Urteil vom Landgericht Frankfurt am Main (6. Zivilkammer) - 2-06 O 401/25

Anmerkung

Die Entscheidung ist anfechtbar.

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 24.11.2025 wird bestätigt.

Die Verfügungsbeklagte hat die weiteren Kosten des Eilverfahrens zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention hat die Nebenintervenientin selbst zu tragen.

Tatbestand

Die Parteien (im Folgenden statt Verfügungsklägerin: „Klägerin“ und statt Verfügungsbeklagte: „Beklagte“) streiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens um urheberrechtliche Unterlassungsansprüche wegen der Übernahme eines Liedtexts.

Am …07.2025 veröffentlichte Herr P auf der Plattform D das Lied „X“, zu dem die Klägerin behauptet, dass sie diesbezüglich den ursprünglichen Liedtext geschrieben habe. Bei der Produktion setzte er das KI-System „SunoAI“ ein, jedenfalls zur Schaffung der zugehörigen Musik, wobei er die Prompts hierfür vorgab.

Im Nachgang kam es jedenfalls Anfang Oktober 2025 zu Kontakt zwischen Herrn P und dem Management der Künstlerin „A“, die bei der Nebenintervenientin unter Vertrag steht, wobei insoweit über das Lied „X“ gesprochen wurde. Über den weiteren Inhalt des Gesprächs besteht zwischen den Parteien Streit. Es kam sodann zu weiterem Kontakt zwischen der Künstlerin A und anderen Personen, wobei die Klägerin vorträgt, dass A Beschimpfungen ausgesprochen habe.

Die Nebenintervenientin legte sodann das Lied der Klägerin dem Musiksachverständigen M vor, der in seinem Gutachten (Anlage ASt13) feststellte, dass viele Indizien dafür sprächen, dass das Lied „X“ mittels Künstlicher Intelligenz („KI“) generiert worden sei. Auf der Text-Ebene seien u.a. logische Brüche, starre, einfache und formelhafte Satzkonstruktionen, mangelnde Poesie, Hervorhebung des persönlichen Erzählens, Redundanz, zu viele Repetitionen sowie ein zerrissener roter Faden in den einzelnen Abschnitten festzustellen. Dies stelle eindeutige Indizien für ein maschinelles Konstrukt dar.

Die Beklagte, die aufgrund ihres Vertrags mit der Nebenintervenientin den Digitalvertrieb des streitgegenständlichen Liedes übernimmt, veröffentlichte am 16.10.2025 über Spotify und andere Dienste zwei verschiedene Versionen des Liedes der Künstlerin A mit den Titeln „Y“ bzw. „Y – Extended“. Das Lied „Y“ wurde bei der GEMA angemeldet, wobei zunächst die Klägerin unter der Bemerkung „Freie Verteilung“ als (Mit-)Urheberin angegeben wurde.

Die Künstlerin A bewarb ihr Lied „Y“ auf Instagram u.a. mit dem Text „Kommt alleee rein bevor der Song gesperrt wird !!!!“. Auf Twitch erklärte sie, sie gehe auf Tour mit einem Song, der ihr nicht gehöre.

Die Klägerin behauptet, dass sie den Text für das Lied „X“ im April 2025 geschrieben habe, auf Bl. 5/6 und 7/8 der Akte wird Bezug genommen. Diesen habe sie ohne Einsatz von KI entworfen. Sie habe ihn Herrn P überlassen. Lediglich im letzten Schritt sei ein KI-System eingesetzt worden. Im Rahmen der KI-Erstellung habe die Klägerin weiter auf den Text eingewirkt und habe in diesem Zuge auch die Einleitung „...“ vorgegeben. Das Lied sei von Herrn P „co-komponiert“ und sodann veröffentlicht worden.

Die Künstlerin A habe sodann nach Rechten am Text gefragt, aber keine Zustimmung erhalten.

Die Klägerin trägt vor, dass folgender Teil ihres Textes übernommen worden sei:

„…“

Die Klägerin ist der Auffassung, sie könne von der Beklagten Unterlassung der weiteren öffentlichen Zugänglichmachung und der Bewerbung verlangen.

