Urteil vom Landgericht Flensburg - 3 O 244/17

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.369,87 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2014 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/4 und der Beklagte 3/4 zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Schadensersatz nach dem Verkauf einer Segelyacht.

2

Am 20.07.2013 kaufte der Kläger vom Beklagten die gebrauchte Segelyacht Typ Bandholm 30, Baujahr 1970 mit der Bau-Nr. 6 für einen Kaufpreis in Höhe von 13.500,00 €. Sie vereinbarten, dass das Boot „wie besehen mit dem an Bord befindlichen Zubehör“ (vgl. Anlage K1, Blatt 15 der Akte) verkauft werden sollte. Bei der Besichtigung lag das Boot im Wasser. Im Rahmen der Verkaufsgespräche wurde auch über Osmose gesprochen. Das Ruderblatt wurde nicht erwähnt.

3

Im Frühjahr 2014 stellte der Kläger nach der Winterlagerung Probleme im Unterwasserschiffbereich des Bootes fest, die im Einzelnen zwischen den Parteien umstritten sind. Ein vom Kläger beauftragter Privatgutachter, der Zeuge Z1, untersuchte das Boot. Der Kläger teilte dem Beklagten mit, dass die Yacht osmosebefallen sei, im Unterwasserbereich umfangreiche Schäden aufweise und ein Totalverlust drohe. Der Beklagte sah sich das Boot nach Aufforderung an und lehnte in einem Telefonat eigene Aktivitäten ab. Er äußerte, der Kläger möge die Löcher dichtspachteln und lieber segeln gehen.

4

Der Kläger ließ eine Osmosesanierung durchführen, in deren Rahmen der Bootsrumpf sandgestrahlt, die Laminatschichten wieder aufgebaut und ein neues Gelcoating aufgebracht wurden. Nach dem Sandstrahlen nahm der Beklagte die Yacht erneut in Augenschein und lehnte das Bestehen eines Mangels sowie seine Haftung hierfür ab. Es erfolgte auch eine Reparatur des Ruderblattes. Für die Arbeiten zahlte der Kläger einschließlich Umsatzsteuer 11.068,79 € (Anlage K5, Blatt 25 ff. der Akte).

5

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe vor dem Abschluss des Kaufvertrags versichert, dass das Boot keine osmosebedingte Schädigung habe und dass ein Osmoseschutz aufgebracht worden sei. Nach mehreren Monaten an Land habe die Yacht im Frühjahr nach dem Kaufvertrag im Unterwasserschiffbereich auf etwa der Hälfte der Gesamtfläche erhebliche Blasenbildung, flächige Ablösung der Außenschichten und osmosebedingte Schädigungen der Laminatstruktur aufgewiesen, die bereits über mehrere Jahre entstanden seien und bei Gefahrübergang vorgelegen hätten. Die durchgeführten Sanierungsmaßnahmen seien erforderlich gewesen. Im Rahmen des Sandstrahlens sei zudem festgestellt worden, dass ca. 80 % des Gelcoats keine Haftung mehr mit dem Laminat aufwiesen. Erhebliche Strukturschädigungen am Ruderblatt seien schon vor dem Sandstrahlen festzustellen gewesen.

6

Der Kläger ist der Ansicht, die Yacht sei wegen fehlender Eignung für die vorausgesetzte Verwendung sowie wegen Abweichung von der üblichen und der zugesagten Beschaffenheit schwerwiegend mangelbehaftet und er habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der Mangelbeseitigungskosten nach §§ 440, 280, 281, 283, 311 a BGB. Der Beklagte habe die Mängelhaftung zurückgewiesen und eine Nacherfüllung verweigert. Die Mängelrechte seien nicht durch den Kauf „wie besehen“ ausgeschlossen, da das Boot bei der Besichtigung im Wasser lag. Der Beklagte habe ihn arglistig und pflichtwidrig über eine erhebliche Substanzschädigung im Unterwasserschiffbereich nicht aufgeklärt.

