Teilurteil vom Landgericht Hamburg (11. Zivilkammer) - 311 O 322/11
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 31. Mai 2006 vor dem Hamburgischen Notar Prof. Dr. P. R. abgeschlossene „Vermächtniserfüllungs- und Schenkungsvertrag“ (Nr. … der Urkundenrolle für 2006 R) unwirksam ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts K. zum dortigen Az. 8... die Zustimmung zu erklären, dass der hinterlegte Betrag von € 429.000,00 an die Klägerin ausgezahlt werden kann.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen,
a) welche Gegenstände sie zwecks Durchführung des unter Ziff. 1 genannten Vertrags in Besitz genommen hat,
b) welche Gegenstände sie davon bereits veräußert hat
c) welche Beträge sie für die weiterveräußerten Gegenstände erhalten hat, und
d) welche Beträge ihr auf Grund des Vertrags vom 19.5.2010 mit der I.- K. GmbH zugeflossen sind.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 1.000,00 vorläufig vollstreckbar.
6. Der Streitwert wird auf € 10.000.000,00 festgesetzt (§ 3 ZPO).
Tatbestand
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Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines notariellen Vertrags, mit dem sie der Beklagten eine umfangreiche Kunstsammlung unentgeltlich übertragen hat.
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Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am 5.2.2006 in H. verstorbenen Kunstsammlers und ehemaligen Präsidenten der H. Hochschule für bildende Künste, Prof. Dr. C. V.. Die Klägerin und ihr Ehemann errichteten im Laufe der Jahre eine gemeinsame Sammlung zahlreicher Kunstgegenstände, die sog. Sammlung C+C V.. Es handelte sich dabei in erster Linie um zeitgenössische Grafiken verschiedener Künstler, aber auch Aquarelle, Zeichnungen, Gemälde, Skulpturen und andere Kunstobjekte.
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Im Jahr 1991 wurden in den Deichtorhallen ca. 10.000 Exponate aus der Sammlung C+C V. ausgestellt. Außerdem wurden in P./ R. ab 1996 große Teile der Sammlung C+C V. ausgestellt. Diese Bestandteile der Sammlung C+C V. wurden nach Beendigung der Ausstellungen in einem Lagerhaus verwahrt.
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Vor seinem Tode am 5.2.2006 korrespondierte der Ehemann der Klägerin mit dem Zeugen W.- D. W., dem alleinigen Gesellschafter der Beklagten, über das weitere Schicksal der Sammlung C+C V.. So heißt in einem Brief vom 25.1.2005 (Anlage K1) auszugsweise:
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„Diese Sammlung wird Dir hiermit übereignet, zum Zwecke einer Zustiftung zugunsten einer von Dir zu benennenden gemeinnützigen Institution. Diese Institution wird sich verpflichten, eine angemessene und dauerhafte öffentliche Präsentation so bald als möglich zu realisieren und zu unterhalten. Sie wird die Kosten für deren Einrichtung tragen. Deren inhaltliche Seite, sowie die wissenschaftliche Betreuung werden Aufgabe der Sammler sein. Die begünstigte Institution darf die Sammlung nicht verkaufen, auch nicht teilweise, im Einvernehmen zwischen beiden Partnern könnten jedoch Teilverkäufe zum Zwecke der Ausgestaltung der Sammlung getätigt werden. Dass Du die betreffende Institution auf die genannten Bedingungen verpflichtest, ist die Voraussetzung der Übereignung an Dich.“
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Der Zeuge W. nahm die in diesem Schreiben erklärte Übereignung nicht an. Wegen der weiteren Korrespondenz wischen Prof. C. V. und dem Zeugen W. zum weiteren Schicksal der Sammlung wird auf die weiteren als Anlagen K1 und K2 zur Akte gereichten Briefe Bezug genommen.
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Nach dem Versterben des Ehemannes der Klägerin am 5.2.2006 wurde zwischen dem Zeugen W., dem seinerzeitigen Geschäftsführer der Beklagten, Rechtsanwalt W. L., dem Zeugen Prof. Dr. R. und dem Steuerberater B. – überwiegend brieflich – erörtert, in welcher Weise eine Übertragung der Sammlung C+C V. auf die Beklagte bzw. eine von ihr zu gründende Stiftung erfolgen könnte. Insoweit wird auf die als Anlagen K4 bis K13 zur Akte gereichte Korrespondenz Bezug genommen. Schließlich erklärte sich das zuständige Finanzamt bereit, das Schreiben des verstorbenen Ehemanns der Klägerin vom 25.1.2005 als „Vermächtnis“ des Verstorbenen zugunsten der Beklagten steuerlich anzuerkennen, sofern die Klägerin den ererbten Teil der Sammlung C+C V. auf die Beklagte übertragen würde.
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Die Parteien schlossen sodann am 31.5.2006 vor dem Zeugen Prof. Dr. R. den in Ziff. 1 der Entscheidungsformel genannten notariellen „Vermächtniserfüllungs- und Schenkungsvertrag“ (Anlage K 16). Danach überlässt und schenkt die Klägerin der Beklagten die im Vertrag nachfolgend näher beschriebene „gesamte Sammlung C + C V.“. Nähere Regelungen dazu, ob die Sammlung auszustellen ist oder ob die Beklagte dazu berechtigt sein soll, die Sammlung ganz oder teilweise zu veräußern, enthält der Vertrag nicht.
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Die Beklagte nahm im Anschluss die ehemals in P. bzw. in den Deichtorhallen ausgestellten und in einer Lagerhalle aufbewahrten Kunstgegenstände in Besitz, hierunter insbesondere Fotoblätter und Fotografien des Künstlers Sigmar Polke, die sie im Herbst 2011 über das Auktionshaus L. versteigern ließ. Der Erlös aus dieser Versteigerung in Höhe von € 429.000,00 wurde beim Amtsgericht K. zum Az. 8... hinterlegt.
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Zudem veräußerte die Beklagte mit Vertrag vom 20.11.2009 (Anlage K 21) an die I. K. GmbH diejenigen Gegenstände der Sammlung C+C V., die „nicht zum zukünftigen Kernbestand der Sammlung V.“ gehören sollten, wobei die Bestimmung des Kernbestandes dem Auktionshaus L. obliegen sollte. Das Auktionshaus L. stellte nachfolgend einen entsprechenden „Verwertungsplan“ zusammen (Anlage K 22).
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Die Klägerin wandte sich im Jahr 2008 an den Rechtsanwalt v. d. R. und erörterte mit diesem ein mögliches Vorgehen gegen die Beklagte, insbesondere ab dem 19.5.2008 und bis in den November 2008 (vgl. Anlagen K 35 bis K 41).
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Die Klägerin erlitt Anfang 2009 einen Schlaganfall. Mit Beschluss des Amtsgerichts H. vom 11.2.2009 wurde für die Klägerin eine gesetzliche Betreuung eingerichtet und Frau U. R. zur Betreuerin der Klägerin bestellt. Mit Beschluss vom 23.11.2009 wurde vom Amtsgericht Frau Rechtsanwältin A. U. zur Kontrollbetreuerin bestellt. Mit Datum vom 27.11.2009 erstattete die von der Betreuerin der Klägerin beauftragte Rechtsanwältin G.- S. Strafanzeige gegen den Alleingesellschafter der Beklagten, W.- D. W. (vgl. Anlage K 29 = Anlage K 52). Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen Herrn W., Herrn L. und die jetzige Geschäftsführerin der Beklagte, Frau M. V., wurde zum Aktenzeichen 3... durchgeführt. Mit Verfügung vom 28.6.2012 (vgl. Bl. 170 f. d.A.) stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein. Die von der Klägerin gegen die Einstellung eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos.
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Mit Schreiben vom 26.3.2010 (Anlage K 50, Anlage K 53) erklärte die Bevollmächtigte der Klägerin den Widerruf der Schenkung vom 31.5.2006.
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Die Betreuerin der Klägerin bemühte sich im Jahr 2010, eine weitere von der Beklagten beim Auktionshaus L. in Auftrag gegebene Versteigerung von Werken aus der Sammlung C+C V. zu verhindern. Das Landgericht Hamburg lehnte indes mit Urteil vom 20.5.2010 (Az. 318 O 120/10, Anlage AG 8) den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Die I. K. GmbH wurde durch Gesellschafterbeschluss vom 20.4.2011 aufgelöst (vgl. Anlage K 23). Auch im Jahr 2011 wurden noch Werke aus der Sammlung C+C V. über die Auktionshäuser L. bzw. V. & H. veräußert (Anlage K 27).
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Mit Beschluss vom 27.8.2010 wurde Prof. M. R. zum gesetzlichen Betreuer bestellt. Die Betreuung wurde mit Beschluss des Amtsgerichts H. vom 12.2.2013 (Bl. 255 d.A.) wieder aufgehoben, nachdem die Klägerin nach S. übergesiedelt ist.