Auf den Antrag  vom 14.11.2025 hin hat die Kammer  mit Beschluss vom 24.11.2025 – einstweilige Verfügung (Bl. 275 d.A.) – unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,

a. die folgenden Musikwerke oder inhaltlich identische oder wesentliche Teile davon, insbesondere den Musiktext, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zu verwerten und/oder durch Dritte entsprechende Verwertungen vornehmen zu lassen:

den Musiktitel „Y“ (in jeglicher Version), wie dieser beispielsweise verbreitet wird unter den folgenden URLs: https://open.spotify.com/... (Anlage ASt13)

[Bild]

den Musiktitel „Y (Extended Version)“ (in jeglicher Version), wie dieser beispielsweise verbreitet wird unter den folgenden URLs: https://open.spotify.com/...

(Anlage ASt14)

[Bild]

b. die oben genannten Musikwerke oder Teile davon über weitere digitale Plattformen und/oder physische Vertriebswege öffentlich zugänglich zu machen, zu verbreiten, zu vervielfältigen oder in sonstiger Weise zu verwerten, insbesondere über:

Streaming-Plattformen (wie Spotify, YouTube, Apple Music, Amazon Music, Deezer, Tidal oder andere)

Download-Plattformen (wie iTunes, Amazon oder ähnliche)

physische Tonträger (wie CDs, Schallplatten oder andere Datenträger)

Radio- und TV-Ausstrahlungen.

c. die oben genannten Musikwerke oder Teile davon in jeglicher Form zu bewerben oder durch Dritte bewerben zu lassen, insbesondere über:

Soziale Medien (wie bspw. Instagram, Facebook, TikTok, Twitter/X, YouTube, etc.) Werbeanzeigen in Print- oder Online-Medien Werbemaßnahmen auf digitalen Vertriebsplattformen.

Ferner hat die Kammer der Beklagten aufgegeben, Auskunft zu erteilen, wobei die Kammer den Antrag der Klägerin insoweit im Hinblick auf die ebenfalls bereits im Eilverfahren begehrte Auskunft über erzielte Gewinne zurückgewiesen hat. Die Kosten hat die Kammer insgesamt der Beklagten auferlegt.

Gegen die einstweilige Verfügung haben die Beklagte und die Nebenintervenientin Widerspruch eingelegt.

 beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 24.11.2025 zu bestätigen.

Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen,

die einstweilige Verfügung vom 24.11.2025 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag vom 14.11.2025 zurückzuweisen.

Die Beklagte beruft sich darauf, dass ihr von der Nebenintervenientin zugesichert worden sei, dass das Lied „Y“ frei von Rechten Dritter sei. Sie sei der Nebenintervenientin gegenüber zur Veröffentlichung des Lieds verpflichtet.

Die Beklagte und die Nebenintervenientin behaupten, sowohl der Text als auch die Musik des Lieds der Klägerin seien mittels KI generiert worden. Sie berufen sich insoweit auf die sachverständigen Angaben des Musiksachverständigen M gemäß Anlagen ASt3, NI1 und NI14. Es sei ungewöhnlich, dass „das Geschichtenerzählen“ selbst ausdrücklich benannt werde. Solch redundante Elemente und das Betonen der Persönlichkeit („Ich werde ...“) seien typisch für KI-Erzeugnisse. Das übertriebene Streben, auch formal neue Wege zu gehen, sei auffällig, ebenso das Auslassen von Reimen oder festen Versmaßen. Es fehle ein roter Faden innerhalb der Strophen. Die Form sei nicht durchdacht. Der Text weise auch logische Fehler auf, was ebenfalls für ein maschinelles Produkt spreche. Auch die von der Klägerin vorgetragene Reihenfolge (1., 2. und veröffentlichte Textversion) werfe Zweifel auf.

Die Beklagte und die Nebenintervenientin sind der Auffassung, der Antrag sei unzulässig, da die Klägerin keine zulässige Adresse angegeben habe.

Sie sind ferner der Auffassung, der Streitgegenstand eigne sich nicht für ein Eilverfahren. Denn die Frage der Urheberschaft an KI-generierten Werken und die Zulässigkeit von deren Verwendung sei ungeklärt. Ferner erfordere die Beurteilung die Einbeziehung von Sachverständigen.

Es habe der Klägerin oblegen, ein Gutachten vorzulegen und hiermit nachzuweisen, dass sie keine KI für den Text eingesetzt habe. Die von der Klägerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen genügten den hierfür geltenden Anforderungen nicht. Da der Text mittels KI generiert worden sei, was durch das vorgelegte Gutachten belegt sei, könne die Klägerin hieran keine Rechte geltend machen.

