Urteil vom Landgericht GieBen (5. Große Strafkammer) - 5 Ks - 402 Js 23435/07

Verfahrensgang

nachgehend LG Gießen, 17. August 2018, 7 KLs - 402 Js 23435/07, Urteil
nachgehend BGH, 30. Juli 2019, 2 StR 567/18, Beschluss
nachgehend BGH, 21. September 2017, 2 StR 498/16, Beschluss
nachgehend LG Gießen, 27. Juli 2016, 6 Ks - 402 Js 23435/07, Urteil

Tenor

Der Angeklagte wird wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von

drei Jahren

verurteilt. Hiervon gelten neun Monate als vollstreckt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Berufungsverfahren, die Kosten des Revisionsverfahrens zu Az. 2 Ss 37/12, die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 226 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 3, 224 Abs. 1 Nr. 5, 52 StGB.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Verletzung des Nebenklägers durch den Angeklagten am 25.8.2007.

Die Anklageschrift vom 12.01.2009 ging am 21.01.2009 beim Amtsgericht Alsfeld ein. Am 23.01.2009 verfügte die Vorsitzende des Schöffengerichts die Zustellung der Anklageschrift, die dem Verteidiger des Angeklagten am 29.01.2009 zugestellt wurde.

Nach mehreren Stellungnahmen seitens der Verteidigung, der Nebenklage und der Staatsanwaltschaft übersandte das Amtsgericht Alsfeld mit Verfügung vom 03.08.2009 die Akte dem Chefarzt der Neurochirurgischen Klinik des Universitätsklinikums … zur Benennung eines geeigneten Sachverständigen zu der Frage, ob der Nebenkläger einen bleibenden Verlust seines Sprachvermögens erlitten habe. Diese Anfrage beantwortete der Direktor der Klinik für Neurochirurgie mit Schreiben vom 18.08.2009, eingegangen beim Amtsgericht Alsfeld am 20.08.2009 mit der Benennung des Facharztes für Neurologie … als geeigneten Sachverständigen und bat bei Einverständnis um Nachricht.

Mit Schreiben vom 18.11.2009 und 14.01.2010 erinnerte die Klinik für Neurochirurgie an die Beantwortung ihres Schreibens vom 18.08.2009. Mit Schreiben vom 22.04.2010, eingegangen beim Amtsgericht Alsfeld vom 26.04.2010, sandte die Klinik für Neurochirurgie die Akte auf ein entsprechendes telefonisches Ersuchen des Amtsgerichts vom 21.4.2010 an dieses zurück.

Mit Beschluss vom 28.04.2010 bestimmte das Amtsgericht Alfeld ..., Facharzt für Neurologie, zum Sachverständigen. Mit Schreiben vom 03.05.2010 wurden die Akten dem Sachverständigen übersandt. Dieser übersandte mit Schreiben vom 29.11.2010 sein Gutachten, das am 01.12.2010 beim Amtsgericht Alsfeld einging.

Mit Beschluss vom 06.12.2010 ließ das Amtsgericht Alsfeld die Anklage vom 12.012.009 zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren vor dem Schöffengericht. Termin zur Hauptverhandlung bestimmte das Amtsgericht auf den 22.02.2011.

Mit Urteil vom 22.02.2011 (Az. 4 Ls - 402 Js 23435/07) sprach das Amtsgericht Schöffengericht - Alsfeld den Angeklagten von dem Vorwurf der schweren Körperverletzung und der Beteiligung an einer Schlägerei aus tatsächlichen Gründen frei, weil das Handeln des Angeklagten durch Notwehr gerechtfertigt gewesen sei.

Auf die gegen das Urteil vom 22.02.2011 von der Staatsanwaltschaft und dem Nebenkläger eingelegten Berufungen hob das Landgericht Gießen, 3. kleine Strafkammer, mit Urteil vom 04.10.2011 (Az. 3 Ns - 402 Js 23435/07) das amtsgerichtliche Urteil auf und verurteilte den Angeklagten wegen Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, deren Vollstreckung es gleichzeitig zur Bewährung aussetzte.

Hiergegen legten der Angeklagte, die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten und der Nebenkläger fristgerecht Revision ein. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. verwarf durch Beschluss vom 12.06.2012 die Revision des Angeklagten als unbegründet. Mit Urteil vom 19.06.2012 (Az. 2 Ss 37/12) hob das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. auf die Revision der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers das Urteil der 3. kleinen Strafkammer auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und die dem Angeklagten und dem Nebenkläger insoweit entstandenen Kosten, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Gießen zurück.

Mit Urteil vom 25.04.2013 (Az. 4 Ns 402 Js 23435/07) hob die 4. kleine Strafkammer des Landgerichts Gießen das Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Alsfeld vom 22.02.2011 auf und verwies die Sache an die Schwurgerichtskammer bei dem Landgericht Gießen. Der Tenor des Urteils vom 25.04.2013 lautet:

„Auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage wird das Urteil des Amtsgerichts -Schöffengericht - Alsfeld vom 22.02.2011 aufgehoben.

Der Angeklagte ist hinreichend verdächtigt, in … am 25.08.2007 durch dieselbe Handlung

a) versucht zu haben, einen anderen Menschen zu töten,

b) eine andere Person mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben, wobei dies zur Folge hatte, dass die Person das Sprechvermögen verlor und in Siechtum und Lähmung verfiel,

c) sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt zu haben, wobei durch die Schlägerei oder den Angriff eine schwere Körperverletzung verursacht worden ist.

Ihm wird zur Last gelegt:

Am Nachmittag des 25.08.2007 eskalierte zwischen dem Angeklagten und seinem Nachbarn, ..., ein seit Jahren andauernder Nachbarschaftsstreit. Zunächst beleidigten sich der Angeklagte und ... gegenseitig. Der Angeklagte stand auf seinem Grundstück, hielt einen Spaten in der Hand und sagte zu ... auf …: „Komm rüber, ich begrabe dich, Ich schlage dich tot". In der Folge ergriff ... einen Axtstiel und ging zu dem Angeklagten auf dessen Grundstück. Sein Sohn, …, nahm einen Spaten und folgte ihm. Allen Beteiligten war bewusst, dass es nun zu einer Prügelei kommen würde und nahmen dies billigend in Kauf. Der Angeklagte schlug mit einem Spaten von oben herab nach …, wobei er den Tod des ... billigend in Kauf nahm, und traf ihn dabei mit der Kante des Spatens am Kopf. ... erlitt ein schweres offenes Schädelhirntrauma. Als bleibende Schäden verblieben eine chronische Störung seines Sprachvermögens, Lähmungen am rechten Bein, Arm und Hand, sowie eine Arbeitsunfähigkeit.

Verbrechen und Vergehen, strafbar gemäß

§§ 212, 22, 23 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5, 226 Abs. 1 Nr. 1 und

3, 231 Abs. 1, 52, 18 des Strafgesetzbuchs.

Die Sache wird an die Schwurgerichtskammer bei dem Landgericht Gießen verwiesen, die auch über die Kosten der Berufung und der Revision und die dem Angeklagten und dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu entscheiden hat.“

Die gegen das Urteil der 4. kleinen Strafkammer gerichtete Revision des Angeklagten verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. mit Beschluss vom 19.03.2014 (Az. 1 Ss 251/13) als offensichtlich unbegründet.

II.

Der Angeklagte wurde am … in …, geboren. Im Alter von drei Jahren zog er mit seiner Familie in …, später, im Alter von acht Jahren, nach … . Hier lernte er in der Schule Deutsch als Fremdsprache. 1991 zog der Angeklagte im Rahmen einer Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau ..., mit der er seit 1984 verheiratet ist, nach Deutschland. Mit seiner Ehefrau hat der Angeklagte zwei Söhne und eine Tochter, darunter den 19.. geborenen Zeugen ... . Der älteste Sohn wurde 19.. geboren, die jüngste Tochter 19.. .

Nach dem Besuch einer allgemeinbildenden Schule in … besuchte der Angeklagte von 1977 bis 1978 ein industriepädagogisches Technikum, bevor er für zwei Jahre in der …armee diente. Danach besuchte er für weitere zwei Jahre das Technikum, das er 1982 mit einem Abschluss als … verließ. Anschließend erwarb er an der Hochschule in … den Abschluss als … . Von 1985 bis 1990 war er in einem Busbetrieb tätig, wo er von 1990 bis zu seiner Ausreise nach Deutschland als leitender … beschäftigt war.

In Deutschland besuchte er zunächst für 10 Monate eine Sprachschule, woraufhin sein in … erworbenes Diplom von der technischen Akademie … 1992 anerkannt wurde. Seit 1993 arbeitet der Angeklagte bei der Firma ... in … als Staplerfahrer. In Wechselschichttätigkeit ist er dabei im innerbetrieblichen Transport vorwiegend mit dem Entladen von LKW beschäftigt. Der Angeklagte verdient im Durchschnitt etwa 2.000,00 € netto im Monat, abhängig von Arbeitszeiten am Wochenende und Überstunden. In den Jahren 2003/2004 baute der Angeklagte ein Einfamilienhaus im … in ... . Zur Finanzierung des Kaufpreises zahlt der Angeklagte derzeit monatliche Raten in Höhe von knapp 650,00 €. Zudem zahlt er für ein Darlehen bei einer anderen Bank monatlich 20,00 €.

Nach einer am 10.08.2005 erfolgten Hustenattacke mit nachfolgender Benommenheit, Gangunsicherheit und Kopfschmerzen begab der Angeklagte sich in die Klinik für Neurochirurgie des Universitätsklinikums … . Hier wurde nach Durchführung einer MRT-Diagnostik eine Chiari-Malfunktion 1. Grades mit begleitendem Hydrozephalus, Arachnoidalzyste im ponto-zerebellären Winkel links und medulläre Syrinx beginnend ab hochzervikal diagnostiziert. Dabei wird durch das Tiefstehen der so genannten Kleinhirntonsillen, die sich in das Hinterhauptsloch einsenken, der Liquorfluss behindert. Im Laufe einer am 12.08.2005 durchgeführten Operation wurde die Liquorzirkulation wiederhergestellt und die für den Hydrozephalus verantwortliche Grunderkrankung beseitigt. Nach der Operation befand sich der Angeklagte für sechs Tage auf der Intensivstation, am 18.08.2005 wurde er auf die Normalstation verlegt. Im Anschluss an den Krankenhausaufenthalt erfolgte eine Rehabilitation in der neurologischen Klinik … .

Der 176 cm große und etwa 92 kg schwere Angeklagte war zum Tatzeitpunkt in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt. Es bestand lediglich ein sensibles neurologisches Syndrom der rechten Körperhälfte hinsichtlich Schmerz- und Temperaturempfindung.

Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten.

III.

Die Familie des Nebenklägers bewohnt ein Einfamilienhaus im … in .... Das Grundstück grenzt an das Grundstück des Angeklagten im … . Der … ist eine Sackgasse mit einem Wendehammer am Ende der Straße. Das Grundstück des Angeklagten, das am Wendehammer liegt, ist das letzte Grundstück im … . Von der …straße sind die Grundstücke über den Gehweg und einen Parkstreifen zu erreichen. Über einen Vorgarten gelangt man jeweils zu den Einfamilienhäusern des Angeklagten und des Nebenklägers. Hinter den Häusern erstreckt sich jeweils ein großer Garten. Das Grundstück des Angeklagten ist etwa 50 Meter lang und zur Straße hin etwa 34 Meter breit.

In einem Abstand von etwa 20 Metern hinter dem Haus verläuft auf dem Grund stück des Angeklagten ein etwa 2,30 Meter breiter und etwa 70 cm tiefer Flutgraben, der in der Fortsetzung ebenfalls über das Grundstück des Nebenklägers verläuft. In einem Abstand von etwa 17 Metern zum Grundstück des Nebenklägers befindet sich auf dem Grundstück des Angeklagten der Wassereinlauf des Flutgrabens, der von dort aus in Richtung der anderen Grundstücksgrenze des Angeklagten unterirdisch weiter verläuft. Vom Haus des Angeklagten aus kann man deshalb auf der linken Grundstückhälfte um den Flutgraben herumgehen, um auf den hinter dem Flutgraben gelegenen Grundstücksteil zu gelangen. Etwa in der Mitte des auf dem Grundstück des Angeklagten oberirdisch verlaufenden Flutgrabens führen zwei nebeneinander liegende Holzbohlen über den Flutgraben. Vom Haus des An geklagten aus betrachtet hinter dem Wassereinlauf des Flutgrabens befindet sich ein Geräteschuppen, wobei zur Tatzeit ein Durchgang zwischen dem Wassereinlauf und dem Geräteschuppen besteht/ bestand.

Ebenfalls hinter dem Flutgraben, in einem Abstand von etwa 6 Metern zum Grundstück des Nebenklägers und einem Abstand von etwa 2,40 Metern zum Flutgraben befindet sich ein Apfelbaum, der zum Tatzeitpunkt an einem Befestigungsstock angebunden und gut zwei Meter hoch gewachsen war. Hinter dem Apfelbaum befindet sich ein Kartoffelacker, an den an der hinteren Grundstücksgrenze eine Himbeerhecke angrenzt. Von dem Apfelbäumchen bis zur hinteren Grundstücksgrenze be trägt der Abstand etwa 12 Meter.

Vom Wohnzimmerfenster des Angeklagten hat man einen Blick auf den Garten, den Flutgraben und den Apfelbaum. Auch aus dem Fenster der Garage, die sich von der Straße aus gesehen rechts neben dem Wohnhaus des Angeklagten befindet und an das Grundstück des Nebenklägers angrenzt, kann man auf den Garten des Angeklagten schauen.

Vom Grundstück des Nebenklägers ist das Grundstück des Angeklagten durch einen etwa 1,50 Meter hohen Metallgitterzaun getrennt. An der hinteren Grundstücksgrenze, an die sich ein freies Feld anschließt, endet der Metallgitterzaun, so dass man um den Zaun herumgehen und auf das Nachbargrundstück gelangen kann. Auf dem Grundstück des Nebenklägers befindet sich hinter dem Flutgraben, etwa auf gleicher Höhe wie auf dem Grundstück des Angeklagten und in etwa in gleicher Entfernung zur Grundstücksgrenze ebenfalls ein Gartenhäuschen. Hinter dem Gartenhäuschen liegt in Richtung der hinteren Grundstücksgrenze auch auf dem Grundstück des Nebenklägers ein Kartoffelacker. Von der zum Garten hin gelegenen Terrasse des Wohnhauses des Nebenklägers hat man einen Blick auf den Garten des Angeklagten, den Grundstückszaun und auf den hinter dem Flutgraben gelegenen Grundstücksteil des Angeklagten. Die Anlage und der aktuelle Zustand der Grundstücke entsprechen mit Ausnahme der fortgeschrittenen Größe der Bäume dem Tatzeitpunkt.

Das Wohnhaus des Nebenklägers wurde im Jahr 2000 errichtet, das Wohnhaus des Angeklagten in den Jahren 2003/2004. Während die Familie des Nebenklägers in der Bauphase des Nachbarhauses noch mit einem Strom- und Wasseranschluss vom eigenen Grundstück aushalf, kam es anlässlich der Errichtung der Garage des Angeklagten zum Streit zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger. Der Nebenkläger wollte nicht, dass die Garage des Angeklagten direkt an der Grundstücksgrenze gebaut wurde und verlangte eine Sicherheit für die Beeinträchtigung seines Grundstücks durch die Errichtung des Fundaments für die Garage.