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Die Klägerin ist der Auffassung, der notarielle Vermächtniserfüllungs- und Schenkungsvertrag sei nichtig. Dies folge bereits daraus, dass der Vertrag eine hinreichend präzise Bestimmung der zu verschenkenden Kunstgegenstände vermissen lasse. Viel zu ungenau sei insbesondere die Bestimmung der Urkunde, wonach Kunstgegenstände auf dem Ausstellungsgelände P. übertragen würden, wobei es sich „insbesondere, aber nicht ausschließlich“ um Werke handele, die in zwei Ausstellungskatalogen aufgelistet seien. Hierzu behauptet die Klägerin, dass die Ausstellung in P. auch Kunstgegenstände umfasst habe, die dem Ehepaar V. leihweise von befreundeten Künstlern zur Verfügung gestellt worden seien. Ferner sei auch die pauschale Bestimmung, wonach „sämtliche als Bestandteile der Sammlung C+C V. gekennzeichneten Exponate in den Hamburger Deichtorhallen“ übertragen würden, zu unbestimmt. Die Exponate aus der Ausstellung seien gerade nicht unmissverständlich als Bestandteile der Sammlung C+C V. gekennzeichnet; es existiere auch keine Liste der entsprechenden Werke. Eine Kennzeichnung als Bestandteil der Sammlung sei erst durch die Beklagte im Auktionshaus L. mittels eines eigenen Stempels der Beklagten erfolgt. Die Klägerin behauptet schließlich, die von der Beklagten in Besitz genommenen Exponate von Sigmar Polke seien von den Eheleuten V. dem befreundeten Urologen Dr. S. als Dauerleihgabe zur Verfügung gestellt worden. Nicht zur Sammlung gehörten zudem die im nachfolgend wiedergegebenen Hilfsantrag Ziff. 4 näher benannten Kunstwerke, was sich aus der Korrespondenz zwischen Prof. C. V. und dem Zeugen W. ergebe (Anlagen K1 und K2).
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Die Klägerin ist zudem der Auffassung, der Vertrag sei nichtig, weil sie seinerzeit geschäftsunfähig gewesen sei. Sie behauptet hierzu, sie habe sich zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Urkunde vom 31.5.2006 in einem derartigen krankhaften Zustand befunden, dass ihre freie Willensbestimmung ausgeschlossen gewesen sei. Sie habe nämlich zu diesem Zeitpunkt bereits seit vielen Jahren am Korsakowsyndrom gelitten, welches durch ihren langjährigen Alkoholkonsum verursacht worden sei. Nach dem Tod ihres Ehemannes sei sie nicht in der Lage gewesen, sich um ihre eigenen Belange angemessen zu kümmern. Es sei für die Verantwortlichen der Beklagten daher ein Leichtes gewesen, die Klägerin zu beeinflussen. Diese hätten ihr bei gemeinsamen Besuchen auch immer Alkohol zu trinken gegeben. Zur Untermauerung ihres diesbezüglichen Vortrags hat die Klägerin eine Reihe schriftlicher Aussagen von Personen zur Akte gereicht, die mit ihr in dem hier in Rede stehenden Zeitraum persönlichen Kontakt hatten und aus denen sich die oben beschriebene Verfassung der Klägerin ergebe. Wegen der Einzelheiten wird auf die schriftlichen Aussagen Bezug genommen, die als Anlagen KU4 bis KU9 zur Akte gereicht wurden.
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Die Klägerin meint ferner, sie habe die Vereinbarung vom 31.5.2006 jedenfalls wirksam angefochten. Sie sei beim Abschluss dieser Vereinbarung arglistig getäuscht worden bzw. einem beachtlichen Motivirrtum unterlegen. Die Klägerin behauptet hierzu, sie habe die notarielle Urkunde am 31.5.2006 in der irrigen Annahme unterzeichnet, die „Sammlung C+C V.“ in einem statischen Museum der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Ein solches eigenes Museum für die Sammlung sei im letzten Lebensjahrzehnt des Ehemanns der Klägerin der zentrale Wunsch beider Eheleute gewesen. Außerdem sei die Klägerin bei der Unterzeichnung der Urkunde fälschlich davon ausgegangen, dass es eine echte Stiftung mit einem Stiftungsrat geben würde, so dass die Beklagte keinen uneingeschränkten Zugriff auf alle Gegenstände der Sammlung C+C V. erlangen würde. Die Verantwortlichen der Beklagten hätten lediglich darauf abgezielt, die Kunstgegenstände aus der Sammlung C+C V. zu versilbern. In der Vereinbarung vom 31.5.2006 hätten sie die Frage, ob Teile der Sammlung verkauft werden dürften, bewusst offen gelassen. Die I. K. GmbH sei nur ein Instrument gewesen, um alle Gegenstände von Wert aus der Sammlung vordergründig „gutgläubig wegzuerwerben“. Sechs Jahre nach der Übertragung der Sammlung sei von einer öffentlichen Präsentation der Sammlung keine Rede mehr. Die Klägerin ist der Auffassung, die Anfechtungserklärung sei in der Strafanzeige der Klägerin vom 27.11.2009 zu erblicken. Sie sei unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erfolgt. Noch am 13.11.2008 sei die Klägerin davon ausgegangen, sie habe zur Gründung einer Stiftung beigetragen. Die Kenntnis von dem Verkauf der Polke-Objekte im Mai 2008 habe die Anfechtungsfrist nicht zum Laufen gebracht, da die Klägerin nicht davon ausgegangen sei, dass es sich um einen Bestandteil der Sammlung C+C V. handelte. Mit dem Schlaganfall der Klägerin sei die Anfechtungsfrist unterbrochen gewesen.
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Die Klägerin ist schließlich der Auffassung, die Vereinbarung vom 31.5.2006 sei wegen Ausnutzung der Schwäche der Klägerin gemäß § 138 BGB unwirksam. Ein Anspruch auf Aufhebung des Vertrages ergebe sich jedenfalls nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsverletzung, weil die Beklagte das besondere Vertrauen der Klägerin in Anspruch genommen hätten und die ihnen aus diesem Grund obliegenden Aufklärungspflichten gegenüber der Klägerin verletzt hätten. Jedenfalls sei der Vertrag wegen Störung der Geschäftsgrundlage aufzuheben.
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Die Klägerin macht schließlich geltend, das durch die Schenkung Erlangte sei gemäß § 528 Abs.1 BGB zurück zu gewähren. Sie trägt hierzu vor, sie befinde sich seit ihrem Schlaganfall im Jahr 2009 im Pflegeheim. Sie habe mittlerweile alle ihre Ersparnisse aufgebraucht und sei hoch verschuldet. Insbesondere sei der Verkauf der Werke von Horst Janssen bereits in den Jahren 1991/1992 erfolgt. Ihre Pensionsbezüge, so die Klägerin, deckten gerade einmal die Heimkosten. Auf der anderen Seite habe die Klägerin vor dem Tod ihres Mannes und vor Weggabe der Sammlung ein äußerst komfortables aufwändiges Leben geführt.
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Die Klägerin beantragt,
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1. festzustellen, dass der am 31. Mai 2006 vor dem Hamburgischen Notar Prof. Dr. jur. P. R., in dessen Nr. 1... der Urkundenrolle für 2006 R zwischen den Parteien abgeschlossene „Vermächtniserfüllungs- und Schenkungsvertrag“ unwirksam ist;
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2. die Beklagte zu verurteilen, dem Amtsgericht K., Hinterlegungsstelle zum dortigen Aktenzeichen 8… die Zustimmung zu erklären, dass der hinterlegte Betrag von EUR 429.000,00 an die Klägerin ausgezahlt werden kann;
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3. die Beklagte zu verurteilen,
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a) der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen,
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aa) welche Gegenstände sie anlässlich des Vertrages zu 1., dem „Vermächtniserfüllungs- und Schenkungsvertrag“ in Besitz genommen hat,
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bb) welche Gegenstände sie davon bereits weiterveräußert hat,
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cc) welche Beträge sie für die weiterveräußerten Gegenstände erhalten hat,
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dd) welche Geldbeträge ihr auf Grund des Vertrages mit der I.- K. GmbH zugeflossen sind.
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b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben zu lit. a) an Eides statt zu versichern,
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c) an die Klägerin
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aa) die Gegenstände herauszugeben, die die Beklagte anlässlich des Vertrages zu 1. erlangt hat, sowie
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bb) der Klägerin den Betrag in Euro zu zahlen, den die Beklagte aus den Verkäufen der so erlangten Gegenstände erzielt hat.
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4. hilfsweise, sofern Unwirksamkeit nicht gemäß Ziffer 1. festgestellt werden kann,
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a) festzustellen, dass der Vermächtniserfüllungs- und Schenkungsvertrag gemäß Ziffer 1 nicht erfasst
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aa) die der Sammlung C+C V. von Künstlern nur leihweise zur Verfügung gestellten Kunstgegenstände,
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bb) die Kunstgegenstände der Alten Meister, die also nicht als Grafik der Gegenwart, ab 1945, bezeichnet werden können.
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cc) Fotoarbeiten von Sigmar Polke,
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dd) Gegenstände von Horst Janssen, nämlich
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- ein Oktavheft: „Reise von Hamburg nach Hannover“,
- ein Heft mit wechselseitigen Liebeserklärungen,
- Skizze zum Drehbuch für einen Film.
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b) an die Klägerin
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aa) Gegenstände herauszugeben, die nicht Teil der Sammlung C + C V. und noch im Besitz der Beklagten sind, sowie
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bb) der Klägerin den Betrag in Euro zu zahlen, den die Beklagte aus den Verkäufen der Kunstgegenstände erzielt hat, die nicht Teil der Sammlung C + C V. sind.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hält den Vertrag für wirksam. Die Klägerin sei nicht geschäftsunfähig gewesen. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht in der behaupteten schlechten Verfassung gewesen. Der Zeuge W. und die Geschäftsführerin der Beklagten hätten die Klägerin vielmehr als geistig wendige, interessierte und niemals betrunkene Gesprächspartnerin erlebt. Diese Erfahrung hätten auch der Zeugen L. und seine Büroangestellten, die Zeuginnen W.- A. und G.- H., gemacht, desgleichen die Zeugen H. und G. und der beurkundende Notar Prof. R., der im Beurkundungstermin keine Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Klägerin gehabt habe. Auch der Arzt Dr. C., der die Klägerin in dem hier in Rede stehenden Zeitraum wegen Bluthockdrucks behandelt und in diesem Rahmen eine Blutuntersuchung vorgenommen habe, habe bei der Klägerin keine Anzeichen für einen Alkoholismus oder für eine ggf. darauf beruhende Folgeerkrankung wahrgenommen. Die Beklagte hat insoweit eine Reihe von schriftlichen Aussagen zur Akte gereicht, in denen Zeugen über ihre persönlichen Kontakte mit der Klägerin aus dem in Rede stehenden Zeitraum berichten. Insoweit wird auf die als Anlagen B34 bis B36 zur Akte gereichten Aussagen Bezug genommen.