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Der Kläger beantragt,

8

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 11.068,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2014 zu zahlen;

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Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Der Beklagte behauptet, er habe den Kläger darauf hingewiesen, dass das Boot im Jahr 1987 einen dauerhaften Osmoseschutz erhalten habe. Eine Osmosegefahr habe bei dem Schiff aber nie bestanden. Osmoseschäden könnten nach mehrmonatiger Lagerung an Land gar nicht vorliegen, da die Yacht in diesem Zeitraum in jedem Fall vollständig ausgetrocknet wäre. Die behaupteten Mängel seien jedenfalls nicht bei Gefahrübergang vorhanden gewesen. Bei der ersten Besichtigung durch ihn seien lediglich zwei kleine abgelöste Stellen in der Epoxyschicht erkennbar gewesen; bei der zweiten Besichtigung sei durch das Sandstrahlen bereits gar nichts mehr zu sehen gewesen. Die Epoxy-Gelcoat-Schicht sei entfernt, im Rumpf eindeutig keine Osmose vorhanden gewesen. Er sei nie zur Nacherfüllung aufgefordert worden und habe eine solche nie abgelehnt. Er habe auch nicht arglistig gehandelt. Zur Beseitigung etwaiger Schäden hätten weniger umfangreiche und günstigere Methoden ausgereicht. Ein Antifoulinganstrich könne nicht im Rahmen des Schadensersatzes geltend gemacht werden, da er ohnehin jährlich erfolgen müsse.

12

Er ist der Ansicht, der Verkauf „wie besehen“ beinhalte einen Gewährleistungsausschluss hinsichtlich aller sichtbaren Mängel. Der Kläger habe auf eigenes Risiko auf die Inaugenscheinnahme des Unterwasserschiffes verzichtet.

13

Die Klageschrift ist dem Beklagten-Vertreter am 05.12.2014 zugestellt worden (Blatt 31 der Akte). Das Gericht hat die Parteien mehrfach persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einholung von Gutachten des Sachverständigen SV1 sowie durch Vernehmung der Zeugen Z1, Z2 und Z3. Die vorgelegten Bilder sind in Augenschein genommen worden. Auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungstermine (Blatt 72 ff., 183 ff., 222 ff., 288 ff. der Akte), die Gutachten des Sachverständigen, die Hinweise des Gerichtes sowie die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Die Klage ist zulässig und hat in der Sache im Wesentlichen Erfolg.

I.

15

Der Kläger hat gegen den Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 437 Nr. 3 BGB.

16

1. Die streitgegenständliche Segelyacht war nicht frei von Sachmängeln im Sinne des § 434 BGB. Ob zwischen den Parteien hinsichtlich eines bestehenden Osmoseschutzes des Bootes und des Zustandes des Unterwasserschiffes eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde, kann dahinstehen. Jedenfalls eignete sich das Boot bei Gefahrübergang im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB nicht für die gewöhnliche Verwendung und wies nicht die Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher Art üblich und von einem Käufer zu erwarten war.

17

a. Der Kläger hat bewiesen, dass die streitgegenständliche Segelyacht bereits bei Kaufvertragsabschluss und Gefahrübergang im Sommer 2013 derart beschädigt war, dass zur Mangelbeseitigung eine vollständige Sanierung des Unterwasserschiffbereichs durch Sandstrahlen, teilweise Wiederherstellung der Glasfaserkunststoff-Laminatstruktur und Erneuerung der Außenschichten erforderlich war. Das Gericht ist hiervon insbesondere nach der Begutachtung durch den Sachverständigen SV1 und der Vernehmung der Zeugen Z1 und Z2 sowie Z3 überzeugt.

18

Der Sachverständige hat nachvollziehbar festgestellt, dass sich in großen Bereichen des Unterwasserschiffs die Außenhaut von der Laminat-Rumpf-Struktur gelöst hatte. Er hat seinem Gutachten Materialproben sowie Bilder zu Grunde gelegt, insbesondere solche des klägerischen Privatgutachters, des Zeugen Z1. Der Beklagte hat unstreitig gestellt, dass die dem Gutachten zu Grunde gelegten Bilder dem streitgegenständlichen Schiff zuzuordnen sind (Blatt 184 der Akte). Soweit die später vom Beklagten wiederholten Zweifel daran, dass diese Bilder das streitgegenständliche Schiff zeigen, als Widerruf des gerichtlichen Geständnisses im Sinne des § 288 ZPO auszulegen sein sollten, wird die Wirksamkeit des Geständnisses dadurch nicht berührt, da der Beklagte nicht im Sinne des § 290 ZPO dargelegt und Beweis dafür angetreten hat, dass das Geständnis nicht der Wahrheit entspricht und durch einen Irrtum veranlasst worden ist.