Es fehle auch an einem Verfügungsgrund. Die Beklagte habe ein berücksichtigungsfähiges Interesse, das streitgegenständliche Lied so lange zu vertreiben, bis mit Sicherheit geklärt sei, ob es sich bei der Aufnahme um ein Plagiat handelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Auf den Widerspruch der Beklagten war die einstweilige Verfügung der Kammer vom 24.11.2025 auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dies führte zu ihrer Bestätigung.

I.

Der Verfügungsantrag ist zulässig.

1. Der Antrag ist durch die Bezugnahme auf die den streitgegenständlichen und angegriffenen Liedtext enthaltenden Musikwerke hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

2. Die von der Klägerin im Antrag angegebene Adresse erachtet die Kammer auch nicht als unzulässige „c/o“-Adresse. Nach der von der Beklagten vorgelegten Melderegisterauskunft (Anlage NI2) ist die Klägerin am „... 3“ wohnhaft, während die Klägerin in der Antragsschrift „... 3-6“ angegeben hat. Dass die Klägerin hierdurch nicht identifizierbar sein soll, an dieser Adresse bzw. wegen dieser minimalen Abweichung nicht geladen werden könnte oder sich eventuellen Kostenforderungen entziehen könnte (vgl. zu alldem BGH, NJW-RR 2022, 714 Rn. 15 m.w.N.), ist weder dargetan noch ersichtlich.

II.

Der Verfügungsantrag ist auch – im Umfang des Erlasses der einstweiligen Verfügung und damit des Widerspruchs – begründet.

1. Die Klägerin kann von der Beklagten Unterlassung aus § 97 Abs. 1 UrhG gemäß ihrem Antrag entsprechend dem Tenor der Beschlussverfügung zu 1. a. und b. verlangen.

a. Das streitgegenständliche Werk ist – jedenfalls im Hinblick auf den Text – schutzfähig gemäß § 2 Nr. 1 UrhG.

aa. Danach gehören zu den geschützten Werken u.a. Sprachwerke. Auch Liedtexte können als Sprachwerke urheberrechtlich geschützt sein (BGH, GRUR 2015, 1189 Rn. 15 – Goldrapper). Insoweit sind an deren Schutzfähigkeit nur geringe Anforderungen zu stellen. So kann schon der dreizeilige banale Text eines Schlager-Refrains als sog. „kleine Münze“ noch Urheberrechtsschutz genießen (BGH, GRUR 1991, 531 – Brown Girl I; OLG Stuttgart, ZUM-RD 2021, 435, 444 – Zum Geburtstag viel Glück; Dreier/Schulze/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 2 Rn. 125).

Auf der anderen Seite verweist die Beklagte zu Recht darauf, dass es einem Text, der von einem KI-System generiert wird, grundsätzlich an der Schutzfähigkeit fehlt, wobei es im Streitfall auf die Frage, ob ein durch einen geschickt gewählten und individuell und für sich schutzfähigen Prompt erstellter Text urheberrechtlichen Schutz genießt, nicht ankommt. Wenn die Klägerin den streitgegenständlichen Text also mittels KI erstellt hätte, spräche daher einiges dafür, dem Text die Schutzfähigkeit abzusprechen.

Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast hinsichtlich der Schutzfähigkeit trifft – auch in Anbetracht des beklagtenseits erhobenen Einwands – nach allgemeinen Grundsätzen die Klägerin (vgl. dazu Peukert, GRUR 2025, 109, 117). Insoweit wird in der Literatur allerdings diskutiert, dass es der Anspruchsgegnerin obliegt, konkrete Anhaltspunkte für einen nicht schutzfähigen KI-Output darzulegen (Peukert, GRUR 2025, 109, 117; vgl. Schricker/Loewenheim/Loewenheim/Peifer, UrhG, 6. Aufl. 2020, § 10 Rn. 1 m.w.N.: substantiierter Zweifel erforderlich). Werden solche Anhaltspunkte vorgebracht, obliegt es der Anspruchstellerin, im Einzelnen darzulegen, weshalb die Behauptungen der Gegenseite als unwahr zu erachten sind und wie sich der Schaffensprozess im konkreten Fall vollzogen hat (Peukert, GRUR 2025, 109, 118 unter Verweis auf OLG München, MMR 2023, 974 Rn. 26 ff.) und – soweit ein KI-System zum Einsatz kam – welche Gestaltungselemente auf menschlicher Aktivität beruhen (Peukert, GRUR 2025, 109, 118 m.w.N.). Diesen Anforderungen ist hier genügt.

bb. In Anwendung des oben dargestellten – geringen – Maßstabs im Hinblick auf die grundsätzliche Schutzfähigkeit von Texten erkennt die Kammer im Liedtext, den die Klägerin als ihren eigenen bezeichnet (s. Anlage ASt1, dort bezeichnet als „1. Rohversion (….04.2025)“, im Folgenden ohne rechtliche Wertung bezeichnet als „Originaltext“), unter der kurzzeitigen Unterstellung (zur Frage, ob die Klägerin den Text geschaffen hat, s.u.), dass der Text von einer natürlichen Person geschaffen wurde, die Möglichkeit einer persönlichen, geistigen Schöpfung, die ein hinreichendes Maß an Individualität dieser Person ausdrückt.