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Die Beklagte meint, eine Anfechtung der Vereinbarung vom 31.5.2006 komme in Ermangelung eines Anfechtungsgrundes nicht in Betracht. Die Beklagte behauptet hierzu, der Wunsch des verstorbenen Ehemannes der Klägerin nach Schaffung eines eigenen Museums für die gesamte Sammlung C+C V. habe sich noch zu seinen Lebzeiten als nicht realisierbar erwiesen, weil niemand die Last der riesigen und völlig chaotischen Sammlung habe tragen wollen. Auch der Alleingesellschafter der Beklagten, der Zeuge W., habe im Kontakt mit dem verstorbenen Ehemann der Klägerin deutlich gemacht, dass er nicht bereit gewesen sei, eine Schenkung der Sammlung anzunehmen, wenn nicht gestattet wäre, die Kosten der Bewahrung durch Teilverkäufe zu decken. Die Bewahrung, Inventarisierung und Präsentation für die Öffentlichkeit sei von vornherein nicht denkbar gewesen, wenn nicht ein Kernbestand der Sammlung definiert und die restlichen Werke verkauft würden. Ebenso wenig sei angesichts der Vielgestaltigkeit der Sammlung die Gründung eines statischen Museums realistisch gewesen. Noch im Jahr 2005 habe sich deshalb beim Ehemann der Klägerin ein Sinneswandel dergestalt vollzogen, dass er auf Auflagen und Bedingungen für die Übereignung der Kunstsammlung verzichtet habe. Auch der Klägerin sei bei Abschluss der Vereinbarung vom 31.5.2006 klar gewesen, dass es zu Teilverkäufen aus der Sammlung kommen würde, zumal der Notar ihr erläutert habe, dass sie nach der Beurkundung keine Rechte mehr an der Sammlung habe und die Beklagte ohne irgendwelche Bedingungen oder Auflagen über die Sammlung verfügen könne. Die Klägerin habe dies bewusst zur Kenntnis genommen und akzeptiert. Sie sei auch nicht etwa der Ansicht gewesen, mit der notariellen Urkunde eine gemeinnützige Stiftung zu gründen.
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Im Übrigen sei eine etwaige Anfechtung verfristet. Die Klägerin habe jedenfalls im Mai 2008 bereits die entsprechende Kenntnis gehabt, als nämlich die Polke-Blätter versteigert worden seien. Diese seien stets Bestandteil der Sammlung C+C V. gewesen, wie sich aus einem Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin an das Kunsthaus V. & H. ergebe. Eine etwaige Hemmung der Anfechtungsfrist aufgrund des Schlaganfalls sei durch die Anordnung der gesetzlichen Betreuung beseitigt worden.
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Die Beklagte meint schließlich, die Voraussetzungen für einen Schenkungswiderruf lägen nicht vor. Die Klägerin verfüge über ein gut bemessenes Einkommen aus ihrer eigenen Versorgung und als Witwe. Überdies sei ein Teil der Sammlung, nämlich die Werke von Horst Janssen, zu einem Preis von 1,5 Mio DM verkauft worden.
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Wegen des weiteren Sachvortrags wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
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Die Klägerin hat zur Klärung ihrer Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages vom 31.5.2006 ein selbständiges Beweisverfahren unter der Geschäftsnummer 311 OH 2/10 angestrengt. Das in diesem Verfahren erstellte schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M. vom 13.5.2011 ist gemäß § 411a ZPO in das hiesige Verfahren eingeführt worden. Das Gericht hat über die Behauptung der Klägerin, sie sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom 31.5.2006 geschäftsunfähig gewesen, zudem weiter Beweis erhoben, und zwar zum einen durch Vernehmung der nachfolgend aufgeführten Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Zeugenbeweisaufnahme, die ab dem 18.11.2013 in Anwesenheit des Sachverständigen Prof. Dr. med. M. durchgeführt wurde, wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschriften vom 6.11.2012 (Bl. 261 ff.: Zeugen M., Prof. S., Prof. Dr. R., Dr. C.), vom 18.11.2013 (Bl. 440 ff.: Zeugen I., Prof. R., M., Prof. S., D.- K., R., Prof. W., Prof. M., M., B., S., R., D.), vom 19.11.2013 (Bl. 476 ff.: Zeugen H., W.) und vom 9.12.2013 (Bl. 548 ff.: Zeugen L., G.- H., W.- A., G.). Zudem hat das Gericht die sachverständige Begutachtung über die Frage der Geschäftsfähigkeit fortgesetzt. Insoweit wird auf die schriftlichen gutachterlichen Stellungnahmen des Sachverständigen Prof. Dr. med. M. vom 21.6.2013 (Bl. 382 ff.) und 28.7.2014 (760 ff.) sowie auf die Ergebnisse der mündlichen Anhörungen vom 15.4.2013 (Bl. 364 ff.) und 9.12.2013 (Bl. 828 ff.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und, soweit sie Gegenstand dieses Teilurteils ist, auch in der Sache begründet.
I.
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Der „Vermächtniserfüllungs- und Schenkungsvertrag“ vom 31.5.2006 ist nichtig. Dies folgt aus den §§ 104 Nr. 2, 105 BGB; die Klägerin befand sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit.
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Die Kammer ist aufgrund der Aussagen der am 18.11.2013 vernommenen Zeugen und aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. M. davon überzeugt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an einer alkoholbedingten Enzephalopathie bzw. an einer alkoholbedingten Demenz litt, und dass die damit einhergehenden Störungen des Gedächtnisses und des Denkvermögens dazu geführt haben, dass die Klägerin am 31.5.2006 nicht mehr über die Fähigkeit zu vernünftigem Urteilen und über die Möglichkeit zur freien Willensbestimmung verfügt hat. Zu diesem Ergebnis kommt das abschließende Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M.. Er hat in seinem abschließenden Gutachten vom 7.2.2014 festgestellt, dass bei der Klägerin zum relevanten Zeitpunkt eine organisch begründete psychische Störung vorlag, bei der es sich unter Berücksichtigung von typischer Symptomatik, Lebensalter, langjährigem Alkoholismus und fehlenden Hinweisen auf andere neurologische oder psychiatrische Störungen um eine Alkoholenzephalopathie bzw. um eine Alkoholdemenz handelte. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Begutachtung diejenigen Beobachtungen von körperlichen und geistigen Ausfallerscheinungen der Klägerin zugrunde gelegt werden können, von denen die am 18.11.2013 vernommenen, klägerseitig benannten Zeugen in ihren Aussagen berichtet haben; hingegen könne eine entsprechende Diagnose nicht gestellt werden, wenn die – damit medizinisch unvereinbaren – Aussagen der am 19.11. und 9.12.2013 vernommenen, beklagtenseitig benannten Zeugen als zutreffend zugrunde gelegt werden müssten. Der Sachverständige hat die Entscheidung, welche der Aussagen als glaubhaft zugrunde zu legen sind, dabei (zutreffend) der Kammer überlassen. Wie unten noch im Einzelnen aufzuzeigen sein wird, ist die Kammer indes davon überzeugt, dass die Beobachtungen der am 19.11.2013 vernommenen, klägerseitig benannten Zeugen zutreffen, und dass dieses Beweisergebnis auch nicht durch die Aussagen der beklagtenseitig benannten, am 19.11. und 9.12.2013 vernommenen Zeugen oder durch die Aussagen der Zeugen Prof. R. und Dr. C. erschüttert wird.
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1. Die Diagnose des Sachverständigen Prof. M. beruht auf den fachlich anerkannten Kriterienkatalog für die hier in Rede stehende Gesundheitsstörung einer kognitiven Störung infolge eines chronischen Alkoholismus, als da sind: Auffassungsstörungen, Konzentrationsstörungen, Merkfähigkeits- oder Gedächtnisstörungen, Orientierungsstörungen situativer, personeller, zeitlicher oder örtlicher Art, Beeinträchtigungen des Denkvermögen, Alkoholismus und Verwahrlosungszeichen (vgl. S. 3 des Gutachtens vom 7.2.2014). Er ist insoweit nach Vernehmung der Zeugen vom 18.11., 19.11. und 9.12., an der er selbst – auch aktiv als weitere Vernehmungsperson – teilgenommen hat, zu dem aus Sicht der Kammer nachvollziehbaren und zutreffenden Schluss gekommen, dass diese Kriterien dann, wenn man die Aussagen der Zeugen vom 18.11.2013 zugrunde legt, erfüllt sind und eindeutig und ohne vernünftige Zweifel bzw. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein psychopathologisches Syndrom der Klägerin ergeben, welches durch Störungen von Merkfähigkeit und Gedächtnis und Beeinträchtigungen des Denkvermögens in mittelgradig bis schwerer Ausprägung charakterisiert ist.
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a) Bei den am 18.11.2013 vernommenen Zeugen handelte es sich durchgehend um Personen, die im fraglichen Zeitraum näheren persönlichen Kontakt mit der Klägerin hatten, sei es als ihre Nachbarn (Zeugen M., Prof. S., S.), als Steuerberater (M.), als persönliche Freunde der Klägerin (Zeugen B., D.- K., R.), aus dem Kollegen- und Bekanntenkreis ihres verstorbenen Mannes (Zeugen Prof. W., Prof. M., R., D., Prof. R.) oder in der Funktion als Friedhofsgärtner (Zeuge I.).
