatzes trank er aus Langeweile täglich etwa 5 bis 6 Bier á 0,5 l. Ab einem Alter von 26/27 Jahren vertrug er mehr und steigerte seinen Konsum weiter auf ca. 8/9 bis zuletzt 20 Bier täglich. In den letzten 15 Jahren gelang es ihm aber nach Selbstentzug auch 5- oder 6-mal für mehrere Monate mit dem Alkoholtrinken zu pausieren. Bei ihm besteht und bestand auch im Tatzeitraum ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol (ICD-10: F 10.2). Er begab sich am 14.05.2019 – mit einer Atemalkoholkonzentration von 2,36 Promille und ohne gravierende Einschränkungen bei Aufnahme – zu einer Entgiftungsbehandlung in das SU. (DB.), die er jedoch noch am gleichen Tag abbrach. Er absolvierte ferner eine Entgiftungsbehandlung im O. vom 04.03.2021 bis zu seiner Entlassung aus disziplinarischen Gründen am 11.03.2021, wobei er sich bei Aufnahme mit einer Atemalkoholkonzentration von 2,93 Promille vorstellte, ohne dass er psychopathologische Auffälligkeiten zeigte. Anlässlich dieser Behandlungen wurden jeweils die Diagnosen eines Abhängigkeitssyndroms von Alkohol und einer akuten Alkoholintoxikation sowie (im O.) eines Alkoholentzugssyndroms und einer alkoholischen Fettleber gestellt. Zu Beginn seiner Untersuchungshaft in dieser Sache wurden seine Entzugssymptome über 3 Wochen medikamentös behandelt.
91Daneben bestehen und bestanden bei dem Angeklagten keine ernsthaften Erkrankungen.
92Der Angeklagte D. ist vorbestraft:
93- 94
1. Das Amtsgericht Essen (Az. 51 Cs – 43 Js 2061/17 – 280/17) verhängte am 05.10.2017, rechtskräftig seit dem 26.10.2017, wegen Erschleichens von Leistungen eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 EUR.
- 95
2. Das Amtsgericht Essen (Az. 57 Ds – 90 Js 1233/18 – 223/19) verurteilte ihn am 24.09.2019, rechtskräftig seit dem 02.10.2019, wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 EUR.
- 96
3. Das Amtsgericht Essen (Az. 93 Cs – 18 Js 1008/20 – 38/21) verhängte schließlich am 12.03.2021, rechtskräftig seit dem 07.04.2021, wegen Betrugs eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 EUR.
Er befand sich in dieser Sache vom 23.08.2022 bis zur Urteilsverkündung am 21.12.2022 in Untersuchungshaft.
98II. Zur Sache
99- 1. 100
Vorgeschichte
a) EJ.
102Der später getötete EJ. wuchs mit seiner älteren Schwester, CN. (vormals HT.), bei seiner Mutter, QV., in K. auf, nachdem sich die Eltern getrennt hatten, als die Kinder noch sehr klein waren. Er besuchte die Grundschule und wechselte wegen Lernproblemen auf eine Sonderschule. Weil er im Umgang schwierig wurde, lebte er ab seinem 15. Lebensjahr in einem Internat. Der Kontakt zur Mutter wurde schwierig und brach ab. In den letzten Jahren bestand auch nur noch ein loser, sporadischer Kontakt zur Schwester und zum Vater sowie zur Tante. Trotz seiner Lernprobleme absolvierte er Ausbildungen als Koch und Beikoch und arbeitete auch in diesem Beruf, zuletzt seit 2018/2019 als Aushilfe in der Gaststätte „VL.“. Daneben bezog er Sozialleistungen. EJ. konsumierte Alkohol, Amphetamine und Kokain. Weil er zeitweise wohnungslos war, kam er ca. 2017 zum Haus M.. Mit der dortigen Unterstützung fand er eine eigene Wohnung und nahm an Arbeitsmaßnahmen in der Einrichtung teil, so dass bis ca. Mai 2021 – näher dazu sogleich – ein nahezu täglicher Kontakt dorthin bestand. Er lebte die letzten Jahre in der Dachgeschosswohnung des Mehrfamilienhauses Z.-Straße … in DQ., die er in einem ordentlichen Zustand hielt.
103EJ. wird von Familienmitgliedern, Kollegen, Sozialarbeitern und Vermietern als freundlicher, hilfsbereiter und warmherziger Mensch beschrieben, der ruhig und zurückhaltend war.
104b) Kennenlernen und Verhältnis der Angeklagten untereinander und des Getöteten
105Die Angeklagten und EJ. kennen bzw. kannten einander vorwiegend aus der Trinker- und Drogenszene in K..
106EJ. und L. halfen gemeinsam bei Umzügen, die vom Haus M. organisiert wurden. Sie waren jedenfalls seit ihrer gemeinsamen Zeit dort eng befreundet, arbeiteten gern und gut zusammen und trafen sich auch privat.
107P. und V. lernten 2020 in der Trinkerszene am WK.-Platz in K. die L. kennen, die sie im Haus M. vorstellte. Es kam zu einem kurzzeitigen Kontakt zum Haus M., wo ihnen allerdings wegen der Bedrohung eines anderen Klienten der Einrichtung bereits nach kurzer Zeit ein Hausverbot erteilt wurde. Über L. lernten P. und V. auch den EJ. kennen, der beide bei sich in der Wohnung aufnahm, nachdem sie nicht mehr bei L. wohnten und keine eigene Bleibe hatten.
108H. lernte P. und V. im Jahr 2020 durch seine damalige Freundin kennen, die über MK. Kontakt zu P. und V. wegen der Vermittlung eines Hundes geknüpft hatte. Die Paare trafen sich einige Male, verloren sich dann aber aus den Augen. 2021 trafen sich P., V. und H., der inzwischen von seiner Freundin getrennt war, zufällig in der Trinkerszene am WK.-Platz wieder. P. und V. waren zu dieser Zeit bereits in Begleitung des EJ.. Von da an sahen sie sich dort öfter, weil H. wegen Geldnot häufig die nahegelegene gemeinnützige Essensausgabe aufsuchte. Am WK.-Platz hielten sich regelmäßig auch L. und D. sowie G. auf, die H. daher ebenfalls vom Sehen kannte.
109In der Folge verbrachten P., V., L., H. und EJ. regelmäßig Zeit miteinander. Dabei entstand eine Art Gruppenhierarchie, an deren Spitze P. stand. V., H. und EJ. folgten ihren Anweisungen, wobei die Position von H. schwächer war als die des V. und EJ. am unteren Ende der Gruppenhierarchie stand. L. gehörte jedenfalls nicht zu den schwächsten Mitgliedern dieser Gruppe; irgendwann im Zeitraum um die Taten unterhielt sie mit P. eine Liebesbeziehung.
110D. kannte von den Mitangeklagten die L. am längsten, ca. seit 2019, weil diese direkt gegenüber von ihm wohnte. Er pflegte jedoch keinen intensiven Kontakt zu ihr. Später lernte er in der Szene am WK.-Platz auch die P. kennen, mit der er sich gut verstand. Darüber ergab sich – mit Ausnahme von G. – auch der Kontakt zu den anderen Angeklagten, wobei dieser sich erst im Zeitraum der verfahrensgegenständlichen Taten verdichtete.
111G. und D. kannten sich seit ca. 2020 aus der Trinkerszene am VI-Platz in K.. Sie freundeten sich an und verbrachten Zeit gemeinsam. Über D. kam es zu dem ersten näheren Kontakt von G. mit den anderen Angeklagten anlässlich des gemeinsamen Grillens in FX. (dazu sogleich). D. und G. waren nicht so fest wie die anderen vier Angeklagten in die Gruppe integriert, ordneten sich aber innerhalb des Gruppengeschehens der P. unter.
112c) Zusammenleben in der Z.-Str. … in DQ.
1132019 wurde das Mehrfamilienhaus in der Z.-Str. … in K. von den Eheleuten BM. und JU. und deren Kindern erworben. Anfang 2020 bezogen die Eheleute BM./ JU. die Wohnung im Erdgeschoss, während die erwachsene Tochter VD. und die von klein auf in die Familie aufgenommene, fast volljährige Nichte TY. in die Wohnung im 1. Obergeschoss einzogen. EJ. bewohnte im darüber liegenden Dachgeschoss die etwa 45 m2 große Wohnung.
114Der Eingang des in einer geschlossenen Häuserzeile errichteten Mehrfamilienhauses ist über einen kurzen Weg direkt von der Straße aus zu erreichen. Hinter der Hauseingangstür befindet sich ein langgezogener Flur an dessen Ende rechts der Zugang zur Erdgeschosswohnung liegt. Beim Betreten des Hauses führt links eine schmale Treppe in das 1. Obergeschoss. Im dortigen Hausflur befindet sich zunächst der Zugang zur Wohnung des 1. Obergeschosses. Am Ende des Flures liegt die Wohnungseingangstür für die Dachgeschosswohnung. Hinter dieser Wohnungseingangstür betritt man – noch auf der Ebene des 1. Obergeschosses – einen kleinen Flur, dessen Fenster über dem Hauseingang liegt und zur Straße ausgerichtet ist. Daran anschließend führt eine schmale Treppe in das Dachgeschoss. Im Dachgeschoss mündet die Treppe in einen geradlinigen Flur. Unmittelbar links des Treppenaufgangs liegt das Bad, daneben die Küche – jeweils mit Ausrichtung zum hinter dem Haus liegenden Garten. Von der Treppe kommend befindet sich das zur Straßenseite ausgerichtete Schlafzimmer rechts des Flurs, gegenüber der Küche. Am Ende des Flurs liegt quer über die gesamte Wohnungsbreite – also mit Fenstern jeweils zur Garten- und zur Straßenseite – das Wohnzimmer.
115Das Zusammenleben der Bewohner gestaltete sich zunächst harmonisch und unproblematisch. EJ. war ein ruhiger und als angenehm empfundener Mieter, der im Grunde keinen Besuch erhielt. Dies änderte sich grundlegend, als EJ. ca. im August oder September 2020 P. und V. nebst deren 3 Hunden (anfangs ein Rottweiler, ein Schäferhund und ein Mischling) ohne vorherige Information seiner Vermieter aufnahm.
116Seither kam es häufig zu Ruhestörungen durch laute Gespräche, Geräusche und Musik sowie hörbare Misshandlungen der Hunde zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten, so dass im 1. Obergeschoss ungestörtes Arbeiten am häuslichen Studien- bzw. Lernplatz in Pandemiezeiten und Schlafen zeitweise nicht möglich war. Durch den häufigeren Besucherverkehr im Hausflur fühlten sich auch die im Erdgeschoss wohnenden Eheleute JU./BM. gestört. Zudem urinierten die Hunde von P. und V. in den gemeinsamen Hausflur.
117Die Belästigungen waren derart massiv, dass seitens der Vermieter bereits ab Oktober 2020 ein Lärmprotokoll geführt und das Ordnungs- sowie Veterinäramt eingeschaltet wurde. In diesem Zusammenhang wurden Hunde wegen nicht artgerechter Haltung und Misshandlung vom Veterinäramt mitgenommen. Die Belästigungen steigerten sich ab ca. Mai 2021 nochmals, weil sich dann regelmäßig weitere Besucher, darunter jedenfalls die L., wahrscheinlich auch H., in der Wohnung aufhielten.
118Bei verschiedenen Gelegenheiten kam es vor dem Haus zu Streitgesprächen zwischen P. und V. einerseits und dem Vermieter BM. andererseits, weil die Vermieter auf einen schnellstmöglichen Auszug von P. und V. drängten, diese aber keinerlei Anstalten dazu machten, sondern vielmehr den Eintritt in den Mietvertrag über die Dachgeschosswohnung gemeinsam mit EJ. anstrebten. Jedenfalls eines dieser Gespräche nahm BM. zum Anlass für eine Anzeige gegen V. wegen Beleidigung, da V. verbal aggressiv, beleidigend und mit bedrohlichen Gesten auftrat, wobei V. sich stets zurücknahm, sobald er von P. hierzu angewiesen wurde.
119Nachdem die Vermieter auch das Jobcenter über die Wohnsituation informierten, kam es zu Kürzungen der Mietzahlungen für EJ. im Hinblick auf die Wohngemeinschaft mit P. und V.. Vor diesem Hintergrund erwirkten die Vermieter im Juli 2021 Räumungstitel gegen alle drei, deren Vollstreckung alsbald anstand.
120Mit dem Einzug von P. und V. einher ging auch eine Veränderung des EJ.. Er magerte ab, wirkte müde und erschöpft und gesundheitlich insgesamt angeschlagen. Er war fortan in der Regel nur in Begleitung von P. und/oder V. anzutreffen und hörte der P. praktisch aufs Wort. Er besuchte ab Mai 2021 kaum noch das Haus M. und ließ den Kontakt zu seinem persönlichen Betreuer schleifen. Seine Wohnung verwahrloste.
121d) Gerüchte über den Getöteten
122Spätestens vor derjenigen Tat, welche auf die Tat hinter der Zeche RK. folgte, begann P., innerhalb der Gruppe der Angeklagten, aber auch darüber hinaus, Gerüchte über EJ. zu verbreiten. Sie behauptete, ohne dies näher zu beschreiben und teils variierend, EJ. habe sie 8-mal vergewaltigt, dabei in mindestens einem Fall während V. neben ihnen geschlafen habe, und ihr bei mindestens einer Gelegenheit unter anderem ein Messer in die Scheide gesteckt. Sie behauptete weiter, dass EJ. auf Sex mit Kindern stehe, unter anderem gern Sex mit ihrer 5-jährigen Tochter haben und mit dieser ein Kind zeugen wolle. Außerdem habe EJ. Freude daran, Tiere zu quälen und habe aus diesem Grund Hasen ertränkt. Sie wiederholte diese Vorwürfe bei verschiedenen – nachfolgend noch näher beschriebenen – Gelegenheiten in Anwesenheit von Mitgliedern der Gruppe der Angeklagten sowie weiterer Bekannter, um die jeweils Anwesenden gegen EJ. aufzubringen. Teilweise übte sie auch Druck auf EJ. aus, gegenüber anderen – der Wahrheit zuwider – auf ihre oder deren Nachfrage hin zu bestätigen, dass die Vorwürfe zutreffend seien.
123Denn P. hatte diese Vorwürfe frei erfunden. Sie nutzte diese – aus einem Macht- und Dominanzstreben zur Durchsetzung ihrer Vorstellungen heraus – gezielt als Vorwand, um dadurch ihre führende und tonangebende Position in der Gruppe zu festigen, indem sie durch diese Gerüchte die anderen Angeklagten gegen EJ. aufbrachte und eine feindselige Stimmung ihm gegenüber aufbaute und gewalttätige Übergriffe auf ihn zu legitimierten suchte.
124Dabei ging L. davon aus, dass die Vorwürfe zutreffend seien. D. und G. gingen davon aus, dass die Vorwürfe zutreffen könnten, obgleich sie sich darüber wunderten, dass so offen über solch massive Vorwürfe gesprochen wurde.
125H. und V. glaubten den Vorwürfen nicht, nahmen die so geschaffenen Situationen aber gleichwohl als ihnen gelegen kommenden Vorwand für einen (bei H.) bzw. zwei (bei V.) – nachfolgend näher beschriebene(n) – Übergriff(e) auf EJ.. Beiden ging es dabei jeweils darum, ihre Zugehörigkeit zur Gruppe zu untermauern und ihre Position innerhalb der Gruppe (mindestens) zu halten. Daneben trat auch bei V. ein Streben, eigene Vorstellungen durch Macht und Dominanz durchzusetzen.
126- 2. 127
Die Tat in der Parkanlage hinter der Zeche RK.(angeklagt L.)
Am 00.00.0000 trafen sich P., V., L., H. und EJ. im Park hinter der Zeche RK. in K., um dort gemeinsam zu grillen und jedenfalls Alkohol zu trinken. Möglicherweise konsumierten sie auch Amphetamine. Gegen 22:30 Uhr berührte EJ. die P. in sexueller Motivation an den Brüsten, was jedoch derart geringfügig war, dass P. dies nicht einmal als einen Annäherungsversuch interpretierte. L. allerdings geriet – jedenfalls auch vor dem Hintergrund der zu diesem Zeitpunkt entweder aktuell noch bestehenden oder nur kurz zurückliegenden oder von ihr erhofften zukünftigen Liebesbeziehung zu P. – darüber in Wut. L., die im Oktober 2020 bei einer Körpergröße von 1,80 m 100 kg wog und seither jedenfalls nicht wesentlich an Gewicht verloren hatte, nahm diese Situation daher zum Anlass, das Verhalten des EJ. zu sanktionieren, indem sie sich auf den Brustkorb des nur 1,68 m großen und sehr schlanken EJ. setzte und – jedenfalls teilweise mit Fäusten – mehrmals auf sein Gesicht einschlug, obwohl P. selbst oder L. ein Berühren der Brüste durch EJ. – wenn es zum Zeitpunkt der ersten Einwirkung auf EJ. überhaupt noch andauerte – sicher auch durch eine verbale Aufforderung an EJ. ggf. verbunden mit dessen Wegstoßen hätte unterbinden können. Es kam ihr dabei darauf an, dem EJ. Schmerzen zuzufügen und ihn zu verletzen. Als Folge davon erlitt EJ. extreme Einblutungen beider Augenweiße, Umblutungen beider Augen sowie Hämatome auf der rechten Stirnhälfte. Außerdem litt er infolgedessen beim Atmen an Schmerzen im Brustkorb.
129Die Angeklagte L. war – nicht ausschließbar – zum Zeitpunkt der Tat aufgrund vorangegangenen Alkoholkonsums enthemmt. Jedoch war ihre Fähigkeit, das Unrecht ihrer Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, zu diesem Zeitpunkt nicht erheblich vermindert oder aufgehoben.
130ZQ., der mit EJ. bekannt war, weil er – ZQ. – ebenfalls im Haus M. betreut wurde, und EJ. dort am 25.07.2021 antraf, war über die sichtbaren Verletzungen derart erschrocken, dass er den EJ., der ihm den Sachverhalt berichtete, ermutigte, Anzeige zu erstatten. Er begleitete EJ. noch am gleichen Tag zur Polizeiwache Innenstadt in K., wo EW. seine – des EJ. – Anzeige aufnahm.
131- 3. 132
Die Tat am UE.-Kanal in WB.(angeklagt L., P., V., G., D., H.)
Ende Juli/ Anfang August 2021, jedenfalls nach der Tat hinter der Zeche RK. und vor den noch zu schildernden Taten in der Wohnung des EJ., trafen sich P., V., H. und L. am UE.-Kanal in WB.. Am Abend grillten sie in ausgelassener Runde und tranken Alkohol. Möglicherweise konsumierten sie auch Amphetamine. Später kam D. in Begleitung des OY., einem Bekannten aus der Trinkerszene, den D. zeitweise in seiner Wohnung übernachten ließ, hinzu. Auf Einladung des D. traf gegen Mitternacht noch ZQ. ein, der den D. schon ca. 3 – 4 Jahre kannte und mit ihm gut befreundet war und auch mit den anderen flüchtig aus der Trinkerszene bekannt war. Zuletzt erschien auch EJ.. Der Angeklagte G. war bei diesem Treffen nicht anwesend.
134Als EJ. sich – musikhörend und ein Lied mitpfeifend – dem Treffpunkt näherte, gingen ihm P., V., L. und H. entgegen. Zunächst wurde aus der Gruppe heraus auf EJ. eingeredet. Es ging um die bereits zu diesem Zeitpunkt von P. erfundenen und verbreiteten Vorwürfe, dass EJ. – wie oben beschrieben – pädophil sei, die P. mehrfach vergewaltigt und Tiere ertränkt habe. Es entwickelte sich daraus eine angespannte und feindselige Stimmung dem EJ. gegenüber. Obwohl V. die Gerüchte über EJ. nicht glaubte, nahm er diese Situation aber aus einem Macht- und Dominanzstreben heraus und zur Festigung seiner Position in der Gruppe zum Anlass für körperliche Gewalt gegen EJ. und schlug mehrfach mit Fäusten auf den EJ. ein, so dass EJ. jedenfalls Schmerzen verspürte, worauf es V. auch ankam.
135Dass sich dabei auch P., L. oder H. – sei es durch psychische Unterstützung des V., sei es durch eigene Verletzungshandlungen – an der Körperverletzung des EJ. beteiligten, ist zwar möglich, allerdings nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festzustellen.
136Irgendwann, nachdem P., V., L. und H. dem EJ. entgegengegangen waren, begab sich auch D. zu der Gruppe.
137ZQ. hörte von seiner Position aus Schlaggeräusche und begab sich schließlich mit OY., der den überwiegenden Teil des Abends am Telefon Beziehungsprobleme mit seiner Freundin diskutierte und daher die Geschehnisse nicht im Detail wahrnahm, zu der Gruppe, wobei er noch sah, wie eine Person auf EJ. einschlug. Auf ZQ. Nachfrage hin, was denn los sei, löste sich die Situation auf. Gleichwohl waren die gegen EJ. erhobenen Vorwürfe weiter Thema. Etwa eine halbe Stunde später verließen erst ZQ. und wenig später auch D. und OY. die Örtlichkeit. Die übrigen Anwesenden verblieben an der Grillstelle.
138Der Angeklagte V. war zum Zeitpunkt der Tat – nicht ausschließbar – aufgrund vorangegangenen Alkoholkonsums enthemmt. Jedoch war seine Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, zu diesem Zeitpunkt nicht erheblich vermindert oder aufgehoben.
139- 4. 140
Die Taten am Ruhrufer in FX.(Nachtragsanklage vom 21.11.2022 gegen G. und D.)
Ende Juli/ Anfang August 2021, jedenfalls nach der Tat hinter der Zeche RK. und vor den Taten in der Wohnung des EJ., verabredeten sich die insoweit gesondert Verfolgten P., V., L., H. und der spätere Geschädigte EJ., gemeinsam an der Ruhr in FX. zum Grillen. Auf Einladung der P. kam auch D. hinzu, der wiederum G. überredet hatte, ihn zu begleiten. Am Abend grillten sie gemeinsam in der Nähe des dortigen Freibads und tranken Alkohol, die Angeklagten G. und D. tranken Bier im gewöhnlichen Umfang. Möglicherweise konsumierten sie – mit Ausnahme von G. und D. – auch Amphetamine. G. und D. hatten bereits Bier getrunken, bevor sie zur Gruppe dazu stießen.
142Im Verlauf des Abends kam das Gespräch auf die von P. erfundenen und verbreiteten Vorwürfe, dass EJ. – wie oben beschrieben – pädophil sei, die P. mehrfach vergewaltigt und Tiere ertränkt habe. P. selbst schilderte in der Gruppe diese Vorwürfe, die EJ. – erkennbar unter dem Druck der P. – nach außen hin pauschal bestätigte, obwohl er wusste, dass diese nicht zutrafen. Es entwickelte sich daraus eine angespannte und feindselige Stimmung dem EJ. gegenüber. In dieser Situation kam es einem spontan gefassten gemeinsamen Tatentschluss folgend zu einem gemeinschaftlichen körperlichen Übergriff des Angeklagten D. und der insoweit gesondert Verfolgten P., V., L. und H. auf den EJ.. Obwohl V. und H. die Gerüchte über EJ. nicht glaubten und P. von deren Unwahrheit wusste, nahmen H., P. und V. zur Festigung ihrer Position in der Gruppe und P. und V. daneben auch aus einem Macht- und Dominanzstreben heraus diese Situation zum Anlass für körperliche Gewalt gegen EJ.. L. glaubte den Gerüchten; sie war über das (vermeintliche) Verhalten des EJ. wütend und wollte EJ. hierfür bestrafen. Den Beteiligten war dabei bewusst, dass sie gemeinsam auf den EJ. einwirken und sich hierdurch die Intensität des Angriffs im Vergleich zu einem einzelnen Angreifer erhöht. Das wollten sie auch.
143Die einzelnen Tatbeiträge des Angeklagten und der insoweit gesondert Verfolgten ereigneten sich dabei innerhalb eines kurzen Zeitfensters nahezu gleichzeitig, ohne dass eine konkrete Reihenfolge festgestellt werden konnte.
144P. sprang auf den Brustkorb des bis dahin sitzenden EJ., schüttelte und schlug ihn. V., L. und H. schlugen ebenfalls auf den EJ. ein. D. wässerte einen Lappen und hielt diesen tropfnassen Lappen dem EJ. für bis zu 10 Sekunden auf den Mund (aber nicht die Nase), um ihn in Luftnot zu bringen. Denn D. war entrüstet über die erhobenen, von ihm als möglicherweise wahr erachteten Vorwürfe und wollte durch das Hervorrufen von Luftnot mittels des Aufdrückens des Lappens von EJ. in Erfahrung bringen, ob dieser wirklich pädophil sei. D. hörte jedoch nach spätestens 10 Sekunden freiwillig von sich aus damit auf, ohne eine Auskunft von EJ. erhalten zu haben, wobei er davon ausging, den Lappen noch weiter aufdrücken und dadurch den EJ. zu einer Äußerung bringen zu können. Tatsächlich zappelte und gurgelte der Geschädigte, der im Griff des ihm körperlich überlegenen D. war. Sein körperliches Wohlbefinden wurde hierdurch – worauf es dem Angeklagten D. und den insoweit gesondert Verfolgten auch ankam – nicht unerheblich beeinträchtigt.
145Im Anschluss beruhigte sich die Situation wieder. Die Gruppe setzte den Abend gemeinsam fort. Der Angeklagte G. saß bei EJ. und erkundigte sich bei ihm, ob die Vorwürfe zutreffend seien. Als EJ. ihm dies bestätigte, trat G., der über diese Aussage entrüstet war, den EJ. mit seinem – mit einem leichten Sportschuh beschuhten – Fuß vor den Kopf, sodass EJ. nach hinten umkippte. Er – EJ. – erlitt hierdurch Schmerzen und im Anschluss zeichnete sich ein Abdruck des Schuhs auf seiner Stirn ab. Es kam G. dabei darauf an, dem EJ. Schmerzen zuzufügen und ihn zu verletzen.
146Auch danach wurde der Abend gemeinsam fortgesetzt. Am frühen Morgen, kurz vor 5 Uhr, verließen G. und D. gemeinsam die Örtlichkeit in Richtung des FX. Bahnhofs, von wo D. mit der Bahn nach Hause fuhr und G. (ca. eine Stunde) zu Fuß nach Hause ging.
147Die Angeklagten G. und D. waren zum Zeitpunkt der jeweiligen Tat – nicht ausschließbar – aufgrund vorangegangenen Alkoholkonsums enthemmt. Jedoch war ihre Fähigkeit, das Unrecht ihrer jeweiligen Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, zu diesem Zeitpunkt nicht erheblich vermindert oder aufgehoben.
148- 5. 149
Die Taten in der Wohnung des EJ.
Die Taten in der Wohnung des EJ. konnte die Kammer nur in ihren Grundzügen aufklären.
151a) Gemeinschaftliche Körperverletzung und unterlassene Hilfeleistung
152Am Abend des 00.00.0000 befanden sich P., V., L. und H. gemeinsam mit EJ. in dessen Wohnung. Aufgrund der Differenzen mit den Vermietern und vor dem Hintergrund der drohenden Räumung hatten sich P. und V. entschieden, bei EJ. auszuziehen und bei H., der ihnen dies jedenfalls schon einige Tage zuvor angeboten hatte, einzuziehen. P. bat D. telefonisch, mit G. vorbeizukommen und beim Umzug zu helfen. G., der gemeinsam mit D. bereits tagsüber Bier getrunken hatte, war einverstanden. Gemeinsam fuhren sie mit der Bahn zum Bahnhof GR., wo sie von H. abgeholt wurden, weil sie nicht ortskundig waren. Nach einem Fußmarsch unter anderen über den DK.-Friedhof in ZF. kamen sie ca. gegen 22 Uhr in der Wohnung des EJ. an, wo sich nach wie vor P., V. und L. aufhielten und EJ. – mit freiem Oberkörper – auf seinem Bett im Schlafzimmer lag. Zu diesem Zeitpunkt lebte er noch, war aber bereits – für alle Angeklagten erkennbar – so verletzt, dass seine Verteidigungsfähigkeit stark herabgesetzt war. Jedenfalls bestanden bei ihm zu diesem Zeitpunkt infolge scharfer Gewalteinwirkung zwei glattrandige Hautdefekte über den Schlüsselbeinen, rechts und links. Darüber hinaus konnten Art und Schwere der zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Verletzungen nicht konkreter festgestellt werden, wobei EJ. bis zu seinem Tod auch weitere – unten dargestellte – Verletzungen (infolge stumpfer Gewalteinwirkung) erlitt, bei denen die Kammer aber nicht sicher feststellen konnte, ob diese ganz oder teilweise bereits zu diesem Zeitpunkt bestanden oder erst später zugefügt wurden (dazu noch sogleich).
153Die Anwesenden – mit Ausnahme des EJ. – hielten sich überwiegend im Wohnbereich auf, unterhielten sich und tranken jedenfalls Bier. Möglicherweise konsumierten sie – mit Ausnahme von G. und D. – auch Amphetamine. Über den Fernseher lief Musik. P. und V. überlegten, was sie alles mitnehmen wollten.
154Auf Anweisung von P. hin sollten G. eine Katzentransportbox mit der Katze „LA.“, D. das Katzenklo und andere Katzenutensilien, H. zwei Ratten und die übrigen drei – also mit Ausnahme des EJ. – Kleidung aus der Wohnung tragen.
155Erneut thematisierten P. und auch V. die von P. erfundenen Gerüchte, dass EJ. pädophil sei und sie – P. – mehrfach und auch unter Einsatz eines Messers vergewaltigt habe, worauf sich – wie von P. und V. bezweckt – die zuvor noch entspannte Stimmung aufheizte und in Feindseligkeit gegenüber EJ. umschlug. Sodann begaben sich P., V. und L. in das Schlafzimmer des EJ. und setzten diesem in Ausführung eines mindestens spontan gefassten Tatentschlusses körperlich zu, indem sie auf ihn einschlugen. Mit den Gerüchten stachelte P. weiter an und forderte die anderen – H., G., D. – vehement und dominant auf, sich zu beteiligen. Konkret an G. gerichtet sagte sie: „Was stehst Du da?“, wodurch sich dieser noch eindringlicher zum Mitmachen aufgefordert fühlte. Dem folgend gingen H. und G. zu EJ. ins Schlafzimmer. Noch während die anderen drei auf EJ. einschlugen, schlug H. ebenfalls auf EJ. ein und boxte G. dem EJ. in den Bauch. EJ. äußerte währenddessen: „Bitte nicht!“ Er erlitt hierdurch jedenfalls Schmerzen. Darüber hinaus konnten Art und Schwere der dem EJ. bei dieser Tat zugefügten Verletzungen nicht konkreter festgestellt werden, wobei EJ. bis zu seinem Tod – unten dargestellte – Verletzungen (infolge stumpfer Gewalteinwirkung) erlitt, bei denen die Kammer aber nicht sicher feststellen konnte, ob diese ganz oder teilweise bereits zu diesem Zeitpunkt bestanden oder erst bei dieser Tat oder später zugefügt wurden (dazu sogleich).
156Den Angeklagten P., V., L., H. und G. ging es dabei darum, den EJ. zu verletzten und ihm Schmerzen zuzufügen. Dabei handelten H. und V., die die von P. erhobenen Vorwürfe nicht glaubten, und P., die von der Unwahrheit dieser Vorwürfe wusste, zur Festigung ihrer Position in der Gruppe und P. und V. daneben auch aus einem Macht- und Dominanzstreben heraus. L. glaubte den Gerüchten; sie war über das (vermeintliche) Verhalten des EJ. wütend und wollte EJ. hierfür bestrafen. G. beteiligte sich an den Verletzungshandlungen vor dem Hintergrund der von ihm als möglicherweise wahr erachteten Vorwürfe und unter dem Eindruck der vehementen Aufforderung durch P..
157D. beteiligte sich nicht an den körperlichen Übergriffen, bemerkte diese aber. Er hielt es dabei für möglich, dass EJ. schwer verletzt sein und ärztlicher Hilfe bedürfen könnte. Gleichwohl verließ er die Wohnung, ohne einzugreifen oder Hilfe zu holen, wobei ihm – was ihm auch bewusst war – jedenfalls möglich gewesen wäre, Nachbarn oder die Vermieter oder die Polizei oder Rettungskräfte zu benachrichtigen.
158D. und G. verließen die Wohnung, ihnen folgte zeitnah auch H.. Mit ein wenig Abstand kamen dann P., V. und L.. Alle trugen – wie in der Wohnung besprochen – Habseligkeiten von P. und V. bei sich. Als die Gruppe vor dem Haus stand, informierten L. und P., dass sie noch einmal in die Wohnung des EJ. gehen müssten und die anderen schon bis zum nahegelegenen Friedhof vorausgehen sollten. Dem folgend begaben sich D., G. und H. in Richtung Friedhof. Ihnen folgte V..
159Schließlich warteten D., G., H. und V. auf Bänken auf dem Friedhof in ZF. auf P. und L..
160b) Tötung
161In dieser Zeit begaben sich P. und L. erneut zu EJ. in dessen Wohnung. Spätestens jetzt fasste jedenfalls L. – möglicherweise, aber nicht sicher feststehend, gemeinsam mit der P. – den Entschluss, den EJ. zu töten. Denn L. glaubte den von P. und zuletzt auch von V. verbreiteten Gerüchten immer noch; sie war über das (vermeintliche) Verhalten des EJ. wütend und wollte EJ. hierfür bestrafen. In Umsetzung dieses Entschlusses stach L. dem zu diesem Zeitpunkt erkennbar noch lebenden EJ. mit einem Messer in den Brustkorb. Infolge dieser scharfen Gewalteinwirkung erlitt EJ. einen glattrandigen Gewebsdefekt auf der linken Brustkorbvorderseite, eine direkt darunter liegende, glattrandige Durchtrennung der Rippen 5 und 6 in ihrem knorpeligen Anteil unmittelbar neben dem Brustbein und entsprechend dazu eine Eröffnung der großen Körperschlagader zwischen dem 8. und 9. Brustwirbelkörper. Möglicherweise, aber nicht sicher feststehend, wurden infolgedessen auch die Lunge und/oder die Milz verletzt.
162Aufgrund der Eröffnung der Aorta verstarb EJ. binnen Minuten (jedenfalls weniger als einer halben Stunde) durch Verbluten nach innen.
163EJ. war vor der Ausführung des Stiches sicher bereits verletzt. Insofern wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
164EJ. erlitt außerdem potentiell lebensgefährliche Verletzungen, deren Entstehungszeitpunkt allerdings – wie bereits zuvor erwähnt und nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen – nicht sicher festgestellt werden konnte. Es waren bei ihm infolge stumpfer Gewalteinwirkung die Nasenscheidewand, der Boden der rechten Augenwandhöhle und mehrfach das rechte Jochbein sowie außerdem die Rippen 7 und 8 der linken Brustkorbhinterseite und die Rippen 3 und 4 der linken Brustkorbvorderseite gebrochen. Diese Verletzungen wurden ihm bei einer oder mehreren Gelegenheiten zugefügt, entweder schon bevor G. und D. am 00.00.0000 in die Wohnung des EJ. kamen oder danach im Zuge der gemeinschaftlichen Körperverletzung durch P., V., L., H. und G. oder durch L. und/oder P. im Zusammenhang mit dem – zuvor beschriebenen – Tötungsgeschehen, wobei EJ. allerdings sicher bereits vor der gemeinschaftlichen Körperverletzung in seiner Wohnung verletzt und in seiner Verteidigungsfähigkeit stark eingeschränkt war. Abwehrverletzungen waren nicht vorhanden.
165Die Angeklagten G. und D. sowie auch die Angeklagten L., V. und H. waren – nicht ausschließbar – zum Zeitpunkt der jeweiligen Tat(en) in der Wohnung des EJ. aufgrund vorangegangenen Alkoholkonsums enthemmt. Jedoch war die Fähigkeit aller Angeklagten, das Unrecht ihrer jeweiligen Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, zu diesem Zeitpunkt nicht erheblich vermindert oder aufgehoben.
166- 6. 167
Nach der letzten Tat
L. und P. überließen EJ. sich selbst, verschlossen die Wohnungstür hinter sich und folgten den übrigen zum Friedhof, wo L. wahrscheinlich die Tatwaffe vergrub.
169Auf dem Friedhof kamen alle Angeklagten wieder zusammen, wobei sie wie schon zuvor in kleinen Gruppen zusammenstanden und dann in loser Formation weiterzogen. Dabei brüstete sich L. dem D. gegenüber damit, dass sie den EJ. „platt gemacht“ habe. P. erzählte dem H., dass sie dem EJ. in der Wohnung habe mit einem Messer drohen wollen, L. ihr dieses aber aus der Hand genommen und auf EJ. eingestochen habe. Als G. sich bei L. danach erkundigte, was sie noch solange gemacht habe, entgegnete sie ihm „Verpiss Dich, G.!“
170Gemeinsam ging die Gruppe dann zur Wohnung des H., wo sie die Sachen von P. und V. hinbrachten und P. und V. in den folgenden Monaten bis zum 25.12.2021 wohnten. G. und D. gingen danach jeweils in ihre Wohnungen.
171Am Morgen des 00.00.0000 gegen 8 Uhr wurde D., wie üblich, von seinem damaligen guten Freund ZQ. wachgeklingelt, der mit D. ein Bier trinken wollte. ZQ. fand den D. – im Gegensatz zu dessen üblichen Verhalten – nervös und aufgelöst vor. Unvermittelt erklärte D. dem ZQ.: „L. hat den EJ. platt gemacht. Der ist tot, tot, tot.“ Weiter berichtete er dem ZQ. davon, dass er sich am Abend gemeinsam mit P., V., H., L. und G. bei EJ. in dessen Wohnung aufgehalten habe. P., V., H. und L. hätten den EJ. geschlagen. Danach habe die Gruppe die Wohnung ohne den EJ. verlassen. L. sei aber noch einmal zurückgekehrt und habe den EJ. mit einem Messer erstochen und dieses anschließend auf dem Friedhof versteckt. Mehrmals wiederholte D. dabei: „L. hat den EJ. platt gemacht.“ Weil D. nicht die Polizei einschalten wollte und ZQ. sich nicht anders zu helfen wusste, berichtete er – ZQ. – seinerseits seiner Ex-Freundin ML. davon. ML., die ebenfalls an das Haus M. angebunden war, übermittelte ihre Informationen am 00.00.0000 an eine Bereichsleiterin der Einrichtung, LO.. Diese fragte bei der Polizei nach, ob ein aktueller Einsatz bei dem EJ. bekannt sei. Da dies nicht der Fall war, ging sie davon aus, dass es sich um Gerüchte ohne Tatsachengrundlage handele, auch als ML. sie am 00.00.0000 nochmals eindringlich bat, die Polizei über die ihr bis dahin bekannten Umstände zu informieren.
172Im Umfeld des Haus M. kursierte, befeuert durch entsprechende Äußerungen von ZQ. und ML. immer mehr das Gerücht, dass EJ. verstorben sei und L. etwas damit zu tun habe, ohne dass dies der Polizei gemeldet wurde.
173Die Leiche des EJ. wurde schließlich am 00.00.0000 gefunden, nachdem VD. am Morgen in ihrer Wohnung Maden vorfand, die sich massenhaft von der Wohnung des EJ. über den Flur des Mehrfamilienhauses bis in die Wohnung im 1. Obergeschoss ausgebreitet hatten. Von herbeigerufenen Polizei- und Feuerwehrkräften wurde die Tür zur Wohnung des EJ. geöffnet und seine mumifizierte, fäulnisveränderte und von Maden befallene, teilweise mit einer Bettdecke bedeckte und lediglich mit einer Jogginghose bekleidete Leiche mit dem Oberkörper auf dem Bett liegend und den Beinen vor dem Bett stehend in seinem Schlafzimmer aufgefunden.
174Nachdem die Polizei und Staatsanwaltschaft aufgrund der am 00.00.0000 durchgeführten Obduktion im Rahmen des zunächst eingeleiteten Todesermittlungsverfahrens zu der Einschätzung gelangten, dass EJ. einem Gewaltverbrechen zum Opfer gefallen war, wurde eine Mordkommission eingerichtet und weitere Ermittlungen aufgenommen. Im Zuge dieser Ermittlungen wurden am 31.08.2021 D. und G. vernommen, die umfangreiche (nachfolgend noch näher dargestellte) Angaben zur Sache machten und die Auswertung jeweils ihres Mobiltelefons ermöglichten. Am 01.09.2021 wurden P., V. und H. – nach Belehrung als Beschuldigte wegen des Vorwurfs der Tötung des EJ. – erkennungsdienstlich behandelt. Dabei tätigte P. Äußerungen und zeigte unaufgefordert von ihr an den Getöteten versendete Nachrichten vom 12.08., 16.08. und 25.08.2021 auf ihrem Mobiltelefon vor, in denen sie ihn – zum Schein – bat, sich bei ihr wegen der Übergabe noch bei diesem verbliebener, ihr und V. gehörender Sachen zu melden. Alle drei ermöglichten die Auswertung jeweils ihres Mobiltelefons. Nach weiteren Ermittlungen, u.a. durch Telefonüberwachungen der Angeklagten, wurde schließlich L. am 22.11.2021 in dieser Sache vorläufig festgenommen. Am 02.06.2022 nahm H. aus eigenem Antrieb vor dem Polizeipräsidium K. Kontakt mit dem ihm aufgrund der Ermittlungen in dem Körperverletzungsverfahren zu seinem Nachteil bekannten Leiter der hiesigen Mordkommission, LS., auf und machte diesem gegenüber (nachfolgend noch näher dargestellte) Angaben zur Sache. Das Messer, mit dem EJ. getötet wurde, wurde nicht aufgefunden.
175III. Beweiswürdigung
176- 1. 177
Einlassung der Angeklagten
a) L.
179Die Angeklagte L. hat im Ermittlungsverfahren keine Angaben gemacht.
180In der Hauptverhandlung hat sie sich zu ihrer Person über eine von ihrer Verteidigerin verlesene Erklärung, die sie – L. – als eigene Erklärung bestätigt hat, geäußert.
181Darin hat sie sich hinsichtlich ihres Suchtmittelkonsums dahingehend eingelassen, dass sie seit ihrem 13. Lebensjahr Alkohol trinke und bis 2016 nur Alkohol getrunken habe. Zuletzt habe sie durchschnittlich etwa eine halbe Flasche Wodka und eine halbe Flasche Whisky á 0,5 l-Flaschen getrunken, wobei sie im anklagegegenständlichen Zeitraum verstärkt Alkohol getrunken habe, unter anderem aus Sorge um ihre Stiefmutter, die sich Anfang August 2021 notfallmäßig im Krankenhaus befunden habe. Im November 2016 habe sie erstmals Amphetamin probiert und seither etwa 2-3 g täglich konsumiert habe. Ab ca. 2019 habe sie ca. 1-2-mal pro Woche auch Kokain, Ecstasy und LSD genommen. Im anklagegegenständlichen Zeitraum habe sie massiv konsumiert und sei zusätzlich durch die Sorge um ihre Stiefmutter sehr belastet gewesen. Sie habe verstärkt Amphetamine, etwa 5-6 g täglich, und zusätzlich auch Kokain, Ecstasy und LSD konsumiert, wobei sie zu den genauen Mengen nichts sagen könne, wohl ca. 10-20 Ecstasy-Pillen und drei Bubbles Kokain in dieser Zeit.
182Im Übrigen hat sie bis zum Schluss der Beweisaufnahme von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht.
183Jedoch hat sie in ihrem letzten Wort erklärt, dass EJ. ein Freund von ihr – L. – gewesen sei. Sie habe mit ihm viel erlebt und durchgemacht. Es tue ihr aufrichtig leid, dass sie ihm so Schmerzen zugefügt habe, indem sie ihn zusammengeschlagen habe.
184Da nicht deutlich wurde, welche Situation mit dieser Äußerung gemeint war, wurde unter Aufklärungsgesichtspunkten wieder in die Beweisaufnahme eingetreten und seitens der Kammer entsprechend nachgefragt. Die Angeklagte ließ jedoch offen, welche Situation gemeint war, und beantwortete keine Nachfragen. Weder in der wiedereröffneten Hauptverhandlung noch nach deren Schluss im Rahmen des erneut erteilten letzten Wortes hat sie weitergehende Angaben zur Sache gemacht.
185b) P.
186Die Angeklagte P. hat – in die Hauptverhandlung eingeführt durch die Aussagen der Zeugen WU., QH. und JQ. – im Ermittlungsverfahren – angetroffen in der Wohnung H. und nach Belehrung als Beschuldigte wegen des Vorwurfs der Tötung des EJ. – angegeben, von dem Tod des EJ. überrascht zu sein und wegen der Übergabe ihr und V. gehörender, in der Wohnung des EJ. befindlicher Gegenstände seit mehreren Wochen vergeblich versucht zu haben, ihn zu erreichen. Sie hat hierzu unaufgefordert von ihr am 12.08., 16.08. und 25.08.2021 an den Getöteten versendete Nachrichten mit dem in den Feststellungen beschriebenen Inhalt auf ihrem Mobiltelefon vorgezeigt, einer Auswertung ihres Mobiltelefons zugestimmt und die daraus ersichtlichen Kontakte benannt. Außerdem hat sie angegeben, dass sie und V. bei EJ. gewohnt hätten. Sie seien jedoch ausgezogen, weil es Schwierigkeiten mit dem Hauseigentümer gegeben habe. Sie hätten noch persönliche Gegenstände, insbesondere Möbelstücke, in der Wohnung des EJ., die sie zurückhaben wollten. Bereits mehrere Wochen hätten sie deswegen mehrfach vergeblich versucht, den EJ. zu erreichen. Sie sei geschockt von dem Tod des EJ.. Weitere Angaben hat sie nicht gemacht.
187P. hat sich in der Hauptverhandlung zunächst auf ihr Schweigerecht berufen und nicht zur Sache eingelassen. Sie hat jedoch am 05.12.2022, dem 15. Hauptverhandlungstag, Angaben zu ihrer Person gemacht. In diesem Zusammenhang hat sie sich dahingehend eingelassen, dass sie im Jahr 2020 mit ihrem jetzigen Verlobten, dem Mitangeklagten V., von A. nach K. gezogen sei und zunächst für ein oder zwei Monate bei der Mitangeklagten L. gewohnt habe, die sie zuvor flüchtig von der Essensausgabe an der Kirche am WK.-Platz gekannt habe. L. habe sie im Haus M. vorgestellt, wo sie jedoch nur ganz kurz gewesen seien. Danach hätten sie bei dem EJ., den sie durch L. und das Haus M. kennengelernt hätten, und ab August 2021 für fast genau 4 Monate bei dem Mitangeklagten H. gewohnt. Im Dezember habe es mit H. Stress gegeben, weshalb sie zu D. gezogen seien, den sie ebenfalls schon durch die L. gekannt hätten.
188Eine Beziehung oder sexuelle Kontakte zu L. habe sie niemals gehabt. Es könne jedoch gut sein, dass L. etwas von ihr gewollt habe. Jedenfalls habe es Situationen gegeben, in denen diese sehr oft sehr eifersüchtig gewesen sei, wenn V. und sie – P. – sich nähergekommen seien. L. habe dann geäußert, dass sie nicht wolle, wenn V. und sie in ihrer Gegenwart Zärtlichkeiten austauschen, sich küssen oder anfassen. Ob es auch Annäherungsversuche von L. ihr gegenüber gegeben habe, dazu wolle sie nichts sagen.
189Auf Nachfrage des Vorsitzenden, ob es zu sexuell motivierten Annäherungsversuchen seitens des EJ. ihr gegenüber gekommen sei, antwortete die Angeklagte in einem Moment unbedachter Offenheit geradezu empört, dass es hierzu nie gekommen sei. Vom Vorsitzenden mit der Frage konfrontiert, wie es dann zu in der Gruppe kursierenden Vergewaltigungsvorwürfen zu ihrem Nachteil gekommen sein kann, erklärte sie, hierzu nichts sagen zu wollen und auch keine weiteren Nachfragen zu ihrem Verhältnis zu EJ. zu beantworten.
190Schwierigkeiten mit Alkohol oder Drogen habe sie nie gehabt.
191Sie hat noch eingeräumt, dass einige der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen und ihr zugeschriebenen Telefonate über den Anschluss mit der Nummer N01 solche zwischen ihr und ihrem Vater gewesen seien.
192In der Folge hat P. keine weiteren Angaben mehr zu dieser Sache gemacht.
193In dem weiteren gegen die hier Angeklagten P. und V. vor dem Landgericht Essen geführten Verfahren (AZ. 27 KLs 26/22), in dem ihnen u.a. gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des hier Mitangeklagten H. vorgeworfen wird, hat sich P. durch eine verlesene Verteidigererklärung ohne Beantwortung von Nachfragen zur Sache eingelassen. Diese Erklärung wurde auch im hiesigen Verfahren verlesen. P. hat ausdrücklich bestätigt, dass dies ihre in dem dortigen Verfahren abgegebene Einlassung zur Sache sei:
194Die Anklagepunkte seien größtenteils zutreffend und die Begehung der ihr insoweit vorgeworfenen Taten räume sie ein. Sie könne sich allerdings nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern, weil seit dem Februar 2022 einiges passiert sei. Das bedeute jedoch nicht, dass sie nicht für das einstehen wolle, was sie getan habe.
195Sie sei hier mit ihrem Verlobten, dem Vater ihrer beiden Töchter, (V.) gemeinsam angeklagt. Sie wolle nur auf das eingehen, was sie selbst getan habe.
196Mit dem H. seien sie befreundet gewesen, sie seien wie eine Familie gewesen. Als V. und sie obdachlos geworden seien, seien sie mit ihren Hunden bei ihm eingezogen. Sie hätten sich zunächst gut verstanden. Das habe sich später geändert.
197Der Aufbau des Projekts der Vermittlung herrenloser Hunde sei gescheitert. Sie hätten immer Geldprobleme gehabt.
198H. habe ihr manchmal (heimlich) Nachrichten geschickt. Er habe ihr auch gesagt, dass V. etwas mit anderen Frauen habe. Er habe auch mal nachgefragt, ob sie nicht auch auf Männer mit Bart stehen würde. Einmal habe er nachts an ihrem Bett gestanden und V. und sie beobachtet. Es habe auch deshalb Streit gegeben. Die Stimmung sei insgesamt sehr aggressiv gewesen.
199Es sei nach ihrer Erinnerung etwa Anfang Dezember 2021 eskaliert, als sie gemeinsam die Sachen der Ex-Freundin von H. aussortiert hätten, die vor ihrem Einzug schon bei ihm ausgezogen sei. Hierbei sei ein Portmonee ihres – der P. – verstorbenen Vaters aus der Jacke von H. gefallen. Sie müsse erklären, dass ihr Vater am 00.00.0000 verstorben sei, und V., H. und sie nach dem Tod noch gemeinsam in dessen Wohnung gewesen seien. Es sei kein Bargeld in dem Portmonee gewesen und die Bankkarte habe gefehlt. Sie habe H. zur Rede gestellt und er habe den Diebstahl zugegeben. Er habe auch gestanden, mit der Karte ihres verstorbenen Vaters Geld abgehoben zu haben, und mitgeteilt, dass die Bankkarte bei dem letzten Versuch eingezogen worden sei. Sie hätten sich hierauf heftig gestritten, ihr sei die Sicherung durchgebrannt und sie habe den H. mehrmals geschlagen und ihn auch getreten. Es werde so gewesen sein, wie es in der Anklage stehe und wie H. es geschildert habe. Sie habe ihm in das Gesicht geschlagen, mit Fäusten gegen die Rippen und sie habe ihm gegen seine Beine getreten.
200H. habe dann auch irgendwann gesagt, dass sie sich etwas Neues suchen sollten.
201Soweit ihr auch vorgeworfen werde, sie hätte das Mobiltelefon BR. mit großer Wucht gegen eine Wand in der Wohnung geworfen und dass es danach defekt gewesen sei, wolle sie es nicht abstreiten.
202Auch wenn sie zu dem, was V. gemacht habe, nicht sagen wolle, wolle sie schon sagen, dass er in der Zeit richtig „drauf“ gewesen sei und es mit dem Alkohol und dem Pep übertrieben habe. V. sei dann meistens sehr aggressiv gewesen und sie hätten dann immer Streit gehabt.
203Den Flachbildfernseher habe H. bei einer Rangelei selbst beschädigt. Er habe dann eine RWE-Fahne über die noch leuchtenden LED-Lampen gehängt und gesagt, dass er jetzt ein schönes Nachtlicht habe.
204Die Geldkassette hätten sie später mitgenommen, die habe ja ihr gehört. Auch die Fernseher hätten sie mitgenommen, die hätten ebenfalls nicht dem H. gehört, das seien ihre Fernseher gewesen.
205Den Vorwurf der Freiheitsberaubung könne sie nicht nachvollziehen. Es habe immer von innen ein Schlüssel im Schloss gesteckt. H. sei fast jeden Morgen zum Gassi gehen regelmäßig alleine rausgegangen, während V. und sie noch geschlafen hätten.
206Sie habe H. nicht mit dem Tod bedroht.
207Sie wolle sich hiermit ausdrücklich bei H. entschuldigen. Es sei auch wirklich so gewesen, dass sie am Anfang wie Geschwister gewesen seien. Es tue ihr leid. Sie mache sich große Vorwürfe und wolle sich für die Zukunft ein vernünftiges Leben aufbauen.
208c) V.
209Der Angeklagte V. hat im Ermittlungsverfahren keine Angaben gemacht, einer Auswertung seines Mobiltelefons aber zugestimmt.
210Er hat in der Hauptverhandlung anfangs von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Er hat sich dann am 02.11.2022, dem 11. Hauptverhandlungstag, über eine von seiner Verteidigerin verlesene Erklärung, die er ausdrücklich als seine Einlassung bestätigt hat, wie folgt zur Sache eingelassen:
211Er sei zusammen mit den Mitangeklagten L., G., D., P. und H. angeklagt. Bei der P. handele es sich um seine Verlobte. Sie hätten auch zwei gemeinsame Kinder. Mit den übrigen Mitangeklagten seien P. und er befreundet (gewesen). Sie hätten zusammen sehr viel Zeit verbracht und Alkohol und/oder Drogen konsumiert. Er für seinen Teil könne hierzu sagen, dass er täglich in erheblichem Maße Drogen, insbesondere Pep, und Alkohol konsumiert habe. Vorzugsweise habe er Whisky getrunken. Insbesondere die Kombination habe ihn aufgeputscht und in Anspannungs- und Stresssituationen auch aggressiv gemacht.
212Auch mit dem EJ. seien sie befreundet gewesen. Der EJ. habe ihnen, das heißt P. und ihm, angeboten, dass sie bei ihm wohnen dürften. Das Angebot hätten sie gerne angenommen. Sie seien dann zusammen mit ihren Hunden da eingezogen. Am Anfang habe das Zusammenleben gut funktioniert.
213Dann habe P. mal erzählt, dass der EJ. sie vergewaltigt habe. Es sei dann auch das Gerücht aufgekommen, dass er auch auf Kinder stehe und Tiere quäle. Ob das alles tatsächlich stimme, könne er aus eigener Anschauung nicht sagen. Die Gerüchte hätten sich jedoch in ihrer Gruppe hartnäckig gehalten. Es sei tatsächlich auch so gewesen, dass der EJ., wenn er abends mit ihnen unterwegs gewesen sei, dies auf Nachfrage auch bestätigt habe. Ob das aber die Wahrheit gewesen sei oder er sie lediglich habe provozieren wollen, wisse er nicht. Manchmal sei der EJ. schon komisch gewesen.
214Im Zuge dieser Gerüchte habe sich dann sowas wie eine Gruppendynamik aufgebaut und sie hätten alle unter dem Einfluss von Alkohol und/oder Drogen immer mal wieder so ein Feindbild gegen den EJ. entwickelt. Sie hätten sich da regelrecht reingesteigert. Wenn sie dann zusammen unterwegs gewesen seien, in wechselnder Anwesenheit der hier angeklagten Personen, sei es dann auch dazu gekommen, dass sie den EJ. verprügelt hätten. Er könne schon gar nicht mehr sagen, wer von ihnen konkret was gemacht habe. Tatsache sei jedoch, dass aus seiner Wahrnehmung nahezu jeder etwas gemacht habe.
215Er habe auch anlässlich eines Zusammenseins am UE.-Kanal auf den EJ. eingeschlagen. An diesem Tage sei es nämlich auch wieder so gewesen, dass der EJ. bestätigt habe, dass er auf Kinder stehe und darauf, Tiere zu töten. Er – V. – habe ihn an diesem Tag mit Fäusten geschlagen. Was die anderen Angeklagten konkret gemacht hätten, könne er aus seiner jetzigen Erinnerung nicht mehr sagen, er habe immer so einen Tunnelblick gehabt, wenn er Pep und Alkohol konsumiert habe.
216Er meine, es müsse dann irgendwann im August 2021 gewesen sein, da seien sie bei dem EJ. in der Wohnung gewesen. Das sei eigentlich immer so ein Kommen und Gehen gewesen. Er habe auch an diesem Tag wieder Drogen und Alkohol konsumiert. Auch an diesem Tag sei es wieder so gewesen, dass sie sich da total reingesteigert hätten, dass der EJ. die P. vergewaltigt haben solle, auf kleine Kinder stehe und Tiere quäle. Das sei dann irgendwie auch immer so ein Dauerthema gewesen und sei von ihnen dann auch zum Anlass genommen worden, den EJ. anzuschreien und zu beschimpfen. Irgendwann habe er dann ins Bett gehen wollen, da er angegeben habe, müde zu sein. Er sei dann auch ins Schlafzimmer gegangen und habe sich aufs Bett gelegt. Als der EJ. im Bett gelegen habe, hätten sie ihn dann auch geschlagen. Er – V. – habe ihn auch wieder mit Fäusten geschlagen. Sie hätten dem EJ. schon richtig zugesetzt. In Erinnerung geblieben sei ihm – V. – aber, dass die L. im Schlafzimmer noch auf dem EJ. drauf gesessen habe und den EJ. geschlagen habe. Sie hätten dann auch irgendwann festgestellt, dass sie gar nicht mehr genug Alkohol gehabt hätten. Außerdem seien sie irgendwie so aufgebracht gewesen, dass sie in dem Moment entschieden hätten, erst mal ihre Sachen mitzunehmen. Die hätten sie dann nach und nach runtergebracht. Sie seien dann alle nacheinander runtergegangen. In welcher Reihenfolge sie die Wohnung verlassen hätten, könne er gar nicht mehr sagen, irgendwann seien sie auf jeden Fall alle unten gewesen.
217Sie seien alle Richtung Friedhof gegangen, als er aus den Augenwinkeln wahrgenommen habe, dass L. und P. wieder Richtung Wohnung gegangen seien. Er sei dann hinterher, gefragt habe er nicht. Er habe dann noch hinterhergerufen, dass P. kommen solle. Sie habe aber nicht auf ihn gehört und sei der L. weiter hinterhergegangen. Er sei den beiden dann gefolgt, aber irgendwie hätten die ihn nicht beachtet und ihm auch nicht geantwortet. Das habe ihn sauer gemacht.
218Er sei dann den beiden hinterher Richtung Wohnung. Im Flur habe er dann erstmal gewartet. Irgendwie sei er immer noch sauer auf P. gewesen. Er habe dann gehört, wie die P. den EJ. angeschrien habe. Kurz darauf sei P. angestürmt gekommen und habe ihn fast umgerannt. Sie sei kreidebleich und sichtlich geschockt gewesen. Sie habe ihm dann gesagt, dass die L. den EJ. gestochen habe. Er habe gar nicht gewusst, was er mit dieser Information anfangen solle. Noch bevor er sich habe überlegen können, ob er nachschauen solle, sei ihm L. entgegengekommen. Sie habe ein Messer aus der Küche in der Hand gehabt. Er habe das Messer gekannt, weil er ja da gewohnt habe. In der anderen Hand habe sie ein Küchentuch gehabt und das Messer abgewischt. Er habe nicht gewusst, ob er noch mal in die Wohnung gehen solle, habe sich dann aber dagegen entschieden und die Wohnung reflexartig abgeschlossen. Es sei alles wie im Film gewesen.