Seither kam es zu wiederholten und fortdauernden Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger. Als der Nebenkläger im September 2004 sein Haus verputzen ließ, eskalierte der Streit. Anlass hierfür war, dass im Zuge der Putzarbeiten Papier vom Grundstück des Nebenklägers auf das Grundstück des Angeklagten gelangte. Der Angeklagte kommentierte dies lauthals mit den Worten: „Deine verfickten Türken sollten ihren Müll hier nicht rumwerfen". Im Zuge des sich so entwickelnden Streits zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger begab sich der Angeklagte auf das Grundstück des Nebenklägers. Auf der Terrasse des Nebenklägers kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden, in deren Verlauf der Nebenkläger sich einen Arm brach.

Auch in der Folgezeit kam es immer wieder zu wechselseitigen Beleidigungen und Beschimpfungen in … Sprache, etwa mit den Worten „Päderast" und „Schwuchtel". Der Angeklagte bezeichnete den mit freiem Oberkörper auf seinem Grundstück arbeitenden Nebenkläger mitunter als „Neger" und als „Schande für die deutsche Nation". Der Nebenkläger reagierte hierauf mit entsprechenden Beschimpfungen.

Am 25.08.2007 gegen 11:00 Uhr brachte der Angeklagte mit seinem Pkw seine beiden Söhne zu einem Fußballspiel. Der Angeklagte war in Eile und beschleunigte sein Fahrzeug unmittelbar nach dem Ausparken aus der Garage auf etwa 40 km/h. Der Zeuge ..., der sein Fahrzeug auf dem Parkstreifen vor dem Haus des Nebenklägers abgestellt hatte, reinigte zu diesem Zeitpunkt, mit dem Rücken zur Straße gewandt, die Felgen seines Fahrzeuges. An ihm fuhr der Angeklagte mit einem Abstand von etwa 50 bis 60 cm vorbei, so dass der Zeuge ... erschrak und den Luftzug des vorbeifahrenden Fahrzeuges verspürte.

Nachdem er am Nachmittag mit seinen Söhnen zurückgekehrt war, begab sich der Angeklagte in seinen Garten, um im hinteren Bereich des Grundstücks zusammen mit seinem Sohn ... Kartoffeln auszugraben. Da dieser noch anderweitig beschäftigt war, begann der Angeklagte zunächst den Boden an der Himbeerhecke umzugraben. Auf dem Weg zum Kartoffelacker ging der Angeklagte, wie üblich, auf der vom Haus aus gesehen linken Grundstücksseite um den Flutgraben herum, ohne die über den Flutgraben gelegten Bohlen zu benutzen. Für die Gartenarbeit hatte er einen etwa 115 cm langen Rundspaten, d. h. einen Spaten mit einem abgerundeten, schaufelförmigen, jedoch nicht gewölbtem Blatt aus Eisen, mitgenommen.

Auch der 176 cm große und etwa 89 kg schwere Nebenkläger befand sich auf seinem Grundstück, im Garten. Er saß auf einem Hocker hinter dem Gartenhäuschen und wusch Kartoffeln. Alsbald kam es wie früher schon zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger. Dabei stand der Angeklagte ganz nah am Zaun etwa vier bis fünf Meter von dem Flutgraben entfernt in Richtung der hinteren Grundstücksgrenze. Im Verlauf des Streits beschimpfte der Nebenkläger den Angeklagten in … Sprache mit Schimpfwörtern, die übersetzt etwa „Schwuchtel" und „männliches Weib" bedeuten. Der Angeklagte beleidigte den Nebenkläger als „Arschloch". Gegen 16:45 Uhr kam der Zeuge ... hinzu, der sich von seinem Vater, dem Nebenkläger, verabschieden wollte, um mit seiner damaligen Freundin und jetzigen Ehefrau, der Zeugin ..., zu deren Eltern zu fahren. Dort waren der Zeuge ... und die Zeugin ... zu einer Party eingeladen. Im Anschluss an die Party wollten die beiden bei den Eltern der Zeugin ... übernachten. Als der Zeuge ... ... den Streit zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger bemerkte, fragte er den Angeklagten, was jetzt schon wieder los sei und warum er nicht aufhöre zu streiten. Auch sprach er ihn auf den Vorfall vom Vormittag an und warf ihm vor, zu dicht an ihm vorbeigefahren zu sein. Hierauf erwiderte der Angeklagte in … Sprache: „Ich mache euch platt! Du kommst auch noch dran, Milchbubi". Weiter äußerte der Angeklagte, er werde sich den Zeugen ... ... jedoch erst später, nach dem Nebenkläger, vornehmen. Dabei stand der Angeklagte mit dem Spaten in der Hand ganz nah am Zaun, wobei er das Schaufelblatt auf dem Boden aufgestellt hatte. In Richtung des Nebenklägers äußerte der Angeklagte weiter: „Komm rüber, ich schlag dich tot!"

Nunmehr warf der Zeuge ... dem Angeklagten vor, er habe seine Mutter, die Zeugin ..., anlässlich eines vorausgegangenen Streits als „Schlampe" oder „Hure" beschimpft. Der Angeklagte erwiderte daraufhin dem Zeugen ..., er solle sich da raushalten, er komme später dran. Dabei hob er den Spaten hoch und hielt das Spatenblatt rechts über dem Kopf drohend vor sich. In Richtung des Nebenklägers wiederholte er: „Komm rüber, ich warte auf dich!". Der drohenden Haltung des Spatens begegnete der Zeuge ... mit einer Handbewegung über den Zaun in Richtung des Spatens. Der Angeklagte warf daraufhin dem Zeugen vor, er habe versucht, ihn zu schlagen.

Hierauf stand der Nebenkläger mit einem etwa 95 cm langen Axtstiel in der Hand auf und ging zum Zaunende an der hinteren Grundstücksgrenze. Der Zeuge ..., dem sogleich bewusst war, dass nun eine ernsthafte Auseinandersetzung zwischen dem Nebenkläger und dem Angeklagten folgen würde, ging zum Kartoffelfeld und nahm einen dort etwa vier bis fünf Meter vom Zaun entfernt im Boden steckenden Rechteckspaten, d. h. einen Spaten mit rechteckigem Blatt aus Edelstahl, an sich. Dann folgte er dem Nebenkläger in einem Abstand von einigen Metern auf das Grundstück des Angeklagten. Der Angeklagte wich rückwärts am Flutgraben entlang in Richtung seines Hauses zurück, während er den auf ihn zukommenden Nebenkläger aufforderte: „Komm, komm, komm!". Der Nebenkläger, der den Axtstiel schlagbereit vor sich in der Hand hielt, holte den Angeklagten in Höhe des Apfelbäumchens ein. Nun holte der Nebenkläger mit dem Axtstiel aus und schlug nach links ausholend in Richtung des Angeklagten. Dabei streifte er den Angeklagten am rechten Unterkiefer und an der rechten Halsseite. Hierdurch erlitt der Angeklagte an dieser Stelle eine leichte Rötung und eine Beule

Der Angeklagte seinerseits holte mit dem Spaten, den er in beiden Händen hielt, über seinen Kopf hinweg aus und schlug den Spaten mit voller Wucht und einem leicht nach rechts unten geneigten Spatenblatt senkrecht nach unten auf den Kopf des Nebenklägers. Dabei nahm der Angeklagte eine tödliche Verletzung des Nebenklägers zumindest billigend in Kauf. Der Spaten traf mit der Kante des Rundspatens, etwa zwei Zentimeter von der linken Schädelseite nach innen gerichtet, auf dem Kopf des Nebenklägers auf, durchdrang nach der Kopfhaut den Schädelknochen und die harte Hirnhaut (Dura) und drang danach, von der Schädeldecke aus gemessen, 5,1 cm tief in das Hirngewebe des Nebenklägers ein. Der Nebenkläger erlitt hierdurch eine etwa 15 cm lange, linksseitige frontoparientale Schnittwunde der Kopfschwarte, ein offenes Schädel-Hirn-Trauma 3. Grades mit einer unter der Schnittwunde liegenden Impressionsfraktur. Im Verlauf der Impressionsfraktur entstand ein regelrechter Schnitt durch das Gehirn, wobei Haare und auch Knochensplitter entlang des Wundkanals in das Gehirn eingebracht wurden. Infolge des Schlages entstanden mehrere subdurale und intrazerebrale Blutungen. Der Nebenkläger sackte nach dem Schlag in sich zusammen und kam mit dem Kopf an dem Stützpfosten des Apfelbäumchens zum Liegen.

Zum Zeitpunkt des Schlages hatte der Zeuge ... gerade um den Grenzzaun herumgehend das Grundstück des Angeklagten an der hinteren Grundstücksgrenze betreten. Von dem bei dem Apfelbäumchen zu Boden gehenden Nebenkläger war er zum Zeitpunkt des Schlages etwa 10 Meter entfernt. Nunmehr lief der Zeuge ... auf den Angeklagten zu und schlug zumindest einmal mit dem von ihm mitgeführten Rechteckspaten auf den Angeklagten ein. Dieser konnte den Schlag mit seinem Rundspaten abblocken, indem er den Spaten in beiden Händen haltend vor sich nach oben hob. Durch den Schlag des Zeugen ... entstand am Stiel des Rundspatens eine Kerbe. Darüber hinaus erlitt der Angeklagte durch den Schlag des ... eine leichte Verletzung am rechten Daumen.

Der Zeuge ... warf nun seinen Spaten zur Seite und kniete sich zu dem Nebenkläger. Da der Nebenkläger mit offenen Augen regungslos auf dem Boden lag, glaubte der Zeuge ... zunächst, der Nebenkläger sei tot. Er rief deshalb laut um Hilfe, woraufhin die Zeugin ... aus dem Haus auf das Grundstück des Nebenklägers rannte. Ihr rief der Zeuge ... zu, sie solle die Polizei und einen Arzt rufen. Da die offene Wunde des Nebenklägers stark blutete, zog der Zeuge ... sein T-Shirt aus, um damit die Blutung zu stoppen. Währenddessen stand der Angeklagte neben dem Zeugen ... und dem Nebenkläger, wobei der Zeuge ... es nicht wagte, zu dem Angeklagten hinaufzuschauen. Dieser sagte zu dem Zeugen ...: „Lass ihn auf meinem Grundstück verrecken. Wenn du aufstehst, mache ich dich auch platt".

Nunmehr kamen ... und ..., die zuvor den Notarzt verständigt hatte, herbeigeeilt. Der Nebenkläger kam wieder zu sich und versuchte aufzustehen, wobei er unverständliche Laute von sich gab. Um ihn am Aufstehen zu hindern, drückte der Zeuge ... ihn wieder zu Boden. Der Angeklagte forderte den Zeugen ... daraufhin auf: „Lass ihn aufstehen, ich bringe ihn um!". Der Angeklagte wurde jedoch nicht tätlich.

Zwischenzeitlich waren auch die Nachbarn, die Zeugen … und … hinzugekommen, die aber, da sie die Situation weiterhin als bedrohlich einschätzten, auf dem Grundstück des Nebenklägers hinter dem Metallgitterzaun stehen blieben. Der Nebenkläger stand nun mit Hilfe des Zeugen ... und der Zeugin ... auf und ging, gestützt von der Zeugin ... zurück auf sein Grundstück. Der Zeuge ... hob unter dessen seinen Spaten und den Axtstiel seines Vaters auf und warf beide Gegenstände über den Zaun auf das Grundstück der Familie ... . Der Angeklagte kommentierte dies mit den Worten, er solle seine Beweisstücke hier lassen. Zu den Zeugen … und … gewandt sagte der Angeklagte: „Schau, die schmeißen die Beweise weg!". Der Angeklagte selbst verbrachte seinen Rundspaten in sein Gartenhäuschen.

Auf seiner Terrasse angekommen setzte sich der Nebenkläger hin und wurde dort von dem alsbald eintreffenden Hausarzt der Familie ... erstversorgt. Im Anschluss wurde der Nebenkläger mit einem Hubschrauber nach … in die Klinik für Neurochirurgie des Universitätsklinikums … verbracht und dort operiert. Im Verlaufe der Operation erfolgten eine Kraniektomie sowie eine teilweise Abtragung des verletzten Hirngewebes. Fernern wurde Haar- und Knochenreste aus dem Hirngewebe entfernt und die Dura locker adaptiert. Nach der Operation wurde der Nebenkläger auf die neurochirurgische Intensivstation verlegt. Auch ein Jahr nach der Tat konnte sich der Nebenkläger nur im Rollstuhl in häuslicher Umgebung und mit Hilfe seiner Familie fortbewegen. Durch Krankengymnastik und Ergotherapie gelang schließlich eine Mobilisierung des Nebenklägers, der nunmehr in der Lage ist, mit Hilfe eines Gehstockes kurze Strecken selbständig zu gehen.

Als Folge der Verletzungen verblieb bei dem Nebenkläger als bleibender Schaden eine irreversible Störung seines Sprachvermögens. Aufgrund einer bleibenden Aphasie und Agraphie ist der Nebenkläger weder zur Sprachproduktion noch zum Schreiben in der Lage. Eine Wiedererlangung seiner sprachlichen Fähigkeiten ist ausgeschlossen, ohne eine logopädische Behandlung ist eine weitere Verschlechterung der Aphasie zu erwarten. Darüber hinaus ist bei dem Nebenkläger aufgrund der erlittenen Verletzungen eine Lähmung der rechten Körperhälfte verblieben. Auch wenn er mit Hilfe eines Gehstockes kurze Strecken gehen kann, ist es ihm nicht mehr möglich, die rechte Hand zu öffnen und sein rechtes Bein zu beugen. Dies führt zu einer Streckspastik des rechten Beines, das er beim Laufen in einer Zirkumduktion nachzieht. Infolgedessen stolpert der Nebenkläger häufig und ist bei täglichen Verrichtungen wie Anziehen, Waschen und Essen auf Hilfe angewiesen. Der Nebenkläger leidet ferner häufig unter Kopfschmerzen und depressiven Verstimmungen. Schließlich ist der Nebenkläger, der vor der Tat als Staplerfahrer in der Gießerei … in … tätig war, aufgrund der erlittenen Verletzungen dauerhaft arbeitsunfähig und als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 100 % anerkannt.

Weder bei dem Angeklagten, noch bei dem Nebenkläger und dem Zeugen … bestand zum Zeitpunkt der Tat eine Alkoholisierung.

IV.

Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, dem Gutachten des Sachverständigen ..., Facharzt für Neurologie, Klinik für Neurochirurgie des Universitätsklinikums …, sowie dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister.

Zu dem gesundheitlichen Zustand des Angeklagten zum Tatzeitpunkt, insbesondere zu der Frage, ob bei dem Angeklagten zur Tatzeit eine körperliche Einschränkung seiner Bewegungsfähigkeit infolge eines Restsyndroms mit sensomotorischen Störungen in der rechten Körperhälfte bestand, hat der Sachverständige ... in der Hauptverhandlung sein Gutachten erstattet. Dieses stützt sich auf die Kenntnis der Akten im laufenden Verfahren, die Krankenakte des Angeklagten sowie auf eine am 13.12.2010 erhobene Exploration, Anamnese und körperlich-neurologische Untersuchung des Angeklagten in der neurochirurgischen Universitätspoliklinik … .

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ..., denen sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung anschließt, war der Angeklagte zum Tatzeitpunkt in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt. Es bestand lediglich ein sensibles neurologisches Syndrom der rechten Körperhälfte hinsichtlich der Schmerz- und Temperaturempfindung.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen ... leidet der Angeklagte auch nach der Operation an einem sensiblen Defizit der Qualitäten Schmerz und Temperatur (Hypalgesie und Thermhypästhesie) im Bereich des rechten Armes und etwas vermindert des rechten Beines. Da es für diese sensiblen Qualitäten aber keine Methode der Quantifizierung gebe, so die weiteren Ausführungen des Sachverständigen, sei das Syndrom stets als subjektiv zu beurteilen. Eine Möglichkeit, die Angaben des Angeklagten hierzu zu überprüfen, gebe es nicht. Zurückzuführen sei das sensible Syndrom auf die bei dem Angeklagten diagnostizierte zervikale Syrinx, also eine Höhlenbildung in der grauen Substanz des Rückenmarkes im Bereich des Halses.