Bei Liedtexten ist der Gestaltungsspielraum, um freie und kreative Entscheidungen zu treffen, sehr weit und durch technische Zwänge nur wenig eingeschränkt. Das zeigen schon die vielen verschiedenen Musik- und Vortragsformen und verschiedenen Inhalte von Musiktexten.

>Von diesem Gestaltungsspielraum ist in dem Originaltext hinreichend Gebrauch gemacht worden. Der Text enthält eine Einleitung, die später auch im Titel des Liedes sowie am Ende des Textes („...“) Widerhall findet, dass nämlich die Geschichte der Klägerin erzählt wird. Der Liedtext weist auch einen eigenen Stil auf, der durch kurze, prägnante, teils offenbleibende Anfänge („...“, „...“), Zwei- bis Dreiwortsätze und Wiederholungen („...“, „...“, „...“) geprägt ist. Darüber hinaus trägt die Klägerin vor, dass der Text ihre Gefühle und ihr Erleben wiedergibt, was durch die eidesstattlichen Versicherungen des Herrn P (Anlagen ASt2, ASt18) untermauert wird.

cc. Die Kammer ist ausgehend von der eidesstattlichen Versicherung der Klägerin in hinreichendem Maße gemäß §§ 294, 286 ZPO davon überzeugt, dass die Klägerin diesen Originaltext – ohne Einsatz eines KI-Systems – entworfen hat.

Zunächst hat die Klägerin dies eidesstattlich versichert. Insbesondere hat die Klägerin auch bereits in ihrer ersten eidesstattlichen Versicherung vom 14.11.2025 (Anlage ASt1) dargelegt, dass und inwieweit in späteren Arbeitsschritten ein KI-System eingesetzt wurde. Insoweit ändert es nichts an der Überzeugung der Kammer, dass die Klägerin in Anlage ASt1 mitgeteilt hat, dass im letzten Schritt KI eingesetzt wurde, während sie in ihrer weiteren eidesstattlichen Versicherung vom 08.12.2025 (Anlage ASt17) angibt, dass sie „alle Versionen eigenständig und ohne KI“ erschaffen habe. Darin erkennt die Kammer bereits keinen Widerspruch. Denn die Klägerin hat bereits in ihrer ersten eidesstattlichen Versicherung angegeben, dass sie zwei Versionen geschaffen habe, wovon sie eine Version Herrn P überlassen habe, der mittels KI hieran Veränderungen herbeigeführt habe. Der eidesstattlichen Versicherung gemäß Anlage ASt17 lässt sich demgegenüber entnehmen, dass auch diese Änderungen durch Herrn P mit Zustimmung der Klägerin erfolgten, nicht aber, dass die letzte und veröffentlichte Version anders als in der Anlage ASt1 angegeben nicht eine mittels KI bearbeitete Version darstelle. Darüber hinaus hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung klargestellt, dass Änderungen am Text vollständig von ihr bzw. durch sie vorgenommen worden seien und zwar teilweise im Rahmen der gemeinsamen Überarbeitung mit Herrn P zusammen, der jedoch den Text selbst nicht angepasst, sondern nur auf Stellen hingewiesen habe, wo Text und Musik aus seiner Sicht nicht so gut zusammenpassten.

Gestützt werden die Angaben der Klägerin durch die eidesstattlichen Versicherungen des Herrn P (Anlagen ASt2 und ASt18). Dieser gibt – auch insoweit ohne Widersprüche – an, dass er das Lied „künstlerisch mitproduziert“ habe, wobei er von Anfang an offenlegt, dass er sich hierbei eines KI-Systems bedient habe. Er legt ferner dar, dass seine Lebensgefährtin, die Klägerin, ihre Texte wie auch frühere Aufzeichnungen eigenständig und in ihrem eigenen Rhythmus verfasst habe und der Inhalt vollständig von ihr stamme. Sie habe schon zuvor ihre Gedanken und Emotionen schriftlich und auf Papier festgehalten. Die im streitgegenständlichen Originaltext erzählte „Geschichte“ betreffe das Erleben der Klägerin, wie diese es ihm bereits am Anfang seiner Beziehung zu ihr geschildet habe.