219Sie seien dann alle drei zum Friedhof. Dort hätten auch die anderen gewartet. Später habe ihm P. erzählt, dass sie dem EJ. mit dem Messer, welches sie zuvor aus der Küche geholt habe, gedroht habe. Dann habe ihr die L. das Messer ganz plötzlich aus der Hand gerissen und unvermittelt zugestochen und das Messer umgedreht. Da er nicht mit L. und P. im Schlafzimmer bei EJ. gewesen sei, könne er zum Zeitpunkt des Todes auch nichts sagen.
220Sie hätten sich dann alle auf dem Friedhof getroffen und die L. habe dann erzählt, was passiert sei. Irgendwie hätten dann alle Bescheid gewusst und geschworen, darüber zu schweigen. Sie seien dann jeder ihrer Wege gegangen.
221Nun wolle er noch etwas dazu sagen, wie es dazu gekommen sei, dass er mit dem AY., seinem Zellengenossen in der JVA K., über die Sache gesprochen habe. Sie hätten den ganzen Tag auf der Zelle gesessen. Das sei eigentlich ziemlich langweilig gewesen und sie hätten viel erzählt, auch über das, was ihnen vorgeworfen werde. AY. habe immer mehr über seinen Fall wissen wollen und dann auch nach der Anklageschrift gefragt und diese gelesen. Warum er – AY. – das jetzt anders darstelle, verstehe er nicht. Auch habe er sich nach jedem Hauptverhandlungstermin von ihm – V. – genau Bericht erstatten lassen, alles kommentiert und ihm Tipps aus seinem Erfahrungsschatz gegeben. So habe er – V. – ihm auch von den Ausführungen der Rechtsmedizinerin zu den Verletzungen von EJ. erzählt. Er habe sich nichts dabei gedacht. Der AY. habe sich immer so aufgespielt. Er habe ihm den Eindruck vermittelt, ein schwerer Junge zu sein und Gerichtserfahrung zu haben. Er habe so viele Tattoos. Er habe das so verstanden, dass es sich auch um Tattoos mit mafiatypischen Symbolen handele. Und er habe auch erzählt, dass er wegen der Mafia oder so sitze. Irgendwie habe ihn das beeindruckt und er habe Respekt gehabt. Er habe dann vor ihm dick auftragen und sich ihm gegenüber „größer“ darstellen wollen. Er habe ja die Geschichte gekannt, so wie P. ihm sie erzählt habe, und gedacht, dass es nicht schaden würde, die Geschichte etwas umzuschreiben. Er habe deshalb aus den ihm bekannten Details seinen Anteil wahrheitswidrig höher angesiedelt, ausgeschmückt und übertrieben. Auch habe er versucht, dem AY. gegenüber seine Verlobte herauszuhalten und habe deshalb auch erzählt, dass es L. gewesen sei, die das Messer mitgebracht habe. In der Verhandlung sei auch zur Sprache gekommen, dass die L. ein Messer mit Holzgriff gehabt haben solle. Auch habe er erzählt, dass das Messer auf dem Friedhof vergraben worden sei. Er habe ja nicht damit gerechnet, dass er – AY.– die Geschichte nutze, um sich möglicherweise Vorteile für sein eigenes Verfahren zu verschaffen. Darüber sei er ganz schön schockiert gewesen. Aber vielleicht sei es auch ganz gut, dass er dadurch sein Schweigen habe brechen müssen. Es könne auch nicht so weitergehen, dass Alkohol und Drogen sein Leben bestimmten. Das wolle er gern ändern.
222Außerdem sei es sehr schlimm, was mit dem EJ. passiert sei. Das habe er nicht gewollt und er könne sich nicht vorstellen, dass die anderen das gewollt hätten.
223Der Angeklagte V. hat in der Hauptwandlung ausdrücklich bestätigt, dass diese von seiner Verteidigerin verlesene Erklärung als seine eigene gelten solle. Nachfragen dazu hat er nicht beantwortet.
224Im Rahmen seiner Exploration am 31.10.2022 und 04.11.2022 durch den psychiatrischen Sachverständigen hat der Angeklagte V. ergänzende Angaben zum Konsum von Alkohol und Drogen zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Taten und allgemein gemacht, die die Kammer durch die Angaben von TZ. in die Hauptverhandlung einbezogen hat.
225Danach hat V. dort ausgeführt, dass er vor dem Grillen am UE.-Kanal die ganze Zeit davor nicht geschlafen habe, sondern wach gewesen sei. Sie seien dann die ganze Nacht bis morgens am Kanal gewesen. So richtig an den Verlauf des Tages könne er sich nicht erinnern. Aber der EJ. sei von der Arbeit gekommen. Sie seien alle schon da gewesen. Sie hätten schon getrunken und geredet und auf EJ. gewartet. Er wisse nicht mehr, ab wann er – V. – und die anderen an dem Tag Alkohol getrunken hätten. Er wisse aber, dass sie alles kreuz und quer gesoffen hätten, Whisky, Wodka, viel, ziemlich viel, 2-3 Flaschen Whisky und 3 Flaschen Wodka. Es seien große Flaschen gewesen. Im Grunde hätten L. und er diese Menge getrunken. Die anderen hätten im Grunde nur Bier getrunken. L. und er hätten sich den Whisky und den Wodka in etwa geteilt. Er habe also alleine etwa 1 bis 1,5 Flaschen Whisky und etwa 1,5 Flaschen Wodka getrunken. Sie hätten etwa ab 18:00 Uhr Alkohol getrunken, vorher nicht. Vorher habe er aber Nasen gezogen, etwa 10-15 g vorher an dem Tag. Er habe morgens noch Kaffee getrunken und dann direkt angefangen, Nasen zu ziehen. Am Abend habe er sich ein bisschen K.o. gefühlt und gleichzeitig wach. Er sei nicht in bester Stimmung gewesen. Die Stimmung sei tief runtergegangen, es sei eine schlechte Stimmung gewesen, er sei aggressiv gewesen, so zum Draufhauen eigentlich. Es sei gewesen, als er Wodka und Speed gehabt habe. Er habe 15 g Speed intus gehabt. Den Alkohol merke er dann gar nicht richtig. Der habe ihn aggressiv gemacht. Dem EJ. habe er dann eine gegeben.
226Wenn er Alkohol und Drogen getrunken habe, dann habe er das kaum gemerkt. Er habe es trinken können wie Wasser. Es habe kein Kotzgefühl gegeben.
227Bei dem Grillen später in FX. habe er dem EJ. auch 2-3 Ohrfeigen gegeben. Da hätten sie an der Ruhr gezeltet. Da seien die L., der H., seine Frau und er gewesen. G. und D. seien erst später gekommen. Er habe an dem Abend genauso viel Alkohol und Wodka getrunken wie am Kanal. Sie hätten wieder gegrillt. Er habe wieder Alkohol und Drogen genommen, aber immer mehr. Er habe mehr als 20 g an dem Abend genommen.
228Das Geschehen in der Wohnung des EJ. sei für ihn schwierig zu erinnern, das sei schon ziemlich lange her. Er wisse es nicht mehr. Er habe noch genug auf Tasche gehabt, wisse aber nicht genau, wie viel. D. und G. würden ja nicht ziehen, H. wohl so ein bisschen. Er selbst habe an dem Tag so viel wie jeden Tag gezogen. Er habe zwei Radler im Kühlschrank gehabt. Wodka und Whisky seien leer gewesen. So habe er an dem Tag nur gezogen und die Radler getrunken. Das sei gegen Abend gewesen. Er sei gestört gewesen. Er sei mit dem EJ. noch nicht fertig gewesen. Es sei wieder schlechte Stimmung gewesen. Immer wenn er das Zeug ziehe, dann fühle er sich schlecht. Die Drogen sollten auch seine Gedanken wegnehmen. Er werde aggressiv davon. Das sei auch an dem Tag so gewesen. Wodka und Drogen würden ihn aggressiv machen. Da sei er nicht lustig drauf, sondern habe einen Tunnelblick. An mehr Einzelheiten könne er sich aber nicht erinnern.
229Zu seinem Alkoholkonsum im Allgemeinen hat V. in seiner Exploration geschildert, mit 14 Jahren mit dem Konsum von Alkohol angefangen zu haben. Er habe jeden Tag getrunken, Wodka, Ouzo, Weinbrand und Whiskey, so 5 bis 6 Flaschen. Bis zu seinem 16. Lebensjahr habe er täglich etwa 2,5 Flaschen Whisky á 0,7 l getrunken, danach sei es weniger geworden, nur noch etwa 1 Flasche Whisky oder Wodka am Tag, weil er mit dem Konsum von Drogen angefangen habe. Ab einem Alter von 18 bis zu seiner Verhaftung 2022 habe er aber wieder mehr Alkohol getrunken, etwa 1,5 Flaschen Wodka täglich. In der Zeit, als er bei H. gewohnt habe, habe er allerdings aus Geldnot 3 Tage mit einer Flasche Jim Beam auskommen müssen. Nur 2020 habe er für 2 bis 3 Monate komplett mit dem Konsum pausiert.
230Zu seinem Amphetaminkonsum im Allgemeinen hat V. in der Exploration angegeben, dass er im Alter von 17 Jahren erstmalig Speed konsumiert habe. Anfänglich sei es noch eine Probierphase gewesen, dann habe er etwa 5 bis 6 g pro Woche konsumiert. Ab einem Alter von 18 Jahren habe er täglich 15 g, teilweise auch bis zu 20 g täglich, Speed konsumiert und jeden Tag sei es mehr geworden. Nur 2020 habe er für 2 bis 3 Monate komplett mit dem Konsum pausiert. In der Zeit, als er bei H. gewohnt habe, habe er für einen Monat für 200 € Speed geholt, das sei dann so ein 100 g Beutel gewesen.
231In dem weiteren gegen die Angeklagten P. und V. vor dem Landgericht Essen geführten Verfahren (AZ. 27 KLs 26/22), in dem ihnen u.a. gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des hier Mitangeklagten H. vorgeworfen wird, hat sich V. ohne Beantwortung von Nachfragen durch eine verlesene Verteidigererklärung zur Sache eingelassen. Diese wurde auch im hiesigen Verfahren wie folgt verlesen. V. hat diese ausdrücklich als die in dem dortigen Verfahren abgegebene Einlassung zur Sache bestätigt:
232Er sei hier mit seiner Verlobten gemeinsam angeklagt. Er wolle deshalb in der nachfolgenden Einlassung nur auf seinen Tatbeitrag eingehen.
233Mit dem H. seien sie befreundet gewesen. Er – H. – habe ihnen angeboten, bei ihm zu wohnen, als sie obdachlos gewesen seien. Sie seien dann mit ihren Hunden dort eingezogen. Das müsse so im Sommer/Herbst 2021 gewesen sein. Am Anfang hätten sie drei sich richtig gut verstanden. Im Laufe des Zusammenlebens sei es dann immer wieder zu Streitigkeiten gekommen, auch zwischen ihm – V. – und P.. In der Zeit habe er auch täglich in großen Mengen Drogen, insbesondere Pep konsumiert. Hinzu sei noch der Alkohol gekommen, vorzugsweise Whisky. Insbesondere die Kombination habe ihn aufgeputscht und in Anspannungs- und Stresssituationen auch aggressiv gemacht. Sie hätten in dieser Zeit versucht, eine Hundevermittlung hochzuziehen und sich dabei offensichtlich übernommen. Das habe dann noch zu mehr Stress und Streit geführt. Zudem habe er auch das Gefühl gehabt, dass der H. versucht habe, einen Keil zwischen P. und ihn zu treiben. Auch habe er den Eindruck gehabt, dass der H. Interesse an P. gehabt habe. Auch habe es immer wieder Streit wegen Geld gegeben.
234Irgendwie eskaliert sei das Ganze dann im November 2021. Sie hätten sich dann noch mehr gestritten und irgendwann sei auch die Überlegung da gewesen, ob das Zusammenleben so noch funktioniere. Der H. habe dann auch irgendwann gesagt, dass sie sich etwas Neues suchen sollten. Aber wo hätten sie denn hingesollt im Winter? Die Stimmung sei insgesamt sehr aggressiv gewesen.
235Es sei richtig, dass er – V. – um Weihnachten rum den H. massiv geschlagen und dabei auch schwarze Handschuhe getragen habe.
236Soweit ihm mit der Anklageschrift auch vorgeworfen werde, er habe den H. mit einem Kugelschreiber beworfen, so könne das sein und er wolle es nicht abstreiten.
237Es gehe ich hier noch um den Vorwurf, er habe einen Aschenbecher gegen H. geworfen. So meine er, dass das nicht um die Weihnachtszeit gewesen sei. Das müsse in einem vorherigen Streit gewesen sein. Soweit er sich erinnere, habe er ihn auch gar nicht getroffen.
238Er habe den H. auch vor die Brust und ins Gesicht geschlagen. An einen körperlichen Übergriff mit einem Besen könne er sich nicht erinnern. Er kriege auch nicht zusammen, was das mit einem Besenstiel aus dünnem Blech gewesen sein solle.
239Er wolle dazu sagen, dass er seinen eigenen Beitrag gar nicht runterspielen wolle, in der Zeit es aber auch wirklich so gewesen sei, dass er richtig „drauf“ gewesen sei. Er habe es auch mit den Drogen, insbesondere mit dem Pep übertrieben. Sein Konsum sei schon echt heftig gewesen. Er habe sich sogar Pep in sein Nasensprayfläschchen gemacht. Um die Wirkung zu verstärken, habe er zusätzlich noch Wodka hinzugemischt. Dazu sei auch noch der Alkohol gekommen, vorzugsweise Whisky. Eigentlich sei sein Leben in der Zeit bestimmt gewesen von Drogen und Alkohol.
240Ihm werde außerdem noch vorgeworfen, einen Flachbildfernseher des H. kaputtgeschlagen zu haben. Das könne er jetzt nicht bestätigen. Es könne aber sein, dass der Fernseher bei ihrer körperlichen Auseinandersetzung kaputtgegangen sei. Soviel Platz sei er in der Wohnung auch nicht gewesen.
241Ferner werde ihm zur Last gelegt, dass er eine Geldkassette mit zwei Wohnungsschlüsseln sowie Kopfhörern aus der Wohnung des H. entwendet haben solle. Den Diebstahl der Geldkassette gebe er zu.
242Außerdem werde ihm noch der Diebstahl von zwei Fernsehern vorgeworfen. Die Fernseher hätten jedoch nicht dem H. gehört. Das seien ihre Fernseher gewesen. Sie hätten dem H. auch davon keinen schenken wollen.
243Im Rahmen der Körperverletzung stehe hier auch der Vorwurf der Freiheitsberaubung im Raum. Das wiederum könne er nicht nachvollziehen und es sei auch nicht so gewesen. Vielmehr sei es so gewesen, dass der Schlüssel immer von innen im Schloss gesteckt habe. Es sei auch so gewesen, dass der H. zum Gassi gehen regelmäßig alleine rausgegangen sei, z.B. auch, als P. und er – V. – noch geschlafen hätten. Mit dem Tode bedroht habe er ihn nicht.
244Er wolle sich hiermit ausdrücklich bei H. entschuldigen. Es sei ja auch wirklich so gewesen, dass sie am Anfang wie Geschwister zusammengelebt hätten und so miteinander umgegangen seien. Im Nachhinein, insbesondere, nachdem er jetzt weder Drogen noch Alkohol konsumiere und über die Sache genügend Zeit gehabt habe, nachzudenken, tue es ihm noch mehr leid. Er habe für sich erkannt, dass es so nicht weitergehen könne. Er müsse von Drogen und Alkohol wegkommen. Der Konsum solle nicht mehr sein Leben bestimmen.
245d) H.
246Der Angeklagte H. hat im Ermittlungsverfahren zunächst keine Angaben gemacht, aber einer Auswertung seines Mobiltelefons zugestimmt.
247Am 02.06.2022 wandte er sich – wie bereits beschrieben – an den von der Kammer hierzu vernommenen LS., den er vor dem Gebäude des Polizeipräsidiums K. aus eigenem Antrieb unvermittelt ansprach. Diesem hat er dort in einem kurzen Gespräch geschildert, dass die P. dem EJ. mit einem Küchenmesser aus dessen eigenen Haushalt habe Angst machen wollen. Die L. habe ihr das Messer abgenommen und damit auf den EJ. eingestochen. D., G., V. und er selbst seien zu dem Zeitpunkt schon zu dem Friedhof vorgelaufen.
248In der Hauptverhandlung hat H. anfangs von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Er hat sich dann zunächst über eine von seinem Verteidiger verlesene Erklärung und anschließend durch persönliche Beantwortung von Nachfragen der Kammer zur Sache eingelassen.
249Über seinen Verteidiger hat er am 04.11.2022, dem 12. Hauptverhandlungstag, folgendes als seine – von ihm im Anschluss ausdrücklich bestätigte – Einlassung erklären lassen:
250Im Sommer 2021 sei er mit den hier weiteren fünf Angeklagten ebenso befreundet gewesen wie mit dem EJ.. Sie hätten sich getroffen, um Alkohol zu konsumieren, zu feiern, zu grillen, zu reden etc. Unabhängig von der Untersuchungshaft der vier Mitangeklagten habe er aktuell nur noch ein freundschaftliches Verhältnis zu dem Mitangeklagten G..
251Ende Juli 2021 hätten sie sich zum Grillen und zum Feiern am UE.-Kanal in K. verabredet.
252An dem Grillen hätten mit Ausnahme des Herrn G. alle Angeklagten teilgenommen. Herr EJ. sei später mit seinem Fahrrad und einem Lastenanhänger gekommen. Er habe Lebensmittel und Bier mitgebracht. Er – H. – sei dann zusammen mit Frau L. und Herrn V. zu ihm hochgelaufen, wobei er – H. – Lebensmittel aus dem Lastenanhänger geholt und runter zum Grillplatz gebracht habe. Er habe noch erkennen können, dass Frau L. und Herr V. zunächst nicht mit runter zum Wasser gelaufen seien, sondern mit Herrn EJ. in Richtung eines kleinen Wäldchens. Er habe aber nicht gesehen, ob Herr EJ. geschlagen worden sei. Alle drei seien dann etwas später ebenfalls zur Grillstelle runter gekommen. Er – H. – habe den Grill bedient, wobei Herr EJ. sich beim Hinsetzen an die Rippen gefasst und schmerzhafte Töne von sich gegeben habe. Er – EJ. – habe sich aber nicht weiter geäußert, sondern am Essen und Trinken teilgenommen. Er – H. – habe im Laufe des Tages ca. acht Flaschen Bier `0,5 l getrunken. Während des Grillens hätten sie zusammen Bier getrunken, außerdem 1,5 Flaschen Whisky mit Cola und eine Flasche Wodka. An dem Abend habe er – H. – auch Pep konsumiert.
253Zu den Ereignissen in der Wohnung des Herrn EJ. wolle er folgendes erklären:
254Er habe während des Tages schon einige Flaschen Bier getrunken gehabt und sei dann gemeinsam mit Herrn D. und Herrn G. zur Wohnung des Herrn EJ. gegangen. In der Wohnung hätten sich neben dem Herrn EJ. bereits die übrigen Mitangeklagten, also Frau P., Herr V. und Frau L. befunden. Sie hätten zunächst im Wohnzimmer gesessen und Dosenbier getrunken. Ob er – H. – Pep genommen habe, könne er sich nicht mehr sicher erinnern. Herr EJ. sei im Wohnzimmer gewesen und habe irgendwann erklärt, er sei müde, und sei ins Schlafzimmer gegangen. Herr G., Herr D. und er – H. – seien den ganzen Abend im Wohnzimmer geblieben. Frau L., Frau P. und Herr V. seien im Laufe des Abends zu Herrn EJ. ins Schlafzimmer gegangen.
255Was sich dort ereignet habe, sei ihm – H. – unbekannt. Er habe im Wohnzimmer gesessen, wie gesagt Dosenbier getrunken, mit dem Handy Computerspiele gespielt und zwischendurch ferngesehen. Irgendwann am Abend seien sie auch müde gewesen und hätten recht viel Alkohol konsumiert gehabt, so dass sie hätten nach Hause gehen wollen. Sie seien dann alle gemeinsam aus der Wohnung des Herrn EJ. gegangen, worauf jedoch, als sie draußen gewesen seien, Frau P. und Frau L. erklärt hätten, sie wollten noch Sachen aus der Wohnung holen und würden wieder hochgehen. Nach einer Weile sei auch Herr V. in Richtung Wohnung gelaufen.
256Wenig später seien dann Frau L. und Frau P. zu ihnen gekommen und sie seien gemeinsam zum Friedhof gegangen. Unterwegs habe ihm Frau P. berichtet, sie habe ein Messer aus der Küche des Herrn EJ. geholt, um ihm – EJ. – Angst zu machen. Frau L. habe ihr das Messer jedoch abgenommen und das Messer in die Brust des Herrn EJ. gestoßen. Dies wisse er aber nur aus der Erzählung von Frau P..
257Frau P. habe auch zu einem ihm nicht genau bekannten Zeitpunkt von Beschuldigungen und Gerüchten berichtet, dass Herr EJ. auf Sex mit Kindern stehen würde, Tiere quälen würde etc. Er – H. – habe diese Gerüchte nicht geglaubt, Herr EJ. sei für ihn ein Kumpel gewesen und er habe nichts gegen ihn gehabt.
258Er – H. – habe zu keinem Zeitpunkt Herrn EJ. geschlagen, getreten oder sonst wie körperlich misshandelt, weder am UE.-Kanal noch in dessen Wohnung. Hierzu habe er auch keine Veranlassung.
259Der Angeklagte hat ausdrücklich erklärt, dies als seine Einlassung gelten lassen zu wollen und im Anschluss Nachfragen der Kammer wie folgt beantwortet:
260P. und V. kenne er am längsten von den Angeklagten. Er habe diese 2020 durch seine damalige Freundin kennengelernt. Der Kontakt sei über MK. wegen der Hunde zustande gekommen. Sie hätten sich dann öfter mal getroffen, aber wieder aus den Augen verloren. Ca. ein Jahr habe kein Kontakt bestanden; in der Zeit habe er sich auch von seiner Freundin getrennt. Durch Zufall habe er P. und V. dann am WK.-Platz getroffen, als er auf dem Weg zur nahegelegenen Essensausgabe gewesen sei. In der Folge seien sie sich dort einige Male über den Weg gelaufen. Auch D. und G. habe er da öfter gesehen, aber keinen näheren Kontakt gehabt und auch L. habe er ab und zu am WK.-Platz gesehen. In der Folge hätten sie sich, also P., V., L. und er, öfter mal getroffen, gemeinsam Bier getrunken oder auch Drogen (Pep) konsumiert. Auch der EJ. sei da dabei gewesen. Sie seien oft auch zu fünft unterwegs gewesen.
261Er könne sich noch an ein Treffen im Park erinnern. Dort hätten sie gemeinsam gegrillt, Alkohol getrunken und Drogen konsumiert. Das sei die Situation gewesen, als die L. den EJ. so übel zusammengeschlagen habe, dass er danach blutunterlaufene Augen gehabt habe. Er – H. – habe das mitbekommen. Ihm sei dazu nur gesagt worden, dass an dem Tag der EJ. der P. zwischen die Beine gegriffen habe und L. dadurch ausgetickt sei. Das Zwischen-die-Beine-Greifen habe er selbst nicht gesehen, das Austicken der L. sehr wohl. Er habe darauf aber nicht weiter geachtet.
262Es sei allgemein, wenn auch nicht oft, vorgekommen, dass die P. und auch der V. gewalttätig gegenüber dem EJ. gewesen seien. Er selbst habe dem EJ. aber nichts getan. Er sei in seinem Alkohol- und Drogenrausch gewesen.
263Nach dem Vorfall im Park hinter der Zeche RK. seien sie gemeinsam zu EJ. in die Wohnung. Etwa eine oder zwei Wochen nach dem Vorfall im Park sei die Idee aufgekommen, am UE.-Kanal zu zelten. Dort hätten sich dann P., V., L., D., er selbst, ZQ. und EJ. aufgehalten. G. sei bei diesem Treffen nicht dabei gewesen. Er – H. – habe den Grill bedient, Alkohol getrunken und Drogen konsumiert. EJ. habe arbeiten gehen müssen und sei später wiedergekommen. Zu diesem Zeitpunkt seien V., L. und er zum Gehweg hochgegangen und hätten Sachen zur Grillstelle heruntergetragen. Bei dieser Gelegenheit seien V. und L. mit EJ. in ein kleines Waldstück gegangen. Was dort passiert sei, habe er nicht sehen können. Es sei auch dunkel gewesen. Er sei mit den Sachen runter gegangen und habe weiter den Grill bedient. Irgendwann seien alle drei zurückgekommen. EJ. habe sich zum Grill setzt und schmerzhaft an den Rippen festgehalten und sei ein bisschen am Schnaufen gewesen. Keiner habe etwas gesagt, er – H. – habe sich aber gedacht, dass der EJ. in dem kleinen Waldstück verprügelt worden sei. Es sei abends gewesen. P., V., EJ. und er hätten dort übernachtet, allerdings nicht in einem Zelt, sondern unter einer Plane. Das Ganze müsse im Juli gewesen sein.
264Ein oder zwei Tage später seien alle auf die Idee gekommen, an der Ruhr zu zelten. P. und V. seien dabei gewesen. L. sei etwas später hinzugekommen. G. sei zusammen mit D. gekommen und auch EJ. sei dabei gewesen. Er meine, dass auch ZQ. etwas später hinzugekommen sei. Alle hätten da Alkohol getrunken und Drogen (Pep) genommen gehabt, auch P.. Er habe gesehen, dass alle was dabeigehabt hätten. Es sei abends dann wieder zu Vorkommnissen gekommen. EJ. sei von P. und V. angegangen worden. P. habe es ihm – H. – gegenüber damit begründet, dass EJ. gesagt habe, dass er auf Kinder stehe und die fünfjährige Tochter der P. vergewaltigen wolle und mit dieser Kinder haben wolle. P. habe dabei den EJ. ordentlich unter Druck gesetzt, dies zu bestätigen. Sie habe ihm z.B. gesagt: „Gib zu, was du mir gesagt hast!“ oder „Wenn du es nicht sagst, dann setzt es was!“ Unter diesem Druck habe EJ. es dann eingeräumt. P. habe dem EJ. regelrecht gedroht. Er – H. – habe das daher nicht geglaubt, weil keiner freiwillig zugeben würde, auf Kinder zu stehen. Die Stimmung sei daher insgesamt sehr angespannt gewesen. Es sei - ebenfalls unter dem Druck der P. – zur Sprache gekommen, dass EJ. die P. angeblich vergewaltigt und ihr dabei auch Messer in die Scheide gesteckt habe. Das habe er – H. – aber nicht geglaubt. Aufgrund dieser Äußerungen sei EJ. dann da ordentlich verprügelt worden. Er – H. – habe gesehen, wie G. den EJ. getreten habe. P. habe auf jeden Fall auch zugeschlagen, in das Gesicht und gegen die Rippen. Auch V. habe ordentlich zugelangt und den EJ. mit der Faust in das Gesicht und die Rippen geschlagen. Ob und was L. gemacht habe, das wisse er nicht genau. Der EJ. habe auch versucht, sich zu wehren und der P. eine Kopfnuss zu geben. Der G. habe dem EJ. mit dem Fuß gegen den Kopf getreten, als dieser irgendwann gelegen habe. Ob und was der D. gemacht habe, das könne er nicht genau zuordnen, weil er – H. – zu alkoholisiert gewesen sei. Er – H. – habe aber nichts gemacht, er habe den EJ. nicht geschlagen oder getreten, sondern die ganze Zeit dagesessen und weiter getrunken. Er sei auch zu sehr angetrunken gewesen, als dass er da hätte einschreiten können. Er habe befürchtet, in seinem alkoholisierten Zustand sonst selbst noch einen vor den Kopf zu kriegen. Wenn er nicht angetrunken gewesen wäre, dann wäre er eingeschritten, weil sowas nicht gehe. Es sei einfach nur feige, mit mehreren Leuten auf einen zu gehen.
265Obwohl der EJ. so verprügelt worden sei, seien sie nach dem Zelten zu ihm nach Hause und hätten dort noch Bier getrunken und ordentlich gefeiert.
266An dem Tag danach hätten P. und V. gesagt, dass sie keine Lust mehr hätten, bei EJ. zu wohnen, weil es Schwierigkeiten mit dem Vermieter gebe. Sie hätten ihn – H. – gefragt, ob sie bei ihm einziehen dürften. Er habe ihnen das bereits am UE.-Kanal angeboten gehabt.
267Von der Reihenfolge her sei es so, dass sie zuerst am UE.-Kanal gewesen seien, dann an der Ruhr gegrillt hätten und danach zu EJ. in die Wohnung gegangen seien, wo er dann auch umgebracht worden sei.
268Nachdem sie die Nacht an der Ruhr verbracht hätten, seien sie – P., V., EJ. und er selbst – dort erst mittags oder nachmittags aufgebrochen und zu dem EJ. in die Wohnung gegangen. EJ. sei da schon angeschlagen gewesen, wobei er – H. – das nicht im Detail beschreiben könne. EJ. sei normal neben ihnen her gelaufen, habe aber zum Teil noch die blutunterlaufenen Augen gehabt. Er – H. – sei in der Wohnung des EJ. auf der Couch eingeschlafen und am nächsten Tag erst aufgewacht. Zu diesem Zeitpunkt seien außer ihm auch P., V. und EJ. in der Wohnung gewesen. Er selbst sei dann kurz nach Hause gegangen. Dort habe er einen Anruf von der P. erhalten, dass diese gern bei dem EJ. ausziehen und bei ihm einziehen wollten. Er sei dann wieder zu EJ. gefahren. Zu diesem Zeitpunkt habe er bereits schon ordentlich Bier getankt gehabt. Er sei zu der Wohnung des EJ., um bei dem Umzug der Sachen zu helfen. Auch G. und D. seien gekommen. Er – H. – habe sie von der Haltestelle abgeholt. Jemand habe die beiden auch gebeten gehabt, beim Umzug der Sachen zu helfen. Auch L. sei in der Wohnung des EJ. gewesen, um bei dem Umzug zu helfen. Mit ihr habe er sich zuvor schon verabredet gehabt und sei dann gemeinsam zur Wohnung des EJ. gegangen. Erst danach habe er G. und D. abgeholt, weil sie wohl den Weg nicht gefunden hätten. Es sei Abend gewesen und sie hätten schon ihren Alkoholpegel gehabt. Es habe dann noch besprochen werden müssen, was mitgenommen werden solle und was nicht. In dieser Zeit habe er im Wohnzimmer auf der Couch gelegen, der Fernseher sei gelaufen, er habe ein Spiel auf seinem Handy gespielt und sein Bier getrunken. Irgendwann seien P., V. und L. dann ins Schlafzimmer zu EJ. gegangen. Was genau die dort gemacht hätten, wisse er aber nicht. Er habe nichts gesehen und auch nichts gehört. Er habe auf der Couch gelegen, G. und D. hätten im Wohnzimmer am Esstisch gesessen. Dann hätten sie die Katze eingepackt und die wichtigsten Klamotten und seien alle zusammen raus, damit meine er P., V., L., G., D. und er selbst. P. habe dann gesagt, dass sie noch etwas vergessen habe und noch etwas holen müsse. L. sei ihr nachgegangen. Beide seien also nochmal zurück zur Wohnung. G., D. und er seien dann schon in Richtung Friedhof vorgelaufen. Der V. sei irgendwo dazwischen gewesen, ob der noch einmal hoch in die Wohnung gegangen sei, da sei er sich nicht sicher. P. und L. seien dann wieder zu ihnen zurückgekommen. Ihm – H. – sei dann erzählt worden, dass L. den EJ. abgestochen habe. P. habe ein Messer aus der Küche genommen, um dem EJ. Angst zu machen. Die L. habe dann dieses Messer an sich genommen und zugestochen. Das sei ihm von der P. erzählt worden. Die habe es so laut gesagt, dass alle es hätten mitkriegen können. Er gehe allerdings davon aus, dass P. es zu ihm gesagt habe. Er habe dazu nichts gesagt, er habe eigentlich nur nach Hause gewollt. Er sei aber davon ausgegangen, dass der EJ. nun tot sei. L. habe nur gesagt: „Jetzt verpissen wir uns lieber.“ Ob sie dabei zuvor mitbekommen habe, was P. gesagt habe, wisse er nicht. Sie seien dann weiter zum Eingang des Friedhofs gelaufen. Sie hätten zu fünft den Weg nach rechts genommen, L. habe den Weg nach links genommen. Er gehe davon aus, dass sie die Tatwaffe dort irgendwo verbuddelt habe. Er habe diese zwar nicht gesehen, aber L. habe am Eingang zum Friedhof ein T-Shirt in der Hand gehalten, dass sie, als sie später wieder zu der Gruppe gestoßen sei, nicht mehr in der Hand gehabt habe. Sie hätten etwa 5 oder 10 Minuten auf die L. gewartet. Was diese in der Zeit gemacht habe, sei nicht besprochen worden. Die Gruppe sei dann zu ihm nach Hause gegangen, D. und G. hätten sich dort aber nicht länger aufgehalten.
269An einem Tag nach diesen Geschehnissen sei er mit P. und V. bei sich in der Wohnung gewesen. L. sei dazugekommen, um bei ihm Wäsche zu waschen. Als in dieser Situation alle anwesend gewesen seien, habe P. gesagt, dass L. ihr das Messer aus der Hand genommen habe und darüber aber nicht mehr gesprochen werden solle. Das sei für alle in Ordnung gewesen. P. habe auch gesagt, dass sie G. und D. entsprechend informieren wolle.
270Auf weitere Nachfrage hat er sich dahingehend eingelassen, dass der EJ. irgendwann ins Schlafzimmer gegangen sei, weil er tierisch müde gewesen sei. G., D. und er seien im Wohnzimmer gewesen. Als sie drei gegangen seien, seien sie auch am Schlafzimmer vorbeigelaufen. Er habe dabei sein Handy in der Hand gehabt und im Laufen ein Spiel gespielt. Von Schlägen habe er in diesem Moment nichts mitbekommen. Wenn es an diesem Abend Stress gegeben habe, dann könne er sich daran nicht erinnern. Sein Alkoholpegel sei schon hoch gewesen. Gleichwohl sei er sich ganz sicher, dass er selbst nicht auf den EJ. eingeschlagen habe.
271Er erinnere sich, dass irgendwann die Chat-Gruppe „FY.“ erstellt worden sei, in der er und jedenfalls auch P. Mitglied gewesen seien. Er wisse nicht, wer noch Mitglied gewesen sei und wann diese genau gegründet worden sei, es sei aber nach der Tat in der Wohnung des EJ. gewesen. Er meine, dass außer ihm auch L., P. und V. Mitglied gewesen seien. Hinsichtlich G. und D. sei er sich nicht sicher. In dem Chat sei es um den EJ. gegangen. Was jetzt aber mit den einzelnen Nachrichten gemeint gewesen sei, das könne er auch auf Vorhalt und Verlesen dieser Nachrichten nicht mehr genau sagen. Er sei auch bei einer in den Nachrichten erwähnten Zusammenkunft mit dem G. dabei gewesen, könne aber dazu nichts Genaueres mehr sagen, es komme leider überhaupt keine Erinnerung mehr.
272Er sei sich auch nicht ganz sicher, ob der von seinem Handy ausgelesene und ihm nunmehr vorgehaltene Chat mit dem Kontakt „PO.“ die Mitangeklagte L. betreffe. Es sei aber schon so, dass er eigentlich nur die eine PO., also L., kenne.
273Er wisse jetzt auch nicht mehr, was er gemeint habe, als er in einem Chat mit P. am 17.07.2021 um 3:09 Uhr in einer Nachricht geschrieben habe: „Kann man mich bitte anrufen sonst laufe ich gleich noch nach ZF. und werde jemanden kalt machen“ Er gehe ganz stark davon aus, dass er damit seine Ex-Freundin gemeint habe, wobei ihm zuvor gerichtlich verboten worden sei, ihr zu schreiben oder sich ihr zu nähern.
274Auch könne er sich trotz Vorhaltes und Vorlesen der Nachrichten nicht mehr erinnern, welche Situation in dem Chat zwischen ihm und P. am 20.07.2021 ab 17:59 Uhr gemeint gewesen sei. Er könne aber schon sagen, dass in der Nachricht vom 20.07.2021 um 18:22 Uhr mit „Schwinger“ gemeint gewesen sei, dass EJ. geschlagen werden sollte. Die näheren Details der Nachrichten sagten ihm jetzt allerdings nichts mehr. Es sei aber schon so gewesen, dass er auch habe den EJ. schlagen sollen, es aber dann tatsächlich nicht gemacht habe. Er wisse zwar nicht mehr genau, worum es da gegangen sei, aber er sei dahin gefahren, wobei er allerdings jetzt nicht mehr wisse, wo sie sich getroffen hätten. Er hätte sich dann ganz in Ruhe hingesetzt und sein Bier getrunken. P., V. und L. seien dabei gewesen und die hätten den EJ. geschlagen. Ob er auch aufgefordert worden sei, den EJ. zu schlagen, das wisse er jetzt nicht mehr. Er wisse auch nicht mehr, wo das gewesen sei. Aber er habe da sein Bier getrunken und die anderen hätten den EJ. geschlagen.
275Auch ansonsten könne er sich im Grunde nicht erinnern, was mit den Nachrichten gemeint gewesen sei, insbesondere die Nachrichten vom 20.07.2021, 18:36 Uhr, in der er der P. schrieb: „Erkläre ich gleich was genau gemacht werden muss“, und vom 31.07.2021, 20:44 Uhr, in der P. ihm schrieb „V. tut mir eigentlich voll leid. Und ich weiss, das V. von mir enttäuscht sein wird, weil ich ihm das SeidSylvester verheimliche“, würden ihm nichts sagen.
276Lediglich zu einer Nachricht vom 29.07.2021, 23:30 Uhr könne er sagen, dass die wohl im Zusammenhang mit Campen gestanden habe.
277Er erinnere sich auch an die Nachrichten vom 04.08.2021, 00:13 Uhr und 00:54 Uhr, in der die Rede davon gewesen sei, dass der EJ. die P. vergewaltigt habe. Das sei aber auch vorher schon Thema gewesen. Wer diese Nachricht allerdings geschrieben habe, das wisse er nicht. Warum es zwischen dem 00.00.0000 und dem 19.08.2021 keinen Kontakt zwischen ihm und P. gegeben habe, das wisse er nicht mehr. Er sei sich aber sicher, dass er keine Nachrichten gelöscht habe. Es könne aber auch gut möglich sein, dass die Kontaktunterbrechung mit den Geschehnissen in der Wohnung des EJ. zu tun gehabt habe.
278Es sei dann auch so gewesen, dass sie vorgehabt hätten, die L. zu ihm in die Wohnung zu locken und dann die Polizei zu rufen. Man habe der Polizei dann sagen wollen, dass sie den EJ. umgebracht habe. Er sei sich aber jetzt nicht mehr ganz sicher, ob sie diesen Plan auch umgesetzt hätten.
279Dann sei die Situation mit P. und V. in seiner Wohnung irgendwann gekippt. P. und V. hätten mehrfach Streit gehabt, ihre Beziehung habe nicht mehr so funktioniert. V. habe lieber andere Sachen gemacht, anstatt sich um P. zu kümmern. Er – H. – habe in der Zeit teilweise nichts zu essen bekommen. Ende Oktober oder Anfang November habe das Amt die Leistungen für ihn eingestellt, weil nicht klar gewesen sei, wann P. und V. offiziell bei ihm einziehen würden. Er habe sich deshalb nichts zu essen kaufen können. P. sei selbst zu der Zeit nicht beim Jobcenter gemeldet gewesen und habe daher keine Leistungen bezogen, lediglich V. habe Leistungen vom Amt bezogen. P. und V. hätten sich von deren Geld Essen für sich gekauft, von dem er nichts abbekommen habe. Sie seien aber auch wegen der Hunde in Streit geraten. Ab Ende November oder Anfang Dezember habe es dann Vorfälle gegeben. Er habe mit einem kleinen Zwergspitz die sieben Grundkommandos üben sollen, obwohl er abends tierisch müde gewesen sei. Da habe V. dann einen Aschenbecher auf ihn geworfen, auch andere Gegenstände seien geflogen gekommen. Er habe einen Schlussstrich ziehen wollen, sich aber nicht getraut. Auch vorher sei schon einmal etwas passiert, wobei sich beide da aber bei ihm entschuldigt hätten. Es sei so gewesen, dass P. ihm eine Backpfeife gegeben habe und V. ihn aus Versehen mit der Faust am Kiefer getroffen habe. V. habe ihn eigentlich mit der Faust auf die Schulter schlagen wollen, weil er – H. – sich aber so komisch gedreht habe, habe V. dann den Kiefer erwischt. Später sei er auch mit einem Kugelschreiber und einem geschlossenen Cuttermesser beworfen worden. P. und V. hätten ihn auch mit Fäusten geschlagen und getreten. Einmal habe V. mit Sand gefüllte Handschuhe angezogen und ihn damit geschlagen. Er sei dadurch verletzt worden. Er sei auch mit einem Besenstiel massivst am Rücken geschlagen worden. P. und V. hätten ihn eingeschüchtert, dass er niemandem sagen solle, dass sie ihn verprügeln. Schließlich habe er eine Rippenserienfraktur der 6., 7. und 9. Rippe erlitten. P. und V. hätten ihm auch frontal auf die Nase geschlagen. Er sei am 25.12.2021 deshalb ins Krankenhaus gekommen, aber nur weil er unter einem Vorwand aus der Wohnung gelangen und sich gegenüber einem Nachbarn habe bemerkbar machen können und dieser die Rettungskräfte alarmiert habe. Die Polizei habe an dem Tag gegen P. und V. ein 10-tägiges Rückkehrverbot ausgesprochen. Beide seien dann bei ihm aus- und zu D. gezogen. Wenn er in der Wohnung gewesen sei, seien sie nicht mehr drin gewesen, aber in seiner Abwesenheit, als er Ende Januar/ Anfang Februar in VA. gearbeitet habe.
280Es sei richtig, dass er der L. mal 50 € geliehen habe. Er habe die auch zurückhaben wollen und die L. in einer Sprachnachricht daran erinnert, weil er eine ganze Zeit nichts von ihr gehört habe. Er habe sie darin mit dem Tod des EJ. unter Druck setzen wollen, damit er die 50 € wieder bekomme. Tatsächlich habe sie ihm diese dann auch gezahlt. Der Tod des EJ. sei dabei aber kein Thema mehr gewesen.
281Im Rahmen seiner Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen – in die Hauptverhandlung eingeführt durch dessen Ausführungen im Rahmen der Gutachtenerstattung und der hierzu korrespondierenden Einlassung des Angeklagten – am 07.11.2022 hat sich der Angeklagte H. hinsichtlich der Angaben zu den Tatvorwürfen auf das bezogen, was Gegenstand seiner Einlassung durch seine Anwälte war.
282Hinsichtlich des Konsums von Alkohol und Drogen zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Taten hat er gegenüber dem Sachverständigen angegeben, dass er an dem Abend am UE.-Kanal Whisky getrunken habe. Zu den genauen Trinkmengen könne er jedoch nichts sagen. Er sei schon ordentlich müde dadurch geworden, habe aber sonst keine Wirkungen festgestellt. Er habe an dem Abend auch reichlich Nasen gezogen, könne aber auch hier zu der Menge nichts mehr sagen.
283Bei dem Geschehen in der Wohnung des EJ. habe er Bier getrunken. Er sei dadurch auch müde geworden. Er habe auf der Couch gelegen und sei so müde gewesen, dass er teilweise mit der Dose Bier eingeschlafen sei. Zu der genauen Menge könne er jedoch auch hier keine Angaben machen. Weiter hat er angegeben, dass er, G. und D. nach Hause gewollt hätten. Alle seien zusammen raus bis auf P. und L.. Zu dem Zeitpunkt habe der EJ. noch gelebt.
284Zu seinem Suchtmittelkonsum im Allgemeinen hat er sich dem Sachverständigen gegenüber dahingehend eingelassen, dass er im Alter von 16 Jahren begonnen habe, Alkohol zu trinken. Er habe reichlich Bier getrunken und keine Grenze gekannt. Nach dem Unterricht habe er 9 oder 10 Flaschen Bier getrunken. Mit 18 Jahren sei er wegen einer Alkoholvergiftung einige Stunden im Krankenhaus gewesen. Ab einem Alter von 18 habe er nach der Arbeit etwa 5 große Flaschen Bier getrunken. Das sei vielleicht so 5 Jahre gegangen. Jedenfalls nach der Geburt seiner Tochter habe er weniger Alkohol getrunken, nämlich nur noch ein bis zwei Flaschen Bier nach der Arbeit. Das habe sich geändert, als V. und P. im August 2021 bei ihm eingezogen seien. Von da an habe er unter Gruppenzwang, gemeinsam mit V., P., G. und D., täglich 8 bis 9 Flaschen Bier getrunken. Lediglich Anfang November 2021 habe er zwei Wochen gar nichts getrunken, weil seine Sozialleistungen vorübergehend eingestellt gewesen seien. Bei einer Feier Ende November 2021 habe er Whisky und Wodka getrunken. Und auch nach dem Auszug von P. und V. habe er wegen der Schmerzen jeden Tag überwiegend Wodka getrunken. Ab dem 20.01.2022 habe er etwa einmal pro Woche 7 bis 8 Bier getrunken. Vom 24.01.2022 bis zum 10.02.2022 habe er als Security in VA. gearbeitet und da nur nach Feierabend 1, 2 oder 3 Flaschen Bier getrunken. Seit Ende April habe er jeden Tag 1 bis 4 Flaschen Bier getrunken und von Ende Oktober bis zum 06.11.2022 (dem Tag vor der Exploration) sogar gar keinen Alkohol. Entzugserscheinungen habe er bisher keine festgestellt. Mit Pep habe er im Alter von 23 Jahren angefangen und es durch die Nase gezogen. Mit 10 g sei er ca. zweieinhalb Wochen ausgekommen. Ab Juli/August 2021 habe er dann jeden Tag Nasen gezogen, ohne dass er genaue Mengen wisse. Ab Dezember 2021 habe er seinen Konsum auf die vorherige Menge reduziert. Seit Juli/August 2022 konsumiere er kein Pep mehr und habe auch kein Verlangen danach.
285e) G.
286Im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens hat der Angeklagte G. am 31.08.2021 gegenüber den Polizeibeamten QH. und GB. – eingeführt durch die glaubhaften Angaben des Vernehmungsbeamten QH. und die damit korrespondierende Einlassung des Angeklagten G. hierzu – folgende Angaben gemacht:
287Er stehe dazu, dass er den EJ. vor den Kopf getreten habe. Denn der EJ. habe ihm gesagt, dass er pädophil sei und gern Tiere quäle und schon jemanden vergewaltigt habe. Danach sei der EJ. wieder zu der Gruppe gestoßen. Auch die anderen Angeklagten seien da gewesen. Das sei in FX. gewesen.
288Einige Tage später seien sie in der Wohnung des EJ. gewesen. EJ. habe in seinem Bett gelegen, habe aber noch geatmet, noch gelebt. Alle aus der Gruppe, also P., V., H., L., D. und er, hätten auf EJ. eingeschlagen. Er – G. – habe den Auftrag gehabt, die Katze zu nehmen. Er habe den EJ. selber einmal geschlagen und sei dann mit der Katze raus. Die anderen seien auch mit rausgegangen und dann sei die L. noch einmal zurück. Sie sei noch ungefähr 10 Minuten in die Wohnung gegangen. Er habe die L. später gefragt, was sie da noch gemacht habe. Sie habe ihm nur geantwortet: „Verpiss Dich!“
289In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte G. anfangs von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Er hat sich dann zunächst über eine von seinem Verteidiger verlesene Erklärung und anschließend durch persönliche Beantwortung von Nachfragen der Kammer zur Sache eingelassen.
290Über seinen Verteidiger hat er am 04.11.2022, dem 12. Hauptverhandlungstag, folgendes als seine – von ihm im Anschluss ausdrücklich bestätigte – Einlassung erklären lassen:
291Er habe von den hier mit ihm Angeklagten zuvor nur den D. gekannt. Den EJ., den V., die KM. (P.), die L. und den H. habe er erst kennengelernt, nachdem D. ihn überredet habe, an einem Tag Anfang August 2021 mit ihnen gemeinsam an der Ruhr in FX. zu grillen. Eigentlich habe er gar nicht mitgewollt. Er habe mit einem Bier in seinem Wohnzimmer gesessen und AK. gespielt. Er habe sich dennoch überreden lassen und sich mit den vorgenannten Personen am K. Hauptbahnhof getroffen. Sie seien dann gemeinsam zur Ruhr nach FX. zum Grillen gefahren. Was ihm sofort aufgefallen sei, sei, dass der EJ. total blutunterlaufene Augen gehabt habe. Die Stimmung sei aggressiv gewesen. Insbesondere P. habe gegenüber EJ. immer wieder geäußert: „Du willst mein Kind vergewaltigen!“ Zum Teil habe sie auch gesagt: „Du willst meine fünfjährige Tochter vergewaltigen!“
292P. und EJ. hätten sich gefetzt. P. sei richtiggehend auf den losgegangen. Irgendwann habe der EJ. ihr gegenüber geäußert: „Ich stehe auf deine kleine Tochter!“ Irgendwie habe sich die Stimmung immer weiter aufgeheizt, dann seien alle auf ihn – den EJ. – losgegangen. D. habe quasi eine Art Waterboarding mit einem nassen Handtuch an ihm durchgeführt, H. habe ihn geschlagen, V. und P. hätten auf ihn eingeprügelt. P. habe auf ihm draufgelegen und auf ihn eingeschlagen. Er – der Angeklagte G. – habe P. noch zurückgezogen, worauf V. zu ihm gesagt habe: „Was packst Du meine Frau an?“ Irgendwann habe sich die Lage etwas beruhigt, sie hätten gegrillt und getrunken. Der EJ. habe neben ihm gesessen. Ihn – G. – habe die ganze Geschichte nicht losgelassen, weshalb er ihn – EJ. – gefragt habe, ob die Vorwürfe stimmten. EJ. habe ihm gegenüber bestätigt, dass er – EJ. – pädophil sei und die fünfjährige Tochter von P. vergewaltigen wolle. Er – G. – sei von dieser Aussage schockiert gewesen und habe dem EJ. mit seinem leichten Sportschuh einen leichten Tritt mit der Oberseite des Fußes gegen den Kopf versetzt. Sie hätten beide gesessen. Der EJ. sei nach dem Tritt sitzen geblieben. Er habe zu dem EJ. gesagt: „Ich will die Scheiße nicht hören, bleib da sitzen und sei ruhig!“ Irgendwann sei er – G. – aufgrund des Alkoholkonsums und der fortgeschrittenen Zeit eingeschlafen und als er wieder aufgewacht sei, habe er zu D. gesagt: „Lass uns nach Hause gehen!“
293Im Rahmen des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens habe er erfahren, dass es zu einem Vorfall körperlicher Gewalt zum Nachteil des EJ. am UE.-Kanal in WB. gekommen sein soll. Hierzu wolle er sagen, dass er an diesem Tag nicht vor Ort gewesen sei. Angaben zu diesem Sachverhalt könne er daher nicht machen.
294Ein paar Tage später habe D. ihn angerufen und mitgeteilt, dass P. sich bei ihm gemeldet habe. Sie habe D. gebeten, mit ihm – G. – zusammen die Katze von EJ. aus der Wohnung zu holen. Er habe zu D. gesagt: „O.K., können wir machen.“ Er sei dann mit D. vom VI. zum Bahnhof ZF. gefahren. Dort habe sie H. in Empfang genommen. Sie seien dann gemeinsam zur Wohnung des EJ. gegangen. H. habe einen Schlüssel gehabt. Er – G. – habe schon bei sich zu Hause 3-4 Bier getrunken gehabt, in ZF. hätten sie sich Bier gekauft. H. habe einen Schlüssel gehabt. Sie seien dann in die Wohnung reingegangen, wo sich bereits P., V. und L. befunden hätten. Zunächst seien alle im Wohnzimmer gewesen und hätten Bier getrunken. P., L. und V. seien dann ins Schlafzimmer gegangen. P. und V. hätten alle aufgehetzt und deshalb sei er – G. – auch irgendwann ins Schlafzimmer gegangen, wo auch alle anderen genannten Personen dann anwesend gewesen seien. Alle hätten auf EJ. eingeschlagen, der mit freiem Oberkörper auf seinem Bett gelegen habe. EJ. habe geatmet und sei bei Bewusstsein gewesen. Er habe geäußert: „Bitte nicht!“ Er – G. – sei von P. immer wieder angestachelt und aufgefordert worden, sich an der Schlägerei zu beteiligen. Ihm sei das Ganze zuwider gewesen. Dennoch habe er sich leider diesem Druck gebeugt und habe ihn – EJ. – in den Bauch geboxt. Auch danach habe EJ. noch geatmet und sei bei Bewusstsein gewesen. Er – G. – habe daraufhin das Schlafzimmer verlassen und zu D. gesagt: „Ich habe keine Lust mehr auf die ganze Scheiße, komm lass uns abhauen.“
295P. sei dazu gekommen und habe sie daran erinnert, dass sie die Katze mitnehmen sollen. Er – G. – habe die Katze genommen, die nach P. Angaben „LA.“ geheißen habe, und habe sie in ihre Transportbox gesteckt. Die Transportbox habe einen Riemen, welchen er sich über die Schulter gelegt und die Box getragen haben. Sie hätten dann alle gemeinsam die Wohnung verlassen, wobei P. und V. noch einige Sachen, von denen sie gesagt hätten, dass die ihnen gehörten, mitgenommen hätten. Sie hätten geäußert, dass sie bei EJ. ausziehen würden. Sie hätten die Sachen in ihrem Fahrradanhänger verpackt. Als sie vor der Tür gestanden hätten, seien P. und L. noch einmal nach oben gegangen. Ob sie gesagt hätten, warum sie nach oben gehen würden, wisse er nicht. Das habe er nicht mitbekommen. Die übrigen seien dann in Richtung Friedhof gegangen, das bedeute D., H., V. und er. Nach 10-15 Minuten habe P. sie eingeholt gehabt. Sie hätten sich auf dem Friedhof hingesetzt. Da seien mehrere Bänke gewesen. Er habe alleine gesessen. P. habe sich zu V. gesetzt. Ob beide miteinander gesprochen hätten, habe er nicht mitbekommen. Nach weiteren 10 Minuten sei L. dazu gekommen und habe sich auf die Bank neben seiner gesetzt. Er habe zu ihr gesagt: „Was hast du gemacht?“ Sie habe geäußert: „G., verpiss dich!“ Diese Aussage habe bei ihm ein schlechtes Gefühl hervorgerufen. Er habe aber keine weiteren Anhaltspunkte, was in seiner Abwesenheit in der Wohnung passiert sei. D. und er seien dann noch mit zu H., danach sei er nach Hause gegangen.
296Zu den Verhältnissen innerhalb der Gruppe könne er sagen, dass P. absolut die Wortführerin gewesen sein.
297P. und V. hätten im Nachgang noch Kontakt zu ihm aufgenommen und ihm zu verstehen gegeben, dass er den Mund halten solle, sonst würde er schon sehen.
298Zu seinem Alkoholkonsum an dem Tag könne er sagen, dass er zunächst zu Hause 3-4 0,5 l Dosen Bier getrunken, dann auf dem Weg mindestens eine Bierdose geleert und in der Wohnung des EJ. auch noch mindestens eine 0,5 l Dose Bier getrunken habe. Sein täglicher Alkoholkonsum liege bei 4-5 0,5 l Dosen Bier. Er trinke keinen anderen Alkohol und konsumiere auch sonst keine Drogen. Er wisse nicht, wie der EJ. zu Tode gekommen sei. Er habe das auch nie gewollt. Im Nachhinein könne er sagen, dass er weder Hinweise darauf gehabt habe, dass der EJ. die P. vergewaltigt habe, noch ob der EJ. pädophil gewesen sei oder Tiere gequält habe. Er könne insofern nur sagen, dass es ihm unendlich leid tue, was mit EJ. passiert sei. Innerhalb der Gruppe habe ein großer Druck geherrscht. Er werde sich jedoch nie verzeihen, dass er diesem Druck erlegen sei.
299Auf konkrete Nachfragen der Kammer hat sich G. ferner ergänzend dahingehend eingelassen, dass er von den Angeklagten den D. am längsten kenne. Den habe er etwa vor zwei Jahren, mitten in der Pandemie, am VI. kennengelernt. Sie seien sich sympathisch gewesen, hätten sich angefreundet und gemeinsam viel abgehangen und sich von ihrem Leben und ihren Problemen erzählt. L. habe er auch schon mal am VI. gesehen. Die anderen Angeklagten und EJ. habe er auf einen Schlag näher kennengelernt, als sie sich am Hauptbahnhof in K. getroffen hätten, um gemeinsam nach FX. zum Grillen zu fahren. Der EJ. habe da ganz dicke Augen gehabt.
300Das Grillen in FX. habe in unmittelbarer Nähe zum Freibad stattgefunden. Er wisse die Stelle noch. Er sei in FX. geboren und kenne sich dort aus. Er meine, dass es am 00.00.0000 gewesen sei, auf jeden Fall vor dem Geburtstag seiner Mutter am 00.00. Sie hätten sich gegen 8/9:00 Uhr abends dorthin begeben, nachdem sie sich am Hauptbahnhof getroffen hätten. Sie hätten an der Ruhr ein Lagerfeuer gemacht, sich hingesetzt und ein paar Bierchen gezischt. Er habe den EJ. gefragt, warum er so aussehe. Der habe ihn angesehen und gesagt, dass er auf Kinder stehe, Lust habe zu vergewaltigen, Tiere zu töten und sich auch vorstellen könne, eine Fünfjährige zu vergewaltigen und die P. schon vergewaltigt habe. Er habe auch zwei Hasen in der Badewanne ertränkt. Er – G. – habe so etwas noch nie gehört, so frei heraus und selbstverständlich und obwohl der EJ. und er sich zuvor nicht gekannt hätten, wobei der EJ. auch ein bisschen eingeschüchtert gewirkt habe. Er habe ihm das aber schon abgekauft. Da sei ihm – G. – die Hutschnur geplatzt und er habe den EJ. gegen den Kopf getreten. Der sei daraufhin umgekippt und habe sich aber wieder hingesetzt. Die ganze Sache habe sich vorher schon hochgepusht gehabt. P. habe dem EJ. vorgeworfen, dass er ihr Kind vergewaltigen wolle und ihr ein Messer unten reingesteckt habe. Sie sei auf den draufgesprungen, so gegen den Brustkorb, habe den geschüttelt und ein paar mit der flachen Hand verpasst. Es sei schwer gewesen, die P. von dem runter zu kriegen. Auch V. habe mit auf den EJ. eingeprügelt. H. habe den EJ. mit der Faust geschlagen. D. habe ein Tuch mit Wasser aus der Ruhr nass gemacht und das so draufgedrückt wie man das beim Waterboarding beim Militär mache. Später habe der D. ihm – G. – gesagt, dass er habe herausfinden wollen, ob der EJ. zu einem Pädophilenring gehöre. Die L. sei an diesem Tag später zu der Gruppe hinzugestoßen, aber bei diesem Vorfall schon dabei gewesen. Er meine, dass sie auch auf den EJ. draufgegangen sei und ihm ein paar verpasst habe. Da sei er sich aber wirklich nicht mehr sicher. Der EJ. habe auf dem Boden gelegen, sich ein bisschen geschüttelt. Es habe den Anschein gehabt, als mache ihm das nichts aus. Normal müsse man da zu Boden gehen. Das habe ihn – G. – auch gewundert. Es habe sich dann alles wieder beruhigt. Am Körper des EJ. habe er keine Folgen dieser Gewalteinwirkung gesehen, aber einen leichten Abdruck seiner Sohle habe er auf dem Gesicht des EJ. gesehen. An diesem Tag habe er selbst zu Hause schon drei Bier getrunken gehabt. Am Bahnhof habe irgendeiner Bier organisiert. Er habe dann ein bis zwei Bier unterwegs getrunken. Über den Abend habe er dann geschätzt 7-8 Bier und zwar Dosen `0,5 l getrunken. Es sei Bier getrunken worden. Dass Drogen konsumiert worden seien, habe er nicht gesehen. Er selbst sei dann irgendwann eingepennt und tief in der Nacht bzw. morgens wieder aufgewacht. Es sei gegen 4:00 Uhr morgens gewesen, als er mit D. nach Hause aufgebrochen sei. D. sei mit der S-Bahn zum Hauptbahnhof gefahren. Er selbst sei die komplette WS.-Straße hochgelaufen, dort noch gestürzt und habe sich den Knöchel verstaucht. Er habe bestimmt eine Stunde bis nach Hause gebraucht.