19

Weiter hat der Sachverständige bestätigt, dass mit dem Begriff „Osmose“ nicht nur der physikalische Vorgang, sondern im Yachtsport auch die hierdurch hervorgerufene Schädigung am Bootskörper bezeichnet wird. Von einer Schädigung ist nicht unbedingt bereits bei Flüssigkeitsaufnahme durch eine der Kunststoffschichten des jeweiligen Bootes auszugehen, jedenfalls aber bei Blasenbildung und der Lösung verschiedener übereinanderliegender Schichten voneinander. Ein Osmoseschaden ist nicht erst zu bejahen, wenn auch die Schichten des tiefer liegenden Glasfaserkunststofflaminats betroffen sind. Nachvollziehbar ist der Sachverständige anhand der Materialproben der Außenhautbeschichtung, die auf der Innenseite die Oberflächenstruktur des darunterliegenden Glasfaserlaminats erkennen ließen, sowie aufgrund der auf den Bildern erkennbaren Flüssigkeitsaustritte und Blasenbildungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Haftung zwischen dem Glasfaserlaminat und der Außenhautbeschichtung ungenügend war, dass dieser Zustand sich auf mehr als die Hälfte der Fläche des Unterwasserschiffs erstreckte, dass dies im Zusammenhang mit Osmose stand und dass diese Konstellation im Wesentlichen bereits im Juli 2013, d.h. bei der Übergabe des Bootes, vorgelegen haben muss. Die festgestellten Schäden übersteigen auch das angesichts des Alters des Schiffes in Kauf zu nehmende Maß (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16.09.2011, 17 U 3/11, juris).

20

Die erneute Anhörung des Sachverständigen nach Erstattung seines zweiten schriftlichen Gutachtens war nicht geboten. Bereits in seinem ersten Gutachten, zu dem er auch in der mündlichen Verhandlung angehört worden ist, hat er die Winterlagerung der streitgegenständlichen Yacht in der Saison 2013/2014 gekannt, Feuchtigkeitsansammlungen und -austritte im Frühjahr 2014 aber für möglich gehalten. Außerdem hat er nachvollziehbar bereits Rückschlüsse auf den Zustand der Yacht bei Kaufvertragsabschluss und Gefahrübergang in Sommer 2013 gezogen. Die Aspekte der im Schriftsatz des Beklagten vom 27.07.2017 gestellten Nachfragen sind insofern bereits in der früheren Anhörung des Sachverständigen erörtert worden. Auch zu Umfang und Höhe der in Rechnung gestellten Position „Extralaminat“ sowie zum kernlosen Aufbau der streitgegenständlichen Yacht aus Volllaminat ist der Sachverständige bereits persönlich befragt worden. Anhaltspunkte für nachträgliche Zweifel sind nicht ersichtlich. Dahinstehen kann, ob der Beklagte mit den neuen Fragen präkludiert ist. Zudem sind die physikalisch-chemischen Vorgänge der Verdunstung in einem Maße gerichtsbekannt, dass ohne sachverständige Unterstützung festzustellen ist, dass etwaige in die verschiedenen Schichten des Bootes eingedrungene Feuchtigkeit während des Winterlagers nicht zwangsläufig vollständig verdunstet sein muss, schon weil dieser Vorgang und seine Geschwindigkeit abhängig sind von einer Vielzahl von Faktoren, etwa der Feuchtigkeit der umliegenden Luft, der Menge eingedrungener Feuchtigkeit und der Durchlässigkeit der oberen Anstriche auch bei Landlagerung. Auf diesen Umstand und die weiteren Gründe, von einer erneuten Anhörung des Sachverständigen abzusehen, ist der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2017 hingewiesen worden.