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Praktisch sämtliche Zeugen berichteten über Vorgänge, aus denen geschlossen werden muss, dass die Klägerin unter ganz erheblichen Störungen der Merkfähigkeit bzw. des Gedächtnisses und – z.T. daraus folgend – unter Auffassungsstörungen und Beeinträchtigungen des Denkvermögens litt. Diese betrafen durchaus unterschiedliche Lebensbereiche, äußerten sich aber recht ähnlich, nämlich vor allem darin, dass die Klägerin im persönlichen Gespräch mit den Zeugen oder in Telefonaten nicht oder allenfalls sehr eingeschränkt in der Lage war, den „roten Faden“ zu halten, bzw. darin, dass sich die Klägerin innerhalb desselben Gesprächs auffällig häufig wiederholte, ohne dies selbst zu bemerken – dies einhergehend mit der fehlenden Fähigkeit, mit einem Mindestmaß an Konzentration bei einem bestimmten Thema oder einer bestimmten Frage zu bleiben und sie einer Lösung zuzuführen. Exemplarisch mag insoweit die Aussage des Zeugen I. herangezogen werden, der der Klägerin gerade in dem hier relevanten Zeitraum Frühjahr 2006 ca. alle 2 Tage auf dem Friedhof begegnet ist und der die Aufgabe hatte, mit der Klägerin die Grabgestaltung zu besprechen und durchzuführen. Er hat geschildert, dass es ihm praktisch nicht möglich gewesen sei, die Grabgestaltung mit der Klägerin zu planen und durchzuführen, weil die Klägerin das, was er dazu mit ihr besprochen habe, nach kurzer Zeit immer wieder vergessen habe, so dass er immer wieder von neuem habe anfangen müssen. So sei es hinsichtlich der Frage der Bepflanzung des Grabes mit Bodendeckern gegangen, bei der Frage, welche Größe die Grabplatte haben sollte, auf der eine Stele montiert werden sollte, und ebenso bei der Frage, wie das Grab hinter der Stele bepflanzt werden soll. Er habe den Eindruck gehabt, dass der Klägerin dies zu viel gewesen sei und dass sie ihm dies überlassen wolle.
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Von sehr ähnlichen Gedächtnis- und Auffassungsstörungen und Beeinträchtigungen des Denkvermögens berichten neben dem Zeugen I. auch die Zeugen M. (dort: bei der gemeinsamen Abwicklung des Steuermandats), Prof. S. („Desorientierung“ i.S.v. „am Thema vorbeireden“), D.- K. (Wiederholungstendenzen, keine klaren Strukturen, Sprünge), R. (ständige Wiederholungen), Prof. W. (Verlieren des Fadens, schnelles vergessen des eigentlichen Gesprächsthemas, Wiederholungen), Prof. M. (thematisches Abgleiten, problemorientiertes Gespräch – Auffinden der Mappe – nicht möglich), B. (häufige Wiederholungen), S. (häufige Wiederholungen, Erinnerungsschwierigkeiten bei der Abwicklung von Getränkebesorgungen), R. (Unfähigkeit, im Telefonat den Faden zu halten, „Sprünge“), D. (ständige Wiederholungen; inhaltliche Sprünge; häufige Suche nach der Handtasche, die sich aber immer an derselben Stelle befand; kein vernünftiges Gespräch möglich; wirkte auf die Zeugin „dement“ und „irgendwie dämlich“). Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die aus Sicht der Kammer zutreffende fachliche Analyse des Sachverständigen Prof. M. auf S. 5 bis 26 seines Gutachtens vom 7.2.2014 Bezug genommen.
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Aus mehreren Zeugenaussagen ergibt sich zudem, dass die Klägerin unter örtlichen und zeitlichen Orientierungsstörungen litt. Dies gilt namentlich für die Aussage des Zeugen M. (Klägerin wusste nicht, vor welcher Wohnungstür sie gerade stand; Unfähigkeit, die einzige Zimmertür im Raum als Ausgang wahrzunehmen), des Zeugen I. (Unfähigkeit, trotz mehrfachen Zeigens das Grab der Schwiegereltern bzw. das Grab des verstorbenen Mannes zu finden), sowie aus der Aussage der Zeugin R. (Klägerin kommt mit den Wochentagen durcheinander, hält Termine nicht ein).
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Zudem ergeben sich aus einigen, wenngleich wenigen Zeugenaussagen eindeutige Zeichen für eine Verwahrlosungstendenz bei der Klägerin. So beschrieb insbesondere der Zeuge S., der nach dem Tode von Prof. C. V. ca. einmal pro Woche Begegnungen mit der Klägerin im Treppenhaus hatte, dass die Klägerin „förmlich verfiel“. Sie sei Alkoholikerin gewesen, habe immer eine Fahne gehabt, wusch sich nicht mehr richtig, und man habe es ihr auch „im Gesicht angesehen“; er habe mit ihr nicht mehr im Fahrstuhl fahren wollen, weil sie Körpergerüche entwickelt habe, „bei denen man lieber nicht gemeinsam im Fahrstuhl steht“. Die Klägerin habe immer denselben Mantel getragen, die Haare seien nach und nach verfettet und sie habe einen hochroten Kopf gehabt. All dies habe sich unmittelbar nach dem Tod von C. V. so entwickelt. Dem Zeugen S., ebenfalls Nachbar der Klägerin, fiel auch auf, dass die Klägerin ungepflegt wirkte, wenn er sie draußen gesehen hatte. Auch dem Zeuge I. war aufgefallen, dass die Klägerin bei ihren Besuchen auf dem Friedhof immer dieselbe Kleidung trug.
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Schließlich ergibt sich aus den Zeugenaussagen auch praktisch durchgehend, dass die Klägerin schon seit längerem einen Alkoholkonsum gehabt hat, der i.S.d. der o.g. genannten Kriterien des Sachverständigen „als übermäßig und nicht mehr sozial angemessen“ gelten kann, wenngleich sich keine Hinweise auf eine Alkoholabhängigkeit ergeben haben. Der Zeuge Prof. R. hat hierzu ausgesagt, dass er im Jahre 2003 von C. V. ins Vertrauen gezogen worden sei, weil er einen größeren Anlauf unternehmen wollte, das Alkoholproblem seiner Frau in Angriff zu nehmen; das Problem habe darin bestanden, dass sich seine Frau immer dann, wenn sie alleine zuhause war, weil er sich auf Reisen befand, in ihrem Frust besoffen habe. In diesem Gespräch habe C. V. auf den entsprechenden Einwand des Zeugen dann auch eingesehen, dass er wohl selber Schuld daran sei, weil dies etwas mit ihm und seinem Lebenswandel zu tun habe, der seine Frau überfordere. Der Zeuge Prof. R. konnte zudem genauere Hinweise auf die Alkohol-Einkaufsgewohnheiten der Klägerin geben. Demzufolge hat die Klägerin ihre Alkoholika regelmäßig u.a. bei J. Weindepot bezogen. Insoweit liegt der Kammer die in der Aussage des Zeugen Prof. R. erwähnte Liste der Alkoholika vor, die die Klägerin unter ihrem Kundenkonto im Zeitraum 16.6.2006 bis 29.10.2006 (Behandlungszeitraum Dr. C.) bezogen hat; daraus ergibt sich, dass die allein lebende Klägerin im vorgenannten Zeitraum insgesamt 23 Flaschen Grappa und 37 Flaschen Rotwein allein über J. Weindepot bezogen hat. Bestätigungen dafür, dass die Klägerin ein erhebliches Alkoholproblem hatte, finden sich auch in den meisten anderen Zeugenaussagen vom 19.11.2013. Dies gilt etwa für die oben bereits erwähnten Aussage des Zeugen Prof. S., der regelmäßig eine Alkoholfahne und zudem erheblich Verwahrlosungserscheinungen bei der Klägerin berichtet hat. Auch die Zeugin D.- K. bestätigte, dass die Klägerin schon vor dem Tode C. V.s „ein heftiges Alkoholproblem hatte“. Dies habe sie z.B. gemerkt, wenn die Klägerin bei ihr eingeladen gewesen sei; die Klägerin sei dann nach 2 bis 3 Gläsern Wein sturzbetrunken, lallend und habe eine versunkene Körperhaltung eingenommen. Entsprechende Beobachtungen hat auch der Zeuge R. gemacht; er hat zudem seit den 80er Jahren von einem steigendem Alkoholkonsum der Klägerin berichtet. Der Zeuge S. – ein Nachbar der Klägerin - hat ausgesagt, dass er die Klägerin häufiger angetrunken erlebt habe, was ihn dazu veranlasst habe, zu seiner Frau zu sagen, dass es Frau V. wohl nicht so gut gehe und dass sie zu viel trinke. Der Alkoholkonsum habe nach seinem Eindruck nach dem Tode des Ehemannes der Klägerin zugenommen. Bei einer Gelegenheit, als die Klägerin wegen eines vergessenen Schlüssels bei ihm in der Wohnung gewesen sei, sei ihm aufgefallen, dass die Klägerin innerhalb einer halben Stunde einen ½ Liter Rotwein getrunken habe; er habe sich seinerzeit über die Geschwindigkeit gewundert, mit der die Klägerin trinkt „so als wäre es Wasser“. Auch der Zeuge I. hat wahrgenommen, dass die Klägerin bei den Besuchen auf dem Friedhof, die ca. alle 2 Tage und meistens Vormittags stattfanden, fast immer nach Alkohol roch, was ihm unangenehm gewesen sei, und zudem „glasige Augen“ hatte, ohne dass sie geweint hätte. Dass die Klägerin regelmäßig übermäßig Alkohol getrunken hat, wird schließlich auch durch die Befunde gestützt, die bei der Klägerin im Rahmen der Behandlung bei der Dr. C. im Zeitraum 16.6. bis 29.10.2006 erhoben wurden. Dies gilt namentlich im Hinblick auf die vergrößerte Leber sowie im Hinblick auf einen erhöhten Gamma-GT-Wert (dazu noch näher unten).