301Der Vorfall in der Wohnung des EJ. sei definitiv nach dem Geburtstag seiner Mutter am 00.00. gewesen. Es könne der 00. oder 00. oder vielleicht auch der 00.00. gewesen sein. D. habe ihn angerufen, nachdem dieser zuvor von der P. angerufen worden sei, ob sie Klamotten von ihr und eine Katze abholen könnten. Sie seien dann abends nach ZF. gefahren, hätten vorher noch Bier getrunken. H. habe sie vom Bahnhof abgeholt und über den großen Friedhof zur Wohnung des EJ. geführt. Sie seien dort spät abends, vielleicht gegen 22:00 Uhr eingetroffen. Er sei das erste Mal in der Wohnung des EJ. gewesen. Der EJ. habe im Schlafzimmer gelegen. Er – G. – habe auf dem Weg Richtung Wohnzimmer kurz zu ihm reingeguckt. Er habe seine – des EJ. – Augen gesehen, als der seinen Kopf zu ihm gedreht habe. EJ. habe lädierter ausgesehen, das Gesicht sei noch angeschwollener gewesen, aber er habe noch geatmet. V., P. und L. seien schon in der Wohnung gewesen. Im Wohnzimmer hätten sie alle 6 – ohne den EJ. – ein paar Bierchen, er selbst ein oder zwei, getrunken; insgesamt habe er an dem Tag bestimmt 10 Bier getrunken gehabt. Ob die anderen noch anderen Alkohol bzw. welche Mengen getrunken hätten, wisse er nicht. Die Stimmung sei lockerer gewesen, nicht mehr so angespannt. P. habe gesagt, was alles mitmüsse. Er habe die Katze LA. in die Transportbox gesteckt; H. habe die 2 Ratten nehmen sollen. Es sei aber auch wieder das Thema mit der Vergewaltigung aufgekommen und dass der EJ. die P. achtmal vergewaltigt und ihr dabei auch ein Messer in die Scheide gesteckt habe. Die Stimmung sei aufgeheizter geworden. In dieser Situation seien dann V., P. und L. zu dem EJ. ins Schlafzimmer und hätten ihm weiter zugesetzt. Er – G. – sei auch kurz rein und habe dem eine leicht so in die Seite gegeben, so in den Bauch geboxt. Denn P. habe ihn – G. – in einer sehr dominanten Art, wie ein Rudelführer, dazu aufgestachelt, indem sie gesagt habe: „Warum stehst du da?“ EJ. habe geäußert: „Bitte nicht!“ Auch H. sei ins Schlafzimmer gegangen und habe den EJ. geschlagen. D. habe in der Tür gestanden. Ob der den EJ. bei dieser Gelegenheit auch geschlagen habe, könne er nicht sicher sagen. Er meine zwar, dass alle in der Wohnung Anwesenden den EJ. geschlagen hätten, aber er habe das – soweit es die Beteiligung des D. anbetrifft – nicht mehr genau im Kopf. Bei den anderen sei er sich aber sicher.
302Nochmals zur Beteiligung des D. an einem späteren Hauptverhandlungstag befragt, hat er erklärt, dass der D. in dieser Situation dem EJ. nichts getan habe.
303Dann hätten D. und er das Katzenklo und die Katze genommen und seien runtergegangen. H. sei hinterhergekommen und auch V., P. und L. seien ihnen gefolgt und hätten Klamotten dabeigehabt. P. und L. hätten dann aber gesagt, dass sie – P. und L. – noch etwas zu erledigen hätten und die Übrigen schon mal zum Friedhof vorgehen sollten. Die beiden seien dann wieder hoch in die Wohnung gegangen. Er sei sich da heute sicher, dass beide noch einmal in die Wohnung gegangen seien. Bei seiner Aussage bei der Polizei habe er die P. wegen den Vergewaltigungsvorwürfen ein bisschen schützen und aus der Sache raushalten wollen.
304Sie seien dann zu viert weiter. V. habe Sachen in einem Fahrradanhänger mitgenommen. Es habe dann eine ganze Zeit lang gedauert bis P. und L. wiedergekommen seien. Sie hätten gewartet und gewartet. Da seien mehrere Bänke gewesen, wo sie sich hingesetzt hätten. Erst sei P. gekommen und als letztes die L.. Er habe sie gefragt, was sie noch gemacht hätten und L. habe ihm nur gesagt: „G., verpiss sich!“ Da habe er schon ein ganz mieses Gefühl gehabt. Er habe dann ein bisschen nachhören wollen, ob das mit der Vergewaltigung und den Kindern so stimme. Aber die L. sei eh schon voll geladen gewesen und habe ihm gesagt, dass er ruhig sein solle, sonst würde sie ihm den Hals umdrehen. Er habe dann alle Sachen, von denen er gedacht habe, dass sie der P. und dem V. gehörten, zu der Wohnung des H. gebracht und sei dann abgehauen.
305Danach sei er den meisten Leuten komplett aus dem Weg gegangen. Später habe er erfahren, dass der EJ. tot sei. Er habe mit D. darüber gesprochen. Der habe ihm gesagt, dass es „die Dicke“, also die L., gewesen sei. Die soll es zugegeben haben, dass sie EJ. ein Messer ins Herz gestochen habe. So habe er das auch von der P. bei einer Gelegenheit am VI. gehört. Ihm – G. – gegenüber habe L. es aber nicht zugegeben.
306Letztes Jahr im August habe er eine Menge getrunken, aber nur Bier. Drogen habe er nicht konsumiert. Aktuell versuche er, nur noch ein oder zwei Bier pro Tag zu trinken. Er habe es auch geschafft, über die vorangegangenen vier Tage insgesamt nur zwei Bier zu trinken. Eine Therapie habe er bislang noch nicht absolviert, wäre dazu aber bereit.
307In den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen, ihm zugeschriebenen Telefonaten habe er sich wiedererkannt, die seien von ihm über seine alte Telefonnummer N02 geführt worden.
308Gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen hat sich der Angeklagte G. in seiner Exploration am 07.11.2022 – eingeführt durch die Angaben des Sachverständigen TZ. und die damit korrespondierende spätere Einlassung des Angeklagten G. hierzu – wie folgt zur Sache eingelassen:
309Der Vorfall in FX. müsse so Ende Juli/Anfang August 2021 stattgefunden haben. Sie hätten an der Ruhr grillen wollen. D. habe ihn am Abend angerufen, ob er nach FX. mitkommen wolle. Er habe AK. gespielt und eigentlich weiterspielen wollen, sich dann aber überreden lassen. Er habe am Hauptbahnhof erst die alle kennengelernt. Sie hätten alle im Kreis gesessen. Er habe die vorher alle nicht gekannt. EJ. sei mit seinen kaputten Augen auch dabei gewesen und er – G. – habe sich gewundert, dass die Bundespolizei am Bahnhof dazu gar nichts gesagt habe. Sie seien dann alle zusammen mit der Bahn zum Bahnhof in FX. gefahren und von da mit dem Bollerwagen zur Ruhr. Er habe vorher auf dem Weg drei Bierchen getrunken. In FX. habe man sich ganz normal hingesetzt, gegrillt und getrunken. Dass einer von denen an diesem Abend Drogen gezogen hätte, habe er nicht beobachtet. L. sei gekommen und gegangen, dann aber doch geblieben. Er habe sich gefragt, warum der EJ. so ein zermatschtes Gesicht gehabt habe. Dieser habe ihm gesagt, dass er Kinder vergewaltigen wolle und das Bedürfnis habe, Tiere zu quälen. Er – EJ. – habe zwei Hasen in der Wanne ersäuft und mal einen Hund vor den Bus getreten. Darüber sei er – G. – sehr erstaunt gewesen, denn der EJ. habe das so wie selbstverständlich erzählt und es habe echt geklungen. So etwas habe er – G. – in seinem Leben noch nicht gehört gehabt. Aus dem Liegen heraus habe er dem EJ. dann so etwas vor den Kopf getreten. Der EJ. habe dabei gesessen und er – G. – habe gelegen. Der D. habe dann Waterboarding gemacht. Die P. habe auf dem draufgesessen. EJ. habe richtig Angst bekommen und er – G. – habe sich den vor die Brust genommen. Er habe dem gesagt, dass er so einen Scheiß nicht hören wolle. Dann hätten sie wieder ganz normal gegrillt. EJ. habe aber wieder mit dem Thema angefangen, wobei P. das wohl auch provoziert habe. Da habe er dem EJ. einmal ein bisschen mit der flachen Hand auf den Hinterkopf geschlagen und gesagt: „Hör endlich auf damit!“ Später sei er – G. – eingeschlafen. Dann sei er mit D. abgehauen. Sie seien wohl ein Stück mit der S-Bahn zurück. Die anderen seien geblieben. Er sei die ganze WS.-Straße entlanggelaufen. D. sei mit der Bahn gefahren.
310An diesem Abend habe er ab etwa 20:00 Uhr zunächst drei Bier getrunken. Drei Bier habe er auf dem Weg getrunken und 3-4 Bier beim Grillen. Sie seien mitten in der Nacht nach Hause. Es sei noch dunkel gewesen, er schätze, dass es so etwa gegen 3:00 Uhr gewesen sei. Danach habe er sich für kurze Zeit von allen distanziert, so 5-7 Tage, auch von D..
311D. habe dann irgendwann immer wieder angerufen. Der habe ihn überredet, mit rumzukommen und sie hätten sich alle am VI. wieder getroffen.
312Wohl ein paar Tage später habe P. über D. angefragt, ob man ihre Katze rausholen könne und Ratten seien auch da. Sie seien dann hingefahren. Er habe ein paar Bierchen getrunken. H. habe sie von einem Bahnhof in ZF. abgeholt. Unterwegs hätten sie ein paar Bierchen in Ruhe getrunken. Sie seien dann von H. über den Friedhof geführt worden. Dort habe er – G. – sich nicht ausgekannt. Er sei an diesem Abend zum ersten und letzten Mal bei EJ. in der Wohnung gewesen. Er erinnere sich noch an die Wohnung. EJ. habe auf dem Bett im Schlafzimmer rechts gelegen und habe noch gelebt. Er habe EJ. atmen gehört. Er – G. – habe auch mal so reingeschaut. P. habe gesagt, dass sie ein paar Sachen zusammenpacken würden und ob er – G. – die Katze nehmen könne. V. und P. hätten dann auch Sachen zusammengepackt. D., H. und er – G. – hätten im Wohnzimmer gesessen und noch ein paar Bierchen geschlürft. Die Ratten seien im Käfig gewesen. Sie hätten die Katze eingepackt. V. und P. hätten dann wieder angefangen mit dem Thema Kinder. Sie hätten dann zusammen mit L. auf EJ. eingewirkt, auf ihn eingeschlagen. Auch H. habe dem einen Schlag versetzt und auch er – G. – habe EJ. einen Schlag verpasst. D. aber nicht. Er – G. – habe einmal mit der Faust leicht gegen die Rippen geschlagen.
313Er habe sich dann zu D. rumgedreht und gesagt, dass sie abhauen sollten. Sie hätten dann unten gestanden, D., H., V. und er. P. und L. seien noch oben gewesen. P. sei einmal kurz runtergekommen, aber wieder hochgegangen. L. sei oben geblieben. Aber er sei sich insoweit nicht mehr ganz so sicher. V., D., H. und er seien zum Friedhof gegangen. Kurze Zeit später sei P. hinterhergekommen. L. sei ganz weit hinterhergekommen. Man habe die Katze zu H. bringen wollen. Es sei ein langer Weg gewesen und ganz später sei L. weit hinter ihm nachgekommen. Er habe die Katze unter dem Arm gehabt.
314Er habe L. gefragt, was sie dort so lange noch gemacht habe. In einem sehr aggressiven Ton habe sie zu ihm gesagt: „G., verpiss Dich!“ Er habe sich dann auch sofort verzogen. Es sei ein langer Weg gewesen und man habe auch zwischendurch auf einer Bank gesessen. Es habe sehr lange gebraucht, bis L. sich ihnen angeschlossen habe. Die sei eben ganz weit hinterher gewesen und habe ganz lange Zeit gebraucht. Er habe sich auch noch ein bisschen mit V. unterhalten. Aber er habe nach Hause gewollt. Er sei den ganzen Weg von EJ. bis zur Wohnung des H. in der WC.-Straße gelaufen. Alle seien bis dahin gelaufen. Sie hätten die Sachen hochgebracht. Die Katze habe D. später kriegen sollen. Die Ratten habe man auf einen Schrank gestellt und er habe noch ein bisschen mit den Ratten gespielt, was V. nicht gepasst habe. Sie hätten noch ein Bierchen getrunken und irgendwann nachts, vielleicht so um 2:00 Uhr sei er nach Hause abgehauen. Er habe an dem Abend ab etwa 20:00 Uhr drei Bier getrunken und noch mal etwa drei Bier auf dem Weg und bei EJ..
315Später habe er die dann noch ab und zu mal an den Kirchen getroffen und da hätten sie immer verschiedene Hunde dabeigehabt. Die hätten dann bei H. gewohnt. Er habe mitbekommen, dass sie den H. auch kaputtgeschlagen hätten. Danach hätten sie dann bei dem D. gewohnt. Zu D. habe er später keinen richtigen Kontakt mehr gehabt.
316f) D.
317Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat der Angeklagte D. am 31.08.2021 gegenüber den Polizeibeamten JQ. und VV. – eingeführt durch die glaubhaften Aussagen der Vernehmungsbeamten JQ. und VV. sowie die hiermit korrespondierende Einlassung des Angeklagten D. in der Hauptverhandlung – folgende Angaben gemacht:
318Er kenne den EJ. sporadisch, habe ihn so ein-, zwei- oder dreimal gesehen, zuletzt an dem Tag, an dem er – D. – bei ihm in der Wohnung gewesen sei.
319Man habe ihn zur Wohnung des EJ. geholt. Er sei schon betrunken mit G. in der Stadt am Bahnsteig 5 an der Rathausseite gewesen, als P. ihn angerufen habe. Man habe in der Wohnung des EJ. saufen wollen. Sie seien mit der Bahn dahin gefahren. Der H. habe sie irgendwo abgeholt. Die anderen der Gruppe, also P., V. und „die dicke PO.“ seien zusammen mit dem EJ. schon in dessen Wohnung gewesen, als er mit dem G. und dem H. dort angekommen sei. Der EJ. habe in einem anderen Zimmer geschlafen.
320Er – D. – habe dort am Esstisch gesessen. Sie hätten Bier getrunken, Musik gehört oder ferngesehen und rumgehangen. Irgendwann sei er betrunken gewesen und sei mit seinem Kumpel G. nach Hause gegangen.
321Auf weitere Nachfrage hat er erklärt, dass er nicht wisse, was noch in der Wohnung passiert sei, dann aber berichtet, dass er am nächsten Tag zu Hause von dem ZQ. wachgeklingelt worden sei. Dem habe er erzählt, dass die L. den EJ. platt gemacht habe.
322Auf weitere Nachfrage hat er dann angegeben, dass die Gruppe – ohne den EJ. – die Wohnung des EJ. schon verlassen gehabt habe. Die L. sei aber nochmal in die Wohnung gegangen. Sie habe dort etwas gemacht, was er – D. – nicht mitbekommen habe. Sie seien über den IU. nach Hause gegangen. Dort sei man wieder mit L. zusammengekommen. Es sei dann zur Sprache gekommen, dass die L. den EJ. plattgemacht habe. Er selbst sei an einer Tat in der Wohnung des EJ. nicht beteiligt gewesen.
323Von dem eigentlichen Tatgeschehen in der Wohnung des EJ. habe er – D. – nichts mitbekommen. Er sei schon draußen gewesen. Er sei stark alkoholisiert und müde gewesen und habe nach Hause gewollt. Erst auf dem Friedhof habe er realisiert, dass irgendwas geschehen sei, wovon er aber nichts mitbekommen habe. Die L. sei zu ihnen gestoßen. Die L. habe ein Messer auf dem Friedhof verbuddelt. Das habe sie selbst erzählt. Sie habe sich auf dem Nachhauseweg auf dem Friedhof damit gebrüstet, den EJ. abgestochen zu haben.
324Auf weitere Nachfrage hat er schließlich noch angegeben, dass EJ. in seiner Wohnung auch von L., P., V. und H. verprügelt worden sei. Das Geschehen in der Wohnung sei wohl am 00. oder 00.00.0000 gewesen.
325Es habe jedoch einen Vorfall an der Ruhr in FX. gegeben. Der EJ. sei in dieser Situation vermöbelt worden. Es sei so gewesen, dass der EJ. zugegeben habe, pädophile Neigungen zu haben und Tiere gequält zu haben. Da hätten P., V., L. und H. ihn geschlagen. G. habe ihn einmal vor den Kopf getreten. Er – D. – habe einen Lappen in Wasser getränkt und diesen dem EJ. vor den Mund gehalten. Danach hätten sie weiter gegrillt und auch der EJ. habe sich dazu gesetzt. In diesem Zusammenhang sei sein – des D. – Tatbeitrag die Geschichte mit dem Wasserlappen gewesen. Denn er habe sich über die pädophilen Neigungen und auch eine Vergewaltigungsgeschichte echauffiert. Er sei nämlich auch entrüstet darüber gewesen, dass angeblich der EJ. die P. vergewaltigt und ihr dabei ein Messer in die Scheide gesteckt habe.
326In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte D. zunächst auf sein Schweigerecht berufen. Er hat sich dann – als erster der Angeklagten – von dem psychiatrischen Sachverständigen TZ. am 20.10.2022 explorieren lassen und in diesem Zusammenhang gegenüber dem Sachverständigen folgende Angaben zur Sache gemacht, die die Kammer durch die entsprechenden Ausführungen von TZ. und die hierzu korrespondierende Einlassung des Angeklagten in die Hauptverhandlung eingeführt hat:
327In der Wohnung habe er den EJ. null angerührt. G. sei auch mit dabei gewesen. Das Datum des Tages wisse er wirklich nicht. Die Zeit vergehe ganz schnell, für ihn sei im Grunde jeder Tag wie ein Wochenende. Er sei besoffen gewesen an dem Tag, hackedicht. Vormittags sei man am Bahnsteig 5 am VI. gewesen und habe sich dort getroffen und gesoffen; er habe Bier getrunken. Da sei auch der G. dabei gewesen. Spät abends habe er mit P. telefoniert. Die habe ihn gefragt, ob sie auch einen saufen wollten. Er habe nach ZF. kommen sollen, wo er sich jedoch nicht gut auskenne. Es sei auch am Schütten gewesen. G. und er seien dann gemeinsam nach ZF. gefahren und in der Nähe des DH.-Platzes von H. abgeholt worden. Sie seien dann etwa 20 Minuten zu Fuß unterwegs gewesen, wobei sie eine Abkürzung über einen dunklen Friedhof genommen hätten. Sie seien dann zu der Wohnung des EJ. gekommen, wo er damals wohl zum ersten Mal gewesen sei. Er kenne den EJ. gar nicht näher, habe ihn vielleicht zwei- oder dreimal gesehen. Dort seien schon die P. mit ihrem Macker V. und die Dicke sowie der H. gewesen. Mit „Dicke“ meine er die L.. Sie seien die Treppe rauf in die Wohnung rein. Das sei dort wie ein Einfamilienhaus gewesen und nicht so wie ein großes Mietshaus. Der EJ. habe zu diesem Zeitpunkt im Schlafzimmer gelegen. Das sei vom Flur aus rechts. Er – D. – sei in das Wohnzimmer vor Kopf gegangen und habe sich dort links an den Esstisch gesetzt. Die anderen hätten auf der Couch gesessen, G. habe ihm schräg gegenüber gesessen. Obwohl er schon den ganzen Tag Bier getrunken habe, habe er noch weiter Bier getrunken und bestimmt 8 Bier nachgelegt. Sie hätten gequatscht, getrunken, Musik gehört und der Fernseher sei wohl auch noch gelaufen. Er sei die ganze Zeit mit G. zusammen gewesen. Irgendwann hätten sie nach Hause gewollt und noch die letzte Bahn nehmen wollen, auch weil sie schon so viel getrunken hätten. Sie seien bereits beim Gehen gewesen, als die Dicke aufgestanden sei. Sie hätten die Katze, die Katzenbox und Katzenstreu mitgenommen. Das hätten G. und er geschleppt.
328Die L. sei zu dem EJ. ins Schlafzimmer gegangen. Als G. und er beim Rausgehen an dessen Raum vorbeigegangen seien, habe er L. aus den Augenwinkeln gesehen. Sie habe auf dem EJ. gekniet, so draufgesessen. Er habe aus dem Schlafzimmer ein Knallen gehört, wie Schläge. G. und er seien einfach gegangen, ohne was zu sagen. H. sei hinter ihnen her, sei etwa 25 m hinter ihnen gewesen. Die drei anderen seien noch oben geblieben, also L., P. und V.. Die seien später aber auch noch gekommen, etwa 200 m hinter ihnen gewesen und dann zu ihnen aufgeschlossen. Dann aber sei die Dicke noch mal zurückgegangen in die Wohnung. Die anderen seien weitergegangen. Er sei meist mit G. auf einer Höhe gewesen. Sie seien auf den Friedhof gegangen. Dann sei L. hinter ihnen hergelaufen. Die könne ganz schnell sein. Sie habe sie dann eingeholt. Er selbst sei besoffen gewesen, es sei dunkel gewesen, er habe nicht viel gesehen und es habe geregnet. L. habe dann zu ihnen gesagt: „Ich habe den platt gemacht.“ Sie habe auch noch gesagt, dass sie was verbuddeln müsse. Irgendwie habe sie sich damit gebrüstet. Irgendwann habe sie auch was auf dem Friedhof vergraben. Er – D. – wisse aber nicht was und habe das auch nicht gesehen.
329Er sei sich vorgekommen wie in einem falschen Film. Er habe in der Wohnung dem EJ. kein Haar gekrümmt. Auch der G. habe nichts gemacht.
330Sie seien dann wohl dem H. hinterher und zur Bahn gegangen. Er wisse aber nicht mehr, ob sie mit der Bahn gefahren oder nach Hause gelaufen seien. P. und V. seien zu H. gegangen. Wo L. hingegangen sei, wisse er nicht. G. sei zu sich gegangen, nicht zu ihm. Er sei mit den anderen gegangen. Er selbst erinnere sich dann an zu Hause, wo er noch Bier getrunken und AD. gespielt habe. Er sei vollkommen besoffen gewesen und automatisch eingeschlafen. Er sei richtig am Schlingern gewesen an dem Abend. Am Morgen habe ihn der ZQ. wach gemacht. Da sei er noch voll benebelt gewesen. Dem habe er das wohl so gesagt, wie es an dem Abend von L. gesagt worden sei, nämlich: „Ich habe den platt gemacht.“
331Die Sache in FX. sei davor gewesen, an einem anderen Tag. Er könne das aber zeitlich nicht mehr genau einordnen. Sie hätten sich dort aber meistens getroffen, wenn es Geld am Monatsende gegeben habe. Sie hätten dort gegrillt und gesoffen. Sie hätten sich da an einem großen Platz getroffen, wo es viele Schwäne gebe.
332An dem Abend seien die gleichen Leute anwesend gewesen, wie später in der Wohnung des EJ., also G., P., V., H., L. und auch EJ.. Es sei gegen Abend, so vielleicht um 18/19:00 Uhr gewesen. Sie hätten gegrillt. G. und er seien wohl wieder zu den anderen dazugekommen. Der Abend habe sich gut entwickelt und man habe natürlich auch getrunken. Er habe gut gesoffen gehabt und sei sehr gut angetrunken gewesen. P. habe dann erzählt, dass der EJ. irgendwie auf eine Fünfjährige stehe. Sie habe eine fünf Jahre alte Tochter. Er – D. – habe EJ. danach gefragt und der habe ihm gesagt: „Das stimmt“, er stehe auf die Tochter von P.. Da sei ihm die Kinnlade runtergefallen. Vorher habe ihm der EJ. auch schon erzählt gehabt, dass er Tiere, Hasen, umgebracht habe. Auch die anderen hätten wohl den EJ. danach gefragt und dieser habe alles bestätigt, wonach man ihn gefragt habe. P. habe auch erzählt, dass der EJ. ihr LSD gegeben und sie achtmal vergewaltigt und ihr dabei ein Messer in ihre Scheide gesteckt habe. Das hätten alle gehört. EJ. habe genickt und so etwas wie „Ja, ja, das stimmt“ gesagt. Die L. sei dann richtig draufgegangen. Die sei ja ne Lesbe. P. sei bisexuell. L. und P. hätten wohl mal was gehabt. Er – D. – habe jedenfalls P. und L. mal Hand in Hand laufen sehen und V. nebenher. Das Ganze habe ihn an dem Abend bedrückt. Es sei ihm an die Substanz gegangen. Er habe das nicht hören wollen. Die hätten den EJ. dann dort verprügelt. G. habe dem vor den Kopf getreten. Er selbst habe dem EJ. einen Wasserlappen auf den Mund gedrückt und festgehalten, so für etwa 10 Sekunden. Der EJ. habe dabei schon halb gelegen. Geprügelt, geschlagen oder getreten habe er – D. – den EJ. nicht.
333Er könne noch sagen, dass L., P. und V. Pep nehmen würden. V. löse sich das Pep in Nasentropfen auf und nehme es so zu sich.
334Er hat sich danach in der Hauptverhandlung zur Sache wie folgt eingelassen und dabei Nachfragen aller Prozessbeteiligten beantwortet:
335Von den anderen Angeklagten kenne er eigentlich die L. am längsten, weil sie direkt gegenüber von ihm wohne. Er kenne sie seit ca. drei Jahren, ohne dass sie jedoch näher Kontakt gehabt hätten. Die P. kenne er aus der Trinkerszene um den WK.-Platz. Mit der habe er sich immer gut verstanden.
336Er sei mal mit dem UZ., also dem OY., zum UE.-Kanal gefahren. Sie hätten sich dort zum Grillen verabredet. Es sei schon am Dämmern gewesen. Datumsmäßig einordnen könne er das Treffen am UE.-Kanal nicht. Für ihn sei jeder Tag wie der andere. Die anderen seien schon dort gewesen und hätten gegrillt. UZ. und er seien später dorthin. Der H. sei am Grill gewesen. Die P. sei auch da gewesen. Es seien fast alle der hier Mitangeklagten und der EJ. anwesend gewesen, nicht aber der G.. Irgendwann sei auch der ZQ. dazugekommen. Der UZ. sei dort ganz aufgebracht gewesen. Er habe Stress mit seiner Perle gehabt und die ganze Zeit mit der telefoniert. Der EJ. habe dort von keinem auf die Mütze gekriegt. Es sei in der Zeit nichts passiert. Das mit der Vergewaltigung und diesen Sachen sei aber schon Thema gewesen. Er und UZ. hätten dagestanden und das sei schon komisch gewesen, dass jemand das einfach so erzähle. Er möge solche Menschen nicht, die solche Schweinereien erzählen. Er sei daher sehr erstaunt gewesen. Er habe sich die meiste Zeit mit P. und UZ. unterhalten. Er sei dann irgendwann nachts oder sogar erst am frühen Morgen mit dem UZ. wieder abgehauen. Sein Pegel sei an diesem Abend normal, also normal hoch, gewesen. Er habe viel getrunken, so 20 Flaschen Bier `0,5 l.
337Es habe auch ein Treffen an der Ruhr gegeben. Das Datum wisse er auch hier nicht. Er habe da vorher mit P. telefoniert. Er sei abends mit dem G. da runter gefahren. Es sei am Dämmern gewesen. Alle hier Mitangeklagten und der EJ. seien da gewesen. G. und er seien später dazugekommen. H. habe am Grill gestanden. Er selbst habe schon was getrunken gehabt, bevor sie dahingefahren seien. Dort hätten sie erst einmal gegrillt, gegessen und sich unterhalten. Dann habe der EJ. was erzählt, dass er was mit der Tochter von der P. haben wolle. Das sei ekelhaft gewesen. Er habe so angedeutet, dass er was mit Kindern haben wolle. Die P. habe dann in die Runde erzählt, dass EJ. sie vergewaltigt habe. Er habe ihr dazu vorher LSD oder K.O.-Tropfen gegeben und ihr dabei auch ein Messer in ihre Scheide gesteckt. Alle hätten dieses Thema mitgekriegt. Er – D. – habe das nicht normal gefunden. Dann sei die Madame, also er meine die L., aufgestanden wie eine Rakete und habe den EJ. direkt weggemetert. Der habe seine Prügel gekriegt. Alle hätten den geschlagen. G. habe den vor den Kopf getreten. Er selbst habe den EJ. nicht geschlagen, habe aber einen Lappen klatschnass gemacht und dem EJ. den Lappen auf den Mund gedrückt, nicht aber auf die Nase. Er habe das gemacht, weil er habe wissen wollen, ob der pädophil sei. Denn in dem Moment habe er das ernst genommen und dem EJ. das geglaubt. Wo er den Lappen nass gemacht habe, das wisse er nicht. Er habe den aber so ca. 8-9-10 Sekunden auf den Mund gehalten. Der EJ. habe da so komische Bewegungen und Geräusche gemacht, so gezappelt und gegurgelt. Danach hätten sie weiter gegrillt. Sie seien alle zurück zur Feuerstelle gegangen, auch der EJ., der habe aber dann abseits gesessen. An dem Abend habe er – D. – nicht mehr mit dem EJ. gesprochen. Sonst sei dann auch nichts weiter passiert. Er selbst sei mitten in der Nacht mit dem G. zusammen abgehauen. Er – D. – sei so ein Typ, der immer zu Hause schlafen wolle. Es sei wohl schon am frühen Morgen gewesen, als er mit dem G. zum FX. Bahnhof gegangen sei. Er selbst sei dann mit der Bahn nach Hause gefahren. G. sei gelaufen, einen riesengroßen Berg hoch.
338Ein paar Tage später, genauer könne er es zeitlich nicht einordnen, habe er am Bussteig 5 getrunken. Er habe sich dann gegen Mittag mit G. getroffen. Sie hätten zusammen richtig viel getrunken. Irgendwann habe er mit der P. telefoniert. Sie habe ihn gefragt, ob er und G. Bock hätten, noch mal saufen zu gehen. Die P. habe gemeint, dass sie zu dem EJ. in die Wohnung kommen sollten. Er habe nicht so richtig gewusst, wie er dahin kommen solle, aber G. kenne sich mit den Bahnen aus und da seien sie dahin. Es sei spätabends, ca. gegen 21/22:00 Uhr gewesen. H. habe sie an der Haltestelle abgeholt und dann seien sie bestimmt 15 Minuten zu der Wohnung des EJ. gelaufen. Es habe geregnet und er habe immer wieder gefragt, wie lange das denn noch dauere. Sie drei seien dann in die Wohnung rauf. P., V., L. und EJ. seien schon da gewesen. EJ. habe im Schlafzimmer gelegen. Das sei auf der rechten Seite, wenn man reinkomme. Sie seien geradeaus ins Wohnzimmer gegangen und hätten sich links an einen Esstisch gesetzt. H. habe sich auf die Couch gesetzt. P. und L. hätten neben ihm – D. – gesessen. Er – D. – habe in die Runde nur so hallo gesagt. Der EJ. sei die ganze Zeit im Schlafzimmer gewesen. Ob er irgendwie lädiert gewesen sei, darauf habe er nicht geachtet. Auf sein Hallo habe er jedenfalls nicht geantwortet. Der Fernseher sei gelaufen und sie hätten jede Menge Bier getrunken. Er sei voll gewesen und G. sei auch schon angetrunken gewesen. Die anderen hätten auch getrunken, seien aber nicht so stark alkoholisiert gewesen wie G. und er. Sie hätten Dosenbier getrunken. Teils hätten sie das mitgebracht und teils sei schon welches da gewesen. Die anderen hätten Whisky getrunken. Die Dosen hätten sie an Ort und Stelle gelassen. Er glaube, G. und er hätten später nur eine Dose mitgenommen und diese auf dem Weg noch getrunken.
339Dort in der Wohnung habe er erst erfahren, dass P. und V. da hätten ausziehen wollen. Irgendwann hätten G. und er gehen wollen. Er – D. – habe gedrängelt, dass sie die letzte Bahn kriegen könnten. Die P. habe dann gesagt, dass es gut wäre, wenn G. und er die Katze LA. und das ganze Zeug dazu, also das Katzenklo, schon mal mitnehmen würden. G. und er hätten deshalb was geschleppt, was die P. vorher zusammengepackt habe. Er könne nicht genau sagen, wann sie die Wohnung des EJ. verlassen hätten, er schätze, dass es so gegen 1:00 Uhr gewesen sei. Im Gehen seien sie dann am Schlafzimmer vorbei und in dem Moment sei L. so an ihnen vorbei gehuscht. Er habe da aus dem Augenwinkel gesehen, dass die sich auf den EJ. gekniet habe. Sie seien dann raus und dabei habe es so Knallgeräusche wie bei Bud Spencer und Terence Hill gegeben. Für ihn seien das Schlaggeräusche gewesen. Er habe sich aber nichts weiter gedacht, weil er einfach nur habe nach Hause gehen wollen. G. sei vorgegangen und er sei hinterher. H. habe mehr oder weniger zu ihnen aufgeschlossen, sei etwa 10-15-20 m hinter ihnen gewesen. Der Regen habe aufgehört gehabt. Sie seien zum Eingang des Friedhofs vorgelatscht. Irgendwann habe er sich umgedreht und habe ca. 200 m hinter sich P., V. und L. gesehen. Die hätten dann aufgeholt, aber L. sei dann noch einmal zurück. So habe er das jedenfalls in Erinnerung. Zu dem Grund habe sie nichts gesagt. Später sei L. dann wieder zur Gruppe dazu gestoßen und habe in die Runde gesagt: „Ich habe den platt gemacht.“ Das hätten alle gehört. Sie seien dann auf dem Friedhof gewesen. G. und er seien immer so auf einer Höhe gelaufen und H. hinter ihnen. Irgendwann habe L. sie eingeholt und zu dem G. gesagt: „Verpiss dich!“ Sie habe dann auch gesagt, dass sie irgendwas verscharren müsse. Er habe das aber gar nicht richtig realisiert. Es sei aber immer dieses: „Ich habe den plattgemacht“, im Raum gewesen.
340Dann seien sie alle nach Hause. Die Katze hätten sie zu H. bringen wollen. Er könne sich jetzt aber nicht mehr erinnern, ob er selbst auch bei H. gewesen sei. Er sei irgendwann nach Hause gekommen. Dort habe er wohl noch AD. gespielt. Gegen 8:00 Uhr am anderen Morgen habe dann der ZQ. wie jeden Morgen bei ihm geklingelt. Er sei zu ihm hochgekommen und sie hätten sich begrüßt wie immer und dann habe er – D. – frei heraus gesagt, was am Abend zuvor passiert sei. Er habe das also dem ZQ. so erzählt. Der ZQ. mache aber gern aus einer Mücke einen Elefanten, insbesondere gegenüber seiner Freundin, der ML.
341Eine Vereinbarung dazu, über diese Geschehnisse nicht mehr zu sprechen, habe es mit den übrigen Mitangeklagten nicht gegeben. Tatsächlich sei aber darüber nicht mehr gesprochen worden. Von einem Plan, die L. einzusperren und die Polizei zu informieren, wisse er nichts. Er wisse auch nicht, warum sie das hätten tun sollen.
342P. und V. seien später bei ihm eingezogen, weil H. sie rausgeworfen habe. Bei ihm hätten sie aber keine Faxen gemacht und er habe keine Probleme mit ihnen gehabt. Alkohol oder Drogen hätten beide in seiner Wohnung nicht konsumiert. Der V. vertrage auch gar keinen Alkohol. Er habe nur immer so ein Pülleken mit Drogen bei sich geführt.
343In der U-Haft habe er viel Zeit zum Nachdenken gehabt. Da seien ihm dann so ein paar Sachen wieder eingefallen, die er bei seiner Vernehmung bei der Polizei nicht auf dem Schirm gehabt habe.
344Er habe im August 2021 den Mobilfunkanschluss mit der Nummer N03 genutzt. In den ihm zugeschriebenen, in der Hauptverhandlung abgespielten Telefonaten vom 28.09.2021 und 08.10.2021 über den Anschluss mit der Nummer N04 habe er sich ganz klar wiedererkannt.
345- 2. 346
Feststellungen zur Person
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf deren glaubhaften Einlassungen in der Hauptverhandlung, diejenigen betreffend die Angeklagten V., H., G. und D. daneben auch jeweils auf deren glaubhaften Angaben gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen TZ., der diese vier Angeklagten exploriert und deren Angaben zu ihrer Person und zu den Tatvorwürfen in der Hauptverhandlung vollumfänglich referiert hat, wobei die Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen von den jeweiligen Angeklagten bestätigt wurde. Dabei hat der Angeklagte V. in der in der Hauptverhandlung verlesenen Verteidigererklärung nur rudimentäre Angaben zu seiner Person gemacht, demgegenüber aber ausführlich dem psychiatrischen Sachverständigen berichtet. Die Angeklagte L. hat sich in der Hauptverhandlung allein durch eine verlesene Verteidigererklärung zu ihrer Person eingelassen.
348Die Angeklagten haben ein(e) jede(r) für sich in der Hauptverhandlung und die Angeklagten V., H., G. und D. darüber hinaus gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen ihre Lebenswege und familiären Verhältnisse im Wesentlichen so beschrieben wie es die Kammer festgestellt hat. Dabei sind die Angaben jeweils detailliert, plausibel und chronologisch nachvollziehbar, sodass die Kammer – mit Ausnahme einiger Angaben zum Suchmittelkonsum und Erkrankungen (dazu sogleich) – keine Anhaltspunkte hat, diese in Zweifel zu ziehen. Sie werden zudem in Teilbereichen durch weitere Beweismittel gestützt und ergänzt (dazu sogleich).
349Die Feststellungen zu den Vorstrafen der Angeklagten beruhen auf der Verlesung der jeweiligen Bundeszentralregisterauszüge vom 28.11.2022. H. hat erklärt, dass die Geldstrafe vollständig bezahlt sei.
350Im Einzelnen:
351a) L.
352Dass L. zu ihrer Stiefmutter, W., eine enge und vertrauensvolle Beziehung pflegt, wird zur Überzeugung der Kammer bestätigt durch zwei in der Hauptverhandlung verlesene Schriftstücke, die L. in der Untersuchungshaft geschrieben hat. Zum einen hat sie mit Schreiben vom 05.04.2022, gerichtet an das Amtsgericht K., eine dauerhafte Telefon- und Skype-Erlaubnis für ihre Stiefmutter W. mit der Rufnummer N05 beantragt und deren geringen Nutzen wegen der eingeschränkten Erreichbarkeit der Stiefmutter in ihrer Einlassung bedauert. Zum anderen hat sie in einem beschlagnahmten Brief vom 18.10.2022, gerichtet an ihre Stiefmutter, ihre Zuneigung zu ihr einerseits und ihr Missfallen über eine vom Vorsitzenden nicht zugelassene körperliche Umarmung mit ihrer Stiefmutter an einem Hauptverhandlungstag andererseits deutlich bekundet. Dazu hat sie geschrieben:
353„Hey Mama,
354es tat verdammt weh, dich zu sehen, weil ich dich noch nicht mal in Arm nehmen durfte. Behinderter Richter, am liebsten hätte ich zu dem gesagt, gehen sie mal in Haft und sehen sie mal solange ihre Mom nicht! Wie der sich wohl fühlen würde!! Eine Umarmung, was wäre daran so schlimm gewesen? Dieser kleine Pisser. Du hast ja gesehen, wie ich am Weinen war, aber andersrum genauso, dir liefen auch die Tränen … Wie gut, dass wir uns aber auch blind und ohne Worte verstehen.
355(…)
356Ich liebe dich von ganzem Herzen und vermisse dich unendlich doll … Ich hoffe, du konntest dich ein wenig beruhigen und ausruhen nach dem Termin!!
357Liebe Grüße, deine PO.
358Kuss, Kuss, Kuschel, Kuss“
359Dass L. eine dreijährige Jugendhaftstrafe wegen Körperverletzung verbüßte, hat sie selbst nicht mitgeteilt, ergibt sich aber aus den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen und den glaubhaften Angaben der Zeugin WG.. Der Sachverständige TZ. hat zur Erstattung seines Gutachtens Arztberichte betreffend die Angeklagte L. ausgewertet. Dem Sachverständigen folgend ergibt sich danach aus dem ausführlichen Bericht des O. betreffend den Aufenthalt der L. bis zum 08.02.2021 anamnestisch die Verbüßung einer dreijährigen Haftstrafe wegen Körperverletzung mit 18 Jahren. Dies deckt sich mit den glaubhaften Angaben der Zeugin WG., die die Angeklagte seit Oktober 2020 kennt und seit dem Frühjahr 2021 als Bezugsmitarbeiterin im Haus M. betreut hat. Danach habe die Angeklagte eine Jugendhaftstrafe verbüßt und in dieser Zeit eine handwerkliche Ausbildung absolviert, was wiederum zeitlich mit den von der Angeklagten selbst mitgeteilten Zeiten von Berufsmaßnahmen korreliert. Hierzu passt schließlich die eigene Erklärung der L. in einem unter ihrem Anschluss N06 (zu dessen Zuordnung sogleich) geführten Telefonat am 05.09.2021 um 16:17 Uhr, wonach sie jemand sei, der zuhaue und der mehrere Körperverletzungen wegen Schlägereien in der Akte stehen habe.
360Inhaltlich verlief dieses – auch an weiteren Stellen der Beweiswürdigung bedeutsame – Telefonat wie folgt:
361L. äußert gegenüber ihrem Gesprächspartner, dass im PU. [gemeint ist die Abteilung Betreutes Wohnen im Haus M.] eine Information aushänge, dass „der“ durch Fremdeinwirkung verstorben sei, also umgebracht worden sei. Sie wisse jetzt nicht weiter und habe sich Bedarf geben lassen. Ihr Gesprächspartner erwidert, dass sie jetzt da drin bleiben müsse, weil sie, solange sie da drin bleibe, nicht festgenommen werden könne. Sie sei jetzt total fertig und habe sich 100 mg Quetiapin geben lassen. Sie bestätigt die Frage ihres Gesprächspartners, dass der EJ. ein Kinderficker gewesen sei und führt weiter aus, dass der ihrer Freundin, also ihrer Ex-Freundin, die zwei Töchter habe, nicht nur zwischen die Beine gepackt, sondern diese auch mehrfach sexuell missbraucht habe und davon geträumt habe, mit deren 5-jähriger Tochter Sex und Kinder zu haben. Dies habe der, der EJ., alles zugegeben. Deswegen habe der von ihr auf die Schnauze bekommen, aber mehr auch nicht. Der Gesprächspartner lenkt dann das Gespräch auf eigene, hier nicht relevante Probleme. Dann wiederholt L., dass der EJ. ja sogar zugegeben habe, sie sexuell missbraucht zu haben. Deswegen habe sie den EJ. so zusammengeschlagen, aber den nicht umgelegt. Sie sei jemand, der zuhaue und der mehrere Körperverletzungen wegen Schlägereien in der Akte stehen habe. Auf Frage ihres Gesprächspartners, ob der UK. mit dabei gewesen sei, zählt L. auf: der V., die P. und das war´s. Sie bestätigt, dass der V. der Dicke von der P. sei. Ihr Gesprächspartner mutmaßt, dass er sich gut vorstellen könne, dass die beiden, also P. und V., das gewesen seien. Darauf erwidert L., dass es ja die P., also die Freundin von dem V., gewesen sei, die von dem [EJ.] vergewaltigt worden sei. Genau die P.. Für die habe sie sich ja gerade gemacht. Der Gesprächspartner mutmaßt, ob der Freund der P. so ausgeflippt sei, dass er den umgebracht habe. Darauf antwortet L., dass sie das nicht wisse. Sie wisse nur … ja …, wobei sie diesen Satz nicht zu Ende führt. Der Gesprächspartner erklärt, dass er ja nur mit dem ZQ. gesprochen, dabei aber einiges erfahren habe, also dass der [EJ.] ein Kinderficker gewesen sei und das Messer irgendwo vergraben sei. L. erwidert knapp: ok. Der Gesprächspartner sinniert weiter, dass man da nur wissen müsse, wo das vergraben sei. L. erwidert, dass sie das nicht wisse. Sie wolle am nächsten Tag WG. anrufen und mit ihr darüber quatschen. Der Gesprächspartner bietet an, ihr gegebenenfalls einen Anwalt zu besorgen, weil sie da ja einen richtigen Anwalt brauche, weil sie da sonst nicht mehr rauskomme. L. antwortet, dass sie das wisse, dass sie da sonst nicht rauskomme. Der Gesprächspartner bietet sich auch für künftige Gespräche an. L. entgegnet, dass ihr gerade nach einer Flasche TT. sei; er wisse schon, was sie meine.
362Dass die Angeklagte die festgestellten Entgiftungen und die Therapie durchlief und in diesem Rahmen von den dortigen Behandlern die in den Feststellungen aufgeführten Diagnosen gestellt wurden, wird gestützt durch die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen TZ., der hierzu Arztberichte des O. für die Aufenthalte bis zum 08.02.2021 und bis zum 18.09.2021 ausgewertet hat. Die Kammer hat jedoch nur einige dieser Erkrankungen bzw. Störungen – nämlich Alkoholabhängigkeit und Epilepsie – als erwiesen erachtet und im Übrigen nicht sicher festgestellt, dass diese tatsächlich vorliegen. Hierzu wird auf die noch folgenden Erörterungen, insbesondere zur erhaltenen Schuldfähigkeit verwiesen.
363Die Einlassung der L. zu ihrer Anbindung an das O. wird gestützt und ergänzt durch die Angaben der Zeuginnen WG. und LO.. LO. ist Leiterin des Bereichs für Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten im Haus M.. Sie kennt L. jedenfalls seit 3-4 Jahren und war mit ihrer Betreuung befasst, hatte aber auch nach L. Wechsel in einen anderen Bereich des Ambulant Betreuten Wohnens noch häufig Kontakt zu ihr.
364Die Kammer geht nach sachverständiger Beratung zugunsten der Angeklagten davon aus, dass mit Blick auf ihren Alkoholkonsum die Schwelle zu einem Abhängigkeitssyndrom von Alkohol bereits überschritten ist, auch wenn die von L. konkret behauptete Art und Menge des regelmäßig konsumierten Alkohols wie auch die Menge des regelmäßig konsumierten Amphetamins nicht festgestellt werden konnte.
365Der Umstand, dass die Angeklagte überhaupt – wie festgestellt – täglich Alkohol in nicht unerheblichen Mengen sowie Drogen konsumierte, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der insoweit glaubhaften Einlassung der Angeklagten. Denn diese wird gestützt durch die glaubhaften Angaben der Zeuginnen WG. und LO., wonach L. im Rahmen von Leistungen nach § 67 SGB XII und zuletzt § 99 SGB IX durch das Haus M. u.a. wegen ihrer Suchterkrankung betreut worden sei und die Zeugin WG. die L. auch alkoholisiert erlebt und vielfach Entlastungsgespräche im Hinblick auf die Sucht mit ihr geführt habe. Auch die in den Arztbriefen des O. dokumentierte Anzahl von Entgiftungen und die Absolvierung einer Therapie unter der Hauptdiagnose Alkoholabhängigkeit sprechen für ein problematisches Konsumverhalten.
366Den von L. behaupteten alltäglichen Konsummengen kann die Kammer dagegen nicht folgen. Die Kammer hat – worauf auch der psychiatrische Sachverständige hingewiesen hat – hinsichtlich Art und Menge des alltäglich konsumierten Alkohols berücksichtigt, dass die in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen, von L. unter ihrem Anschluss mit der Nummer N06 geführten Telefonate keine fassbaren Hinweise auf einen massiven Suchtmittelkonsum etwa hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Sprechens, der Handlungsplanung oder der Stimmungslage erkennen lassen. So ergeben sich aus den in Augenschein genommenen Telefonaten vom 28.08.2021 (19:23-19:26 Uhr, 19:26- 19:28 Uhr sowie 20:50-20:57 Uhr) sowie vom 30.08.2021 (15:52-15:53 Uhr) wie auch aus den weiteren in Augenschein genommenen Telefonaten, die allerdings überwiegend schon in die Zeit der Entgiftung und danach fallen, keinerlei psychopathologische Auffälligkeiten. Es zeigt sich dagegen ein instrumentalisierendes, die Sucht gezielt einsetzendes Verhalten der L., so wenn sie ihrem Gesprächspartner in einem Telefonat über o.g. Nummer am 28.08.2021 um 19:26 Uhr erklärt: „(…) Ich weiß nur, dass ich von auf jeden Fall vom Dienstag auf Mittwoch auch wat haben will. (…) Also nüchtern geh ich nicht ins O..“ Dem psychiatrischen Sachverständigen folgend spricht aus Sicht der Kammer gegen den von L. nach Art und Menge behaupteten exzessiven Alkoholkonsum ferner, dass L. am 01.09.2021 mit „nur“ 0,25 Promille zur Aufnahme im O. erschienen ist. Zudem haben die übrigen Angeklagten einen täglichen Konsum von Whisky und Wodka durch L. nicht geschildert. Lediglich die Angeklagten V. und H. haben – für die Kammer nicht vollumfänglich glaubhaft (worauf noch eingegangen wird) – für den Vorfall am UE.-Kanal von dem Konsum von Whisky und Wodka berichtet. Im Übrigen haben die Angeklagten den Konsum von Bier geschildert. Dies deckt sich nach Inaugenscheinnahme von Lichtbildern aus der Wohnung des EJ. und der Vernehmung eines mit der Spurensicherung dort beauftragten Beamten, WU., auch mit dem objektiven Befund, wonach in der Wohnung des EJ. keine Whisky- oder Wodkaflaschen oder andere Flaschen mit hochprozentigem Alkohol aufgefunden wurden. Und schließlich hat auch der Zeuge OY., der L. nach eigenem Bekunden schon seit mindestens 10 Jahren vom Feiern her kenne und sie so ein- bis zweimal im Monat gesehen habe, bekundet, dass sie gemeinsam nur Bier – jeder so 4-5 Flaschen – getrunken und auch Pep konsumiert hätten; da habe hin und wieder mal er und mal sie ein Grämmchen gehabt. Die Zeugin IL., die sich schließlich dazu bekannt hat, mit L. mal ein Verhältnis gehabt zu haben, hat bekundet, dass L. Mixed Bier und keinesfalls so viel wie der D. getrunken und darüber hinaus Pep konsumiert habe. Die Kammer hat ferner berücksichtigt, dass L. am Tag ihrer Selbstentlassung aus dem O., am 18.09.2021, unmittelbar Alkohol – allerdings „nur“ Bier – konsumiert hat, obgleich sie sich aufgrund der am 17.09.2021 erfolgten erkennungsdienstlichen Behandlung durch die Polizei als besonders belastet gab. Dies ergibt sich aus den durch Abspielen in Augenschein genommenen Telefonaten über ihren o.g. Anschluss vom 18.09.2021, 17:26 Uhr, 18:13 Uhr und 19:09 Uhr. In diesen berichtet sie – ohne irgendwelche sprachlichen Auffälligkeiten oder Ausfallerscheinungen – ihren Gesprächspartnern, dass sie nervlich komplett am Ende sei, weil sie die Hauptverdächtige sei, und deshalb gerade eine Dose Bier in der Hand halte bzw. jetzt Alkohol brauche und daher gerade ein Bier trinke bzw. gerade ein Freudenbierchen trinke, weil ein Kollege – gemeint war der Zeuge PX. (dazu weiter unten) – ihr gesagt habe, dass EJ. in dessen Armen verstorben sei und sie den bei der Polizei angegeben habe. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass L. einmal am Ende des bereits erwähnten Telefonats am 05.09.2021 um 16:17 Uhr im Zusammenhang mit Gerüchten über den Tod des EJ. davon spricht, dass ihr gerade nach einer Flasche TT. sei. Denn dies stellt sich in der Gesamtschau als eine Ausnahme dar.
367Der Umstand, dass L. auch Amphetamin konsumierte, ergibt sich aus ihrer insoweit glaubhaften Einlassung, die bestätigt wird durch die glaubhaften Angaben der Zeugen OY. und IL. sowie des Zeugen PX., der ausgesagt hat, eine Zeit lang einen engen Kontakt zu L. gehabt und mit dieser Pep konsumiert zu haben. Hierzu übereinstimmend haben sich auch die Angeklagten H. und D. eingelassen, dass L. Pep konsumiert habe.
368Die Kammer kann aber die von L. konkret behauptete Konsummenge von Pep nicht feststellen. Insoweit folgt die Kammer den sehr gut nachvollziehbaren Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, wonach exzessiver Amphetaminkonsum mit einem Appetitverlust einhergeht und daher eine Gewichtsabnahme zu erwarten wäre. Dies war aber vorliegend nicht der Fall, denn L. wog – den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen folgend – im Oktober 2020 bei Aufnahme in das O. bei einer Körpergröße von 1,80 m 100 kg und hat, was sich aus den Angaben der Zeugin WG. ergibt, seither keine wesentlichen Gewichtsschwankungen erlitten. Sie wurde auch von den Mitangeklagten D. und G. mit Attributen beschrieben, die für eine füllige Körpermasse sprechen. So hat D. sie in seiner Exploration durch den Sachverständigen TZ. als „die Dicke“ bezeichnet. G. nannte sie in einem – wie er in der Hauptverhandlung eingeräumt hat – mit P. am 02.09.2021 um 20:07 Uhr geführten Telefonat, welches in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommen wurde, u.a. „fettes Vieh“, „Mannsweib“ und „dickes Ungetüm“. Auch unter Berücksichtigung der Aussage der Zeugin WG. kommt die Kammer nicht zu Feststellungen einer konkreten Konsummenge. WG. hat ausgesagt, dass L. im Juli/August 2021 quasi im Dauerkonsum gewesen sei. Sie habe aber selbst nicht erlebt, dass L. Drogen konsumiert habe, sondern das habe L. ihr gesagt.
369b) P.
370Die Einlassung der P. zu ihren persönlichen Verhältnissen wird hinsichtlich der Beziehung zu V. und dem gemeinsamen Lebensweg gestützt durch dessen insoweit übereinstimmende Einlassung.
371Bezüglich der Wohnsituation hat die Zeugin LO. bestätigt, dass P. und V. für einige Wochen bei L. wohnten. Dazu hat LO. angegeben, dass sie in ihrer Eigenschaft als Mitarbeiterin des Hauses M. bei deren Auszug aus der Wohnung L. insoweit involviert gewesen sei, als sie für L. deren Wohnungsschlüssel verwahrt und an P. und V. herausgegeben habe, damit diese ihre Sachen holen konnten. Dabei konnte sie nicht sicher erinnern, ob Streitigkeiten unter den dreien oder der Antritt einer Entgiftung durch L. der Grund für diese Vorgehensweise gewesen seien. Die Zeugen BM. sowie JU. und VD. – allesamt Bewohner des Hauses Z.-Str. … – haben bestätigt, dass P. und V. etwa im August oder September 2020 bei EJ. einzogen. Dass P. und V. am Tag des Todes des EJ. dort wieder aus- und bei H. eingezogen, ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten H., V., D. und G.. Hierzu passen die Einlassung der P., dass sie ab August 2021 fast genau 4 Monate bei dem H. gewohnt hätten, sowie der von den Zeugen QH. und JQ. übereinstimmend bekundete Umstand, dass P., V. und H. gemeinsam mit 3 Hunden am 01.09.2021 von der Polizei in der Wohnung des H. angetroffen worden seien. Schließlich hat auch D. berichtet, dass P. und V. bei ihm gewohnt hätten, nachdem sie bei H. ausgezogen seien, wozu wiederum der von WU. bekundete Umstand passt, dass P. und V. in der Wohnung des D. festgenommen worden seien.
372Die Feststellung, dass es zu körperlichen Übergriffen seitens P. und V. auf H. kam, beruht auf den insoweit übereinstimmenden Angaben des H. und den geständigen Einlassungen der Angeklagten P. und V., die diese vor dem Landgericht Essen in dem Verfahren Az. 27 KLs – 70 Js 128/22 – 24/22 abgegeben und im hiesigen Verfahren wiederholt haben.
373Dass P. keine Sozialleistungen bezog und sich nicht um die nötigen Formalitäten kümmerte, hat die Kammer festgestellt aufgrund ihrer Einlassung, bereits 2018 die Erledigung notwendiger Formalitäten und Behördenangelegenheiten schleifen gelassen zu haben, sodass sogar ihr die Kinder entzogen worden seien. Dies wird gestützt durch den Inhalt von – insoweit von ihr eingeräumt – mit ihrem Vater über ihren Anschluss mit der Nummer N01 geführten Telefonaten, die durch Abspielen in Augenschein genommen wurden. In einem Telefonat am 04.09.2021 um 18:28 Uhr berichtet sie ihrem Vater, dass sie sich nicht bei der ARGE anmelden könne, weil sie keinen Termin für die Ausstellung eines neuen Personalausweises bekomme. In einem Telefonat vom 06.09.2021 um 18:12 Uhr erklärt sie ihm dann, dass sie nun doch am Mittwoch einen Termin habe, um sich einen vorläufigen Personalausweis ausstellen zu lassen, und sie sich danach eine Meldeadresse bei der Wohnungslosenhilfe einrichten könne. Damit steht fest, dass sie jedenfalls bis dahin keine Sozialleistungen bezog, obwohl Behördentermine – wie hier zur Ausstellung des erforderlichen vorläufigen Personalausweises – durchaus auch kurzfristig verfügbar waren. Die diesbezüglichen Feststellungen der Kammer werden darüber hinaus getragen von der glaubhaften Aussage der Zeugin LO., dass im Zeitpunkt ihrer Vorstellung im Haus M. P. und V. beide wohnungslos und ohne laufende Sozialleistungen gewesen seien, sie aber nur für V. und nicht auch für P. Leistungen beantragt und beide kurze Zeit später der Einrichtung verwiesen habe. Hierzu passt die Einlassung des Angeklagten H., wonach – noch während beide bei ihm gewohnt hätten – V. Leistungen vom Jobcenter bezogen, P. sich dort aber nie angemeldet habe.
374Dass P. Alkohol und auch Pep konsumierte, stützt die Kammer auf die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten H. und D., von denen allerdings keiner einen übermäßigen Konsum geschildert hat. Auch P. hat sich selbst glaubhaft dahingehend eingelassen, kein Problem mit Alkohol oder Drogen zu haben.
375Die Feststellungen zu dem laufenden Verfahren vor dem Landgericht Köln (Az. 111 Ks – 90 Js 62/20 – 22/20), dem vorläufig eingestellten Verfahren der Staatsanwaltschaft Köln (Az. 90 Js 72/20) sowie dem Verfahren vor dem Landgericht Essen (Az. 27 KLs – 70 Js 128/22 – 24/22) beruhen auf der Verlesung der Anklageschrift vom 07.12.2020 und der Abschlussverfügung vom 07.12.2020 in dem Verfahren Az. 90 Js 62/ 20 sowie der Anklageschrift vom 14.07.2022 in dem Verfahren Az. 70 Js 128/22 und den diesbezüglichen Erörterungen in der Hauptverhandlung.
376c) V.
377Die Feststellungen zu dem gemeinsamen Lebensweg von P. und V. beruht auf deren insoweit übereinstimmenden Einlassungen.
378Dass V. leicht unterdurchschnittlich kognitiv-intellektuell leistungsfähig ist, hat die Kammer aufgrund der sehr gut nachvollziehbaren Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen festgestellt. Hierzu wird auf die noch folgenden Erörterungen zur erhaltenen Schuldfähigkeit verwiesen.
