Urteil vom Landgericht Halle (4. Zivilkammer) - 4 O 182/17
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Verfügungskläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger darf die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
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Der Verfügungskläger will dem Verfügungsbeklagten im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes Aussagen untersagen lassen, welche letzterer im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde gemacht hat.
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Die Ehefrau des Verfügungsbeklagten war als Mitarbeiterin des Verfügungsklägers tätig. Der Verfügungskläger betrieb ihre Kündigung. Im zeitlichen Zusammenhang damit verlor die schwangere Ehefrau des Verfügungsbeklagten ihr Kind.
- 3
Der Verfügungsbeklagte nahm auch einen inhaltlichen Zusammenhang des Kündigungsverfahrens mit dem Verlust des Kindes an, ebenfalls, dass der Leiter des Haupt- und Personalamtes des Verfügungsklägers sowie die Sachgebietsleiterin Personal des Verfügungsklägers insoweit schuldhaft gehandelt hätten.
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Der Verfügungsbeklagte erschien am 8. Dezember 2016 gemeinsam mit seiner Ehefrau bei einer Polizeidienststelle und erhob Strafanzeige gegen den Leiter des Haupt- und Personalamtes des Verfügungsklägers, außerdem gegen seine Sachgebietsleiterin Personal.
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Mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 betrieb der Verfügungsbeklagte eine Dienstaufsichtsbeschwerde zum Verfügungskläger, welche sich gegen den Leiter des Haupt- und Personalamtes des Verfügungsklägers richtete. Zu dessen Inhalt wird auf die Seiten 5 bis 7 der Antragsschrift (Blatt 7 bis 9 d. A.) verwiesen.
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Bezüglich der Kündigung ist eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Brandenburg unter der Geschäfts-Nr. 3 Ca 1087/16 anhängig.
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Bei einem Termin vor dem Arbeitsgericht begegneten sich der Verfügungsbeklagte und der Leiter des Haupt- und Personalamtes des Verfügungsklägers.
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Am 24. Februar 2017 richtete der Verfügungsbeklagte an den Verfügungskläger eine elektronische Nachricht, zu deren Inhalt auf die Seite 14 der Antragsschrift (Blatt 16 d. A.) Bezug genommen wird.
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Mit Bescheid vom 16. März 2017 stellte die Staatsanwaltschaft Potsdam das auf die Strafanzeige des Verfügungsbeklagten betriebene Ermittlungsverfahren ohne Betreiben von Ermittlungen ein.
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Der Verfügungskläger beantragt,
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eine Entscheidung dergestalt zu erlassen,
- 12
der Verfügungsbeklagte habe es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, oder Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß folgende Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten:
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a) Der Haupt- und Personalamtsleiter des Landkreises Havelland, Norbert A, und die Sachgebietsleiterin Personal des Landkreises Havelland, P, hätten mit der Folge eines Schwangerschaftsabbruchs bei Franziska E den gesetzlichen Mutterschutz vorsätzlich verletzt,
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b) der Haupt- und Personalamtsleiter des Landkreises Havelland, Norbert A, und die Sachgebietsleiterin Personal des Landkreises Havelland, Petra A, hätten Informationen zu einer bei Franziska E bestehenden Schwangerschaft, zum Nachteil der Franziska E und des Verfügungsbeklagten bis einschließlich 11. August 2016 am Nachmittag gegenüber direkten Vorgesetzten zurückgehalten,
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c) der Haupt- und Personalamtsleiter des Landkreises Havelland, Norbert A, hätte durch Nachlässigkeit eine für Franziska E unerträglichen Situation herbeigeführt,