Darüber hinaus führte der Sachverständige in der Hauptverhandlung überzeugend aus, dass das sensible neurologische Symptom, das sowohl vor als auch nach der Operation von 2005 und auch zum Tatzeitpunkt bestand, lediglich auf die Qualitäten Schmerz und Temperatur beschränkt sei. Die übrigen sensiblen Qualitäten, die den Hinterstrang beträfen, seien weder vor noch nach der Operation und damit auch zum Tatzeitpunkt nicht betroffen gewesen. Hierzu zählten etwa Lageempfindung im Raum (Propriozeption), Zwei-Punkte-Diskrimination, Stereognosis und Vibration. Störungen der Propriozeption verursachten Symptome, bei denen die Extremitäten bei geschlossenen Augen in ihrer Raumlage nicht mehr gefühlt werden könnten. Für die unteren Extremitäten ziehe dies rezidivierende Stürze nach sich, für die oberen Extremitäten seien Greifen, Fassen, Zeigen und bimanuelle Fertigkeiten in schneller Abfolge, insbesondere bei fehlender visueller Kontrolle, gestört. Bei der am 13.12.2010 durchgeführten Untersuchung des Angeklagten habe sich jedoch gerade bei diesen sensiblen Qualitäten ein funktionierendes propriozeptives System der oberen und unteren Extremitäten gezeigt.

Soweit der Angeklagte im Verlaufe der Untersuchung vom 13.12.2010 zudem eine Hypästhesie im Bereich der rechten Gesichtshälfte beschrieben habe, sei eine derartige sensible Symptomatik während des bisherigen Krankheitsverlaufs nicht aufgetreten. Die vom Angeklagten beschriebenen sensiblen Störungen im Bereich der rechten Gesichtshälfte sind nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen ... auch nicht plausibel. So sei es aus neurologisch-topischer Sicht unmöglich, dass sowohl der Geruch von Aromaten, Trigeminusreizstoffen wie Essig und sensible Qualitäten zweier Hirnnerven in der Gesamtheit gestört seien, ohne dass weitere neurologische Symptome koexistent seien. Ergebnis der Untersuchung vom 13.12.2010 sei es u. a. gewesen, dass der Angeklagte sowohl den Geruch von Aromaten als auch den Geruch von Essig mit dem rechten Nasenloch nicht habe riechen können. Beide Stoffe nutzten jedoch unterschiedliche Bahnsysteme, was dem Probanden, so die weiteren Ausführungen des Sachverständigen ..., in der Regel nicht klar sei. Während der Geruch von Aromaten über den ersten Hirnnerv geleitet werde, reize Essig den fünften Hirnnerven, den Trigeminus. Eine Riechstörung von Aromaten und Trigeminusreizstoffen bedeute aber, dass sowohl der erste, als auch der fünfte Hirnnerv geschädigt seien. Der Trigeminusnerv führe aber neben den sensiblen Qualitäten für Schmerz, Temperatur, Berührung und Druck auch motorische Fasern für die Kaumuskulatur. Da die Untersuchung aber keine Atrophie der Kaumuskulatur habe erkennen lassen, dem Angeklagten ein kräftiger Schluss des Unterkiefers und auch das Zähneputzen ohne Einschränkung möglich sei, könne eine Schädigung des Trigeminusnerven ausgeschlossen werden. Dies lasse nur den Schluss zu, dass der Angeklagte bei der Untersuchung vom 13.12.2010 insoweit tatsächlich nicht bestehende, über Hypalgesie und Thermhypästhesie hinausgehende, sensible Symptome vorgetäuscht habe.

In seiner körperlichen Bewegungsfreiheit war der Angeklagte nach den weiteren überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nach der am 12.08.2005 durchgeführten Operation der Chiari-Malformation 1. Grades und damit auch zum Tatzeitpunkt nicht eingeschränkt. Bei einer Chiari-Malformation handele es sich um eine heterogene Entität mit gestörtem Liquorfluss durch das große Hinterhauptsloch für den Durchtritt des Rückenmarks in den Wirbelkanal. Durch ein Tiefstehen der sogenannten Kleinhirntonsillen, die sich mehr als 5 mm in das Hinterhauptsloch einsenken, werde der Liquorfluss blockiert bzw. behindert. Die Behinderung des Liquorflusses führe zu einer Druckzunahme im Kopf und erkläre die vom Angeklagten vor der Operation beklagten Kopfschmerzen. Die Zunahme der Hohlräume im Gehirn durch den gestörten Liquorabfluss erkläre zudem den bei dem Angeklagten diagnostizierten Hydrozephalus. Die hierfür verantwortliche Grunderkrankung sei jedoch durch die Operation beseitigt worden, so dass sich direkt postoperativ ein Liquorgleichgewicht etabliert habe und die hydrozephale Komponente behandelt gewesen sei. Dementsprechend habe der Angeklagte zum Tatzeitpunkt nicht mehr an einem Hydrozephalus gelitten und auch keine motorischen oder sensomotorischen Störungen der rechten Körperhälfte aufgewiesen.

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit die Kammer ihr zu folgen vermochte, sowie auf den in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen.

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zum Tathergang wie folgt eingelassen:

Bereits im Herbst des Jahres 2004 sei es zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung mit dem Nebenkläger gekommen, da die auf dem Grundstück der ... arbeitenden Handwerker ihren Müll auf dem Rasen des Angeklagten hätten lie gen lassen. Im Verlauf des Streits habe der Nebenkläger ihn aufgefordert, aus dem Haus zu kommen. Da er gedacht habe; der Nebenkläger wolle mit ihm nur reden, habe er das Haus verlassen und sei auf das Grundstück des Nebenklägers zugegangen. Noch an der Grundstücksgrenze habe der Nebenkläger ihn jedoch sogleich geschlagen.

Etwa zwei Monate vor der Tat sei der Nebenkläger schon einmal um den Zaun an der rückwärtigen Grundstücksgrenze herum auf sein Grundstück gegangen. Dabei habe er ihm, dem Angeklagten gedroht, er werde ihn fertig machen.

Am Vormittag des 25.08.2007 sei er mit seinen beiden Söhnen zu einem Fußballspiel gefahren. Die Garage habe er dabei langsam verlassen, ohne dass dabei der auf der Fläche vor der Garage befindliche Schotter aufgewirbelt worden sei. Auf der Straße sei er dann jedoch „ein bisschen schneller" gefahren. Hier sei er auch an seinem Nachbarn, dem Zeugen ... vorbeigefahren, der am Straßenrand gekniet und etwas an seinem Fahrzeug repariert habe. Der Abstand zu dem Zeugen ... habe beim Vorbeifahren aber wenigstens 50 bis 60 cm betragen.

Nachdem er mit seinen Söhnen vom Fußball zurückgekehrt sei und etwas gegessen habe, sei seine Frau mit dem Anliegen an ihn herangetreten, er möge heute im Garten noch Kartoffeln ausgraben. Er sei dann durch die zum Garten führende Tür der Garage nach draußen gegangen. Aus dem Gartenhäuschen habe er dann einen Spaten geholt und damit bei der Himbeerhecke an der hinteren Grundstücksgrenze gegraben. Über die beiden Holzbohlen, die über den Flutgraben führten, sei er dabei nicht gegangen. Die beiden Bohlen habe er fast nie benutzt. Er wisse auch nicht, warum er die dort hingelegt habe. Da er die Bohlen praktisch nie benutzt habe, gehe er davon aus, dass er links um den Flutgraben herum auf die hintere Grundstücksseite gegangen sei. Auf dem Nachbargrundstück habe der Nebenkläger sich vor sein Gartenhäuschen gesetzt und Streit angefangen, in dessen Verlauf gegenseitige Beleidigungen gefallen seien. Dabei habe der Nebenkläger ihn in … Sprache als „Päderast" beleidigt und diese Beleidung mehrfach wiederholt. Auch er, der Angeklagte, habe sich an dem Streit beteiligt und den Nebenkläger in … Sprache als „Miststück" bezeichnet. Der Streit habe sich aber zunächst wieder beruhigt, bis dann der Zeuge ... hinzugekommen sei, der sich ebenfalls vor dem Gartenhäuschen auf dem Grundstück der Familie ... aufgehalten habe. Die beiden hätten sich dann über ihn lustig gemacht, weil er so schwer arbeite und atme. Der Zeuge ... habe ihn deshalb einen „Schwächling" genannt, was er, der Angeklagte, nur abgestritten aber nicht mit Beleidigungen erwidert habe. Darüber hinaus habe ihm der Zeuge ... vorgeworfen, dass er am Vormittag auf der Straße so dicht an ihm vorbeigefahren sei. Hierauf habe er dem Zeugen ... erwidert, er habe das nicht extra gemacht. Der Zeuge ... wiederum habe ihm vorgeworfen, er habe ihn umfahren wollen. Außerdem habe der Zeuge ... ihn aufgefordert, mit ihm auf die Straße zu gehen um „die Sache zu klären". Noch einmal habe er dem Zeugen ... daraufhin erklärt, er habe das nicht extra gemacht, sondern sich lediglich beeilt. Der Zeuge ... sei daraufhin vom Gartenhäuschen Richtung Grundstückszaun gegangen und habe ihn bedroht. Er habe deshalb Angst vor dem Zeugen ... bekommen und sei rückwärts in Richtung seines Hauses zurückgegangen. Dabei habe er ein Stück an dem Zaun, an dem der Zeuge ... gestanden habe, in einem Abstand von ca. 3 Metern vorbeigehen müssen. Im Vorbeigehen habe er der Zeuge ... versucht ihn einzuschüchtern und habe mit der rechten Hand schlagähnliche Bewegungen über den Zaun hinüber ausgeführt. Der Zeuge ... habe ihn dabei aber nicht treffen können, da er zu weit weg gewesen sei. Außer dem sei nun der Nebenkläger aufgestanden und mit einem Spaten in der einen und einem Axtstiel in der anderen Hand ebenfalls zum Zaun gelaufen. Dabei habe er in ... Sprache geschrien: „Komm schnell, solange noch keiner da ist, machen wir ihn weich. Machen wir ihn fertig". Gleichzeitig habe er dem Zeugen ... den Spaten zugeworfen, der ebenfalls bedrohlich losgeschrien habe. Er selbst habe demgegenüber dem Zeugen ... und dem Nebenkläger gegenüber nicht mit den Worten gedroht „Komm rüber, ich mach Dich platt, ich bringe Dich um, ich begrabe Dich hier". So etwas habe er niemals geäußert.

Er habe nun Angst bekommen und sei in Panik ein oder zwei Schritte nach vorne gegangen, habe dann wieder kehrt gemacht um rückwärts in Richtung seines Hauses wegzugehen. Nun sei der Nebenkläger mit dem Axtstiel in der Hand um den Zaun herum auf das Grundstück des Angeklagten gegangen. Dabei sei er vom En de des Grundstückszaunes mit großen Schritten quer über den Acker auf ihn zugekommen. Der Zeuge ... sei ihm mit dem Spaten in der Hand gefolgt. Er, der Angeklagte, sei deshalb zurückgewichen, mindestens 10 Meter bis zum Flutgraben. Dann sei alles sehr schnell gegangen, der Nebenkläger sei schräg auf ihn zugelaufen und habe ihn am Flutgraben eingeholt. Dann habe der Nebenkläger noch im Laufen mit dem Axtstiel ausgeholt auf ihn eingeschlagen. Den Schlag des Nebenklägers habe er mit dem Spaten abgewehrt. Dabei habe er den Spaten, so wie beim arbeiten auch, in zwei Händen gehalten. Das Schaufelblatt des Spatens habe dabei zunächst nach unten gezeigt. Eine Hand habe er oben am Griff des Spatens gehabt, mit der anderen Hand habe er den Spaten weiter unten in Richtung des Spatenblattes gefasst. Zur Abwehr des Schlages habe er den Spaten mit beiden Händen nach oben bewegt und den Schlag dann abgewehrt. Dabei habe sich der Spaten auch in Richtung des Nebenklägers bewegt. Ob er allerdings den Nebenkläger getroffen habe, habe er nicht mitbekommen. Der Schlag des Nebenklägers habe ihn jedenfalls am rechten Unterkiefer getroffen. Das sei alles sehr schnell passiert, er habe dabei Todesangst gehabt. Der Nebenkläger sei dann zwei Mal gestolpert und habe noch, bevor er umgefallen sei, zwei, drei Schritte zur Seite gemacht. Dabei sei der Nebenkläger nicht in seine, des Angeklagten, Richtung gestolpert, sondern zur Seite umgefallen und seitlich an das dort gepflanzte Bäumchen und den im Boden eingelassenen Holzpflock gefallen.

Sodann sei der Zeuge ... auf ihn zugelaufen und habe mindestens drei Mal auf ihn eingeschlagen. Einmal habe der Zeuge ... dabei seinen Spaten getroffen, ein Schlag sei knapp an seinem Gesicht vorbei gegangen. Mit einem Schlag habe der Zeuge ... ihn am rechten Daumen getroffen, so dass er dort und am Nagel des rechten Daumens eine kleine Verletzung erlitten habe. Dann habe der Zeuge ... den Spaten fallen lassen und sich zu dem auf dem Boden liegenden Nebenkläger gekniet. Er, der Angeklagte, habe dann seinen Spaten zurück in das Gartenhäuschen gestellt. Als die Polizei gekommen sei, habe er den Spaten von dort wieder hervorgeholt. Nunmehr seien die weiteren Mitglieder beider Familien hinzugekommen. Von Seiten der Familie des Angeklagten seien seine Frau, sein Sohn und seine Mutter in den Garten gekommen. Der Zeuge ... habe den von ihm geführten Spaten und den Axtstiel des Nebenklägers über den Zaun geworfen, woraufhin er, der Angeklagte, ihm zugerufen habe: „Lass meine Beweistücke hier!". Dann seien die Nachbarn und wenig später die Polizei hinzugekommen.

Wegen seiner Verletzungen sei er für einen Tag im Krankenhaus behandelt worden. Am rechten Kinn und am Hals habe er eine Rötung und eine Beule gehabt. Aufgrund seiner Operation rund zwei Jahre vor dem Vorfall habe er noch Gleichgewichtsstörungen und Missempfindungen in der rechten Körperhälfte verspürt.

Etwa zwei bis drei Monate nach der Auseinandersetzung sei sein damals 13 Jahre alter Sohn, der Zeuge ..., zu ihm gekommen und habe ihm erzählt, dass er den Vorfall vom Wohnzimmerfenster aus beobachtet habe. Er habe seinen Sohn daraufhin aufgefordert, ihm zu zeigen, wie es passiert sei. Der Zeuge ... habe ihm dann geschildert, dass der Nebenkläger nicht „von innen reingeschlagen", sondern von „außen reingeschlagen" habe. Er, der Angeklagte, habe den Schlag abgewehrt, so dass die Hand des Nebenklägers dann nicht „innen", sondern „außen" gewesen sei.