379Die Kammer geht nach sachverständiger Beratung zugunsten des Angeklagten davon aus, dass mit Blick auf seinen Amphetamin- und Alkoholkonsum diagnostisch ein Abhängigkeitssyndrom von Amphetaminen und ein schädlicher Gebrauch von Alkohol vorliegen, auch wenn die von V. konkret behauptete Art und Menge des regelmäßig konsumierten Alkohols wie auch die Menge des regelmäßig konsumierten Amphetamins nicht festgestellt werden konnten.
380Der Umstand, dass der Angeklagte überhaupt – wie festgestellt – regelmäßig Alkohol sowie Amphetamine konsumierte, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten. Denn diese wird gestützt durch die glaubhaften Angaben der Angeklagten H., D. und LO.. D. hat insoweit bestätigt, dass V. das Amphetamin in Nasentropfen auflöse und immer so ein „Pülleken“ dabeigehabt habe. Die Zeugin LO. hat hierzu ausgesagt, dass es in dem Aufnahmegespräch mit V. um den problematischen Konsum von Alkohol und Amphetaminen gegangen sei.
381Den von V. behaupteten alltäglichen Konsummengen kann die Kammer nach sachverständiger Beratung jedoch nicht folgen, weil seine diesbezüglichen Angaben medizinisch nicht nachvollziehbar, teilweise rechnerisch unplausibel und teilweise widersprüchlich sind.
382Die Kammer ist überzeugt, dass die geschilderten Konsummengen an Alkohol übertrieben und unwahr sind, weil – den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen folgend – der langjährige, tägliche Konsum großer Mengen hochprozentigen Alkohols mit hoher Wahrscheinlichkeit zu schwerwiegenden Gesundheitsstörungen hätte führen müssen, die bei V. aber nicht festgestellt wurden. Darüber hinaus haben die Angeklagten H. und D. derartige Mengen nicht geschildert. D. hat sogar angegeben, dass V. gar keinen hochprozentigen Alkohol vertrage und auch keinen konsumiert habe, als er bei ihm gewohnt habe. Schließlich ist der regelmäßige Konsum hochprozentigen Alkohols durch den oben bereits beschriebenen objektiven Befund in der Wohnung des EJ. widerlegt, wonach dort keine Whisky- oder Wodkaflaschen o.ä. gefunden wurden. Die Wohnung stellte bis dahin den Lebensmittelpunkt von P. und V. dar. Die Kammer hätte daher erwartet, dass (leere oder gefüllte) Flaschen hochprozentiger alkoholischer Getränke dort aufgefunden worden wären. Dass diese vor dem Auszug noch entsorgt wurden, schließt die Kammer aus, weil noch Müll und (bepfandetes) Leergut – nämlich in und um eine Kiste in der Küche gesammelte und auf den Tischen im Wohnzimmer verteilte Bierdosen sowie zwei Flaschen (Schaum-)Wein – vorhanden war und auch ansonsten die Wohnung nicht aufgeräumt war (dazu sogleich). Hinzukommt, dass V. diesbezügliche Angaben auch deshalb nicht glaubhaft sind, weil er bei verschiedenen Gelegenheiten unterschiedliche, einander widersprechende Angaben gemacht hat, was sich aus den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen ergibt. So hat V. – im Gegensatz zu seiner Einlassung im hiesigen Verfahren – bei Aufnahme in die JVA anlässlich seiner Untersuchungshaft mitgeteilt, dass er gelegentlich Alkohol konsumiere. Hierzu passend wurden Entzugserscheinungen in der JVA nicht beschrieben und ist auch keine medikamentöse Behandlung zur Bekämpfung etwaiger Entzugserscheinungen erfolgt.
383Die Kammer ist auch überzeugt, dass die geschilderten alltäglichen Konsummengen an Amphetaminen übertrieben und unwahr sind, weil – den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen folgend – ein derartiger Konsum hoher Mengen an Amphetaminen mit einem Appetitverlust einhergeht und zu einer deutlichen Gewichtsabnahme bzw. einer mageren Körperstatur führen würde, die bei V. gerade nicht festgestellt wurde. V. wurde im Gegenteil – wie sich wiederum aus den Bekundungen des psychiatrischen Sachverständigen ergibt – bei seiner medizinischen Eingangsuntersuchung in der JVA anlässlich seiner Untersuchungshaft als „übergewichtig“ eingestuft, was im Übrigen mit seinen Angaben (80 kg Körpergewicht bei 1,69 m Körpergröße) anlässlich einer rechtsmedizinischen Untersuchung 2020 in A. (für das Verfahren Az. 90 Js 62/20) korreliert. Seine behaupteten Konsummengen sind darüber hinaus rechnerisch nicht mit den von ihm eingekauften Mengen vereinbar. Denn bei einem monatlichen Einkauf von 100 g ergäbe sich rechnerisch eine tägliche Konsummenge von etwas mehr als 3 g, was also nicht annähernd für einen täglichen Konsum von 10 oder 15 oder gar 20 g ausreichend wäre. Hinzukommt, dass V. diesbezügliche Angaben auch deshalb nicht glaubhaft sind, weil er bei verschiedenen Gelegenheiten unterschiedliche, einander widersprechende Angaben gemacht hat, was sich aus den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen ergibt. So hat er bei Aufnahme in die JVA anlässlich seiner Untersuchungshaft mitgeteilt, dass er ab und zu Amphetamine konsumiere, letztmalig etwa eine Woche vor seiner Inhaftierung.
384Hinsichtlich der diagnostischen Einordnung folgt die Kammer zugunsten des Angeklagten den gut nachvollziehbaren Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, wonach unter Relativierung der unrealistisch hohen Konsummengen bei Betrachtung des sehr langjährigen und ausgeprägten Konsummusters ein Abhängigkeitssyndrom von Amphetaminen und insbesondere mangels Entzugserscheinungen hinsichtlich des Alkohols ein schädlicher Gebrauch in Betracht zu ziehen sei.
385d) H.
386Dass H. infolge der Misshandlung durch P. und V. eine Fraktur mehrerer Rippen erlitt, hat die Kammer aufgrund seiner insoweit glaubhaften Einlassung festgestellt.
387Dass H. leicht unterdurchschnittlich kognitiv-intellektuell leistungsfähig ist, hat die Kammer aufgrund der sehr gut nachvollziehbaren Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen TZ. festgestellt. Hierzu wird auf die noch folgenden Erörterungen zur erhaltenen Schuldfähigkeit verwiesen.
388Die Kammer geht nach sachverständiger Beratung zugunsten des Angeklagten davon aus, dass sein Alkoholkonsum diagnostisch als gefährlicher bis schädlicher Gebrauch von Alkohol einzustufen ist, auch wenn konkrete Konsummengen nicht festgestellt werden konnten.
389Der Umstand, dass der Angeklagte überhaupt – wie festgestellt – regelmäßig Alkohol sowie Amphetamine konsumierte, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten. Diese wird gestützt durch die – wenn auch vage gebliebene – Einlassung des V., dass er mit den anderen Angeklagten Alkohol und/oder Drogen konsumiert habe.
390Von den von H. behaupteten alltäglichen Konsummengen ist die Kammer nach sachverständiger Beratung jedoch nicht überzeugt. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass es schwierig gewesen sei, konkrete und nachvollziehbare Angaben zum Suchtmittelkonsum von dem Angeklagten zu erhalten und sich hinsichtlich von Alkohol für ihn der Verdacht von Verdeutlichungstendenzen ergeben habe. Dies deckt sich mit dem Eindruck der Kammer aus der persönlichen Vernehmung des Angeklagten, in der er von sich aus immer auf den Konsum von Alkohol und Drogen zu sprechen kam, dabei allerdings sehr vage blieb. So hat er für die Situationen hinter der Zeche RK., am UE.-Kanal und an der Ruhr in FX. nur erklärt, dass er Alkohol getrunken habe, sich zu Art und Menge aber nicht geäußert. Die Beschreibung seiner Konsumgewohnheiten ist zudem nicht konstant. So hat er gegenüber dem Sachverständigen erklärt, nach der Geburt seiner Tochter weniger – nur so ein bis zwei Flaschen Bier nach der Arbeit – getrunken zu haben. Geändert habe sich dies erst als P. und V. im August 2021 bei ihm eingezogen seien. Dies deckt sich nicht mit dem von ihm behaupteten Alkoholkonsum zu den – sämtlich vor dem Einzug von P. und V. bei H. liegenden – Zeitpunkten der anklagegegenständlichen Taten, wo H. einen deutlich über zwei Flaschen Bier hinausgehenden Alkoholkonsum geschildert hat. Hinsichtlich des Konsums von Pep hat er teilweise widersprüchliche Angaben gemacht. So hat er dem Sachverständigen gegenüber erklärt, dass er von Juli/ August 2021 bis Dezember 2021 täglich Pep konsumiert habe. Demgegenüber hat er in seiner Einlassung und persönlichen Vernehmung vor der Kammer erklärt, dass er nicht mehr wisse, ob er bei der Situation in der Wohnung des EJ. auch Pep konsumiert habe, was gegen einen täglichen Konsum spricht.
391Hinsichtlich der diagnostischen Einordnung folgt die Kammer zugunsten des Angeklagten den gut nachvollziehbaren Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, wonach ein gefährlicher bis schädlicher Gebrauch von Alkohol in Betracht komme, die geschilderten Konsumgewohnheiten allerdings keine Hinweise böten, dass der Angeklagte nicht in der Lage gewesen sei, seinen Suchtmittelkonsum ausreichend zu kontrollieren, und dass ein übermächtiger Wunsch zum Alkoholkonsum handlungsleitend gewesen könnte. Ferner fehle es auch an charakteristischen Entzugserscheinungen, so dass die Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms ausscheide.
392e) G.
393Dass der Angeklagte G. gemeinsam mit dem Angeklagten D. unangemeldete Handwerkertätigkeiten ausübte, hat G. gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen eingeräumt. Auch D. hat dies in einem Telefonat der P. berichtet. Hierzu wird auf die diesbezüglichen Erwägungen bei dem Angeklagten D. verwiesen.
394Zu seinem Suchtmittelkonsum hat sich der Angeklagte so eingelassen, wie es die Kammer festgestellt hat. Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben. Diese sind plausibel und ohne Übertreibungen.
395Hinsichtlich der diagnostischen Einordnung dieses Konsums folgt die Kammer wiederum den sehr gut nachvollziehbaren Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen. Danach sei es so, dass der Angeklagte immer wieder in der Lage gewesen sei, den Suchtmittelkonsum zu beenden, zu pausieren oder zu reduzieren, was dafür spreche, dass er den Konsum kontrollieren könne. Andererseits habe er ein gewisses Verlangen nach Alkohol und einmalig möglicherweise Entzugserscheinungen. Es sei daher von einem schädlichen Gebrauch von Alkohol an der Grenze zu einem leichten Abhängigkeitssyndrom von Alkohol auszugehen, wobei eine sichere diagnostische Abgrenzung schwierig sei, weil die Einordnung nur auf den eigenen Angaben des Angeklagten beruhten und fremdanamnestische Angaben fehlten.
396f) D.
397Dass der Angeklagte D. gemeinsam mit dem Angeklagten G. unangemeldete Handwerkertätigkeiten ausübte, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus einem am 28.09.2021, 10:40-11:01 Uhr, zwischen P. und D. geführten Telefonat, das in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommen wurde und in dem D. sich und P. wiedererkannt hat. In diesem Telefonat berichtet D. der P., dass er aktuell Arbeit auf einer Baustelle habe, dort gemeinsam mit G. Schutt entsorgt habe, wofür beide jeweils 100 € erhalten hätten. G. hat sich übereinstimmend dazu gegenüber dem Sachverständigen TZ. geäußert.
398Zu seinem Suchtmittelkonsum hat sich der Angeklagte so eingelassen, wie es die Kammer festgestellt hat. Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben. Denn diese werden – den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen folgend – durch objektive Befunde gestützt. Der Sachverständige hat hierzu Entlassungsberichte des SU. über die Behandlung vom 14.05.2019 und des O. über die Behandlung bis zum 11.03.2021 ausgewertet und deren Inhalt referiert, wie festgestellt. Er hat darüber hinaus dazu ausgeführt, dass bei dem Angeklagten jeweils auch Blutwerte betreffend die Funktionsfähigkeit der Leber bestimmt worden seien, die jeweils deutlich über den Referenzwerten gelegen hätten und damit Rückschlüsse auf eine Schädigung der Leber zuließen, wie sie bei exzessivem Alkoholkonsum vorkomme. Die bei Aufnahme in das SU. bzw. O. jeweils festgestellten sehr hohen Blutalkoholwerte sprächen außerdem für eine ausgeprägte Gewöhnung und Toleranzentwicklung.
399Vor diesem Hintergrund folgt die Kammer hinsichtlich der diagnostischen Einordnung dieses Konsums als Abhängigkeitssyndrom von Alkohol den uneingeschränkt nachvollziehbaren Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen TZ..
400- 3. 401
Zuordnung der Telefonnummern und Telefonate
Dass es sich bei der zuvor genannten Telefonnummer N06 um den im Zeitraum der hier relevanten Telefonate ausschließlich von L. verwendeten Anschluss handelt, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Inhalt der Telefonate und der Aussage der Zeugin LO.. Denn LO. hat bestätigt, dass diese Rufnummer von der Angeklagten seit dem 26.08.2021 genutzt worden sei, bis diese ihr – der LO. – am 05.10.2021 eine neue Rufnummer mitgeteilt habe. Dies ergibt sich ferner aus einem in Augenschein genommenen, über o.g. Anschluss geführten Telefonat vom 02.09.2021 um 13:58 Uhr, in dem die Anschlussnutzerin in der Neurologie der Uniklinik K. wegen eines noch ausstehenden Arztberichtes der Uniklinik für das O. in QN. anruft und sich dabei unter Nennung ihres vollständigen Namens (L.) und ihres Geburtsdatums (00.00.0000) vorstellt. Auch aus weiteren in Augenschein genommenen, über o.g. Anschluss unter anderem mit der Betreuerin WG. geführten Telefonaten ergibt sich aufgrund des Vorstellens mit dem Namen L. bzw. des Ansprechens der Gesprächspartnerin mit dem Namen PO. und der dort besprochenen Themen (Bartagamen als Haustiere der Anschlussnutzerin, Überfall auf die Anschlussnutzerin am 00.00.0000, erkennungsdienstliche Behandlung und DNA-Abstrich der Anschlussnutzerin bei der Polizei am 17.09.2021, Aufenthalt im O. und Selbstentlassung von dort am 18.09.2021, Anruf bei der Polizei zur Benennung des Zeugen PX.), dass es sich bei der Anschlussnutzerin sicher um die Angeklagte L. handelt. Denn die angesprochenen Themen betreffen individuelle lebensgeschichtliche Ereignisse der L., was sich aus den glaubhaften Aussagen weiterer Zeugen, insbesondere der Zeugin WG. sowie der Zeugen LS. und PX., ergibt. Das Halten von Bartagamen als Haustiere hat zudem L. in ihrer Einlassung zur Person selbst eingeräumt unter Hinweis darauf, dass sie den Tod eines der Tiere während der Zeit ihrer Inhaftierung besonders getroffen habe.
403Dass P. den Anschluss mit der Rufnummer N01 nutzte und die ihr zugeordneten Telefonate führte, ergibt sich aus ihrer Einlassung, wonach sie sich in den in Augenschein genommenen Telefonaten mit ihrem Vater wiedererkannt habe. Hierfür spricht auch der Inhalt des über o.g. Anschluss am 06.09.2021 um 17:18 Uhr geführten Telefonats, in dem die Anschlussnutzerin im O. auf der Suche nach ihrer Freundin L. anruft und sich dabei namentlich als P. sowie unter Nennung o.g. Rufnummer vorstellt. Schließlich hat auch die Zeugin PI. angegeben, im August und September 2021 mit P. unter dieser Rufnummer telefoniert zu haben.
404Dass V. im Tatzeitraum den Anschluss mit der Mobilnummer N07 nutzte, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Aussage des Zeugen VV. sowie der Verlesung des von ihm gefertigten Vermerks bzgl. der Auswertung des Handys der P. vom 01.09.2021. VV. hat ausgesagt, das Mobiltelefon der P. im Zusammenhang mit ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung am 01.09.2021 ausgewertet und darin den Kontakt „Mein Traummann“ mit vorstehender Rufnummer festgestellt zu haben, welcher – so die Einlassung der P. ihm gegenüber – der V. sei. Auch die Zeugin LO. hat bekundet, dass ihr diese Rufnummer seit September 2020 als Rufnummer des V. bekannt sei.
405Die Feststellung der von G. genutzten Mobilnummer N02 und die Zuordnung der von ihm geführten Telefonate trifft die Kammer aufgrund seiner insoweit geständigen Einlassung. Diese wird bestätigt durch den Inhalt der ihm zugeordneten Telefonate, in denen er mit dem Namen G. angesprochen wurde, sowie durch den Umstand, dass die Rufnummer auf dem Telefon der P. unter dem Kontakt G. gespeichert war, was sich aus der Aussage des VV. und dessen verlesenen Vermerk bzgl. der Auswertung des Handys der P. vom 01.09.2021 ergibt.
406Die Feststellung der von D. im Tatzeitraum genutzten Mobilnummer N03 und später genutzten Mobilnummer N04 sowie die Zuordnung der von ihm geführten Telefonate trifft die Kammer aufgrund seiner insoweit geständigen Einlassung. Diese wird bestätigt durch den Inhalt der ihm zugeordneten Telefonate, in denen er mit dem Namen D. angesprochen wurde. Hierfür spricht außerdem der Umstand, dass die noch im August verwendete Rufnummer in der PE.-App auf dem Telefon der P. unter dem Kontakt D. gespeichert ist, was sich aus dem verlesenen Vermerk des VV. bzgl. der Auswertung des Handys der P. vom 01.09.2021 ergibt. Zudem hat auch die Zeugin ML. bestätigt, dass ihr die o.g. für den Tatzeitraum festgestellte Nummer als alte Telefonnummer des D. bekannt sei und dieser ihr mitgeteilt habe, nach seiner polizeilichen Vernehmung in dieser Sache seine Rufnummer gewechselt zu haben.
407- 4. 408
Feststellungen zur Vorgeschichte der Tat
a) EJ.
410Die Feststellungen zur Person des Getöteten EJ. hat die Kammer aufgrund der jeweils glaubhaften Angaben der Zeugen CN. (vormals HT.), AJ., PI., PV., LO., BM. und JU./VD./TY. getroffen. Die Zeuginnen CN. (Schwester des Getöteten) und AJ. (Tante des Getöteten) haben zum Lebenslauf, den Familienverhältnissen und dem Kontaktverhalten übereinstimmend berichtet, wie es die Kammer festgestellt hat. Die Zeuginnen PI. (Betreiberin der Gaststätte VL.) und PV. (Mitarbeiterin in der Gaststätte VL.) haben über die berufliche Zusammenarbeit mit ihm berichtet, wobei die Zeugin PV. aus Gesprächen mit EJ. auch um dessen Suchtmittelkonsum wusste. Sie hat diesen in der Hauptverhandlung so geschildert hat, wie es die Kammer festgestellt hat. Die Zeugin LO., die EJ. aus ihrer beruflichen Tätigkeit seit 2017 kennt, hat über dessen Betreuung durch das Haus M. ausgeführt, wie es die Kammer festgestellt hat. Die Zeugen BM. und JU./VD./TY. haben Angaben über das Bewohnen der Dachgeschosswohnung in der Z.-Str. … in DQ. gemacht, wie es die Kammer festgestellt hat. Schließlich haben die Zeugen den EJ. dabei als Person übereinstimmend so beschrieben, wie es die Kammer festgestellt hat.
411Dass es sich bei dem Getöteten um EJ. handelt, schließt die Kammer aus dem Ergebnis des Abstammungsgutachtens der Sachverständigen NJ., Leiterin der Abteilung für forensische Genetik am Universitätsklinikum K., das in der Hauptverhandlung verlesen wurde und dem sich die Kammer anschließt. Für die Begutachtung wurde eine Vergleichsprobe der QV. eingeholt, wie sich aus dem insoweit verlesenen Vermerk des LS. vom 24.08.2021 ergibt. Ausweislich des Gutachtens ist es nach einer biostatistischen Berechnung mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,999999 % praktisch erwiesen, dass die Vergleichsperson – QV. – die biologische Mutter des Getöteten ist, weil in 16 voneinander unabhängig vererbten DNA-Systemen die Vergleichsperson und der Verstorbene jeweils mindestens ein gemeinsames Allel aufweisen. Unabhängig davon steht dies auch deshalb zur Überzeugung der Kammer fest, weil der mumifizierte Leichnam wie auch der Personalausweis des EJ. in seiner Wohnung gefunden wurde, die Körperstatur passt, EJ. seit einiger Zeit vermisst wurde und die Kammer die Überzeugung von seiner Tötung gewonnen hat.
412b) Kennenlernen und Verhältnis der Angeklagten untereinander und des Getöteten
413Die Feststellungen zum Kennenlernen der Angeklagten und des EJ. untereinander hat die Kammer aufgrund der diesbezüglich in Einklang stehenden Einlassungen der Angeklagten getroffen, die – soweit sie Angaben gemacht haben – das Kennenlernen und die wechselseitigen Beziehungen aus ihren jeweiligen Blickwinkeln so geschildert haben, wie es die Kammer festgestellt hat.
414Zu ihrem Verhältnis zu EJ. hat L. lediglich in ihrem letzten Wort eingeräumt, dass er ein Freund gewesen sei und sie mit ihm viel erlebt und durchgemacht habe. Dies haben die Zeuginnen WG. und LO. insoweit bestätigt und ergänzt, dass L. und EJ. für das Haus M. oftmals zusammen gearbeitet hätten und befreundet gewesen seien und sich auch privat getroffen hätten. Für ein freundschaftliches Verhältnis beider spricht schließlich ein von L. über ihren Anschluss am 06.09.2021 um 09:06 Uhr geführtes Telefonat mit WG.. In diesem geht es unter anderem um die Nachricht vom Tod des EJ. in einem Aushang im Haus M.. Dabei erklärt L. auf Nachfrage von WG., dass dies der EJ. sei, der mal auf ihre Bartagamen aufgepasst habe.
415Die Feststellungen zur Hierarchie in der Gruppe beruhen auf der Einlassung des Angeklagten G., wonach P. die Wort- bzw. Rudelführerin gewesen sei, sowie den anschaulichen und für die Kammer glaubhaften Angaben des Zeugen BM., dass V. und EJ. der P. „wie ein Hündchen aufs Wort“ gehört hätten bzw. V. sich in Streitigkeiten mit ihm – BM. – stets beruhigt habe, wenn P. ihn zurückgepfiffen habe. Dies hat auch seine Tochter, die Zeugin VD., bestätigt. Ihren überzeugenden Angaben zufolge habe es oft Streit zwischen P. und V. gegeben. Allerdings habe P. den V. insofern in der Hand gehabt, als er alles gemacht habe, was sie ihm gesagt habe. Davon, dass V. allerdings über H. und EJ. stand, ist die Kammer überzeugt, weil V. der Verlobte der P. ist und beide die Beziehung auch lebten. Für die untergeordnete Position des H. sprechen schließlich auch die von P. und V. eingeräumten, späteren Übergriffe auf ihn, obwohl sie zu dieser Zeit in dessen Wohnung wohnten und dessen Gastfreundschaft in Anspruch nahmen.
416Dass H. in der Gruppenhierarchie über dem EJ. stand, schließt die Kammer aus einem – insoweit von H. eingeräumt – zwischen ihm und P. – als Kontakt P. – geführten Chat am 20.07.2021 ab 17:59 Uhr, der im Rahmen seiner erkennungsdienstlichen Behandlung auf seinem Handy gefunden und in der Hauptverhandlung verlesen und mit dem Angeklagten H. – wie sämtliche auf seinem Handy gefundene Chats – im Einzelnen erörtert wurde. Darin heißt es:
41720.07.21, 17:59 - H.: |
Hey alles gut bei euch |
20.07.21, 17:59 - H.: |
Ich mach mich jetzt mal fertig und bin dann auch auf dem Weg zum Rathaus |
20.07.21, 18:00 - P.: |
Naja ausser Das EJ. kurz vorm sterben ist. Sind mit L. bei uns |
20.07.21, 18:00 - P.: |
Gehen später mit EJ. raus. Und dann wird lieber draussen tqcheles geredet |
20.07.21, 18:01 - H.: |
Ok soll ich mich dann auf dem Weg zu euch machen |
20.07.21, 18:01 - P.: |
Wenn du möchtest. |
20.07.21, 18:03 - H.: |
Ok ich gehe eben zum Rathaus und wie muss ich dann laufen |
20.07.21, 18:05 - P.: |
Du kannst auch vom VU. aus mit der U… bis BK-Platz oder LB.. |
20.07.21, 18:05 - H.: |
[Sprachnachricht] |
20.07.21, 18:07 - H.: |
L. soll mir bitte noch was über lassen |
20.07.21, 18:07 - P.: |
[Sprachnachricht] |
20.07.21, 18:07 - P.: |
[Sprachnachricht] |
20.07.21, 18:08 - H.: |
[Sprachnachricht] |
20.07.21, 18:09 - P.: |
[Sprachnachricht] |
20.07.21, 18:09 - P.: |
[Sprachnachricht] |
20.07.21, 18:10 - H.: |
[Sprachnachricht] |
20.07.21, 18:11 - P.: |
[Sprachnachricht] |
20.07.21, 18:12 - H.: |
[Sprachnachricht] |
20.07.21, 18:13 - P.: |
[Sprachnachricht] |
20.07.21, 18:16 - H.: |
[Sprachnachricht] |
20.07.21, 18:21 - P.: |
[Sprachnachricht] |
20.07.21, 18:22 - P.: |
Schwinger bitte erst wenn draussen und wenn L. fertig ist |
20.07.21, 18:23 - H.: |
Ok |
Auch wenn H. sich – für die Kammer insoweit nicht glaubhaft – nicht auch an Details der vorstehend zwischen ihm und P. besprochenen Situation erinnert hat, hat er doch eingeräumt, dass es in dem Chat darum gegangen sei, den EJ. zu verprügeln. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer auch aus dem Inhalt und dem Zusammenhang der Nachrichten, wonach jedenfalls P., L. und H. mit EJ. „draußen Tacheles“ reden und ihm „Schwinger“, also ein oder mehrere Schläge, verpassen wollen. Die Kammer hat dabei gesehen, dass die Konversation wegen der nicht gesicherten Sprachnachrichten nur unvollständig rekonstruiert, allerdings von der Bedeutung her gleichwohl gut nachvollzogen werden kann, weil der erste Teil des Chats zusammenhängend in Textform geschrieben ist und der letzte Teil zum Sinnzusammenhang passt und von H. insofern bestätigt wurde. Schon die Verabredung anderer Gruppenmitglieder zu einem körperlichen Übergriff auf EJ. spricht für dessen untergeordnete Position in dieser Gruppe.
419Dass G. nicht so fest in die Gruppe integriert war, folgert die Kammer aus dem Umstand, dass G. die übrigen Angeklagten – mit Ausnahme von D. – überhaupt erst bei dem Treffen in FX. näher kennenlernte. Hierfür spricht ferner der Teilnehmerkreis der von L. am 00.00.0000 um 6:12 Uhr erstellten Chatgruppe „FY.“, wobei schon der Gruppenname auf eine besondere Verbundenheit der Mitglieder schließen lässt. Diese wurde im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung des H. auf dessen Handy gefunden, in der Hauptverhandlung verlesen und mit dem Angeklagten H. erörtert. Ausweislich dessen gehörten anfänglich neben der L. (Kontakt PO.) nur H., P. (Kontakt KM.) und V. (Nr. N07, ab 00.00.0000, 6:39 Uhr) zu den Teilnehmern, zu keiner Zeit aber der Angeklagte G. oder der Angeklagte D.. Dies haben auch H., G. und D. bestätigt. Dass sich G. aber innerhalb dieser Gruppe gleichwohl der P. unterordnete, ergibt sich aus den von ihm geschilderten Umständen, dass P. die Wort- und wie eine Rudelführerin gewesen sei und er ihren Anweisungen beim Auszug aus der Wohnung des EJ. und auch ihrer Aufforderung zur Einwirkung auf EJ. in dessen Wohnung gefolgt sei.
420Dass auch D. nicht so fest in die Gruppe integriert war, schließt die Kammer – neben vorstehenden Erwägungen zur Chatgruppe „FY.“ – daraus, dass auch sein Kontakt zu den übrigen Angeklagten – mit Ausnahme von G. – sich erst im Zeitraum um die verfahrensgegenständlichen Taten verdichtete. Denn insoweit hat keiner der Angeklagten – soweit sie Angaben gemacht haben – einen schon länger währenden intensiven Kontakt geschildert. Dass sich D. aber innerhalb dieser Gruppe gleichwohl der P. unterordnete, ergibt sich aus den von G. glaubhaft geschilderten Umständen, dass P. die Wort- und wie eine Rudelführerin gewesen sei und auch D. – wie dieser auch selbst berichtet hat – ihren Anweisungen beim Auszug aus der Wohnung des EJ. gefolgt sei. Dem steht nach Auffassung der Kammer nicht entgegen, dass D. sich dahingehend eingelassen hat, dass er mit P. und V. keine Probleme gehabt habe und sie auch keine Faxen gemacht hätten, als sie bei ihm in der Wohnung gewohnt haben.
421Dass L. und P. irgendwann im Zeitraum um die Taten eine Liebesbeziehung unterhielten, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund eines von L. über ihren Anschluss geführten (bereits oben dargestellten) Telefonats vom 05.09.2021 um 16:17 Uhr. Denn darin bezeichnet sie P. an verschiedenen Stellen als (wörtlich) „meine Freundin“, an einer Stelle berichtigt sie sich, dass sie eigentlich (wörtlich) „meine Ex-Freundin“ meine. Weil sie darüber hinaus P. auch als diejenige beschreibt, die die Freundin von V. sei, die zwei Töchter habe und mehrfach von dem EJ. vergewaltigt worden sei, hat die Kammer keine Zweifel, dass es sich insoweit im P. handelt. Die Formulierung als „meine Freundin/Ex-Freundin“ sowie als „Ex-Freundin“ spricht für die Feststellung der Kammer, dass beide eine Liebesbeziehung unterhielten und es sich nicht lediglich um eine Freundschaft im Sinn einer engeren Bekanntschaft handelte. Dass L. ihrem Gesprächspartner insoweit die Unwahrheit gesagt hat, schließt die Kammer aus, weil dieser Umstand auch von D. und der Zeugin ML. bekundet wurde. D. hat sich glaubhaft dahingehend eingelassen, dass L. lesbisch und P. bisexuell sei und beide wohl mal was miteinander gehabt hätten, er sie jedenfalls neben V. Hand in Hand habe laufen sehen. Dies steht in Einklang mit der Aussage der Zeugin ML., die die Angeklagten kennt, weil sie selbst vom Haus M. betreut wurde und darüber sowie ihren Ex-Freund, ZQ., Kontakt in die Trinker- und Drogenszene hatte. ML. hat für die Kammer uneingeschränkt glaubhaft ausgesagt, dass sie gesehen habe, wie L. und P. sich in der Öffentlichkeit geküsst hätten und diese daraus auch kein Geheimnis gemacht hätten, und V. dies geduldet habe. Dem steht die Einlassung der P., keine Beziehung und auch keine sexuellen Kontakte zu L. unterhalten zu haben, nicht entgegen, weil die Kammer von deren Richtigkeit nicht überzeugt ist. Denn P. hat hierzu Angaben gemacht, die nicht erschöpfend waren und taktisch motiviert wirkten. So hat sie eine Beziehung zu L. zwar verneint, (erst) auf Nachfragen dann allerdings eingeräumt, dass es möglicherweise eine Zuneigung seitens der L. gegeben habe, und weitere Nachfragen zu Annäherungsversuchen ausdrücklich nicht mehr beantwortet. Die Kammer ist sich bewusst, dass P. zu weiteren Angaben nicht verpflichtet war, kann sich aber gleichwohl wegen der offen gebliebenen Detaillierung von der Richtigkeit dieser Angaben nicht überzeugen.
422Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zur Beziehung zwischen L. und P. sowie dem von ihr in dem Telefonat vom 05.09.2021 um 16:17 Uhr eingeräumten körperlichen Übergriff auf EJ. und der sich aus dem Chat zwischen H. und P. ergebenden Verabredung zu einem körperlichen Übergriff auf EJ. steht auch fest, dass L. jedenfalls nicht das schwächste Mitglied der Gruppe war.
423c) Zusammenleben in der Z.-Str. … in DQ.
424Das Zusammenleben in dem Mehrfamilienhaus in der Z.-Str. … von Anfang 2020 an hat die Kammer aufgrund der anschaulichen Angaben der Zeugen BM. sowie JU., VD. und TY. festgestellt. Die Eheleute BM./JU. und VD. sind zusammen mit einem Sohn der Eheleute Eigentümer des Hauses geworden und haben dieses Anfang 2020 zusammen mit TY. im Erd- und 1. Obergeschoss bezogen. Sie hatten daher Kontakt sowohl zu EJ. als auch dessen Besuchern und haben ihre diesbezüglichen Wahrnehmungen aus ihren jeweiligen Blickwinkeln sowie die baulichen Gegebenheiten vor Ort zueinander stimmig so geschildert, wie es die Kammer festgestellt hat. Dies im Grundsatz bestätigend hat auch der Angeklagte H. angegeben, dass ihm von P. mitgeteilt worden sei, dass es Schwierigkeiten mit dem Vermieter gebe, weswegen sie bei EJ. ausziehen wollten. Ergänzend dazu hat die Kammer Lichtbilder der Örtlichkeit nebst Grundrissskizzen in Augenschein genommen, die von dem mit der Spurensicherung befassten Polizeibeamten WU. erläutert wurden und die das Haus und die Wohnung so zeigen, wie es in den Feststellungen beschrieben ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf diese Lichtbilder (Sonderband Tatortbefundbericht I, unfoliiert: Skizzen und Lichtbilder 003, 005-012, 028, 029, 033, 043, 092, 151-158 sowie Sonderband Tatortbefundbericht II unfoliiert: Lichtbild 272) verwiesen.
425Zu den regelmäßen Besuchen der L. hat die Zeugin VD. sehr detailliert und differenziert und zur vollen Überzeugung der Kammer berichtet, dass sich anfangs drei Leute in der Wohnung aufgehalten hätten. Insofern habe sie P. und V. als Mitbewohner wahrgenommen. Ab ca. Mai 2021 sei die Gruppe größer geworden. Sie habe dann auch L. gesehen und möglicherweise – da sei sie sich aber nicht sicher – den G., jedenfalls einen weiteren Herrn. Sie habe eine Zeit lang auf die Katzen der Nachbarin aufgepasst und in dieser Zeit L. morgens immer an der Tür getroffen. Die habe meist so gegen 5:30 Uhr das Haus verlassen und habe immer freundlich gegrüßt.
426Die Kammer schließt aus, dass es sich bei der weiteren Person tatsächlich um G. handelte, weil dieser für die Kammer glaubhaft angegeben hat, die weiteren Angeklagten – außer D. – erst anlässlich des Grillens in FX. näher kennengelernt zu haben und in der Tatnacht erstmals in der Wohnung des EJ. gewesen zu sein. Nach Auffassung der Kammer ist es näher liegend, dass es sich bei der weiteren Person um H. handelte. Denn dieser pflegte nach eigenen Angaben im Verlauf des Jahres 2021 einen intensiveren Kontakt zu P., V., L. und EJ.. Hierfür spricht auch eine, eine Anfahrtsbeschreibung mit der U-Bahn nach ZF. enthaltene Nachricht der P. an H. vom 20.07.2021 um 18:05 Uhr aus dem bereits dargestellten Chat. Sicher feststehend, dass es sich bei der von VD. wahrgenommenen Person um H. handelte, ist dies allerdings auch mit Blick auf das Datum der Nachricht ca. Mitte Juli nicht.
427Die Charakterisierung des EJ. und seine massive, nachteilige, mit dem Einzug von P. und V. einhergehende Veränderung, hat die Kammer aufgrund der wiederum sehr anschaulichen und daher uneingeschränkt überzeugenden Aussagen der Zeugen BM., JU. und VD. und LO. festgestellt. Denn JU. hat ausgeführt, dass EJ. ein freundlicher und ruhiger Mieter gewesen sei, der immer gegrüßt habe und Musik geliebt haben müsse, da er immer mit Kopfhörern unterwegs gewesen sei. Nach dem Einzug von P. und V. habe man ihn im Grunde nie mehr allein angetroffen; es habe nur ganz wenige Momente gegeben, wo man ihn allein habe sprechen können. Er habe ganz schlimm abgebaut. Einmal hätten die ein Sofa hochgetragen, da sei er erschöpft und am Ende gewesen. VD. hat dazu berichtet, dass EJ. immer mehr abgenommen habe und immer größere Augenringe gehabt habe. Er habe gesundheitlich nicht so gut ausgesehen wie vorher und habe allgemein abgebaut. Als sie ihn einmal allein angetroffen habe, habe er ihr erzählt, dass er sich bald kein Essen mehr leisten könne, wenn das so weitergehe. Er habe Existenzängste gehabt. BM. hat schließlich bekundet, dass EJ. rapide abgenommen habe und gewirkt habe, als könne er nicht mehr eigenständig denken, als sei er von P. und V. instruiert worden. Stimmig dazu hat LO. ausgesagt, dass sie EJ. ursprünglich fast täglich gesehen habe, weil er vor Ort im Haus M. in einer Maßnahme beschäftigt gewesen sei. Seit er eng mit P. und V. zusammen gewesen sei, sei die Kontakthaltung von EJ. aber schlechter gewesen. Er habe sich – einhergehend mit dem P. und V. erteilten Hausverbot - vom Haus M. distanziert. Sie habe deswegen im Mai 2021 ein intensives Gespräch mit EJ. geführt. Da habe er äußerlich schon sehr abgebaut gehabt, sei geradezu verwahrlost gewesen. Sie habe ihn überzeugen können, das Hilfsangebot des Hauses – entgegen seinem ursprünglichen Plan – doch weiter zu nutzen. Gleichwohl sei der Kontakt zu seinem Bezugsbetreuer schlechter geworden, habe zuletzt am 02.07.2021 stattgefunden. Davon, dass EJ. nur von schmaler Statur war, hat sich die Kammer schließlich durch die Inaugenscheinnahme der am 25.07.2021 – im Rahmen der von ihm gegen L. erstatteten Strafanzeige – gefertigten Lichtbilder und deren Erläuterung durch den Zeugen EW. sowie der Inaugenscheinnahme eines am 31.07.2021 – im Rahmen einer Geburtstagsfeier in der Gaststätte VL. – gefertigten Lichtbildes und dessen Erläuterung durch die Zeugin PI., überzeugt. Es wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO wegen der weiteren Einzelheiten auf diese Lichtbilder Bl. 68-69 HB I und Bl. 2011 HB IX verwiesen.
428Dass auch die Wohnung des EJ. mit dem Einzug von P. und V. verwahrloste, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer ebenfalls aus den anschaulichen Bekundungen der Zeugen BM. sowie JU. und VD.. Diese haben übereinstimmend angegeben, die Wohnung des EJ. im Zuge des Erwerbs des Hauses besichtigt zu haben. Diese sei, so der Zeuge BM., sauber und ordentlich und nicht auffällig gewesen. Auch die Zeugin JU., die Betriebsrätin in einem Reinigungsunternehmen ist, befand die Wohnung für angemessen und in Ordnung. Den Zustand der Wohnung nach der Tat hat der Zeuge BM. dagegen wörtlich als „Schweinestall“ beschrieben, wobei er als einziger der Vermieter und Hausbewohner bislang die Wohnung betreten, geräumt und renoviert habe, während die anderen der Wohnung aufgrund der Geschehnisse dort fernblieben. Stimmig hierzu hat auch die Zeugin VD. den Zustand der Wohnung für die Kammer sehr illustrativ dargestellt. Sie hat auf Frage nach wahrnehmbarem Verwesungsgeruch, der von AW. zuvor schon als sehr stark und einer der ausgeprägtesten beschrieben worden war, erklärt, dass sie den Verwesungsgeruch als solchen gar nicht wahrgenommen habe, weil es da generell gestunken habe.
429Die Kammer hat ihre Überzeugung außerdem aus der Inaugenscheinnahme der im Rahmen der Spurensicherung gefertigten Lichtbilder der Wohnung gewonnen, die von WU. erläutert wurden. Diese zeigen ein vollkommen unordentliches Schlafzimmer, in dem – teilweise in Kartons, Beuteln, Taschen oder einer Kiste sowie teilweise verschmutzt – Kleidungsstücke zusammen mit anderen Gegenständen, darunter auch eine Kleintiertransportbox, neben dem Bett angehäuft sind, so dass der Boden des Zimmers – bis auf einen schmalen Gang neben dem Bett und dem Nachttisch – fast vollständig ausgefüllt ist. Dabei wurde in einer auf dem Haufen liegenden Hose ein Portmonee mit dem Personalausweis des EJ. gefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder 272 – 279, 282 - 334 im Sonderband Tatortbefundbericht II verwiesen.
430In der Küche steht rechter Hand auf der Küchenzeile schmutziges Geschirr, vorwiegend gestapelt in der Spüle. Linker Hand befinden sich ein kleiner Schrank und ein Tisch mit Küchenkleingeräten. Dahinter in der Ecke liegen auf dem Boden mehrere Tüten und ein Eimer mit Müll sowie in und um eine Klappbox herum leere PET-Pfandflaschen und –dosen, vornehmlich Bier und Cola. Auf dieser Klappbox befindet sich ein Fahrradanhänger. Ferner liegt dort ein Rucksack mit schmutzigem Geschirr. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder 092-150 im Sonderband Tatortbefundbericht I verwiesen.
431Auch das Wohnzimmer ist unordentlich und ungepflegt. Vom Flur kommend rechts befindet sich ein weißer Beistelltisch, auf und unter dem sich wahllos verschiedene Gegenstände, u.a. – der Form nach – zwei (geöffnete) Flaschen Wein oder Schaumwein, eine davon ca. zur Hälfte gefüllt, befinden. Rechts daneben steht in der Ecke und unter dem Dachfenster zur Straßenseite eine L-förmige, großfleckig verschmutzte Couch. An der gegenüberliegenden Giebelwand rechts steht ein Sideboard mit Fernseher. Die dort außerdem mitten im Raum stehende Schlafzimmertür wurde erst im Zuge der Bergung des Leichnams dorthin verbracht. In der linken zum Garten gerichteten Seite des Zimmers, die durch verschiedene (geraffte) Vorhänge abgetrennt werden kann, befindet sich links an der Wand ein Couchtisch, der wahllos bedeckt ist u.a. mit einem mit Zigarettenkippen gefüllten Aschenbecher, Tabak und Zigarettenzubehör, Gewürze und Zucker, eine Milchpackung, Katzenfutter, Desinfektionsmittel und einem Haarpflegeprodukt, einer Wasserkocherkanne, einem Becher und zwei kaputten Gläsern sowie einer Tasse, einer leeren Limonadenflasche, einer leeren Dose Energiedrink, zwei geöffneten Bierdosen und weiteren Gegenständen. Neben dem Tisch stehen an der Wand ein Nachttisch und ein kleines, schwarzes Sideboard. Neben dem Tisch stehen außerdem an einer Seite ein Stuhl und an der anderen Seite ein schwarzer Sessel, davor zwei weitere Stühle. In der Ecke hinter dem Sessel – teilweise auf und um das kleine schwarze Sideboard herum – liegt wiederum ein Haufen verschiedener Gegenstände, darunter Schlafsäcke, Decken und Tüten sowie zwei Fahrradreifen. Daneben – unter dem gartenseitigen Dachfenster – steht ein leerer Wäscheständer und daneben weitere Gegenstände, u.a. ein Reifen, eine Klappkiste, ein Fahrradrahmen mit einem Rad und ein weiteres Fahrrad. An der gegenüberliegenden Giebelwand links ist ein Lattenrost mit Matratze angelehnt. Rechts daneben befinden sich ein weißes Regal, ein kleiner Fernsehschrank mit Fernseher und zwei Katzenbäume. Davor liegen auf und um einen kleinen Tisch wahllos verschiedene Gegenstände, darunter ein mit Kippen gefüllter Aschenbecher, eine Tasse und zwei geöffnete Bierdosen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder 152 - 260 im Sonderband Tatortbefundbericht I verwiesen.
432Die Kammer hat bedacht, dass – ausgehend von den Einlassungen der Angeklagten H., G. und D. – die Lichtbilder die Wohnung zeigen, nachdem P. und V. dort ausgezogen sind. Da aber nach den Einlassungen der Angeklagten nur Tiere und dazugehörige Ausrüstung sowie Kleidung aus der Wohnung getragen wurden, geht die Kammer sicher davon aus, dass der Zustand der Wohnung vor deren Auszug nicht ordentlicher, sondern vielmehr unordentlicher war, weil sich darin noch mehr Sachen aber nicht nennenswert Schränke befanden.
433d) Gerüchte über den Getöteten
434Die Kammer ist überzeugt, dass P. – wie festgestellt – Gerüchte über den EJ. in der Gruppe der Angeklagten und weiterer Bekannter verbreitete, weil die Angeklagten G., D., H. und V. dies im Wesentlichen übereinstimmend geschildert haben. Diese Einlassungen sind insoweit für die Kammer glaubhaft.
435Hierfür spricht, dass V. konkret P. als diejenige benannt hat, die erzählt habe, dass sie von EJ. vergewaltigt worden sei. Die Kammer schließt aus, dass er P. durch deren konkrete Benennung wahrheitswidrig belastet hat. Dies folgt zum einen aus seinem Einlassungsverhalten. Denn V. hat ansonsten in seiner Einlassung nur sehr zurückhaltend solche Umstände berichtet, die konkret andere Angeklagte belasten. Er hat sich zumeist darauf beschränkt, seinen eigenen Tatbeitrag zu schildern, und ist ansonsten überwiegend vage geblieben. Dies folgt zum anderen aus dem Umstand, dass V. mit P. (auch aktuell noch) verlobt ist und mit ihr zwei gemeinsame Kinder hat. Vor diesem Hintergrund kann die Kammer auch ausschließen, dass sich die vier Angeklagten zu einer wahrheitswidrigen Belastung der P. abgesprochen hätten.
436Die Kammer stützt ihre Überzeugung darüber hinaus auf eine auf dem Mobiltelefon des H. befindliche und in der Hauptverhandlung verlesene und mit ihm erörterte Nachricht, die sich inhaltlich zu einem wesentlichen Teil mit den gegen EJ. erhobenen Vorwürfen deckt und die am 04.08.2021 um 00:13 Uhr von dem Mobilfunkanschluss der P. an H. übersandt wurde. Darin heißt es:
437„Also,
438Er hat mich Vergewaltigt (sex gehabt) 8 mal, auch am Kanal.
439Mich ko geschlagen und seinen schwanz in den mund gesteckt 3 mal (auch wärend V. neben mir gelegen hat)
440Er hat mir das Messer unten rein gesteckt 2 mal.
441Er hat auf das foto von TG. gewixt.
442Er hat auf die blaue decke von T. gewixt die verschimmelt war.
443Er hat nachts zum wixen ein foto von mir benutzt.
444Der hat mich zwischen den beinen angefasst wären V. neben mir geschlafen hat ..
445Der fasst mir bei jeden mal wenn ich an dem vorbei gehe an den arsch.
446Der hat sooft gesagt, wenn er mit mir fertig ist, dann gehöre ich sowiso demund wenn er mich ja verbraucht und verunstaltet hat, dann will V. mich eh nicht mehr haben, weil V. keine schlampen will, die von anderen kerlen gefickt wird.
447Er hat auch gesagt, wenn ich ein wort sage, dann lässt er mich von Asiaten tot ficken (deswegen habe ich jetzt angst weil ich geredet habe)
448Der hat mir sogar das messer in den bauchnabel gestochen, deswegen ist der nabelbruch wieder auf.“
449Die Kammer hat bedacht, dass EJ. in dieser Nachricht nicht namentlich benannt wird. Gleichwohl ist die Kammer sicher überzeugt, dass dies Vorwürfe sind, die gegen ihn erhoben wurden. Dies schließt die Kammer aus der großen inhaltlichen Übereinstimmung der Vorwürfe. Darüber hinaus hat H. dazu angegeben, dass in der Nachricht der EJ. gemeint gewesen sei, denn dies sei zuvor schon Thema gewesen.
450Die Kammer geht auch sicher davon aus, dass diese Nachricht von P. stammt oder jedenfalls mit ihrer Zustimmung versendet wurde. Die Kammer hat dabei zunächst gesehen, dass am 04.08.2021 um 00:54 Uhr über den Mobilfunkanschluss der P. folgende weitere Nachricht an H. verschickt wurde, die nicht in der Ich-Form geschrieben ist, sondern von P. (KM.) in der 3. Person spricht:
451„Er hat KM. gefilmt, wärend er sie vergewaltigt hat.
452Er hat die videos die er von KM. gemacht hat verkauft.
453Er hat an KM. unterwäsche geschnüffelt.“
454Die Kammer hat aber aus den in Augenschein genommenen Telefonaten aus der Überwachung des Anschlusses der P. ansonsten keinerlei Anhaltspunkte, dass diese ihr Telefon anderen Personen zur Nutzung überlassen hat. Sie selbst hat sich im Rahmen ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung unaufgefordert als Urheberin von – offensichtlich zur Ablenkung dienenden – Nachrichten an den EJ. am 12.08.,16.08. und 25.08.2021 bekannt, was sich aus der Aussage des hiermit befassten JQ. ergibt. Die Kammer ist daher überzeugt, dass P. von den Nachrichten vom 04.08.2021 mindestens Kenntnis hatte und, da sie diese weder in Nachrichtenform noch – was keiner der Angeklagten und Zeugen berichtet hat – in sonst einer Form richtigstellte, auch billigte.
455Für den Inhalt und die Existenz dieser Gerüchte spricht schließlich auch das durch Abspielen in Augenschein genommene, oben bereits geschilderte Telefonat der L. mit einer männlichen Person vom 05.09.2021 um 16:17 Uhr. Darin bestätigt L. die Frage ihres Gesprächspartners, dass der EJ. ein Kinderficker gewesen sei und führt weiter aus, dass der ihrer Freundin, also ihrer Ex-Freundin, die zwei Töchter habe, nicht nur zwischen die Beine gepackt, sondern diese auch mehrfach sexuell missbraucht habe und davon geträumt habe, mit deren 5-jähriger Tochter Sex und Kinder zu haben. Dies habe der, der EJ., alles zugegeben.
456Die Kammer ist aufgrund der insoweit übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten G. und H. ferner überzeugt, dass P. Druck auf EJ. ausübte, diese Vorwürfe vor den anderen Angeklagten einzuräumen. Der Angeklagte H. hat eine solche Situation anlässlich des Grillens an der Ruhr unter Wiedergabe wörtlicher Rede sehr anschaulich und detailliert und daher glaubhaft geschildert. Auch der Angeklagte G. hat berichtet, dass EJ. eingeschüchtert gewirkt habe, als er das zugegeben habe. Hierzu passt wiederum stimmig der von dem Zeugen BM. bekundete Umstand, dass EJ. der P. „wie ein Hündchen aufs Wort gehört“ und wie instruiert gewirkt habe.
457Die Kammer geht schließlich sicher davon aus, dass diese Gerüchte frei erfunden und unwahr sind. Es haben sich im Rahmen der Beweisaufnahme keinerlei objektive Hinweise dafür ergeben, dass diese gravierenden Vorwürfe auch nur ansatzweise zutreffen könnten. Die Kammer hat dabei zum einen berücksichtigt, dass die Behauptungen inhaltlich teilweise schon unsinnig und abstrus sind. So sind 5-jährige Mädchen von ganz seltenen Ausnahmen abgesehen noch nicht geschlechtsreif und ist es daher normalerweise auf natürlichem Weg biologisch überhaupt nicht möglich, ein Kind mit einem 5-jährigen Mädchen zu zeugen. Auch wären bei der P. schwerwiegende, akute Schnitt-/Stichverletzungen zu erwarten gewesen, wenn ihr (mehrfach) ein Messer in die Scheide oder – wie in o.g. Nachricht behauptet – in den Bauchnabel gesteckt worden wäre. Solche Verletzungen oder damit einhergehende Einschränkungen oder Befindlichkeitsstörungen der P. und deren Behandlung fanden allerdings keine Erwähnung und wurden von niemandem geschildert. Soweit P. in der Nachricht ein „Aufgehen des Nabelbruchs“ behauptet, vermag die Kammer keinen Zusammenhang erkennen, weil auch insofern keine offene Schnitt-/Stichverletzung geschildert ist, die die Kammer aber nach der Schilderung erwarten würde. Die Kammer geht sicher davon aus, dass P. den Kontakt zu EJ. sofort abgebrochen hätte und – trotz ihrer Wohnungsnot – aus dessen Wohnung ausgezogen wäre, wenn diese gravierenden Vorwürfe zutreffend gewesen wären und sie sich daher in der Wohnung des EJ. und in seiner Nähe nicht hätte sicher fühlen können. Denn insofern zeigt der von P. selbst geschilderte Lebenswandel, dass es ihr immer wieder gelungen ist, der Obdachlosigkeit zu entgehen und bei Freunden oder Bekannten Unterkunft zu finden. Auch bestand kein irgendwie geartetes Abhängigkeitsverhältnis der P. gegenüber EJ., dass es ihr erschwert oder unmöglich gemacht hätte, sich von dem Kontakt zu EJ. zu lösen. Es bestand im Gegenteil – wie schon ausgeführt – eine dominante Position der P. gegenüber einem untergeordneten EJ.. Auch dies spricht schon gegen die behaupteten Vergewaltigungssituationen, die angesichts dieser Hierarchie ausgeschlossen erscheint. Schließlich ist im Rahmen der Ermittlungen und Beweisaufnahme auch nicht bekannt geworden, dass P. auch nur wegen eines der behaupteten Vorfälle Anzeige bei der Polizei erstattet hätte. Die Kammer hat bedacht, dass EJ. im Rahmen der Anzeige der Körperverletzung hinter der Zeche RK. selbst einen sexuell motivierten Übergriff auf die P. eingeräumt hat. Aber hieraus zieht die Kammer nicht den Schluss, dass die viel weitergehenden Vorwürfe zutreffen könnten. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme handelte es sich insofern um ein singuläres und geringfügiges Ereignis, das P. – wie festgestellt – nicht einmal als Annäherungsversuch interpretierte. Denn sie hat sich insoweit glaubhaft, weil unbedacht offen, dahingehend eingelassen, dass es überhaupt keine Annäherungsversuche seitens des EJ. gegeben habe. Außerdem hat sie auch bezüglich dieses Vorfalls keine Anzeige erstattet. Auch der Umstand, dass EJ. die von P. erhobenen Vorwürfe in den jeweiligen Situationen selbst eingeräumt hat, veranlasst die Kammer nicht zu einer anderen Bewertung. Denn insofern steht – wie vorstehend ausgeführt – zur Überzeugung der Kammer fest, dass EJ. unter dem Druck der P. handelte.
458Die Kammer geht nach Beratung durch den psychiatrischen Sachverständigen davon aus, dass P. aus einem Macht- und Dominanzstreben heraus zur Durchsetzung ihrer Vorstellungen handelte und dazu auch die Gerüchte über EJ. in die Welt setzte. Der Sachverständige hat entsprechende Persönlichkeitsfaktoren bei P. identifiziert, nämlich eine Bereitschaft aggressiv zu handeln, Macht und Dominanz zu entwickeln und Wünsche mit aggressiven Mitteln zu vertreten. Die Kammer folgt dem Sachverständigen in dieser Einschätzung, weil hierfür schon außerhalb der hiesigen Taten liegende Umstände sprechen. Dies ergibt sich zum einen aus der bereits dargestellten Hierarchie in der Gruppe und zum anderen aus dem von den Zeugen BM. und JU. sowie LO. geschilderten aggressiven Verhalten, was in dem von LO. geschilderten Fall zu einem Hausverbot im Haus M. führte. Hierfür spricht ferner die von P. eingeräumte Misshandlung des H..
459Dass L. – trotz der von der Kammer aufgezeigten Unstimmigkeiten – davon ausging, dass die gegen EJ. erhobenen Vorwürfe zutreffend seien, schließt die Kammer aus dem bereits erwähnten Telefonat der L. vom 05.09.2021 um 16:17 Uhr. Die Kammer schließt aus, dass L. in diesem Gespräch zu diesem Punkt die Unwahrheit gesagt hat. Denn sie hat sich damit selbst belastet, indem sie ein mögliches Motiv für Gewalttaten zum Nachteil des EJ. benannt hat. Dies war ihr auch bewusst, wie sich aus dem Gesprächsverlauf und dessen Ende ergibt, wo sie erklärt, dass sie wisse, dass sie ohne Anwalt da nicht mehr rauskomme.
460Dass auch G. und D. davon ausgingen, dass die gegen EJ. erhobenen Vorwürfe zutreffen könnten, steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund deren Einlassungen fest. Diese sind für die Kammer insoweit jeweils glaubhaft. Denn G. hat für die Kammer gut nachvollziehbar geschildert, dass er so etwas noch nie gehört, es dem EJ. gleichwohl abgekauft habe. Er hat seine Zweifel an den Gerüchten offengelegt, aber auch berichtet, dass EJ. es so selbstverständlich gesagt und es für ihn echt geklungen habe. In der Einlassung des G. wurde eine gedankliche Zerrissenheit deutlich, in der der gleichwohl gezogene Schluss, die Vorwürfe könnten zutreffen, authentisch wirkte. Die Kammer hat dabei auch bedacht, dass G. neu in der Gruppe war und es für die Kammer daher nachvollziehbar ist, wenn er die – so wie es sich für ihn darstellte – Meinung der Gruppe nicht ohne weiteres öffentlich in Frage stellte. Auch D. hat sehr anschaulich, deutlich emotionsbegleitet und daher für die Kammer glaubhaft geschildert, dass es für ihn komisch und er sehr erstaunt gewesen sei, dass jemand das einfach so erzähle. Er möge sowas nicht und habe das nicht als normal empfunden. Er habe das aber ernst genommen in dem Moment. Dass aber auch D. nicht vollkommen überzeugt war, schließt die Kammer aus dem von ihm selbst eingeräumten Übergriff auf EJ., indem er diesem einen nassen Lappen auf den Mund drückte, um Gewissheit darüber zu erlangen, ob EJ. pädophil sei.
461Hinsichtlich des H. folgt die Kammer seiner Einlassung, dass er die Vorwürfe nicht geglaubt habe. Dies ist für die Kammer angesichts der oben aufgezeigten, gegen die Richtigkeit der Anschuldigungen sprechenden Erwägungen ohne weiteres nachvollziehbar. Aber auch die – so versteht es die Kammer – von H. gegebene Begründung, dass EJ. ein Kumpel gewesen sei und er nichts gegen ihn gehabt habe und außerdem keiner so etwas freiwillig zugeben würde, ist für die Kammer ohne weiteres plausibel.
462Hinsichtlich des V. ist die Kammer sicher überzeugt, dass er die Gerüchte nicht glaubte. Seiner entgegenstehenden Einlassung, nicht zu wissen, ob es die Wahrheit gewesen sei oder EJ. lediglich habe provozieren wollen, folgt die Kammer nicht. Denn seine Einlassung ist bereits nicht plausibel, weil die Kammer nicht nachvollziehen kann, inwieweit eine von EJ. ausgehende Provokation vorgelegen haben soll, wenn es doch – so die Einlassung des V. – die P. gewesen sei, die erzählt habe, dass EJ. sie vergewaltigt habe. Nachfragen dazu hat V. nicht beantwortet. Für die Kammer ist es außerdem lebensfremd und vollkommen unplausibel, dass V. – so versteht die Kammer seine Einlassung – derart gravierende Anschuldigungen einfach so ungeprüft und gleichgültig hingenommen haben will, obwohl es sich hierbei um erhebliche Taten zum Nachteil seiner ihm nahestehenden Verlobten und Mutter seiner Kinder handelte. Die Kammer geht sicher davon aus, dass er sich über den Wahrheitsgehalt der Anschuldigungen mit P. austauschte und daher von deren Unwahrheit wusste.