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d) der Haupt- und Personalamtsleiter des Landkreises Havelland, Norbert A, habe höchst unverantwortlich gehandelt,
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e) gegenüber dem Haupt- und Personalamtsleiter des Landkreises Havelland, Norbert A, sei der Vorwurf des Mobbings gegenüber der Franziska E gerechtfertigt,
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f) das Verhalten des Haupt- und Personalamtsleiters des Landkreises Havelland, Norbert A, sei als Nachstellung betreffend der Franziska E zu werten,
- 19
g) der Haupt- und Personalamtsleiter des Landkreises Havelland, Norbert A, komme seinen Aufgaben nicht sorgfältig nach, verletze die Sorgfaltspflicht sowie die arbeitgeberseitige Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern,
- 20
h) der Haupt- und Personalamtsleiter des Landkreises Havelland, Norbert A, sei für eine moderne Verwaltung nicht tragbar,
- 21
i) der Haupt- und Personalamtsleiter des Landkreises Havelland, Norbert A, bringe veraltete Methoden zur Mitarbeiterführung aus einer Zeit zur Anwendung, „in der das Recht gern gebeugt worden sei“,
- 22
j) der Haupt- und Personalamtsleiter des Landkreises Havelland, Norbert A, sei in seiner Position für eine große Verwaltung nicht ungefährlich,
- 23
k) der Haupt- und Personalamtsleiter des Landkreises Havelland, Norbert A, gefährde eine demokratische Umgangsweise der Mitarbeiter untereinander sowie der Mitarbeiter mit den Bewohnern und sonstigen Havelländern,
- 24
l) der Haupt- und Personalamtsleiter des Landkreises Havelland, Norbert A, sei durch einen wenig humanistischen Ansatz seiner Gesinnung gekennzeichnet, gepaart mit der Macht, die seiner Position als Leiter des Haupt- und Personalamtes über Arbeit und damit Leben vieler Menschen gegeben ist,
- 25
m) der Haupt- und Personalamtsleiter des Landkreises Havelland, Norbert A, lasse ein böses Licht durch die Verwaltung nach außen und damit in den Landkreis scheinen,
- 26
n) die Sachgebietsleiterin Personal des Landkreises Havelland, Petra A, habe die Veranlassung von Schutzmaßnahmen betreffend der Franziska E unterlassen,
- 27
o) die Sachgebietsleiterin Personal des Landkreises Havelland, Petra A, habe grob fahrlässig den Schutz der Franziska E als werdende Mutter verletzt,
- 28
p) die Sachgebietsleiterin Personal des Landkreises Havelland, Petra A, sei in Bezug auf den Schwangerschaftsabgang der Franziska E Beihilfe zum Mord oder sonstiges strafrechtliches Verhalten anzulasten.
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Der Verfügungsbeklagte stellt den Antrag,
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den Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
- 31
Die begehrte einstweilige Verfügung ist nicht zu erlassen. Es fehlt bereits an einem Verfügungsanspruch. Insbesondere ergibt sich ein solcher Verfügungsanspruch nicht - wie der Verfügungskläger meint - aus § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 186 StGB sowie § 1004 BGB. Die rechtliche Argumentation des Verfügungsklägers läuft im Kern auf die Annahme hinaus, die Verwendung der beanstandeten Formulierungen in der Dienstaufsichtsbeschwerde des Verfügungsbeklagten habe gegen § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 186 StGB verstoßen, und ihre Wiederholung sei ihm für die Zukunft zu untersagen. Dem folgt die Kammer schon deshalb nicht, weil die beanstandeten Äußerungen nicht nur nicht unter § 186 StGB einzuordnen sind, sondern auch nicht unter andere Straftatbestände des Vierzehnten Abschnittes des Besonderen Teiles des Strafgesetzbuches.
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1. Der ganz überwiegende Teil der Äußerungen, welche der Verfügungskläger untersagt wissen will, betrifft bereits nicht Tatsachenbehauptungen, sondern Werturteile. Letztere sind bereits tatbestandlich nicht von § 186 StGB erfasst.
