Urteil vom Landgericht GieBen (7. Große Strafkammer) - 7 KLs - 599 Js 33844/18
Tenor
Die Angeklagten 1 und 2 sind schuldig der vorsätzlichen Brandstiftung.
Der Angeklagte 1 ist drüber hinaus schuldig des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung.
Der Angeklagte 1 wird, unter Auflösung der mit Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 13.03.2020 - Az.: 515 Ls 501 Js 8958/20 - nach Maßgabe des Berufungsurteils des Landgerichts Gießen vom 28.09.2020 - gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der dort festgesetzten Einzelstrafen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Auf diese Strafe werden 30 Tage als Ausgleich für den vom Angeklagten 1 in Erfüllung der Bewährungsauflage im Verfahren zu dem Az.: 525 Ls - 501 Js 30696/19 (hervorgegangen aus 501 Js 6481/16 der StA Gießen) gezahlten Geldbetrag von 1.000 € angerechnet.
Wegen o.g. vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Urkundenfälschung, wird der Angeklagte 1 zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.
Die Verwaltungsbehörde darf dem Angeklagten 1 vor Ablauf von 16 Monaten keine Fahrerlaubnis erteilen.
Der Angeklagte 2 wird, unter Auflösung der mit Urteil des Landgerichts Gießen vom 18.09.2019 - Az.: 3 Ns 306 Js 42278/16 - gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der dort festgesetzten Einzelstrafen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verurteilt.
Die Angeklagten 1 und 2 sind als Gesamtschuldner dem Grunde nach verpflichtet, der Adhäsionsklägerin den aus der Brandstiftung vom 14.05.20.. entstandenen Schaden zu ersetzen. Im Übrigen wird von einer Entscheidung abgesehen.
Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen sowie die Kosten des Adhäsionsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
Hinsichtlich beider Angeklagter:
Hinsichtlich des Angeklagten 1 darüber hinaus:
§§ 267 Abs. 1, 69a Abs. 1, 52, 53 StGB; 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG
Gründe
I.
1.
pp.
Der Angeklagte 1 ist vorbestraft.
pp.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main verhängte am 19.06.2018 (Az.: 981 Cs 7430 Js 229037/18), rechtskräftig seit 07.07.2018, wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz am 15.02.20.. zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Die Geldstrafe ist bezahlt. …..
pp.
Am 30.08.2018 verhängte das Amtsgericht Gießen (Az.: 515 Ls 501 Js 6481/16) gegen den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Eine zunächst erteilte Arbeitsauflage wurde später in eine Zahlungsauflage über 1.000 € umgewandelt. Die Zahlungsauflage ist erledigt. Das Urteil erwuchs am 23.01.2020 in Rechtskraft, nachdem das Landgericht Gießen durch Urteil vom 15.01.2020 die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Gießen verworfen hatte. …
pp.
Wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängte das Amtsgericht Gießen am 07.11.2018 (Az.: 506 Cs 806 Js 33956/18), rechtskräftig seit dem 15.02.2019, gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen. Die Geldstrafe ist bezahlt. Die Sperre zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wurde bis zum 14.02.2020 erstreckt.
Zuletzt verurteilte das Amtsgericht Gießen den Angeklagten am 13.03.2020 (Az.: 515 Ls 501 Js 8958/20) unter Einbeziehung des Urteils vom 30.08.2018 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, gebildet aus Einzelstrafen von jeweils 12 Monaten. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. …
pp.
Die auf die Rechtsfolge beschränkte Berufung des Angeklagten wurde durch Urteil des Landgerichts Gießen vom 28.09.2020, rechtskräftig seit dem 22.12.2020, verworfen.
2.
pp.
Der Angeklagte 2 ist ebenfalls vorbestraft.
pp.
Das Landgericht Gießen verurteilte den Angeklagten außerdem am 18.09.2019 (Az.: 3 Ns 306 Js 42278/16), rechtskräftig seit dem 06.05.2020, wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Der Verurteilung lagen Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten zu Grunde.
pp.
II.
1.
Spätestens in der Nacht vom Sonntag, dem 13.05.20.., auf Montag, dem 14.05.20.., beschlossen die Angeklagten, das freistehende Gebäude in der …Straße … in … durch Brandlegung ganz oder teilweise zu zerstören.