463Die Kammer geht nach Beratung durch den psychiatrischen Sachverständigen ferner davon aus, dass auch V. aus einem Macht- und Dominanzstreben heraus zur Durchsetzung seiner Vorstellungen handelte und dazu die von P. erfundenen Gerüchte gegen EJ. als Vorwand nutzte. Der Sachverständige hat entsprechende Persönlichkeitsfaktoren auch bei V. identifiziert, nämlich eine Bereitschaft, Macht und Dominanz zur Durchsetzung eigener Vorstellung auszuüben und dazu auch aggressiv zu handeln. Die Kammer folgt dem Sachverständigen in dieser Einschätzung, weil hierfür schon außerhalb der hiesigen Taten liegende Umstände sprechen. Dies ergibt sich zum einen aus der bereits dargestellten Hierarchie in der Gruppe und zum anderen aus dem von den Zeugen BM. und JU. sowie LO. geschilderten aggressiven Verhalten, was in dem von LO. geschilderten Fall zu einem Hausverbot im Haus M. führte. Hierfür spricht ferner die auch von V. eingeräumte Misshandlung des H..
464Die Kammer ist ferner überzeugt, dass es P., V. und H. auch darum ging, ihre Position in der Gruppe zu festigen und mindestens zu halten. Hierfür spricht nach Ansicht der Kammer, dass es sich bei den Taten stets um solche innerhalb bzw. in Anwesenheit der Gruppe handelte.
465- 5. 466
Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen
Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte und diese den Feststellungen nicht widersprechen, und im Übrigen auf der Beweisaufnahme.
468a) Die Tat in der Parkanlage hinter der Zeche RK.
469Die Feststellungen zu der Tat in der Parkanlage hinter der Zeche RK. hat die Kammer aufgrund der detaillierten und von präsenter Erinnerung getragenen Bekundungen des Zeugen EW. getroffen. Dieser hat als Polizeibeamter der Polizeiwache KU. die Angaben des Geschädigten EJ. aufgenommen. Er hat hierzu ausgeführt, dass EJ. in Begleitung eines Freundes zur Wache gekommen sei, der allerdings bei der Anzeigenaufnahme nicht anwesend gewesen sei. EJ. habe angegeben, dass er von einer Frau zusammengeschlagen worden sei. Diese habe sich auf seinen Brustkorb gesetzt und auf ihn eingeschlagen. Sie habe ihn mit Fäusten ins Gesicht geschlagen. Auf Nachfrage habe er angegeben, dass diesem Vorfall ein sexueller Übergriff seinerseits auf eine andere Frau vorausgegangen sei. Er habe dieser an die Brüste gefasst. Das sei die P. gewesen. Darauf sei die andere wütend geworden und habe ihn geschlagen. Als Täterin habe er L. benannt. Das Geschehen habe sich am Donnerstag, den 00.00.0000, gegen 22:30 Uhr auf einer Grünfläche hinter der Zeche RK. in der Nähe eines Veranstaltungsraums ereignet. EJ. habe starke Verletzungen im Gesicht gehabt, unter anderem blutunterlaufene Augen. Diese Verletzungen habe er – EW. – fotografisch gesichert. EJ. habe auch von Schmerzen beim Luftholen berichtet. Eine korrespondierende Anzeige gegen EJ. wegen sexueller Belästigung habe er nach seiner Recherche nicht gefunden.
470Die Kammer ist überzeugt, dass EJ. damals zutreffende Angaben über den Vorfall gemacht hat. Hierfür spricht, dass EJ. sich in der Anzeige selbst belastet hat. Die Angaben werden zudem gestützt durch die Aussage des Angeklagten H., der in der Situation mit anwesend war und ein Austicken der L. bemerkt hat, allerdings keine genaueren Beobachtungen dazu gemacht haben will. H. hat ergänzend darüber berichtet, dass sie sich zu fünft – also mit P., V., L. und EJ. – im Park getroffen, gemeinsam gegrillt, Alkohol getrunken und Drogen konsumiert hätten. Soweit die Zeugin PI. bekundet hat, dass EJ. ihr gegenüber angegeben habe, von 6 Türken zusammengeschlagen worden zu sein, geht die Kammer von einer diesbezüglichen Schutzbehauptung des EJ. aus. Denn träfe dies zu, so hätte EJ. zur sicheren Überzeugung der Kammer Anzeige gegen 6 Türken erstattet. Für eine – im Falle eines Angriffs durch 6 Türken – dann wahrheitswidrige Belastung der L., mit der er zu dieser Zeit einen großen Teil seiner Freizeit verbrachte, und auch sich selbst, gibt es keinen plausiblen Grund.
471Die Kammer geht davon aus, dass EJ. die P. zuvor in sexueller Motivation an den Brüsten berührt hatte. Denn EJ. hat dies selbst gegenüber EW. angegeben. Dem steht nicht entgegen, dass der Zeuge ZQ. und der Angeklagte H. von einer Berührung zwischen den Beinen berichtet haben. Denn gleichwohl haben alle jedenfalls im Kern übereinstimmend eine einfache sexuell motivierte Berührung geschildert. Insoweit hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass H. die sexuell motivierte Berührung der P. durch EJ. nicht selbst gesehen habe, sondern ihm dies von den anderen so gesagt worden sei. Bei dem Zeugen ZQ. ist unklar geblieben, ob er seine diesbezügliche Information von EJ. selbst oder aus anderen Quellen bezogen hat. Beide waren auf Vorhalt der Angaben des EJ. allerdings vollkommen sicher, dass es sich um dieselbe Situation gehandelt habe, in der EJ. im Anschluss die blutunterlaufenen Augen gehabt habe.
472Die Kammer ist sicher überzeugt, dass es sich bei der festgestellten Berührung aus Sicht der P. um eine Geringfügigkeit handelte. Denn insoweit hat sich die P. in einem Moment unbedachter Offenheit dahingehend eingelassen, dass es keine Annäherungsversuche seitens des EJ. ihr gegenüber gegeben habe. Daraus schließt die Kammer, dass sie auch die hier in Rede stehende einfache Berührung nicht einmal als einen Annäherungsversuch ansah. Hierfür spricht außerdem der Umstand, dass P. keine Anzeige gegen EJ. erstattete.
473Die Feststellungen zur Statur der L. hat die Kammer – wie bereits ausgeführt – aufgrund der plausiblen Bekundungen des psychiatrischen Sachverständigen sowie der Zeugin WG. getroffen.
474Wegen der Feststellungen zur schlanken Statur des EJ. wird auf die vorherigen Ausführungen zur Vorgeschichte verwiesen. Dessen Körpergröße hat die Kammer aufgrund des überzeugenden Gutachtens der rechtsmedizinischen Sachverständigen BF. festgestellt.
475Dass L. den EJ. aus Wut über die vorangegangene Berührung der P. schlug, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der Aussage des Zeugen EW., der die von EJ. ihm gegenüber gemachten Angaben geschildert hat. Die Überzeugung der Kammer wird belegt durch das objektive Tatbild, wonach L. auf eine geringfügige Handlung mit vollkommen überzogenen Körperverletzungshandlungen reagiert hat. Dies wird gestützt durch die Aussage des Angeklagten H., der erklärt hat, dass L. (wörtlich) „ausgetickt“ sei.
476Die Kammer ist überzeugt, dass eine – gegebenenfalls noch andauernde – Berührung durch EJ. auch verbal und mit einem einfachen Wegstoßen durch P. selbst oder L. hätte unterbunden werden können. Die Kammer folgert dies indiziell aus der bereits geschilderten Gruppenhierarchie, in der P. an oberster und EJ. an unterster Stelle standen, sowie schon aufgrund der deutlichen körperlichen Überlegenheit der L. gegenüber dem EJ. aufgrund ihrer jeweiligen Statur.
477Darüber hinaus ergibt sich aus dem festgestellten objektiven Tatbild, dass der Übergriff des EJ. auf die P. jedenfalls in dem Zeitpunkt nicht mehr andauerte, als L. auf dessen Brustkorb saß. Dabei schließt die Kammer aus, dass L. vorliegend aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken gehandelt hat, weil die Beweisaufnahme hierfür keinerlei Anhaltspunkte aufgezeigt hat.
478Die Verletzungsfolgen hat die Kammer aufgrund der Aussagen der Zeugen EW. (wie oben dargestellt), ZQ. und PI. sowie der Inaugenscheinnahme von Lichtbildern des EJ. festgestellt. Die Zeugen haben übereinstimmend von den Verletzungen im Gesicht und insbesondere den – für sie einprägsamen – blutunterlaufenen Augen berichtet. Die Kammer hat diese Verletzungen durch die Inaugenscheinnahme der von dem Zeugen EW. bei Anzeigenerstattung gefertigten Lichtbilder (Bl. 68-69 HB I) und des von dem EJ. am 24.07.2021 selbst gefertigten und der Zeugin PI. zur Beurteilung seiner Einsatzfähigkeit bei einer Feier in der Gaststätte per JC. übersandten Lichtbildes (Bl. 499 HB III) nachvollzogen, die zur Überzeugung der Kammer ein identisches Verletzungsbild zeigen. Diese zeigen das lädierte Gesicht des EJ., so wie es die Kammer festgestellt hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf diese verwiesen.
479Die Kammer ist ferner überzeugt, dass die festgestellten Verletzungsfolgen sämtlich auf die Einwirkung der L. zurückzuführen sind. Denn die festgestellten Verletzungen sind diejenigen, die EW. dokumentiert hat, weil sie nach Angabe des EJ. Folge der Körperverletzung der L. seien. In gleicher Weise hat sich EJ. auch gegenüber dem Zeugen ZQ. geäußert, der dies in der Hauptverhandlung anschaulich und sehr differenziert geschildert hat. Dies wird gestützt durch das Gutachten der rechtsmedizinischen Sachverständigen, wonach die Verletzungen infolge stumpfer Gewalteinwirkung entstanden seien. Dabei seien die Verletzungen der Augen und um die Augen plausibel mit der Verursachung durch Faustschläge vereinbar. Die Kammer ist in diesem Zusammenhang ferner überzeugt, dass auch das Hämatom auf der Stirn eine Folge der Einwirkung der L. ist. Zwar hat die rechtsmedizinische Sachverständige insofern nachvollziehbar beschrieben, dass die Stirn einen musterartigen Abdruck aufweise, der zu stumpfer Gewalteinwirkung durch einen flachen Gegenstand passe, wohingegen eine solche Art der Gewalteinwirkung nicht ausdrücklich von EJ. geschildert wurde. Mit seiner Schilderung sind aber zur Überzeugung der Kammer verschiedene Formen der stumpfen Gewalteinwirkung vereinbar. Denn er hat zunächst allgemein berichtet, dass er geschlagen worden sei, und dann weiter präzisiert, dass es Faustschläge ins Gesicht gewesen seien.
480Die Kammer geht sicher davon aus, dass bei Gelegenheit des Grillens auch Alkohol getrunken wurde. Denn insofern hat der Zeuge ZQ. angegeben, dass EJ. angetrunken gewesen sei. Ob auch Drogen, und namentlich Pep, konsumiert wurde, ist möglich, kann die Kammer aber nicht sicher feststellen. Denn hierzu hat lediglich H. berichtet. Seine Angaben zum Alkohol- und Drogenkonsum überzeugen die Kammer allerdings aus den bereits – bei den Feststellungen zu seiner Person – genannten Gründen nicht. Feststellungen zu Art und Umfang konsumierter Suchtmittel hat die Kammer nicht treffen können, weil dies niemand geschildert hat.
481Den weiteren Verlauf mit Anzeigeerstattung hat die Kammer aufgrund der zueinander passenden Aussagen der Zeugen EW. und ZQ. festgestellt.
482b) Die Tat am UE.-Kanal in WB.
483Die Feststellung, dass V. den EJ. am UE.-Kanal mit Fäusten geschlagen hat, trifft die Kammer aufgrund des Geständnisses des V..
484Die Kammer hat gesehen, dass V. diesen Vorfall im Wesentlichen ohne Schilderung von Details eingeräumt hat. Das Geständnis ist gleichwohl glaubhaft. Denn es wird gestützt und stimmig ergänzt durch die Aussage des Zeugen ZQ., auf dessen Angaben im Wesentlichen auch die darüber hinaus getroffenen Feststellungen beruhen. ZQ. hat sehr detailliert und differenziert berichtet. So hat er geschildert, dass er noch einen guten Kontakt zu D. gehabt habe, als die Sache am UE.-Kanal gewesen sei. Da hätten sie sich gegen 22/23:00 Uhr über JC. geschrieben. Er – ZQ. – habe D. gefragt, was er mache, ob er zu Hause sei und ob er noch Bock habe, was zusammen zu machen. D. habe ihm dann geschrieben, dass er mit den anderen (jetzigen) Angeklagten am Kanal RK. sei und ob er – ZQ. – Bock hätte, noch dazu zukommen. Es sei zu spät für den Bus gewesen und daher habe er gesagt, dass er sich das überlege. Er sei dann aber doch hingelaufen. Es seien alle Angeklagten da gewesen. Der EJ. sei unterwegs gewesen. Nachdem er – ZQ. – dort angekommen sei – er sei wahrscheinlich gegen 23:30 Uhr zu Hause los und gegen 0:30/1:00 Uhr dort angekommen –, da hätten sie sich erst alle fröhlich unterhalten. Eine halbe Stunde später sei einer auf dem Weg gelaufen gekommen, der habe Musik gehört und dabei gepfiffen. Da hätten alle gewusst, dass da der EJ. komme. Da seien auf einmal alle hoch, außer UZ.. UZ. und er – ZQ. – seien an der Betonplatte sitzen geblieben. Er – ZQ. – habe die erst nur reden hören und dann habe er es klatschen hören. Da habe er zu UZ. gesagt: „Lass mal hochgehen!“ Sie seien hochgegangen und er habe alle im Kreis um den EJ. stehen sehen. Die hätten auf den eingequatscht und einer habe den geschlagen. Er – ZQ. – habe gefragt, was das solle. Da habe der D. ihm gesagt, dass der – EJ. – pädophil und ein Kinderficker sei. Da habe er – ZQ. – zu D. gesagt, dass er die Fresse halten und den Jungen in Ruhe lassen solle, es sei nicht normal, was sie da machen würden. Sie hätten dann noch diskutiert und ca. 20 Minuten später sei er – ZQ. – dann nach Hause gegangen. Er habe sich das nicht mit angucken können.
485ZQ. war in der Lage, seine Schilderung auf Nachfrage zu präzisieren und richtigzustellen. Seine Bekundungen waren dabei frei von einer überschießenden Belastungstendenz. Unsicherheiten in seiner Erinnerung hat er offengelegt. Denn insoweit hat er auf Nachfrage erklärt, dass er die Situation zeitlich nicht genau einordnen könne, dass es aber auf jeden Fall letztes Jahr im Sommer gewesen sei. Wenn er jetzt noch einmal genauer darüber nachdenke, dann könne er sich jetzt auch daran erinnern, dass der G. bei diesem Geschehen gar nicht dabei gewesen sei. Er könne außerdem noch präzisieren, dass es so gewesen sei, dass als erstes P., L., V. und H. nach oben zu dem EJ. gegangen seien. D. habe erst noch bei ihm und UZ. gestanden und sei dann aber auch da hoch. Ob der EJ. am UE.-Kanal dann verletzt gewesen sei, das habe er nicht gesehen. Es sei mitten in der Nacht und dunkel gewesen und es sei auch kein Licht da gewesen. Er könne auch nicht sagen, wer den geschlagen habe. Er habe es nur klatschen hören und sei dann hoch und dann hätten die da in dem Kreis um den herumgestanden. Der D. habe sich danach auch noch so rein gesteigert und habe immer gesagt: „Du Drecksau“, „Du fieses Stück“, „Kinderficker“. Der EJ. habe die ganze Zeit stumm ein paar Meter weg gesessen. Ihm – ZQ. – sei das zu viel gewesen und deshalb sei er nach Hause gegangen. Zur zeitlichen Einordnung könne er noch sagen, dass der Vorfall mit den blutunterlaufenen Augen, den der EJ. zur Anzeige gebracht habe, vor der Sache am Kanal gewesen sei.
486Die Kammer hat berücksichtigt, dass ZQ. nicht erkannt hat, wer den EJ. geschlagen hat. Dies spricht gerade für die Differenziertheit und damit für Glaubhaftigkeit seiner Aussage. ZQ. hat aber auch bekundet, nur wahrgenommen zu haben, dass eine Person den EJ. geschlagen habe. Dies passt zu der Einlassung des V.. Möglich bleibt gleichwohl, dass die anderen Angeklagten – mit Ausnahme des G. – in irgendeiner Form an der Tat beteiligt waren, dies aber von ZQ. nicht wahrgenommen wurde, weil er erst auf das Klatschen hin seine Aufmerksamkeit zu dem Geschehen lenkte. Dies kann die Kammer aber nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen.
487Passend zu dem Randgeschehen hat der Zeuge OY., der den Spitznamen UZ. trägt, bekundet, dass er bei einem Treffen am Kanal gewesen sei. Er sei mit D. am Abend dorthin. L., P., V. und H. seien schon da gewesen. Irgendwann sei der ZQ. gekommen. Der sei auch der erste gewesen, der wieder abgehauen sei. EJ. sei als letzter gekommen. Den habe er da das erste Mal getroffen. Das sei das einzige Mal gewesen, dass er ZQ. und EJ. gemeinsam bei einem Treffen gesehen habe. Den G. habe er an dem Abend dort gar nicht gesehen. Er selbst habe Stress mit seiner Freundin gehabt, sei den ganzen Abend auf und ab gelaufen, während er mit ihr telefoniert habe. Er habe auch bemerkt, dass es irgendwie Stress gegeben habe. Aber weil er mit seiner Freundin telefoniert habe, habe er das nicht so genau mitbekommen. Irgendeiner habe an dem Abend von dem EJ. gesagt, dass er ein Kinderficker sei. Der EJ. habe bestätigt, dass das so sei.
488Obwohl insoweit die Behauptung des Zeugen, das von ihm als „Stress“ bezeichnete Geschehen nicht beobachtet zu haben, für die Kammer nicht vollständig glaubhaft ist, folgt die Kammer seinen Bekundungen im Übrigen, weil sie insoweit recht detailliert sind und sich stimmig zu den Angaben des Zeugen ZQ. und den Einlassungen der Angeklagten V. und D. in der Hauptverhandlung einfügen.
489Die Einlassung des D., dass bei dieser Gelegenheit der EJ. von keinem auf die Mütze gekriegt habe, veranlasst die Kammer zu keiner anderen Bewertung. Er hat sich zu dem Randgeschehen des Treffens im Sinne der getroffenen Feststellungen eingelassen, einen Übergriff auf EJ. dagegen nicht geschildert. Die Kammer kann letztlich nicht aufklären, ob D. insoweit subjektiv wahrheitsgemäß berichtet hat oder seine Erinnerung nicht äußern will. Die Kammer schließt aber aus, dass sich V. hier zu Unrecht selbst belastet hat, weil auch die Angaben der Zeugen ZQ. und OY. dazu passen.
490Die Einlassung des H. steht den getroffenen Feststellungen nicht entgegen. Diese hat die Kammer nicht überzeugt. Denn eine solche von H. berichtete Situation wird von niemandem sonst geschildert, auch wenn die Kammer berücksichtigt, dass die Einlassung von V. nur sehr knapp gehalten ist. Die Kammer hat dabei bedacht, dass H. in seiner Einlassung zunächst nicht erwähnt, dass auch ZQ. und OY. bei dem Treffen anwesend seien. Erst auf Nachfrage berichtet er dann von der Anwesenheit des ZQ. nicht aber des OY.. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass H. hier verschiedene Ereignisse miteinander vermengt hat.
491Die Kammer hat festgestellt, dass die Angeklagten an dem Abend (überhaupt) Alkohol tranken, weil dies von dem Zeugen OY. sowie den Angeklagten D. und V. insoweit übereinstimmend berichtet wurde.
492Konkrete Konsummengen an Alkohol kann die Kammer nicht feststellen. Denn die vollkommen unrealistischen Mengen an Alkohol und Pep, die V. nach seinen Angaben bei dieser Gelegenheit konsumiert haben will, sind für die Kammer aus den bereits dargestellten und im Rahmen der Schuldfähigkeitsbetrachtung noch ausgeführten Gründen nicht glaubhaft.
493Die Kammer kann auch nicht sicher feststellen, dass überhaupt Pep konsumiert wurde, weil in Bezug auf V. für diesen Abend ansonsten von niemandem der Konsum von Pep geschildert wurde. Es ist aber möglich.
494Die Feststellungen zur Motivation des V. ergeben sich daraus, dass nach den überzeugenden Angaben der Zeugen ZQ. und OY. sowie der Angeklagten V. und D. an diesem Abend die gegen den EJ. erhobenen Vorwürfe thematisiert worden seien. Der Angeklagte hat eingeräumt, dass diese Vorwürfe Anlass für seine Tat gewesen seien. Dass der Angeklagte diese jedoch nur als Vorwand nutzte, ist bei der Vorgeschichte der Tat bereits beschrieben. Auf diese Ausführungen wird verwiesen.
495Die (nicht weiter konkretisierbare) zeitliche Einordnung der Tat beruht auf den insoweit zueinander stimmigen Angaben des Zeugen ZQ. (jedenfalls nach der Tat an der Zeche RK.) sowie des Angeklagten V. in seiner Exploration (Grillen in FX. später, nach UE.-Kanal). Die Kammer hat auch die Einlassung des H. insoweit berücksichtigt, als er angegeben hat, dass das Treffen an der Ruhr unmittelbar vor dem Geschehen in der Wohnung gewesen sei. Hieraus lässt sich der Schluss ziehen, dass das Geschehen am UE.-Kanal – auch wenn die Kammer den diesbezüglichen Angaben des H. nicht folgt – davor gewesen sei muss. Der Angeklagte D. konnte weder das Treffen am UE.-Kanal noch an der Ruhr zueinander zeitlich einordnen.
496Möglich ist dabei, dass das Treffen am UE.-Kanal am 31.07.2021 stattfand. Denn an diesem Abend war EJ., den glaubhaften Bekundungen der Zeugin PI. zufolge, bei einer Geburtstagsfeier in der Gaststätte VL. tätig. Dies würde zu den Schilderungen passen, wonach EJ. als letzter zu der Gruppe am UE.-Kanal hinzugestoßen sei. Außerdem haben die Zeugen BM. und JU. ausgesagt, dass sie EJ. am Mittag des 31.07.2021 zuletzt gesehen hätten, als er das Haus mit Campingausrüstung verlassen habe. Dies würde ebenfalls zu einem solchen Treffen passen.
497Möglich erscheint aber auch, dass dieses Treffen am 00.00.0000 stattfand. Denn insoweit hat der Zeuge BM. berichtet, dass er im Rahmen seiner Nebentätigkeit bei der JT. an diesem Tag nachmittags auf dem Kanal unterwegs gewesen sei und L., P. und V. dort beim Campen mit einem Zelt gesehen habe. Er habe noch eine weitere Person gesehen, bei der er aber nicht sicher sagen könne, ob das der EJ. gewesen sei.
498c) Die Taten am Ruhrufer in FX.
499Die Feststellungen zu den Taten am Ruhrufer beruhen auf den insoweit glaubhaften Einlassungen der Angeklagten G. und D., soweit diese stimmig zueinander passen. Beide haben das Geschehen bereits bei der Polizei – der Angeklagte G. dort von sich aus – aber auch in der Hauptverhandlung sowie gegenüber dem Sachverständigen im Wesentlichen übereinstimmend berichtet, wobei der Angeklagte G. bei seiner polizeilichen Vernehmung nur seinen eigenen Tatbeitrag geschildert hat. Für die Glaubhaftigkeit der Einlassungen spricht ferner, dass sich die Angeklagten darin erheblich selbst belasten. Dabei wird der Umstand, dass EJ. an der Ruhr angegriffen wurde, gestützt durch die Angaben des insoweit gesondert Verfolgten V. gegenüber dem Sachverständigen TZ., wobei V. dort aber nur eine von ihm ausgehende Körperverletzung geschildert hat.
500Die Kammer geht zugunsten des Angeklagten G. davon aus, dass der von ihm ausgeführte Tritt mit einer zeitlichen Zäsur zu dem Übergriff der übrigen stattfand, denn die Kammer kann diesen von dem Angeklagten G. geschilderten Tathergang als einen möglichen Geschehensablauf nicht ausschließen.
501Die Schilderung des insoweit gesondert Verfolgten H. steht den Feststellungen der Kammer, insbesondere zu dessen Beteiligung, nicht entgegen. Denn insofern hat H. das Geschehen – bis auf sein Verhalten – ebenfalls im Wesentlichen übereinstimmend mit den Angeklagten G. und D. geschildert. Dass er selbst an dem Vorfall nicht beteiligt gewesen sei, ist allerdings für die Kammer nicht glaubhaft. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass H. das Geschehen an der Ruhr vor, während und nach dem Übergriff auf EJ. recht detailliert und ausführlich beschrieben hat, während die Schilderung seines eigenen Verhaltens während des Übergriffs durch die anderen auf EJ. recht blass und wenig anschaulich war. Die Kammer ist daher nicht überzeugt, dass er nur teilnahmslos daneben saß und dem Vorfall zuschaute.
502Dass G. und D. an dem Abend Bier in dem für sie üblichen Umfang konsumierten und an diesem Abend überhaupt Alkohol getrunken wurde, hat die Kammer ebenfalls aufgrund ihrer diesbezüglich glaubhaften Einlassungen festgestellt.
503Darüberhinausgehende Feststellungen zum Konsum anderer alkoholischer Getränke oder dem Umfang des Alkoholkonsums kann die Kammer nicht treffen, weil ansonsten nur H. sehr pauschal berichtet hat, er habe Alkohol getrunken, und die Angaben des V. überzogen und unrealistisch und daher nicht glaubhaft sind.
504Es erscheint möglich, steht aber nicht sicher fest, dass an dem Abend auch Pep konsumiert wurde. Denn hierzu hat G. angegeben, den Konsum von Drogen nicht bemerkt zu haben. H. hat nur von Alkoholkonsum berichtet. Allein V. hat den – mengenmäßig allerdings völlig unglaubhaften – Konsum von Pep geschildert.
505Die Feststellungen zur Tatmotivation der Angeklagten G. und D. trifft die Kammer aufgrund deren überzeugender Einlassung. Die Feststellungen zur Tatmotivation der insoweit gesondert Verfolgten trifft die Kammer aufgrund des von G. und D. bekundeten Umstandes, dass die gegen EJ. erhobenen Vorwürfe thematisiert worden und Anlass für die Übergriffe gewesen seien. Dies wird – mit Ausnahme seines eigenen Tatbeitrags – auch von H. bestätigt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu dem Umgang mit den Gerüchten in der Darstellung der Vorgeschichte verwiesen.
506Die (nicht weiter konkretisierbare) zeitliche Einordnung der Tat beruht auf den insoweit zueinander stimmigen Angaben des Angeklagten G., wonach EJ. bei dem Treffen bereits erheblich blutunterlaufene Augen gehabt habe (also jedenfalls nach der Tat an der Zeche RK.) und es Anfang August, möglicherweise am 00.00.0000, jedenfalls aber vor dem Geburtstag seiner Mutter am 00.00.0000 gewesen sei, und des insoweit gesondert Verfolgten V. in seiner Exploration (Grillen in FX. später, nach UE.-Kanal) sowie des insoweit gesondert Verfolgten H.. Der Angeklagte D. konnte weder das Treffen am UE.-Kanal noch an der Ruhr zueinander zeitlich einordnen.
507d) Wohnung des EJ.: Gemeinschaftliche Körperverletzung und unterlassene Hilfeleistung
508aa) Ablauf
509Die Feststellungen zum Ablauf des Abends des 00.00.0000, dem Geschehen in der Wohnung des EJ. und daran anschließend hat die Kammer im Wesentlichen aufgrund der überzeugenden, geständigen Einlassung des Angeklagten G. sowie – soweit diesen jeweils gefolgt werden konnte – der geständigen Einlassung des Angeklagten V. und der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten D. sowie der Einlassung des Angeklagten H. getroffen.
510(1)
511Der Angeklagte G. hat zu verschiedenen Zeitpunkten sowohl das Kern- als auch das Randgeschehen konstant und detailliert und dem wesentlichen Inhalt nach so beschrieben, wie es die Kammer festgestellt hat. Er wurde am 31.08.2021 polizeilich vernommen. Er hat am 04.11.2022 eine Einlassung über seinen Verteidiger abgegeben, am 07.11.2022 Angaben im Rahmen seiner Exploration gemacht und hauptsächlich am 09.11.2022 aber in Teilbereichen auch zuvor schon am 04.11.2022 und danach am 05.12.2022 Nachfragen der Kammer beantwortet. Seine Schilderungen waren anschaulich und beinhalteten die Wiedergabe wörtlicher Rede. Er hat Unsicherheiten in seiner Erinnerung deutlich gemacht, etwa bei Zeitangaben oder dem Alkoholkonsum der anderen, dabei sehr differenziert und frei von überschießender Belastungstendenz berichtet und letztlich auch sich selbst schwer belastet. So hat er konstant geschildert, dass L. auf dem Friedhof nur zu ihm gesagt habe „G., verpiss Dich!“ Zugegeben habe sie die Tat ihm gegenüber nicht. Das habe er später nur von anderen gehört. Seine Einlassung war auch frei von inneren Widersprüchen und sehr deutlich von emotionaler Betroffenheit über das Geschehene und das Schicksal des EJ. geprägt.
512Die Kammer sieht vor dem Hintergrund der detaillierten Schilderungen auch keine Einschränkungen der Wahrnehmungs- oder Aussagetüchtigkeit des Angeklagten.
513Die Kammer hat bedacht, dass die Angaben des Angeklagten G. in zwei Punkten nicht konstant waren. Dennoch ist die Kammer überzeugt, dass seine Schilderungen erlebnisbasiert sind.
514Zum einen hat G. nicht bereits in seiner polizeilichen Vernehmung, sondern erst in seiner Einlassung sowie Befragung in der Hauptverhandlung davon berichtet, dass sowohl L. als auch P. noch einmal nach oben in die Wohnung gegangen seien. In seiner polizeilichen Vernehmung hat er lediglich L. benannt, die noch einmal in die Wohnung gegangen sei. In seiner Exploration hat er berichtet, dass P. noch einmal nach oben gegangen sei, während L. von vornherein oben geblieben sei, wobei er sich insoweit unsicher sei. Dieses Einlassungsverhalten steht der obigen Würdigung der Aussage durch die Kammer nicht entgegen. Denn hinsichtlich seiner polizeilichen Vernehmung hat er nachvollziehbar und erklärlich angegeben, dass er P. habe ein bisschen schützen und aus der Sache raushalten wollen, weil er für möglich gehalten habe, dass die Vergewaltigungsvorwürfe zuträfen. Auch seine Schilderung in der Exploration stellt die Überzeugungskraft seiner Einlassung nicht in Frage, denn ungeachtet der geäußerten Unsicherheiten hat er auch dort im Kern berichtet, dass P. und L. noch allein in der Wohnung gewesen seien, während die übrigen Angeklagten sich auf den Weg zum Friedhof gemacht hätten.
515Schließlich variiert die Einlassung des G. in Bezug auf die Beteiligung des D.. G. hat dazu in seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, dass alle den EJ. geschlagen hätten, er selbst habe ihn mit der Faust in den Bauch gehauen. In der von seinem Verteidiger verlesenen Einlassung hat er angegeben, dass alle den EJ. geschlagen hätten. Im Rahmen der Exploration hat er dann allerdings eine Beteiligung des D. ausgeschlossen. In seiner Befragung durch die Kammer hat er dann zunächst angegeben, unsicher zu sein, ob der D. auch geschlagen habe. Auf explizite Nachfrage hat er sich dann festgelegt, dass der D. in der Situation dem EJ. nichts getan habe. Die Kammer hat bedacht, dass die Einlassung diesbezüglich nicht konstant ist. Dies stellt aber die Glaubhaftigkeit der Einlassung ansonsten nicht in Frage, sondern spricht zur Überzeugung der Kammer gerade für das Bemühen des Angeklagten, seine Erinnerungen abzurufen und entsprechend auszusagen, auch wenn – was dem Angeklagten nach dem Eindruck der Kammer bewusst war – dies seine Angaben angreifbar machen könnte. Es zeugt von einer differenzierten Aussage ohne eine überschießende Belastungstendenz.
516(2)
517Die Einlassung des G. wird gestützt und in Details des Randgeschehens ergänzt durch die Einlassungen der Angeklagten V., H. und D., auch wenn die Kammer diesen Einlassungen nicht vollumfänglich folgen konnte.
518Der Angeklagte V. hat seine eigene Tatbeteiligung und die Motivation hierzu im Einklang mit der Einlassung des G. eingeräumt. Die Kammer hält dies insoweit für glaubhaft, da ein Grund für eine unzutreffende Falschbelastung nicht erkennbar ist.
519Im Übrigen aber kann die Kammer der Einlassung nicht folgen, weil diese insoweit nicht glaubhaft ist. Die Einlassung weist Mängel in der Aussagequalität auf, die nach dem Eindruck der Kammer taktisch motiviert erscheinen, aber letztlich nicht aufgeklärt werden konnten, weil der Angeklagte keine Fragen dazu beantwortet hat. Denn hinsichtlich des Geschehens am Tattag bis zum Verlassen der Wohnung nach der Körperverletzung sind die Schilderungen in seiner Einlassung sehr vage, detailarm und wenig anschaulich. Es bleibt – mit Ausnahme der geschilderten Beteiligung der L. an der gemeinschaftlichen Körperverletzung durch Knien und Einschlagen auf den EJ. – vollkommen unklar, welche Personen anwesend und bei welchen Abläufen wie beteiligt sind. Auffallend ist dabei die strukturelle Ungleichheit zu der Schilderung der nachfolgenden Rückkehr von P., L. und ihm selbst (bis in den Flur) in die Wohnung des EJ.. Diese Darstellung ist sehr anschaulich, mit Schilderung wechselseitiger Interaktionen, Gedanken und Gefühle. Wohingegen dann der weitere Verlauf ab dem (erneuten) Verlassen der Wohnung, dem Treffen mit den anderen auf dem Friedhof und Auflösung wiederum vage und ausdruckslos dargestellt ist. In ähnlicher Art und Weise hat er sich auch gegenüber dem Sachverständigen geäußert. Bei diesem hat er nämlich recht präzise Angaben zum Konsum von Alkohol und Pep gemacht, an die Geschehnisse im Übrigen vermochte er sich dagegen nicht zu erinnern, weil das schon ziemlich lange her sei. Letzteres belegt, dass V. zu einer konstanten Aussage nicht in der Lage ist. Hinzukommt, dass er – wie er selbst eingeräumt hat – in Haft gegenüber seinem Zellenmitbewohner AY. eine weitere, von ihm ausgeschmückte und veränderte Version des Tötungsgeschehens und des vorausgehenden Verbleibs in der Wohnung berichtet hat. Der Zeuge AY. hat hierzu ausgesagt, dass V. ihm gegenüber erzählt habe, dass EJ. zunächst zusammengeschlagen worden sei, weil er die Frau von V. vergewaltigt habe und auf deren Kinder stehe. Das habe aber nicht gereicht und daher seien sie in seiner Wohnung zusammengekommen und hätten ihn dort zunächst geschlagen und getreten, auch vor den Kopf. Dann seien drei Leute abgehauen. L., P. und V. seien in der Wohnung verblieben. L. sei richtig sauer auf EJ. gewesen. Sie habe ein Messer mit Holzgriff dabei gehabt und damit einmal auf den Brustkorb des EJ. eingestochen. V. habe das noch im Körper befindlich Messer gedreht. P. habe nichts gemacht, jedenfalls habe V. dazu nichts gesagt. Dann hätten sie das Messer genommen und seien auch zum Friedhof gegangen. Dort hätten sie das Messer mit einem Tuch gesäubert, das Tuch in ein Gebüsch geworfen und das Messer neben zwei Tannen vergraben. Im Unterschied zu seiner Einlassung vor der Kammer hat V. dem AY. gegenüber also angegeben, selbst mit in der Wohnung verblieben zu sein und selbst das Messer noch im Körper des zu diesem Zeitpunkt noch lebenden EJ. gedreht zu haben.
520(3)
521Der Angeklagte H. hat das Geschehen am Tattag im Wesentlichen übereinstimmend mit der Einlassung des Angeklagten G. geschildert, mit Ausnahme des Körperverletzungsgeschehens, der zuvor bereits aufgeheizten Stimmung wegen der gegen EJ. gerichteten Vorwürfe und des von H. bekundeten Umstandes, dass EJ. noch in der Wohnung umhergelaufen sei, als G. und D. bereits dort gewesen seien.
522Darin, dass ein solches Körperverletzungsgeschehen in der Wohnung des EJ. nicht stattgefunden habe, kann die Kammer dem Angeklagten H. allerdings nicht folgen. Zwar räumt er immerhin ein, dass im Verlauf des Abends P., V. und L. zu EJ. ins Schlafzimmer gegangen seien. Was die dort gemacht hätten, wisse er aber nicht, er habe nichts gesehen und nichts gehört. Zwar mag diese Einlassung noch mit der Einlassung des V. in Einklang zu bringen sein. Dies ist aber bereits angesichts der räumlichen Verhältnisse in der Wohnung des EJ. wenig naheliegend. Die Einlassung wird aber auch insoweit durch die Einlassung des Angeklagten G. widerlegt, der eine eigene Körperverletzungshandlungen bei Beteiligung mehrerer Personen eingeräumt und dabei detailliert geschildert hat. Dabei ist nicht ersichtlich, dass sich G. zu Unrecht so erheblich selbst belasten sollte. Die Kammer hat zudem bedacht, dass aussagepsychologisch das Weglassen der Tatbeteiligung keine besonderen qualitativen Anforderungen an die Einlassung und die Aussageperson stellt. Die Kammer hat ferner das Aussageverhalten des H. allgemein im Hinblick auf Körperverletzungen zum Nachteil des EJ. betrachtet. Dies lässt aus Sicht der Kammer den sicheren Schluss zu, dass H. seine eigene Beteiligung an Verletzungshandlungen zum Nachteil des EJ. herunterspielt und verschweigt. So hat er sich dahingehend eingelassen, dass es feige sei, wenn mehrere Leute eine Person angreifen. Daher wäre er – wenn er nicht angetrunken wäre – dagegen eingeschritten, wenn die anderen den EJ. zusammenschlagen würden. Diese Einlassung ist widerlegt durch den bereits in der Vorgeschichte erörterten Chat zwischen ihm und P. vom 20.07.2021 ab 17:59 Uhr. Aus diesem ergibt sich gerade nicht, dass H. für den EJ. Partei ergreift, sondern sich im Gegenteil an einer gemeinschaftlichen Körperverletzung beteiligen will, wobei die Kammer keine Anhaltspunkte für eine nennenswerte Alkoholisierung des H. zu diesem Zeitpunkt hat. Hierzu passt auch die – wie dargelegt – nicht glaubhafte Betonung des Konsums von Alkohol und Drogen.
523Die Kammer folgt der Einlassung auch nicht insoweit, als er ein Umherlaufen des EJ. noch während der Anwesenheit von G. und D. in der Wohnung geschildert hat. Denn seine diesbezüglichen Ausführungen in der Verteidigererklärung sind vage und unanschaulich und wurden von ihm in seiner persönlichen Befragung nicht wiederholt oder gar detailliert. Sie werden widerlegt durch die anschaulichen und daher überzeugenden Angaben des Angeklagten G., die durch die insoweit glaubhafte Einlassung des Angeklagten D. hierzu gestützt werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Einlassung des Angeklagten V., weil die Kammer dieser nur in dem oben bereits beschriebenen Umfang hinsichtlich seiner eigenen Tatbeteiligung folgen kann.
524Die Glaubhaftigkeit seiner Einlassung zum Geschehen in der Wohnung im Übrigen ist davon allerdings nicht berührt. Dies stützt und ergänzt in Teilbereichen die Einlassung des G.. Denn H. hat sich insoweit in seiner Verteidigererklärung und persönlichen Vernehmung konstant eingelassen. Dabei waren die Ausführungen in der Verteidigererklärung noch etwas detailarm. H. konnte dies aber in seiner persönlichen Vernehmung auffüllen. So hat er spontan und stimmig aber eher weitschweifig ergänzt, als er von der Abholung von G. und H. von der Haltestelle berichtet hat, dass L. schon in der Wohnung des EJ. gewesen sei, um beim Umzug zu helfen, weil er sich mit dieser zuvor schon verabredet gehabt habe und gemeinsam zur Wohnung des EJ. gegangen sei. Er hat Unsicherheiten in der Erinnerung deutlich gemacht hinsichtlich der Frage, ob V. gemeinsam mit L. und P. noch einmal zurück in die Wohnung gegangen sei. Er hat aber auch differenziert berichtet, dass er zwar vermute, aber nicht wisse, ob L. die Tatwaffe verbuddelt habe. Denn L. sei auf dem Friedhof nach links gegangen, während sie nach rechts gegangen seien. Insoweit habe er gesehen, dass sie ein T-Shirt in der Hand gehabt habe, dass er nicht mehr gesehen habe, als sie zu ihnen zurückgekommen sei. Er habe aber nicht gesehen, ob Blut daran gewesen sei oder ob sie tatsächlich gebuddelt habe. Die Kammer schließt – auch bei Einbeziehung der eigenen von H. durch P. und V. erlittenen Verletzungen – eine Mehrbelastungstendenz zum Nachteil von P., V. und L. insgesamt aus. Denn insoweit hätte H. bereits die Situation ausschmücken können, als P., V. und L. zu EJ. ins Schlafzimmer gingen, was er gerade nicht getan hat. Die Kammer hat auch noch bedacht, dass H. zu dem Geschehen in der Wohnung bei dem Sachverständigen geäußert hat, dass alle zusammen raus seien, bis auf P. und L.. Dies ist nach Auffassung der Kammer noch konstant, da er im Kern berichtet hat, dass P. und L. noch allein in der Wohnung gewesen seien.
525Ergänzt wird dabei die Einlassung des G. durch die Angaben des H. dahingehend, dass sich P., V., L. und H. bereits vor dem Eintreffen von D. und G. gemeinsam mit EJ. in dessen Wohnung befanden sowie dass P. und V. aufgrund von Schwierigkeiten mit dem Vermieter dort ausziehen wollten.
526(4)
527Umstände, die gegen eine Täterschaft der Angeklagten P., V., L., H. und G. in Bezug auf die Körperverletzung sprechen, haben sich dagegen nicht ergeben.
528Soweit D. sich in seiner Exploration und der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen hat, dass an Übergriffen in der Wohnung des EJ. allein die L. und sonst keiner der noch anwesenden Personen beteiligt gewesen sei, kann die Kammer dem nicht folgen. Denn insoweit sind seine Angaben nicht konstant und entstand bei der Kammer der Eindruck einer Tendenz, andere Personen aus dem Geschehen raushalten zu wollen. Denn hierzu hat er in seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, dass P., V., L. und H. den EJ. geschlagen hätten, was sich aus den Bekundungen der Zeugen JQ. und VV. ergibt. Dies hat er auch gegenüber dem Zeugen ZQ. wiederholt, wie sich aus dessen Aussage ergibt. In seiner Exploration und persönlichen Vernehmung hat er demgegenüber angegeben, dass er gemeinsam mit G. gerade habe gehen wollen, als L. an ihm in das Zimmer des EJ. vorbeigehuscht sei; dann habe sie auf dem EJ. gekniet und er habe noch Schlaggeräusche gehört.
529Gegen seine diesbezügliche Schilderung spricht zudem, dass G. und V. eine Tatbeteiligung eingeräumt haben und insoweit kein Grund ersichtlich ist, weshalb sie sich bei diesem, insbesondere wegen der zeitlichen Nähe zum Tötungsgeschehen, erheblichen Tatvorwurf zu Unrecht belasten sollten.
530Im Übrigen hat sich der Angeklagte D. im Wesentlichen übereinstimmend zu den Angaben des Angeklagten G. geäußert und stützt diese insoweit. Dabei schließt die Kammer eine Mehrbelastungstendenz gegenüber L. aus, weil deren Tatbeteiligung insoweit von D. konstant berichtet wird.
531bb) Motivation
532Die Feststellungen zur Tatmotivation der Angeklagten P., V., L., H. und G. trifft die Kammer aufgrund des von G. bekundeten Umstandes, dass die gegen EJ. erhobenen Vorwürfe von P. und V. thematisiert worden und Anlass für die Übergriffe gewesen seien. Dies wird auch von V. bestätigt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu dem Umgang mit den Gerüchten in der Darstellung der Vorgeschichte verwiesen.
533Davon, dass L. aus Wut und zur Bestrafung des EJ. handelte, ist die Kammer nach einer Gesamtschau der Tatumstände überzeugt. Denn es steht fest, dass die gegen EJ. erhobenen Vorwürfe thematisiert worden und Anlass für die Übergriffe waren. Fest steht zur Überzeugung der Kammer auch, dass L. diesen Gerüchten glaubte (insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen). In dem von L. geführten Telefonat vom 05.09.2021 um 16:17 Uhr räumt sie für eine vorangegangene Körperverletzung an EJ. ein, dass sie den deswegen zusammengeschlagen habe, weil er die P. vergewaltigt habe und wegen anderer Vorwürfe. Sie habe sich für die P. gerade gemacht. Hierin kommt zur Überzeugung der Kammer ein rächendes bzw. strafendes Element zum Ausdruck, das wegen der identischen Anlässe auch vorliegend eine Rolle spielte. Es handelt sich hier zur Überzeugung der Kammer zudem um einen Wesenszug der L., weil sie in dieser Weise auch für andere Personen auftritt. Dies ergibt sich aus einem (bei der Unterbringungsentscheidung noch detaillierter beschriebenen) von ihr am 05.09.2021 um 11:13 Uhr geführten Telefonat. In diesem berichtet ihr Gesprächspartner über Probleme mit einem WP.. L. erklärt dann unter anderem, dass sie sich den WP. dann mal schnappe. Der wohne ja direkt neben ihrem Gesprächspartner. Da klopfe sie aber nicht an, sie trete dem direkt die Tür ein. Das interessiere sie nicht. Der habe nicht so mit ihrem Gesprächspartner umzugehen, die kleine Kröte.
534Dass daneben auch Wut eine Rolle spielte, steht zur Überzeugung der Kammer fest, weil es sich auch insofern um einen Wesenszug der L. handelt, der immer wieder ihre Handlungen leitet. Dies ergibt sich aus der Aussage der Zeugin WG., wonach L. immer wieder problematisiert habe, dass sie aufbrausend und gewaltbereit sei und eine kurze Zündschnur habe. Dies ergibt sich aus den Äußerungen der L. selbst, wie sie unter anderem in dem (im Rahmen der Unterbringungsentscheidung wörtlich wiedergegebenen) an ihre Mutter gerichteten Brief vom 18.10.2022 zum Ausdruck kommen. Dies ergibt sich ferner mit Blick schon auf die Tat vom 00.00.0000, wo dies von EJ. geschildert wurde und sich dies auch sehr plastisch in der überzogenen Reaktion der L. widerspiegelt.
535cc) Verletzungen
536Die Kammer konnte nicht sicher feststellen, welche Verletzungen dem EJ. anlässlich dieses Geschehens zugefügt wurden. Wegen der Beweiswürdigung zu den Verletzungen wird auf die nachfolgenden Ausführungen zum Tötungsgeschehen verwiesen.
537Dass EJ. aber zuvor bereits – in nicht näher feststellbarem Umfang, jedenfalls aber durch spitze Gewalteinwirkung über den Schlüsselbeinen rechts und links – verletzt und in seiner Abwehrfähigkeit eingeschränkt war, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der Aussage des Angeklagten G. und dem Gutachten der rechtsmedizinischen Sachverständigen BF.. G. hat in diesem Punkt sehr anschaulich berichtet, dass er beim Ankommen in der Wohnung zu EJ. ins Schlafzimmer gesehen habe. Dieser habe ihm den Kopf zugewandt und dabei habe er – G. – seine Augen gesehen, aber auch dass sein Gesicht lädierter und angeschwollener als noch bei der letzten Begegnung ausgesehen habe.
538Wegen der Würdigung der glattrandigen Hautdefekte wird auf die unten folgenden Ausführungen zum rechtsmedizinischen Gutachten verwiesen.
539Dass EJ. zu aktiven Abwehrbewegungen nicht mehr in der Lage war, folgert die Kammer aus der Einlassung des G., der im Zusammenhang mit den Verletzungshandlungen keinerlei aktive Abwehrhandlungen des EJ., sondern nur dessen verbale Äußerung „Bitte nicht!“ geschildert hat. Dies korrespondiert mit dem rechtsmedizinischen Befund, dass Abwehrverletzungen bei dem EJ. nicht festgestellt wurden.
540Die Kammer ist schließlich überzeugt, dass alle Beteiligten zuvor erkannten, dass EJ. bereits verletzt und in seiner Verteidigungsfähigkeit eingeschränkt war. Die Kammer schließt dies ebenfalls aus der überzeugenden, vorstehend geschilderten Einlassung des Angeklagten G.. Die Kammer ist überzeugt, dass auch die anderen Angeklagten diesen Zustand wahrgenommen haben, wenn schon G. diesen mit einem kurzen Blick in das Schlafzimmer erfasst hatte. Dabei kommt hinzu, dass P., V. und L. sich zuvor schon länger in der Wohnung aufhielten und später dann alle Beteiligten – bis auf den D. – auf den nicht mehr wehrhaften EJ. eingeschlagen haben.
541dd) Tathandlung des Angeklagten D.
542Der Nachweis einer Tatbeteiligung des D. an der gemeinschaftlichen Körperverletzung in der Wohnung des EJ. konnte nicht geführt werden. Die Kammer konnte eine diesbezügliche Überzeugung nicht aufgrund der Einlassung des G. gewinnen (siehe dazu oben). Und auch ansonsten hat keiner von einer Beteiligung des Angeklagten D. berichtet.
543Dass aber D. die Angriffe auf EJ. und dessen daraus resultierende Hilfsbedürftigkeit aufgrund möglicher schwerer Verletzungen erkannte, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der Einlassung des Angeklagten G., der bekundet hat, dass D. während der Übergriffe an der Tür stand, wobei in diesem Zusammenhang die Schlafzimmertür gemeint war.
544Das Erkennen der Hilfsbedürftigkeit des EJ. ergäbe sich aber auch aus – deren Richtigkeit unterstellt – der eigenen Einlassung des D..
545Dass er die Wohnung verließ, ohne selbst Hilfe zu leisten oder für Hilfeleistung durch andere Sorge zu tragen, haben die Angeklagten G., D., V. und H. übereinstimmend berichtet.
546e) Wohnung des EJ.: Tötung
547aa) Täterschaft
548Dass es L. war, die EJ. den tödlichen Stich in den Brustkorb versetzte, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus einer Gesamtschau der Tatumstände.
549Maßgeblich ist dabei zunächst, dass zur Überzeugung der Kammer aufgrund der vorstehenden Ausführungen feststeht, dass P. und L. noch einmal in die Wohnung des EJ. zurückkehrten, nachdem zuvor gemeinschaftlich auf den EJ. eingeschlagen worden war.
550Dass es in diesem zeitlichen und situativen Zusammenhang zu dem Tötungsgeschehen kam, schließt die Kammer aus den – nachfolgend bei der zeitlichen Einordnung näher erläuterten – Umständen, dass D. dem ZQ. bereits am Morgen des 00.00.0000 erzählte, dass EJ. tot sei, sowie dass L. am 00.00.0000 um 6:12 Uhr die Chatgruppe „FY.“ gründete und Nachrichten ausgetauscht wurden, die indiziell auf ein vorangegangenes aufwühlendes Ereignis schließen lassen. Auch der Chat zwischen P. und D. vom 00.00.0000, in dem P. den D. auffordert „sowas“ – gemeint war das Gespräch mit ZQ. – nicht mehr zu sagen, spricht sicher dafür.
551Dabei schließt die Kammer aus, dass P. das Messer führte und den tödlichen Stich setzte. Insoweit hat die Kammer berücksichtigt, dass D. schon am Morgen nach der Tat dem ZQ. berichtete, dass L. den EJ. getötet habe. Dabei verfügte D. über Täterwissen, nämlich dass EJ. mit einem Messer erstochen worden sei. D. hat hierzu ausgesagt, dass L. ihm dies unmittelbar nach der Tat am Friedhof gesagt habe. H. hat ausgesagt, dass P. ihm auf dem Friedhof berichtet habe, dass sie zwar dem EJ. mit einem Messer gedroht, L. ihr dieses aber aus der Hand genommen und EJ. den Stich versetzt habe. Insofern hat die Kammer bedacht, dass die Information über den von L. gesetzten Stich auch von P. – die, wie das gesamte vorherige Geschehen zeigt, ihre Mitmenschen zu manipulieren weiß und auch Gewalt einsetzt – gekommen sein könnte, um der Wahrheit zuwider von einem eigenen Tatbeitrag abzulenken. Die Kammer schließt dies aber wiederum aus. Denn die Gruppe ging vom Friedhof zunächst zu Fuß gemeinsam zur Wohnung des EJ.. L. und P. unterhielten zu dieser Zeit jedenfalls noch ein enges Verhältnis. Die Kammer schließt daher aus, dass P. in diesem Zeitraum von L. unbemerkt eine Geschichte verbreiten könnte, in der sie L. eine so erhebliche Tat zuschreibt, die sie nicht begangen hat.
552Die Kammer ist außerdem überzeugt, dass L. den tödlichen Stich auf EJ. ihrer Stiefmutter gegenüber einräumte. Zwar hat die Stiefmutter eine Aussage in der Hauptverhandlung verweigert. Dies steht aber zur Gewissheit der Kammer fest aufgrund der detailreichen und daher überzeugenden Aussage der Zeugin WG., die ihre diesbezüglichen Wahrnehmungen sogar zum Anlass für eine Kontaktierung der Polizei genommen hatte. WG. hat dort wie in der Hauptverhandlung berichtet, dass sich eine Frau bei ihr telefonisch im Büro gemeldet habe, die sich als W., Mutter der L. vorgestellt habe. Sie – WG. – sei erst verwirrt gewesen, weil sie gedacht habe, dass die Mutter der L. bereits verstorben sei. Die Frau habe sehr schockiert gewirkt und gefragt, ob es stimme, dass ihr Kind im Gefängnis sei. Das habe sie – WG. – bejaht und ihr die Telefonnummer der Kanzlei VY. gegeben. Die Mutter habe davon berichtet, dass sie eine Sprachnachricht von L. bekommen habe, dass diese jetzt in Untersuchungshaft komme. Als das Gespräch fast zu Ende gewesen sei, habe die Mutter gesagt: „Ja, hätte ich ihr doch mal geglaubt.“ Sie – WG. – habe nachgefragt, was sie meine. Die Mutter habe daraufhin gesagt, dass L. ihr vor einer Weile erzählt habe, dass ein Mann ihre Freundin vergewaltigt habe und sie daraufhin zugestochen habe. Sie – WG. – habe die Mutter gebeten, dies der Polizei mitzuteilen. Danach sei das Gespräch beendet gewesen. Sie habe ihrerseits die Polizei informiert und die Telefonnummer (N05), von der sie angerufen worden sei, weitergegeben. Der Anruf sei am Tag der Festnahme der L. gewesen. Vorangegangen sei, dass L. vor ihrer Inhaftierung noch einen Anruf habe tätigen dürfen. Weil sie ihre Mutter nicht erreicht habe, habe sie dieser eine Sprachnachricht geschickt.
553Die Kammer hat keine Zweifel, dass es sich bei der Anruferin um die Stiefmutter der L. handelte. Hierfür spricht die Vorstellung mit dem Namen „W.“ und als „Mutter“, so wie sie von L. auch bezeichnet wird. Hierfür spricht die anrufende Telefonnummer, die mit derjenigen identisch ist, die L. in ihrem Telefonantrag als Rufnummer ihrer Stiefmutter angab.
554Aufgrund der genannten Motivation (weil der Mann ihre Freundin vergewaltigt habe), den von P. erfundenen Vorwürfen gegen EJ. und dem Umstand, dass L. – wie bereits ausgeführt – die P. als ihre Freundin bezeichnete, steht für die Kammer fest, dass EJ. als derjenige Mann gemeint war, auf den L. eingestochen hat.
555Die Kammer schließt aus, dass sich L. Geständnis gegenüber ihrer Stiefmutter auf die Zufügung der beiden Schnitte/Stiche über den Schlüsselbeinen des EJ. bezog. Bei diesen Verletzungen handelte es sich um vergleichsweise unbedeutende Verletzungen, bei denen die Kammer davon ausgeht, dass L. allein diese ihrer Stiefmutter nicht mitgeteilt haben würde. Denn dem Zusammenhang des Gesprächs an sich und in Verbindung mit der Inhaftierung der L. entnimmt die Kammer, dass es sich um eine schwerwiegende Stichverletzung gehandelt haben muss.
556Die Kammer schließt dabei aus, dass L. ihrer Stiefmutter gegenüber eine solche Tat einräumt, obwohl sie diese nicht begangen hat. Beide haben ein sehr enges Verhältnis, weshalb L. ihre Stiefmutter nicht unnötig in Sorge bringen würde.
557Die Kammer hat dabei bedacht, dass L. in den Telefonaten, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden, gegenüber ihren dortigen Gesprächspartnern eine Involvierung in die Tat stets – teilweise sehr emotionsbegleitet – abgestritten hat. Dies steht der Würdigung der Kammer allerdings nicht entgegen, weil die Kammer keine Anhaltspunkte dafür hat, dass L. zu ihren Gesprächspartnern ein so vertrauensvolles Verhältnis pflegte, dass sie so eine Tat offenbaren würde. Außerdem steht fest, dass L. selbst ihre Bezugsbetreuerin WG. angelogen hat. Denn dieser gegenüber hatte sie Anfang September (in der Zeit der Entgiftung) angegeben, den EJ. seit mehreren Monaten nicht gesehen zu haben.
558Die Kammer schließt auch aus, dass V. das Messer führte oder dieses in der Wunde noch drehte. V. hat dies zwar gegenüber seinem Zellenmitbewohner – wie dargestellt – berichtet. Seine Schilderung ist aber – wie dargestellt – nicht glaubhaft. Darüber hinaus hat er selbst auch eingeräumt, dass er von dem AY. beeindruckt war und sich vor diesem als „größer“ darstellen und dick auftragen wollte und daher seinen Anteil wahrheitswidrig höher angesiedelt, ausgeschmückt und übertrieben habe. Die Kammer hat dabei auch bedacht, dass es sich um eine von seiner Verteidigung (mit-)erarbeiteten Erklärung gehandelt hat und er auch hierzu keine Nachfragen beantworteten wollte, ist jedoch aufgrund oben dargestellter Erwägungen zur Glaubhaftigkeit seiner Einlassung zu keinem anderen Ergebnis gekommen. Die Kammer hat ferner die (nachfolgend noch im Einzelnen dargelegten) Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen BF. bedacht, wonach es möglich sei, dass die Stichverletzung im Brustkorb deshalb so groß sei, weil die Wunde durch das Drehen eines Messers vergrößert worden sei. Die Kammer sieht sich allerdings auch deshalb zu keiner anderen Bewertung veranlasst, weil die aussagepsychologischen Mängel der Einlassung insoweit nicht durch die bloße Plausibilität der Wundgröße ausgeräumt werden können und außerdem ansonsten keine objektiven Anhaltspunkte gegeben sind, die für die Richtigkeit der Angaben des V. insoweit streiten.