- 33
Tatsachen sind konkrete Geschehnisse oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die sinnlich wahrnehmbar, in die Wirklichkeit getreten und damit dem Beweis zugänglich sind, dagegen Werturteile solche Äußerungen, die durch Elemente subjektiver Überzeugung oder Meinung geprägt sind und deshalb nicht wahr oder unwahr, sondern je nach der persönlichen Überzeugung nur falsch oder richtig sein können. Diese Abgrenzung ist nicht nur zentral für den Anwendungsbereich des § 186 StGB, sondern darüber hinaus von fundamentaler Bedeutung für die Intensität des grundrechtlichen Schutzes von Äußerungen und damit dafür, unter welchen Voraussetzungen eine strafrechtliche Verfolgung oder zivilrechtliche Untersagung überhaupt in Betracht kommt.
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Elemente der Tatsachenbehauptung und des Werturteiles gehen sehr häufig ineinander über, und mit Blick auf das besonders hohe grundrechtliche Schutzniveau für Werturteile ist bereits die Einordnung in eine der beiden Kategorien grundrechtlich übersteuert. Das Bundesverfassungsgericht hat in zahlreichen Fällen immer wieder als Verletzung von Art. 5 Absatz 1 GG beanstandet, wenn ohne zwingenden Grund eine Äußerung in den Bereich der Tatsachenäußerung und nicht des Werturteiles eingeordnet wurde. Es genügt deshalb gerade nicht, wenn eine Äußerung auch Elemente der Tatsachenbehauptung hat. Vielmehr müssen diese deutlich und eindeutig die Wertungselemente überwiegen, damit die fragliche Äußerung als Tatsachenbehauptung behandelt werden kann.
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Nach diesen Maßstäben enthalten die unter den Buchstaben c, d, e, f, g, h, i, j, k, l, m, o, p und q des Antrages des Verfügungsklägers erfassten Äußerungen mindestens ganz überwiegend Wertungselemente und haben damit an dem für Werturteile geltenden besonders hohen Schutz aus Art. 5 Absatz 1 GG Anteil sowie erfüllen bereits nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 186 StGB. Aber auch die unter Buchstabe a erfasste Äußerung enthält wesentliche Wertungselemente und erst der Zusatz, der gesetzliche Mutterschutz sei vorsätzlich verletzt worden, lässt sich überwiegend als Tatsachenbehauptung einordnen.
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2. Soweit bereits tatbestandlich eine Verletzung des § 186 StGB (und gegebenenfalls auch des § 187 StGB) schon nicht in Betracht kommt, weil eine beanstandete Äußerung im Schwerpunkt nicht als Tatsachenbehauptung einzuordnen ist, sondern als Werturteil, kommt allenfalls noch in Betracht, dass diese von § 185 StGB erfasst sein kann, der immerhin nicht schon von seinem ausdrücklichen Tatbestand eine Strafbarkeit ausschließt.
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3. Grundsätzlich sowohl im Bereich von Tatsachenbehauptungen als auch der Äußerung von Werturteilen ist das jeweils grundrechtliche Schutzniveau von zentraler Bedeutung mit Blick auf Art. 5 Absatz 1 GG. Dies findet auf der Ebene der einfachen Gesetze seinen Niederschlag in § 193 StGB. Bei dessen Auslegung ist aber die zitierte Vorgabe im Grundgesetz maßgeblich zu berücksichtigen, insbesondere im Rahmen einer Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit.