Die Adhäsionsklägerin und Zeugin … hatte zunächst in der Nachbargemeinde … ein Bordell betrieben, mit Datum zum 01.11.202.. hatte sie das Gewerbe (Bordell mit Schankwirtschaft) bei der Gemeinde … in die …Straße … umgemeldet. Die Zeugin … ist Eigentümerin des Grundstücks …Straße … . In dem dort gelegenen Bungalow hatte sie mit ihrem Ehemann vor dem Umzug des Bordells gewohnt.
In unmittelbarer Nachbarschaft unter der Anschrift …Straße … entsteht ebenfalls ein Bordellbetrieb (…), der dem wirtschaftlichen Verantwortungsbereich des … zuzuordnen ist. Der Ehemann der Zeugin gehörte ehemals einem … in … an. Die Mitgliedschaft ist beendet und sein Status wurde auf „out“ gesetzt. Mitte 20.. forderte der … den Ehemann der Zeugin … auf, den Bordellbetrieb in der …Straße nicht zu eröffnen, da er sonst erledigt wäre. Der Angeklagte 1 nahm ebenfalls an diesem Treffen teil.
Der Innenausbau des Bordellbetriebs der Adhäsionsklägerin und Zeugin … war weit fortgeschritten, insbesondere waren die Duschen und Umkleideräume fertiggestellt, der Boden im gesamten Gebäude gefliest und auch die Trockenbau- und Malerarbeiten in sämtlichen Räumen nahezu abgeschlossen. Man hatte am Wochenende vom 11. bis 13.05.20.. begonnen, Inventar in das Gebäude zu räumen. In den Umkleideräumen waren Spinde vorhanden. Ferner befanden sich in dem größten Raum des Gebäudes eine Theke, die zumindest teilweise aus Holz bestand, sowie deckenhohe Holzregale im Bereich hinter der Theke. In drei verschiedenen Räumen waren zweimal vier und einmal sechs Matratzen gelagert. An Mobiliar befanden sich im Übrigen fünf Kommoden in verschiedenen Räumen. Vereinzelte Spinde, die Matratzen sowie die Kommoden waren mit Folie umwickelt.
In dem Gebäude war bereits eine Videoüberwachungsanlage installiert. In mehreren Räumen im Gebäude sowie an mindestens drei Stellen im Außenbereich waren Kameras installiert, die mit Infrarottechnik aufzeichneten. Die Aufzeichnung erfolgte auf einer im Gebäude befindlichen Festplatte.
Bereits eine Nacht zuvor am 13.05.20.. war die Örtlichkeit durch zwei unbekannt gebliebene Personen ausgekundschaftet worden. Die Personen fuhren um 2:58 Uhr auf der …straße über einen Feldweg aus Richtung der nahen gelegenen Autobahnmeisterei an dem Gebäude …Straße … vorbei, wendeten und stellten das Fahrzeug auf der …straße in Fahrtrichtung des Feldwegs ab. Die unbekannt gebliebenen Personen liefen um 3:02 Uhr aus Richtung des parkenden Fahrzeugs zum Gebäude …Straße … . Die Personen betraten das benachbarte Grundstück …straße … und liefen am Zaun des Grundstücks …Straße … entlang. Um 3:07 Uhr verließen die Personen das Grundstück …straße … und begaben sich zu dem geparkten Fahrzeug. Das Fahrzeug fuhr über den Feldweg in Richtung Autobahnmeisterei davon.
In der Nacht des 14.05.20.. um 3:15 Uhr näherte sich erneut ein Fahrzeug, besetzt mit den Angeklagten 1 und 2, auf der …straße aus dem Bereich des sich an die …straße anschließenden Feldwegs kommend. Das Fahrzeug wurde in der …straße geparkt. Die Angeklagten verließen das Fahrzeug und begaben sich um 3:21 Uhr auf das Grundstück der …straße … . Einer der Angeklagten führte eine Tasche mit sich. Die Angeklagten liefen am Zaun des Grundstücks …Straße … entlang zum hinteren Bereich des Grundstücks und hielten sich dort für ca. 20 Minuten auf. In diesem Zeitraum durchtrennten sie den Maschendrahtzaun zwischen den Grundtücken …straße … und …Straße … und betraten um 3:43 Uhr das Grundstück …Straße …. Einer der Angeklagten besprühte eine Außenkamera, die im rückwärtigen Bereich der Sauna angebracht war, mit schwarzer Farbe.