559Die Kammer schließt ferner aus, dass der Zeuge PX. in irgendeiner Weise in das Tatgeschehen oder das Ableben des EJ. involviert war. PX. war gegenüber der Polizei von L. als Zeuge dafür benannt worden, dass EJ. in dessen Armen verstorben sei. Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen PX. und dem über ihren Anschluss geführten Telefonat der L. bei der Polizei K. vom 18.09.2021 um 18:35 Uhr, das in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde. Der Zeuge PX., bei dem die Kammer keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Zeugentüchtigkeit hat, hat für die Kammer detailreich und mit Schilderung eigener Emotionen uneingeschränkt glaubhaft berichtet, dass er L. seit 3 oder 4 Jahren kenne, weil er ebenfalls im Haus M. betreut worden sei. Sie seien befreundet gewesen, hätten sich fast täglich gesehen. Sie hätten gemeinsam Pep konsumiert, sich darüber aber zerstritten, so dass der Kontakt abgebrochen sei. Er habe auch EJ. gut gekannt, sei mit ihm befreundet gewesen und habe mit ihm hin und wieder mal getrunken oder einfach nur gequatscht. Zuletzt habe er ihn im April 2021 gesehen, als er ihn spontan besucht habe, der EJ. aber keine Zeit gehabt habe, weil andere Leute bei ihm gewesen seien. Zu dem Anruf bei der Polizei sei es gekommen, weil er – PX. –einmal einen Kollegen besucht habe, der nebenan von ihm gewohnt habe. Der habe ihn auf ein Bier eingeladen. Er sei überrascht gewesen, die L. bei dem anzutreffen. Der Kollege habe der L. schon vor seinem – des PX. – Eintreffen gesagt, dass EJ. in dessen – des PX. – Armen verstorben sei. Er sei schockiert gewesen, die L. bei dem Kollegen anzutreffen, weil er – PX. – zuvor schon im Haus M. gehört habe, dass der EJ. auf mysteriöse Weise verstorben sei und L. was damit zu tun habe. L. habe dann bei der Polizei angerufen. Er – PX. – habe der Polizei dann aus Panik was gesagt. Er habe Angst vor L. gehabt, die sei da ziemlich aufbrausend gewesen. Er habe sich gedacht, dass er so schnell aus der Situation rauskomme. Danach habe er noch ein Bier dort getrunken. Für ihn sei klar gewesen, dass er bei seiner Vernehmung bei der Polizei die Wahrheit sagen und diese Geschichte nicht bestätigen werde. So sei es dann auch gekommen.
560Die Kammer schließt ferner eine Beteiligung bislang unbekannt gebliebener Dritter an der Tötung aus. Insofern hat die Kammer berücksichtigt, dass die Wohnungseingangstür des EJ. verschlossen war und Anhaltspunkte für ein gewaltsames Eindringen fremder Personen nicht bestehen.
561Darüber hinaus hat die Beweisaufnahme keine Umstände ergeben, die gegen eine Täterschaft der L. sprechen.
562Ihre Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten L. hat die Kammer allerdings nicht auf den von der Sachverständigen HL. durchgeführten und von ihr in der Hauptverhandlung eingehend geschilderten Einsatz von Mantrailer-Hunden gestützt, weil es hierauf nicht mehr ankam. Entlastende Umstände zugunsten der Angeklagten L. hat der Einsatz der Mantrailer-Hunde, die nach den Ausführungen der Sachverständigen HL. die vom Täter über die Tatwaffe an der Einstichstelle des Getöteten hinterlassene Spur bis zur Angeklagten L. verfolgt hätten, dabei nicht ergeben. Vor diesem Hintergrund kam es auch nicht mehr darauf an, dass die – teilweise die Sachverständige HL. persönlich und unsachlich angreifenden und verfahrensfremde Sachverhalte einbeziehenden – Ausführungen des Sachverständigen GA., der von der Verteidigung der Angeklagten L. benannt worden war, um die Angaben der Sachverständigen HL. zu widerlegen, die Kammer nicht überzeugt haben.
563bb) Motivation
564Wegen den Erwägungen zur Tatmotivation wird auf die vorstehenden Ausführungen im Rahmen der gemeinschaftlichen Körperverletzung verwiesen. Die dort festgestellte Motivation wirkte aufgrund des engen zeitlichen, räumlichen und situativen Zusammenhangs zur Überzeugung der Kammer noch fort.
565cc) Verletzungen
566Die Feststellungen zu den Verletzungen des EJ., deren Entstehungsmechanismen und -zeitpunkten trifft die Kammer aufgrund des sehr anschaulichen Gutachtens der rechtsmedizinischen Sachverständigen BF., die den Leichnam obduziert hat.
567Die rechtsmedizinische Sachverständige hat geschildert, dass die Leiche eines lediglich mit Jogginghose bekleideten Mannes in hochgradig fäulnisverändertem und mumifiziertem Zustand zu beurteilen gewesen sei. Die Körperoberfläche sei schwarz-braun verfärbt, die Haut großflächig lederartig eingetrocknet gewesen. Es sei zu einem massiven Madenbefall und einem nahezu gänzlichen Verlust von Haut und Weichgewebe an der Schädel- und Oberkörperrückseite gekommen. Rippen und Schulterblätter seien hier vollständig skelettiert gewesen. Die vordere Leibeswand sei erhalten geblieben. Es hätten sich dort Defekte an der linken Seite im Brustraum und jeweils rechts und links in Höhe der Schlüsselbeine gezeigt, die für sich und glattrandig gewesen seien. Es habe keine weiteren Defekte unmittelbar daneben und insbesondere nicht viele kleine Löcher, wie sie durch Madenfraß zu erwarten gewesen wären, gegeben.
568Der klaffende Defekt am Brustkorb werde wahrscheinlich eingangs nicht so groß gewesen sein. Der Zustand im Zeitpunkt der Obduktion könne mit Madenfraß und Hautschrumpfung erklärt werden. Es sei aber auch möglich, dass die Stichverletzung im Brustkorb deshalb so groß sei, weil die Wunde vergrößert worden sei, indem ein Messer in der Wunde gedreht wurde.
569Hinsichtlich der Abgrenzung und Interpretation von Verletzungen und Defekten durch Madenfraß hat sie ausgeführt, dass Maden Löcher in die Leibeswand fressen würden. Es komme zu einem Flüssigkeitsverlust. Das Gewebe trockne ein und ziehe sich zusammen. Dadurch würden sich Defekte verändern. Sie würden größer und könnten für Verletzungen gehalten werden. Maden selbst würden viele kleine Löcher fressen, allerdings nicht an glatter Haut und auch nicht an Knochen, sondern an Körperöffnungen und Verletzungen. Denn Maden hätten keine Zähne und würden daher weiche Dinge fressen. Wenn Zersetzungsprozesse, Autolyse und Fäulnis, einsetzen würden, dann sei es einfacher für sie. Der Hautmantel bliebe dabei häufig erhalten. An dem Leichnam hier fehle die Haut deshalb dort, wo keine Luft an den Leichnam geraten sei. Dort bliebe die Haut weich, Fäulnis setze ein und weiche die Haut weiter auf, so dass die Maden dort leichter fressen könnten. An der Vorderseite des Leichnams sei Haut, die von den Maden nicht ohne weiteres gefressen werden könne. Auch an Wundrändern könne es so sein, dass diese schnell eintrocknen, härter werden und dann schwieriger von den Maden gefressen werden könnten. Das sei aber nicht zwingend.
570Zum Obduktionsbefund hat sie weiter erläutert, dass am Schädel das rechte Jochbein (mehrfach), die Nasenscheidewand und der Boden der rechten Augenhöhle gebrochen gewesen seien. Insoweit handele es sich um Verletzungen, die sicher nicht durch Schäden beim Transport der Leiche in die Rechtsmedizin entstanden seien.
571Der Leichnam habe zahlreiche Rippendefekte aufgewiesen. An der linken Brustkorbhinterseite seien die 7. und 8. Rippe gebrochen. An der linken Brustkorbvorderseite seien die 3. und 4. Rippe gesplittert gebrochen. Die 5. und 6. Rippe der linken Brustkorbvorderseite seien hingegen in ihrem knorpeligen Anteil unmittelbar neben dem Brustbein glattrandig durchtrennt gewesen. Diese Defekte seien nicht durch Madenfraß oder Fäulnis zu erklären.
572Die Organe im Brust- und Bauchraum seien praktisch nicht mehr vorhanden gewesen. In der Tiefe sei jedoch die große Körperschlagader erkennbar gewesen. Dort habe sich auf Höhe zwischen dem 8. und 9. Brustwirbelkörper ein Wanddefekt gezeigt. Die äußere Wandschicht des Gefäßes sei hier schlitzförmig in Längsrichtung, die innere Wandschicht quer verlaufend eröffnet gewesen.
573Ferner sei festgestellt worden, dass das Zahnfach des linken oberen Schneidezahns leer und nicht geschlossen gewesen sei. Ein korrespondierender Zahn sei jedoch nicht gefunden worden. Insoweit könne nur gesagt werden, dass der Zahn dort noch nicht lange fehle.
574Es habe auch ein Verdacht auf Kehlkopfbruch bestanden. Dieser habe sich aber nicht bestätigt. Bei jungen Menschen, wie im Fall des Opfers, sei an dieser Stelle noch viel Knorpelgewebe. Babys hätten ein nahezu knorpeliges Kehlkopfgerüst. Im Laufe der Alterung verknöchere der Kehlkopf immer mehr. Bei der hier durch die Rechtsmedizin durchgeführten Mazerierung des Schädels werde alles entfernt, was nicht Knochen sei. In diesem Zusammenhang sei hier auch das Knorpelgewebe verloren gegangen. Übrig geblieben seien lediglich zarte dünne Knochenlamellen von der Stärke von Eierschalen. Diese hätten nicht gebrochen gewirkt. Insofern sei ein Kehlkopfbruch nicht nachzuweisen.
575Die festgestellten Verletzungen seien Zeichen spitzer und stumpfer Gewalt.
576Todesursächlich sei die Verletzung der Aorta. Es sei zu einer Stich-/Schnittverletzung an der Körpervorderseite gekommen. Herr EJ. sei relativ schlank, wie man auf den Fotos im Rahmen der polizeilichen Anzeige ersehen könne. Da sei es nicht unwahrscheinlich, dass der Stich den Brustraum durchsetze. Es sei dann mit Sicherheit zu einem Verbluten infolge der Verletzung der Aorta gekommen. Denn bei Verletzungen der Aorta komme es zu einem massiven Blutverlust, vor allem nach innen, in die Brustkorbhöhle und das Fettgewebe.
577Der Todeszeitpunkt habe mit Sicherheit kurz nach Beibringung der Stichverletzung im Brustbereich gelegen, denn eine solche Verletzung werde nicht lange überlebt. Das Verbluten könne mehrere Minuten, aber keine halbe Stunde gedauert haben. Genauer könne dies allerdings nicht datiert werden.
578Möglicherweise seien durch die Stich-/Schnittverletzung auch andere Organe wie die Lunge oder die Milz verletzt worden. Auch diese Verletzungen könnten zum Versterben beigetragen haben. Das lasse sich aber nicht mehr nachvollziehen, weil diese Organe nicht mehr vorhanden gewesen seien.
579Bei den Verletzungen über den Schlüsselbeinen handele es sich um Verletzungen infolge spitzer Gewalt, die mit Defekten an einem im Schlafzimmer aufgefundenen Pullover korrespondierten. Die Defekte am Pullover seien umblutet, scharfkantig und glatt durchtrennt. Diese müssten nicht im Rahmen des vorgenannten Geschehens (Stich-/Schnittverletzung im Brustkorb) entstanden seien. Denn beim Auffinden der Leiche sei der Oberkörper unbekleidet gewesen und korrespondierende Defekte mit der Verletzung im Brustraum hätten sich an dem Pullover nicht gefunden.
580Die Knochenbrüche ließen sich nicht datieren. Dies sei nur möglich, wenn schon mehrere Wochen die Knochenheilung eingesetzt hätte. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen. Auch durch feingewebliche Untersuchungen ließe sich dies nicht genauer festlegen. Es sei aus rechtsmedizinischer Sicht möglich, dass die Knochenbrüche zum selben oder zu mehreren Zeitpunkten entstanden seien.
581Das Verletzungsbild am Kopf spreche für stumpfe Gewalt durch Tritte, Stöße oder Schläge. Die Verletzungen im Gesicht und die Rippenbrüche hätten für sich wie auch insgesamt genommen zu massiven Schmerzen geführt. Es könne hierdurch zu Atemproblemen und Bewusstseinstrübungen gekommen sein. Es sei auch möglich, dass das Opfer nicht mehr kampffähig gewesen sei und Angreifern nicht mehr habe Widerstand leisten können. Dies würde auch erklären, dass keine Kampfspuren und auch keine Abwehrverletzungen an dem Opfer gefunden worden seien. Wäre das Opfer allein am Brustkorb/Aorta verletzt gewesen, so wäre er zunächst noch handlungsfähig gewesen.
582Eine – hier allerdings nicht festgestellte – Kehlkopfzertrümmerung sei durch stumpfe Gewalt, aber auch Würgen und Drosseln möglich. Eine Kehlkopfzertrümmerung könne zum Tode führen. Die Erfahrung zeige aber, dass solche – bemerkt oder unbemerkt geblieben – Verletzungen immer wieder überlebt würden. Eine solche Verletzung sei aber potentiell lebensgefährlich. Wenn es außerdem aber auch zu einer Verletzung der Aorta komme, dann sei diese Verletzung in den Vordergrund zu stellen, denn aufgrund dieser Verletzung verblute man sehr schnell.
583Auch ohne die Verletzung der Aorta könnten die anderen Verletzungen theoretisch zum Tode geführt haben. Denkbar sei ein Schädelhirntrauma mit Bewusstlosigkeit und höhergradiger Schädigung des Gehirngewebes. Bei Bewusstlosigkeit könne es auch zu einer Verlegung der Atemwege gekommen sein. Man könne hier beispielsweise an der eigenen Zunge ersticken. Daher sei ein Schädelhirntrauma potentiell lebensgefährlich. Gravierender seien aber vorliegend die Brustkorbverletzungen. Diese seien als potentiell lebensgefährlich anzusehen und könnte zu akut lebensgefährlichen Situationen führen. Möglich sei, dass man nicht mehr tief einatmen könne und sich eine Lungenentzündung entwickele. Möglich sei aber auch, dass sich die Rippen infolge der spitzen und scharfen Brüche an den Bruchenden gegeneinander verschieben, die Lunge durchbohren und hierdurch eine Luftbrust ausgebildet werde.
584Die Verletzung der Aorta sei allerdings demgegenüber sicher akut lebensgefährlich. Die übrigen Verletzungen seien potentiell lebensgefährlich. Es sei rechtsmedizinisch nicht auszuschließen, dass zusätzlich noch eine Blutung aus der Milz vorhanden gewesen sei oder sich ein Spannungspneumothorax entwickelt habe. Das sei aber spekulativ. Sicher sei die Verletzung der Aorta, die sicher für sich genommen binnen kurzer Zeit tödlich sei. Dabei führe Verbluten in der Regel schneller zum Tod als Ersticken.
585Aus rechtsmedizinischer Sicht könne nicht gesagt werden, ob der Verstorbene noch gelebt habe, als ihm der Stich zugefügt worden sei. Wenn man hiervon jedoch ausgehe, dann sei das Verbluten als primäre Todesursache anzunehmen.
586Eine Rekonstruktion der Tat anhand eines Blutverteilungsmusters sei vorliegend nicht möglich. In Zusammenschau der Befunde spreche nichts dafür, dass Herr EJ. nach dem Erleiden der Bruststichverletzung noch durch die Wohnung gelaufen sei. Aber auch die anderen Verletzungen seien so gravierend gewesen, dass er hierzu möglicherweise nicht mehr in der Lage gewesen sei. Andererseits müsse durch die Verletzung Blut nicht nach außen getreten seien. Insofern sei nicht auszuschließen, dass er sich noch bewegt habe. Es seien ein oder zwei Blutstropfen auf dem Boden gefunden worden. Diese seien aber nicht zwingend mit der Situation in Verbindung zu bringen, da EJ. dort gewohnt habe und auch aus anderem Grund geblutet und diese Spuren hinterlassen haben könne. Bei Stichverletzungen dieser Art seien auch Blutschleuderspuren nicht unbedingt zu erwarten. Eine Rekonstruktion durch ein Blutverteilungsmuster sei auch deshalb nicht möglich, weil sich Fäulnisflüssigkeit gebildet habe. Diese enthalte ebenfalls Blutbestandteile, so dass eine Abgrenzung nicht immer möglich sei.
587Diesen gut verständlichen Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Würdigung an. Dabei waren die objektiven Befunde für die Kammer nachvollziehbar durch die Inaugenscheinnahme der während der Obduktion gefertigten und von BF. im Rahmen ihrer Gutachtenerstattung erläuterten Lichtbilder, die den Zustand des Leichnams und die Lage der Verletzungen so zeigen, wie die Kammer diese beschrieben hat. Es wird wegen der Einzelheiten gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder verwiesen, soweit sie sich im Sonderband Obduktion befinden.
588Hinsichtlich der zeitlichen Einordnung der Verletzungen über den Schlüsselbeinen hat die Kammer, der Sachverständigen folgend, berücksichtigt, dass korrespondierende Defekte dieser Verletzungen, nicht aber der Verletzung im Brustkorb an einem Pullover vorhanden waren, der im Schlafzimmer des EJ. gefunden aber von EJ. im Zeitpunkt seines Auffindens nicht mehr getragen wurde. Dies ergibt sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 23 (oben) HB I, Bl. 832 HB IV, Bilder Nr. 292, 293 Sonderband Tatortbefundbericht II), auf die wegen der weiteren Einzelheiten gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird. Dies spricht zur Überzeugung der Kammer dafür, dass die Verletzungen über den Schlüsselbeinen in einem zeitlich getrennten Geschehen vor der tödlichen Brustkorbverletzung zugefügt wurden. Weil G. ausgesagt hat, dass EJ. mit freiem Oberkörper in seinem Bett gelegen habe, als er – G. – in die Wohnung gekommen sei, geht die Kammer sicher davon aus, dass diese Verletzungen zu diesem Zeitpunkt bereits vorhanden waren.
589Dass EJ. aufgrund des Stiches in den Brustkorb und daraus resultierender Eröffnung der Aorta verstorben ist, schließt die Kammer ebenfalls aus den bereits dargestellten, uneingeschränkt nachvollziehbaren Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen. Dabei ist die Kammer davon überzeugt, dass EJ. noch lebte, als ihm der Stich zugefügt wurde. Die Kammer folgert dies aus der Aussage des Angeklagten G., der anschaulich berichtet hat, dass EJ. noch lebte, als er – G. – die Wohnung betrat und auch als er diese verließ. Denn insoweit hat G. geschildert, dass EJ. gesagt habe „Bitte nicht!“, als sie auf ihn eingeschlagen hätten. Danach ist nur eine kurze Zeitspanne – Verlassen der Wohnung, Sammeln vor dem Haus, Bekanntgabe der Entscheidung zur Rückkehr in die Wohnung von P. und L. und unmittelbare Umsetzung derselben – vergangenen, bis P. und L. in die Wohnung zurückkehrten und L. EJ. den Stich versetzte. Die Kammer hat dabei ferner bedacht, dass auf EJ. mit dem einmaligen Stich in den Brustkorb in einer Art und Weise eingestochen wurde, die auch aus Sicht der L. sicher den Tod einer lebenden Person erwarten ließ. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb L. in dieser Art und Weise auf eine bereits tote Person eingestochen haben sollte. Hierzu passt, dass L. gegenüber ihrer Stiefmutter eingeräumt hat, den EJ. gestochen zu haben. Denn es ist auch hier wiederum kein Grund ersichtlich, warum L. sich gegenüber ihrer Stiefmutter selbst so schwer belasten und dieser zugleich eine große Sorge um ihre Stieftochter aufbürden sollte, wenn doch EJ. bereits verstorben gewesen wäre. Hierzu passt schließlich die Äußerung der L. gegenüber D., dass sie den EJ. „platt gemacht“ habe. Denn auch hiermit hat sie sich selbst erheblich belastet, wofür kein Grund gegeben wäre, wenn EJ. bereits vor dem Stich verstorben gewesen wäre. Unabhängig davon passt hierzu indiziell auch die Äußerung der P. gegenüber H., dass L. ihr das Messer aus der Hand genommen und auf EJ. eingestochen habe, nachdem P. dem EJ. damit habe drohen wollen. Denn eine Drohung kann nur gegenüber einer lebenden und wahrnehmungsfähigen Person eine Wirkung entfalten.
590dd) zeitliche Einordnung
591(1)
592Die zeitliche Einordung der Tat trifft die Kammer aufgrund der überzeugenden und zueinander in Einklang stehenden Aussagen der Zeugen ZQ., ML. und LO..
593ZQ. hat – wie von der Kammer festgestellt – berichtet, dass er D. morgens besucht und dieser ihm von der Tötung des EJ. berichtet habe. Dabei habe er – ZQ. – es so verstanden, dass sich dies in der zurückliegenden Nacht ereignet habe. Dies hat auch der Angeklagte D. in seiner Einlassung bestätigt. Weiter hat ZQ. geschildert, dass er der ML. hiervon erzählt habe und sie gemeinsam zu LO. gegangen seien. ML. hat bekundet, dass sie am 00.00.0000 von dem Geschehen von ZQ. erfahren habe und deswegen zu LO. gegangen sei. Hierzu stimmig hat auch LO. angegeben, dass ML. sie deswegen am 00.00.0000 aufgesucht habe.
594Dass diese Begegnung zwischen ZQ. und D. am 00.00.0000 stattfand, wird gestützt durch einen zwischen P. und D. am 00.00.0000 ab 8:34 Uhr geführten Chat, der nebst dem diesbezüglichen Auswertevermerk des VV. vom 01.09.2021 in der Hauptverhandlung verlesen wurde. D. hat bestätigt, dass es ein von ihm mit P. geführter Chat sei, mochte sich aber an die Hintergründe und Bedeutungen der Nachrichten nicht erinnern. In diesen Nachrichten geht es darum, dass D. dem ZQ. etwas erzählt habe, weswegen der ZQ. die P. gesperrt habe und was er – so die Aufforderung der P. an ihn – künftig nicht mehr sagen soll. Denn nach einer Begrüßung durch D. („Hi“) um 8:34 Uhr und einem einminütigen Anruf um 13:51 Uhr fragt P. zunächst den D. in einer Sprachnachricht um 13:54 Uhr, warum der ZQ. sie gesperrt habe. Sie bittet den D. um 13:56 Uhr, sich bei ihr zu melden. D. vertröstet sie. Um 14:15 Uhr fragt P., ob ZQ. sich beruhigt habe. Um 16:02 Uhr antwortet D., dass alles gut sei. P. teilt mit, dass sie von H. aus in Richtung Stadt gehen würden. D. fordert sie auf, ihm nur zu schreiben, was P. bestätigt. Er teilt ihr außerdem mit, dass er voll besoffen sei und entschuldigt sich dafür. Um 16:12 Uhr entschuldigt er sich nochmal („Sry wegen“). P. entgegnet: „Ja alles gut. Nur erzähl sowas net mehr“. Es folgt eine Verabredung am VI.. Um 16:49 Uhr sendet D. eine Sprachnachricht, in der er mitteilt, dass der ZQ. ihn wachgeklingelt habe und der ihm im "Koma-Zustand" etwas mitgeteilt habe. P. antwortet per Sprachnachricht um 16:50 Uhr, dass er nicht weiter reden soll und sie sich später treffen. Es folgt um 17:57 Uhr eine zweisekündige Sprachnachricht des D., deren Inhalt nicht dokumentiert wurde. Um 23:02 Uhr fragt D.: „Ihr seit nicht sauer auf mich?“ P. antwortet: „Nein alles gut. Du darfst das nur nicht mehr sagen.“
595Zu der zeitlichen Einordnung passt schließlich Gründung und Inhalt der von L. am 00.00.0000 um 6:12 Uhr eingerichteten Chatgruppe „FY.“. In der ersten Nachricht präsentiert sich L. aufgewühlt, weil G. „immer wieder das Thema anschneidet mit ihr wisst schon“. P. bestätigt das und fühlt sich durch das Thema an ihre verstorbene Mutter erinnert. Sie gibt sich auch niedergeschlagen und berichtet, dass man G. nun ablenke. L. hält das für vernünftig, damit „er dann mal die Schnauze hält“. Diese Nachrichten sprechen dafür, dass sich kurz zuvor ein für (jedenfalls) P., L. und G. aufwühlendes Geschehen ereignet hat, über das G. gern redet aber nach Meinung von L. und P. nicht reden soll.
596Schließlich hat auch der Angeklagte G. angegeben, dass sich das Geschehen in der Wohnung des EJ. definitiv nach dem 00.00.0000 ereignet habe. Es könne der 00. oder 00. oder vielleicht der 00.00. gewesen sein. Er hat dies sehr plausibel mit dem Geburtstag seiner Mutter am 00.00.0000 verknüpft und das Geschehen für die Kammer überzeugend nach diesem Tag eingeordnet.
597(2)
598Die Ergebnisse des entomologischen Sachverständigengutachtens zur minimalen Leichenliegezeit stehen den Feststellungen der Kammer zur zeitlichen Einordnung nicht entgegen, denn diese Ergebnisse waren für den hiesigen Fall unergiebig.
599Der Sachverständige BJ., Forensischer Entomologe am Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums FL., hat sein Gutachten auf Grundlage der ihm überlassenen Aktenbestandteile sowie Lichtbilder des Tatortes erstattet.
600Er hat zunächst allgemein die Methode und den möglichen Erkenntnisgewinn der forensischen Entomologie wie folgt erläutert: Insekten seien ein gutes Werkzeug zur Eingrenzung der Todeszeit. Insekten seien wechselwarm und würden sich der Umgebungstemperatur anpassen, sodass sie hinsichtlich des Alterungsprozesses berechenbar seien. D. h., das Alter lasse sich aus der Kenntnis der Insektenart und der vorherrschenden Temperaturen berechnen. Es gebe sog. nekrophage Insekten, die tote Körper besiedeln würden. Dadurch könne der Todeszeitpunkt eingegrenzt werden. Die insoweit wichtigsten Insekten seien Fliegen, insbesondere Schmeißfliegen. Diese seien unheimlich häufig und dominant und speziell Schmeißfliegen kämen sehr zeitnah nach dem Todeseintritt eines Lebewesens.
601Nicht zwangsläufig aber würden Insekten einen Körper zeitnah zum Todeseintritt entdecken. Dies könne sein, dies müsse aber nicht sein. Daher könne nur die sogenannte minimale Leichenliegezeit berechnet werden. Das sei der Zeitraum, in dem Insekten sich auf dem Körper befänden. Dieser könne identisch sein mit dem Todeszeitraum, müsse aber nicht. Wenn also beispielsweise festgestellt würde, dass der Körper erstmals am 15.08. besiedelt wurde, dann schließe das aus, dass der Tod erst am 16.08. eingetreten sei. Es sei damit aber nicht ausgeschlossen, dass der Tod deutlich vorher eingetreten sei. Insofern sei jeder Fall einzigartig und es könne Gründe geben, dass ein Insekt den Körper erst später entdecke, beispielsweise wenn der Körper in einer Wohnung verschlossen sei. Auch die Jahreszeit habe Bedeutung. Insekten seien vor allem von April bis September, aber deutlich weniger im Winter unterwegs. Auch wenn es stark regne, seien weniger Insekten unterwegs. Solche Faktoren hätten Einfluss und könnten zu Verzögerungen führen.
602Im vorliegenden Fall sei die Besonderheit, dass er ein Gutachten zu erstatten habe, obwohl er zuvor keine Insekten gesammelt habe. Normalerweise würden Insekten gesammelt. So könne man herausfinden, welche Insektenarten vorhanden seien. Denn die Entwicklung sei artspezifisch. Es gebe Arten, die schneller wachsen würden als andere. Die Artzugehörigkeit sei daher im vorliegenden Fall schwierig zu beurteilen und ein spekulativer Aspekt. Ein weiterer spekulativer Aspekt sei die Temperatur. Normalerweise würde er eigene Temperaturmessungen am Leichenfundort über mehrere Tage vornehmen, um herauszufinden, ob die am Leichenfundort ermittelten Daten mit den Daten des Wetterdienstes vergleichbar seien. Im vorliegenden Fall habe er keine Angaben zu den Temperaturen und könne insofern nur in die Vergangenheit schauen und die Temperaturbedingungen ermitteln. Ein weiteres Problem sei, dass die Lichtbilder überwiegend nicht unmittelbar nach Leichenauffindung, sondern mit einwöchiger Verzögerung entstanden seien. Daraus ergebe sich ein weiterer Verlust an Informationen. Dabei sei es so gewesen, dass die am 00.00.0000 gefertigten Lichtbilder qualitativ und vom Nutzen her so gering gewesen seien, dass er sich zur Erstattung seines Gutachtens auf die Lichtbilder vom 27.08.2021 konzentriere, auf denen wesentlich mehr zu erkennen gewesen sei. Aus diesen Gründen seien durch das Gutachten nicht ansatzweise die Sicherheiten zu erreichen, die normalerweise erreicht werden könnten und sämtliche genannten Daten nur grobe Näherungswerte seien.
603Auf den Lichtbildern seien unterschiedliche Insektenstadien, konkret Fliegenstadien, zu erkennen gewesen. Allgemein sei es so, dass eine Fliege Eier lege und sich daraus Larven entwickeln, die fressen und wachsen und sich zweimal häuten. Wenn die Larven satt seien, würden sie sich verpuppen. In diesen sogenannten Puparien würden sie sich zu erwachsenen Fliegen umwandeln, die aus der Hülle schlüpfen. Die Hülle bleibe am Fundort zurück.
604Im vorliegenden Fall seien auf den Bildern der Spurensicherung vom 27.08.2021 zahlreiche Fliegenpuppen und leere (geöffnete) Puparien zu erkennen gewesen. Dies bedeute, dass mindestens ein Entwicklungszyklus der Tiere abgeschlossen gewesen sei und sie also spätestens am 26.08.2021 aus der Hülle geschlüpft seien. Anhand der Kenntnis über die Dauer eines Entwicklungszyklus könne zurückgerechnet werden. Dazu müssten die gefundenen Fliegen bestimmten Artengruppen zugeordnet werden. Aufgrund seiner 22-jährigen Erfahrung auf diesem Gebiet und dem Wissen, welche Fliegenart häufig und im Wohnungskontext und im Sommer vorkomme, habe er drei Fliegenarten bestimmt, die am häufigsten an menschlichen Leichen zu finden und dort möglicherweise vorhanden gewesen seien. Er habe zwei Schmeißfliegenarten (calliphora vicina und lucilia sericata) sowie eine Fleischfliegenart ausgewählt. Zur Bestimmung der herrschenden Temperaturen habe er sich die Werte der etwa 12 km entfernten Wetterstation für den fraglichen Zeitraum 00.00.-00.00.0000 angesehen. Insofern sei die – wenn auch mit Fragezeichen behaftete – Annahme, dass die Wetterstation die exakten Temperaturen wiedergebe, die auch in der Wohnung geherrscht hätten. Er habe also, mangels verfügbarer anderer Daten, angenommen, dass die von der Wetterstation gemessene Außentemperatur der Innentemperatur entspräche. Es sei aber durchaus möglich, dass die Temperatur in der Wohnung höher gewesen sei als draußen. Es entspräche auch seiner Erfahrung, dass die Temperatur in Wohnungen, und insbesondere in – wie hier – Dachgeschosswohnungen, deutlich höher sein könne. Möglich sei auch eine eigene Temperaturentwicklung durch Madenmassen, die über die Umgebungstemperatur hinausgehe. Als Grundlage der Altersbestimmung der drei verschiedenen Fliegenarten seien nach den Daten der Wetterstation der Temperatur-Mittelwert von ca. 17°C und der Temperatur-Maximalwert von 21°C herangezogen worden. Eine weitere Annahme sei schließlich gewesen, dass die Fliegenarten jeweils am 27.08.2021 den kompletten Entwicklungszyklus durchlaufen hätten. Anhand von Referenzwerten in der Fachliteratur könne dann nachvollzogen werden, wie lange die Fliegen dafür bräuchten.
605Anhand dessen sei ein Zeitfenster zwischen dem 00.00. und 00.00.0000 ermittelt worden, allerdings mit der Einschränkung, dass nicht sicher sei, ob tatsächlich die angenommenen Arten da gewesen seien. Das Datum variiere auch je nach zugrunde gelegter Temperatur. Dabei seien folgende Zeitfenster berechnet worden:
606calliphora vicina: 00.00.-00.00.
607lucilia sericata: 00.00.-00.00.
608Fleischfliege – allerdings nicht ganz verlässlich –:Ende Juli bis 00./ 00.00.
609Dieses Zeitfenster deute also daraufhin, dass die Besiedlung vor dem 00.00.0000 stattgefunden habe.
610Hinzuweisen sei allerdings darauf, dass dies nur unter der Prämisse gelte, dass die angenommenen Arten tatsächlich dort vorhanden gewesen seien. Er habe mit den am häufigsten vorkommenden Arten gerechnet. Es könne aber auch eine ähnlich aussehende Art dort gewesen sein. Zudem habe er nur leere Puparien gesehen und daher sei es möglich, dass nur eine der Arten tatsächlich geschlüpft sein. Anhand der Fotos sei dabei nicht sicher zu beurteilen, dass eine Art tatsächlich geschlüpft sei. Hinsichtlich der Temperaturen sei es so, dass schon bei der Annahme einer um 2-3-4°C höheren Innentemperatur sich auch der Besiedlungszeitpunkt ändere. Es sei dann – je nachdem, welche Art da beteiligt sei – eine spätere Besiedlung auch am 00.00. oder 00.00.0000 möglich. Es sei also hinsichtlich der Arten und der Temperaturen viel spekuliert.
611Es sei prinzipiell auch möglich, festzustellen, ob eine Leiche umgelagert worden sei. Dann seien ggf. andere Insektenarten und ein Bruch in der Alterszusammensetzung zu erwarten. Das könne mit den hier vorliegenden Daten allerdings nicht bestimmt werden. Es gebe aber aus den Bildern auch keine Hinweise, die dafür sprächen.
612Die hier festzustellende Madenwanderung sei ein häufiger Befund. Es sei das normale Verhalten der Tiere, dass sie abwandern um lichtferne, dunkle Stellen zu suchen, um sich zu verpuppen. Über die Richtung könnten oftmals Zufallsereignisse entscheiden. Daraus könnten keine weiteren Rückschlüsse gezogen werden.
613Aufgrund dieser sehr gut nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen geht die Kammer davon aus, dass unter der Annahme bestimmter Rahmenbedingungen (Besiedlung mit den o.g. Fliegenarten und in der Wohnung herrschende Temperaturen entsprechend der Außentemperaturen) eine minimale Leichenliegezeit berechnet werden kann, die Richtigkeit dieser Berechnung aber davon abhängt, dass diese Annahmen zutreffen. Der Sachverständige selbst weist in seinem Gutachten darauf hin, mit welchen Unsicherheiten seine Annahmen – mangels hierzu gesammelter Daten – verbunden sind und dass bereits geringe Änderungen der Annahmen zu anderen Ergebnissen führen können. Aufgrund dieser Unsicherheiten kann die Kammer die – für sich genommen verständlichen – Berechnungen des Sachverständigen nicht zugrunde legen. Denn die Unsicherheiten betreffen beide notwendigen Prämissen der Berechnung und dies in mehrerer Hinsicht. So kann der Sachverständige – was für sich genommen möglicherweise noch hinnehmbar gewesen wäre – die Fliegenart nicht sicher bestimmen und eine ähnlich aussehende Fliegenart nicht ausschließen. Er kann aber darüber hinaus nicht sicher sagen, dass jede der angenommenen Fliegenarten, also auch die für die Festlegung des o.g. Zeitraums letztlich ausschlaggebende Art calliphora vicina, überhaupt geschlüpft ist. Hinsichtlich der angenommenen Temperaturen ist für die Kammer schon nicht hinreichend sicher, dass eine 12 km entfernte Wetterstation, über deren Messbedingungen nichts bekannt ist, die am Leichenfundort herrschenden Bedingungen zutreffend abbildet. Zudem versteht es sich – worauf der Sachverständige zutreffend hinweist – nicht von selbst, dass die Außentemperaturen den herrschenden Innentemperaturen entsprechen, zumal es sich vorliegend um eine Dachgeschosswohnung zur Sommerzeit handelte und auch nicht sicher festgestellt werden konnte, ob und ggf. welche und inwieweit Fenster geöffnet waren und die Innentemperatur ggf. beeinflusst haben.
614(3)
615Auch die für K. ermittelten Niederschlagsmengen, die in der Hauptverhandlung auf Antrag der Verteidigung der Angeklagten L. verlesen wurden, stehen den Feststellungen der Kammer nicht entgegen und sprechen auch nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des D.. Hieraus ergibt sich für den 00.00.0000 – jeweils für den Zeitraum von einer Stunde – ab 00:00 Uhr und 10:00 Uhr eine Niederschlagsmenge von je 0,1 mm, ab 19:00 Uhr 0,9 mm, ab 20:00 Uhr 2,7 mm, ab 22:00 Uhr 0,6 mm, ab 23:00 Uhr 0,7 mm sowie für den 00.00.0000 ab 6:00 Uhr 1,6 mm, ab 7:00 Uhr 0,6 mm, ab 16:00 Uhr 0,1 mm, ab 17:00 Uhr 0,3 mm und im Übrigen kein Niederschlag. Die Kammer kann hieraus aber nicht die Überzeugung gewinnen, dass dies die zutreffenden Daten für die Z.-Str. … in K. sind, denn es ergibt sich aus den Daten nicht, an welchem Ort in K. die Messung durchgeführt wurde oder ob es sich etwa um kumulierte Werte ggf. mehrerer Messstationen in K. handelt. Angesichts der flächenmäßigen Ausdehnung des Stadtgebietes ist es nicht fernliegend, dass es an einem Ort regnet, an einem anderen nicht. Die Richtigkeit der Daten unterstellt, widerlegen sie aber die Einlassung des Angeklagten D. auch nicht. Dieser hat in seiner Exploration angegeben, er sei mit G. spätabends dorthin, es sei am Schütten gewesen. In der Hauptverhandlung hat er sich dahingehend eingelassen, dass sie spätabends, gegen 21/22 Uhr dorthin seien und es geregnet habe. Dies ist mit den Daten vereinbar. Für den Rückweg hat er in der Exploration angegeben, dass es geregnet habe. In der Hauptverhandlung hat er sich eingelassen, dass der Regen aufgehört habe. Insoweit ist seine Einlassung (hinsichtlich des Rückwegs) nicht konstant und daher aus Sicht der Kammer weniger verlässlich, wobei es sich nach Ansicht der Kammer bei der (hinsichtlich Hinweg oder Rückweg) zeitlichen und situativen Einordnung eines normalen Wetterereignisses um ein unwesentliches Detail handelt, in dem die Kammer keine Konstanz und keine Erinnerungsgenauigkeit erwartet.
616(4)
617Es widerspricht den Feststellungen der Kammer schließlich auch nicht, dass die Bewohner der Wohnung im Erd- und 1. Obergeschoss der Z.-Str. … in der Tatnacht keine Geräusche der Personen in der Wohnung im Dachgeschoss wahrgenommen haben. Denn zur Überzeugung der Kammer haben diese auch zuvor nicht immer wahrgenommen, dass sich dort Personen aufgehalten haben. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugen JU., TY. und VD..
618Die Zeugin JU. hat bekundet, dass sie normalerweise mitbekommen habe, wenn die Bewohner und Besucher des Dachgeschosses im Treppenhaus rauf und runter gegangen seien. Ihr Hund belle, wenn jemand durchs Treppenhaus gehe. Sie gucke dann immer, wenn der Hund anschlage. Wenn sie aber müde sei, dann könne sie überall schlafen. Dann könne es auch oben laut gewesen sein und sie hätte es nicht mitbekommen, wenn sie schlafe. Wenn dann der Hund anschlage und es sei ein normales Bellen, also kein Bellen von Schmerzen, dann drehe sie sich um und schlafe weiter. Ihr Mann fahre als Berufskraftfahrer Chemikalien und brauche seinen Schlaf. Der schlafe ebenfalls ungestört. Für den Zeitraum bis zum 00.00.0000 und das davorliegende Wochenende gehe sie davon aus, dass sie zu Hause gewesen sei, weil sie da Beschwerden am Fuß gehabt und in der Folge auch krankgeschrieben gewesen sei.
619Die Zeugin TY. hat ausgesagt, dass sie ihr Zimmer unter dem Wohnzimmer des EJ. gehabt habe. Sie habe da Schritte hören können, aber nicht immer. Manchmal habe sie hören können, wenn einer da gewesen sei und manchmal nicht. Sie habe auch nicht immer darauf geachtet.
620Auch die Aussage der Zeugin VD. veranlasst die Kammer zu keiner anderen Bewertung. Diese hat zwar bekundet, sie habe bis zum 00.00.0000 – soweit sie sich erinnere – jeden Abend gehört, dass jemand oben gewesen sei. Danach sei es ruhig gewesen. Sie habe in dieser Zeit Semesterferien gehabt und sei zu Hause gewesen. Sie hat ihre Aussage aber ausdrücklich eingeschränkt, so dass nicht ausgeschlossen ist, dass sie die Anwesenheit von Personen im Dachgeschoss nicht wahrgenommen hat.
621f) Nach der letzten Tat
622Dass L. und P. die Wohnungstür hinter sich verschlossen, stellt die Kammer aufgrund der Aussage der Zeugen AW. und QH. fest, demzufolge sie bei den Feuerwehrkräften ermittelt hätten, dass der Schließzylinder der Wohnungstür zweifach ausgefahren gewesen sei, als diese von den Rettungskräften geöffnet wurde.
623Das weitere Geschehen auf dem Friedhof und der Fußmarsch zur Wohnung des H. ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der Einlassung des G., die gestützt und – aus ihren jeweiligen Blickwinkeln – stimmig ergänzt wird durch die insoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten D. und H..
624Der Glaubhaftigkeit der Aussage des G. steht nicht entgegen, dass dieser nicht auch diejenige Situation geschildert hat, in der L. einen anderen Weg einschlägt, um – wahrscheinlich – die Tatwaffe zu vergraben. Er hat lediglich berichtet, dass zuerst P. und später dann L. eingetroffen seien. Die Kammer geht nach seiner Schilderung davon aus, dass er das Abbiegen der L. gar nicht bemerkt hat und insofern – als unverstandenes Handlungselement – nur das Ergebnis, nämlich die verzögerte Ankunft der L., mitteilt. Seine Bekundung zeigt zudem eine fehlende Mehrbelastungstendenz.
625Die Situation und die Gespräche zwischen D. und ZQ. am Morgen des 00.00.0000 in der Wohnung des D. hat die Kammer aufgrund der detaillierten und daher glaubhaften Aussage des Zeugen ZQ. getroffen, der die Situation inhaltlich so geschildert hat, wie es die Kammer festgestellt hat. Die Aussage des ZQ. wird durch die übereinstimmende Einlassung des Angeklagten D. bestätigt.
626Die Weitergabe der Informationen über die Tötung des EJ. von ZQ. an ML. und von dieser weiter an LO. steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der übereinstimmenden, den Feststellungen entsprechenden Aussagen der Zeugen ZQ., ML. und LO.. Dies wird inhaltlich und hinsichtlich der zeitlichen Einordnung bestätigt durch den Chat zwischen ML. und LO., der in der Hauptverhandlung verlesen, mit beiden Zeuginnen erörtert und von diesen bestätigt wurde. In diesem nimmt ML. am 00.00.0000 Bezug auf ein vorangegangenes persönliches Gespräch und einen Gesprächsversuch mit LO. und erklärt, dass sie wegen dieser Sache jetzt schon zwei Tage nicht habe schlafen können. Sie bittet LO. eindringlich, tätig zu werden und eine Anzeige bei der Polizei zu machen, weil der EJ. von L. erstochen worden und darin außerdem der D., P., V. und irgendein PS. involviert sein sollen.
627Die Feststellungen zum Auffinden der Leiche hat die Kammer aufgrund der sehr anschaulichen Bekundungen der Zeugen VD. und AW. getroffen, die beide die Auffindesituation aus ihren jeweiligen Perspektiven so geschildert haben, wie es die Kammer festgestellt hat. AW. gehörte zu den ersten Einsatzkräften der Polizei vor Ort und fand nach Öffnung der Wohnungstür den Leichnam auf. Die Kammer hat darüber hinaus Lichtbilder der unverändert bzw. nach Entfernen der Bettdecke noch auf dem Bett im Schlafzimmer liegenden Leiche in Augenschein genommen, die den Leichnam hinsichtlich seines Verwesungszustandes, seiner Position und seiner Bekleidung so zeigen, wie die Kammer diesen beschrieben hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf diese Lichtbilder (Bl. 19 (oben), 21 (oben), 22 (unten), 23, 24 (oben), HB I) verwiesen.
628Den Gang der Ermittlungen hat die Kammer aufgrund der Bekundungen der Zeugen LS., der die Mordkommission in dieser Sache geleitet hat, und den weiteren mit den Ermittlungen betrauten Polizeibeamten, QH., JQ. und VV., festgestellt.
629- 6. 630
Feststellungen zur inneren Tatseite
a) Die Tat in der Parkanlage hinter der Zeche RK.
632Dass es L. bei Ausführung der Schläge darauf ankam, den EJ. zu verletzen und ihm Schmerzen zuzufügen, ergibt sich ohne weiteres aus dem objektiven Tatbild sowie den Begleitumständen der Tat, insbesondere der Motivation der L. als Reaktion auf eine vorangegangene unerlaubte Berührung der P..
633b) Die Tat am UE.-Kanal in WB.
634Dass es V. bei Ausführung der Faustschläge darauf ankam, den EJ. zu verletzen und ihm Schmerzen zuzufügen, ergibt sich ohne weiteres aus dem objektiven Tatbild sowie den Begleitumständen der Tat, insbesondere der Motivation des V. aus einem Macht- und Dominanzstreben heraus und zur Festigung seiner Position in der Gruppe körperliche Gewalt gegenüber einem Schwächeren auszuüben.
635c) Die Taten am Ruhrufer in FX.
636Dass die insoweit gesondert Verfolgten P., V., L., H. sowie der Angeklagte D. den gemeinsamen Tatentschluss fassten, gemeinschaftlich auf EJ. einzuwirken, schließt die Kammer wiederum aus dem objektiven Tatbild. Danach wirkten der Angeklagte D. und die insoweit gesondert Verfolgten in einem ganz engen zeitlichen Kontext, nahezu gleichzeitig auf den EJ. ein und waren die gegen EJ. erhobenen Vorwürfe gemeinsamer, äußerer Auslöser hierfür, auch wenn P., V. und H. diese insoweit nur als einen Vorwand nutzten. Hieraus folgert die Kammer ein jedenfalls konkludentes Einverständnis der Beteiligten zu dem gemeinschaftlichen Übergriff.
637Die Kammer geht für den Angeklagten D. sicher davon aus, dass er den Willen hierzu erst spontan in der konkreten Situation vor Ort entwickelte. Bei den gesondert Verfolgten erscheint vor dem Hintergrund des zwischen H. und P. geführten Chats am 20.07.2021 ab 17:59 Uhr auch eine vorherige Absprache möglich. Sicher feststellen kann die Kammer dies aber nicht, so dass die Kammer auch insofern von einem spontan gefassten Willensentschluss ausgeht.
638Dass D. und den insoweit gesondert Verfolgten sicher bewusst war, dass durch ihr gemeinschaftliches Einwirken auf EJ. der Angriff intensiviert wird, schließt die Kammer ebenfalls aus der konkreten Begehungsweise. Es liegt ohne weiteres auf der Hand und ist für jeden erkennbar, dass bei dem Angriff mehrerer Personen auf eine Person deren Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt und die Einwirkungsmöglichkeiten der Angreifer gesteigert werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligten dies nicht erkannt haben könnten, haben sich nicht ergeben.
639Dass es dabei D. schon allein bei dem Aufdrücken des nassen Lappens darauf ankam, dem EJ. Schmerzen und Missempfindungen durch Luftnot zuzufügen, ergibt sich wiederum ohne weiteres aus dem objektiven Tatbild sowie den Begleitumständen der Tat, insbesondere der von ihm selbst eingeräumten Motivation, aus Entrüstung über die Vorwürfe gehandelt zu haben und den EJ. zu Äußerungen hinsichtlich einer etwaig bestehenden Pädophilie bewegen zu wollen.
640Die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte D., der noch keine Auskunft von EJ. erhalten hatte, sich in der Lage sah, den Angriff auf diesen fortzusetzen, folgt ebenfalls aus den äußeren Umständen des Tatgeschehens. Der Angeklagte war Herr über die Situation. Anhaltspunkte dafür, dass er aufgrund äußerer, von ihm nicht beeinflusster Zwänge die weitere Ausführung hätte beenden müssen, haben sich nicht ergeben.
641Dass es G. bei dem Tritt darauf ankam, den EJ. zu verletzen und ihm Schmerzen zuzufügen, ergibt sich ohne weiteres aus dem objektiven Tatbild sowie den Begleitumständen der Tat, insbesondere der – von ihm selbst eingeräumten – Motivation des G., der aus Entrüstung über die Vorwürfe handelte.
642d) Wohnung des EJ.: Gemeinschaftliche Körperverletzung und unterlassene Hilfeleistung
643Dass die Angeklagten P., V. und L. den gemeinsamen Tatentschluss fassten, gemeinschaftlich auf EJ. einzuwirken, schließt die Kammer wiederum aus dem objektiven Tatbild. Danach suchten sie gemeinsam das Schlafzimmer des EJ. auf und wirkten gleichzeitig auf ihn EJ. ein. Die Angeklagten G. und H. schlossen sich diesem Tatentschluss an, indem sie ebenfalls auf den EJ. einschlugen, während die drei anderen noch auf ihn einwirkten. Gemeinsamer, äußerer Auslöser hierfür waren die gegen EJ. erhobenen Vorwürfe, auch wenn P., V. und H. diese insoweit nur als einen Vorwand nutzten. Hieraus schließt die Kammer auf ein jedenfalls konkludentes Einverständnis der Beteiligten zu dem gemeinschaftlichen Übergriff.
644Dass den Angeklagten P., V., L., H. und G. sicher bewusst war, dass durch ihr gemeinschaftliches Einwirken auf EJ. der Angriff intensiviert wird, schließt die Kammer ebenfalls aus der konkreten Begehungsweise. Es liegt ohne weiteres auf der Hand und ist für jeden erkennbar, dass bei dem Angriff mehrerer Personen auf eine Person deren Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt und die Einwirkungsmöglichkeiten der Angreifer gesteigert werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligten dies nicht erkannt haben könnten, haben sich nicht ergeben.
645Dass es einem jeden der beteiligten Angeklagten darauf ankam, den EJ. zu verletzen und ihm Schmerzen zuzufügen, ergibt sich ohne weiteres aus dem objektiven Tatbild sowie den Begleitumständen der Tat, insbesondere der jeweiligen Motivation.
646e) Wohnung des EJ.: Tötung
647Dass L. dem EJ. den Stich zufügte, um ihn zu töten, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer unter Berücksichtigung der konkreten Tatausführung sowie der Tatvorgeschichte bei zusätzlicher Erwägung aller maßgeblichen Umstände. Denn bei dem Zufügen eines Stiches in den Oberkörper, der in die Brustkorbhöhle eindrang und dabei mit so viel Kraft ausgeführt war, dass zwei Rippen durchtrennt wurden, handelt es sich um einen so einfach strukturierten Ablauf, dass weder – auch nur grundlegende – Kenntnisse der menschlichen Anatomie noch eine gesteigerte Vorstellungskraft erforderlich sind, um die unmittelbare Lebensgefährlichkeit dieses Vorgehens zu erkennen. Dass es L. nicht mehr „nur“ um eine Verletzung des EJ. ging, ergibt sich dabei daraus, dass zuvor bereits gemeinschaftlich auf ihn eingewirkt wurde. Daher lässt sich das Zufügen dieser Stichverletzungen nach Auffassung der Kammer nur damit erklären, dass es der Angeklagten im Tatmoment darauf ankam, den Tod des EJ. herbeizuführen. Unabhängig hiervon spricht hierfür auch ihre gegenüber D. gemachte Äußerung, den EJ. „platt gemacht“ zu haben.
648Die Kammer hält es für möglich, kann aber nicht sicher feststellen, dass L. und P. gemeinsam den Entschluss zur Tötung des EJ. fassten, den L. dann umsetzte. Hierfür spricht zwar indiziell, dass beide sich gemeinsam zur Rückkehr in die Wohnung entschlossen und P. dort anwesend war, als L. dem EJ. den Stich versetzte. Hierfür spricht indiziell ferner die – von den von P. erfundenen Gerüchten über EJ. getragene – Motivation der L.. Eine sichere Überzeugung hierüber vermag die Kammer aus diesen Indizien allerdings nicht gewinnen.
649- 7. 650
Feststellungen zur Schuldfähigkeit
Die Feststellungen dazu, dass die Fähigkeit der Angeklagten, das Unrecht der Tat(en) einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat(en) weder aufgehoben noch erheblich vermindert war, stützt die Kammer auf die jeweils detaillierten und nachvollziehbaren Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen TZ..
652a) L.
653Der Sachverständige stützt sich zur Erstattung seines Gutachtens auf die ihm überlassenen Verfahrensakten und seine Eindrücke aus der Hauptverhandlung. An einer Exploration hat die Angeklagte L. nicht mitgewirkt.
654Der Sachverständige hat ausgeführt, dass es insgesamt keine ausreichenden Hinweise gebe, dass die Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB erfüllt seien.
655Er habe zwei Berichte des O. über die Behandlungen der L. ausgewertet. Der erste Bericht betreffe eine stationäre Entwöhnung von Oktober 0000 bis Februar 0000. In diesem seien unter anderem eine Alkoholabhängigkeit, eine Abhängigkeit von anderen Stimulantien, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Ausweislich des Kurzbriefes über eine durchgeführte Entgiftung bis zum 00.00.0000 habe jedoch eine diagnostische Veränderung insofern stattgefunden, als die emotional instabile Persönlichkeitsstörung als eine solche vom Borderline-Typ klassifiziert worden sei.
656Von Bedeutung seien darüber hinaus die hier in der Hauptverhandlung eingeführten, nach der Tat geführten Telefonate der L.. Es hätten sich aus diesen aus medizinischer Sicht keine fassbaren Hinweise auf einen massiven Suchtmittelkonsum, etwa hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Sprechens, der Handlungsplanung oder der Stimmungslage ergeben. Es seien keinerlei psychopathologischen Auffälligkeiten erkennbar gewesen. Teilweise habe L. sogar entspannt gewirkt. Einige Äußerungen ließen dabei den Schluss zu, dass sie strategisch-taktisch mit ihrer Erkrankung arbeite und mit der Diagnose zum eigenen Vorteil umgehe. Sie habe in den Telefonaten psychisch nicht besonders belastet gewirkt, habe gelacht, gekichert, sei sortiert gewesen. Es hätten sich daraus keine Hinweise auf formale oder inhaltliche Denkstörungen ergeben. Sie sei selbstreflektierend gewesen, habe ihre Wirkung erfasst und diese eingesetzt. In einem Telefonat habe sie zornig gewirkt, sich dann aber selbst regulieren können. Es sei ein vielfältiges Spektrum gewesen, dass man habe bei ihr erkennen können. Vor diesem Hintergrund ergebe sich kein Anlass für die Annahme gravierender psychopathologische Auffälligkeiten. Dies stehe im Kontrast zu ihrer Einlassung zur Person.
657Gegen den von ihr geschilderten exzessiven Alkoholkonsum spreche als weiterer – wenn auch kleiner – Baustein, dass sie mit nur 0,25 Promille zur Entgiftung im O. erschienen sei. Ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol komme aber in Betracht. Gegen den von ihr geschilderten exzessiven, regelmäßigen Amphetaminkonsum spreche ihr Körpergewicht. Sie habe im Oktober 2020 bei einer Körpergröße von 1,80 m 100 kg gewogen. Bei dem geschilderten Amphetaminkonsum wären dagegen ein Appetitverlust und eine damit einhergehende Gewichtsabnahme zu erwarten gewesen, was hier nicht der Fall gewesen sei.
658Darüber hinaus sei auch nicht erkennbar, inwiefern nennenswerte Suchtmittel zur Tatzeit eine Rolle gespielt haben. Insofern fänden sich keine Hinweise auf eine das Maß der §§ 20, 21 StGB erreichende, relevante Intoxikation, wenngleich bei einem Konsum von Alkohol und Amphetaminen die Hemmschwelle gesenkt werde.
659Die bei L. vorliegende Epilepsie sei medikamentös behandelt und habe daher keine psychiatrische Relevanz.
660Die in den Arztbriefen gestellten Diagnosen der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung ließen sich in der Form nicht nachvollziehen. Die instabile Persönlichkeitsstörung sei eine Störung, die einhergehe mit häufigen Stimmungsschwankungen und impulsiven emotionalen Reaktionen. Der impulsive Typ neige dabei zu gewalttätigem und explosivem Verhalten. Der Borderline-Typ neige zu Selbstschädigung, zu Wut gegen sich selbst, zu autoaggressivem, nach innen und weniger nach außen gerichteten Verhalten. Von der Beschreibung her passe L. zum impulsiven Typ. Denn es werde beschrieben, dass gewalttätiges und explosives Verhalten bei ihr ausgelöst werde, wenn sie von anderen kritisiert und persönlich in der Entfaltung gehindert werde. Wobei darauf hinzuweisen sei, dass die vorgeworfenen Taten nicht symptomatisch für diese Art der Persönlichkeitsstörung – unterstellt, sie liege vor – seien, weil den Taten keine persönliche Kritik des Opfers in Bezug auf die Angeklagte vorausgegangen seien. Bei der Angeklagten seien auch Selbstverletzungen dokumentiert. Das passe zum Borderline-Typ. Wichtig zu betonen sei allerdings, dass ausweislich der Berichte des O. eine diagnostische Veränderung stattgefunden habe. Während nach etwa dreieinhalb monatiger Behandlung die Diagnose einer emotionalen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ gestellt worden sei, sei dann der Wechsel auf die emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ erfolgt. Das sei auffällig. Dabei sei der Wechsel der Diagnosen nicht nachvollziehbar. Dies hätte im Rahmen einer Exploration näher beleuchtet werden müssen, aber mangels Explorationsbereitschaft der Angeklagten nicht können. Vor diesem Hintergrund könne er die emotional instabile Persönlichkeitsstörung nicht sicher diagnostizieren.
661Eine solche allerdings unterstellt, sei diese aus seiner Sicht nicht schwer genug, um den Begriff einer schweren anderen seelischen Störung i.S.d. § 20 StGB füllen zu können. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass L. über ein sehr flexibles Verhaltensrepertoire verfüge. Schwere Borderliner seien im Gegensatz dazu nicht so flexibel. Das von L. gezeigte sehr vielfältige Verhaltensmuster spreche daher gegen eine schwere Pathologie.
662Auch die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung sei nicht näher zu verifizieren gewesen. Zentrales Merkmal bei dieser Diagnose sei das Vermeiden von Reizen, die an die Traumasituation erinnern. Bei L. sei unklar, was Hintergrund der posttraumatischen Belastungsstörung sei. Sie habe neben der sexuellen auch körperliche Gewalt geschildert. Das hätte näher beleuchtet werden müssen, was hier mangels Exploration nicht möglich gewesen sei. Bei einer posttraumatischen Belastungsstörung vor dem Hintergrund erlebter Gewalt würden Betroffene alles vermeiden, was Gewalt angehe, um die Wiederholung von Erlebnissen zu vermeiden. Es bestünden im Fall der L. aber keine Anhaltspunkte dafür, dass sie ein Vermeidungsverhalten hinsichtlich gewalttätiger oder emotional aufgeladener Situationen zeige.
663Auch die Diagnose eines Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätssyndroms (ADHS) sei nicht verifizierbar gewesen. Aus seiner Sicht gebe es keinen ausreichenden Anhalt für die Diagnose und die Notwendigkeit der Behandlung mit Medikinet. Medikinet sei ein ärztlich verordneter Amphetaminersatz. Betroffene mit ADHS würden durch die Einnahme von Medikinet ruhiger. Insofern sei es widersprüchlich, wenn gleichwohl gesagt werde, dass L. durch die Einnahme von Amphetamin eine „kurze Zündschnur“ habe. Wenn es ihr allerdings unter der Einnahme von Medikinet gut gehe, dann könne dies ein Indikator sein. Dann könne dies auch eine Erklärung dafür sein, dass sie Amphetamine genommen habe. Dann sei es allerdings so, dass der typische ADHS-Patient durch die Einnahme von Amphetaminen ruhiger werde. Es sei also nicht miteinander vereinbar, wenn ein Patient durch die Einnahme von Medikinet ruhiger werde, durch die Einnahme von Pep jedoch ein „kurze Zündschnur“ habe. Vor diesem Hintergrund würden hier Widersprüche auffallen, die mit der zur Verfügung stehenden Datenlage, mangels Exploration, nicht aufklärbar seien.
