Urteil vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (6. Zivilkammer) - 6 O 488/13
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 50.000.- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 22. Mai 2013 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.455,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 22. Mai 2013 zu zahlen.
3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 1/6 und der Beklagte 5/6 zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zur Vollstreckung kommenden Betrages.
Den Klägern bleibt ferner vorbehalten, die Vollstreckung seitens des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zur Vollstreckung kommenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um Ansprüche aus einem Schadensereignis vom 9. Juni 2011, welches sich in dem damals von dem Beklagten, dessen pflegebedürftiger Ehefrau, der rumänischen Pflegekraft P., der Tochter des Beklagten Martina B. sowie den Klägern gemeinsam bewohnten Anwesen in Altrip ereignet hat.
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Am Vormittag dieses Tages kurz vor 10.00 Uhr verstarb die Tochter des Beklagten, deren Erben die Kläger sind, infolge schwerster innerer und äußerer Verbrennungen, welche sie knapp 90 Minuten zuvor erlitten hatte. Dabei war die Verstorbene jedenfalls bis zum Eintreffen des Notarztes um kurz nach 9.00 Uhr trotz der massiven Verletzungen ansprechbar und bei vollem Bewusstsein. In dem vor dem Schwurgericht des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) geführten Strafverfahren (Az. 5220 Js 18463/11) wurde der Beklagte mit Urteil vom 14. Dezember 2011 des Mordes an seiner Tochter für schuldig befunden (Bl. 967 ff. d. Beiakte). Die dagegen eingelegte Revision des Beklagten wurde mit Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 24. April 2012 (Az. 4 StR 75/12) als unbegründet verworfen (Bl. 1041 d. Beiakte).
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Die Kläger tragen vor,
der Beklagte habe seiner Tochter im Eingangsflur des gemeinsam bewohnten Anwesens gegen 8.30 Uhr einen Kunststoffbehälter mit brennendem Benzin übergeworfen bzw. ihr die darin befindliche brennende Flüssigkeit übergegossen und die Erblasserin dadurch auf besonders grausame Art getötet. Im Anschluss daran habe er verhindert, dass der Verstorbenen schnelle Hilfe zuteil werden konnte, indem er zum Einen der im Haus anwesenden und zur Hilfe geeilten Pflegerin P. den unmittelbaren Zugang zu seiner in Flammen stehenden Tochter versperrt habe und zum Anderen die auf Drängen der Pflegekraft hergestellte telefonische Verbindung zur Notrufzentrale nach nur einer Sekunde mit der Begründung unterbrochen habe, dass der Notruf nicht funktioniere. Erst nachdem die Pflegerin auf einem Umweg zur brennenden Tochter des Beklagten gelangt sei, habe sie die Flammen mit Hilfe eines in der Nähe befindlichen Teppichs ersticken können.
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Die Kläger beantragen,
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1. den Beklagten zu verurteilen, an sie gesamtschuldnerisch ein angemessenes Schmerzensgeld, welches der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 60.000.- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 22. Mai 2013 zu zahlen;
2. den Beklagten darüber hinaus zu verurteilen, an sie gesamtschuldnerisch außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.560,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 22. Mai 2013 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte trägt vor,
er habe seine Tochter nicht angezündet. Vielmehr habe die Verstorbene selbst ausreichend Veranlassung gehabt, ihm zu schaden. Er selbst habe sich in dem fraglichen Zeitraum im Wohnzimmer des von ihm bewohnten Bereichs des Hauses befunden und deshalb schon nicht die Möglichkeit gehabt, unbemerkt von den übrigen im Haus befindlichen Personen ein Gefäß mit brennendem Benzin in den Hausflur zu transportieren. Im Gegenteil habe er erst durch laute Rufe seiner Tochter alarmiert die Abschlusstür seiner Wohnung zum Flur geöffnet und die Verstorbene umgeben von dichtem Rauch an der zum Obergeschoss führenden Treppe stehen sehen, als es einen Knall gegeben habe und überall Flamme aufgestiegen seien. Den Weg durch die Wohnungsabschlusstür habe er der Pflegerin P. nur deshalb versperrt, weil dieser zu gefährlich gewesen sei und sie über Wohnzimmer und Hof gefahrloser zur Brennenden habe vordringen können. Einen telefonischen Kontakt zur Notrufzentrale habe er nicht herstellen können.