In der Folge öffneten die Angeklagten ein auf der Nordseite befindliches Fenster, indem sie es aufhebelten oder die Scheibe einschlugen, um die Öffnung mittels Fenstergriff vorzunehmen. Der Angeklagten 2 kletterte hindurch, begab sich von innen in den danebengelegenen Wintergarten und ließ den Angeklagten 1 durch die Hebe-Schiebetür des Wintergartens in das Gebäude. Dabei hielt der Angeklagte 2 augenscheinlich eine „Pistole“ in der Hand.
Der Angeklagte 1 betrat um 3:48:15 Uhr das Gebäude und stellte eine mitgeführte Tasche auf dem Boden ab. Anschließend zog er ebenfalls augenscheinlich eine „Pistole“. Die Kammer konnte bezüglich beider „Pistolen“ keine Feststellungen dazu treffen, ob es sich bei den Gegenständen um echte Schusswaffen handelte.
Der Angeklagte 2 lud seine „Pistole“ „durch“ und beide Angeklagten verließen gemeinsam den Wintergarten. Sie gingen durch die Tür des Wintergartens, von der aus zwei Flurbereiche in den größten Raum des Gebäudes mit dem Thekenbereich führen. Weiter gingen sie durch den nach Süden führenden Flurbereich, der vorbei am Heizungsraum zu vier weiteren Räumen führt und schließlich in den Thekenbereich einmündet. Der Angeklagte 1 kehrte nach ca. 10 Sekunden in den Wintergarten zurück, steckte seine „Pistole“ in den Hosenbund und holte einen Benzinkanister aus der zuvor abgelegten Tasche. In dem Kanister befand sich eine brennbare Flüssigkeit. Der Füllstand und die in der Folge ausgebrachte Menge der brennbaren Flüssigkeit konnten nicht festgestellt werden. Anschließend begab sich der Angeklagte 1, vorbei am Thekenbereich, in den südlich gelegenen Eingangsbereich des Gebäudes mit Zugängen von der …straße und der …Straße. Dort verteilte er über die Theke und an verschiedenen Stellen des großen Thekenraums bis in den Wintergarten die in dem Kanister befindliche brennbare Flüssigkeit auf dem Boden und dort befindlichen Gegenständen. Der Angeklagte 2 begleitete ihn dabei mit der „Pistole“ in der Hand.
Zwei Minuten und 35 Sekunden nach dem Betreten des Gebäudes durch beide Angeklagten verließen sie das Gebäude durch die Hebe-Schiebetür des Wintergartens. Der Angeklagte 1 reichte dabei dem Angeklagten 2 die mitgeführte Tasche heraus, blieb im Türrahmen stehen und ging dann einen Schritt in das Gebäude, um die ausgebrachte Flüssigkeit zu entzünden. Der Angeklagte 1 rannte aus dem Gebäude und ließ die Hebe-Schiebetür des Wintergartens ungefähr einen Meter breit geöffnet.
Die Angeklagten verließen um 3:50 Uhr den Tatort über das Grundstück …straße …, stiegen in den abgestellten Personenkraftwagen und fuhren über den an die ...straße angrenzenden Feldweg in Richtung Autobahnmeisterei davon.
Das Entzünden der zuvor ausgebrachten brennbaren Flüssigkeit durch den Angeklagten 1 verursachte eine Stichflamme, die sich in ein bis zwei Minuten, der Spur der ausgebrachten brennbaren Flüssigkeit folgend, vom Wintergarten aus über den nach Westen ausgerichteten Flurbereich in den größten Raum des Objekts mit der Theke bis zum südlich gelegenen Eingangsbereich ausbreitete. Die Flamme vergrößerte sich in dem Raum mit der Theke und bedeckte für einen kurzen Zeitraum von fünf bis sechs Sekunden den gesamten Boden. Dabei entzündete sich das Gemisch aus Sauerstoff und der ausgebrachten Flüssigkeit, das sich zuvor gebildete hatte, und es kam zu einer Verpuffung. Die Verpuffung bewirkte eine Druckwelle, die eine Innentür zwischen Wintergarten und den angrenzenden Flurbereichen sowie zwei gekippte Fenster im Bereich des nordwestlich gelegenen Umkleideraums zudrückte. Insbesondere in Ermangelung weiterer Sauerstoffzufuhr breitete sich das Feuer nicht weiter aus und erlosch binnen weiterer zehn Minuten vollständig.