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Die Kammer hält die vorgenannten Aussagen für glaubhaft. Keine Anhaltspunkte für Zweifel ergeben sich zunächst im Hinblick auf die Aussage des Zeugen I.. Er hatte offensichtlich eine gute Erinnerung an die Klägerin. Er war in der Lage, sehr detailliert über seine Zusammenkünfte mit der Klägerin und über seine Interaktionen mit ihr zu berichten. Das erscheint nachvollziehbar, denn er hat die Klägerin eben nicht wie eine beliebige Trauernde erlebt, mit denen der Zeuge I. tagtäglich zu tun haben dürfte, sondern er hat sie - aufgrund der von ihm beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten einschließlich des fehlenden oder zumindest abweichend sich artikulierenden Trauerverhaltens – als Einzelfall in Erinnerung behalten. Anders als bei anderen Zeugen liegen im Falle des Zeugen I. auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Zeuge ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben könnte. Gleichzeitig kommt der Aussage des Zeugen I., worauf der Sachverständige Prof. M. zutreffend hinweist, ein besonders hoher Stellenwert zu. Denn der Zeuge hat die Klägerin gerade in dem hier unmittelbar einschlägigen Zeitraum, den Wochen vor dem Notartermin, im direkten Kontakt erlebt, und zwar ungefähr alle zwei Tage. Zudem hatte er mit der anstehenden Planung der Grabgestaltung und der anschließenden Durchführung und Abwicklung eine konkrete Aufgabe, bei der er auf die aktive Mitwirkung der Klägerin angewiesen war, so dass sich ihm etwaige Defizite der Klägerin bei den hierfür einschlägigen Kompetenzen zeigen mussten.
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Entsprechendes gilt für den Zeugen M., der die Klägerin sehr zeitnah zu dem hier in Rede stehenden Termin in einer Steuerangelegenheit betreut hat und die Klägerin zudem als entfernterer Nachbar kennt. Auch hier war eine offensichtlich gute Erinnerung an die Abläufe vorhanden, und ebenso wie im Falle des Zeugen I. hat die Aussage hohen Erkenntniswert, zumal hier ebenfalls eine Art „Testsituation“ bestand. Der Zeuge M. war nämlich zur Bearbeitung der Steuerangelegenheit auf die aktive Mitwirkung der Klägerin angewiesen, so dass etwa vorhandene Defizite der Klägerin bei den hierfür erforderlichen kognitiven Kompetenzen am ehesten auffallen würden, anders als in „Small-Talk-Situationen“ unter Nachbarn.
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Soweit die Aussage des Zeugen Prof. R. in Rede steht, mag eine Differenzierung geboten sein. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass die Aussage des Zeugen Prof. R. nicht in jeder Hinsicht von Relevanz ist, zumal sich seine Aussage kaum auf persönliche Interaktionen mit der Klägerin im hier relevanten Zeitraum bezieht (die angesichts persönlicher Differenzen mit der Klägerin offenbar auch kaum stattgefunden haben). Was die Glaubhaftigkeit der Aussage anbelangt, ist der Kammer keineswegs verborgen geblieben, dass der Zeuge Prof. R. als der „eigentliche Betreiber“ des vorliegenden Verfahrens gelten dürfte, was sich auch daran gezeigt hat, dass er – wohl als Resultat seiner früheren Funktion als Betreuer der Klägerin – die Verhandlungstermine zunächst als deren instruierter Vertreter wahrgenommen hat. Dabei hat er diese Rolle, auch später in seiner Funktion als Zeuge, nach dem Eindruck der Kammer durchgehend offensiv interpretiert, augenscheinlich verbunden mit dem unbedingten Willen, das Lebenswerk eines verstorbenen Freundes vor dem Zugriff der aus seiner Sicht betrügerisch agierenden Beklagten zu retten. Der Zeuge Prof. R. hat, mit anderen Worten, offensichtlich ein ganz erhebliches, zumindest ideelles Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits, und die Kammer hält es durchaus für möglich, dass sich der Zeuge Prof. R. bei seiner Aussage hiervon teilweise hat beeinflussen lassen. Hiervon sind nach Überzeugung der Kammer jedoch nicht die o.g. Angaben des Zeugen zu den Alkoholgepflogenheiten der Klägerin betroffen. Insoweit lag dem Zeugen nämlich ein Ausdruck des Kundenkontos der Klägerin bei Jaques‘ Weindepot vor, so dass seine Angaben auch von Dritter Seite belegt sind. Auch der Bericht des Zeugen über die Unterredung mit C. V. aus dem Jahre 2003, in der seine Absicht ankündigte, das Alkoholproblem seiner Frau anzugehen, wirkte auf die Kammer wie ein authentischer Bericht eines eigenen, auch emotional besetzten Erlebnisses.
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Die Aussagen der weiteren Zeugen – seien es Nachbarn, Freunde der Klägerin oder Personen aus dem Künstlerkollegenkreis ihres Mannes – hält die Kammer für uneingeschränkt glaubhaft. Die Zeugen waren ersichtlich um eine redliche und objektive Aussage bemüht. Dies zeigte sich z.B. daran, dass alle Zeugen einige Mühe dafür aufwanden, die richtigen Worte dafür zu finden, die kleineren oder größeren Auffälligkeiten im Verhalten der Klägerin in ihrem nicht medizinisch-psychiatrisch geschulten Laienvokabular zu beschreiben. Dies gilt namentlich, soweit die Zeugen danach befragt wurden, ob und ggf. welche Auffälligkeiten sie im Gangbild oder bei der Sprache/Aussprache der Klägerin wahrgenommen haben. Alle Zeugen konnten zudem auf nähere Nachfrage konkrete, situationsspezifische Beispiele für die Defizite der Klägerin bringen, die sie zuvor häufig nur schlagwortartig benannt hatten („desorientiert“, „nicht kommunikationsfähig“). Glaubhaft erscheinen die Berichte der Zeugen im Übrigen auch deshalb, weil sie jeweils recht genau schildern konnten, welche spontanen innerlichen oder emotionalen Reaktionen die beobachteten Verhaltensauffälligkeiten der Klägerin bei ihnen jeweils ausgelöst haben („Es war wie bei alten Leuten“; „das wirkte auf mich irgendwie dämlich“; „Ich bin dann einigermaßen ratlos gewesen“; „… war über ihren Zustand erschrocken“; „das Ganze wirkte wie ein Hilferuf auf mich“) und wie die Zeugen in dem Moment versucht haben, sich diese Auffälligkeiten zu erklären („Ich hatte den Verdacht, dass sie zu viele Medikamente nimmt“; „das wirkte auf mich wie Demenz“; „bei meiner Großmutter fing es auch so an; immerhin war C. zu diesem Zeitpunkt erst 62 Jahre alt“).
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Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es theoretisch durchaus möglich wäre, dass die Darstellungen sämtlicher Zeugen überzeichnet waren und es sich um eine z.B. vom Zeugen Prof. R. veranlasste, abgesprochene Aussage handeln könnte. Immerhin hatte der Zeuge Prof. R. die Zeugen im Laufe des Verfahrens zunächst angeschrieben und um eine schriftliche Aussage gebeten, wie sich den Eingangsworten einiger der zur Akte gereichten schriftlichen Aussagen entnehmen lässt. Dies lässt es zumindest als denkbar erscheinen, dass der Zeuge Prof. R. mit dem ihm eigenen, bereits oben beschriebenen Eifer versucht hat, die Zeugen zielgerichtet zu einer Aussage zu bewegen, die seinem Anliegen helfen könnte. Die Kammer kann indessen mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass die Zeugenaussagen das Ergebnis eines solchen sog. „Komplotts“ darstellen. In einem solchen Falle wäre nämlich zu erwarten gewesen, dass sich die Zeugen auf ein vorab verabredetes Set von Verhaltensauffälligkeiten verständigt hätten, das sie in ihren Aussagen wiedergeben, während sie in Bezug auf Randaspekte oder andere mögliche Krankheitssymptome, die nicht Gegenstand der Absprache waren, vage bleiben. So liegt es aber nicht. Zum einen verhält es sich gerade nicht so, dass alle Zeugen stets dieselben Defizite wahrgenommen hätten. Insoweit mag auf die Übersicht des Sachverständigen Prof. M. auf S. 26 seines Gutachtens vom 7.2.2014 Bezug genommen werden. Aus der Übersicht ergibt sich zwar, dass einige zentrale kognitive Defizite von fast allen Zeugen wahrgenommen wurden. Dies gilt, wie dort unschwer zu erkennen ist, aber längst nicht für alle der dort genannten Kriterien. Der Sachverständige spricht daher sogar von einer „ausgesprochen divergenten Befundlage“. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Zeugen, soweit sie inhaltlich gleichgelagerte Defizite angesprochen haben, diese gerade nicht in stereotyper Weise („gemäß Vorgabe“), sondern jeweils in ihrer eigenen, situationsspezifischen Sprache beschrieben haben und diese auf Nachfrage in aller Regel auch völlig unproblematisch beschreiben oder exemplifizieren konnten. Zudem waren alle Zeugen in der Lage, Nachfragen bezüglich anderer, von den Zeugen nicht spontan erwähnter Auffälligkeiten direkt und klar zu beantworten, ohne dabei vage zu bleiben oder auszuweichen. Gegen die Annahme eines Komplotts spricht zudem, dass die Aussagen der Zeugen durchgehend keine Tendenz zu einer übermäßigen Belastung bzw. Begünstigung aufwiesen. Im Falle eines Komplotts mit dem Ziel, die Klägerin in der Beweisaufnahme als alkoholbedingt geschäftsunfähig hinzustellen, wäre davon auszugehen, dass die Zeugen zu neigen, jedes „Angebot“ des Vernehmenden anzunehmen, auf Nachfrage weitere vermeintlich alkoholbedingte Defizite zu „bestätigen“. Genau dies ist aber nicht geschehen, obwohl es dazu ausreichend Gelegenheit gegeben hätte. Sämtliche Zeugen sind nämlich – sofern sie in Betracht kommende Defizite nicht schon von sich aus angesprochen haben – vom Vorsitzenden und/oder vom Sachverständigen systematisch danach befragt worden, ob sie eventuell weitere Auffälligkeiten bei der Klägerin wahrgenommen haben – etwa im Gangbild, bei der Sprache/Aussprache (Lallen?), Hinweise auf Entzugserscheinungen oder auf eine beginnende Verwahrlosung, eine Alkoholfahne, etc. Die Reaktionen der Zeugen auf diese ergänzenden Fragen waren durchgehend überlegt, zumeist verneinend und wirkten auf die Kammer in jedem Falle authentisch – und damit selbst in den Fällen bejahender Reaktionen gerade nicht so, als wollten die Zeugen ein willkommenes, in ihrer „Zielrichtung“ liegendes Angebot schnell entgegennehmen. Im Übrigen bleibt zur Frage eines möglichen „Komplotts“ festzuhalten, dass die Kammer sich in Anbetracht der oben im einzelnen beschriebenen Authentizitätsmerkmale der einzelnen Aussagen und im Hinblick auf ihre hohe, aber nicht auf Stereotypen beruhende inhaltliche Kohärenz untereinander beim besten Willen nicht vorstellen kann, dass sämtliche am 18.11.2013 vernommenen Zeugen sowohl willens als auch in der Lage gewesen sein sollten, eine schauspielerische Gesamtleistung in der dargebotenen Qualität zu erbringen.