Die Kammer hält jedoch die Angaben des Angeklagten, jedenfalls soweit sie das Kerngeschehen hinsichtlich des Schlages gegen den Kopf des Nebenklägers betreffen, insgesamt für widerlegt. Der Angeklagte hat im Laufe des Verfahrens zum Tathergang widersprüchliche Angaben gemacht. Vor dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts … gab der Angeklagte am 27.08.2007 an, er habe sich mit dem Spaten lediglich verteidigt. An den konkreten Schlag, den er geführt haben solle, könne er sich nicht erinnern. Er habe mit dem Spaten vor sich, in Brusthöhe, herumgeschlagen. Demgegenüber räumte der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor der Kammer ein, der habe den Spaten auch über Kopfhöhe in Richtung des Nebenklägers bewegt. Zwar blendete der Angeklagte auch bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung das eigentliche Tatgeschehen zunächst aus, indem er erklär te, er habe den Schlag des Nebenklägers lediglich abgewehrt. Erst auf Vorhalt, dass durch das reine Abwehren eines Schlages des Nebenklägers die entstandenen Verletzungen nicht zu erklären seien, räumte der Angeklagte einen Schlag in Richtung des Nebenklägers ein. Dabei führte der Angeklagte mit dem in Augenschein genommenen Spaten vor, wie er zur Ausführung des Schlages den Spaten nach oben nahm und ihn dabei auch über den Kopf hob. Dies steht allerdings im Widerspruch zu seiner früheren Einlassung, er habe mit dem Spaten nur in „Brusthöhe" herumgeschlagen.

Die Einlassung des Angeklagten steht zudem in wesentlichen Punkten im Widerspruch zu den Ergebnissen der neurologischen und rechtsmedizinischen Gutachten.

So wird zunächst die Einlassung des Angeklagten widerlegt, der auf ihn zulaufende Nebenkläger sei nach dem Spatenhieb seitlich gestolpert und habe zwei oder drei Schritte zur Seite gemacht. Wie der Sachverständige ... überzeugend ausgeführt hat, habe der Schlag mit dem Spaten und die dadurch hervorgerufenen Verletzung im Gehirn zu einem sofortigen Verlust der Stellreflexe des Nebenklägers geführt. Dies gehe in der Regel einher mit einer Bewusstlosigkeit, auch wenn diese sehr kurz gewesen sein könne. So sei auch nach dem Schlag mit dem Spaten von einer zumindest kurzzeitigen, wenige Sekunden umfassenden, Bewusstlosigkeit des Nebenklägers auszugehen. Infolge des Verlustes der Stellreflexe sei es allerdings ausgeschlossen, dass der Nebenkläger noch zwei oder drei Schritte zur Seite gemacht habe. Vielmehr führe der Verlust der Stellreflexe dazu, dass „man wie ein nasser Sack zu Boden falle". Dabei sei es zwar möglich, dass eine in Bewegung befindliche Person in Laufrichtung falle. Eine seitliche Bewegung sei jedoch ausgeschlossen.

Soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung angegeben hat, er habe den Schlag des Nebenklägers lediglich abgewehrt, wobei sich sein Spaten auch in Richtung des Nebenklägers bewegt habe, ist die Kammer davon überzeugt, dass es so nicht gewesen sein kann. Die Kammer stützt sich dabei auf die Inaugenscheinnahme eines von der Verteidigung vorgelegten Videos, das eine Nachstellung des Schlagabtausches zeigen soll, und die Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen …, Direktor des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätskliniken … .

Auf dem Video sind der Angeklagte und sein Sohn, der Zeuge ..., zu sehen, wie sie einander gegenüberstehen. Der Angeklagte hält einen Spaten in der Hand, der Zeuge ... einen Axtstiel. In drei aufeinanderfolgenden Sequenzen, die jeweils den gleichen Tathergang zeigen sollen, ist nun zu sehen, wie der Zeuge ... mit dem Axtstiel nach oben links ausholt und in einer verlangsamten Bewegung den Axtstiel seitlich Richtung Kopf des Angeklagten führt. Der Angeklagte seinerseits nimmt daraufhin den mit beiden Händen gehaltenen Spaten vor seinem Kopf nach oben, wobei das Spatenblatt zunächst seitlich nach rechts zeigt, und schlägt mit dem Spatenstiel in Richtung des sich aus seiner Sicht von rechts nähernden Axtstiels. Dabei treffen Spatenstiel und Axtstiel über Kopfhöhe seitlich von dem Angeklagten und dem Zeugen ... versetzt aneinander, wobei der Spatenstiel den Schlag mit dem Axtstiel abblockt. In der ersten Videosequenz ist nun zu sehen, wie der Spaten, in Änderung seiner ursprünglichen Richtung, an dem Axtstiel in Richtung des Kopfes des Zeugen ... entlang rutscht. Die Sequenz endet, bevor das Spatenblatt des vom Angeklagten geführten Spatens den Kopf des Zeugen ... erreicht, wobei in der Fortführung der Bewegung das Spatenblatt den Kopf des Zeugen ... auch nicht erreicht haben würde. In der zweiten Sequenz ist zu sehen, wie der Angeklagte, nachdem sich Spatenstiel und Axtstiel berührt haben, den an dem Axtstiel entlangrutschenden Spaten nach unten in Richtung des Kopfes des Zeugen ... drückt, wobei der Spaten nunmehr in Fortführung der abgleitenden Bewegung den Kopf des Zeugen ... erreicht haben würde. Dies wiederholt sich noch einmal in der dritten Sequenz des Videos.

Bei dem auf dem Video zu sehenden Geschehen soll es sich nach den Angaben des Angeklagten um die Nachstellung des Schlagabtausches zwischen ihm und dem Nebenkläger handeln, wobei die Person des Nebenklägers in dem Video von dem Zeugen ... verkörpert werde. Die Nachstellung der Szene solle auf den Angaben des Zeugen ... beruhen, der ihm die Schläge, so wie auf dem Video dargestellt, geschildert habe.

Dass der Schlagabtausch zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger sich nicht so zugetragen haben kann, wie auf dem von dem Angeklagten vorgelegten und seiner Einlassung entsprechenden Video zu sehen ist, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den in sich widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und anschaulichen Ausführungen des Sachverständigen … . An der Sachkunde des Sachverständigen, der dem Gericht seit vielen Jahren als erfahrener rechtsmedizinischer Sachverständiger bekannt ist und der bereits in vielen Verfahren Gutachten erstellt hat, bestehen für die Kammer keinerlei Zweifel. Solche Zweifel ergeben sich auch nicht daraus, dass der Sachverständige in der Hauptverhandlung bekundet hat, mit durch einen Spatenschlag beigebrachten Hiebverletzungen aus seiner Tätigkeit heraus noch keine Erfahrung zu haben. Der Sachverständige hat sich deshalb vor seiner zweiten Anhörung durch eine umfangreiche Literaturrecherche kundig gemacht und seine Angaben hierauf gestützt. Im Übrigen ist die Sachkunde eines Sachverständigen auch nicht davon abhängig, dass er in seiner bisherigen Tätigkeit schon einmal eine genau gleichgelagerte Fallgestaltung begutachtet hat, soweit er aufgrund seiner Erfahrung dazu in der Lage ist, die für ihn neue Fallgestaltung zu analysieren und zu bewerten. Hierzu war der Sachverständige … aber zur Überzeugung der Kammer ohne weiteres in der Lage.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen … kann es sich bei dem Schlag gegen den Kopf des Nebenklägers nicht um einen abgeblockten Schlag, so wie er vom Angeklagten geschildert wurde, gehandelt haben. Der Sachverständige hat, nachdem auch mit ihm das vom Angeklagten vorgelegte Video in Augenschein genommen worden war, hierzu erklärt, dass das auf dem Video dargestellte und vom Angeklagten geschilderte Geschehen zur Erklärung der Verletzungen des Nebenklägers nicht in Betracht komme.

Der Sachverständige hat hierzu weiter ausgeführt, dass die Verletzungen des Nebenklägers durch eine halbscharfe Gewalteinwirkung hervorgerufen worden seien, die in einer Linie in Körperlängsrichtung auf die harte Kopfhaut des Nebenklägers eingewirkt habe. Zur Erläuterung wurden mit dem Sachverständigen der Spaten des Angeklagten sowie die prä- und postoperativ gefertigten CT-Aufnahmen vom Kopf des Nebenklägers in Augenschein genommen. Anhand der hierauf zu erkennenden Verletzung erläuterte der Sachverständige weiter, dass in der linken Schädelhälfte eine scharfe Durchtrennung des knöchernen Schädeldaches zu erkennen sei. Von dieser Fraktur ausgehend setze sich eine von der Oberfläche ausgehende bis in eine Tiefe von etwa 5,1 cm reichende Durchtrennung des Hirngewebes fort, in die Blutungen und verschleppte Knochenpartikel hineinreichten. Diese Verletzungen ließen den Schluss zu, dass mit einem Gegenstand mit mäßig scharfer Kante im Sinne einer halbscharfen Gewalteinwirkung in einem Winkel um etwa 90° auf das Schädeldach eingewirkt worden sei. Zur Erklärung dieser Einwirkung sei ein Schlag mit einem Spaten sehr plausibel.

Soweit der Sachverständige angegeben hat, es sei davon auszugehen, dass der Spaten in einem Winkel von etwa 90°, bezogen auf die Schädelkalotte, auf den Kopf des Nebenklägers aufgetroffen sei, steht diese Angabe nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen ... . Der Sachverständige … hat anhand der auch mit ihm in Augenschein genommenen CT-Bilder angegeben, der Auftreffwinkel betrage 24,5°, gemessen von einer durch den Kopf des aufrecht stehenden Nebenklägers gedachten Senkrechten. Dieser Winkel ergebe sich aus der Lageabweichung des im Gehirn befindlichen Knochensplitters zu der Fraktur des Schädeldaches. Anhand der CT-Bilder sei erkennbar, dass die Lageabweichung des Knochensplitters zu der Fraktur des Schädeldaches, ausgerichtet an der Senkrechten 24,5° betrage. Dies entspreche auch dem im Gehirn verlaufenden Wundkanal, in dessen Verlauf der Knochensplitter vorgeschoben worden sei.

Hieraus ergibt sich kein Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen … . Soweit der Sachverständige … von einem nahezu senkrechten Auftreffen des Spatens auf dem Kopf des Nebenklägers gesprochen hat, ist bereits festzuhalten, dass der Sachverständige lediglich einen ungefähren Winkel von etwa 90° Grad angegeben hat. Abgesehen davon bezieht sich die Angabe des Sachverständigen … auf einen Winkel zur Schädelkalotte, während sich die Angabe des Sachverständigen ... auf ei ne Abweichung von der Senkrechten bezieht. Sofern der Nebenkläger beim Auftreffen des Spatens den Kopf leicht zur Seite geneigt hielt, in einem Winkel von 24,5°, würde sich der von dem Sachverständigen ... angegebene Winkel von 24,5° genau mit einem Winkel von 90° bezogen auf die Schädelkalotte decken. Zudem kann nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ... der Spaten senkrecht auf den Kopf des Nebenklägers getroffen sein, wobei das Spatenblatt leicht zur Seite geneigt gewesen wäre. Bei einer seitlichen Neigung von 24,5° würde sich dann genau der auf den CT-Bildern erkennbare Winkel zwischen der Lage des Knochenfragments und der Senkrechten ergeben.

Die vom Nebenkläger erlittenen Verletzungen können aber nach den weiteren überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen … nicht durch einen abgeblockten Schlag verursacht worden sein. Dies ergebe sich schon daraus, dass bei einer mit dem Spaten ausgeführten Abwehr des Schlages mit dem Axtstiel der Spaten seitlich abgerutscht sein müsse. Dann sei aber kein Auftreffwinkel von annähernd 90° denkbar. Vielmehr wäre es dann zu einem eher seitlichen Auftreffen des Spatens auf dem Kopf des Nebenklägers gekommen, was möglicherweise zu einer Fraktur des Schädeldaches im Sinne einer Absprengung eines Knochenteils geführt haben könnte. Dabei sei dann ein muldenförmiger Defekt des Schädeldaches zu erwarten, verbunden mit einer lappenartigen Abtragung der Kopfschwarte im Sinne einer Skalpierungsverletzung. Demgegenüber sei bei einem seitlichen Anprall des Spatens gegen den Axtstiel und einem eher tangentialen Auftreffen des Spatens, wie dies auf dem Video zu sehen ist, auf dem Kopf des Nebenklägers kein Eindringen des Spatens in den Schädel, schon gar nicht bis in eine Tiefe von 5,1 cm, zu erwarten.

Darüber hinaus müsse der Schlag mit dem Spaten mit ganz erheblicher Energie ausgeführt worden sein, um die bei dem Nebenkläger eingetretenen Verletzungen hervorzurufen. Bei dem Schlag sei der Spaten durch Kopfhaut, den Schädelknochen und die harte Hirnhaut bis zu 5,1 cm weit in den Schädel eingedrungen. Allein der Schädelknochen, der, wie sich aus den in Augenschein genommenen CT Aufnahmen ergebe, an der konkreten Stelle 0,5 cm dick gewesen sei, könne nur mit ganz erheblichem Kraftaufwand durchbrochen werden. Durch das Fallenlassen des Spatens oder infolge eines Abrutschens des Spatens entlang des Axtstiels könne die hierfür erforderliche Energie keinesfalls aufgebracht werden. Dies gelte auch dann, wenn ein Schlag des Angeklagten mit dem Spaten durch ein Auftreffen auf dem Axtstiel abgefälscht worden wäre. Auch dann wäre durch das Auftreffen des Spatens auf dem Axtstiel so viel Schlagenergie verloren gegangen, dass der Spa ten keinesfalls mehr in eine Tiefe von 5,1 cm in den Schädel des Nebenklägers hätte eindringen können. Um die hierfür erforderliche Energie aufzubringen sei vielmehr ein weites Ausholen mit dem Spaten und ein direkter, ungebremster und mit Wucht geführter Schlag auf den Kopf des Nebenklägers erforderlich.

Diese Ausführungen stützt der Sachverständige … auf seine langjährige Erfahrung als Rechtsmediziner. Unter Bezugnahme auf seine langjährige Tätigkeit könne er sagen, dass es, wie sich bei Obduktionen häufig zeige, eines erheblichen Kraftaufwandes bedürfe, um das Schädeldach zu eröffnen. Eine weitere Rekonstruktion des Schlages und des Eindringens des Spatens in den Kopf sei jedoch aus naheliegenden Gründen nicht möglich. Selbst ein denkbarer Versuch post mortem an einem Leichnam, der aus ethischen Gründen selbstredend ausscheide, würde keine verlässlichen Ergebnisse bieten, da Knochenbeschaffenheit und -dicke von Mensch zu Mensch variierten. Darüber hinaus scheitere eine weitere Rekonstruktion des Vorganges an den hierfür erforderlichen aber im vorliegenden Fall fehlenden Anknüpfungstatsachen. So sei insbesondere nicht bekannt, welche Energie der Angeklagte und der Nebenkläger bei den von ihnen geführten Schlägen jeweils aufgewendet hätten. Diese könne auch im Nachhinein, etwa anhand der vorhandenen Verletzungen, nicht mehr ermittelt werden. Von geringer Bedeutung für die aufzuwendende Schlagenergie sei demgegenüber die Beschaffenheit, insbesondere das konkrete Gewicht, der Schlagwerkzeuge.

Die Einlassung des Angeklagten wird, soweit sie den Schlag gegen den Nebenkläger betrifft, auch nicht gestützt durch die Aussagen des Zeugen ... und ... . Die Angaben der beiden Zeugen sind zur Überzeugung der Kammer nicht glaubhaft.

Der zum Zeitpunkt der Tat 13 Jahre alte Sohn des Angeklagten ... hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, er habe seinem Vater im Garten helfen sollen und sei deshalb zunächst mit seinem Vater in die Garage gegangen. Durch die offen stehende Tür zum Garten hin habe er die beiden Nachbarn, den Zeugen ... und den Nebenkläger direkt am Zaun stehen sehen. Auf welcher Höhe sie gestanden hätten, könne er zwar nicht genau sagen, sie hätten jedoch irgendwo hinter dem Flutgraben gestanden. Als sein Vater hinausgegangen sei, habe er, der Zeuge ..., gesehen, wie einer der beiden Nachbarn mit den Händen gestikuliert habe. Er habe deshalb geglaubt, es gebe wieder Streit und sei deshalb zurück ins Haus gegangen, um seiner Mutter davon zu erzählen. Von dem Streit selbst habe er nichts mitbekommen. Er könne deshalb auch nicht sagen, wer wen bedroht oder beleidigt habe.