- 9
Der Beklagte ist schließlich der Ansicht, dass eine Entzündung durch das Überschütten von brennendem Benzin aus einem Becher oder durch das Überwerfen eines Bechers mit brennender Flüssigkeit brandtechnisch gar nicht möglich sei.
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Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
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Das Gericht hat die Strafakte der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) (Az. 5220 JS 18463/11) beigezogen und deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und führt auch in der Sache zu einem überwiegenden Erfolg.
I.
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Den Klägern steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Ersatz des von der verstorbenen Erblasserin bei dem streitgegenständlichen Ereignis erlittenen immateriellen Schadens gemäß § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB iVm § 211 StGB, § 253 Abs. 2 BGB, § 1922 Abs. 1 BGB zu.
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1. Der Beklagte hat seine verstorbene Tochter am Morgen des 9. Juni 2011 in Brand gesteckt und ihr dadurch schwerste und äußerst schmerzhafte Verbrennungen zugefügt, an denen sie letztlich noch am selben Vormittag gegen 10.00 Uhr gestorben ist.
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Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Beweisaufnahme durch urkundliche Verwertung der Strafakte der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) sowie des darin enthaltenen Strafurteils des Schwurgerichts fest. Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, dass sich ein Zivilgericht zum Zwecke seiner eigenen Überzeugungsbildung, ob sich ein bestimmtes Geschehen zugetragen hat, auf ein dazu ergangenes Strafurteil stützt, auch wenn die darin enthaltenen Feststellungen das zu denselben Fragen erkennende Zivilgericht freilich nicht binden (vgl. nur OLG Zweibrücken, NJW-RR 2011, 496, 497 mwN).
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Die von der I. Großen Strafkammer des Landgerichts im rechtskräftigen Urteil vom 14. Dezember 2011 zum Tathergang des Mordes des Beklagten an seiner Tochter getroffenen Feststellungen beruhen auf einer ausführlichen, detaillierten und eingehenden Würdigung der im Strafverfahren umfassend erhobenen Beweise, die nach erfolgter Auswertung der Strafakte keinen Anlass zu Beanstandungen gibt. Aufgrund dieser Feststellungen kommt das Schwurgericht in seiner Entscheidung mit plausiblen Erwägungen zu dem gut nachvollziehbaren und logisch zwingend erscheinenden Schluss, dass das die Grundlage der Verurteilung bildende Geschehen mit einer solchen Gewissheit mit der Wirklichkeit übereinstimmt, die rein theoretischen Zweifeln zumindest Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Letzteres ist für die Überzeugungsbildung des Zivilgerichts im Sinne des § 286 ZPO erforderlich, aber auch ausreichend (st.Rspr., vgl. jüngst etwa BGH, NJW 2012, 392, 393). Die Strafkammer hat - insbesondere aufgrund der Würdigung der Aussagen der vernommenen Zeugen, die teilweise sogar eindeutig auf die Täterschaft des Beklagten hindeutende Angaben des Opfers selbst wiedergegeben konnten, sowie des Gutachtens des Brandsachverständigen L. vom 15. Juni 2011 (Bl. 277 ff. d.A.) - auf Seiten 7 ff. und 10 ff. des Strafurteils das Geschehen am Tattag so dargestellt, dass der Beklagte eine Menge von mindestens 250 ccm Benzin in einen Kunststoffbecher geschüttet, das Benzin sodann angezündet und mit dem brennenden Objekt in den vor der Abschlusstür seiner Wohnung befindlichen Hausflur gegangen ist, um damit seine Tochter in Brand zu stecken, was er sodann durch Überwerfen des Bechers bzw. Überschütten des brennenden Benzins auch getan hat. Ausgiebig und überzeugend hat das Schwurgericht in diesem Zusammenhang dargelegt, dass der Beklagte dazu sowohl die Zeit, als auch die physischen Möglichkeiten, als auch ein entsprechendes Motiv hatte und alle anderen denkbaren Ursachen für die Entzündung seiner Tochter - einschließlich eines etwaigen Suizids - ausscheiden. Zudem hat die Strafkammer sich eingehend mit den Einlassungen des Beklagten auseinandergesetzt, deren teilweise Widersprüchlichkeit aufgezeigt und die von ihm gemachten Angaben in entscheidenden Punkten als widerlegt angesehen.