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b) Die Aussagen der am 19.11. und 09.12.2013 vernommenen Zeugen H., W., L., G.- H., W.- A. und G. erschüttern dieses Beweisergebnis nicht.
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aa) Die Aussage des Zeugen H. ist im in Hinblick auf die Beurteilung der hier zur Beurteilung stehenden psychopathologischen Kategorien im Wesentlichen unergiebig. Zwar hat er angegeben, keine Defizite der in Rede stehenden Art bemerkt zu haben. Andererseits waren seine Zusammentreffen mit der Klägerin aber auch nicht so beschaffen, dass ihm etwaige Defizite hätten auffallen müssen, zumal der Zweck des Besuchs bei der Klägerin – die Reparatur eines Bücherregals ohne jede Mitwirkung der Klägerin – die kognitiven Kompetenzen der Klägerin nicht auf die Probe gestellt hat. Der Sachverständige hat insoweit an anderer Stelle ausgeführt, dass Alkoholenzephalopathie-Patienten durchaus in der Lage sind, einen Alltags-Smalltalk zu führen, ohne dass ihre Erkrankung in irgendeiner Form auffallen müsste. Gleiches gilt für vergangenheitsbezogene Gespräche, zumal die Gedächtnisausfälle praktisch ausschließlich das Kurzzeitgedächtnis betreffen.
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Soweit der Zeuge H. im Übrigen sowohl Wahrnehmungen von kognitiven Defiziten der Klägerin als auch Anzeichen für (jeglichen) Alkoholkonsum bei der Klägerin konsequent verneint und zudem bei jeder Gelegenheit betont hat, dass die Klägerin ihm „normal“ erschien, schenkt die Kammer dem keinen Glauben. Zum einen wäre dies mit dem Ergebnis der Vernehmung der Zeugen vom 18.11.2013 unvereinbar. Zum anderen ist zu beachten, dass der Zeuge klar im Lager der Beklagten steht, zumal er nach eigenen Angaben seit 1976 bei dem Zeugen W. beschäftigt ist, der wiederum alleiniger Gesellschafter der Beklagten ist. Zudem hat sich bei seiner Aussage ergeben, dass die von ihm unterzeichnete schriftliche Aussage, die die Beklagte zuvor als Anlage B35 zur Akte gereicht hatte, unter – vorsichtig ausgedrückt – maßgeblicher Mitwirkung von Frau V., der Geschäftsführerin der Beklagten und Lebensgefährtin des Zeugen W., erstellt worden ist. Der Zeuge H. hat insoweit nämlich eingeräumt, dass Frau V. ihn mündlich darum gebeten habe, eine entsprechende Stellungnahme zu verfassen; er habe daraufhin eine handschriftliche Skizze erstellt, die Frau V. dann am Computer (angeblich nur) abgeschrieben habe, während die handschriftlichen Notizen angeblich vernichtet worden seien. Bei dieser Sachlage kann die Kammer nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass die Formulierungen der schriftlichen Aussage der Anlage B35 – insbesondere im Hinblick auf die dort getroffenen Negativaussagen über etwaige kognitive Defizite der Klägerin – letztlich aus der Feder der Beklagten bzw. ihrer Geschäftsführerin stammen und der Zeuge H. sich angesichts seiner schriftlichen Vorfestlegung in der Vernehmungssituation nicht in der Lage sah, hiervon abzurücken.
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bb) Die Aussage des Zeugen W. ist nur teilweise ergiebig. Soweit er in seiner Vernehmung zunächst geschildert hat, dass die Klägerin beim Aufräumen der (offensichtlich chaotischen) Zustände in der Wohnung und bei der Vorsortierung der von den Zeugen H. und W. abzuholenden Kunstgegenständen eine führende Rolle übernommen hat, weil sie „insoweit Vorschläge gemacht und vorgegeben hat, was dort zu machen ist“, schien dies zwar zunächst darauf hinzudeuten, dass die Klägerin – entgegen den Aussagen der am 18.11.2013 vernommenen Zeugen – doch über kognitive Kompetenzen verfügt, die eben dies erlauben. Der Zeuge W. hat seine diesbezügliche Aussage in einem späteren Zeitpunkt der Vernehmung aber derart relativiert, dass dieser Schluss aus seiner Aussage nicht mehr gezogen werden kann. Auf nähere Nachfrage dazu, genau worin denn nun der Beitrag der Klägerin zur Vorsortierung der Bilder und Unterlagen bzw. zu einem entsprechenden „Aufräumen“ bestand, hat der Zeuge W. nämlich eingeräumt, dass die Klägerin im Hinblick auf die anstehende Vorsortierung der Bilder und Unterlagen „nur bedingt in der Lage [war], da durchzusteigen“, und dass er auch „nicht den Eindruck hatte, dass sie da eine Systematik hatte“; vielmehr hatte sie „eigentlich keinen Plan dafür“, was dann zur Folge hatte dass die Zeugen W. und H. die Kartons dann schlicht „eingeräumt und abtransportiert“ haben. - Diese (korrigierte) Ablaufschilderung ist ohne weiteres kompatibel mit den Aussagen der am 18.1.2013 vernommenen Zeugen, denn sie würde umgekehrt sogar belegen, dass die Klägerin in einem Bereich, der eigentlich ihr ureigenster ist, letztlich keinerlei Durchblick hatte und auch nicht über die kognitive Kompetenz verfügt hat, einen solchen Durchblick herzustellen - und zwar noch nicht einmal im Zusammenwirken mit bereitwilligen Helfern.
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Soweit der Zeuge W. auf entsprechende Nachfrage jegliche Anzeichen für kognitiven Defizite der Klägerin (auffällige Wiederholungstendenzen, Verlieren des Gesprächsfadens/Sprünge) explizit verneint hat, hält die Kammer die Aussage im Übrigen nicht für glaubhaft. Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, sondern erscheint sogar recht wahrscheinlich, dass der Zeuge W. insoweit ein „geschöntes“ Bild von der Verfassung der Klägerin gezeichnet hat. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass der Zeuge W. ein ganz erhebliches eigenes, zumindest ideelles Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Er ist – seit der Gründung bis heute – alleiniger Gesellschafter der Beklagten, was faktisch bedeutet, dass er derjenige ist, der ihre Geschicke lenkt; zudem sind von der Gesellschaft verfolgten Zwecke letztlich die von ihm selbst als Alleingesellschafter gesetzten Zwecke. Es liegt auf der Hand, dass der Verbleib des Millionenvermögens, das durch die Kunstsammlung C + C V. verkörpert wird, einen ganz entscheidenden Einfluss darauf hat, ob und inwieweit die Zwecke der Gesellschaft verfolgt und umgesetzt werden können. Die Kammer kann nicht ausschließen, dass sich der Zeuge bei seiner Aussage hiervon hat beeinflussen lassen. Denn schon die oben geschilderte Vernehmungshistorie zur Frage, welchen Beitrag die Klägerin zu den Sortier- und Aufräumarbeiten geleistet hat, zeigt der Kammer, dass der Zeuge W. in seiner Aussage deutliche Tendenzen hatte, ein „geschöntes“ Bild von der Verfassung der Klägerin zu zeichnen. Dies lässt es möglich und sogar wahrscheinlich erscheinen, dass der Zeuge W. auch weitere Anzeichen für kognitive Defizite entweder nicht als solche erkennen oder diese zumindest nicht offenbaren wollte. Entsprechendes gilt, soweit der Zeuge W. jegliche Anzeichen für einen auch nur geringfügigen Alkoholkonsum der Klägerin explizit verneint hat. Die empörte Reaktion, die der Zeuge auf die entsprechenden Nachfragen gezeigt hat – er finde es unverschämt und würdelos, wie man aus der Frau nachträglich eine Trinkerin machen will – stellt im Übrigen die typisches Anzeichen einer nicht wahrheitsgemäßen Aussage dar (Versuch des Zeugen, ein ihm unangenehmes Thema endgültig abzuschneiden).
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cc) Auch die Aussagen der Zeugen L., G.- H. und W.- A. vermögen das o.g. Beweisergebnis nicht zu erschüttern.