Der Brand verursachte substanzielle Schäden an dem Gebäude, wenngleich die Standsicherheit zu keinem Zeitpunkt gefährdet war. Insbesondere der Fliesenbelag wurde durch den direkten Kontakt mit der Flammenbildung nach Entzündung des ausgebrachten Brandbeschleunigers beschädigt und musste großflächig erneuert werden. Durch die erhebliche Rußentwicklung entstanden Schäden an den verputzten Decken und Wänden, die ebenfalls teilweise erneuert werden mussten. Die Rußpartikel setzten sich auch in Räumen ab, die nicht primär von dem Brandgeschehen betroffen waren, insbesondere in den drei Räumen, in denen Matratzen gelagert waren. Wenngleich es aufgrund mangelnder Sauerstoffzufuhr nicht zu einem Inbrandsetzen der Matratzen bzw. des Verpackungsmaterials kam, wurden diese aufgrund der Gas- und Geruchsentwicklung unbrauchbar und mussten entsorgt werden.
Am Morgen des 14.05.20.. gegen 8:30 Uhr bemerkte der durch die Zeugin ... mit dem Innenausbau beauftragte Unternehmer … den Brandschaden; Polizei und Feuerwehr wurden informiert und trafen 8:50 Uhr ein. Die Einsatzkräfte stellten an drei verschiedenen Stellen im Gebäude Brandnester fest, von denen jedoch keine weitere Gefahr ausging. Die Löscharbeiten beschränkten sich auf ein Ablöschen etwaiger Glutentwicklungen in den Brandnestern sowie dem Öffnen der Fenster.
Aufgrund des bestehenden Konkurrenzverhältnisses suchten die Polizeibeamten und Zeugen KHK … und KHK … am 16.05.20.. den …, …, zuzurechnenden und im Umbau befindlichen Bordellbetrieb an der …Straße … auf. Dort trafen sie unter anderem auf ... und den Angeklagten 1. Die Beamten äußerten die Vermutung, dass mit der Brandlegung möglicherweise versucht worden sein könnte, den Konkurrenzbetrieb auszuschalten. Während ... die Verantwortung für die Tat abstritt, regte sich der Angeklagte 1 darüber auf, dass man selbst Millionen in den Umbau des Bordells investiere, während man auf dem Grundstück der Familie ... lediglich ein Wohnhaus umbaue und dort einen „Frikadellenpuff“ eröffne.
2.
Am 25.08.20.. um ca. 16:48 Uhr befuhr der Angeklagte 1 mit einem PKW …, amtliches Kennzeichen …, den …weg in Fahrtrichtung Innenstadt in …. Dem Angeklagten war bewusst, dass er nicht im Besitz der dafür erforderlichen Fahrerlaubnis war.
3.
Am 03.09.20.. gegen 8:20 Uhr befuhr der Angeklagte 1 mit dem PKW … mit den an diesem Fahrzeug ohne behördliche Erlaubnis angebrachten Kennzeichen … die …allee in … . Die Kennzeichen waren nach ihrer nicht verfahrensgegenständlichen Entwendung im Juni 20.. als gestohlen gemeldet worden. Dem Angeklagten war bewusst, dass er nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war und dass die angebrachten Kennzeichen nicht behördlicherseits dem Fahrzeug zugeordnet waren. Er wollte damit die nicht vorhandene Zulassung des Fahrzeugs wahrheitswidrig vorspiegeln.
III.
pp.
IV.
Rechtlich ist die Tat unter II. 1. als von den Angeklagten gemeinschaftlich begangene Brandstiftung gemäß §§ 306 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt., 25 StGB zu würdigen. Das Gebäude wurde durch die Brandlegung teilweise zerstört. Es wurde einerseits in seiner Substanz beeinträchtigt und war auch für eine nicht unerhebliche Zeit unbrauchbar. Das war von den Angeklagten auch gewollt.