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Dem vermag der Beklagte auch im hiesigen Zivilverfahren nichts entgegenzusetzen, was das erkennende Gericht zu einer abweichenden Sichtweise veranlassen könnte. Soweit der Beklagte unter Beweisantritt vorträgt, „die gesamte Folgezeit“ - nachdem er beim Waschen der Haare seiner pflegebedürftigen Ehefrau geholfen habe - in seinem Armsessel im Wohnzimmer verbracht zu haben, ist dieser Vortrag im Hinblick auf die zeitliche Komponente äußerst unpräzise. Sofern der Beklagte mit „Folgezeit“ die Zeit bis zur Entzündung seiner Tochter meint, steht dies bereits in unauflösbarem Widerspruch zu seinen eigenen weiteren Angaben, wonach er u.a. ins Bad gegangen, dort das Wasserblech genommen und in die Küche habe bringen wollen, um dann - durch Rufe alarmiert - zu seiner Wohnungstür zu gehen, also gerade nicht die ganze Zeit in einem Sessel im Wohnzimmer verbracht hat. Im Übrigen ergibt sich auch aus den in der Strafakte dokumentierten Aussagen, vor allem denjenigen der vom Beklagten insoweit benannten Zeuginnen P. und Engelmohr, dass der Beklagte sich keineswegs über den gesamten fraglichen Zeitraum unter Beobachtung befand und das Wohnzimmer durchaus zur Vorbereitung und Ausführung der Straftat verlassen haben kann. Zudem kommt auch die beantragte Vernehmung des Beklagten als Partei zu seiner Version des Tathergangs nicht in Betracht, da der Beklagte nicht beweispflichtig im Sinne des § 447 ZPO ist und die Kläger im Übrigen eben kein Einverständnis mit einer entsprechende Vernehmung erklärt haben. Auch für eine Vernehmung von Amts wegen (§ 448 ZPO) besteht kein Raum, weil es an einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Sachdarstellung des Beklagten nach Ansicht des Gerichts gerade fehlt. Schließlich bedurfte es auch nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens im Zivilverfahren zum Vortrag des Beklagten, eine Entzündung in der vom Schwurgericht angenommenen Weise sei brandtechnisch unmöglich. Unabhängig davon, dass es sich hier um eine äußerst pauschale, nicht näher begründete Behauptung des Beklagten handelt, erscheint es schon im Ansatz nicht nachvollziehbar, weshalb durch das Überwerfen bzw. Übergießen eines Menschen mit einer brennbaren und bereits brennenden Flüssigkeit (Benzin) kein Inbrandsetzen dieser Person mit tödlichen Folgen möglich sein soll. Hinzu kommt, dass der Beklagte sich insofern zu den detaillierten, plausiblen und experimentell gestützten Ausführungen des Brandsachverständigen L. (vgl. Bl. 279/281 der Beiakte) in nicht zu vereinbarender Weise in Widerspruch setzt, ohne sich mit diesen näher auseinanderzusetzen.
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2. Die Kläger haben als Erben der Verstorbenen demnach einen auf sie übergegangenen Anspruch auf eine billige Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld).
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Dabei ist zu beachten, dass dem Schmerzensgeld nach gefestigter Rechtsprechung vom Grundsatz her eine doppelte Funktion zukommt, nämlich einmal einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden zu gewähren und zum Zweiten dem Geschädigten dafür Genugtuung dafür zu verschaffen, was ihm der Schädiger angetan hat (vgl. etwa Palandt/Grüneberg, BGB 73. Aufl. § 253 Rn. 4 mwN). Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGH VersR 1998, 1034). Bei Misshandlungen, an denen der Verletzte - wie hier - alsbald verstirbt, tritt insbesondere bei erheblichen, grausamen und vorsätzlich zugefügten Verletzungen die Ausgleichsfunktion hinter die Genugtuungsfunktion zurück, was auch in Fällen, in denen der Geschädigte die Verletzungshandlung nur relativ kurze Zeit überlebt, den unausweichlichen Tod aber bewusst miterlebt hat, die Zuerkennung eines deutlichen Schmerzensgeldes rechtfertigt (OLG Bremen, VersR 2012, 1046, 1047 mwN).