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Die Aussage der Zeugin W.- A. ist hinsichtlich der hier in Rede stehenden Fragen kaum ergiebig, da sie – wie der Sachverständige zu Recht ausführt – nur kurze Kontakte mit der Klägerin hatte, die zudem so vorstrukturiert waren, dass die Wahrscheinlichkeit, kognitive Störungen ggf. auch zu bemerken, gering war.
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Anders verhält es sich bei dem Zeugen L.. Er hat der Sache nach ausgesagt, dass die Klägerin, die von ihm in ca. 10-15 Terminen sowohl zu erbrechtlichen Fragen als auch zu dem anstehenden Vermächtniserfüllungs- und Schenkungsvertrag beraten wurde, problemlos kooperieren konnte, alle erforderlichen Unterlagen präzise beibrachte und insgesamt einen geordneten und klaren Eindruck auf ihn gemacht habe. Seine Erklärungen zur Erbfolge habe sie verstanden, und auch bei der Erstellung des Vermögensverzeichnisses habe sie präzise kooperiert, indem sie die erforderlichen Unterlagen beigebracht habe. Insgesamt hat der Zeuge L. von der Klägerin damit das Bild einer „normal funktionierenden“, problemlos kooperierenden Mandantin gezeichnet, was sich – worauf der Sachverständige Prof. Dr. M. zutreffend hinweist – mit dem Bild, das die am 18.11.2013 vernommenen Zeugen von der Klägerin vermittelt haben, schlicht nicht vereinbaren lässt und insbesondere die medizinische Schlussfolgerung einer Alkoholenzephalopathie ausschließen würde.
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Die Kammer hält die Aussage des Zeugen L. insoweit jedoch nicht für glaubhaft. Aus der Aussage der Zeugin G.- H. ergibt sich nämlich ein – vom Zeugen L. verschwiegener – Aspekt, der ganz erhebliche Zweifel an dem vom Zeugen L. gezeichneten Bild der problemlos kooperierenden Mandantin aufkommen lässt. Ihrer Aussage ist zu entnehmen, dass die Klägerin in der Kanzlei des Zeugen L. eine Art „persönliche Sonderbetreuung“ durch die dort als Anwaltsgehilfin tätige Zeugin G.- H. erfahren hat – eine Sonderbehandlung, die für die Kammer (ähnlich wie die Aufräum- und Sortierhilfestellung der Zeugen W. und H.) letztlich nur damit zu erklären ist, dass die Klägerin dem Zeugen L. in besonderer, den Normalmandanten deutlich übertreffender Weise hilfe- und unterstützungsbedürftig erschien. Die Zeugin G.- H. hat hierzu ausgesagt, dass sie vom Zeugen L. gebeten wurde, der Klägerin bei der Erstellung des Erbscheinsantrags und der Zusammenstellung der dafür nötigen Unterlagen zu helfen. Hierfür sei die Klägerin ungefähr sechs bis sieben Mal speziell bei ihr gewesen, wobei man neben der Erledigung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Erbscheinsantrag auch zusammengesessen und geklönt und Espresso getrunken habe; zudem habe sie mit der Klägerin hierzu telefonisch und per Fax kommuniziert. Aus Dankbarkeit dafür, dass die Zeugin G.- H. in der Erbschaftssache für sie tätig geworden sei, habe die Klägerin ihr zwei oder dreimal Blumen mitgebracht. – Dass sich die Klägerin bei der Zeugin G.- H. gleich mehrfach mit Blumen bedankte, zeigt deutlich, dass die Klägerin die Unterstützung als eine deutlich überobligatorische Unterstützung wahrgenommen hat. Gleiches gilt für die Zeugin G.- H., die der Sache nach eine Sonderbehandlung bestätigt hat, zumal sie nach eigener Aussage sonst keinen vergleichbaren persönlichen Kontakt zu Mandanten hat. Zwar hat die Zeugin die ausdrückliche Nachfrage des Sachverständigen, ob die Klägerin deswegen eine „Sonderbehandlung“ erfahren habe, weil man sie für unterstützungsbedürftig angesehen habe, sofort verneint. Auf die anschließende Frage des Sachverständigen, was denn statt dessen der Grund für die Sonderbehandlung der Klägerin gewesen sei, hat sie zunächst eine Weile überlegt, dann mit den Achseln gezuckt und schließlich geantwortet, sie könne das nicht näher begründen. Dies hält die Kammer indes nicht für glaubhaft. Für die Kammer ist letztlich nicht erklärbar, warum die Klägerin auf Veranlassung des Zeugen L. eine so intensive Hilfestellung erfahren sollte und durch persönliche Einzelbetreuung einer Anwaltsgehilfin „an die Hand genommen wurde“, wenn nicht der Grund darin bestanden hat, dass man der Klägerin wegen der selbst wahrgenommenen oder aus Erzählungen bekannten Defizite schlicht nicht zutraute, die in diesem Zusammenhang anstehenden Aufgaben alleine und ohne „enge Führung“ von Seiten der Kanzlei zu bewältigen. Die naheliegende Erklärung, die die Zeugin – möglicherweise aus Loyalität zu ihrem Arbeitgeber, dem Zeugen L. – offensichtlich nicht zugeben wollte, besteht darin, dass die Klägerin, wie vom Zeugen M. im Zusammenhang des Steuermandats plastisch geschildert, aufgrund der genannten kognitiven Defizite nicht oder allenfalls höchst eingeschränkt in der Lage war, die für die Durchführung des Mandats erforderliche Kooperationsleistung zu erbringen.
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Auch bei der Aussage des Zeugen L. ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass er ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Als damaliger Geschäftsführer der Beklagten und deren Treuhand-Gesellschafter stand er seinerzeit unmittelbar im Lager der Beklagten und war zugleich derjenige, der den Vermächtniserfüllungs- und Schenkungsvertrag maßgeblich in die Wege leitete. Zugleich war er derjenige, der die Klägerin – trotz seiner Stellung als gesetzlicher Vertreter der Gegenseite – bei der Gestaltung dieses Vertrags anwaltlich (!) beraten hatte, und war damit neben dem Zeugen W. die Person, die von dem klägerseits explizit erhobenen Vorwurf der Ausnutzung einer geistigen Schwäche der Klägerin und den damit eng zusammenhängenden Betrugsvorwürfen im Falle eines Prozesserfolgs in erster Linie persönlich getroffen würde. Die Kammer kann, ebenso wie im Falle des Zeugen W., indessen nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen, dass der Zeuge L. bei seiner Schilderung der kognitiven Kompetenzen der Klägerin hiervon unbeeinflusst geblieben ist. Er hat in seiner Vernehmung schon nicht erwähnt, dass er der Klägerin auf eigene Veranlassung die oben beschriebene Sonderbetreuung hat zuteil werden lassen, was der Sache nach einer beschönigenden Darstellung der Verhältnisse gleichkommt; vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer nicht unwahrscheinlich, zumindest aber nicht ausgeschlossen, dass der Zeuge L. auch bei seinen sonstigen Angaben zur Verfassung der Klägerin deren Kompetenzen übertrieben dargestellt bzw. Defizite verschwiegen hat.
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dd) Auch die Aussage des Zeugen G. steht dem obigen Beweisergebnis nicht entgegen. Insoweit kann es dahinstehen, ob die von ihm geschilderten Interaktionen im Zusammenhang mit der Katalogisierung der Tassensammlung bei isolierter Betrachtung den Schluss zuließen, dass die Diagnose einer Alkoholenzephalopathie ausgeschlossen ist, was der Sachverständige Prof. M. vor dem Hintergrund der Vergangenheitsbezogenheit der vom Zeugen G. geschilderten Gesprächsinhalte bezweifelt. Denn wie sich im Verlaufe der Vernehmung ergab, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den vom Zeugen G. geschilderten Zusammentreffen mit der Klägerin um solche handelte, die zeitnah zum hier relevanten Zeitpunkt erfolgten (31.5.2006); der Zeuge hielt es nach Vorhalt des Schreibens der Kanzlei L. vom 22.3.2007 für gut möglich, dass seine Zusammentreffen mit der Klägerin zwecks Erfassung der Tassensammlung erst im Frühjahr 2007 stattfanden. Dies ließe nur dann einen Schluss auf die Verfassung der Klägerin zum 31.5.2006 zu, wenn eine Besserung der generell Symptomatik ausgeschlossen wäre. Das ist nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. M. im Verhandlungstermin vom 9.12.2013 aber nicht der Fall.
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c) Auch die Aussage des Zeugen Prof. R. steht dem obigen Beweisergebnis nicht entgegen. Der Zeuge Prof. R. als der beurkundende Notar hat zwar ausgesagt, dass er im Beurkundungstermin nach seinem damaligen Kenntnisstand keinen Anlass gehabt habe, an der Geschäftsfähigkeit der Klägerin zu zweifeln; er habe das Gefühl gehabt, dass die Klägerin in Raum und Zeit orientiert und zudem in einer guten und fröhlichen Stimmung gewesen sei. Während der Beurkundung habe die Klägerin nach seinem Eindruck „aufmerksam zugehört“. Es ist jedoch zweifelhaft, ob dem Zeugen Prof. R. etwaige kognitiven Defizite der Klägerin hätten auffallen müssen. Seiner Aussage zufolge hatte er zuvor keinen Kontakt mit der Klägerin und auch keine Vorinformationen über ihren Gesundheitszustand. Ein Gespräch zur Vorbereitung der Beurkundung habe es nicht gegeben. Nach seiner Erinnerung habe man im Beurkundungstermin „ein paar Minuten Smalltalk gemacht und dann mit der Verlesung der Urkunde begonnen“, wobei über kompliziertere Einzelheiten, insbesondere über mögliche Alternativen bei der Rechtsform des Schenkungsempfängers und über das weitere Schicksal der Sammlungsobjekte (Veräußerung? Ausstellung?) überhaupt nicht gesprochen worden sei. Dies lässt es möglich und sogar wahrscheinlich erscheinen, dass sich die kognitiven Defizite der Klägerin im Beurkundungstermin schlicht nicht offenbart haben. Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, hat der Sachverständige Prof. M. darauf hingewiesen, dass Alkoholenzephalopathiepatienten durchaus zu „Smalltalk“ in der Lage sind, so dass die Defizite in Situationen, die dem Patienten keine darüber hinausgehenden kognitiven Fähigkeiten abverlangen, ohne weiteres unentdeckt bleiben können. Gleiches gilt selbstredend, soweit mit dem vermeintlich „aufmerksamen“ Zuhören ein bloß passives Verhalten der Klägerin in Rede steht.