Demgegenüber vermochte die Kammer einen Verstoß gegen § 52 Absatz 3 Nr. 2 lit, a), lit. b) WaffG nicht sicher festzustellen. Die bei der Tat verwendeten „Pistolen“ sind nicht in den Besitz der Ermittlungsbehörden gelangt und konnten dementsprechend auch nicht untersucht werden. Anhand der in Augenschein genommenen Aufnahmen und Lichtbilder war nicht sicher feststellbar, dass es sich um Schusswaffen und Munition im Sinne des § 52 Absatz 3 Nr. 2 lit, a), lit. b) WaffG handelte.
Der Angeklagte 1 hat sich darüber hinaus wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, davon im Fall unter II. 2. in Tateinheit mit Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB, strafbar gemacht.
V.
1.
Bei der Strafzumessung war für die Brandstiftung von dem Strafrahmen des § 306 Abs. 1 StGB auszugehen, der eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorsieht.
Ein minder schwerer Fall gemäß § 306 Abs. 2 StGB liegt nach der Überzeugung der Kammer nicht vor. Dies ergibt die vorgenommene Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände und Aspekte herangezogen und gewürdigt worden sind, die für die Wertung der Tat und der Täter in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Das Bild der Tat weicht vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle dieser Art nicht so sehr ab, dass die Anwendung des Strafrahmens für minder schwere Fälle geboten erscheint.
Zugunsten beider Angeklagten und damit für die Annahme eines minder schweren Falles sprechen der Zeitablauf seit Begehung der Tat im Juli 20.., wenngleich die relativ späte Ahndung nicht auf Unzulänglichkeiten der Justizbehörden, sondern auf die Bemühungen zur Verschleierung der Täterschaft zurückzuführen sind. Außerdem hat sich „lediglich“ die zweite Handlungsalternative des § 306 Abs. 1 StGB verwirklicht, da das Gebäude durch die Inbrandsetzung nur teilweise zerstört wurde. Für den Angeklagten 1 spricht zudem die durchweg unter Pandemiebedingungen vollstreckte Untersuchungshaft.
Demgegenüber sprechen aber entscheidende Gründe gegen die Annahme eines minder schweren Falles. Strafschärfend für beide Angeklagten fällt der durch den Brand verursachte erhebliche Schaden ins Gewicht. Der Umbau des Betriebs stand bereits kurz vor der Fertigstellung. Neben dem entstandenen Sachschaden sind damit einhergehende gewerbliche Folgeschäden durch die zeitliche Verzögerung bis zur Eröffnung des Betriebs eingetreten. Wenngleich die Kammer nicht festzustellen vermochte, dass das Ausspähen des Tatorts in der Nacht des 13.05.20.. durch die Angeklagten erfolgte, zeigt die Gesamtschau der Geschehnisse ein planvolles und mehraktiges Geschehen, dem eine hohe kriminelle Energie innewohnt. Beide Angeklagte waren zum Zeitpunkt der Begehung der Tat vorbestraft. Der Angeklagte 1 stand zudem unter laufender Bewährung.
Bei einer Gesamtbetrachtung der vorgenannten Umstände ist daher nach Überzeugung der Kammer die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 306 Abs. 2 StGB nicht geboten.
Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer sämtliche im Rahmen des minderschweren Falles heranzuziehenden Kriterien erneut berücksichtigt. Die oben bereits erwähnte Mehraktigkeit des Tatgeschehens und der entstandene Schaden betrifft die Strafzumessung bezüglich beider Angeklagter gleichermaßen. Während die Kammer dem Angeklagten 1 die unter Pandemiebedingungen vollzogene Untersuchungshaft zugutegehalten hat, fiel negativ ins Gewicht, dass der Angeklagte 1 die Tat unter laufender Bewährung beging.
Unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Erwägungen hält die Kammer bei beiden Angeklagten eine
Freiheitsstrafe von 2 Jahren 10 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
2.
a.