21

b. Der Kläger hat auch bewiesen, dass das Glasfaserlaminat betroffen war. Mangels entsprechender Anhaltspunkte konnte der Sachverständige eine osmosebedingte Schädigung des Glasfaserlaminats zwar nicht feststellen. Die Zeugen Z1 und Z2 haben jedoch glaubhaft und plausibel bekundet, Durchfeuchtungen auch von unter der Außenhaut liegenden Schichten festgestellt zu haben. Anschaulich konnten sie schildern, was sie bei der Begutachtung bzw. beim Sandstrahlen wahrnahmen. Anhaltspunkte, die erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen der Zeugen wecken könnten, sind nicht ersichtlich. Die frühere Beschäftigung des Zeugen Z2 bei der Werft, deren Rechnung vorliegend in Rede steht, genügt hierfür nicht. Sie war dem Gericht auch bei der Vernehmung bereits bekannt und hat zu entsprechenden Nachfragen geführt. Der gegenbeweislich benannte Zeuge Z3 war insofern unergiebig. Er konnte generell Osmosefolgen bestätigen, als Motormechaniker jedoch nachvollziehbar keine Erinnerungen daran bekunden, in welchen Schichten sich Feuchtigkeit gesammelt hatte und in welchen nicht. Aufgrund der festgestellten konkreten Betroffenheit des Glasfaserkunststofflaminats, die einen Abtrag durch Sandstrahlen und entsprechenden Wiederaufbau erforderte, ist es unerheblich, dass der Kläger nicht bewiesen hat, dass durch den Sandstrahlprozess stets eine Verminderung der konstruktiven Schichtstärke des Laminataufbaus stattfinde, sodass das Aufbringen neuen Laminats auch ohne eine osmotische Beschädigung des Glasfaserkunststofflaminats stets erforderlich sei.

22

c. Dass die Yacht auch mit unvollständiger Haftung zwischen Laminat und Gelcoat grundsätzlich segelbar war und dementsprechend nicht unmittelbar vollständig ungeeignet zur Verwendung war, lässt ihre Mangelhaftigkeit nicht entfallen. Die Verwendungseignung war jedenfalls derart vermindert (vgl. Weidenkaff, in Palandt, 75. Auflage 2016, § 434 Rn. 25 ff., 23), dass die für einen Käufer in der Position des Klägers erwartbare gewöhnliche Nutzung durch Segeln ohne substantielle Reparatur des Rumpfaufbaus für zumindest einige Jahre nicht bestand. Die zur Überzeugung des Gerichtes festgestellten Schädigungen im Unterwasserbereich des Schiffes stellen Mängel der Kaufsache dar. Insbesondere gehen sie - wie der Sachverständige bestätigt (Blatt 188 der Akte) - über das auch bei dem Alter der streitgegenständlichen Yacht womöglich durchaus zu erwartende und übliche hinaus.

23

d. Etwaige Vereinbarungen und Gespräche zu Osmosebefall und -schutz können dahinstehen. Dass der Kläger auf die festgestellten Schäden oder deren Möglichkeit vor Abschluss des Kaufvertrages hingewiesen wurde, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Dass die Mängel dem Kläger bekannt waren oder aufgrund irgendwelcher Umstände bekannt sein mussten, ist nicht ersichtlich.

24

Die Mängelrechte des Klägers sind auch nicht durch die Vereinbarung der Parteien ausgeschlossen oder beschränkt, dass die Yacht „wie besehen“ verkauft werden sollte. Ein Gewährleistungsausschluss, der auch die hier geltend gemachten Schäden umfasst, ist nicht anzunehmen. Aufgrund der unstreitigen Umstände im Zusammenhang mit der Besichtigung der Kaufsache und den Verkaufsgesprächen ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger mit der Vertragsklausel, er kaufe das Boot „wie besehen“, auch das Risiko für evtl. unter der Wasserlinie des im Wasser liegenden Bootes erkennbare Umstände übernahm oder dass der Beklagte dies erwarten durfte. Der Zustand des Unterwasserschiffs war für den Kläger nicht sichtbar, weil das Boot bei der Besichtigung im Wasser lag. Anhaltspunkte dafür, dass mit der Formulierung nicht lediglich erfasst sein sollte, was der Kläger gesehen hatte oder ohne weiteres hätte sehen können, sondern auch Zustände des Bootes, die nur mit nicht unerheblichem Aufwand, nämlich dem Aus-dem-Wasser-Heben des Bootes, hätten wahrgenommen werden können, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dahinstehen kann mithin, ob und in welchem Umfang der Beklagte den Zustand der Yacht kannte bzw. kennen musste. Mangels wirksamen Gewährleistungsausschlusses hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Mängel kommt es auf eine etwaige Arglist oder die Verletzung etwaiger Hinweispflichten des Beklagten nicht an.

25

2. Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass er die Pflichtverletzung durch Übergabe der mangelbehafteten Kaufsache im Sinne des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB nicht zu vertreten hat.