Dann habe er das weitere Geschehen vorn Wohnzimmerfenster aus, von dem man den Garten der Familie ... gut einsehen könne, beobachtet. Dabei habe er gesehen, wie die beiden Nachbarn, der Nebenkläger und der Zeuge ... auf das Grundstück der Familie ... gegangen seien. Von der Ecke der beiden Grundstücke aus sei der Nebenkläger mit einem Knüppel in der Hand auf den Angeklagten zu gerannt, während der Zeuge ... etwa einen Meter hinter dem Nebenkläger mit einem Spaten in der Hand parallel zum Zaun entlang gegangen sei. Der Angeklagte sei vor dem Nebenkläger zurückgewichen und rückwärts in Richtung des Flutgrabens gegangen.

Der Nebenkläger sei dann auf den Angeklagten zugelaufen und habe mit dem Knüppel von links aus zugeschlagen, wobei er den Schlag von seitlich links oben und „von außen" geführt habe. Der Angeklagte habe „dagegen geschlagen" und dabei den von ihm in der Hand gehaltenen Spaten vor sich hoch gehalten. Bei dem Abwehrschlag habe der Angeklagte mit dem Spaten ausgeholt, ohne dass er, der Zeuge ..., jedoch angeben könne, aus welcher Position heraus der Angeklagte ausgeholt habe. Er habe dann von rechts oben mit dem Spaten gegen den Axtstiel des Nebenklägers geschlagen. Wie er dabei den Kopf des Nebenklägers getroffen habe, habe er nicht gesehen. Wegen der Verletzungen des Nebenklägers gehe er aber davon aus, dass der Angeklagte mit dem Spaten den Kopf des Nebenklägers getroffen habe.

Kurz nachdem der Nebenkläger zu Boden gegangen sei, habe der ... mindestens noch drei Mal mit dem von ihm mitgeführten Spaten auf den Angeklagten eingeschlagen. Dabei habe es drei Mal laut geknallt, weshalb er die drei Schläge auch noch gut in Erinnerung habe. Der ... habe kreuz und quer zugeschlagen, der Angeklagte habe die Schläge abgewehrt. Ob und wie der Angeklagte dabei verletzt worden sei, habe er, der Zeuge ..., aber nicht gesehen. Der Angeklagte habe jedoch eine Wunde am Kinn und eine Verletzung am Finger gehabt. Geblutet habe der Angeklagte jedoch nicht. Nach den Schlägen habe der ... den Spaten zu Boden geworfen und sich zu dem Nebenkläger gekniet.

Dann sei er hinter seiner Mutter, die Zeugin ..., nach draußen in den Garten gelaufen. Auch die Zeugin ... sei in den Garten hinüber gelaufen und habe sich um den Nebenkläger gekümmert. Der auf dem Boden liegende Nebenkläger habe wieder aufstehen wollen. Dabei habe der Nebenkläger weitere Beschimpfungen und Bedrohungen ausgesprochen und gegenüber dem Angeklagten gesagt: „Ich bringe Dich um". Auf die Drohung des Nebenklägers mit den Worten: Ich bringe dich um", die er, der Zeuge ... mitbekommen habe, habe der Angeklagte nichts erwidert.

Mit seinem Vater habe er sich nicht wenige Monate nach der Tat über die Schläge unterhalten. Er könne sich auch nicht daran erinnern, damals die Schläge mit seinem Vater unter Verwendung eines Besenstiels nachgestellt zu haben.

Die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung angegeben, sie habe am Nachmittag des 25.08.2007 ihrem Ehemann, dem Angeklagten, aufgetragen, in den Garten zu gehen, um Kartoffeln auszugraben. Während sie drinnen geputzt habe, sei ihr Sohn, der Zeuge ..., ins Wohnzimmer gelaufen und habe aufgeregt gerufen, es gebe wieder Streit mit den Nachbarn. Er habe dann aus dem Wohnzimmerfenster gesehen und gerufen: „Die kommen mit Stöcken rüber!". Daraufhin habe sie, die Zeugin ..., alles liegen lassen und sei hinaus in den Garten gegangen. Sie habe dann einen Schlag gehört, so als würde man Holz hacken. Dann habe sie bei dem Apfelbäumchen hinter dem Flutgraben den Nebenkläger mit einer blutenden Wunde am Kopf auf dem Boden liegen sehen. Der Zeuge ... habe seinen Spaten weggeworfen und sei zu dem Nebenkläger gelaufen. Dabei habe der Zeuge ... sein T-Shirt ausgezogen, mit dem er die Wunde des Nebenklägers habe stillen wollen. Sie selbst sei nun hinzu gelaufen und habe gerufen: „Seit ihr verrückt geworden?". Der Nebenkläger habe sodann versucht aufzustehen, während der Zeuge ... versucht habe, ihn auf den Boden zu drücken und festzuhalten. Dabei habe der Nebenkläger geäußert: „Hilf mir hoch, ich mach ihn fertig!". Hierauf habe sie dem Nebenkläger entgegnet, er solle liegen bleiben und sich nicht bewegen. Dann sei die Zeugin ... angelaufen gekommen, habe ein Telefon geholt und den Arzt verständigt. Mit einem blauen Handtuch in der Hand sei sie zurückgekommen, Nun sei der Zeuge ... aufgestanden und habe seinen Spaten und den Axtstiel über den Zaun auf das Grundstück der ... geworfen. Hierauf habe der Angeklagte gesagt: „Lasst meine Beweismittel hier". Im Übrigen sei der Angeklagte, blass und zitternd, hin und hergelaufen und habe sich dann, aufgeregt und aufgelöst, wieder in der Nähe des Nebenklägers hingestellt. Dieser sei schließlich aufgestanden und sei auf seinen eigenen Beinen wieder auf sein Grundstück gegangen.

Die Aussagen des Zeugen ... und der Zeugin ... sind nach Überzeugung der Kammer nicht glaubhaft. Ihre Aussage, der Nebenkläger habe nach dem Schlag, als er bereits auf dem Boden gelegen habe, Drohungen in Richtung des Angeklagten ausgesprochen und angekündigt, er werde ihn umbringen, wird widerlegt durch die Ausführungen des Sachverständigen ... . Wie der Sachverständige in der Hauptverhandlung überzeugend ausgeführt hat, habe der Spatenhieb zu einer Durchtrennung der linkshemisphärisch gelegenen Sprachareale im Gehirn des Nebenklägers geführt. Infolge dieser Durchtrennung sei unmittelbar eine irreversible Schädigung dieser Hirnareale eingetreten mit der Folge, dass der Nebenkläger unmittelbar nach dem Schlag nicht mehr habe sprechen können. Zwar habe er noch Laute wie etwa Schmerzempfindungen von sich geben können, das Sprechen ganzer Sätze sei jedoch sofort ausgeschlossen gewesen. Dementsprechend kann der auf dem Boden liegende Nebenkläger den Angeklagten nicht mehr mit den Worten bedroht haben: „Ich bringe dich um". Sofern der Zeuge ... und auch die Zeugin ... angegeben haben, der auf dem Boden liegende Nebenkläger habe nach dem Schlag den Angeklagten bedroht, kann ihre Aussage nicht zutreffend sein.

Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Schilderung des Schlagabtausches durch den Zeugen ... nicht dem tatsächlichen Geschehen entspricht. Dies ergibt sich auch daraus, dass es sich nach den Ausführungen des Sachverständigen … bei dem Schlag gegen den Kopf des Nebenklägers nicht um einen abgeblockten Schlag, so wie ihn auch der Zeuge ... ge schildert hat, gehandelt haben kann.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer vielmehr davon überzeugt, dass sich der Sachverhalt, so wie sie ihn festgestellt hat, ereignet hat.

Die Angaben zur Lage der Grundstücke und der örtlichen Beschaffenheit beruhen auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern, die am 26. und 27.08.2007 von dem Grundstück gefertigt wurden, und einer ebenfalls in Augenschein genommenen Skizze der Örtlichkeit sowie auf dem Eindruck von der Örtlichkeit, den sich die Kammer im Rahmen eines Ortstermins auf dem Grundstück des Angeklagten und des Nebenklägers selbst verschafft hat. Die Angaben zur Beschaffenheit des Rundspatens und des Axtstiels beruhen ebenfalls darauf, dass die Kammer die Gegen stände in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen hat.

Die Angaben zu den wiederholten Streitigkeiten im Vorfeld des 25.08.2007 beruhen auf den insoweit übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und des Zeugen ... .

Der Zeuge ... hat in der Hauptverhandlung angegeben, es habe mit dem Angeklagten schon seit geraumer Zeit Auseinandersetzungen gegeben. Mehrfach habe sich der Angeklagte über den Nebenkläger, wenn beide sich im Garten aufgehalten hätten, lustig gemacht. Sein Vater sei, so der Zeuge ..., etwas füllig, was den Angeklagten zu spöttischen Kommentaren und zu der Aussage veranlasst habe, es gefalle ihm nicht, wie er gehe. Dann habe er den Gang des Nebenklägers imitiert. Darüber hinaus habe der Angeklagte im Verlaufe der Streitigkeiten dem Nebenkläger mehrfach gedroht, er werde ihn umbringen. Auch habe es längere Zeit vor der Tat, im Jahre 2004 oder 2005, schon einmal eine Schlägerei zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger gegeben. Sein Vater habe ihm davon erzählt, dass der Angeklagte sich über heruntergefallenes Papier beschwert habe, das von den Verputzungsarbeiten am Haus der Familie ... auf sein Grundstück gefallen sei. Hierüber sei es zum Streit gekommen, in dessen Verlauf der Angeklagte auf das Grundstück der Familie ... gekommen und sich mit dem Nebenkläger auf dessen Terrasse geprügelt habe. Hierbei habe sich der Nebenkläger einen Arm gebrochen.

Die Angaben zum Geschehen am Vormittag des 25.08.2007 beruhen auf der Aussage des Zeugen ... . Dieser hat in der Hauptverhandlung hierzu ausgesagt, er sei am 25.08.2007 mit seiner damaligen Freundin und jetzigen Ehefrau, der Zeugin ..., zu einem Besuch bei deren Eltern eingeladen gewesen. Er habe deshalb vor dem Haus das Auto gewaschen. Als er die zur Straße gerichtete Seite des Autos gewaschen habe, wobei er sich gebückt habe, sei der Angeklagte mit seinem Auto extrem und gefährlich nah an ihm, dem Zeugen ..., vorbeigefahren, dass er ihn fast umgefahren habe. Er sei daraufhin aufgestanden und habe noch im Rückspiegel des Autos des Angeklagten diesen grinsen sehen.

Die Angaben zu den vom Angeklagten am Nachmittag des 25.08.2007 ausgehenden Provokationen und dem weiteren Tatgeschehen beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen ..., die durch die Aussagen der Zeuginnen ... und … bestätigt werden, sowie auf den Ausführungen der Sachverständigen … und ... .

Der Zeuge ... hat hierzu angegeben, er habe sich am Nachmittag ebenso wie die Zeugin ... für die am Abend bei den Eltern der ... geplante Party vorbereitet. Er habe sich dann von seinem Vater verabschieden wollen und sei deshalb in das Erdgeschoss des Hauses, in die Wohnung seines Vaters, gegangen. Er habe seinen Vater jedoch nicht in seiner Wohnung angetroffen. Von der offenen Schiebetür im Wohnzimmer, die zur Terrasse und zum Garten hinaus führe, habe er jedoch den Angeklagten am Grenzzaun stehen sehen. Dabei habe der Angeklagte ganz nah am Zaun gestanden, etwa zwei Zaunfelder des Metallgitterzaunes, mithin ca. 4 bis 5 Meter, hinter dem Flutgraben. Der Angeklagte sei, wie in letzter Zeit häufig, laut geworden und habe geschimpft. Er, der Zeuge ..., habe deshalb befürchtet, es gebe schon wieder Streit zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger. Er sei deshalb zum Gartenhäuschen gegangen, hinter dem sein Vater auf einem Hocker gesessen und Kartoffeln gewaschen habe. Auch sein Vater habe den Angeklagten beschimpft und mit diesem gestritten. So habe er den Angeklagten in ... Sprache mit Schimpfwörtern wie „Schwuchtel" und „männliches Weib" belegt. Der Angeklagte habe zu dem Nebenkläger gewandt mit „Arschloch" erwidert. Er, der Zeuge ..., habe dann den Angeklagten angesprochen und ihn gefragt, was jetzt schon wieder los sei und warum er nicht aufhöre zu streiten. Auch habe er ihn auf den Vorfall vom Vormittag angesprochen und ihm vorgeworfen zu nah an ihm vorbeigefahren zu sein. Der Angeklagte habe daraufhin in ... Sprache erwidert: „Ich mache euch platt! Du kommst auch noch dran, Milch bubi, aber erst später, erst nehme ich mir das andere Arschloch vor!" Dabei habe der Angeklagte, anders als sonst üblich, ganz nah am Grenzzaun gestanden. In der Hand habe er einen Spaten gehalten, den er zunächst mit dem Schaufelblatt auf dem Boden aufgestellt gehabt habe. Der Angeklagte habe dann in Richtung des Nebenklägers weiter geäußert: „Komm rüber, ich schlag dich tot!". Er, der Zeuge ..., habe daraufhin dem Angeklagten erwidert: „Beruhige dich, was soll der Scheiß!". Anlässlich eines vorausgegangenen Streits habe seine Mutter, die Zeugin ..., versucht, den Streit beizulegen. Im Verlaufe dieses Streits habe jedoch der Angeklagte die Zeugin ... als „Schlampe" oder „Hure" beschimpft, woraufhin er, der Zeuge ... nunmehr den Angeklagten gefragt habe: „Warum beleidigst du meine Mutter?" Hierauf habe der Angeklagte noch einmal zu ihm gesagt, er solle sich da raushalten, „Du kommst später dran!". Dabei habe er den Spaten hoch gehoben und das Spatenblatt hoch rechts über dem Kopf drohend vor sich gehalten. In Richtung des Nebenklägers habe er gesagt: „Komm rüber, ich warte auf dich!". Er, der Zeuge ..., habe daraufhin mit der Hand eine Bewegung in Richtung des Spatens gemacht. Hierauf habe der Angeklagte ihm laut vorgeworfen: „Du versuchst mich zu schlagen?".

Nun sei der Nebenkläger aufgestanden und mit einem Axtstiel in der Hand in Richtung des Zaunendes an der hinteren Grundstücksgrenze gegangen. Ihm, dem Zeugen ... sei sogleich bewusst geworden, dass es jetzt ernst werde. Deshalb habe er dem Nebenkläger noch hinterhergerufen „Stopp", wovon dieser sich aber nicht habe abhalten lassen. Er selbst habe dann gesehen, dass auf dem Kartoffelfeld, etwa vier bis fünf Meter vom Zaun entfernt, ein Spaten steckte. Den habe er geholt, weil er fürchtete, es werde bei der Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger etwas Ernsthaftes passieren. Aus Angst habe er deshalb den Spaten mitgenommen. Dann sei er hinter seinem Vater her auf das Grundstück des Angeklagten gelaufen. Dort habe sich der Angeklagte rückwärts am Flutgraben entlang in Richtung seines Hauses bewegt, während der Nebenkläger auf ihn zugelaufen sei. Den Axtstiel habe er dabei schlagbereit vor sich gehalten. Allerdings habe der Nebenkläger weder mit dem Axtstiel zugeschlagen noch versucht, den Angeklagten zu treffen. Während der Nebenkläger auf ihn zugekommen sei, habe der Angeklagte geäußert: „Komm, komm, komm!". Dann, nachdem der Nebenkläger den Angeklagten am Flutgraben eingeholt habe, habe der Angeklagte mit dem hoch erhobenen Spaten von oben einmal auf den Kopf des Nebenklägers eingeschlagen. Der Nebenkläger sei unmittelbar nach dem Auftreffen des Spatens ein kleines Stück nach oben gesprungen und dann sofort zusammengesackt. Er, der Zeuge ..., sei zu diesem Zeitpunkt einige Meter entfernt, aber schon auf dem Grundstück des Angeklagten gewesen. Er habe sofort den Spaten fallen lassen. Er sei damit nicht auf den Angeklagten losgegangen, sondern sei sogleich zu dem Nebenkläger hingelaufen und habe sich zu ihm hingekniet. Er sei nicht mit dem Spaten auf den Angeklagten losgegangen und habe auch nicht mit dem Spaten nicht auf den Angeklagten eingeschlagen.