- 38
Für eine Einordnung als „Schmähkritik“, welche die Meinungsfreiheit zurücktreten lässt, ist dabei nur in extrem seltenen Einzelfällen Raum. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer nicht abreißenden Kette immer neuer Entscheidungen (in neuerer Zeit etwa: BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Februar 2017, 1 BvR 2973/14: dort zum Vergleich eines Bundestagsabgeordneten der Partei „Bündnis 90/Die Grünen“ mit einem „Obergauleiter der SA-Horden“) beanstandet, wenn Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit Äußerungen als „Schmähkritik“ eingeordnet haben. Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Begriff der „Schmähkritik“ von Verfassungs wegen eng zu verstehen. Für eine „Schmähkritik“ genügt nicht, dass eine Kritik überzogen oder sogar ausfällig ist. Eine Äußerung wird vielmehr erst dann zur „Schmähkritik“, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Wesentliches Merkmal einer Schmähung ist mithin eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Dies lässt sich hier nicht nur nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit feststellen. Hier drängt sich sogar geradezu im Gegenteil auf, dass die beanstandeten Äußerungen des Verfügungsbeklagten hier ein von ihm gewähltes Mittel zur Verfolgung von inhaltlichen Zwecken war, nämlich das Verhalten von Mitarbeitern des Verfügungsklägers gegenüber seine Ehefrau zu rügen und seine Thesen zu bestärken, es bestünde ein nicht nur zeitlicher, sondern auch sachlicher Zusammenhang dafür, dass seine Ehefrau ihr Kind verloren hat, und Mitarbeiter des Verfügungsklägers hätten insoweit auch schuldhaft gehandelt. Dass der Verfügungsbeklagte insoweit auch unangemessene Formulierungen verwendete, trägt dabei gerade noch nicht die Einordnung als „Schmähkritik“.
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Einfachgesetzlich auf der Ebene der Prüfung des § 193 StGB sowie grundrechtlich auf der Ebene der Prüfung des Art. 5 Absatz 1 GG ist hier (zusätzlich dazu, dass die überwiegende Mehrheit der von dem Verfügungskläger beanstandeten Äußerungen als Werturteil einzuordnen ist) noch folgender weiterer Gesichtspunkt von zentraler Bedeutung:
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Alle von dem Verfügungskläger vorgetragene Äußerungen des Verfügungsbeklagten in der Vergangenheit, auf welche der Verfügungskläger den von ihm angenommenen Unterlassungsanspruch stützen will, sind im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren gefallen. Befindet sich die sich äußernde Person im „Kampf ums Recht“, ist es ihr nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich erlaubt, auch starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, ohne jedes Wort auf die Waagschale legen zu müssen (so etwa in jüngerer Vergangenheit BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Juli 2014, 1 BvR 482/13, Rn. 13; BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Februar 2012, 1 BvR 2883/11, Rn. 15). Dabei betrifft die zuerst zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gerade den Fall einer Dienstaufsichtsbeschwerde.
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Hier ist auch von Bedeutung, dass solche Rechtsbehelfsverfahren wie eine Dienstaufsichtsbeschwerde einen vergleichsweise überschaubaren Adressatenkreis betreffen. Wenn wie offenbar hier der Verfügungskläger die Dienstaufsichtsbeschwerde dem Kreistag vorlegt, ist dies immer noch ein solcher vergleichsweise überschaubarer Adressatenkreis.
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Für die Einordnung als Äußerung im Rahmen eines „Kampfes ums Recht“ als solche ist unerheblich, dass überzogene Formulierungen kaum jemals wirklich dem Ziel nutzen werden, sich in dem jeweiligen Rechtsschutzverfahren auch tatsächlich durchzusetzen, sondern sie im Gegenteil sehr viel häufiger dazu führen werden, Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der mit unangemessenen Mitteln verfolgten Ziele zu wecken. Den besonderen grundrechtlichen Schutz von im Rahmen eines „Kampfes ums Recht“ privilegierten Äußerungen genießen nicht nur solche Äußerungen, die effizient sind. Es kommt also nicht darauf an, dass die von dem Verfügungsbeklagten verwendeten überzogenen Äußerungen dem von ihm verfolgten Anliegen in der Sache mit einiger Wahrscheinlichkeit eher schaden als nutzen werden.