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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes war daher zu berücksichtigen, dass die Verstorbene sehenden Auges miterlebt hat, wie der Beklagte sie in Brand gesteckt und ihr dadurch schwerste innere (Inhalationstrauma) und äußere (70 % der Hautoberfläche) Verbrennungen zugefügt hat. Zudem hat sie danach für einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten, die erlittenen Schmerzen bewusst, in Todesangst und ohne Linderung wahrnehmen müssen, bevor nach dem Eintreffen des Notarztes und Verabreichung schmerzstillender Medikamente wenigstens eine gewisse Linderung und schließlich der Zustand der Bewusstlosigkeit eingetreten ist. Aus den gesamten Umständen, insbesondere den Angaben der im Strafverfahren vernommenen Zeugen, die mit der Verstorbenen nach der Misshandlung noch Kontakt hatten, folgt anschaulich, dass die Tochter des Beklagten trotz der wenig später zum Tod führenden Verbrennungen nach wie vor bei vollem Bewusstsein und eine sinnvolle Kommunikation mit ihr noch ohne weiteres möglich war. Weiterhin ist schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen, dass nach den obigen Ausführungen unter 1. eine letztlich zum Tod seiner Tochter führende vorsätzliche Tat des Beklagten vorliegt, die das Schwurgericht in strafrechtlicher Hinsicht aufgrund der grausamen Begehungsweise als Mord im Sinne des § 211 StGB qualifiziert hat. Dabei ist davon auszugehen, dass der Beklagte bei der Inbrandsetzung seiner Tochter genau wusste, dass er diese durch sein unbarmherziges Handeln extremen Qualen körperlicher und seelischer Art aussetzt. Hinzu kommt, dass er nach den eindeutigen und plausiblen Feststellungen im Strafurteil der hilfswilligen Pflegerin P. den direkte Zugang zu seiner brennenden Tochter verwehrte und darüber hinaus die auf Drängen der Pflegekraft hergestellte und bereits zustande gekommene Telefonverbindung zur Notrufzentrale wieder unterbrochen und so dafür gesorgt hat, dass die Schmerzen der Geschädigten intensiver waren und länger andauerten. Die strafrechtliche Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe führt in diesem Zusammenhang nicht zu einer Minderung des Schmerzensgeldanspruchs; gerade weil das Schmerzensgeld keine Privatstrafe ist, sondern ein Schadensausgleich für erlittene immaterielle Schäden, kann die Höhe des Schmerzensgeldes nur am immateriellen Schaden ausgerichtet werden, nicht aber an der Überlegung, ob daneben auch der staatliche Strafanspruch verwirklicht worden ist (BGH, VersR 1995, 351; OLG Bremen aaO).
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Somit erscheint aufgrund der Umstände des Einzelfalles ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000.- € angemessen. Dieser Betrag bewegt sich in einer Größenordnung, wie sie von der Rechtsprechung in der jüngeren Vergangenheit in ähnlich gelagerte Fällen angenommen wurde (insbesondere OLG Bremen, VersR 2012, 1046, 1048; vgl. u.a. auch OLG Frankfurt, OLG-Report 2009, 172, wobei der Geschädigte dort zwar erst elf Monate nach dem schädigenden Ereignis verstarb, in dessen Folge aber sofort eine Hirnschädigung erlitt und bis zum Eintritt des Todes nicht mehr bei Bewusstsein war).
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3. Der Anspruch auf Zahlung der gemäß VV 2300 RVG nicht anrechenbaren Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme der klägerischen Prozessbevollmächtigten besteht nur in Höhe des tenorierten Betrages, weil für die berechtigte Forderung der Kläger lediglich ein Streitwert von 50.000.- € zu veranschlagen ist, aus dem sich die zu begleichende Gebührenforderung (unter Zugrundelegung der Gebührentabelle in der bis 31.07.2013 gültigen Fassung des RVG) errechnet.
II.
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Die Kostenentscheidung ergeht nach § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, 2 ZPO und § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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