Der Nebenkläger habe mit offenen Augen regungslos auf dem Boden gelegen, so dass er, der Zeuge ..., geglaubt habe, sein Vater sei tot. Er habe deshalb laut geschrien, woraufhin sogleich die Zeugin ... aus dem Haus gekommen sei. Ihr habe er zugerufen, sie solle die Polizei und einen Arzt rufen. Nun habe der Nebenkläger angefangen stark zu bluten, wobei das Blut aus der offenen Wunde am Kopf im Takt des Herzschlages herausgespritzt sei.

Der Angeklagte habe währenddessen neben ihm und dem Nebenkläger gestanden, ohne dass er, der Zeuge ..., zu dem Angeklagten hinaufgeschaut habe. Der Angeklagte habe dabei gesagt: „Lass ihn auf meinem Grundstück verrecken. Wenn du aufstehst, mache ich dich auch platt. Soll er doch verrecken. Steh auf, dann bist du auch dran!". Er, der Zeuge ..., habe nicht gewagt, zu dem Angeklagten aufzuschauen, weil er befürchtet habe, von dem Angeklagten angegriffen zu werden. Stattdessen habe er versucht, mit seinem Hemd die Blutung des Nebenklägers zu stillen. Dieser sei dann wieder zu sich gekommen und habe versucht aufzustehen. Auch habe er versucht zu sprechen, wobei es ihm aber nur gelungen sei, einige unverständliche Laute von sich zu geben. Um zu verhindern, dass er aufstehe, habe er, der Zeuge ..., ihn wieder zu Boden gedrückt und versucht, weiter die Blutung zu stillen. Der Angeklagte habe ihn indes aufgefordert: „Lass ihn aufstehen, ich bringe ihn um!"

Nun habe er, der Zeuge ..., seitlich von hinten kommend eine Hand auf seiner Schulter bemerkt und die Stimme der Ehefrau des Angeklagten ... vernommen. Diese habe zu ihm gesagt: „Jetzt hat er bekommen, was er verdient hat". Zu dem Angeklagten gewandt habe ... diesem vorgehalten. „Warum machst Du das vor den Kindern?" Der Angeklagte habe dabei noch immer den Spaten in der Hand haltend hinter ihm gestanden. Schließlich sei der Nebenkläger mit Hilfe der hinzugekommenen Zeugin ... aufgestanden und zurück auf sein Grundstück gegangen. Er, der Zeuge ..., sei ebenfalls zurück auf das Grundstück der Familie ... gegangen und habe auf dem Weg noch den Spaten und den Axtstiel seines Vaters aufgehoben und über den Zaun geworfen. Hierbei habe der Angeklagte zu dem zwischenzeitlich hinzugekommenen Zeugen …, der auf dem Grundstück der ... gestanden habe, gesagt: „Schau, die schmeißen die Beweise weg. Die wollten mich schlagen". Dann seien die Polizei und der Hausarzt der ... gekommen, der einen Rettungshubschrauber verständigt habe, mit dem der Nebenkläger in ei ne Klinik geflogen worden sei.

Zwar glaubt die Kammer dem Zeugen ... nicht, dass, der Nebenkläger weder mit dem Axtstiel zugeschlagen, noch versucht habe, den Angeklagten zu treffen. Die Kammer glaubt ihm auch nicht, dass, er selbst den von ihm mitgeführten Spaten nach dem Schlag des Angeklagten gegen den Nebenkläger sofort fallen gelassen hat, ohne auf den Angeklagten einzuschlagen. Vielmehr geht die Kammer insoweit davon aus, dass der Nebenkläger mit dem von ihm geführten Axtstiel den Angeklagten an der linken Kiefer- und Halsseite gestreift hat und auch der Zeuge ... mit seinem Spaten zumindest einmal nach dem Angeklagten geschlagen hat.

Dies steht aber der Glaubhaftigkeit seiner Aussage im Übrigen nicht entgegen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Zeuge ... den Schlag des Nebenklägers und seinen eigenen Schlag gegen den Angeklagten verschwiegen hat, um sich oder seinen Vater nicht der Gefahr auszusetzen, wegen einer versuchten Körperverletzung strafrechtlich verfolgt zu werden. Sofern der Zeuge ... damit die mögliche Begehung einer eigenen Straftat oder einer Straftat seines Vaters verschwiegen hat, folgt daraus aber nicht, dass seine Angaben im Übrigen nicht glaubhaft sind. Vielmehr sind die Angaben des Zeugen ... im Übrigen glaubhaft, weil sie im Einklang mit den Ergebnissen der neurologischen und rechtsmedizinischen Gutachten stehen und von den Zeuginnen ... und … bestätigt werden.

Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Schilderung des Zeugen ..., der Nebenkläger sei unmittelbar nach dem Auftreffen des Spatens ein klei nes Stück nach oben gesprungen und dann sofort zusammengesackt. Hierzu hat der Sachverständige ... überzeugend dargelegt, dass im Zeitpunkt der Durchtrennung der betroffenen Hirnareale mit einem passageren Aufzucken des Nebenklägers zu rechnen sei. Dies sei auf plötzliche, synchrone Entladungen in der Hirnoberfläche oder im Rückenmark zurückzuführen, die zu einem vorübergehenden Aufbäumen nach dem Schlag und dann dazu führen würden, dass infolge eines passageren Funktionsverlustes der Extremitäten der Nebenkläger bewusstlos zusammengesackt und zu Boden gefallen sei.

Darüber hinaus steht die Angabe des Zeugen ..., der Angeklagte habe mit hoch erhobenem Spaten von oben auf den Kopf des Nebenklägers eingeschlagen, im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen … . Dieser hat, wie bereits oben dargelegt wurde, überzeugend ausgeführt, dass der Schlag nach einem weiten Ausholen mit dem Spaten direkt und mit großer Wucht auf den Kopf geführt worden sein muss, um die Verletzungen des Nebenklägers hervorzurufen.

Die Angaben des Zeugen ... sind auch deshalb glaubhaft, weil sie nicht die Beleidigungen, die auch der Nebenkläger gegenüber dem Angeklagten ausgesprochen hat, beschönigen. Hierzu hat der Zeuge ... ausgeführt, der Nebenkläger habe den Angeklagten mit … Schimpfwörtern wie „männliches Weib" und „Schwuchtel" belegt.

Darüber hinaus werden die Angaben des Zeugen ..., der Angeklagte habe regelmäßig — vor dem 25.08.2007 — auch den Nebenkläger beleidigt und bedroht, durch die Angaben der Zeugin … bestätigt. Diese hat in der Hauptverhandlung von mehreren Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und

dem Nebenkläger berichtet, die sie vor dem Tattag miterlebt habe. Als Nachbarin der ... zur anderen Grundstücksseite habe sie von ihrer Terrasse aus gehört, wie der Angeklagte den Nebenkläger beleidigt habe, etwa mit den Worten, er sei eine „Schande für die deutsche Nation". Auch habe er den Nebenkläger, der sich im Sommer mit freiem Oberkörper im Garten aufgehalten habe, beschimpft, er laufe wie ein Affe. Als der Nebenkläger sein Haus habe verputzen lassen, habe der Angeklagte anlässlich eines weiteren Streits laut gerufen: „Deine verfickten Türken sollen ihren Müll hier nicht rumwerfen!" Darüber hinaus hat die Zeugin … davon berichtet, der Angeklagte habe im Verlaufe eines anderen Streits auch gesagt: Komm her, ich begrab Dich!". Dann habe der Angeklagte, den sie über das Grundstück der ... hinweg auf seinem Grundstück habe stehen sehen, die von ihm in der Hand gehaltene Schaufel demonstrativ in den Boden gerammt.

Durch die glaubhaften Angaben der Zeugin ... wird nicht nur die Schilderung des Zeugen ... bestätigt, sondern wird auch die Einlassung des Angeklagten widerlegt, er habe gegenüber dem Nebenkläger niemals geäußert, er werde ihn umbringen. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin ... als Nachbarin der Familie ... mit ihrer Aussage einseitig den Angeklagten belasten und den Nebenkläger entlasten wollte, haben sich für die Kammer nicht ergeben. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin ... bestehen auch nicht deshalb, weil sie 1993 mit der Familie ... vorübergehend in einem Mehrparteienhaus gewohnt hat und mit dem Angeklagten seither bekannt ist. Zwar hat sie hierzu angegeben, sie habe den Angeklagten schon damals für eine „komische Person" gehalten, weil dieser mal guten Tag gesagt habe und dann mal wieder nicht. Dass es damals oder später zu Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und der Zeugin ... gekommen sei, aus denen sich ein Belastungsinteresse der Zeugin ... gegen über dem Angeklagten ergeben könnte, haben aber weder der Angeklagte noch die Zeugin ... angegeben. Diese hat lediglich ausgesagt, ihr Hund sei zumindest einmal, möglicherweise auch mehrmals, auf das Grundstück des Angeklagten gelaufen. Dabei habe dieser ihr gesagt, wenn das noch einmal vorkomme, werde er dem Hund den Hals umdrehen. Allein daraus, dass die Zeugin, wie sie selbst angegeben hat, davon überzeugt war, der Angeklagte werde dies tatsächlich tun, ergibt sich aber noch kein tragfähiger Grund für die Annahme, die Zeugin habe den Angeklagten in der Hauptverhandlung zu Unrecht belasten wollen.

Die Angaben des Zeugen ... zum Geschehen vor und nach der Tat werden schließlich auch durch die Aussage der Zeugin ... bestätigt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Provokationen des Ange klagten. Darüber hinaus hat die Zeugin ... bestätigt, dass der Zeuge ... zum Zeitpunkt des Schlages zwar schon das Grund stück des Angeklagten betreten hatte, sich aber noch an der hinteren Grundstücksgrenze und damit mehrere Meter von dem Angeklagten und dem Nebenkläger entfernt befand.

Die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung angegeben, es habe schon oft Streit zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger gegeben, wobei wechselseitig Beleidigungen ausgetauscht worden seien. Am 25.08.2007 habe sie mit dem Zeugen ... zu einem Übernachtungsbesuch zu ihren Eltern fahren wollen. Als sie, um sich von dem Nebenkläger zu verabschieden, ins Wohnzimmer gegangen sei, habe sie aus dem Garten lautes Reden und Geschrei gehört. Von der Terrassentür aus habe sie gehört, wie der Zeuge ... den Angeklagten gefragt habe, warum er sich mit dem Nebenkläger schon wieder streite. Der Angeklagte habe hierauf dem Zeugen ... entgegnet, er solle sich nicht einmischen. Der Zeuge ... habe hierauf dem Angeklagten vorgeworfen, am Vormittag des 25.08.2007 mit sei nenn Auto zu dicht an ihm vorbeigefahren zu sein. Der Angeklagte habe dies wiederum mit den Worten beantwortet, das sei für den Zeugen ... noch nicht genug gewesen, er komme später dran. Dabei habe der Angeklagte den Spaten, den er zunächst auf den Boden aufgestellt gehabt habe, hoch gehoben. Hierauf habe es gegenseitige Beschimpfungen gegeben, die über das sonst übliche Maß hinausgegangen seien. Im Verlauf des Streits habe der Angeklagte, der den Spaten drohend erhoben habe, zu dem Nebenkläger gesagt: „Was stehst Du da? Komm rüber!". Daraufhin sei der Nebenkläger in sein Gartenhäuschen gegangen und habe einen Stock geholt. Sie, die Zeugin ..., habe nun gedacht, es komme zu einer Schlägerei. Um sich herauszuhalten, sei sie wieder zurück ins Haus gegangen und habe ihre Schuhe angezogen.

Sie habe dann von draußen erst wieder mitbekommen, dass der Zeuge ... mit lauter Stimme geschrien habe: „Vater, oh nein!". Im ersten Moment habe sie deshalb gedacht, der Nebenkläger habe dem Angeklagten etwas angetan. Sie sei dann wieder hinaus in den Garten gegangen und habe gesehen, dass der Nebenkläger auf dem Grundstück des Angeklagten hinter dem Flutgraben bei dem dort gepflanzten kleinen Apfelbäumchen gelegen habe. Der Zeuge ..., der gerade um den Zaun herumgelaufen sei und sich etwa zwei Meter von der hinteren Grundstücksgrenze entfernt bereits auf dem Grundstück des Angeklagten befunden habe, sei mehrere Schritte auf den Nebenkläger zugelaufen und habe sich zu ihm hingekniet.

Den von ihm zunächst in der Hand mitgeführten Spaten habe der Zeuge ... weggeworfen. Der Angeklagte habe mit erhobenem Spaten zwei Schritte von dem Nebenkläger entfernt gestanden. Dann habe der Zeuge ... Ihr zugerufen: „Hol einen Arzt", woraufhin sie zurück gelaufen und ein Telefon und ein Handtuch geholt habe. Nun sei sie wieder nach draußen gelaufen und um das hintere Zaunende auf das Grundstück des Angeklagten gelaufen. Dort habe sie den Nebenkläger blutend auf dem Boden liegen sehen und zunächst geglaubt, er sei tot. Der Angeklagte habe zu dem Zeugen ..., der bei dem Nebenkläger gekniet habe, gesagt: „Lass ihn auf meinem Grundstück verrecken. Du bist der nächste!". Dabei habe sie den Angeklagten angesehen und befürchtet, er könne noch einmal zuschlagen. Sie habe deshalb dem Zeugen ... gesagt, er solle nicht aufstehen, sonst schlage der Angeklagte noch einmal zu. Als der Nebenkläger sich bewegt habe, langsam zu sich kam und aufstehen wollte, habe sie mit dem Zeugen ... den Nebenkläger festgehalten. Der Angeklagte habe dabei geäußert: „Steh auf, ich bringe die Sache zu Ende". Unterdessen sei auch die Zeugin ... herbeigeeilt. Sie habe geschimpft und den Zeugen ... gefragt, was er und der Nebenkläger hier wollten. Sie seien ja selber schuld. Dem Angeklagten habe sie vorgeworfen, warum er das vor den Kindern mache. Nunmehr habe auch der Nebenkläger etwas sagen wollen, jedoch habe er außer unverständlichen Lauten nichts äußern können. Dann sei der Nebenkläger aufgestanden, habe das Handtuch genommen, sich auf den Kopf gehalten und sei in Richtung seines Grundstückes gegangen. Dabei habe sie, die Zeugin ..., den Nebenkläger gestützt, der sich schließlich auf seiner Terrasse hingesetzt habe. Der Zeuge ... habe inzwischen den Spaten und den Axtstiel zurück auf das Grundstück der Familie ... geworfen, woraufhin der Angeklagte geäußert habe: „Lass meine Beweise liegen". Zu den inzwischen herbeigekommenen Nachbarn … und … habe der Angeklagte geäußert: „Die haben mich angegriffen".