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d) Auch die Aussage des Zeugen Dr. C. stellt das obige Beweisergebnis nicht in Frage. Zwar hat der Zeuge ausgesagt, dass er nach Untersuchung der Klägerin keine Anhaltspunkte für eine Alkoholerkrankung oder für ein Korsakow-Syndrom festgestellt habe, da er z.B. weder Gedächtnisstörungen noch eine fehlende Koordination bemerkt habe. Allerdings erscheint es auch hier nicht ausgeschlossen, dass der Zeuge Dr. C. diese Defizite schlicht nicht bemerkt hat. Der Anlass der ärztlichen Untersuchung waren nämlich Beschwerden der Klägerin, die mit Bluthochdruck einhergehen, so dass sich seine Anamnese darauf konzentrierte. Ausweislich seiner Aussage war eine Alkoholerkrankung in der Behandlung kein Thema, und er habe auch nicht bewusst nach Anzeichen für einen Alkoholismus gesucht, wobei entsprechendes für Anzeichen einer Alkoholenzephalopathie gelten dürfte. Gleichzeitig war der Zeuge Dr. C. seiner Aussage zufolge der Meinung, die Klägerin sei zum Behandlungszeitpunkt „in Trauer“ gewesen - was ausweislich der zu 100% übereinstimmenden übrigen Zeugenaussagen so nicht stimmt, aber erklären könnte, dass der Zeuge Dr. C. etwaige Defizite nicht als solche wahrgenommen oder vorschnell einer Trauerreaktion zugeschrieben hat; insoweit schließt sich die Kammer den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. M. auf S. 33 seines Gutachtens vom 7.2.2014 an (Bl. 496 d.A.).
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e) Auch die vom Zeugen Dr. C. relativ nah zum relevanten Beurteilungszeitpunkt erhobene internistische Befundlage steht dem obigen Beweisergebnis nicht entgegen.
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Insofern ist zunächst festzuhalten, dass die von Dr. C. erhobenen internistischen Befunde die vom Sachverständigen Prof. M. gestellte Diagnose zum Teil ausdrücklich unterstützen. Dies gilt zum einen im Hinblick auf den bei der Blutuntersuchung festgestellten, ca. 4-fach erhöhten Gamma-GT-Wert, zumal es sich hierbei anerkanntermaßen um einen Wert handelt, der bei Alkoholismus regelmäßig erhöht ist; dies stellt auch die Beklagte nicht grundsätzlich in Frage. Gleiches gilt für die vom Zeugen Dr. C. sonographisch festgestellte Vergrößerung der Leber. Soweit die Beklagte hiergegen eingewandt hat, dass sowohl die Erhöhung des Gamma-GT-Wertes als auch die Vergrößerung der Leber andere Ursachen haben können, mag dies zutreffen. Der Sachverständige Prof. M. hat insoweit aber zutreffend darauf hingewiesen, dass die von der Beklagten ins Feld geführten Alternativursachen bei der vorliegenden Gesamtbefundlage zumindest unwahrscheinlich sind, und dass die Diagnose letztlich auf der Grundlage und unter Würdigung aller Indizien zu erfolgen hat, die im Falle der Klägerin nur die von ihm gestellte Diagnose einer Alkoholenzephalopathie bzw. einer Alkoholdemenz zulassen. Insoweit wird auf die ausführlichen und aus Sicht der Kammer überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten vom 16.6.2014 sowie auf die Ergebnisse der mündlichen Anhörung vom 9.12.2014 Bezug genommen.
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Soweit die Beklagte geltend macht, dass der von Dr. C. erhobene internistische Befund bei bestimmten alkoholismusrelevanten Indikatoren normwertige Befunde ergeben hat – insbesondere bei den weiteren Blutwerten (MCV-, GOT- und GOP-Wert) und bei den (hier fehlenden) Entzündungszeichen der Leber - stellt auch dieser Befund die Gesamtdiagnose nicht in Frage, zumal diese Befunde nicht zwingend mit der vom Sachverständigen gestellten Diagnose einhergehen müssen; auch dies stellt die Beklagte nicht grundsätzlich in Abrede. Auch insoweit wird auf die ausführlichen und aus Sicht der Kammer erschöpfenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. M. in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten 28.7.2014 und auf dessen mündliche Erläuterungen im Termin vom 9.12.2014 Bezug genommen.
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Überzeugend ist die Begutachtung des Sachverständigen Prof. M. auch insoweit, als er Alternativursachen für einzelne, als Indiz herangezogene Befunde ausgeschlossen hat. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die als Indizien herangezogenen kognitiven Defizite, bei denen sich die Frage stellt, ob sie sich als Folge einer Trauerreaktion der Klägerin bzw. einer daraus entstandenen verselbständigten Depression, als Folge der von Dr. C. diagnostizierten Hypertonie oder als Nebenwirkung der im Hinblick darauf verschriebenen Medikamente darstellen könnten, als auch im Hinblick auf die internistische Befundlage, die sich nach Darstellung der Beklagten jeweils auf anderen Ursachen beruhen kann. Auch insoweit kann auf die ausführliche Darstellung des Sachverständigen Prof. M. in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten 28.7.2014 und auf die ergänzenden mündlichen Erläuterungen im Termin vom 9.12.2014 Bezug genommen werden.
- 84
2. Auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob die vom Sachverständigen diagnostizierte Erkrankung zu einer dauerhaften oder nur zu einer vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Störung der Geistestätigkeit geführt hat, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Auch eine vorübergehende Störung in diesem Sinne führt nach § 105 Abs. 2 BGB nämlich zu Geschäftsunfähigkeit, so dass es allein darauf ankommt, ob diese Störung jedenfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Vertrags, also am 31.5.2006, vorlag. Davon ist die Kammer überzeugt. Insbesondere die Aussage des Zeugen I. erlaubt diesen zeitlichen Schluss, denn der Zeuge I., dessen Aussage in der Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. M. eine zentrale Rolle einnimmt, hat die Klägerin gerade in der hier fraglichen Zeit regelmäßig – zumindest alle 2 Tage – auf dem Friedhof getroffen, und dies über einen Zeitraum von 2-3 Wochen; er konnte dabei auch anhand seiner Gepflogenheiten zur Rechnungstellung mit Sicherheit bestätigen, dass der 31.5.2006 in dieses Zeitfenster fällt. Auch die – ähnliche aufschlussreiche – Aussage des Zeugen M. betrifft unmittelbar das hier relevante Zeitfenster, da die Gespräche mit der Klägerin über die Steuerangelegenheiten unmittelbar vor dem Tod von Prof. C. V. begonnen hatten und die Mandatierung letztlich Anfang Oktober 2006 erfolgte.
II.
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Die Klägerin kann von der Beklagten auch verlangen, dass diese einer Auskehr des beim Amtsgericht K. zum Az. 8... hinterlegten Betrags i.H.v. € 429.000,00 an die Klägerin zustimmt.
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Bei diesem Betrag handelt es sich um den Versteigerungserlös für die Polke-Blätter und -Fotografien. Insoweit kann es dahin stehen, ob diese Gegenstand des notariellen Veräußerungsvertrags vom 31.5.2006 waren. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wäre die Beklagte zur Auskehr des Erlöses verpflichtet, da dieser Vertrag – wie oben näher ausgeführt – gemäß §§ 104 Nr. 2, 105 BGB nichtig und die Beklagte daher zur Rückgewähr des Erlangten verpflichtet ist, § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB; da die Polke-Blätter und -Fotografien infolge der Veräußerung nicht mehr als solche herausgegeben werden können, ist die Beklagte zum Wertersatz und damit zur Auskehr des Veräußerungserlöses verpflichtet, § 818 Abs. 2 BGB.
III.
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Zudem ist die Beklagte der Klägerin zur Auskunft darüber verpflichtet, welche Gegenstände sie aufgrund des nach den obigen Feststellungen nichtigen Vertrags vom 31.5.2006 in Besitz genommen hat, welche dieser Gegenstände sie davon bereits veräußert hat und welche Veräußerungserlöse sie insoweit erzielt hat. Dieser Anspruch folgt daraus, dass die Klägerin auch insoweit einen Wertersatzanspruch nach den §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB hat, jedoch naturgemäß nicht wissen kann, in Bezug auf welche Gegenstände und in welcher Höhe dieser Anspruch besteht, so dass die Beklagte, die diese Kenntnis hat, nach Treu und Glauben zur Auskunft verpflichtet ist, § 242 BGB.
IV.
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Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf einer Schätzung gem. § 3 ZPO, die der Festsetzung des Geschäftswertes des streitgegenständlichen Vertrags bei der notariellen Beurkundung folgt.
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Referenzen
- ZPO § 411a Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers 1x
- 318 O 120/10 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher 1x
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 2x
- 311 OH 2/10 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 105 Nichtigkeit der Willenserklärung 3x
- BGB § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs 2x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- BGB § 104 Geschäftsunfähigkeit 2x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 2x