26

3. Der Schadensersatzanspruch des Klägers scheitert auch nicht an einer dem Beklagten nicht gesetzten Nacherfüllungsfrist. Ob und in welchem Umfang eine solche Frist gesetzt wurde oder eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung erfolgte, kann dahinstehen. Jedenfalls war eine derartige Fristsetzung im Sinne der §§ 437, 281 BGB entbehrlich, weil der Beklagte die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigerte. Unstreitig informierte der Kläger den Beklagten über Schäden im Unterwasserschiffbereich und sprach von einem drohenden Totalverlust. Nach eigenen Angaben sah der Beklagte sich das Boot daraufhin an, noch bevor es sandgestrahlt wurde und lehnte eine Beteiligung an der Beseitigung der dort betrachteten Abplatzungen ab (Protokoll vom 06.07.2015, S. 2, Blatt 73 der Akte). Unerheblich ist, dass er zu diesem Zeitpunkt nach seiner Mitteilung keine Osmoseschädigung für gegeben erachtete. Selbst die von ihm erkannten Schäden war er nicht zu beseitigen bereit. Die vorbehaltslose Verneinung wesentlicher Schäden und die Aufforderung gegenüber dem Kläger, die erkannten Stellen selbst zu beseitigen, können auch nicht als bloßes Bestreiten von Mängeln, als schlichter Beruhigungsversuch oder als Äußerung im Rahmen einer Informations- und Findungsphase angesehen werden. Auch ein Wunsch des Beklagten, den Schadensumfang selbst noch einmal sachverständig zu überprüfen, ist hierin nicht zu erkennen. Vielmehr war aus Sicht des Klägers die Gesamtsituation nicht anders zu verstehen, als dass der Beklagte seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen wollte und es ausgeschlossen erschien, dass er sich von einer Fristsetzung würde umstimmen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.2011, VIII ZR 202/10, juris). Angesichts der zuvor erfolgten weitreichenden Hinweise war auch nach dem Sandstrahlen ein weiterer Hinweis auf etwaige erst jetzt erkennbare weitere Mängel nicht erforderlich.

II.

27

Der Kläger verfügt jedoch über keinen Schadensersatzanspruch, soweit er vermeintliche strukturelle Mängel am Ruderblatt beseitigen ließ, die über osmosebedingte Schädigungen hinausgingen. Ob, warum und seit wann das Ruderblatt Strukturschädigungen aufwies, kann offenbleiben. Eine Nacherfüllungsfrist im Sinne der §§ 437, 439, 281 BGB wurde dem Beklagten vor der Mängelbeseitigung jedenfalls nicht gesetzt und war auch nicht entbehrlich. Erst nach dem Sandstrahlen wurde der Beklagte auch auf mögliche Mängel am Ruderblatt hingewiesen, obwohl diese nach den Angaben des Klägers bereits zuvor festgestellt worden waren. Eine frühere Mängelanzeige gegenüber dem Beklagten ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt worden. Durch die tatsächlich vor dem Sandstrahlen erfolgte Information des Beklagten waren strukturelle Mängel des Ruderblattes nicht erfasst. Zwar gehört das Ruderblatt funktionsgemäß zum Unterwasserschiffsbereich einer Segelyacht. Dass die unstreitig erfolgten Hinweise auf osmotisch bedingte Schädigungen des Bootes und einen drohenden Totalverlust, nach denen der Beklagte die Yacht in Augenschein nahm, auch strukturelle Schäden des Ruderblattes beinhaltete, ist aber weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.

III.

28

Der Kläger kann vom Beklagten eine Schadenersatzzahlung nur in Höhe von brutto 8.369,87 € verlangen. Dieser Betrag ergibt sich aus

29

den Kosten für die Osmosesanierung in Höhe
von netto

5.670,00 €,

den Kosten für das partielle Extralaminat in Höhe    
von netto

1.071,00 € 

und den Logistikkosten in Höhe
von netto

292,50 €,

zusammen also

7.033,50 €,

zu denen gezahlte Mehrwertsteuer in Höhe
von 19 %, nämlich

1.336,37 €,

30

zu addieren ist.