Die Strafe bezüglich des Angeklagten 1 ist gesamtstrafenfähig mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 13.03.2020 (Az.: 515 Ls 501 Js 8958/20) von einem Jahr und zehn Monaten unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 30.08.2018 (Az.: 515 Ls 501 Js 6481/16), gebildet aus Einzelstrafen von jeweils 12 Monaten. Die Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19.06.2018 (Az.: 981 Cs 7430 Js 229037/18) wäre ebenfalls gesamtstrafenfähig, ist jedoch vollständig bezahlt. Gemäß §§ 55 Abs. 1, 53, 54 StGB hat die Kammer aus diesen Strafen unter Auflösung der gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der dort festgesetzten Einzelstrafen, der Berücksichtigung des sich ergebenden Gesamtstrafenübels und unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nachträglich eine Gesamtstrafe von
3 Jahren und 8 Monaten
gebildet. Für die bereits vollstreckte Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19.06.2018 war ein Härteausgleich vorzunehmen.
Darüber hinaus war ein Zeitraum von 30 Tage als Ausgleich für den vom Angeklagten 1 in Erfüllung der Bewährungsauflage im Verfahren zu dem Az.: 525 Ls - 501 Js 30696/19 (hervorgegangen aus 501 Js 6481/16 der StA Gießen) gezahlten Geldbetrag von 1.000 € als vollstreckt anzurechnen.
b.
Die Strafe ist für den Angeklagten 2 ist gesamtstrafenfähig mit der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Gießen vom 18.09.2019 (Az.: 3 Ns 306 Js 42278/16) von zwei Jahren und drei Monaten, gebildet aus Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten. Gemäß §§ 55 Abs. 1, 53, 54 StGB hat die Kammer aus diesen Strafen unter Auflösung der gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der dort festgesetzten Einzelstrafen sowie unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nachträglich eine Gesamtstrafe von
4 Jahren und 3 Monaten
gebildet.
3.
Bei der Strafzumessung war für die Tat des Angeklagten 1 unter II. 2. von dem Strafrahmen des § 21 Abs. 1 StVG auszugehen, der eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht.
Bei der konkreten Strafzumessung war zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er zum Tatzeitpunkt mehrfach und auch einschlägig vorbestraft war. Zudem stand er unter laufender Bewährung.
Für tat- und schuldangemessen erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten. Es liegen besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten, die die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf ihn unerlässlich machen, § 47 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte wurde bereits, neben diversen Geldstrafen, mehrfach zu Freiheitsstrafen verurteilt, wenngleich die Vollstreckung der Freiheitsstrafen bislang zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die gegenständliche Tat verübte der Angeklagte wiederholt unter dem Eindruck einer laufenden Bewährung. Der Angeklagte ist nur durch Freiheitsstrafen erreichbar. Das hebt die Tat aus dem Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle dieser Art heraus und dadurch unterscheidet sich die Angeklagte von durchschnittlichen Tätern solcher Taten.
Strafaussetzung zur Bewährung kann dem Angeklagten nicht gewährt werden. Die Sozialprognose ist ungünstig. Dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, kann nicht erwartet werden. Diese prognostische Zukunftsbeurteilung ist auf der Grundlage einer umfassenden Gesamtbewertung von Tat und Täterpersönlichkeit vorgenommen worden, unter Berücksichtigung aller oben im Einzelnen bereits geschilderten Umstände, die zugunsten und zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht fallen und die auch für die Sozialprognose erheblich sind.
Insbesondere ist der Angeklagte auf privater und beruflicher Ebene mit dem … verflochten. Es steht zu erwarten, dass der Angeklagte im Interesse seines Arbeitgebers und Clubpräsidenten auch weiterhin Straftaten begehen wird.
Gesamtstrafenfähigkeit zu der Tat unter II. 1. besteht nicht, da durch die das Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 30.08.2018 bestätigende Entscheidung des Landgerichts Gießen vom 15.01.2020 Zäsurwirkung eingetreten ist.
4.
Bei der Strafzumessung war für die Tat des Angeklagten 1 unter II. 3. gemäß § 52 Abs. 2 StGB von dem Strafrahmen des § 267 Abs. 1 StGB auszugehen, der mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe die schwere Strafe androht.
Zur konkreten Strafzumessung gelten die unter V. 3. angestellten Erwägungen. Erschwerend kam hinzu, dass der Angeklagte durch sein Handeln gegen zwei Strafgesetze verstoßen hat.
Für tat- und schuldangemessen erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten. Zur Notwendigkeit einer kurzen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann und der fehlenden Gesamtstrafenfähigkeit wird auf die Ausführungen unter V. 3. Bezug genommen.