664Die Kammer schließt sich diesen sehr ausführlichen Erläuterungen des Sachverständigen nach eigener Prüfung an. Der Sachverständige hat die Grundlagen seiner Begutachtung dargelegt und ist von den Anknüpfungstatsachen ausgegangen, die sich im Rahmen der Hauptverhandlung erwiesen haben und die die Kammer festgestellt hat. Aus diesen hat der Sachverständige für die Kammer uneingeschränkt nachvollziehbar Schlüsse gezogen.
665Zugunsten der Angeklagten folgt die Kammer der dem Sachverständigen zufolge in Betracht zu ziehenden diagnostischen Einordnung, dass ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol vorliegt. Dabei ist die Kammer, wie der Sachverständige auch, zwar den von der Angeklagten genannten Konsummengen im Alltag nicht gefolgt. Die Kammer nimmt aber an, dass die Angeklagte überhaupt – wie festgestellt – Amphetamin und Alkohol konsumierte.
666Hinsichtlich einer akuten Intoxikation mit Rauschmitteln, die zu einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit in den Tatzeitpunkten geführt haben könnte, sieht die Kammer keine ausreichenden Anhaltspunkte, auch wenn die Kammer einbezieht, dass die Angeklagte regelmäßig und in nicht unerheblichen Mengen Alkohol und auch Amphetamine konsumierte. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass für die festgestellten Tatzeitpunkte von niemandem Konsummengen oder Ausfallerscheinungen der L. geschildert wurden, so dass sich auch keine Anhaltspunkte für einen außergewöhnlich hohen Konsum der rauschmittelgewöhnten Angeklagten ergeben haben. Der Kammer ist bewusst, dass bei hoher Alkoholgewöhnung äußeres Leistungsverhalten und innere Steuerungsfähigkeit auseinander fallen können. Diese Erwägung kommt allerdings schon deshalb nicht zum Tragen, weil – wie bereits ausgeführt – schon keine konkreten Konsummengen festgestellt werden konnten und auch keine Blutalkoholwerte bekannt sind. Darüber hinaus ergeben sich jedenfalls keine Ausfallerscheinungen für den Zeitpunkt 00.00.0000 ab 06:12 Uhr im Rahmen des von L. eingerichteten Chats „FY.“ und der geführten Kommunikation mit P. (Kontakt KM.), der in der Hauptverhandlung verlesen und mit dem Angeklagten H. im Einzelnen erörtert wurde. So schreibt L. zunächst um 06:13 Uhr:
667„Ich hätte noch ein bisschen bleiben können eigentlich aber da der G. die ganze Zeit so laut ist und immer wieder das Thema anschneidet mit ihr wisst schon Platz mir bald der Kragen und sonst sehe ich den gleich den Hals rum bzw. sonst hätte ich den gleich den Hals umgedreht wenn ich jetzt nicht gegangen wäre“
668Eine nahezu wortgleiche Nachricht wird von ihr im unmittelbaren Anschluss nochmal versendet. Danach ergibt sich eine Konversation mit P., die auf ein situationsangemessenes Verhalten schließen lässt.
66900.00.00, 06:14 - P.: |
Ja ich weiss das. Entweder ist der bestimmte das thema oder irgend ein toter mensch. Ich kann das auch nicht hören. |
00.00.00, 06:15 - P.: |
Wie gesagt, ich denke dann immer an Mama oder HW. |
00.00.00, 06:16 - P. |
hat den Betreff von „FY. " zu „FY." geändert. |
00.00.00, 06:16 - P. |
hat das Gruppenbild geändert. |
00.00.00, 06:17 - P. |
hat den Betreff von „FY." zu „[Smileysymbol] FY. [Smileysymbol]" geändert. |
00.00.00, 06:23 - L.: |
Ich weiß, einfach zum kotzen |
00.00.00, 06:23 - L. |
hat das Gruppenbild geändert. |
00.00.00, 06:23 - L.: |
….jpg (Datei angehängt) |
00.00.00, 06:23 - P.: |
Ja, das thema macht mich grad richtig fertig. |
00.00.00, 06:24 - P.: |
Ohh wie süß |
00.00.00, 06:24 - L.: |
[Smileysymbole] |
00.00.00, 06:24 - L.: |
Habe ich extra für uns drei gemacht |
00.00.00, 06:25 - P.: |
Habe ich mir gedacht |
00.00.00, 06:25 - L.: |
Glaub dir |
00.00.00, 06:25 - L.: |
Grins [Smileysymbol] |
00.00.00, 06:25 - L.: |
[Smileysymbol] |
00.00.00, 06:26 - P.: |
Hehe |
00.00.00, 06:26 - L.: |
Und was haben die anderen beiden zu dem Foto gesagt |
00.00.00, 06:26 - P.: |
Haben die noch nicht gesehen. Werden die aber 100%später |
00.00.00, 06:27 - L.: |
Ja wenn sie wenn sie beide auf ihre Handys gucken den beiden habe ich dann im ja auch geschickt |
00.00.00, 06:29 - P.: |
Ja, G. is mal so mal so. Die lenken den grad mit AD. und IA. spielen ab |
00.00.00, 06:31 - L.: |
Okay das hört sich am wenigsten bisschen vernünftig an also so dass er dann mal die Schnauze hält von dem Anhang an zum Zeug ganz ehrlich ich habe den TA. schon mal nüchtern getroffen also nüchtern dann ist er besser zu ertragen als besoffen |
00.00.00, 06:31 - L.: |
Damit du Bescheid weißt ich bin jetzt hier schon am JN. ich bin so in zehn Minuten zu Hause |
00.00.00, 06:32 - P.: |
Ja das kann ich mir sehr gut virstellen. |
00.00.00, 06:32 - P.: |
Ja dann weiss ich bescheid |
00.00.00, 06:33 - L.: |
Na ja Baby ich melde mich wenn ich zuhause bin ne ich bin jetzt hier gleich an der SZ.-Straße schon also bei mir ums Eck direkt bin ich |
00.00.00, 06:34 - P.: |
Ja alles klar mach das |
Gleichwohl geht die Kammer dem Sachverständigen folgend zugunsten der Angeklagten davon aus, dass sie zum Zeitpunkt der Taten alkohol-/ amphetaminbedingt enthemmt war, freilich ohne dass dies den Bereich einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit erreicht hat, wogegen im Übrigen auch das jeweils von ihr gezeigte Leistungsbild zum Zeitpunkt der Taten spricht.
671b) P.
672Der Sachverständige stützt sich zur Erstattung seines Gutachtens auf die ihm überlassenen Verfahrensakten einschließlich der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft A. sowie des Parallelverfahrens vor dem Landgericht Essen und seine Eindrücke aus der Hauptverhandlung. An einer Exploration hat die Angeklagte P. nicht mitgewirkt.
673Der Sachverständige hat ausgeführt, dass aus psychiatrischer Sicht die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB nicht erfüllt seien, weil sich keine Anhaltspunkte für eine krankhafte seelische Störung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, eine Intelligenzminderung oder eine schwere andere seelische Störung zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Taten ergeben hätten. Es seien bei der Angeklagten keine psychopathologischen Auffälligkeiten festzustellen, die die Eingangskriterien der vorgenannten Vorschriften erfüllen würden. Es bestehe allenfalls ein Verdacht auf gefährlichen Gebrauch von Suchtmitteln. Insofern stehe der Konsum von Pep zur Diskussion. Es gebe jedoch deutliche Anhaltspunkte dafür, dass ein etwaiger Konsum nicht exzessiv sei. So habe die Angeklagte bei einer Untersuchung der Rechtsmedizin in A. am 29.04.2020 nach dortiger klinischer Einschätzung ca. 75-80 kg gewogen. Bei Aufnahme in die JVA anlässlich ihrer Untersuchungshaft habe das Körpergewicht 96,8 kg betragen. Das spreche gegen einen regelmäßigen, deutlichen Konsum von Amphetaminen und Kokain. Denn bei Personen, die dies täglich konsumieren, sei eine deutliche Gewichtsabnahme zu erwarten. Insofern ergäben sich keine ausreichenden Daten, dass eine Abhängigkeit von Suchtmitteln bei der Angeklagten einer Rolle spielen würde. Auch könne kein messbarer Suchtmitteleinfluss zu den vorgeworfenen Tatzeiten festgestellt werden. Es gebe derzeit schließlich keine positiven Feststellungen für eine Persönlichkeitsstörung, eine Psychose oder eine organische seelische Störung. Bei den vorgeworfenen Taten handele es sich um asymmetrische Aggressionshandlungen, in denen Macht und Dominanz gegenüber Schwächeren ausgelebt werde. Es gebe dabei keine Hinweise, dass akute wechselseitige Konflikte eine Rolle gespielt hätten. Insofern seien bei der Angeklagten Persönlichkeitsfaktoren festzustellen, die bei den Taten von Bedeutung gewesen seien. Dies seien eine Bereitschaft, aggressiv zu handeln, Macht und Dominanz zu entwickeln und Wünsche mit aggressiven Mitteln zu vertreten. Diese Faktoren hätten jedoch keinen pathologischen Grad erreicht. Das gemeinschaftliche Handeln spreche dafür, dass eine Abstimmung untereinander stattgefunden habe und man eine gemeinsame Zielrichtung gefunden habe. Dies spreche gegen ein gravierendes psychopathologisches Phänomen des einzelnen. Es würden vielmehr gruppendynamische Prozesse eine Rolle spielen. Schließlich hätten sich auch keine Hinweise für eine psychiatrische Relevanz der berichteten Epilepsie ergeben. Die Angeklagte P. habe diese Erkrankung weder bei ihrer Aufnahmeuntersuchung in die JVA noch der rechtsmedizinischen Untersuchung am 29.04.2020 in A. angegeben, was darauf hindeuten könne, dass ihre Angaben richtig seien, dass sie ohne Medikamente zurechtkomme. Dies spreche für eine kindliche Form der Epilepsie, die vielschichtig sein könne und sich nach dem Kindesalter in der Regel abschwächen würde.
674Die Kammer schließt sich diesen sehr gut nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Prüfung an. Die Kammer stimmt mit der Einschätzung des Sachverständigen überein, dass sich im Rahmen der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass – sicher feststehend oder nicht ausschließbar – Krankheiten oder Störungen mit Relevanz für die Frage der Schuldfähigkeit vorliegen könnten. Die Beweisaufnahme hat insbesondere keine Hinweise für einen exzessiven oder dem Umfang nach fassbaren Konsum von Suchtmitteln, allgemein oder zur Tatzeit ergeben. Dies korrespondiert mit der Einlassung der Angeklagten, keine Probleme mit Alkohol und Drogen zu haben.
675c) V.
676Der Sachverständige stützt sein Gutachten auf die ihm überlassenen Verfahrensakten einschließlich der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft A. sowie des Parallelverfahrens vor dem Landgericht Essen, die Inhalte der Gesundheitsakte der JVA XO. sowie seine Eindrücke aus der Hauptverhandlung. Er hat den Angeklagten am 31.10. und 04.11.2022 in der JVA XO. exploriert.
677Der Sachverständige hat zur Anamnese und dem psychischen Befund berichtet und ausgeführt, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer der vier Eingangsmerkmale des § 20 StGB gegeben seien.
678Anhaltspunkte für überdauernde seelische Beeinträchtigungen im Sinne einer krankhaften seelischen Störung gemäß der §§ 20, 21 StGB fänden sich nicht. Insoweit seien psychiatrische Probleme nicht geschildert worden und hätten sich keine Hinweise auf eine organische seelische Störung oder eine psychotische Erkrankung ergeben.
679Auch die Eingangskategorie der Intelligenzminderung scheide aus. Zwar hätten sich im Rahmen der psychiatrischen Exploration nach dem klinischen Eindruck Hinweise auf leichte kognitiv-intellektuelle Defizite ergeben, die zu der von dem Angeklagten geschilderten Vorgeschichte, etwa dem Besuch einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen, passen würden. Es lägen allerdings keine Hinweise für gravierende erworbene Defizite der intellektuellen Leistungsfähigkeit vor. Der Angeklagte verfüge über mehr Fähigkeiten und Ressourcen als ein Mensch mit einer geistigen Behinderung. Insofern sei von einer leicht unterdurchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit im Sinne einer so genannten Lernbehinderung auszugehen, die das Maß einer Intelligenzminderung nicht erreiche.
680Es sei außerdem ein symptomatischer Zusammenhang zwischen der verminderten intellektuellen Leistungsfähigkeit und den Tatvorwürfen nicht erkennbar, weshalb auf die Bestimmung eines Intelligenzquotienten verzichtet worden sei.
681Auch lägen keine Hinweise auf eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung zu den jeweiligen Tatzeiten vor.
682Es seien außerdem die Voraussetzungen einer schweren anderen seelischen Störung i.S.d. § 20 StGB nicht gegeben.
683Der Angeklagte habe zwar einen regelmäßigen und exzessiven Konsum von Amphetaminen und Alkohol seit seiner Jugend geschildert. Dabei seien die behaupteten Mengen an Amphetaminen von 10-20 g täglich und ein langjähriger täglicher Konsum von großen Mengen hochprozentigen Alkohols medizinisch nicht hinreichend nachvollziehbar gewesen. Denn ein jahrelanger täglicher Konsum hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit zu schwerwiegenden Gesundheitsstörungen führen müssen, die hier aber nicht feststellbar seien. Entsprechendes gelte für den Konsum von Amphetaminen, der nicht zu der Körperstatur des Angeklagten passe, weil als Folge des Konsums eine erhebliche Verminderung des Appetits und eine massive Gewichtsabnahme zu erwarten gewesen wären. Diese sei jedoch bei dem Angeklagten nicht feststellbar. Insofern sei er bei der medizinischen Eingangsuntersuchung in der JVA am 00.00./00.00.0000 als übergewichtig eingestuft worden und habe anlässlich seiner rechtsmedizinischen Untersuchung 2020 für das Verfahren in A. ein Gewicht von 80 kg bei einer Körpergröße von 1,69 m angegeben.
684Seine Angaben zum Suchtmittelkonsum seien auch widersprüchlich gewesen. So sei die von ihm angegebene Konsummenge nicht annähernd mit der von ihm angegebenen Menge der erworbenen Suchtmittel zu decken. Er habe auch unterschiedliche Angaben zu seinem Konsumverhalten bei Aufnahme in die JVA und im Rahmen der rechtsmedizinischen Begutachtung für das Verfahren der Staatsanwaltschaft A. gemacht, die mit den Angaben im Rahmen des hiesigen Verfahrens nicht in Übereinstimmung zu bringen seien. Darüber hinaus sei es so, dass der Angeklagte beschreibe, dass er sowohl unter dem Einfluss von Alkohol und Amphetaminen als auch ohne Alkohol aufbrausend sei. Dies deute darauf hin, dass eher persönlichkeitsimmanente Faktoren eine Rolle spielen und weniger suchtmittelbedingte Auswirkungen. Schließlich hätten auch die Angeklagten D., G. und H. keinen derart exzessiven Konsum hochprozentiger Alkoholika durch den Angeklagten im Alltag sowie zu den Tatzeitpunkten geschildert.
685Wenn auch die von dem Angeklagten geschilderte Menge des konsumierten Amphetamins medizinisch nicht nachvollziehbar sei, so sei gleichwohl das langjährige und ausgeprägte Konsummuster zu betrachten. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte Probleme geschildert habe, mit dem Konsum von Amphetaminen aufzuhören. Dies spreche dafür, dass sich bei dem Angeklagten ein Abhängigkeitssyndrom von Amphetaminen (ICD-10: F 15.2) entwickelt habe.
686Hinsichtlich des Konsums von Alkohol komme ein schädlicher Gebrauch (ICD-10: F 10.1 V) in Betracht. Es ergäben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen über einen schädlichen Gebrauch hinausgehenden abhängigen Konsum von Alkohol. Es lägen keine nachvollziehbaren Beschreibungen von Entzugserscheinungen vor und sei im Rahmen der Untersuchungshaft keine medikamentöse Behandlung von Entzugserscheinungen erforderlich gewesen, so dass ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol nicht festgestellt werden könne. Angesichts der vielfältigen sozialen Interessen, der Partnerschaft und des lebendigen sozialen Lebens des Angeklagten sei eine suchtbedingte Depravation auszuschließen.
687Es gebe schließlich keine Hinweise auf weitere seelische Störungen von Krankheitswert. Der Angeklagte habe mannigfaltige Gewalterfahrungen in seiner Kindheit und Jugendzeit geschildert. Aufgrund der vorliegenden Daten bestünden Anhaltspunkte für eine persönlichkeitsimmanente Affinität zu aggressiven Verhaltensmustern. Der Erwerb des Staplerscheins, die geschilderte Arbeitstätigkeit sowie die – wenn auch mit Unterbrechungen – langjährige Beziehung mit P. sprächen für vorhandene alltagsbezogene Ressourcen und gegen konkrete Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung.
688Es gebe keine konkreten Hinweise oder Symptombeschreibungen, die für die Annahme einer vorübergehenden krankhaften seelischen Störung sprechen würden. Belastbare Informationen für körperlich-neurologische Vergiftungserscheinungen durch Suchtmittelkonsum zum Zeitpunkt der einzelnen Taten lägen nicht vor. Bei den Trinkmengenangaben hinsichtlich des Vorfalls am UE.-Kanal habe der Angeklagte deutlich übertrieben; diese seien aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. Ausgehend von seinen Angaben zu seinem Konsum ab 18:00 Uhr wäre rechnerisch gegen 23:00 Uhr des Tattages eine Blutalkoholkonzentration zwischen 5,6 und 8 Promille zu erwarten gewesen, was medizinisch nicht mit der Realität vereinbar sei.
689Die Kammer schließt sich diesen sehr ausführlichen Erläuterungen des Sachverständigen nach eigener Prüfung an. Der Sachverständige hat die Grundlagen seiner Begutachtung dargelegt und ist von den Anknüpfungstatsachen ausgegangen, die die Kammer festgestellt hat. Dabei ist die Kammer, wie der Sachverständige auch, den von V. genannten Konsummengen im Alltag und zu den Tatzeiten nicht gefolgt. Die Kammer nimmt aber an, dass der Angeklagte überhaupt – wie festgestellt – Amphetamin und Alkohol konsumiert. Zugunsten des Angeklagten folgt die Kammer daher der dem Sachverständigen zufolge in Betracht zu ziehenden diagnostischen Einordnung.
690Die Kammer geht dem Sachverständigen folgend zugunsten des Angeklagten auch davon aus, dass er zum Zeitpunkt der Taten alkohol-/ amphetaminbedingt enthemmt war, freilich ohne dass dies den Bereich einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit erreicht hat, wogegen im Übrigen auch das jeweils von ihm gezeigte Leistungsbild zum Zeitpunkt der Taten spricht.
691d) H.
692Der Sachverständige stützt sein Gutachten auf die ihm überlassenen Verfahrensakten sowie seine Eindrücke aus der Hauptverhandlung. Er hat den Angeklagten am 07.11.2022 exploriert.
693Er hat auf dieser Grundlage ausgeführt, dass ausreichende medizinische Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 20, 21 StGB bei dem Angeklagten nicht erkennbar seien, wobei im Rahmen der Erstattung des Gutachtens zu unterstellen sei, dass die Anklagevorwürfe zuträfen.
694Anhaltspunkte für überdauernde, klinisch relevante seelische Beeinträchtigungen im Sinne einer krankhaften seelischen Störung hätten sich bei dem Angeklagten mangels Hinweise auf eine organische seelische Störung oder eine psychotische Erkrankung mit Störung des Realitätsbezugs nicht ergeben.
695Auch eine Intelligenzminderung im Sinne des § 20 StGB bestehe nicht. Zwar hätten sich in der Exploration Hinweise auf leicht unterdurchschnittliche kognitiv-intellektuelle Defizite ergeben. Nach dem klinischen Eindruck sei von einer leicht unterdurchschnittlichen intellektuellen Gesamtbefähigung bis hin zu leichten Intelligenzminderung auszugehen, ohne dass der Bereich einer geistigen Behinderung erreicht, also von einem Intelligenzquotienten unter 85 auszugehen wäre. Die klinische Einschätzung korreliere einerseits mit der schulischen Karriere des Angeklagten, der eine Förderschule besucht habe, und andererseits mit der Arbeitstätigkeit im Sicherheitsgewerbe sowie dem Umstand, dass dessen Betreuung aufgehoben worden sei. Vor diesem Hintergrund lägen bei dem Angeklagten Stärken in der Alltagsgestaltung. Die alltagspraktischen Fähigkeiten sprächen gegen eine stärkergradige kognitiv-intellektuelle Beeinträchtigung und für eine Befähigung oberhalb einer geistigen Behinderung. Eine genauere Bestimmung der allgemeinen kognitiv-intellektuellen Leistungsfähigkeit bzw. des Intelligenzquotienten durch eine psychologische Zusatzbegutachtung sei entbehrlich gewesen, da kein symptomatischer Zusammenhang zwischen der verminderten intellektuellen Leistungsfähigkeit und den Tatvorwürfen erkennbar sei.
696Hinweise auf vorübergehend bestehende seelische Beeinträchtigungen im Sinne eines affektiven Ausnahmezustandes, der der Eingangskategorie der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung zuzuordnen wäre, hätten sich nicht ergeben.
697Ausreichende Hinweise auf eine überdauernde seelische Störung mit alltagsrelevanter Einschränkung der generellen Handlungs- und Gestaltungsfähigkeit im Sinne einer schweren anderen seelischen Störung hätten sich ebenfalls nicht ergeben.
698In der Vorgeschichte des Angeklagten seien deutliche Verhaltensprobleme und soziale Defizite erkennbar, die zur Inanspruchnahme des Jugendhilfesystems geführt hätten. Der Angeklagte habe dissozial-aggressiv-unruhige Verhaltensauffälligkeiten in seiner Kindheit geschildert. Es sei bei ihm ein Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätssyndrom diagnostiziert und mit Ritalin behandelt worden. Dies seien jedoch im Grunde Krankheiten der Kinder- und Jugendzeit, die im Erwachsenenleben nicht mehr fortbestünden, so dass sich hieraus keine symptomatischen Bezüge zu den Tatvorwürfen ableiten ließen. Hinweise für eine forensisch relevante Gewaltproblematik hätten sich nicht ergeben. Vor diesem Hintergrund gebe es keine Anhaltspunkte für weitere seelische Störungen von Krankheitswert oder Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung.
699Ein Abhängigkeitssyndrom könne bei dem Angeklagten nicht festgestellt werden.
700Es sei außerordentlich schwer gewesen, konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben von dem Angeklagten zu seinem früheren Suchtmittelkonsum zu erhalten. Es sei hinsichtlich seines Konsums von Alkohol der Verdacht auf Verdeutlichungstendenzen und Akzentuierung entstanden. Bei den von dem Angeklagten geschilderten Konsummengen seien erhebliche Folgeerkrankungen zu erwarten gewesen, die er aber nicht geschildert habe. Den Angaben des Angeklagten zufolge sei es phasenweise in seinem Leben zu einem stärker ausgeprägten Alkoholkonsum gekommen. Es habe aber auch Phasen von geringem Alkoholkonsum gegeben. Angesichts dieser Schilderungen könne nicht festgestellt werden, dass dem Angeklagten eine Kontrolle des Suchtmittelkonsums nicht ausreichend möglich gewesen wäre und letztlich ein übermächtiger Wunsch zum Alkoholkonsum handlungsleitend gewesen sein könnte.
701Diagnostisch komme hinsichtlich des von dem Angeklagten geschilderten Konsums ein gefährlicher bis schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F 10.81/ F 10.1) in Betracht. Ausreichende Hinweise auf ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol lägen dagegen nicht vor. Es fehle etwa an charakteristischen Entzugserscheinungen.
702Schließlich hätten sich auch keine Hinweise auf eine vorübergehende krankhafte seelische Störung im Sinne einer fassbaren, psychopathologisch begründbaren Vergiftung mit Alkohol oder anderen Substanzen zu den Tatzeitpunkten ergeben. Erhebliche psychopathologische Einschränkungen bzw. neurologisch-körperliche Defizite zu den jeweiligen vorgeworfenen Tatzeitpunkten bei dem Angeklagten ließen sich nicht ableiten. Darüber hinaus sei seinen Schilderungen auch eine Gewöhnung und Toleranzentwicklung im Hinblick auf Alkohol zu entnehmen.
703Die Kammer schließt sich diesen sehr ausführlichen Erläuterungen des Sachverständigen nach eigener Prüfung an. Der Sachverständige hat die Grundlagen seiner Begutachtung dargelegt und ist von den Anknüpfungstatsachen ausgegangen, die die Kammer festgestellt hat. Dabei ist die Kammer, wie der Sachverständige auch, den von H. genannten Konsummengen im Alltag nicht gefolgt. Die Kammer nimmt aber an, dass der Angeklagte überhaupt – wie festgestellt – Amphetamin und Alkohol konsumiert, und folgt daher zugunsten des Angeklagten der diagnostischen Einordnung des Sachverständigen. Für den Tatzeitpunkt in der Wohnung hat H. nur allgemein den Konsum von Bier, ohne Benennung konkreter Mengen, geschildert. Ob er auch Pep konsumiert habe, war er sich selbst schon nicht sicher. Vor diesem Hintergrund ist es für die Kammer ohne weiteres nachvollziehbar, dass konkrete, tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme einer akuten Intoxikation zur Tatzeit fehlen.
704Gleichwohl geht die Kammer dem Sachverständigen folgend zugunsten des Angeklagten davon aus, dass er zum Zeitpunkt der Tat alkohol-/ amphetaminbedingt enthemmt war, freilich ohne dass dies den Bereich einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit erreicht hat, wogegen im Übrigen auch das von ihm gezeigte Leistungsbild zum Zeitpunkt der Tat spricht.
705e) G.
706Der Sachverständige stützt sein Gutachten auf die ihm überlassenen Verfahrensakten sowie seine Eindrücke aus der Hauptverhandlung. Er hat den Angeklagten am 07.11.2022 exploriert.
707Der Sachverständige hat ausgeführt, dass aus fachlicher Sicht keine ausreichenden medizinischen Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 20, 21 StGB erkennbar seien.
708Hinweise auf überdauernde, klinisch relevante seelische Beeinträchtigungen im Sinne einer krankhaften seelischen Störung, auf eine intellektuelle Minderbegabung im Sinne einer Intelligenzminderung oder auf eine vorübergehend bestehende seelische Beeinträchtigung im Sinne eines affektiven Ausnahmezustands, der der Eingangskategorie der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung zuzuordnen wäre, seien nicht gegeben.
709Im Rahmen der Exploration hätten sich insoweit keine klinisch relevanten psychopathologischen Auffälligkeiten ergeben. Die Informationsgewinnung sei zwar etwas schwierig gewesen. Der Angeklagte sei bemüht gewesen, möglichst schnell viele Informationen zu übermitteln und habe sich dabei in Details verloren und in Nebensächlichkeiten vertieft. Der Kommunikationsstil habe stellenweise etwas chaotisch angemutet, sei aber nicht mit psychiatrisch bedeutsamen seelischen Störungen in Verbindung zu bringen gewesen. Es hätten sich keine Defizite der Wahrnehmungs- und Gedächtnisleistungen, der Denkfunktionen sowie der Affektivität gezeigt. Auch habe es keine Hinweise auf eine Störung des Realitätsbezuges oder auf eine psychotische Symptomatik mit Sinnestäuschungen gegeben. Die psychiatrische Vorgeschichte des Angeklagten sei in Bezug auf die Kontaktierung des psychiatrischen Hilfesystems bis auf eine vorübergehende psychotherapeutische Behandlung im Kindesalter aufgrund von Gewalterfahrungen in der Familie unauffällig gewesen.
710Die bestehende Suchtmittelproblematik habe nicht ein Ausmaß erreicht, dass diese dem Begriff der schweren anderen seelischen Störung zugeordnet werden könne.
711Der Angeklagte habe insoweit einen Konsum von Cannabis geschildert, den er phasenweise aber auch komplett beendet habe. Hinsichtlich seines Konsums von Alkohol habe es eine verstärkte Phase gesteigerten Konsums ab Sommer 2020 seit dem Kennenlernen des Angeklagten D. gegeben. Der Angeklagte sei aber seinen Angaben zufolge immer wieder in der Lage gewesen, den Suchtmittelkonsum eigenständig und ohne therapeutische Unterstützung zu beenden, zu pausieren oder zu reduzieren. Dies spreche für ein wesentliches Vermögen, den Konsum von Suchtmitteln kontrollieren zu können. Auf der anderen Seite habe der Angeklagte fraglich auch einmal mögliche Entzugserscheinungen geschildert. Er habe zudem auch ein gewisses Verlangen nach Alkohol geschildert.
712Die diagnostische Einordnung dieses Konsums sei insofern erschwert, als bisher nur Informationen des Angeklagten selbst zu seinem Konsumverhalten vorliegen und fremdanamnestische Angaben fehlen würden. Aufgrund der Angaben des Angeklagten komme ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F 10.1) an der Grenze zu einem leichten Abhängigkeitssyndrom von Alkohol (ICD-10: F 10.2V) in Betracht.
713Es sei bislang nicht zu einer nachhaltigen Persönlichkeitsveränderung des Angeklagten im Sinne einer Depravation gekommen. Es würden im Gegenteil viele Ressourcen bei dem Angeklagten bestehen. Zu benennen sei hier, dass der Angeklagte trotz seines Suchtmittelkonsums lebhaft sozial interagiere, sein Leben nach eigenen Vorstellungen gestalte, zeitweise auch arbeite und zudem auch immer wieder in der Lage gewesen sei, seinen Suchtmittelkonsum zu begrenzen bzw. zu reduzieren.
714Aufgrund der Angaben des Angeklagten zu seiner Biografie würden sich Hinweise auf problematische Verhältnisse in der Primärfamilie ergeben. Hinweise auf Persönlichkeitsstörungen seien damit jedoch nicht verbunden.
715Schließlich lägen auch keine ausreichenden Hinweise für eine vorübergehende krankhafte seelische Störung im Sinne einer fassbaren, psychopathologisch begründbaren Vergiftung mit Alkohol zu den Tatzeitpunkten vor. Der Angeklagte habe geschildert, dass er nach dem Konsum von mehreren Bier alkoholisiert gewesen sei, ohne dabei aber Defizite seiner Gedächtnisleistungen oder sonst gravierende psychopathologisch fassbare Beeinträchtigungen zu beschreiben. Dabei habe er auch keinen Konsum geschildert, der über den üblicherweise konsumierten und gewohnten Mengen gelegen hätte. Schließlich sei auch der berichtete ausgedehnte Fußweg nicht vereinbar mit einer Alkoholvergiftung.
716Die Kammer schließt sich diesen sehr ausführlichen Erläuterungen des Sachverständigen nach eigener Prüfung an. Der Sachverständige hat die Grundlagen seiner Begutachtung dargelegt und ist von den Anknüpfungstatsachen ausgegangen, die die Kammer festgestellt hat und hat hieraus für die Kammer uneingeschränkt nachvollziehbare Schlüsse gezogen. Die Kammer hat dabei auch berücksichtigt, dass ausweislich der glaubhaften Aussage des Zeugen QH. bei dem Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung am 31.08.2021 ein Atemalkoholwert von 0,81mg/l festgestellt worden sei, der Angeklagte gleichwohl unproblematisch in der Lage gewesen sei, dem Gespräch zu folgen. Er sei zwar sehr aufgewühlt und sehr redselig gewesen und habe immer wieder auch die Situation auf dem Friedhof geschildert, habe sich insgesamt aber situationsadäquat verhalten und geantwortet.
717Die Kammer geht dabei dem Sachverständigen folgend zugunsten des Angeklagten davon aus, dass er zum Zeitpunkt der Taten alkoholbedingt enthemmt war, freilich ohne dass dies den Bereich einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit erreicht hat, wogegen im Übrigen auch das jeweils von ihm gezeigte Leistungsbild zum Zeitpunkt der Taten spricht.
718f) D.
719Der Sachverständige stützt sich zur Erstattung seines Gutachtens auf die ihm überlassenen Verfahrensakten, seine Eindrücke aus der Hauptverhandlung sowie die Inhalte der Gesundheitsakte der JVA und angeforderter medizinischer Informationen. Er hat den Angeklagten am 20.10.2022 in der JVA KN. exploriert.
720Der Sachverständige hat zunächst zu dem Inhalt der ihm zusätzlich vorliegenden medizinischen Berichte sowie der Anamnese des Angeklagten berichtet. Er hat zum psychischen Befund ausgeführt, dass in der Exploration eine gute Gesprächsführung und Informationsgewinnung möglich gewesen sei. Es hätten sich in deren Rahmen keine klinisch relevanten psychopathologischen Auffälligkeiten und keine klinischen Symptome von psychiatrisch bedeutsamen Alkoholfolgekrankheiten, insbesondere eines kognitiven Abbaus oder einer Verformung der Persönlichkeit durch Alkohol, gezeigt. Die in den medizinischen Berichten mitgeteilten, teils sehr hohen Leberenzymparameter sprächen für eine zumindest vorübergehende alkoholtoxische Gewebsschädigung der Leber. Es seien auch sehr hoher BAK-Werte von 2,36 Promille im Mai 2019 und 2,93 Promille im März 2021 gemessen worden, ohne dass der Angeklagte wesentliche Beeinträchtigungen gezeigt habe. Dies spreche für eine ausgeprägte Gewöhnung an Alkohol und eine entsprechende körperliche Toleranzbildung. Angesichts dessen sowie der geschilderten Trinkmengen im Rahmen eines langjährigen Alkoholkonsums sei bei dem Angeklagten davon auszugehen, dass die Fähigkeit über Beginn und Ende des Konsums frei entscheiden zu können, eingeschränkt sei. Es liege ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol (ICD-10: F 10.2) vor, ohne dass jedoch typische Alkoholfolgeerkrankungen aufgetreten seien. Konkrete Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung hätten sich dagegen bei ihm nicht ergeben.
721Hinsichtlich der Zuordnung zu den Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB seien keine ausreichenden Hinweise für ausgeprägte psychopathologische und neurologische Defizite zu den vorgeworfenen Tatzeiten gegeben.
722Anhaltspunkte für eine überdauernde, klinisch relevante seelische Beeinträchtigung im Sinne einer krankhaften seelischen Störung lägen ebenso wenig vor wie für eine intellektuelle Minderbegabung im Sinne einer Intelligenzminderung oder für affektive Ausnahmezustände im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung.
723Auch eine schwere andere seelische Störung vor dem Hintergrund der Alkoholabhängigkeit sei nicht gegeben. Allein die Feststellung eines Abhängigkeitssyndroms rechtfertige dies nicht. Im Betracht komme dies vielmehr nur bei einer schwersten Verformung und Einengung der Persönlichkeit. Der Angeklagte sei jedoch nicht einem ausgeprägt depravierten Suchtkranken gleichzustellen. Persönlichkeitsdepravation bedeute dabei eine ausgeprägte Persönlichkeitsveränderung mit Nivellierung und einem Verlust individueller persönlicher Anteile verbunden mit der Einschränkung der Fähigkeit, sozial verantwortlich handeln zu können. Dies sei bei dem Angeklagten D. angesichts seines vielfältigen sozialen Lebens und seiner Interaktionen sowie auch der vorhandenen Ressourcen im Alltag nicht gegeben.
724Schließlich sei zu den Tatzeiten auch keine vorübergehende krankhafte seelische Störung aufgrund einer Vergiftung durch Alkohol anzunehmen. Ausreichende Hinweise auf signifikante neurologische Einschränkungen oder kognitive Defizite zu den Tatzeiten ergäben sich nicht. Insofern sei zu berücksichtigen, dass sich aus dem zuletzt im O. in K. dokumentierten hohen BAK-Wert von 2,93 Promille ohne neurologische Ausfallerscheinungen und mit Gang- und Standsicherheit eine erhebliche Toleranzentwicklung in Bezug auf Alkohol ergebe, sodass der Angeklagte selbst bei größeren Trinkmengen körperlich-neurologisch und psychopathologisch unauffällig sein könne. Der Angeklagte habe für das Geschehen in FX. keine Ausfallerscheinungen geschildert. Auch für das Geschehen in der Wohnung des EJ. seien solche nicht anzunehmen, da der Angeklagte nach eigenen Angaben einen längeren Heimweg zu Fuß und mit dem Transport einer Katze bzw. Katzenzubehör zurückgelegt und nach Rückkehr in seine Wohnung AD. gespielt habe. Eine das übliche Maß übersteigende Intoxikation lasse sich daher medizinisch nicht feststellen
725Die Kammer folgt diesen sehr gut verständlichen Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen nach eigener Prüfung. Die Kammer teilt die Einschätzung, dass eine Persönlichkeitsdepravation nicht anzunehmen ist. Denn insofern hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte nie wohnungslos war und seit einiger Zeit seine Wohnung bewohnt, in dieser sogar Freunden und Bekannten in Wohnungsnot vorübergehend Unterkunft gewährt. Zudem war der Angeklagte bis 2019 ca. 15 Jahre in Vollzeit als Maler tätig und hat danach auch noch offiziell als Hausmeister gearbeitet. Er hat auch kurz nach der Tat eine Tätigkeit im Bau ausgeübt. Dies belegt die bei dem Angeklagten vorhandenen Ressourcen. Die Kammer kann auch für die Zeitpunkte der Taten keine für die Frage der Schuldfähigkeit bedeutsame Intoxikation mit Alkohol feststellen. Die Kammer hat hier zum einen berücksichtigt, dass die von dem Angeklagten behaupteten hohen Konsummengen bei der Tat in der Wohnung des EJ. durch den objektiven Tatortbefund widerlegt sind. Gegen eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit spricht darüber hinaus das Leistungsbild des Angeklagten wie es jeweils in den Feststellungen beschrieben ist.
726Gleichwohl geht die Kammer dem Sachverständigen folgend zugunsten des Angeklagten davon aus, dass er zum Zeitpunkt der Taten alkoholbedingt enthemmt war, freilich ohne dass dies mit Blick auf das jeweils von ihm gezeigte Leistungsbild den Bereich einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit erreicht hat.
727IV. Rechtliche Würdigung
7281. Tat in der Parkanlage hinter der Zeche RK.
729Die Angeklagte L. hat sich wegen vorsätzlicher Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem sie sich in der Parkanlage hinter der Zeche RK. auf den Brustkorb des EJ. setzte und diesen in das Gesicht schlug, so dass er Verletzungen und Schmerzen erlitt.
730Diese Tat ist nicht durch Nothilfe gem. § 32 StGB zugunsten der P. gerechtfertigt, weil die Reaktion der L. – wenn überhaupt noch ein Angriff gegenwärtig war – weder erforderlich noch geboten war. Die von der Angeklagten L. auf EJ. aus Wut ausgeübte körperliche Gewalt ging weit über das erforderliche Maß hinaus, weil bereits eine verbale Aufforderung eine Beendigung der Berührung erwarten ließ. Sie war auch nicht geboten, weil es sich aus Sicht der P. bei der Berührung nur um eine Geringfügigkeit handelte, die P. überdies selbst hätte unterbinden können.
7312. Tat am UE.-Kanal in WB.
732Der Angeklagte V. hat sich wegen vorsätzlicher Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er am UE.-Kanal mehrfach mit Fäusten auf EJ. einschlug, so dass dieser jedenfalls Schmerzen verspürte.
7333. Tat am Ruhrufer in FX.
734Der Angeklagte D. hat sich wegen gefährlicher Körperverletzung mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich gem. § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar gemacht, indem er einem spontan gefassten gemeinschaftlichen Tatentschluss folgend dergestalt auf EJ. einwirkte, dass er ihm für bis zu 10 Sekunden einen wassergetränkten Lappen auf den Mund drückte, während die insoweit gesondert Verfolgten P., V., L. und H. auf den EJ. einschlugen, so dass EJ. gurgelte und zappelte und Schmerzen erlitt.
735Demgegenüber hat sich D. nicht wegen versuchter Nötigung gem. § 240 Abs. 1 und 3 StGB strafbar. Zwar wollte D. durch seine körperliche Einwirkung auf EJ. von diesem eine Aussage dazu erhalten, ob dieser wirklich pädophil sei. Die Tat wurde jedoch nicht vollendet, weil EJ. sich dazu nicht äußerte. Von dieser versuchten Nötigung ist der Angeklagte gem. § 24 Abs. 1 S. 1, Alt. 1 StGB strafbefreiend zurückgetreten. Dabei war es ausreichend, dass der Angeklagte freiwillig von weiteren Einwirkungen auf EJ. absah und sein Handlungsziel nicht weiter verfolgte. Denn es handelte sich um einen unbeendeten Versuch, da sich der Angeklagte weiterhin in der Lage sah, auf EJ. einzuwirken und zu einer Äußerung zu bewegen.
736Der Angeklagte G. hat sich wegen vorsätzlicher Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er dem EJ. mit dem beschuhten Fuß gegen den Kopf trat, so dass dieser Schmerzen erlitt und sich im Anschluss ein Abdruck des Schuhs auf dessen Stirn abzeichnete. Da es sich vorliegend um einen leichten Sportschuh handelte, ist der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht erfüllt. Auch der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich gem. § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist nicht erfüllt, weil G. sich nicht an der vorangegangenen gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung beteiligt hat. Denn es war eine zeitliche Zäsur dadurch eingetreten, dass die vorherige gemeinschaftliche Körperverletzung des Angeklagten D. und der insoweit gesondert Verfolgten bereits abgeschlossen war und sich die Situation beruhigt hatte und G. den Tritt ausführte, als er sich nunmehr – ohne unmittelbare Einbeziehung weiterer Personen – mit EJ. unterhielt.
737Eine Verurteilung von L., P., V. und H. wegen der gemeinschaftlichen Körperverletzung am Ruhrufer in FX. hatte hier zu unterbleiben, da diese Tat Gegenstand der nur gegen die Angeklagten G. und D. gerichteten und mit deren Zustimmung einbezogenen Nachtragsanklage vom 21.11.2022 war und die Übrigen insoweit gesondert verfolgt werden.
7384. Taten in der Wohnung des EJ.
739Die Angeklagten P., V., L., H. und G. haben sich wegen gefährlicher Körperverletzung mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich gem. § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar gemacht, indem sie einem spontan gefassten gemeinschaftlichen Tatentschluss folgend auf EJ. einschlugen, wobei L. auch auf EJ. kniete.
740Der Angeklagte D. hat sich wegen unterlassener Hilfeleistung gem. § 323 c Abs. 1, Var. 1 StGB strafbar gemacht, indem er nicht wenigstens Polizei, Rettungskräfte oder Nachbarn verständigte, als EJ. von den anderen Angeklagten verprügelt wurde.
741Die Angeklagte L. hat sich außerdem wegen Totschlags gem. § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem sie EJ. durch einen Stich in den Brustkorb tötete.
7425. Konkurrenzen
743Die von der Angeklagten L. begangene vorsätzliche Körperverletzung hinter der Zeche RK., die gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung in der Wohnung des EJ. sowie dessen Tötung stehen im Verhältnis der Tatmehrheit gem. § 53 StGB zueinander.
744Die von dem Angeklagten V. begangene vorsätzliche Körperverletzung am UE.-Kanal und die gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung in der Wohnung des EJ. stehen im Verhältnis der Tatmehrheit gem. § 53 StGB zueinander.
745Die von dem Angeklagten G. begangene vorsätzliche Körperverletzung am Ruhrufer in FX. und die gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung in der Wohnung des EJ. stehen im Verhältnis der Tatmehrheit gem. § 53 StGB zueinander.
746Die von dem Angeklagten D. begangene gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung am Ruhrufer in FX. und die unterlassene Hilfeleistung in der Wohnung des EJ. stehen im Verhältnis der Tatmehrheit gem. § 53 StGB zueinander.
747V. Rechtsfolgen
7481. Strafzumessung
749§ 323 c Abs. 1 StGB sieht für unterlassene Hilfeleistung einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe vor.
750§ 223 Abs. 1 StGB eröffnet wegen vorsätzlicher Körperverletzung einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.
751Wegen gefährlicher Körperverletzung steht der Kammer gemäß § 224 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren zur Verfügung. Die Kammer hat für jeden Angeklagten geprüft, ob ein minder schwerer Fall gemäß § 224 Abs. 1, 2. HS StGB anzunehmen war, dies im Ergebnis aber verneint.
752§ 212 Abs. 1 StGB sieht wegen Totschlags grundsätzlich einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 5 Jahren bis zu 15 Jahren vor. Die Kammer hat geprüft, ob ein minder schwerer Fall gem. § 213 StGB anzunehmen war, dies im Ergebnis aber verneint.
753Im Einzelnen:
754a) L.
755Vorsätzliche Körperverletzung
756Hinsichtlich der vorsätzlichen Körperverletzung in der Parkanlage hinter der Zeche RK. hat die Kammer bei der Strafzumessung im engeren Sinn zugunsten der Angeklagten L. berücksichtigt, dass ihr bisheriger Lebensweg geprägt war von vielfältigen Schwierigkeiten, insbesondere von eigener (körperlicher und sexueller) Gewalterfahrung in der Kindheit durch den Vater sowie Onkel und Tante. Strafmildernd hat sich ferner ausgewirkt, dass ein Fehlverhalten des EJ., nämlich die Berührung der Brüste der P., Auslöser für die Tat war und L. – nicht ausschließbar – bei Tatbegehung alkohol-/ amphetaminbedingt enthemmt war. Für L. spricht schließlich, dass sie sich im letzten Wort – gerichtet an die Nebenklägerin – dafür entschuldigt hat, dass sie EJ. Schmerzen zugefügt habe, indem sie ihn zusammengeschlagen habe. Jedoch mutet diese Entschuldigung eher taktisch motiviert an und ist ihr Wert insoweit eingeschränkt, als daraus nicht deutlich geworden ist, für welche Tat oder Taten sie gelten sollte. Strafmildernd hat die Kammer ferner gewürdigt, dass L. als Erstverbüßerin als besonders haftempfindlich anzusehen ist.
757Zulasten der L. hat die Kammer die massiven Verletzungen berücksichtigt, die sie dem EJ. durch ihre Tat zugefügt hat, was gegenüber den strafmildernden Gründen schwer wiegt.
758Die Kammer hat gesehen, dass L. wegen Erschleichens von Leistungen in drei Fällen vorbestraft ist. Da es sich insoweit aber um nicht einschlägige Straftaten im untersten Bereich der Kriminalität handelt, hat die Kammer den Vorstrafen keine wesentliche strafschärfende Wirkung beigemessen.
759Unter Abwägung der genannten ent- und belastenden Umstände und Berücksichtigung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hat die Kammer für diese Tat eine Freiheitsstrafe von
7601 Jahr
761für tat- und schuldangemessen erachtet.
762Gefährliche Körperverletzung
763Hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung in der Wohnung des EJ. hat die Kammer zunächst geprüft, ob ein minder schwerer Fall gemäß § 224 Abs. 1, 2. HS StGB anzunehmen war, dies im Ergebnis aber verneint. Im Rahmen der hierbei vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hat die Kammer alle Umstände herangezogen und gewürdigt, die für die Bewertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.
764Dabei hat die Kammer zugunsten der Angeklagten die bereits zuvor bei der vorsätzlichen Körperverletzung dargestellten strafmildernden Umstände – mit Ausnahme des hier nicht festgestellten vorangegangenen Fehlverhaltens des EJ. – berücksichtigt. Mildernd hat die Kammer einbezogen, dass es die Angeklagte P. war, die durch das Verbreiten der Gerüchte über EJ. eine feindselige Stimmung ihm gegenüber und den Boden für die Gewalttätigkeit gegen ihn geschaffen hat.
765Zulasten der Angeklagten hat die Kammer aber bewertet, dass L. den EJ. nicht zum ersten Mal angegriffen hatte, sondern dieser gefährlichen Körperverletzung bereits eine massive Körperverletzung in der Parkanlage hinter der Zeche RK. vorausgegangen war. Erschwerend hat sich ferner ausgewirkt, dass die Tat in der Wohnung des EJ. und damit in einem besonders empfindlichen Bereich der Lebensführung stattgefunden hat. Erschwerend hat die Kammer außerdem berücksichtigt, dass EJ. jedenfalls bereits verletzt und dadurch in seiner Abwehrfähigkeit eingeschränkt war. Dabei hat die Kammer an dieser Stelle die zeitlich nicht näher bestimmbaren, weiteren Verletzungen infolge stumpfer Gewalteinwirkung nicht einbezogen.
766Die Kammer hat gesehen, dass L. wegen Erschleichens von Leistungen in drei Fällen vorbestraft ist. Da es sich insoweit aber um nicht einschlägige Straftaten im untersten Bereich der Kriminalität handelt, hat die Kammer den Vorstrafen keine wesentliche strafschärfende Wirkung beigemessen.
767In der erforderlichen Gesamtabwägung hat die Kammer die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht als unangemessen angesehen, weil bereits die entlastenden Umstände für sich genommen nicht von den gewöhnlich vorkommenden Fällen abweichen und zudem die erheblichen, belastenden Umstände deutlich überwiegen.
768Die Kammer hat dann unter Abwägung der schon bei der Prüfung des Vorliegens des minder schweren Falls jeweils genannten ent- und belastenden Umstände, auf die insoweit Bezug genommen wird, und Berücksichtigung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB eine Freiheitsstrafe von
7695 Jahren und 6 Monaten
770für tat- und schuldangemessen erachtet.
771Totschlag
772Hinsichtlich der Tötung des EJ. hat die Kammer zunächst geprüft, ob gemäß § 213, 1. Alt. StGB ein minder schwerer Fall des Totschlags unter dem Gesichtspunkt der unverschuldeten Provokation vorlag, und dies nach einer Gesamtwürdigung im Ergebnis abgelehnt. Die Angeklagte war nicht ohne eigene Schuld durch eine ihr oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von EJ. zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden. Eine derartige Provokation ging von EJ. vor der Tat nicht aus. Soweit L. die von der P. über EJ. verbreiteten Gerüchte zum Anlass für die Tat nahm, waren ihr diese Gerüchte bereits seit einiger Zeit bekannt, sodass sie hierdurch nicht auf der Stelle zur Tat hingerissen wurde.
773Auch einen sonstigen minder schweren Fall gemäß § 213, 2. Alt. StGB hat die Kammer im Ergebnis nicht angenommen. Die Kammer hat dabei geprüft, ob das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen wäre und die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Bei Beurteilung dieser Frage hat die Kammer im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle Gesichtspunkte herangezogen und gegeneinander abgewogen, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.
774Dabei hat die Kammer zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass ihr bisheriger Lebensweg geprägt war von vielfältigen Schwierigkeiten, insbesondere von eigener (körperlicher und sexueller) Gewalterfahrung in der Kindheit durch den Vater sowie Onkel und Tante. Strafmildernd hat sich ferner ausgewirkt, dass sie – nicht ausschließbar – bei Tatbegehung alkohol-/ amphetaminbedingt enthemmt war. Zu ihren Gunsten hat die Kammer ferner die in ihrem letzten Wort – gerichtet an die Nebenklägerin – zum Ausdruck gekommene Entschuldigung gewertet, auch wenn sich diese dem Wortlaut nach „nur“ auf Körperverletzungshandlungen bezog und – aus den bereits beschriebenen Gründen – taktisch motiviert wirkte. Mildernd hat die Kammer außerdem einbezogen, dass es die Angeklagte P. war, die durch das Verbreiten der Gerüchte über EJ. eine feindselige Stimmung ihm gegenüber und den Boden für die Gewalttätigkeit gegen ihn geschaffen hat. Strafmildernd hat die Kammer auch hier gewürdigt, dass die Angeklagte als Erstverbüßerin als besonders haftempfindlich anzusehen ist.
775Zulasten der Angeklagten hat die Kammer aber bewertet, dass L. den EJ. nicht zum ersten Mal angegriffen hatte, sondern der Tötung bereits eine Körperverletzung in der Parkanlage hinter der Zeche RK. sowie eine gefährliche Körperverletzung in der Wohnung vorausgegangen waren. Erschwerend hat die Kammer außerdem berücksichtigt, dass EJ. zuvor bereits verletzt und dadurch in seiner Abwehrfähigkeit eingeschränkt war. Dabei hat die Kammer an dieser Stelle die zeitlich nicht näher bestimmbaren, weiteren Verletzungen infolge stumpfer Gewalteinwirkung nicht einbezogen. Erschwerend hat sich ferner ausgewirkt, dass die Tat in der Wohnung des EJ. und damit in einem besonders empfindlichen Bereich der Lebensführung stattgefunden hat.
776Die Kammer hat gesehen, dass L. wegen Erschleichens von Leistungen in drei Fällen vorbestraft ist. Da es sich insoweit aber um nicht einschlägige Straftaten im untersten Bereich der Kriminalität handelt, hat die Kammer den Vorstrafen keine wesentliche strafschärfende Wirkung beigemessen.
777Vertypte Milderungsgründe sind in die Abwägung nicht einzustellen, da deren Voraussetzungen nicht vorliegen.
778In der erforderlichen Gesamtabwägung hat die Kammer die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht als unangemessen angesehen, weil bereits die entlastenden Umstände für sich genommen nicht von den gewöhnlich vorkommenden Fällen abweichen und zudem die erheblichen, belastenden Umstände deutlich überwiegen.
779Die Kammer hat dann unter Abwägung der schon bei der Prüfung des Vorliegens des minder schweren Falls jeweils genannten ent- und belastenden Umstände, auf die insoweit Bezug genommen wird, und Berücksichtigung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB eine Freiheitsstrafe von
78011 Jahren
781für tat- und schuldangemessen erachtet.
782Gesamtstrafe
783Gem. §§ 54, 53 StGB hat die Kammer aus den Einzelstrafen unter angemessener Erhöhung der höchsten verwirkten Strafe von 11 Jahren und unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe von
78413 Jahren
785gebildet.
786Die Kammer hat dabei den engen zeitlichen und situativen Zusammenhang der Taten in der Wohnung berücksichtigt.
787b) P.
788Hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung in der Wohnung des EJ. hat die Kammer im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nach den oben bereits dargestellten Kriterien zunächst geprüft, ob ein minder schwerer Fall gemäß § 224 Abs. 1, 2. HS StGB anzunehmen war, dies im Ergebnis aber verneint.
789Dabei hat die Kammer zulasten der P. berücksichtigt, dass sie Gerüchte über erhebliche, teilweise angeblich zu ihrem Nachteil begangene Straftaten des EJ. erfunden und innerhalb der Gruppe der Angeklagten verbreitet und auf diese manipulative Weise eine feindselige Stimmung gegenüber EJ. geschaffen und so den Boden für die Begehung dieser Tat bereitet hat. Bei der zur Aburteilung gekommenen Tat hat sie G., D. und H. zu einem Vorgehen gegen EJ. aufgefordert bzw. weiter angestachelt, wobei sich zu ihren Lasten außerdem auswirkt, dass EJ. zuvor bereits verletzt und dadurch in seiner Abwehrfähigkeit eingeschränkt war. Dabei hat die Kammer die zeitlich nicht näher bestimmbaren Verletzungen infolge stumpfer Gewalt nicht einbezogen. Dabei ist weiter erschwerend, dass die Tat in der Wohnung des EJ. und damit in einem besonders empfindlichen Bereich der Lebensführung stattgefunden hat, in den der EJ. die P. und den V. gutmütig aufgenommen hatte. Hinsichtlich ihrer Vorstrafen hat die Kammer gesehen, dass es sich bei diesen zwar nicht um Gewaltdelikte, aber ganz überwiegend um solche Taten handelt, denen ein Täuschungselement als Tatbestandsmerkmal innewohnt. Insoweit hat die Kammer diese Vorstrafen strafschärfend gewürdigt, weil – wie bereits ausgeführt – auch der verfahrensgegenständlichen Tat durch das täuschende und manipulative Verhalten der P., die Gerüchte über erhebliche Straftaten des EJ. erfunden und verbreitet hat, überhaupt erst der Boden bereitet wurde.
790Den Strafmilderungsgrund einer besonderen Haftempfindlichkeit der P. sieht die Kammer nicht. Sie ist keine Erstverbüßerin, mag die verbüßte Haftstrafe auch sehr kurz und viele Jahre zurückliegend sein. Die Kammer erkennt auch keine besondere Belastung durch die Trennung von ihren kleinen Töchtern, weil diese zuvor bereits seit geraumer Zeit von ihr und V. getrennt in Langzeitpflege bei Pflegefamilien untergebracht sind.
791Soweit P. in ihrem letzten Wort äußerte, dass es ihr leid tue, was dem EJ. passiert sei, hat die Kammer dem keine wesentlich strafmildernde Wirkung beigemessen, weil es sich insoweit um eine inhaltsleere Floskel gehandelt hat, mit der eine eigene Verantwortung nicht übernommen wurde.
792Da nach alledem den erheblichen, belastenden Umständen keine besonders entlastenden Umstände gegenüberstehen, erscheint die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht als unangemessen.
793Die Kammer hat sodann unter Abwägung der schon bei der Prüfung des Vorliegens des minder schweren Falls jeweils genannten Umstände, auf die insoweit Bezug genommen wird, und Berücksichtigung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB auf eine Freiheitsstrafe von
7946 Jahren und 6 Monaten
795als tat- und schuldangemessen erkannt.
796c) V.
797Vorsätzliche Körperverletzung
798Hinsichtlich der vorsätzlichen Körperverletzung am UE.-Kanal hat die Kammer bei der Strafzumessung im engeren Sinn zugunsten des V. berücksichtigt, dass er die Tat in der Hauptverhandlung eingeräumt und sein Bedauern über das Schicksal des EJ. bekundet hat. Zu seinen Gunsten wertet die Kammer auch, dass er bei Tatbegehung – nicht ausschließbar – alkohol-/ amphetaminbedingt enthemmt war. Strafmildernd hat sich ferner ausgewirkt, dass V. bis zu seinem 18. Lebensjahr körperlicher Gewalt durch seinen Stiefvater ausgesetzt war. Strafschärfend hat die Kammer die Vorstrafen gewertet.
799Unter Abwägung der genannten ent- und belastenden Umstände und Berücksichtigung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB sowie der finanziellen und wirtschaftlichen Situation des Angeklagten hat die Kammer für diese Tat eine Geldstrafe von
800120 Tagessätzen zu je EUR 10,00
801für tat- und schuldangemessen erachtet.
802Gefährliche Körperverletzung
803Hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung in der Wohnung des EJ. hat die Kammer im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nach den oben bereits dargestellten Kriterien zunächst geprüft, ob ein minder schwerer Fall gemäß § 224 Abs. 1, 2. HS StGB anzunehmen war, dies im Ergebnis aber verneint.
804Dabei hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser die Tat in der Hauptverhandlung eingeräumt und um weitere Aufklärung jedenfalls teilweise bemüht war, indem er über sein eigenes Verhalten hinausgehende Angaben auch in Bezug auf das Tötungsgeschehen gemacht hat. Er bedauert auch, was EJ. widerfahren ist. Zu seinen Gunsten hat sich ferner ausgewirkt, dass er bei Tatbegehung – nicht ausschließbar – alkohol-/ amphetaminbedingt enthemmt war. Strafmildernd hat die Kammer außerdem einbezogen, dass V. bis zu seinem 18. Lebensjahr körperlicher Gewalt durch seinen Stiefvater ausgesetzt war. Zu seinen Gunsten hat die Kammer zudem gesehen, dass er als Erstverbüßer als besonders haftempfindlich anzusehen ist.
805Zulasten des Angeklagten hat die Kammer bewertet, dass V. den EJ. nicht zum ersten Mal angegriffen hatte, sondern dieser gefährlichen Körperverletzung bereits eine Körperverletzung am UE.-Kanal vorausgegangen war. Zudem war EJ. vor der Tat bereits verletzt und dadurch in seiner Abwehrfähigkeit eingeschränkt. Dabei hat die Kammer die zeitlich nicht näher bestimmbaren Verletzungen (aufgrund stumpfer Gewalteinwirkung) nicht einbezogen. Dabei ist weiter erschwerend, dass die Tat in der Wohnung des EJ. und damit in einem besonders empfindlichen Bereich der Lebensführung stattgefunden hat, in den der EJ. die P. und den V. gutmütig aufgenommen hatte. Strafschärfend wirken sich auch die Vorstrafen aus.