31

Die durchgeführten und dem Kläger in Rechnung gestellten Maßnahmen zur Osmosesanierung sind im Wesentlichen angemessen und marktüblich. Der Sachverständige SV1 hat bestätigt und erläutert, dass eine vollständige Instandsetzung des Unterwasserschiffsbereichs angesichts der festzustellenden Schädigungen in mehreren Bereichen des Unterwasserschiffs angezeigt war, nämlich durch Sandstrahlen und Neuherstellen des Gelcoats sowie in einem kleineren Bereich durch Ausbesserung des Glasfaserkunststofflaminats. Eine Unterscheidung der Osmosesanierungskosten hinsichtlich ihrer Zuordnung zum Ruderblatt bzw. zum Bootsrumpf scheidet aus, da nach sachverständiger Feststellung das gesamte Unterwasserschiff, d. h. auch das Ruderblatt, zu sanieren war. Nach den überzeugenden und nicht substantiiert angegriffenen Angaben des Sachverständigen entsprechen die geltend gemachten Beträge dem Üblichen. Der Sachverständige hatte hierbei die zur Überzeugung des Gerichtes getroffenen Feststellungen zugrunde zu legen.

32

Zu berücksichtigen sind aufgrund ihrer Erforderlichkeit auch die Logistik-Kosten in Höhe von netto 292,50 € sowie der Aufwand für die Reparatur des Glasfaserkunststoff-Laminats. Im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO gelangt das Gericht angesichts der Bekundungen des Sachverständigen und der Zeugen zur Überzeugung, dass die in Rechnung gestellten netto 1.071,00 € angemessen sind, insbesondere da nach den Bekundungen des Sachverständigen SV1 die laut Rechnung neu laminierten ca. 5 m² lediglich einen kleineren Teil der Oberfläche des Unterwasserschiffs ausmachen und der Zeuge Z2 eindrucksvoll und glaubhaft geschildert hat, nach dem Probestrahlen an mehreren Stellen am ganzen Bootsrumpf Durchfeuchtungen auch des Laminats festgestellt zu haben.

33

Auszusparen sind jedoch mangels Ersatzanspruchs des Klägers insofern die Kosten für die strukturelle Reparatur des Ruderblattes in Höhe von netto 1.818,00 €. Dahinstehen kann mithin, ob die für das Ruderblatt gewählte Reparaturmethode die einzige oder günstigste war. Nicht zu berücksichtigen sind zudem Kosten für den Antifoulinganstrich, da ein solcher, wie der Sachverständige SV1 überzeugend erklärt hat, bei an der Ostsee beheimateten Yachten üblicherweise ohnehin jährlich erneuert wird. Dass im Frühjahr 2014 vor der Osmosesanierung bereits ein neuer Antifoulinganstrich erfolgt war, hat der Kläger nicht dargelegt. Die Kosten für den Antifoulinganstrich schätzt das Gericht anhand der nicht angegriffenen Angaben des Sachverständigen SV1 auf netto 450,00 €.

34

Der Beklagte wiederum hat nicht bewiesen, dass eine andere als die durchgeführte Osmosebehandlung, nämlich durch einen Neuanstrich anstelle einer Neubeschichtung, bei der streitgegenständlichen Segelyacht ausreichend und angezeigt gewesen war. Vielmehr hat der Sachverständige SV1 plausibel dargetan, dass - ausgehend von den nach der Überzeugung des Gerichtes auch im Glasfaserkunststofflaminat vorliegenden Feuchtigkeitsschäden sowie wegen des Umfangs der Ablösungen des Gelcoats vom Laminat - die vorgenommenen Reparaturmaßnahmen erforderlich und zweckmäßig waren. Hinsichtlich der Frage, ob ein einfacher Anstrich anstelle einer umfassenden Osmosebehandlung ausreicht, wenn ein Osmosebefall des Laminat nicht festgestellt ist, musste eine weitere Anhörung des Sachverständigen unterbleiben. Das Gericht ist - wie ausgeführt - davon überzeugt, dass auch das Laminat an mehreren Stellen osmosebedingt durchfeuchtet war. Überdies hatte der Sachverständige die durchgeführten Maßnahmen schon als erforderlich eingeordnet, als er noch nicht von einer Beteiligung auch des Laminats ausging. Äußerungen zu einem etwaigen mutwilligen Feuchtigkeitseintrag nach dem Winterlager sind unsubstantiiert, rein spekulativ und nicht geeignet, hinreichende Zweifel beim Gericht zu wecken.

IV.

35

Dieser Betrag ist gemäß §§ 286, 288 BGB zu verzinsen, mangels Erläuterung des im Antrag genannten Zinsbeginns jedoch nach § 291 BGB erst von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an.

V.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, jene zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.


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