Zwar glaubt die Kammer der Zeugin nicht, dass der Zeuge ... den von ihm mitgeführten Spaten sogleich weggeworfen hat, ohne mit dem Spaten auf den Angeklagten einzuschlagen. Dies steht aber der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage im Übrigen nicht entgegen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Zeugin ... den Schlag des Zeugen ... verschwiegen hat, um ihren Ehemann nicht der Gefahr auszusetzen, wegen einer versuchten Körperverletzung strafrechtlich verfolgt zu werden. Hieraus folgt aber nicht, dass ihre Angaben im Übrigen nicht glaubhaft sind. Vielmehr hat die Zeugin das übrige Geschehen sachlich und ohne Belastungseifer geschildert. So hat auch die Zeugin ... den eigenen Beitrag des Nebenklägers zu den Streitigkeiten mit dem Angeklagten nicht in Abrede gestellt. Sie hat glaubhaft angegeben, auch der Nebenkläger habe „zurückgeschimpft", etwa mit den Worten, der Angeklagte sei ein „männliches Weib". Auch hat die Zeugin ausdrücklich bekundet, dass der Angeklagte, nachdem der Nebenkläger bereits am Boden lag, mit dem Spaten keine weiteren Schlagbewegungen ausgeführt habe. So habe er den Spaten zwar mit erhobener Hand gehalten, einen Versuch, noch einmal auf den Nebenkläger einzuschlagen, habe er aber nicht unternommen. Die Kammer verkennt dabei auch nicht, dass die Zeugin, ebenso wie der Zeuge ..., aufgrund der familiären Bindung zu dem Nebenkläger durch den Gegenstand des Verfahrens persönlich betroffen ist.

Dass die Situation gleichwohl auch nach dem Schlag des Angeklagten gegen den Nebenkläger noch angespannt war, haben auch die Zeugen … und … bestätigt. Der Zeuge … hat in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, er sei, nachdem er den Vorfall bemerkt habe, von seinem Grundstück, das auf der gleichen Straßenseite liege, durch die Gärten auf das Grundstück des Nebenklägers gegangen. Von dort aus habe er den Nebenkläger etwa fünf bis sechs Meter hinter dem Gartenzaun auf dem Grundstück des Angeklagten liegen sehen. Der Angeklagte habe mit dem Zeugen ... in ... Sprache gestritten, was er, der Zeuge, nicht verstanden habe. Auch habe der Angeklagte, der sehr aufgeregt gewesen sei, einen Spaten in der Hand gehalten und zu ihm, dem Zeugen …, gesagt: „Gut, dass du da bist. Die wollten mich erschlagen." Auf das Grundstück des Angeklagten zu gehen habe er aber nicht gewagt, da die Atmosphäre noch sehr „geladen" gewesen sei.

Der Zeuge ... hat glaubhaft angegeben, er habe sich zum Tatzeitpunkt bei dem Zeugen ... aufgehalten und sei mit diesem auf das Grundstück des Nebenklägers gegangen. Auf das Grundstück des Angeklagten sei er nicht gegangen, da die Situation noch brisant und spannungsgeladen gewesen sei. Er habe sich deshalb bewusst hinter dem Gartenzaun auf dem Grundstück des Nebenklägers aufgehalten. Zu ihm und dem Zeugen ... habe der Angeklagte gesagt: „Ihr seid meine Zeugen, dass die mich umbringen wollten".

Soweit die Kammer festgestellt hat, dass der Nebenkläger mit dem Axtstiel und auch der Zeuge ... mit dem Rechteckspaten nach dem Angeklagten geschlagen haben, ist die Kammer den Angaben des Angeklagten gefolgt. Diese werden insoweit bestätigt durch die bei dem Angeklagten aufgetretene Rötung am rechten Unterkiefer und der rechten Halsseite. Dass bei dem Angeklagten nach der Tat eine Rötung an Hals und Unterkiefer festzustellen war, hat der Zeuge POK … bestätigt, der etwa fünf bis sechs Minuten nach dem Notruf der Zeugin ... am Tatort eingetroffen war. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge POK … zu den Verletzungen des Angeklagten befragt glaubhaft angegeben, dieser habe eine Rötung am Hals aufgewiesen. Da sich der Angeklagte nach der Tat ins Krankenhaus begeben hatte, suchte der Zeuge KOK … den Ange klagten im Krankenhaus in … auf. Auch der Zeuge KOK … hat in der Hauptverhandlung bestätigt, dass an der rechten Halsseite des Angeklagten eine Rötung erkennbar gewesen sei. Darüber hinaus habe der Angeklagte am rechten Daumen ein oberflächliche Hautverletzung und eine Rötung unter dem Fingernagel aufgewiesen. Hiervon und von der Rötung am Hals fertigte der Zeuge KOK … Lichtbilder, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden.

Die Einlassung des Angeklagten, auch der Zeuge ... habe mit dem Rechteckspaten nach ihm geschlagen, wird überdies bestätigt durch das Ergebnis der in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten des Landeskriminalamtes - Abteilung 6 Kriminalwissenschaftliches und -technisches Institut vom 22.04.2008, 17.06.2008 und vom 04.07.2014.

Danach befinde sich etwa in der Mitte des Stiels des Rundspatens eine Beschädigung in Form einer etwa 25 mm langen und bis zu 2,5 mm tiefen Kerbe, wobei die gesplitterten Holzfasern an mehreren Stellen der Oberfläche grau verfärbt seien. Zu Analysezwecken seien aus dieser Beschädigung Holzfasern, die eine graue Verfärbung aufwiesen, präpariert worden. Dabei seien an zwei Stellen die Elemente Eisen und Chrom nachgewiesen, wobei das Holz selbst bereits Spuren von Eisen, nicht aber von Chrom enthalten habe. Darüber hinaus sei eine Bohrprobe des Rechteckspatens entnommen und hinsichtlich der darin enthaltenen chemischen Elemente analysiert worden. Der Stahl sei danach durch die Hauptelemente Eisen und Chrom gekennzeichnet. Zwar sei eine individuelle Zuordnung der Spuren zu dem Spatenblatt nicht möglich, da Spuren des Elements Chrom auch andere Ursachen haben könnten. Die grauen Anhaftungen am Stiel des Rundspatens könnten aber bei einer Berührung mit dem rechteckigen Spatenblatt aus Edelstahl gebildet worden sein.

Die Feststellungen zu den Verletzungen des Nebenklägers beruhen auf den Angaben des Zeugen …, zur Tatzeit Oberarzt an der Klinik für Neurochirurgie des Universitätsklinikums … und des Sachverständigen ..., Facharzt für Neurologie an der Klinik für Neurochirurgie des Universitätsklinikums … sowie auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern von den Verletzungen des Nebenklägers.

Der Zeuge …, der den Nebenkläger nach dessen Verbringung in die Klinik für Neurochirurgie des Universitätsklinikums … operierte, hat in der Hauptverhandlung überzeugend angegeben, der Nebenkläger sei mit der Diagnose eines direkten offenen Schädel-Hirn-Traumas 3. Grades mit Impressionsfraktur links-temporal aufgenommen worden. Es habe sich eine ausgedehnte, etwa 15 cm lange linksseitige frontoparientale Schnittwunde der Kopfschwarte gezeigt. Darunter habe sich ein Frakturspalt gezeigt, in den sich Hirngewebe hineingewölbt habe. Zudem seien ein subdurales Hämatom links, ein intrazerebrales Hämatom links und Tachyrhythmie mit Vorhofflimmern zu diagnostizieren gewesen. Aufgrund der Verletzung sei es zu extremen, diffusen Blutungen der Haut, der Hirnhaut und innerhalb des Gehirns gekommen. Allein aufgrund der erheblichen Blutungen habe es sich um eine lebensbedrohliche Verletzung gehandelt. In der Operationswunde hätten sich in das Gehirn eingedrungene Haare und Knochenfragmente gefunden.

Mit einem offenkundig scharfkantigen Gegenstand sei, nachdem dieser den Schädelknochen und die Dura durchdrungen habe, ein regelrechter Einschnitt in das Gehirn erfolgt und habe so, im Verlauf der Impressionsfraktur, zu einem bis etwa vier Zentimeter unterhalb der normalen Schädeldecke reichenden Schnitt durch das Gehirn geführt. Hierdurch sei das Gehirn entlang des Schnitts erheblich geschädigt worden, so dass im Verlauf der am 25.08.2007 durchgeführten Dekompressions kraniektomie zerstörtes Hirngewebe teilweise habe entfernt werden müssen. Im Verlaufe der Operation sei sodann ein Teil des Schädelknochens entfernt worden um den aufgrund der Schwellung des Gehirns ansteigenden Hirndruck abzumildern. Zur Absenkung des Hirndrucks seien dem Nebenkläger darüber hinaus eine Hirndrucksonde und eine Liquordrainage gelegt worden.

Nach den überzeugenden Angaben des Sachverständigen ..., denen sich die Kammer auch insoweit nach eigener Überzeugungsbildung anschließt, führte die durch den Spatenhieb hervorgerufene Verletzung des Gehirns zu einer irreversiblen Aphasie sowie zu einer spastischen Hemiparese der rechten Körperhälfte. Infolgedessen besteht bei dem Nebenkläger eine mittelschwere aphasische Störung mit leichter Beeinträchtigung des Sprachverständnisses und schwerer Beeinträchtigung der Sprachproduktion. Zudem bestehen eine Alexie und eine Agraphie. Auch die Schädigung der Pyramidenbahnen ist irreversibel, so dass die zwingende Notwendigkeit zu einer krankengymnastischen Betreuung besteht und der Nebenkläger dauerhaft arbeitsunfähig ist.

Das Gutachten des Sachverständigen ... stützt sich auf die Kenntnis der Verfahrensakte, der Krankenakte des Nebenklägers sowie auf eine am 09.09.2010 erhobene Exploration, Anamnese und körperlich-neurologische Untersuchung sowie auf eine am gleichen Tag durchgeführte neuropsychologische Testung durch den Sachverständigen.

Wie der Sachverständige ... in der Hauptverhandlung überzeugend ausgeführt hat, ist der von dem Angeklagten geführte Spaten etwa 5,1 cm tief in den Schädel des Nebenklägers eingedrungen. Dabei habe der Spaten zunächst in einer Entfernung von etwa zwei Zentimetern von der linken Schädelseite aus den Schädelknochen und die damit verwachsene harte Hirnhaut durchdrungen. Ferner habe der Spatenhieb verschiedene subdurale Blutgefäße verletzt, was zu einem subduralen Hämatom geführt habe. Allein eine solche subdurale Blutung sei für sich genommen schon eine lebensbedrohliche Verletzung. Der eindringende Spaten habe sodann zu einer schweren Impression des Schläfenlappens und einer teilweisen Amputation des linken Scheitellappens geführt. Zudem seien Haare und Knochensplitter in das Gehirn eingedrungen. Infolge dieser Verletzungen und der hierdurch weiterhin verursachten Kontusionsblutungen im Gehirn seien die dort befindlichen Gehirnstrukturen teilweise irreversibel geschädigt worden. Dabei handele es sich im Wesentlichen um Gehirnareale, die der Rezeption und Produktion von Sprache dienten. Die meist linkshemisphärisch gelegenen Sprachareale seien in zwei rezeptive und zwei exekutive Felder zu unterscheiden, wobei die rezeptiven Felder zum einen der Wahrnehmung der gesprochenen und zum anderen der Wahrnehmung der geschriebenen Sprache dienten. Rezeptive und exekutive Areale seien durch Faserbündel miteinander verbunden und bildeten ein polymodales Gehirnareal, das zudem mit der motorischen Region zur Innervation des Sprachwerkzeuges (Lippen, Zunge, Schlund und Kehlkopf) verbunden sei. Durch den Spatenhieb seien große Teile der linksseitig dominanten Hemisphäre irreversibel verletzt worden, wodurch wesentliche funktionelle Teile des linksseitigen Parietal- und Temporallappens betroffen seien. Dies rufe bei dem Nebenkläger eine gemischte, motorisch führende Aphasie hervor, in deren Folge der Nebenkläger zur Sprachproduktion außer Stan de sei. Damit einher gehe die Unmöglichkeit des Schreibens, während das Sprachverständnis weniger gestört sei. Hieran zeige sich, dass das innere Verballexikon zwar noch bestehe, der Zugriff hierauf durch die Läsion aber unmöglich sei. Ohne eine logopädische Behandlung sei eine Verschlechterung der Aphasie zu erwarten. Eine Besserung des Zustandes sei nicht zu erwarten, die Wiedererlangung der sprachlichen Fähigkeiten, des Schreibens und flüssigen Lesens sei ausgeschlossen. Die von dem Sachverständigen diagnostizierte Sprachstörung ist nach seinen weiteren überzeugenden Ausführungen damit zweifelsohne auf die infolge des Spatenhiebs eingetretene Hirnverletzung zurückzuführen.

Darüber hinaus habe der Spatenhieb zu einer irreversiblen Verletzung mehrerer motorischen Bahnen im Gehirn und der die rechten Extremitäten ansteuernden Pyramidenbahnen geführt. Infolge der irreversiblen Unterbrechung der motorischen Bahnen von der linken Hirnhälfte zu den rechten Extremitäten sei es dem Nebenkläger nicht mehr möglich, die rechte Hand zu öffnen und sein rechtes Bein zu beugen. Dies führe zu einer Streckspastik des rechten Beines, das der Nebenkläger beim Laufen in einer Zirkumduktion nachziehe. Auch die verkrampfte Faust der rechten Hand und der spastisch angebeugte rechte Arm seien auf die Unterbrechung der motorischen Bahnen zurückzuführen. Gleichwohl sei es, so die weiteren Ausführungen des Sachverständigen ..., ohne weiteres möglich, dass der Nebenkläger, nachdem er das Bewusstsein wiedererlangt hatte, gestützt auf die Zeugin ... ... den Tatort auf eigenen Füßen verlassen habe.

Dass weder der Angeklagte, noch der Nebenkläger und der Zeuge ... unter Alkoholeinfluss handelten, ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen …, Arzt am Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums … . Danach ergab eine um 22:35 bei dem Angeklagten im Krankenhaus in … entnommene Blutprobe einen lediglich physiologischen Wert. Auch eine am Folgetag um 0:14 und 0:45 Uhr entnommene Blutprobe des Zeugen ... habe lediglich einen physiologischen Wert ergeben. Gleiches gelte im Hinblick auf eine um 0:00 Uhr bei dem Nebenkläger entnommene Blutprobe. Soweit darin Thiopental und andere Stoffe aufgefunden worden seien, sei dies auf die ärztlichen Maßnahmen und die bei dem Nebenkläger herbeigeführte Narkose zurückzuführen.

IV.

Der Angeklagte hat sich aufgrund des festgestellten Sachverhalts der schweren Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, §§ 226 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 224 Abs. 1 Nr. 5, 52 StGB strafbar gemach t.

Indem er dem Nebenkläger den Spaten mit Wucht von oben auf den Kopf schlug, hat der Angeklagte den Nebenkläger körperlich misshandelt und an der Gesundheit beschädigt. Die Gesundheitsbeschädigung hatte zur Folge, dass der Nebenkläger das Sprechvermögen verlor (Aphasie) und in Siechtum und Lähmung verfiel, § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Da der Nebenkläger überdies eine spastische Hemiparese der rechten Körperhälfte erlitt und infolge seiner Verletzungen dauerhaft arbeitsunfähig ist, hatte die Körperverletzung auch zur Folge, dass der Nebenkläger i. S. d. § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Siechtum verfallen ist.

Der Schlag mit dem Spaten auf den Kopf des Nebenklägers stellt überdies eine das Leben gefährdende Behandlung dar, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Bereits die durch den Spatenhieb ausgelösten Hirnblutungen waren für sich genommen lebensbedrohlich. Dies gilt erst recht für die Eröffnung des Schädelknochens, die schwere Impression des Schläfenlappens und die teilweise Amputation des linken Scheitellappens.