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4. Ebenfalls einem „Kampf ums Recht“ zuzuordnen ist, soweit der Verfügungsbeklagte Strafanzeige erhoben hat, und führt zum selben Ergebnis. Soweit hier zusätzlich ein Anspruch aus § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 164 StGB erwogen werden könnte, wäre hierfür erforderlich, dass der Verfügungsbeklagte im Rahmen seiner Strafanzeige Tatsachen vorgetragen oder Indizien präsentiert hätte, von denen er selbst erkannt haben müsste, dass sie unrichtig waren. Dafür vermag die Kammer nichts zu erkennen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Verfügungsbeklagte selbst (schon zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung) davon überzeugt gewesen wäre, dass der Umstand, dass seine Frau ihr Kind verloren hat, nicht auf fehlerhaftes Verhalten der von ihm gerügten Mitarbeiter des Verfügungsklägers zurückzuführen war. Dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat, gibt nichts dafür her, dass der Verfügungsbeklagte selbst seine Strafanzeige im Sinne der zitierten Norm wider besseres Wissen erstattet hat.
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5. Soweit der Verfügungskläger in seinem Schriftsatz vom 3. April 2017 dazu vorträgt, der Verfügungsbeklagte habe eine Einschaltung der Presse angekündigt, insbesondere dass diese bei der Verhandlung vor der Kammer anwesend sein würden, kommt es nicht darauf an, ob dies zutrifft, auch nicht darauf, dass sich dies im Termin jedenfalls nicht realisiert hat.
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Die behauptete Äußerung des Verfügungsbeklagten muss nicht zwingend so verstanden werden, dass der Verfügungsbeklagte damit ankündigte, alle in seiner Dienstaufsichtsbeschwerde enthaltenen Formulierungen, insbesondere also jene, welche der Verfügungskläger beanstandet, nunmehr der Presse vorzutragen. Es kommt auch in Betracht, eine Äußerung wie die von dem Verfügungskläger behauptete so zu verstehen, dass der Verfügungsbeklagte damit lediglich ankündigte, Presseorganen den Termin vor der Kammer mitzuteilen und zusätzlich lediglich Mitteilungen zu machen, die ihrerseits keine Straftat beinhalten.
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6. Keine andere Bewertung trägt, soweit der Verfügungskläger darauf verweist, seine Funktionsfähigkeit als Behörde unter dem Gesichtspunkt schützen zu wollen, dass die Vorwürfe des Verfügungsbeklagten gegen Mitarbeiter des Verfügungsklägers das Ansehen des Verfügungsklägers selbst gefährden könnten. Ein darauf gestützter Abwehranspruch greift jedenfalls nicht weiter als ein eventueller Abwehranspruch der fraglichen Personen. Jedenfalls fehlt es an einer Rechtsgrundlage für den hier geltend gemachten Abwehranspruch einer Behörde aus § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit einer strafrechtlichen Norm, wenn wie hier ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten der in Anspruch genommenen Person nicht festzustellen ist. Anderes ergibt sich insbesondere auch nicht aus der von dem Verfügungskläger in Anspruch genommenen obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Köln, Urteil vom 31. Juli 2012, 15 U 13/12), auch nicht aus der in dieser obergerichtlichen Entscheidung zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 22. April 2008, VI ZR 83/07).
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7. Die Kammer weist ergänzend darauf hin, dass es in aller Regel kein geeignetes Ziel eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist, auf Parteien mit dem Ziel einzusteuern, dass diese daran gehindert werden, in Rechtsschutzverfahren vor Behörden, Strafverfahren oder Gerichtsverfahren das vortragen zu können, was sie selber zur Verfolgung ihrer Rechte in diesen Verfahren für erforderlich halten und damit den Zugang zu diesen Rechtsschutzverfahren schon vorab einzugrenzen.
II.
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1. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Absatz 1 ZPO.
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2. Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 6 ZPO in Verbindung mit § 711 ZPO.
III.
- 50
Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Verfügungsklägers vom 7. April 2017 gibt keinen Anlass, wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten, insbesondere nicht in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, welches nicht auf die Durchführung einer Mehrzahl von Terminen ausgelegt ist.
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Für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind neue Angriffsmittel, welche der Verfügungskläger mit seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz nachschieben will, gemäß § 296a Satz 1 ZPO unbeachtlich.
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