Derweil sind die Taten nach II. 2. und 3. gesamtstrafenfähig, § 53 Abs. 1 StGB. Unter nochmaliger Berücksichtigung der vorgenannten Umstände, auf die Bezug genommen wird, erachtet die Kammer eine Gesamtstrafe von
7 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Aus den von dem Angeklagten 1 begangenen unter II. 2. und 3. festgestellten Taten ergibt sich, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, § 69 Abs. 1 StGB. Diese Ungeeignetheit ist zwischenzeitlich nicht fortgefallen, sondern besteht auch heute noch fort. Da der Angeklagte keine Fahrerlaubnis hat, ist neben der Strafe eine isolierte Sperre nach § 69 a Abs. 1 S. 3 StGB anzuordnen. Eine solche von 16 Monaten erachtet das Gericht, unter Berücksichtigung der gesamten Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere seiner Zuverlässigkeit, seines V Lebens, seines Verhaltens bei und nach der Tat sowie der gesamten Tatumstände und der oben im Einzelnen geschilderten Strafzumessungserwägungen, auf die Bezug genommen wird, als ausreichen, aber auch als erforderlich, um bei dem Angeklagten das zu Tage getretene Verhaltensdefizit zu beseitigen.
VI.
Die Angeklagten sind der Adhäsionsklägerin wegen der Tat zu II. 1. gemäß § 823 Abs. 1 BGB dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet.
Die von den Angeklagten vorsätzlich begangene Brandstiftung ist eine Verletzung des Eigentumsrechts der Adhäsionsklägerin als Eigentümerin des Grundstücks …Straße … und somit auch des darauf befindlichen Gebäudes, das durch die Brandlegung substanzielle Schäden erlitten hat. Ferner ist die Adhäsionsklägerin Eigentümerin der eingebrachten Gegenstände (§ 1006 Abs. 1 BGB), die durch das Feuer bzw. die Rußentwicklung beschädigt und teilweise unbrauchbar geworden sind.
Weiter wurde der nach § 823 Abs. 1 BGB als sonstiges Recht geschützte eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb durch den betriebsbezogenen Eingriff verletzt.
Hinzu tritt eine Schutzpflichtverletzung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 306 StGB.
Gemäß § 406 Abs. 1 S. 2 StPO beschränkt sich die Entscheidung auf den Grund des geltend gemachten Anspruchs, da der Antrag auf Zahlung eines bezifferten Schadenersatzes auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Adhäsionsklägerin zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet war. Der Bezifferung des Anspruchs lagen eine Vielzahl von Einzelpositionen zu Grunde, deren Bestehen von der Verteidigung im Adhäsionsverfahren sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten wurde. Die Beweiserhebung hätte mehrere Sachverständigengutachten erforderlich gemacht, sodass das Verfahren als Haftsache erheblich verzögert worden wäre.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 StPO. Hinsichtlich der Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie den notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin beruht die Entscheidung auf § 472a Abs. 1 StPO. Eine Entscheidung nach 472a Abs. 2 StPO war nicht veranlasst, da von einer Entscheidung über den Antrag im Übrigen aufgrund der Verfahrensbeschleunigung abzusehen war und die Angeklagten die Antragstellung durch die Straftat veranlasst haben.
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Referenzen
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- 01 Js 30696/19 2x (nicht zugeordnet)
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- 06 Js 42278/16 3x (nicht zugeordnet)
- StGB § 306 Brandstiftung 7x
- StGB § 267 Urkundenfälschung 3x
- 30 Js 229037/18 2x (nicht zugeordnet)
- 06 Js 33956/18 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis 2x
- StGB § 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe 2x
- StGB § 47 Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen 1x
- StGB § 52 Tateinheit 1x
- StGB § 53 Tatmehrheit 1x
- StGB § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis 1x
- StGB § 69a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 3x
- BGB § 1006 Eigentumsvermutung für Besitzer 1x
- StPO § 406 Entscheidung über den Antrag im Strafurteil; Absehen von einer Entscheidung 1x
- StPO § 464 Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde 1x
- StPO § 472a Kosten und notwendige Auslagen bei Adhäsionsverfahren 1x