Die Kammer hat diesbezüglich in ihrer Würdigung auch die Stellungnahmen des Musikgutachters M einbezogen. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Klägerin vorliegend keine Rechte am Musikwerk insgesamt, sondern nur am Liedtext geltend macht, so dass es insoweit auf die Ausführungen von Herrn M, sofern diese Zweifel an der Schutzfähigkeit allein der Musik betreffen, nicht ankam. Denn der Liedtext und die Musik im veröffentlichten Musikstück sind lediglich miteinander verbunden. Der Liedtext bleibt trotz dieser Verbindung jedoch selbstständig verwertbar (Dreier/Schulze/Mantz, UrhG, 8. Aufl.2025, § 8 Rn. 4, § 9 Rn. 2), unabhängig davon, ob es sich bei der musikalischen Untermalung ihrerseits um ein schutzfähiges Musikwerk im Sinne von § 2 Nr. 2 UrhG handelt.

Das Gutachten des Musikgutachters verweist auf Inkonsistenzen, auf logische Brüche, letztlich auf einen handwerklich schlechten Liedtext und behauptet typische Verhaltensweisen bei KI-Systemen, ohne dies abseits seiner sachverständigen Einschätzung jedoch näher zu untermauern. Die dem Liedtext zugrundeliegende Fabel sei etliche Male erzählt worden. Der Text sei ungewöhnlich frei. Der schwankende Werkprozess sei nicht gewöhnlich, insbesondere, wie sich der Text von der Originalversion aus verändert haben solle. Bemerkenswert sei, dass Hook oder Chorus o.ä. nicht vorkämen. Werkprägend sei gerade der – von dem KI-System nach dem Vortrag der Klägerin nachträglich geschaffene – „Y“-Chor. Der Text sei pauschal und stelle keine konkreten Begebenheiten dar (Anlage NI14, S. 5). Der Schaffensprozess sei unklar.

Künstler würden häufig den Anteil von KI am Ergebnis verkennen. Zur endgültigen Form des Textes habe Suno nicht nur durch die Anpassungen beigetragen.

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Vielmehr spreche aus Sicht des Gutachters alles dafür, dass Suno einen erheblichen Teil des Textes und die wesentlichen, schutzfähigen Bestandteile der Musik generiert habe. Er habe Zweifel am dargestellten Schaffensprozess. Der Musikgutachter räumt jedoch zuvor ein, dass der Vortrag der Klägerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung „soweit schlüssig“ sei, dieser müsse aber nicht der Wahrheit entsprechen (Anlage NI1, Bl. 211 d.A.).

Weiter verweist der Musikgutachter M darauf, dass jedenfalls die von Herrn P in seiner eidesstattlichen Versicherung angegebene Vorgehensweise mit Suno nicht zutreffen könne, da Suno nicht den Chor festlege und zudem nur die Melodie an den Text anpasse und nicht umgekehrt. Dies mag zutreffen, betrifft aber aus Sicht der Kammer jedenfalls im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit lediglich die eidesstattliche Versicherung von Herrn P, nicht aber die Angabe der Klägerin, sie habe den Originaltext ohne KI erschaffen. Der Musikgutachter räumt selbst ein, dass Laien die Funktionsweise von KI nicht einschätzen könnten, was erklären kann, warum auch die Klägerin zunächst erklärt hat, dass der Text von der KI verändert worden sei. Dies ließe aber letztlich keine Rückschlüsse darauf zu, dass die Klägerin bei der zentralen Angabe, nämlich dass sie den Originaltext ohne KI geschaffen habe, eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben hätte. Denn es handelte sich dabei um diejenige Information, die nur auf ihrer Wahrnehmung und nicht auf ihrer - - nach eigenen Angaben unbekannten - Kenntnis der Arbeitsweise von KI beruht. Darüber hinaus hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung näher zur Entstehung und zur Einbindung von SunoAI vorgetragen und deutlich gemacht, dass sie selbst – zusammen mit Herrn P während des Einsatzes des KI-Systems – Änderungen am Text vorgenommen habe und nicht das KI-System eigenständig.