Die durch den Einsatz des Spatens ebenso verwirklichte gefährliche Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wird von der ebenfalls verwirklichten schweren Körperverletzung verdrängt (Fischer, StGB, 61. Auflage, § 226, Rn. 20).

Der Angeklagte handelte vorsätzlich, da er bei Ausführung des Schlages die schweren und lebensgefährdenden Verletzungen des Nebenklägers zumindest billigend in Kauf nahm. Bei einem Spatenhieb auf den Kopf ist für jedermann und auch den Angeklagten ersichtlich, dass dies zu schweren und lebensbedrohlichen Verletzungen führen kann.

Der Schlag des Angeklagten war auch nicht durch Notwehr, § 32 StGB, gerechtfer tigt.

Zum Zeitpunkt des Spatenhiebes lag für den Angeklagten eine Notwehrlage vor, nämlich ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff durch den Nebenkläger. Indem der Nebenkläger mit einem Axtstiel in der Hand auf das Grundstück des Angeklagten und mit erhobenem Axtstiel auf ihn zuging, bestand für den Angeklagten die Gefahr, durch einen Einsatz des Axtstieles in seiner körperlichen Unversehrtheit verletzt zu werden. Dieser Angriff durch den Nebenkläger war auch gegenwärtig, da er, nachdem er den Angeklagten vor dem Flutgraben eingeholt hatte, unmittelbar bevorstand. Auch war der Angriff durch den Nebenkläger nicht seinerseits durch Notwehr, § 32 StGB gerechtfertigt. Soweit in den vorausgegangenen Beleidigungen durch den Angeklagten wiederum ein Angriff auf die Ehre des Nebenklägers gelegen haben sollte, war dieser Angriff zu dem Zeitpunkt, als der Nebenkläger den Angeklagten eingeholt hatte, nicht mehr gegenwärtig.

Zum Zeitpunkt des Spatenhiebes lag für den Angeklagten noch kein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff durch den Zeugen ... vor. Da der Zeuge zu diesem Zeitpunkt gerade erst um den hinteren Grundstückszaun gegangen und noch mehrere Meter von dem Angeklagten entfernt war; stand ein Angriff des Zeugen ... auf die körperliche Unversehrtheit des Angeklagten in der konkreten Situation nicht unmittelbar bevor.

Die Abwehr des von dem Nebenkläger ausgehenden Angriffs mit dem Axtstiel durch einen wuchtigen Schlag mit dem Spaten auf den Kopf des Nebenklägers war jedoch nicht erforderlich, § 32 Abs. 2 StGB. Die Verteidigungshandlung ist nur dann erforderlich, wenn sie geeignet ist, den Angriff abzuwehren, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung steht und die Notwehr geboten ist.

An der Gebotenheit der Notwehr fehlt es u. a. dann, wenn der Täter die Notwehrlage selbst verursacht hat. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Täter die Lage herbeiführt, um „unter dem Deckmantel" der Notwehr den Angreifer zu verletzen. Gleiches gilt, wenn der Täter erkennt, dass sein Verhalten einen Angriff hervorrufen werde, und er dies billigend in Kauf nimmt. Dann darf ein Täter, der einen Angriff auf sich provoziert hat, nicht bedenkenlos von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährliches Mittel einsetzen. Er muss vielmehr dem Angriff nach Möglichkeit ausweichen und darf zur Trutzwehr mit einer lebensgefährlichen Waffe erst Zuflucht nehmen, nachdem er alle Möglichkeiten der Schutzwehr ausgenutzt hat. Nur wenn sich ihm diese Möglichkeit nicht bietet, ist er zu entsprechend weitreichender Verteidigung befugt. Nur wenn der Täter dem Angriff nicht ausweichen oder auch nicht über ein Ausweichen zum Einsatz eines weniger gefährlichen Verteidigungsmittels gelangen kann, liegt auch im Falle der verschuldeten Provokation eine rechtsmissbräuchliche Verteidigung nicht vor. Dabei werden an den Täter, der sich auf Notwehr berufen will, umso höhere Anforderungen im Hinblick auf die Vermeidung gefährlicher Konstellationen gestellt, je schwerer die rechtswidrige und vorwerfbare Provokation der Notwehrlage wiegt. Wer unter erschwerenden Umständen die Notwehrlage provoziert hat, muss unter Umständen auf eine sichere erfolgversprechende Verteidigung verzichten und das Risiko hinnehmen, dass ein minder gefährliches Abwehrmittel keine gleichwertigen Erfolgschancen hat.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze war der Spatenhieb des Angeklagten gegen den Nebenkläger nicht geboten. Der Angeklagte hat den Angriff auf sich provoziert, indem er den Nebenkläger mehrfach beleidigte und aufforderte: „Komm rüber, ich begrab dich." Dabei hob der Angeklagte den von ihm zunächst zur Gartenarbeit verwendeten Spaten drohend in die Höhe. Damit signalisierte er dem Nebenkläger, er werde den Spaten einsetzen, wenn der Nebenkläger tatsächlich auf sein Grundstück komme. Verbunden mit der Aufforderung: „Komm rüber, ich begrab dich" provozierte der Angeklagte damit den Nebenkläger auch dazu, sich seinerseits zu bewaffnen und den Axtstiel mitzunehmen. Dabei hat der Angeklagte auch erkannt, dass die von ihm ausgestoßenen Beleidigungen verbunden mit der an den Nebenkläger gerichteten Aufforderung, herüber zu kommen, den Nebenkläger dazu veranlassen konnten, das Grundstück des Angeklagten zum Zwecke einer tätlichen Auseinandersetzung zu betreten. So war der Nebenkläger, wie der Angeklagte selbst ausgeführt hat, schon einmal auf sein Grundstück gekommen. Auch hatte es in der Vergangenheit bereits körperliche Auseinandersetzungen zwischen den beiden gegeben.

Aufgrund der von ihm selbst provozierten Notwehrlage durfte der Angeklagte nicht sogleich ein lebensgefährliches Mittel einsetzen und deshalb den Angriff nicht mit einem wuchtigen Spatenhieb auf den Kopf des Nebenklägers abwehren. Vielmehr hätte der Angeklagte dem Angriff zunächst ausweichen können und müssen. Auch wenn — wovon die Kammer sich bei einer Inaugenscheinnahme vor Ort überzeugt hat — ein Überwinden des Flutgrabens im Rückwärtsgehen über die Bohlen nicht ohne weiteres möglich war, hätte sich der Angeklagte am Flutgraben entlang rückwärts zwischen Flutgraben und Gartenhäuschen hindurch in Richtung seines Hauses zurückziehen können. Auch hätte er rückwärts außen um das Gartenhäuschen herum zurückweichen und von dort in sein Haus gelangen können. Dass dem An geklagten dieser Weg möglich war, hat einerseits die Kammer bei dem auf dem Grundstück des Angeklagten durchgeführten Ortstermin selbst festgestellt. Zum anderen hat der Angeklagte selbst angegeben, die über den Flutgraben führenden Bohlen praktisch nie zu benutzen. Um auf den hinter dem Flutgraben liegenden Grundstücksteil zu gelangen, nutzte er deshalb selbst regelmäßig den Weg um das Gartenhäuschen herum. Diesen Weg bzw. den Weg zwischen Gartenhäuschen und Flutgraben zu benutzen war der Angeklagte also gewohnt, so dass er ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, diesen Weg auch im Rückwärtsgehen zu nehmen. Bei dem Angeklagten bestand zu diesem Zeitpunkt wie oben dargelegt auch keinerlei Bewegungseinschränkung.

Darüber hinaus war es dem Angeklagten im Hinblick auf die von ihm verschuldete Provokation auch zumutbar, sich zur Abwehr des Angriffs zunächst auf eine Schutzwehr gegen den bevorstehenden Schlag mit dem Axtstiel zu verteidigen. In folge der Einschränkung seines Notwehrrechts hätte der Angeklagte deshalb zunächst den Schlag des Nebenklägers mit seinem eigenen Spaten abblocken müssen, um hierdurch den Angriff durch den Nebenkläger zu beenden. Hierbei hätte der Angeklagte auch das Risiko hinnehmen müssen, dass ein Abblocken des Schlages keine sichere Beendigung des Angriffs versprach, während der Angriff mit dem vom Angeklagten geführten wuchtigen Spatenhieb auf den Kopf des Nebenklägers sofort beendet war.

Zu einem derartigen Spatenhieb auf den Kopf des Nebenklägers hätte der Angeklagte selbst dann nicht greifen dürfen, wenn er zuvor alle Möglichkeiten der Schutzwehr, etwa durch Abblocken des Schlages mit dem Axtstiel, ausgenutzt hätte. Auch bei einem Übergang zur Trutzwehr hätte für den Angeklagten zunächst die Möglichkeit bestanden, den Spaten zu Schlägen gegen den Körper und die Beine des Nebenklägers einzusetzen, um durch eine hierdurch herbeigeführte Verletzung des Nebenklägers dessen Angriff zu beenden. Zu einem Einsatz des Spatens gegen den Kopf des Nebenklägers und zu einer damit verbundenen lebensgefährlichen Trutzwehr war der Angeklagte schon deshalb nicht befugt, weil der Nebenkläger seinerseits mit einem objektiv aufgrund seiner Beschaffenheit weniger gefährlichen hölzernen Axtstiel bewaffnet war. Auch wenn ein gezielter Schlag mit dem Axtstiel ebenfalls geeignet war, erhebliche und auch lebensgefährliche Verletzungen des Angeklagten hervorzurufen, war auch für den Angeklagten erkennbar, dass der Einsatz des scharfkantigen Spatenblattes gegen den Kopf des Nebenklägers objektiv gefährlicher war als der Einsatz des Axtstieles, selbst wenn dieser sich ebenfalls gegen den Kopf des Angeklagten richtete. Da es insoweit bereits an einer „Waffengleichheit" fehlte, war der Einsatz des Spatens gegen den Kopf des Nebenklägers unter keinen Umständen gerechtfertigt.

Es liegt auch kein Schuldausschließungsgrund nach § 33 StGB vor, da der Angeklagte die Grenzen der Notwehr nicht aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschritten hat. Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, er habe Todesangst verspürt, als der Nebenkläger mit dem Axtstiel in der Hand auf ihn zugelaufen sei, ist die Kammer dem nicht gefolgt. Der vom Angeklagten vorgegebenen Todesangst steht bereits entgegen, dass der Angeklagte die Notwehrlage selbst provoziert hat, indem er den Nebenkläger mehrfach aufforderte, zu ihm auf sein Grundstück zu kommen. Da der Angeklagte die Auseinandersetzung mit dem Nebenkläger gerade selbst gesucht hat, kommt eine Überschreitung der gebotenen Notwehrhandlung aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken nicht in Betracht.

Der Angeklagte hat sich demgegenüber nicht des versuchten Totschlags, §§ 212 Abs. 1, 22, 23 StGB strafbar gemacht. Zwar handelte der Angeklagte mit Tötungsvorsatz, als er den Spaten mit voller Wucht auf den Kopf des Nebenklägers schlug und dabei zumindest billigend den Tod des Nebenklägers durch den Spatenhieb in Kauf nahm. Von dem Versuch des Totschlags ist der Angeklagte jedoch nach § 24 Abs. 1, 1. Alt. StGB strafbefreiend zurückgetreten. Nach dem Schlag auf den Kopf des Nebenklägers war der Versuch des Totschlags noch nicht beendet. Der Angeklagte hatte sogleich erkannt, dass der tatbestandliche Erfolg noch nicht eingetreten war und forderte deshalb den Nebenkläger auf, er solle aufstehen, dann werde er ihn umbringen. Der Angeklagte hat danach aber die weitere Ausführung der Tat freiwillig aufgegeben, da er, obwohl er die Möglichkeit hierzu gehabt hätte, nicht noch einmal nach dem auf dem Boden liegenden Nebenkläger geschlagen hat. Hierzu hätte er unmittelbar nach dem Schlag die Möglichkeit gehabt, da der Zeuge ... zu diesem Zeitpunkt noch mehrere Meter entfernt war und den Angeklagten von einem weiteren Schlag nicht hätte abhalten können. Darüber hinaus wäre es dem Angeklagten auch möglich gewesen, noch einmal zuzuschlagen, als der Zeuge ... bereits bei dem Nebenkläger kniete, um dessen Wunde zu versorgen. Dass er hierbei auch den Zeugen ... hätte treffen können, steht der Möglichkeit eines weiteren tödlichen Schlages gegen den Nebenkläger nicht entgegen.

Der Angeklagte hat sich auch nicht der Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGB, strafbar gemacht. Ein von mehreren verübter Angriff i. S. d. § 231 StGB lag nicht vor. Der Angriff des Nebenklägers war, nachdem der Angeklagte ihn mit dem Spaten niedergeschlagen hatte, bereits beendet, bevor der Zeuge ... seinerseits zum Angriff gegen den Angeklagten überging. Es fehlt deshalb, trotz des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs an einer zumindest zeitweisen Überschneidung der jeweiligen Angriffshandlungen.

V.

Der Strafrahmen war nach § 52 Abs. 2 StGB aus § 226 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Die Kammer hat jedoch nach § 226 Abs. 3 StGB einen minderschweren Fall angenommen, so dass sich ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ergibt. Ausschlaggebend für die Annahme eines minderschweren Falles war der Umstand, dass der Nebenkläger sich auf die Provokation des Angeklagten eingelassen hat und nach der zunächst verbalen Auseinandersetzung seinerseits zum tätlichen Angriff übergegangen ist, indem er mit einem Axtstiel bewaffnet das Grundstück des Angeklagten betrat.

Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser bisher unbestraft ist. Darüber hinaus hat die Kammer zugunsten des Angeklagten die lange Verfahrensdauer und den Umstand berücksichtigt, dass es der Nebenkläger war, der das Grundstück des Angeklagten betrat und damit eine körperliche Auseinandersetzung in Kauf nahm. Da die Kammer diesen Umstand aber bereits zur Verschiebung des Strafrahmens herangezogen hat, kam ihm im Rahmen der konkreten Strafzumessung nur noch eine eingeschränkte Bedeutung zu.

Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte mit der Tat mit der gefährlichen und der schweren Körperverletzung zugleich zwei Straftatbestände verwirklicht hat. Hinzu kam, dass im Rahmen der schweren Körperverletzung mit dem Verlust des Sprechvermögens und dem Verfallen in Siechtum zugleich zwei Tatbestandsvarianten der schweren Körperverletzung verwirklicht sind.

Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war deshalb die Verhängung einer Freiheitsstrafe von

drei Jahren

tat- und schuldangemessen.

Da im vorliegenden Verfahren eine Verzögerung durch die unterbliebene Beauftragung des neurologischen Sachverständigen durch das Amtsgericht von über acht Monaten eingetreten ist und die Sache, nachdem zunächst Anklage beim Amtsgericht erhoben worden war, wiederholt neu verhandelt werden musste, begründet die dadurch eingetretene Verzögerung einen Kompensationsanspruch. Angesichts des Umstandes, dass bis zur Erhebung der Anklage am 12.01.2009 bereits mehr als ein Jahr und vier Monate nach der Tat verstrichen waren und bis zum vorliegenden Urteil weitere fünfeinhalb Jahre vergangen sind, sind auf die erkannte Freiheitsstrafe von drei Jahren neun Monate als verbüßt anzurechnen.

Da der Angeklagte verurteilt wurde, waren ihm gemäß § 465 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Gemäß § 472 Abs. 1 StPO hat er auch die Kosten der Nebenklage zu tragen. Ferner waren ihm gemäß § 473 Abs. 1 StPO die Kosten der Berufungsverfahren, die Kosten des erfolglosen Revisionsverfahrens zu Az. 2 SS 37/12 und die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.


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