806In der erforderlichen Gesamtabwägung hat die Kammer die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht als unangemessen angesehen, weil bereits die entlastenden Umstände für sich genommen nicht von den gewöhnlich vorkommenden Fällen abweichen und zudem die erheblichen, belastenden Umstände deutlich überwiegen.
807Die Kammer hat dann unter Abwägung der schon bei der Prüfung des Vorliegens des minder schweren Falls jeweils genannten ent- und belastenden Umstände, auf die insoweit Bezug genommen wird, und Berücksichtigung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB eine Freiheitsstrafe von
8085 Jahren
809für tat- und schuldangemessen erachtet.
810Gesamtstrafe
811Gem. §§ 54, 53 StGB hat die Kammer aus den Einzelstrafen unter angemessener Erhöhung der höchsten verwirkten Strafe von 5 Jahren und unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe von
8125 Jahren und 3 Monaten
813gebildet.
814d) H.
815Hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung in der Wohnung des EJ. hat die Kammer im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nach den oben bereits dargestellten Kriterien zunächst geprüft, ob ein minder schwerer Fall gemäß § 224 Abs. 1, 2. HS StGB anzunehmen war, dies im Ergebnis aber verneint.
816Dabei hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser durch seine – wenn auch hinsichtlich eigener Taten nicht-geständige – Einlassung zur Aufklärung der übrigen Taten beigetragen hat, indem er über sein eigenes Verhalten hinausgehende Angaben auch in Bezug auf das Tötungsgeschehen gemacht hat. Er bedauert, was EJ. widerfahren ist. Zu seinen Gunsten hat sich ferner ausgewirkt, dass er bei Tatbegehung – nicht ausschließbar – alkohol-/ amphetaminbedingt enthemmt war. Zudem spielte er innerhalb der Gruppe eine – wie in den Feststellungen beschrieben – untergeordnete Rolle. Dabei war er aufgrund dieser Position und seiner leicht unterdurchschnittlichen kognitiv-intellektuelle Leistungsfähigkeit empfänglicher für die Einflussnahme der P. und wurde – nach den verfahrensgegenständlichen Taten – selbst Opfer von körperlichen Übergriffen von P. und V., was die Kammer ebenfalls mildernd berücksichtigt hat. Strafmildernd hat die Kammer außerdem einbezogen, dass H. seit seinem 7. Lebensjahr nicht bei seinen Eltern, sondern in verschiedenen Heimen aufgewachsen ist, und er als Kind sexueller Gewalt ausgesetzt war. Zu seinen Gunsten hat die Kammer schließlich gesehen, dass er als Erstverbüßer und angesichts der bevorstehenden Geburt seines dritten Kindes besonders haftempfindlich ist.
817Zulasten des Angeklagten hat die Kammer bewertet, dass EJ. vor der Tat bereits verletzt und dadurch in seiner Abwehrfähigkeit eingeschränkt war. Dabei hat die Kammer die zeitlich nicht näher bestimmbaren Verletzungen (aufgrund stumpfer Gewalteinwirkung) nicht einbezogen. Dabei ist weiter erschwerend, dass die Tat in der Wohnung des EJ. und damit in einem besonders empfindlichen Bereich der Lebensführung stattgefunden hat.
818Die Kammer hat gesehen, dass H. vorbestraft ist. Da es sich insoweit aber um eine nicht einschlägige Straftat im untersten Bereich der Kriminalität handelt, hat die Kammer dieser Vorstrafe keine wesentlich strafschärfende Wirkung beigemessen.
819In der erforderlichen Gesamtabwägung hat die Kammer die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht als unangemessen angesehen, weil die entlastenden Umstände – sowohl ohne als auch mit Einbeziehung des vertypten Milderungsgrundes des § 46 b StGB vor dem Hintergrund der von H. geleisteten Aufklärungshilfe bezüglich der Tötung – die belastenden Umstände nicht wesentlich überwiegen.
820Die Kammer sieht auch davon ab, den Strafrahmen gem. § 46 b i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zu verschieben, weil die Umstände der von H. geleisteten Aufklärungshilfe dies nicht rechtfertigen. Die Kammer hat dabei insbesondere bedacht, dass H. sich erst sehr spät gegenüber der Polizei offenbart hat, als die Ermittlungen bereits abgeschlossen waren und er seine Einlassung in der Hauptverhandlung zu einem fortgeschrittenen Stadium der Beweisaufnahme abgegeben hat.
821Die Kammer hat dann unter Abwägung der schon bei der Prüfung des Vorliegens des minder schweren Falls jeweils genannten ent- und belastenden Umstände, auf die insoweit Bezug genommen wird, und Berücksichtigung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB eine Freiheitsstrafe von
8223 Jahren
823für tat- und schuldangemessen erachtet.
824e) G.
825Vorsätzliche Körperverletzung
826Hinsichtlich der vorsätzlichen Körperverletzung am Ruhrufer hat die Kammer bei der Strafzumessung im engeren Sinn zugunsten des Angeklagten G. berücksichtigt, dass er die Tat in einem frühen Stadium der polizeilichen Ermittlungen eingeräumt und sich schließlich auch in der Hauptverhandlung unter Beantwortung von Nachfragen geständig eingelassen und insgesamt umfangreich Angaben gemacht hat. Er bedauert und bereut sein Verhalten zutiefst und hat sich – gerichtet an die Nebenklägerin – aufrichtig entschuldigt. Zu seinen Gunsten wertet die Kammer auch, dass er bei Tatbegehung – nicht ausschließbar – alkoholbedingt enthemmt war. Mildernd hat die Kammer außerdem einbezogen, dass es die Angeklagte P. war, die durch das Verbreiten der Gerüchte über EJ. eine feindselige Stimmung ihm gegenüber und den Boden für die Gewalttätigkeit gegen ihn geschaffen hat. Strafmildernd hat die Kammer zudem gewertet, dass G. nicht vorbestraft ist.
827Unter Abwägung der genannten Umstände und Berücksichtigung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hat die Kammer unter Berücksichtigung der finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten für diese Tat eine Geldstrafe von
82890 Tagessätzen zu je EUR 10,00
829für tat- und schuldangemessen erachtet.
830Gefährliche Körperverletzung
831Hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung in der Wohnung des EJ. hat die Kammer im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nach den oben bereits dargestellten Kriterien zunächst geprüft, ob ein minder schwerer Fall gemäß § 224 Abs. 1, 2. HS StGB anzunehmen war, dies im Ergebnis aber verneint.
832Dabei hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die Tat in einem frühen Stadium der polizeilichen Ermittlungen eingeräumt und sich schließlich auch in der Hauptverhandlung unter Beantwortung von Nachfragen geständig eingelassen und immer auch über sein eigenes Verhalten hinausgehende Angaben auch in Bezug auf das Tötungsgeschehen gemacht hat. Er bedauert und bereut sein Verhalten zutiefst und hat sich – gerichtet an die Nebenklägerin – aufrichtig entschuldigt. Zu seinen Gunsten wertet die Kammer ferner, dass er bei Tatbegehung – nicht ausschließbar – alkoholbedingt enthemmt war. Mildernd hat die Kammer außerdem einbezogen, dass es die Angeklagte P. war, die durch das Verbreiten der Gerüchte über EJ. eine feindselige Stimmung ihm gegenüber geschaffen hat und ihn – G. – vehement und dominant aufforderte, sich an der Verletzung des EJ. zu beteiligen. Strafmildernd hat die Kammer zudem gewertet, dass G. nicht vorbestraft ist.
833Zulasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass G. den EJ. nicht zum ersten Mal angegriffen hatte, sondern dieser gefährlichen Körperverletzung bereits eine Körperverletzung am Ruhrufer vorausgegangen war. Zudem war EJ. vor der Tat bereits verletzt und dadurch in seiner Abwehrfähigkeit eingeschränkt. Dabei hat die Kammer die zeitlich nicht näher bestimmbaren Verletzungen (aufgrund stumpfer Gewalteinwirkung) nicht einbezogen. Dabei ist weiter erschwerend, dass die Tat in der Wohnung des EJ. und damit in einem besonders empfindlichen Bereich der Lebensführung stattgefunden hat.
834In der erforderlichen Gesamtabwägung hat die Kammer die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht als unangemessen angesehen, weil die entlastenden Umstände – sowohl ohne als auch mit Einbeziehung des vertypten Milderungsgrundes des § 46 b StGB vor dem Hintergrund der von G. geleisteten Aufklärungshilfe bezüglich der Tötung – die belastenden Umstände nicht wesentlich überwiegen.
835Die Kammer hat jedoch den Strafrahmen gem. § 46 b i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemildert, weil die von G. geleistete Aufklärungshilfe dies rechtfertigt. Er hat – wie bereits ausgeführt – schon bei seiner polizeilichen Vernehmung am 31.08.2021 eigene Straftaten eingeräumt und darüber hinaus Angaben zur Aufklärung des Tötungsgeschehens gemacht, die deshalb eine ganz erhebliche Bedeutung für die Aufklärung hatten, weil bis dahin zwar möglicherweise beteiligte Personen von der Polizei ermittelt werden konnten, das Tatgeschehen und die Art und Weise der Beteiligung der ermittelten Personen aber noch vollkommen im Dunkeln lagen. Er hat dann auch in der Hauptverhandlung umfangreich zur Sache ausgesagt und Nachfragen beantwortet.
836Für die Tat stand daher ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 1 Monat bis 7 Jahre und 6 Monate zur Verfügung.
837Die Kammer hat dann unter Abwägung der schon bei der Prüfung des Vorliegens des minder schweren Falls jeweils genannten ent- und belastenden Umstände, auf die insoweit Bezug genommen wird, und Berücksichtigung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB eine Freiheitsstrafe von
8381 Jahr und 10 Monaten
839für tat- und schuldangemessen erachtet.
840Gesamtstrafe
841Gem. §§ 54, 53 StGB hat die Kammer aus den Einzelstrafen unter angemessener Erhöhung der höchsten verwirkten Strafe von 1 Jahr und 10 Monaten und unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe von
8422 Jahren
843gebildet.
844Bewährungsentscheidung
845Die Kammer hat die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, weil zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei hat die Kammer namentlich seine Persönlichkeit, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind, berücksichtigt (§ 56 Abs. 1 StGB).
846Der Angeklagte verbrachte ohne eine feste Arbeit in den letzten Jahren seine Zeit im Trinkermilieu. Er hat dies aus Anlass der Tat reflektiert und strebt die Rückkehr in ein geregeltes Leben mit Aufnahme einer Arbeitstätigkeit an. Hierzu hat er sich – für die Kammer glaubhaft – bereits kurz nach der Tat von dieser Szene bestmöglich distanziert und sich auf einen Kontakt mit Freunden außerhalb dieser Szene sowie seiner Mutter fokussiert. Er ist auch bereit, seinen problematischen Alkoholkonsum therapeutisch zu bearbeiten. Er hat Zeiten der Wohnungslosigkeit überwunden und bewohnt seit 2015 seine jetzige Wohnung, die er selbständig renoviert hat. Er ist bislang straffrei durchs Leben gegangen und wurde maßgeblich durch gruppendynamische Prozesse in die Taten verstrickt, wobei seine Tat(beiträge) eher untergeordnet waren. Er bedauert seine Taten glaubhaft und hat sich umfassend geständig gezeigt und ganz erheblich zur Aufklärung seiner eigenen und anderer schwerer Taten beigetragen. Aufgrund dessen geht die Kammer davon aus, dass bei dem Angeklagten ein adäquates Normen- und Werteverständnis gegeben ist und Ressourcen vorhanden sind, danach zu leben. Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte bislang die seit den Taten vergangene Zeit (mehr als ein Jahr) noch nicht so für sich genutzt hat, dass er den Antritt einer Arbeit oder Umschulung bzw. einer Therapie vorweisen kann. Die Kammer geht aber insoweit davon aus, dass der Angeklagte durch das Verfahren nochmals aufgerüttelt und eindringlich zu den von ihm selbst auch als notwendig erachteten Veränderungen ermahnt wurde. Denn er zeigte sich durch das Verfahren beeindruckt.
847Darüber hinaus liegen bei dem Angeklagten nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit besondere Umstände vor, die eine Aussetzung als nicht unangebracht erscheinen lassen (§ 56 Abs. 2 StGB). Die Kammer sieht diese – unter Bezugnahme auf vorstehende Erwägungen – vor allem in der bisherigen Straffreiheit des Angeklagten einerseits und dem geständigen, um Aufklärung bemühten und reuigen Verhalten andererseits.
848Schließlich ist die Vollstreckung auch nicht zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten (§ 56 Abs. 3 StGB).
849f) D.
850Gefährliche Körperverletzung
851Hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung am Ruhrufer in FX. hat die Kammer im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nach den oben bereits dargestellten Kriterien zunächst geprüft, ob ein minder schwerer Fall gemäß § 224 Abs. 1, 2. HS StGB anzunehmen war, dies im Ergebnis aber verneint.
852Dabei hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die Tat in einem frühen Stadium der polizeilichen Ermittlungen eingeräumt und sich schließlich auch in der Hauptverhandlung unter Beantwortung von Nachfragen geständig eingelassen und immer auch über sein eigenes Verhalten hinausgehende Angaben auch in Bezug auf das Tötungsgeschehen gemacht hat. Er hat sich – gerichtet an die Nebenklägerin – aufrichtig entschuldigt. Zu seinen Gunsten wertet die Kammer ferner, dass er bei Tatbegehung – nicht ausschließbar – alkoholbedingt enthemmt war. Mildernd hat die Kammer außerdem einbezogen, dass es die Angeklagte P. war, die durch das Verbreiten der Gerüchte über EJ. eine feindselige Stimmung ihm gegenüber und den Boden für die Gewalttätigkeit gegen ihn geschaffen hat.
853Erschwerend hat die Kammer das Tatbild berücksichtigt, wonach gegen EJ. verschiedene Formen der Gewalt, nämlich Anspringen, Schütteln, Schlagen und Aufpressen eines nassen Lappens zur Hervorrufung von Luftnot, ausgeübt wurden.
854Die Kammer hat gesehen, dass D. vorbestraft ist. Da es sich insoweit aber um nicht einschlägige Straftaten im unteren Bereich der Kriminalität handelt, hat die Kammer diesen Vorstrafen keine wesentlich strafschärfende Wirkung beigemessen.
855In der erforderlichen Gesamtabwägung hat die Kammer die Anwendung des Regelstrafrahmens gleichwohl nicht als unangemessen angesehen, weil die mildernden Umstände – sowohl ohne als auch mit Einbeziehung des vertypten Milderungsgrundes des § 46 b StGB vor dem Hintergrund der von D. geleisteten Aufklärungshilfe bezüglich der Tötung – gegenüber dem erschwerenden Tatbild nicht überwiegen.
856Die Kammer hat jedoch den Strafrahmen gem. § 46 b i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemildert, weil die von D. geleistete Aufklärungshilfe dies rechtfertigt. Er hat – wie bereits ausgeführt – schon bei seiner polizeilichen Vernehmung am 31.08.2021 eine eigene Straftat eingeräumt und darüber hinaus Angaben zur Aufklärung des Tötungsgeschehens gemacht, die deshalb eine ganz erhebliche Bedeutung für die Aufklärung hatten, weil bis dahin zwar möglicherweise beteiligte Personen von der Polizei ermittelt werden konnten, das Tatgeschehen und die Art und Weise der Beteiligung der ermittelten Personen aber noch vollkommen im Dunkeln lagen. Er hat dann auch in der Hauptverhandlung umfangreich zur Sache ausgesagt und Nachfragen beantwortet.
857Für die Tat stand daher ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 1 Monat bis 7 Jahre und 6 Monate zur Verfügung.
858Die Kammer hat dann unter Abwägung der schon bei der Prüfung des Vorliegens des minder schweren Falls jeweils genannten ent- und belastenden Umstände, auf die insoweit Bezug genommen wird, und Berücksichtigung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB eine Freiheitsstrafe von
8591 Jahr
860für tat- und schuldangemessen erachtet.
861Unterlassene Hilfeleistung
862Bei der unterlassenen Hilfeleistung in der Wohnung des EJ. hat die Kammer die hier in gleicher Weise – mit Ausnahme eines frühzeitigen Geständnisses – vorliegenden entlastenden Umstände berücksichtigt, die schon bei der vorhergehenden Tat genannt wurden.
863Erschwerend hat die Kammer gesehen, dass EJ. ganz besonders der Hilfe bedurft hätte, weil ein massiver, gemeinschaftlicher Angriff auf seine körperliche Integrität durch mehrere Personen bei schon eingeschränkter Verteidigungsfähigkeit in seiner eigenen Wohnung stattfand.
864Unter Abwägung der genannten ent- und belastenden Umstände und Berücksichtigung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hat die Kammer für diese Tat eine Freiheitsstrafe von
8656 Monaten
866für tat- und schuldangemessen erachtet.
867Gesamtstrafe
868Gem. §§ 54, 53 StGB hat die Kammer aus den Einzelstrafen unter angemessener Erhöhung der höchsten verwirkten Strafe von 1 Jahr und unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe von
8691 Jahr und 4 Monaten
870gebildet.
871Bewährungsentscheidung
872Die Kammer hat die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, weil zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei hat die Kammer namentlich seine Persönlichkeit, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind, berücksichtigt (§ 56 Abs. 1 StGB).
873Der Angeklagte verbrachte ohne eine feste Arbeit in den letzten Jahren seine Zeit im Trinkermilieu. Er strebt die Rückkehr in ein geregeltes Leben mit Aufnahme einer Arbeitstätigkeit an. Die Kammer geht davon aus, dass ausreichende Ressourcen hierzu bei dem Angeklagten vorhanden sind. Denn er war bis ca. 2019 15 Jahre lang in Vollzeit als Maler tätig und er war nie wohnungslos. Er ist außerdem bereit, seine Alkoholabhängigkeit therapeutisch zu bearbeiten. Er ist bislang nicht durch Gewaltdelikte strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurde maßgeblich durch gruppendynamische Prozesse in die Taten verstrickt, wobei seine Tat(beiträge) eher untergeordnet waren. Er bedauert seine Taten glaubhaft und hat sich geständig gezeigt und ganz erheblich zur Aufklärung seiner eigenen und anderer schwerer Taten beigetragen. Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte bislang die seit den Taten vergangene Zeit (mehr als ein Jahr) noch nicht so für sich genutzt hat, dass er den Antritt einer Arbeit bzw. einer Therapie vorweisen kann. Die Kammer geht aber insoweit davon aus, dass der Angeklagte durch das Verfahren nochmals aufgerüttelt wurde. Zudem hat er sich nahezu im gesamten Zeitraum der Hauptverhandlung, ca. 4 Monate, in Untersuchungshaft befunden und hier von Alkohol entzogen. Er wirkte auch durch diese erstmalige Hafterfahrung beeindruckt.
874Darüber hinaus liegen bei dem Angeklagten nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit besondere Umstände vor, die eine Aussetzung als nicht unangebracht erscheinen lassen (§ 56 Abs. 2 StGB). Die Kammer sieht diese – unter Bezugnahme auf vorstehende Erwägungen – vor allem darin, dass bislang noch nicht durch die Verhängung einer Freiheitsstrafe auf ihn eingewirkt wurde, er allerdings infolge der Untersuchungshaft nunmehr Freiheitsentzug erlitten hat. Zudem misst die Kammer auch an dieser Stelle dem um Aufklärung bemühten und geständigen Verhalten des Angeklagten eine große Bedeutung bei.
875Schließlich ist die Vollstreckung auch nicht zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten (§ 56 Abs. 3 StGB).
8762. Unterbringung
877Die Kammer hat nur für den Angeklagten D. die Unterbringung in der Entziehungsanstalt angeordnet, deren Vollstreckung aber sogleich zur Bewährung ausgesetzt. Für die übrigen Angeklagten hat die Kammer eine Unterbringung in der Entziehungsanstalt sowie für die Angeklagte L. daneben auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus geprüft, die jeweiligen Voraussetzungen aber nicht als erfüllt angesehen.
878a) L.
879Gegen die Angeklagte waren keine Maßregeln der Besserung und Sicherung anzuordnen.
880Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB war vorliegend nicht anzuordnen, weil die Angeklagte zum Zeitpunkt der Taten uneingeschränkt schuldfähig war.
881Für die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB war kein Raum, weil die Voraussetzungen der Vorschrift ebenfalls nicht erfüllt sind.
882Zwar kann die bei der Angeklagten angenommene Alkoholabhängigkeit als Hang zum Konsum von Alkohol im Übermaß eingeordnet werden. Die Kammer kann allerdings nicht sicher feststellen, dass die begangenen Straftaten mindestens mitursächlich auf diesen Hang zurückgehen, also in dem Konsum von Alkohol ihre Wurzel haben. Gleiches gilt, soweit ein Konsum von anderen Suchtmitteln im Raum steht und ein Hang insoweit hypothetisch anzunehmen wäre.
883Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dass Anhaltspunkte für heteroaggressive Verhaltensmuster in der Vorgeschichte bestünden. So ergebe sich aus dem Bericht des O., dass sie mit neun Jahren ihre Schwester angegriffen und mit 18 Jahren eine Haftstrafe wegen Körperverletzung angetreten habe. Auch wenn die Details und Hintergründe dieser Taten nicht bekannt seien, so belege dies doch eine Affinität zur Gewaltanwendung unabhängig vom Suchtmittelkonsum. Aus dem Bericht des O. ergebe sich ferner, dass L. auch nüchtern eine niedrige Frustrationstoleranz habe. Bei den vorgeworfenen Taten handele es sich um eine asymmetrische Gewaltanwendung, die für aggressive und dominante Persönlichkeitszüge spreche. Bei der Beurteilung der Symptomatizität müsse auch die Form der Gewalt berücksichtigt werden. Es sei das eine, wenn jemand impulsiv reagiere, wenn er angegriffen werde. Eine Tat sei aber ganz anders zu bewerten, wenn sie Rachecharakter habe und als eine Art Bestrafung, hier für den Missbrauch der Freundin, gedacht gewesen sei. Alkohol führe zu einer erhöhten Gewaltbereitschaft und diese werde akzentuiert durch Suchtmittel, aber hierdurch werde man kein anderer Mensch. Der Kern der Probleme liege im Fall der Angeklagten nicht bei den Suchtmitteln. Man müsse davon ausgehen, dass der Suchtmittelkonsum – wenn überhaupt – nur eine untergeordnete Rolle spiele, nur ein Teilfaktor sei. Denn je aktiver und eigeninitiativer die Gewaltanwendung, zudem mit asymmetrischen und instrumentell-taktischen Aspekten, sei, desto weniger relevant seien psychopathologische Einflüsse und Störungsmuster.
884Auch diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Die Kammer hat dabei zum einen berücksichtigt, dass – wie festgestellt und unter anderem im Rahmen der Schuldfähigkeit erörtert – nicht erkennbar ist, inwiefern Suchtmittel zur Tatzeit eine Rolle gespielt haben, weil Konsummengen oder Ausfallerscheinungen nicht geschildert wurden oder sonst feststellbar sind.
885Eine (Teil-)Ursächlichkeit ist aber auch deshalb nicht zur Überzeugung der Kammer erwiesen, weil L. auch nüchtern, ohne den Einfluss von Alkohol oder illegalen Drogen, deutlich aggressive und zur Gewalttätigkeit neigende Züge aufweist. Insoweit hat die Kammer die im Bundeszentralregisterauszug nicht mehr enthaltene Jugendstrafe gem. §§ 52 Abs. 1 Nr. 2, 51 Abs. 1 BZRG berücksichtigt. Dies wird gestützt durch den – bereits auszugsweise dargestellten – Brief vom 18.10.2022, den sie aus der Untersuchungshaft heraus an ihre Schwiegermutter geschrieben hat und der in der Hauptverhandlung verlesen wurde.
886Darin heißt es (soweit nicht bereits bei der Beweiswürdigung zur Person wiedergegeben):
887„(…)
888Was jetzt nur grade überhaupt nicht passt ist, dass Wut aufkommt!
889Und du weißt: Wut und traurig + Tränen „keine gute Kombination bei mir“
890Frau VY. sagte im Saal noch, ich soll kein Scheiß machen bzw. sowas wie vor die Wand deppern … Meine Antwort war nur, ich versprech nichts, was ich nicht halten kann, du kennst das Motto ja von mir! Aber diese Pissnelke von Richter, zum kotzen.
891Als ich in RF. wieder ankam, bin ich noch nicht mal in die Freistunde gegangen, weil hier so eine kleine Fotze ist, die sich gerne mit mir angelegt – kurz und knapp – wäre ich rausgegangen und die hätte es wieder versucht, ganz ehrlich, die wäre einmal quer über den Hof geflogen, da ich grade die beste Laune dazu habe. Letzte Mal meinte die Fotze zu mir: „Ich habe 5 Jahre Kickboxen gemacht, ich würde dich fertig machen.“
892„Ok“ Dann soll die kleine Hure es mal drauf ankommen lassen, dann kann ich sie ja mal vom Gegenteil überzeugen! … Naja, mal abwarten, vielleicht knallt es heute noch?! Hier ist so eine AA-Gruppe für Alkoholiker, da geht die auch hin, wenn die da heute große Fresse hat, dann Gute Nacht … Habe sie oft genug vorgewarnt und der gesagt, die soll sich Leute suchen, die in ihrer Liga spielen, da ich für sie ein paar Nummern zu groß bin. Aber bitte, wenn sie es unbedingt wissen will, dann sag ich nicht mehr nein!!!
893Wie du merkst beim Lesen, ich bin auf Tausend, nein eher auf 1 Million und noch weiter. Der Richter hat es echt geschafft, mich richtig sauer zu machen. Eine Umarmung, da hätte der sich doch kein Zacken aus der Krone gebrochen, der Spacken!
894Ich hoffe, der Brief ist überhaupt angekommen bei dir, wegen der Postkontrolle bei Gericht. Denn da ich ja grad mit Wut und Zorn schreibe, meine Wort, Laute und Sätze – Formulierungen alle sehr gradeaus sind und sehr gegen den Richter schießen, kann es sein, dass die den auch einbehalten, was ich nicht hoffe. Der ist Richter, der soll sich nicht so anstellen.
895Und wegen der Fotze hier, „naja“, hab die oft genug vorgewarnt, sogar die Beamten haben zu der schon gesagt, die soll es sein lassen, was die natürlich nicht tut! Letzten kamen andere Gefangene schon auf mich zu und sagten: „20 € auf Dich!“ „Richtig geil“ Vor allem haben die das so gesagt, dass die das auch hört und ja mitbekommt.
896„Naja“, jetzt mal Schluss der Nichtigkeiten – ich liebe Ironie, vor allem wenn es dann noch schön sarkastisch verpackt ist.
897(…)
898Der Kammer ist bewusst, dass auch in einer Haftanstalt Alkohol und Drogen illegal verfügbar sein können, hat aber keine Anhaltspunkte, dass dies bei L. hier der Fall war.
899Die unabhängig von Suchtmitteln bestehende Gewaltbereitschaft ist zur Überzeugung die Kammer ferner durch in Augenschein genommene Telefonate der L. belegt.
900In dem Zeitraum, als sie sich im O. aufgehalten hat, berichtet ihr Gesprächspartner in einem von ihr über ihren Anschluss geführten Telefonat vom 05.09.2021 um 11:13 Uhr, dass er immer noch Probleme mit einem WP. habe. Darauf fragt L., was sich der Affe denn leiste, ob sie sich den Affen mal vorknöpfen solle. Der Gesprächspartner erwidert, dass er Kollegen schon zurückgehalten habe, den umzubringen. L. fragt erneut, ob sie sich den Affen mal vorknöpfen solle; danach würde WP. aber nichts mehr sagen. Der Gesprächspartner meint, dass WP. ihm einfach nur leidtun würde. L. fragt, warum der ihm leidtue, wenn der ihn so fertig mache. Sie und ihr Gesprächspartner sind der Auffassung, dass sie beide herzensgute Trottel seien. Sie würde sich WP. mal vorknöpfen, wenn sie hier rauskomme. Dann würde sie sich den WP. mal schnappen und dann habe der WP. nichts mehr zu lachen. Der WP., der kleine Wichser, der habe wohl den Arsch auf. Gegen Ende des Gesprächs erklärt sie dann, dass, wenn sie hier raus sei, sie sich den WP. mal packe, der werde noch sehen. Der sei sowieso so eine kleine Missgeburt. Sie wiederholt nochmal, dass, wenn sie hier raus sei – sie wolle gucken, ob WG. sie früher rausholen könne –, sie sich den WP. dann mal schnappe. Der wohne ja direkt neben ihrem Gesprächspartner. Da klopfe sie aber nicht an, sie trete dem direkt die Tür ein. Das interessiere sie nicht. Der habe nicht so mit ihrem Gesprächspartner umzugehen, die kleine Kröte. Sie bezahle die Tür auch, aber so gehe keiner mit ihrem Gesprächspartner um.
901In einem Telefonat vom 07.09.2021 um 10:29 Uhr berichtet sie ihrer Bezugsbetreuerin, dass sie gerade aus der Visite gekommen sei und man über die Eindosierung des Medikinet ab voraussichtlich nächster Woche gesprochen habe. Sie habe in der Visite auch grob erklärt, warum sie gerade so aufgewühlt sei und sich so oft Bedarf geholt habe. Dabei sei sie fast ausgerastet. Ihre Hemmschwelle sei gerade sehr niedrig, obwohl sie clean sei. Das würde sie so stressen. Es werde erzählt, sie sei im Knast, sie habe einen BH. zurückhalten müssen, dass der dem ZQ. nicht den Schädel einschlage. Bei ihrem Stiefonkel von den SG. habe sie dafür sogar eine Stunde gebraucht.
902In einem Telefonat vom 18.09.2021 um 17:26 Uhr erzählt sie einem LL., dass sie sich eben selbst entlassen habe. Denn die Kriminalpolizei habe gestern im O. angerufen. Dann sei sie abgeholt worden. Es seien Fotos von ihr gemacht, Fingerabdrücke genommen worden. Es sei ihr gesagt worden, dass sie die Hauptverdächtige sei und sich einen Rechtsanwalt suchen solle. Sie sei nun abgehauen, weil sie nicht mehr könne. Sie sei jetzt auf dem Weg zu einem Kollegen, ihr Fahrrad abholen, und wolle dann mit dem Fahrrad rumfahren. Sie habe schon eine Dose Bier in der Hand. Sie sei nervlich komplett am Ende. Im O. käme jeder auf sie zu und würde ihr von deren Problemen erzählen. Sie sage dann schon, dass sie in Ruhe gelassen werden wolle. Einem hätte sie fast eine geklatscht, weil der ihr den ganzen Tag schon auf den Sack gegangen sei. Sie habe da keinen Moment Ruhe.
903Diese Telefonate hat L. während ihres Aufenthaltes im O. geführt bzw. (bei dem Telefonat vom 18.09.2021) kurz nach ihrer Selbstentlassung geführt und einen Vorfall aus dem O. geschildert, so dass die Kammer davon ausgeht, dass die darin zum Ausdruck gekommene Gewaltbereitschaft nicht mit dem Konsum von Alkohol oder illegalen Drogen im Zusammenhang steht.
904Darüber hinaus ist – das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen unterstellt – auch eine hinreichend konkrete Aussicht nicht gegeben, sie durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die – insoweit unterstellt – auf ihren Hang zurückgehen.
905Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aufgrund des auch insoweit uneingeschränkt nachvollziehbaren Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen TZ., dem sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt. Der Sachverständige hat dazu erläutert, dass eine durchgreifende Besserung der Legalprognose durch eine abstinenzorientierte Therapie nicht zu erwarten sei. L. habe bereits acht Entgiftungen und eine Therapie ohne durchgreifenden Erfolg absolviert. Die vorhandenen Daten sprächen dafür, dass bei einer Behandlung eher die Persönlichkeit im Fokus stehen sollte. Eine solche Veränderung erfordere jedoch ein sehr langfristig orientiertes Behandlungsprogramm über viele Jahre. Die Behandlungsprognose im Rahmen einer Therapie nach § 64 StGB sei daher denkbar schlecht, weil diese Therapie eine zeitliche Limitierung habe.
906b) P.
907Die Voraussetzungen für eine Unterbringung der Angeklagten P. in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB liegen nicht vor. Die Kammer kann nach sachverständiger Beratung bereits keinen Hang zum Konsum alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel im Übermaß feststellen. Darüber hinaus stünde aber auch ein symptomatischer Bezug zwischen einem etwaigen Suchtmittelkonsum und der Tat vor dem Hintergrund der festgestellten asymmetrischen Aggressionshandlungen innerhalb eines gruppendynamische Prozesses und der bei der Angeklagten vorliegenden Persönlichkeitsfaktoren nicht sicher fest. Vor diesem Hintergrund bestünde auch keine hinreichend konkrete Aussicht auf eine Verbesserung der Legalprognose durch eine abstinenzorientierte Therapie.
908c) V.
909Gegen den Angeklagten war keine Maßregel der Besserung und Sicherung anzuordnen. Für die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB war kein Raum, weil die Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt sind.
910Zwar kann das Abhängigkeitssyndrom von Amphetaminen und der schädliche Gebrauch von Alkohol als Hang zum Konsum von Alkohol und Rauschmitteln im Übermaß eingeordnet werden. Die Kammer kann allerdings nicht sicher feststellen, dass die begangenen Straftaten mindestens mitursächlich auf diesen Hang zurückgehen, also in dem Konsum von Amphetaminen und Alkohol ihre Wurzel haben.
911Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, es könne möglicherweise eine teilursächliche bzw. partielle Beziehung zwischen den Taten und dem Suchtmittelkonsum erkannt werden. Es bestehe aus fachlicher Sicht – wenn überhaupt – jedoch nur ein begrenzter, untergeordneter symptomatischer Bezug zwischen der Suchtmittelproblematik und den Tatvorwürfen. Die weitere Legalprognose des Angeklagten sei in erster Linie durch dessen Persönlichkeitsfaktoren und weniger durch den Suchtmittelkonsum determiniert. Zu bedenken sei, dass es sich bei den vorgeworfenen Tathandlungen nicht um wechselseitige körperlich-aggressive Handlungen gehandelt habe, sondern um asymmetrische, primär von dem Angeklagten selbst initiierte aggressive Handlungen. Vor dem Hintergrund der in dem Parallelverfahren vor dem Landgericht Essen eingeräumten Taten ergäben sich Hinweise auf dissoziale Persönlichkeitsfaktoren, insoweit dass V. Macht und Dominanz gegenüber Schwächeren auslebe und eigene Vorstellungen mit aggressiven Mitteln durchsetze. Es seien zudem noch gruppendynamische Faktoren durch ein soziales Zusammenwirken in der Gruppe zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund könne der Suchtmittelkonsum als ein konstellierender bzw. katalysierender Teilfaktor betrachtet werden, der allein jedoch das Geschehen nicht erschöpfend erklären könne. Der Suchtmittelkonsum sei nur eine kleine Teilkomponente.
912Anknüpfend an diese sehr gut verständlichen Ausführungen des Sachverständigen sieht die Kammer den symptomatischen Zusammenhang zwischen Suchtmittelkonsum und Taten nicht – auch nicht teilweise – als erwiesen an. Die Kammer hat dabei zum einen bedacht, dass zwar im Grundsatz ein Amphetamin- und Alkoholkonsum des Angeklagten, nicht aber konkrete Konsummengen zu den Tatzeiten festgestellt sind. Daher bleibt letztlich offen, inwiefern und in welchem Maß sich der Substanzkonsum überhaupt bei den Taten tatsächlich ausgewirkt hat. Die Kammer kann nicht ausschließen, dass die Begehung der Taten allein in den von dem Sachverständigen auch deutlich höher gewichteten Persönlichkeits- und gruppendynamische Faktoren wurzelt und damit gleichsam nur bei Gelegenheit des – unterstellten – Konsums von Alkohol und Amphetaminen erfolgte.
913Die Kammer geht anknüpfend an das Gutachten des Sachverständigen TZ. auch nicht von einer hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg aus. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass der Angeklagte zwar zumindest verbal motiviert sei, sein Konsumverhalten zu ändern, und er ein suchtmittelfreies Leben anstrebe, wobei er bislang eigeninitiativ keinerlei therapeutischen Schritte hierzu unternommen habe. Aufgrund seiner kognitiv-intellektuellen Einschränkungen sei er nicht ungeeignet für eine Therapie, dies könne entsprechend berücksichtigt werden. Fraglich sei jedoch, ob die Motivation langfristig hoch genug sein werde. Zweifel ergäben sich insoweit aus den gegebenen Hinweisen auf dissoziale Persönlichkeitsfaktoren und eine eingeschränkte Frustrationstoleranz, die durch die Suchtmittel kompensiert werde. Andererseits gebe es aber auch keine abgebrochenen oder gescheiterten Therapieversuche. Zusammenfassend könne daher grundsätzlich von der Anwendung des § 64 StGB Gebrauch gemacht werden. Die Therapiedauer schätze er auf zwei Jahre. Gleichwohl sei davon auszugehen, dass sich nur eine eingeschränkte Verbesserung der Legalprognose durch eine abstinenzorientierte Therapie erreichen lasse. Denn die Persönlichkeitsmerkmale seien viel stärker gewichtet als der Suchtmitteleinfluss. Die Drogen würden keinen anderen Menschen aus ihm machen.
914Aufgrund dieser Erwägungen ist die Kammer nicht überzeugt, dass die Persönlichkeitsfaktoren im Rahmen einer Therapie gem. § 64 StGB hinreichend behandelt werden können.
915d) H.
916Gegen den Angeklagten war keine Maßregel der Besserung und Sicherung anzuordnen. Für die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB war kein Raum, weil die Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt sind.
917Denn die Kammer kann in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen schon einen Hang im Sinn einer eingewurzelten, auf Grund psychischer Disposition bestehender oder durch Übung erworbener intensiver Neigung, immer wieder Alkohol oder Amphetamine im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht sicher feststellen. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass das Ausmaß des Alkoholkonsums bei dem Angeklagten phasenweise so ausgeprägt gewesen sein dürfte, dass der juristische Begriff des Hangs in Betracht kommen könne. Aktuell habe der Angeklagte jedoch ausgehend von seinen eigenen Angaben seinen Alkoholkonsum reduziert und gehe einer Arbeitstätigkeit nach, so dass nicht mehr festgestellt werden könne, dass er Alkohol im Übermaß zu sich nehme. Diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Auch hinsichtlich des Konsums von Pep liegt kein Hang vor, weil der Angeklagte insoweit seit Juli/August 2022 abstinent lebt.
918Darüber hinaus kann die Kammer auch bei dem Angeklagten H. nicht sicher feststellen, dass die begangene Straftat mindestens mitursächlich auf einen – insoweit unterstellten – Hang zurückgehen, also in dem Konsum von Amphetaminen und Alkohol ihre Wurzel haben.
919Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass ein symptomatischer Zusammenhang zwischen den Tatvorwürfen und einem teils phasenweise deutlich praktizierten Alkoholkonsum – wenn überhaupt – nur eingeschränkt bzw. partiell erkennbar sei. Der Alkoholkonsum sei ein katalysierender Teilfaktor und spiele nur eine untergeordnete Rolle. Die Tatvorwürfe beträfen zu einem großen Teil Geschehnisse innerhalb einer Gruppe, was Berücksichtigung finden müsse. Dabei sei es so, dass H. aufgrund seiner Persönlichkeit im Gefüge der Gruppe als eher schwächeres Mitglied einzuordnen sei. Er sei nicht einer, der eine führende Rolle gespielt habe. Er sei aber auch nicht das schwächste Glied gewesen. Zudem betreffe der Kern der Tatvorwürfe in erster Linie heteroaggressive Handlungen, die nur partiell mit dem Suchtmittelkonsum in einem symptomatischen Bezug stünden. Suchtmittelkonsum sei nur ein Teilfaktor von vielen Faktoren, die wiederum aggressive Verhaltensmuster begünstigen würden, denn nur eine Minderheit der alkoholkonsumierenden Menschen werde aggressiv. Weitere wichtige Faktoren für heteroaggressive Verhaltensweisen seien unter anderem die Persönlichkeitsstruktur, Emotionalität und das soziale Umfeld, namentlich das Handeln in einer Gruppe und das Verhalten anderer Menschen. Alkohol fördere aggressive Verhaltensweisen. In den meisten Fällen sei allerdings kein direkter kausaler Zusammenhang zwischen Suchtmitteleinfluss und Delinquenz anzunehmen. Dies wäre eine zu verkürzte, zu vereinfachte Betrachtung. In der Vorgeschichte des Angeklagten seien keine Häufungen von heteroaggressiven Verhaltensmustern bekannt. Der Angeklagte trinke bereits seit Jahren Alkohol, ohne dass eine Häufung von Körperverletzungsdelikten bekannt sei. Hieraus könne geschlussfolgert werden, dass der Alkoholkonsum bei dem Angeklagten situationsabhängig und nur in einem recht begrenzten Ausmaß zu einer Förderung von heteroaggressiven Verhaltensmustern bzw. zu einer Enthemmung im Hinblick auf die Entwicklung und Freisetzung aggressiver Verhaltensbereitschaften beitrage.
920Anknüpfend an diese sehr gut verständlichen Ausführungen des Sachverständigen sieht die Kammer den symptomatischen Zusammenhang zwischen Suchtmittelkonsum und der festgestellten Tat nicht – auch nicht teilweise – als erwiesen an. Die Kammer hat dabei zum einen bedacht, dass zwar im Grundsatz ein Amphetamin- und Alkoholkonsum des Angeklagten im Alltag, nicht aber konkrete Konsummengen von Bier oder der Konsum von Amphetaminen zu der Tatzeit festgestellt sind. Daher bleibt letztlich offen, inwiefern und in welchem Maß sich der Substanzkonsum überhaupt bei der Tat tatsächlich ausgewirkt hat. Die Kammer kann nicht ausschließen, dass die Begehung der Tat allein in den von dem Sachverständigen auch deutlich höher gewichteten gruppendynamischen Faktoren wurzelt und damit gleichsam nur bei Gelegenheit eines – unterstellten – Konsums von Alkohol (und Amphetaminen) erfolgte.
921Die Kammer sieht nach einer umfassenden Gesamtwürdigung insbesondere der Persönlichkeit des Angeklagten, seinem bisherigen Rauschmittelkonsum, seinem Vorleben, seinen Vorstrafen und Vortaten, der Anlasstat und seinem Nachtatverhalten keine begründete (nahe liegende) Wahrscheinlichkeit, dass er infolge seines – insoweit unterstellten – Hanges erneut straffällig werden wird.
922Die Kammer schließt sich diesbezüglich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an. Dieser hat dazu erläutert, dass bei dem Angeklagten eine eindeutig negative Legalprognose nicht sicher gestellt werden könne. Aus den Schilderungen des Angeklagten ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Affinität zu Körperverletzungsdelikten. Würde der Angeklagte in Zukunft exzessiv Alkohol trinken, so bestünde eine Gefahr für heteroaggressive Verhaltensweisen vor allem in Gruppensituationen. Entscheidend sei jedoch, dass der Angeklagte seinen Angaben zufolge inzwischen seinen Alkoholkonsum reduziert haben will. Angesichts dessen sei derzeit eine hinreichend sichere negative Legalprognose im Hinblick auf zukünftig mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Körperverletzungsdelikte nicht abzuleiten.
923Auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit war die Anordnung der Maßregel im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen nicht geboten. Denn der Sachverständige hat bekundet, dass die Indikation für eine stationäre Entwöhnungsbehandlung nicht ausreichend sicher zu stellen sei. Der Angeklagte sei sortiert und lebe in einer sozialen Beziehung. Vor diesem Hintergrund seien ambulante Beratungs- und Therapiemaßnahmen in seinem Fall ausreichend.
924e) G.
925Gegen den Angeklagten war keine Maßregel der Besserung und Sicherung anzuordnen. Für die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB war kein Raum, weil die Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt sind.
926Denn die Kammer kann in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen schon einen Hang im Sinn einer eingewurzelten, auf Grund psychischer Disposition bestehender oder durch Übung erworbener intensiver Neigung, immer wieder Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht sicher feststellen. Denn hierzu hat der Sachverständige erläutert, dass bei dem Angeklagten angesichts des Ausmaßes des geschilderten Alkoholkonsums zwar phasenweise der juristische Begriff des Hangs erfüllt gewesen seien dürfte. Angesichts der zum jetzigen Zeitpunkt angegebenen Reduktion im Vergleich zu den früheren Trinkmengen sei dies jedoch fraglich.
927Die Kammer kann offen lassen, ob im Falle des Angeklagten G. ein symptomatischer Zusammenhang zwischen Tatvorwürfen und dem praktizierten Alkoholkonsum besteht. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dass ein solcher partiell insoweit erkennbar sei, als dass Suchtmitteleinfluss enthemmend und aggressionsfördernd wirken könne. Es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass die Tatvorwürfe zu einem großen Teil Geschehnisse innerhalb einer Gruppe beträfen und daher die Beziehungen innerhalb der Gruppe berücksichtigt werden müssten. Es handele sich hier wiederum um heteroaggressive Verhaltensweisen und asymmetrische Gewaltanwendung. Der Suchtmittelkonsum des Angeklagten könne als ein konstellierender bzw. katalysierender Teilfaktor betrachtet werden, der allein das Geschehen jedoch nicht erschöpfend erklären könne.
928Die Kammer sieht aber jedenfalls nach einer umfassenden Gesamtwürdigung insbesondere der Persönlichkeit des Angeklagten, seinem bisherigen Rauschmittelkonsum, seinem Vorleben, seinen Vorstrafen und Vortaten, der Anlasstat und seinem Nachtatverhalten keine begründete (nahe liegende) Wahrscheinlichkeit, dass er infolge seines – insoweit unterstellten – Hanges erneut straffällig werden wird.
929Die Kammer schließt sich diesbezüglich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an. Dieser hat dazu erläutert, dass bei dem Angeklagten eine eindeutig negative Legalprognose nicht sicher gestellt werden könne. Es könne nicht hinreichend sicher abgeleitet werden, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ähnliche Tatvorwürfen wie zu den beiden Tatzeitpunkten bei dem Angeklagten erwartet werden können. Würde der Angeklagten in Zukunft exzessiv Alkohol trinken, so wäre von einer eher ungünstigen Legalprognose für heteroaggressive Handlungen vor allem in Gruppensituationen auszugehen. Entscheidend sei jedoch, dass der Angeklagte eigenen Angaben zufolge inzwischen seinen Alkoholkonsum erfolgreich reduziert habe. Vor diesem Hintergrund sei eine hinreichend sichere negative Legalprognose im Hinblick auf zukünftig mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Körperverletzungsdelikte aus fachlicher Sicht nicht abzuleiten.
930Auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit war die Anordnung der Maßregel im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen nicht geboten. Denn der Sachverständige hat bekundet, dass die Notwendigkeit einer stationären Entwöhnungsbehandlung derzeit nicht ausreichend sicher festgestellt werden könne. Dem von dem Angeklagten geschilderten Konsum dürfe hinreichend mit ambulanten Beratungs- und Therapiemaßnahmen begegnet werden können. Eine Indikation für eine vollstationäre Entwöhnungsbehandlung sei nicht gegeben. Insofern solle aus fachlicher Sicht dem Angeklagten aufgegeben werden, eine ambulante Suchtberatung bei einer Suchtfachambulanz sowie ambulante Gruppenangebote bei Selbsthilfegruppen, beispielsweise den Anonymen Alkoholikern oder dem Kreuzbund, wahrzunehmen. Auch die Unterstützung durch einen Sozialarbeiter im Rahmen der Bewährungshilfe erscheine sinnvoll. Zudem sei Tagesstruktur und ein gleichmäßiger Tagesrhythmus von großer Bedeutung. Hier helfe die Aufnahme einer Arbeit. Die Kammer hat hierauf durch die Anordnung entsprechender Bewährungsauflagen (Unterstellung der Aufsicht eines Bewährungshelfers, Antritt einer ambulanten Therapie zur Behandlung der Alkoholproblematik, Abstinenzweisung mit monatlichen Kontrollen, Aufsuchen einer Suchtberatung einmal im Monat bis zum Antritt der Therapie, 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit) reagiert.
931f) D.
932Der Angeklagte D. hat aufgrund seines Hangs, Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen, rechtswidrige Taten, namentlich eine gefährliche Körperverletzung und eine unterlassene Hilfeleistung begangen. Es besteht bei ihm die Gefahr, dass er infolge der unbehandelten Abhängigkeit von Alkohol weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Dabei ist eine hinreichend konkrete Aussicht gegeben, ihn durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen.
933Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aufgrund des uneingeschränkt nachvollziehbaren Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen TZ., dem sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt.
934In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen ist das bei dem Angeklagten vorliegende Abhängigkeitssyndrom von Alkohol als Hang im Sinn einer eingewurzelten, auf Grund psychischer Disposition bestehender oder durch Übung erworbener intensiver Neigung, immer wieder Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen, zu qualifizieren. Denn der Alkohol hat den Lebensalltag des Angeklagten bestimmt. Er hat Alkohol in den zurückliegenden Jahren täglich und aufgrund des eingetretenen Gewöhnungseffekts in steigenden Dosen konsumiert. Ohne den Konsum von Alkohol verspürt er Entzugserscheinungen.
935Die von dem Angeklagten begangenen Anlasstaten gehen jedenfalls mitursächlich auf diesen Hang zurück. Den Ausführungen des Sachverständigen zufolge korreliere akute Alkoholisierung mit der Begehung eines Gewaltdelikts. D. hat im Zeitpunkt der Taten unter der Wirkung von Alkohol gestanden, auch wenn dies nicht zu einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit geführt hat. Die Kammer hat bedacht, dass auch er bei der Tat an der Ruhr im Rahmen eines gruppendynamischen Prozesses gehandelt hat. Jedoch hebt sich seine Tat insofern ab, als er nicht zur Bestrafung des EJ. gehandelt hat, sondern weil er für sich in Erfahrung bringen wollte, ob dieser pädophil sei. Bei der Tat in der Wohnung hat er sich nicht an gemeinschaftlichen Verletzungshandlungen beteiligt, sondern es „lediglich“ unterlassen Hilfe zu holen. Die Kammer sieht zudem bei dem Angeklagten D. keine dissozialen Persönlichkeitsfaktoren, die Zweifel an der Mitursächlichkeit des Alkoholkonsums begründen könnten.
936Aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung insbesondere der Persönlichkeit des Angeklagten, seinem bisherigen Rauschmittelkonsum, seinem Vorleben, seinen Vorstrafen und Vortaten, der Anlasstat und seinem Nachtatverhalten besteht die begründete (nahe liegende) Wahrscheinlichkeit, dass er infolge seines Hanges erneut straffällig werden wird. Die Kammer hat dabei das Gewicht der gefährlichen Körperverletzung als schwere Gewalttat berücksichtigt. Die Kammer hat aber auch gesehen, dass der Angeklagte trotz seines abhängigen Alkoholkonsums bislang nicht mit einschlägigen Straftaten in Erscheinung getreten ist. Allerdings ist nach Auffassung der Kammer – dem Sachverständigen folgend – zu erwarten, dass der Angeklagte seinen ausgeprägten Alkoholkonsum ohne therapeutische Maßnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit weiter fortsetzen wird und dann mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von heteroaggressiven Verhaltensmustern – begünstigt im Gruppenkontext – ausgegangen werden muss.
937Die Kammer geht von einer hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg aus, da sich der Angeklagte therapiemotiviert zeigt, ein ausreichendes Problembewusstsein entwickelt hat und gut introspektions- und reflexionsfähig erscheint. Intellektuell ist er zur Durchführung einer Therapie in der Lage, wobei sich positiv auswirkt, dass der Alkoholkonsum noch nicht zu Persönlichkeitsveränderungen oder einer Depravation geführt hat.
938Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit war es nicht geboten, von der Anordnung der Maßregel abzusehen.
939Der Vollzug der Maßnahme konnte aber gemäß § 67 b Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die formellen Aussetzungsvoraussetzungen liegen vor, da die Vollstreckung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde (§ 67 b Abs. 1 S. 2 StGB). Es sind besonderen Umstände ersichtlich, die mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel, das heißt die Verhinderung erheblicher rechtswidriger Taten, auch durch die Aussetzung erreicht werden kann(§ 67 b Abs. 1 S. 1 StGB). Der Angeklagte kann zur Überzeugung der Kammer die erforderliche stationäre Therapie zur Behandlung seiner Alkoholsucht auch außerhalb der Unterbringung im Maßregelvollzug absolvieren. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass er sich glaubhaft therapiemotiviert gezeigt hat. Die Kammer hat gesehen, dass er zwei Entgiftungsbehandlungen vorzeitig abgebrochen hat. Die Kammer geht aber gleichwohl von einer tragfähigen Bereitschaft des Angeklagten aus. Denn er hat inzwischen Untersuchungshaft erlitten und sich hiervon, wie auch von der Durchführung des Verfahrens an sich, beeindruckt gezeigt. Er hat in der Untersuchungshaft von Alkohol entzogen und lebt seither – wenn auch unter den strukturierten Bedingungen der JVA – abstinent. Dem Angeklagten wurden Vorgaben hinsichtlich der Bearbeitung seiner Sucht und seiner Lebensführung im Rahmen der Führungsaufsicht gemacht (Unterstellung der Aufsicht eines Bewährungshelfers, Antritt einer stationären Therapie zur Behandlung der Alkoholproblematik, Abstinenzweisung mit monatlichen Kontrollen, Aufsuchen einer Suchtberatung einmal im Monat bis zum Antritt der Therapie), deren Einhaltung auch gerichtlich kontrolliert wird. Er muss mit dem Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung wie auch der Strafe rechnen, wenn er erneut straffällig wird oder grob oder beharrlich gegen Weisungen verstößt, was den Angeklagten, der zuvor noch nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, zur Überzeugung der Kammer zusätzlich motivieren wird.
940VI. Teilfreispruch
941Soweit mit der Anklageschrift vom 10.03.2022 neben dem Angeklagten V. auch den Angeklagten L., P., H., D. und G. vorgeworfen wurde, zwischen dem 00.00.0000 und dem 00.00.0000 am UE.-Kanal, an einer Brücke in WB. gemeinschaftlich auf den EJ. eingeschlagen zu haben und G. den EJ. mit dem beschuhten Kopf vor den Kopf getreten zu haben, waren die Angeklagten L., P., H., D. und G. aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, weil ihnen insoweit eine Beteiligung an einer Tat am UE.-Kanal nicht nachgewiesen werden konnte.
942Wegen der von der Kammer diesbezüglich getroffenen Feststellungen und Beweiswürdigung wird auf die obigen Ausführungen zur Tat am UE.-Kanal in WB. verwiesen.
943Der Angeklagte G. war insoweit wegen erwiesener Unschuld freizusprechen, weil aufgrund der Aussagen der Zeugen ZQ. und OY. sowie des Angeklagten D. feststeht, dass G. bei diesem Geschehen nicht vor Ort war.
944Hinsichtlich der übrigen Angeklagten konnte mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln eine Tatbeteiligung nicht zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen aber auch nicht ausgeschlossen werden (siehe dazu die obigen Ausführungen).
945VII. Zurückweisung des Hilfsbeweisantrags
946Der von der Verteidigung der Angeklagten L. gestellte Hilfsbeweisantrag wird zurückgewiesen, weil das Beweismittel völlig ungeeignet ist, § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 4 StPO.
947Im Einzelnen:
948Die Verteidigung der Angeklagten L. hat hilfsweise, für den Fall, dass die Kammer Frau L. für Straftaten, die sich in der Wohnung des EJ. abgespielt haben sollen, zu verurteilen gedenkt, die Einholung eines Sachverständigengutachtens für Lärmemissionen beantragt. Damit sollte unter Beweise gestellt werden, dass in dem in der Anklage benannten Zeitraum, der nochmals eingeschränkt werden kann auf frühestens den 00.00.0000 bis zu dem Auffinden des Leichnams am 00.00.0000; wobei nach den Ausführungen des Sachverständigen BJ. Zeiträume vom 00.00. – 00.00., 00.00. – 00.00., Ende Juli – 00./00.00. möglich seien und viel dafür spreche: vor dem 00.00.0000; konkret auch zwischen dem 00.00.0000 und 00.00.0000; konkret an dem Wochenende 00./00.00.0000; in der Wohnung des Getöteten EJ. eine Party und eine Szenerie, an deren Ende der EJ. in seiner Wohnung getötet worden sein soll, nicht stattgefunden hat, ohne dass dies mit einer entsprechenden Geräuschkulisse verbunden gewesen wäre und insbesondere ohne dass die Vermieterfamilie BM./JU. dies mitbekommen hätte.
949Ein Sachverständigengutachten ist zum Beweis dessen völlig ungeeignet, weil die notwendigen Anknüpfungstatsachen fehlen und nicht beschafft werden können. Erforderlich wäre eine Rekonstruktion der Geräuschkulisse im Dachgeschoss wie auch der Geräuschkulisse und Wahrnehmungsmöglichkeiten im 1. Obergeschoss und Erdgeschoss, mithin eine Rekonstruktion des Verhaltens aller (anwesenden) Hausbewohner und Besucher einschließlich etwaiger Geräusche oder Eindrücke von außen über den genannten Zeitraum. Die ist nicht ansatzweise und nicht auch für einen teilweisen Zeitraum möglich, schon weil die Kammer das Geschehen nur in seinen Grundzügen feststellen konnte. Außerdem ist der ursprüngliche Zustand der Wohnung des Getöteten nicht mehr vorhanden, weil diese zwischenzeitlich vollständig geräumt und mit der Sanierung begonnen wurde. Darüber hinaus kann ein Gutachten allenfalls darüber Auskunft geben, ob eine bestimmte Geräuschentwicklung wahrnehmbar war, mithin eine Person das Geräusch hätte wahrnehmen können, nicht aber, ob die Person das Geräusch tatsächlich wahrgenommen hätte. Denn der Sachverständige kann keine Aussage dazu treffen, ob ein grundsätzlich wahrnehmbares Geräusch möglicherweise aufgrund von Umständen in der Person selbst in der konkreten Situation tatsächlich (nicht) wahrgenommen worden wäre, beispielsweise weil eine Person fest geschlafen hat. So hat denn auch keiner der vernommenen Hausbewohner Angaben dazu machen können, was er/sie in den Abend-/Nachtstunden des Tattages gemacht hat und wann er/sie zu Bett gegangen ist bzw. wie gut oder schlecht er/sie geschlafen hat.
950VIII. Kosten
951Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.
952Von einer Nichtauferlegung der Kosten des Mantrailing-Einsatzes, wie es die Verteidigung der Angeklagten L. beantragt hat, hat die Kammer abgesehen, da eine Rechtsgrundlage hierfür nicht besteht. Es liegen weder die Voraussetzungen des § 465 Abs. 2 StPO noch des § 21 GKG vor. Insbesondere sind die Kosten nicht aufgrund unrichtiger Sachbehandlung entstanden. Denn nach Ansicht der Kammer ist der Einsatz von Mantrailing-Hunden im Ermittlungsverfahren eine Möglichkeit, um neue Ermittlungsansätze zu gewinnen, die anschließend weiter verfolgt und validiert oder wieder ausgeschieden werden können.
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Referenzen
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- StGB § 323c Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen 1x
- StGB § 53 Tatmehrheit 1x
- StGB § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt 3x
- StGB § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen 1x
- StGB § 21 Verminderte Schuldfähigkeit 1x
- StGB § 46 Grundsätze der Strafzumessung 7x
- 43 Js 176/16 1x (nicht zugeordnet)
- 46 Js 2314/16 1x (nicht zugeordnet)
- 49 Js 2956/16 2x (nicht zugeordnet)
- 52 Js 945/03 1x (nicht zugeordnet)
- 22 Js 1399/04 1x (nicht zugeordnet)
- 02 Js 530/10 1x (nicht zugeordnet)
- 10 Js 215/12 2x (nicht zugeordnet)
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- 90 Js 1233/18 1x (nicht zugeordnet)
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- 27 KLs 26/22 2x (nicht zugeordnet)