Die Kammer ist hiernach unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls davon hinreichend überzeugt bzw. hält es für hinreichend wahrscheinlich nach § 294 ZPO, dass die Klägerin sich für den Originaltext nicht auf KI gestützt hat. Denn auch und gerade bei Liedtexten können die vom Musikgutachter dargestellten Brüche auftreten und Ausdruck der künstlerischen Freiheit sein. Auf die Erklärungen des Herrn B (Anlage ASt4), dessen Eignung zur Beurteilung die Beklagte und die Nebenintervenientin unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Musikgutachters M anzweifeln, kam es danach nicht mehr an.

cc. Dieser Befund hat aus Sicht der Kammer auch Folgen für die – nach dem bestrittenen Vortrag der Klägerin ebenfalls ohne KI geschaffene – zweite Version (Anlage ASt1, bezeichnet als „2. Meine Version, die ich an den Produzenten P weitergab vom ....04.2025“) sowie die späteren, überarbeiteten und sodann veröffentlichten Versionen (zur Entwicklung s. die Übersicht im Gutachten M, Anlage NI1, S. 2 ff., Bl. 211 ff. d.A.). Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin ausschließlich die erste Version des Textes geschaffen hätte, was nach den Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gerade nicht so gewesen sein dürfte, sondern vielmehr dürfte sie auch die weiteren Anpassungen vorgenommen haben, stellten sowohl die zweite Version als auch die letztlich veröffentlichte Version im Kern Bearbeitungen des Originaltexts im Sinne von § 23 Abs. 1 UrhG dar, in denen der Originaltext und auch dessen schutzfähige Bestandteile noch hinreichend erkennbar sind, so dass sie jeweils in den Schutzbereich des Originaltextes fallen.

(1) Der Schutzbereich eines Werks erstreckt sich auf alle Werkumgestaltungen, in denen dessen Eigenart erhalten bleibt und so ein übereinstimmender Gesamteindruck entsteht (BGH, GRUR 2023, 571 Rn. 28 – Vitrinenleuchte m.w.N.). Die Grenze des Schutzbereichs ist erst erreicht, wenn die neue Gestaltung vom Gesamteindruck des älteren Werks in einer Weise abweicht, dass in der neuen Gestaltung die Elemente im Rahmen einer Gesamtschau verblassen, die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründen, und daher nicht mehr wiederzuerkennen sind (BGH, GRUR 2023, 571 Rn. 29 – Vitrinenleuchte; BGH, GRUR 2022, 899 Rn. 58 – Porsche 911 m.w.N.). Die Erkennbarkeit hat zwei Ebenen: Zum einen die tatsächliche Frage, ob und welche schutzfähigen Merkmale des Ausgangswerks in der neuen Gestaltung wahrnehmbar sind, zum anderen die wertende Frage, ob die wahrnehmbaren Unterschiede aus dem Schutzbereich herausführen (Dreier/Schulze/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 23 Rn. 42).

Wird ein schutzfähiger Teil des vorbestehenden Werks wahrnehmbar und unverändert übernommen, dann fällt diese Übernahme als Teilvervielfältigung in den Schutzbereich des vorbestehenden Werks. Wird das gesamte Werk oder werden Teile lediglich in veränderter Form übernommen, dann kommt es darauf an, ob die Änderungen so weitgehend sind, dass die neue Gestaltung einen hinreichenden Abstand einhält und damit den Schutzbereich des vorbestehenden Werks verlässt. Hierbei hängt die Beantwortung der Frage, welchen Abstand die neue Gestaltung vom vorbestehenden Werk einhalten muss, um den Schutzbereich des Urheberrechts zu verlassen, davon ab, wie stark die im vorbestehenden Werk zum Ausdruck gekommene künstlerische Schöpfung ist. Eine geringe Schöpfungshöhe führt zu einem engen Schutzbereich, der weitgehend auf eine (fast) identische Übernahme beschränkt ist. Je stärker sich ein Werk schutzunfähigen, gemeinfreien Gestaltungselementen annähert oder im Wesentlichen aus ihnen besteht, desto sorgfältiger muss geprüft werden, was den noch schutzfähigen Kern ausmacht und ob dieser übernommen worden ist. Werke mit großer Individualität haben demgegenüber einen weiten Schutzbereich, der sich auch auf ähnliche und sogar „Gestaltungen mit einem weiteren Abstand“ zum Original erstrecken kann. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Individualität des älteren wie des neuen Werks (Dreier/Schulze/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 23 Rn. 44 ff. m.w.N.).

(2) In Anwendung dieser Grundsätze stellt die von Herrn P veröffentlichte Version – selbst unter der Annahme, dass das KI-System auf den Text selbst Einfluss genommen hätte – eine durch KI erstellte, aber den Schutzbereich des Originaltextes nicht verlassende Bearbeitung dar.

Sie übernimmt die grobe Struktur, nämlich die Einleitung („...“, „...“, „„...“), die Retrospektive („...“, „„...“, „„...“, „...), die Reaktion („...“, „.“, „...“), die Erleuchtung („...“) und den Trotz („...“). Ebenso wird der Textstil der kurzen prägnanten Zwei- bis Dreiwortsätze beibehalten, sowohl in der Struktur wie auch inhaltlich.

Dass dem Text in der veröffentlichten Fassung ein einleitender und ausleitender Chor („...“) hinzugefügt wurde, ändert hieran nichts. Entgegen der Auffassung des Musikgutachters ist jedenfalls dies für den Liedtext gerade nicht prägend und führt dementsprechend nicht aus dem Schutzbereich heraus. Zusätzlich hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie auch diesen Teil durch Eingabe des entsprechenden Texts im Rahmen der Schaffung des Musikwerks erschaffen habe.

Ob diese Veränderungen durch KI oder durch die Klägerin selbst erfolgten, ist letztlich ohne Belang, da sie jedenfalls in den Schutzbereich des Originaltextes fallen.

b. Die Klägerin ist auch aktivlegitimiert. Die Kammer ist hinreichend davon überzeugt, dass die Klägerin den Originaltext erschaffen hat. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

c. Die Beklagte hat jedenfalls in das Recht der Klägerin am Originaltext eingegriffen.

Das von der Beklagten unstreitig veröffentlichte Lied „Y“ der Künstlerin A greift mit seinem Liedtext (im Folgenden: „A-Text“) in das Recht der Klägerin am Originaltext ein.

Zweifelsfrei handelt es sich nicht um eine identische Übernahme. Der A-Text folgt zunächst auch einer etwas anderen Struktur und leitet ebenso wie der von Herrn P veröffentlichte Text mit dem Chor „Y“ ein, der nicht zum Schutzbereich des Originaltexts – aber möglicherweise zu der auch von der Klägerin geschaffenen veröffentlichten Version – gehört. Zudem ist die Einleitung „...“ nicht enthalten. Der A-Text übernimmt dennoch die grundlegende Struktur, dass nämlich die Verfasserin „...“ gewesen sei, also die Retrospektive, die Reaktion und die Erleuchtung und zwar teils wortlautidentisch, wie folgt:

 Originaltext (Ausschnitt)

 A-Text (Ausschnitt)

 ...   

 ...   

Auch dieser wortlautidentische Teil im Originaltext erreicht – bereits für sich – die oben dargestellte Schöpfungshöhe. Es handelt sich gerade nicht nur um Schlagworte, sondern vielmehr einen durch den individuellen Charakter der Klägerin geprägten Ausdruck ihrer Gedanken in sprachlicher Form: die stakkatoartige Wiedergabe von Gedanken. Darüber hinaus spricht gegen ein Verblassen des Originaltexts, dass im A-Text nicht nur Bestandteile des Originaltexts identisch übernommen wurden, sondern dass im übrigen, anders formulierten, Text die „Fabel“, wie es der Musikgutachter M bezeichnet, beibehalten und lediglich textlich umformuliert wurde.

Die Einkleidung und teilweise Abänderung im angegriffenen A-Text stellt daher – jedenfalls in Bezug auf diese für sich schutzfähigen Bestandteile – eine unfreie Bearbeitung dar, da die Individualität auch im A-Text erkennbar ist und auch in der Gesamtbetrachtung hiernach nicht verblasst.

Die Kammer geht insoweit auch nicht davon aus, dass es sich um eine Zweitschöpfung handelt, worauf sich die Beklagte und die Nebenintervenienten auch nicht berufen. Der Künstlerin A war der Text der Klägerin unstreitig vorab bekannt, was sie durch ihre Äußerungen in Social Media-Beiträgen untermauert hat.

d. Soweit die Beklagte sich darauf zurückzieht, dass sie ihrer Vertragspartnerin gegenüber zur Veröffentlichung verpflichtet sei, dringt sie hiermit nicht durch. Auf ein Verschulden kommt es im Rahmen des Unterlassungsantrags nicht an.

2. Die Klägerin kann gemäß ihrem Antrag entsprechend dem Tenor der Beschlussverfügung zu 1.c aus § 97 Abs. 1 UrhG auch Unterlassung der Bewerbung der streitgegenständlichen Werke verlangen.

Denn mit dem Vertriebsrecht gemäß § 16 UrhG kann auch die Bewerbung von verletzenden Werken verboten werden (vgl. EuGH, GRUR 2015, 665 Rn. 25 – Dimensione Direct Sales und Labianca; BGH, GRUR 2007, 871 Rn. 33 – Wagenfeld-Leuchte; Dreier/Schulze/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 17 Rn. 29). So liegt der Fall hier.

3. Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist jeweils gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH, GRUR 1997, 379, 380 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits verweigert wurde. Damit zeigt Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH, GRUR 1998, 1045, 1046 – Brennwertkessel).

4. Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht jeweils auf § 890 ZPO.

5. Ferner kann die Klägerin gemäß ihrem e="text-decoration:underline">Antrag entsprechend dem Tenor der Beschlussverfügung zu 2. Auskunft verlangen.

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Nach § 101 Abs. 1 UrhG kann, wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. So liegt der Fall hier: Die Beklagte verletzt das Urheberrecht der Klägerin in gewerblichem Ausmaß.

Die Auskunft entspricht in dem hier im Rahmen des Widerspruchsverfahrens noch zur Entscheidung stehenden Umfang derjenigen Auskunft, die nach § 101 Abs. 3 UrhG geschuldet ist. Dem steht auch nicht der Grundsatz der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen, da die Auskunft in diesem Umfang gemäß § 101 Abs. 7 UrhG auch im einstweiligen Verfügungsverfahren angeordnet werden kann.

Die Auskunftspflicht ist auch im begehrten Umfang verhältnismäßig, § 101 Abs 4 UrhG.

6. Es liegt auch ein Verfügungsgrund vor. Dieser wird zwar im Urheberrecht nicht vermutet. Es ist aber unstreitig, dass das streitgegenständliche Lied erstmals am ....10.2025 veröffentlicht wurde. Die Klägerin hat hiernach seit ihrer Kenntnis vom ....10.2025 nicht zu lange zugewartet, sondern am ....11.2025 ihren Eilantrag gestellt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen die Klägerin auf ein Hauptsacheverfahren zu verweisen gewesen wäre.

Der Einwand der Beklagten, dass ihr Interesse an einem ungestörten Weitervertrieb bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage dem Verbotsinteresse der Klägerin vorgehe und sich der Streitgegenstand nicht für ein Eilverfahren eigne, weil stets ein Sachverständigengutachten einzuholen sei, verkennt, dass gewerbliche Schutzrechte nach der gesetzgeberischen Intention ausdrücklich im Eilverfahren geltend gemacht werden können sollen und diesen Rechten damit bei Bedarf Durchsetzung zu verschaffen ist. Denn durch einen solchen Einwand, wie ihn die Beklagte erhebt, würde faktisch allen urheberrechtlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen für die Schutzfähigkeit ggf. ein Sachverständigengutachten erforderlich wird, der Eilrechtsschutz entzogen, was einerseits der Rechtsschutzgewähr aus Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. Sachs/Sachs/von Coelln, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 19 Rn. 148a) und andererseits dem Gedanken des Art. 9 der Enforcement-Richtlinie 2004/48/EG widerspräche. Das Beweismaß ist im Eilverfahren insoweit nach § 294 ZPO gegenüber § 286 ZPO zulässigerweise auf die Glaubhaftmachung abgesenkt und erlaubt daher die summarische und dem Eilrechtsschutz angemessene Beurteilung des Sachverhalts. Insoweit ist es den Parteien gemäß § 294 Abs. 2 ZPO unbenommen, – wie hier – Privatgutachten einzureichen (vgl. Schüttpelz, Einstweilige Verfügung, 5. Aufl. 2026, Rn. 240 m.w.N.; Stein/Jonas/Thole, ZPO, ZPO, 23. Aufl. 2018, § 294 Rn. 10), die das Gericht sodann würdigen kann. Dass hierdurch eine unzulässige Verkürzung der Rechte der Beklagten eintreten würde, ist nicht ersichtlich.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 101 ZPO, da der Widerspruch erfolglos war.

2. Der Streitwert für das Widerspruchsverfahren wird auf 29.750,- € festgesetzt (§ 3 ZPO), nachdem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in geringem Umfang zurückgewiesen wurde und der übrige Teil Gegenstand des Widerspruchsverfahrens war.


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