Urteil vom Landgericht Hamburg (9. Zivilkammer) - 309 O 17/15

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.683,33 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.12.2014 sowie weitere 958,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.01.2015 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 12.683,33 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten, der sich über eine Treuhandkommanditistin an einer KG beteiligte, aus abgetretenem Recht der Treuhandkommanditistin auf Zahlung in Anspruch.

2

Der Beklagte beteiligte sich im Januar 2005 über die „B. B. f. H. u. I. mbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ an der „N. C. F. ... GmbH & Co. KG“ mit einer Kapitaleinlage in Höhe von € 30.000,00. Mit der „Beitrittserklärung“ (Anlage K1) beauftragte der Beklagte die B. GmbH als Treuhänderin, einen entsprechenden Kommanditanteil an der N. KG zu erwerben, zu halten und zu verwalten. In dieser Beitrittserklärung hieß es außerdem:

3

„Der Unterzeichner bestätigt, den Treuhandvertrag in der Fassung vom 31.03.2004 und den Gesellschaftsvertrag der N. C. F. ... GmbH & Co. KG in der Fassung vom 31.03.2004 jeweils in Kopie erhalten und sorgfältig geprüft zu haben. Treuhand- und Gesellschaftsvertrag sind Bestandteil dieser Beitrittserklärung, deren Inhalt der Unterzeichnende für sich als verbindlich anerkennt.“

4

Treuhandvertrag und Gesellschaftsvertrag liegen als Anlagen K2 und K3 vor.

5

Die Kommanditeinlage der B. GmbH betrug insgesamt € 1.635.000,00, die diese für 25 Treugeber/Anleger hielt.

6

Die N. KG erwirtschaftete während ihrer Laufzeit keine Gewinne. Die Anleger erhielten mehrere Jahre lang gleichwohl Ausschüttungen von der Gesellschaft auf ihre Beteiligungen ausgezahlt. Der Beklagte erhielt bis zum Jahr 2008 € 14.933,33 ausgezahlt, zahlte im Jahr 2009 € 2.250,00 wieder ein und erhielt mithin Ausschüttungen von insgesamt € 12.683,33.

7

Das Geschäftsmodell der N. KG bestand in dem Erwerb und der Vermietung von Container-Chassis an die P. G. AG in H.. Das Geschäft der N. KG wurde durch Darlehen der Klägerin finanziert. Nach der Insolvenz der P. G. AG im Jahr 2008 geriet auch die N. KG in wirtschaftliche Schwierigkeiten und konnte den vertragsmäßigen Kapitaldienst an die Klägerin nicht mehr leisten.

8

Im Mai 2010 vereinbarten die Klägerin und die N. KG zunächst neue Laufzeiten für die der KG gewährten Darlehen. In einem Schreiben an die N. KG vom 12. November 2010 (Anlage B5) thematisierte die Klägerin den zur Darlehenstilgung angedachten (und später durchgeführten) Verkauf der Container-Chassis an die B. K. GmbH und forderte die N. KG außerdem dazu auf, die Kommanditisten/Anleger zur Wiedereinzahlung der erhaltenen Ausschüttungen auf. Zudem führte die Klägerin aus:

9

„[...] mit Ihrem o.g. Schreiben unterbreiten Sie uns ein Angebot zur Rückzahlung der fälligen Finanzierungen für die durch uns finanzierten 166 Stück Containerchassis.“

10

Mit Schreiben vom 10. und 21. Dezember 2010 (Anlagen B1 und B2) forderte die B. GmbH (Treuhandkommanditistin) den Beklagten und andere Anleger zur Rückgewähr der getätigten Ausschüttungen auf. Zur Begründung führte sie u.a. aus:

11

„Wie Sie wissen, hat sich die Fondsgesellschaft teilweise durch Darlehen bei der W. Bank finanziert. Der Kapitaldienst für diese Darlehen konnte nach Ausfall der Mietzahlungen nicht mehr geleistet werden. [...] Die Auszahlungen der Fondsgesellschaft an die Anleger in den Jahren 2005 bis 2008 stellen sich als Rückzahlung der Hafteinlagen dar. Die B. haftet als Treuhandkommanditistin den Gläubigern der Gesellschaft im Umfang der zurückgezahlten Hafteinlagen. Die W. Bank hat die B. in Anspruch genommen. Der B. steht Ihnen als Treugeber gegenüber aus dem Treuhandvertrag in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag ein Freistellungsanspruch zu. [...]“.

12

Die B. GmbH trat der Klägerin mit Vertrag vom 18. November 2014 einen Freistellungsanspruch aus dem Treuhandvertrag in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft N. gegen den Beklagten in Höhe von € 12.683,33 an die Klägerin ab.

13

Mit Schreiben vom 21. November 2014 (Anlage K9) erklärte die Klägerin gegenüber der N. KG die Kündigung des Darlehens unter der Nr. ... und forderte zur Rückzahlung der damaligen Darlehenssumme in Höhe von € 946.977,33 auf. Zugleich nahm die Klägerin mit Schreiben vom selben Tag (Anlage K10) auch die B. GmbH als Treuhandkommanditistin auf Rückzahlung der in der Vergangenheit erhaltenen, nicht durch Gewinne gedeckten Liquiditätsüberschüsse in Anspruch und forderte sie zur Wiedereinzahlung der Hafteinlage auf.

14

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 (Anlage K6) forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos zur Zahlung der abgetretenen Forderung in Höhe von € 12.683,33 bis zum 9. Dezember 2014 auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Dezember 2014 (Anlage K7) forderte der Prozessvertreter der Klägerin den Beklagten erneut zur Zahlung des genannten Betrages bis zum 17. Dezember 2014 auf.

15

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 (Anlage B3) erhob der Beklagte die Einrede der Verjährung.

16

Am 22. Dezember 2014 stellte die Klägerin Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids, der am 30. Dezember 2014 erlassen und dem Beklagten am 3. Januar 2015 zugestellt wurde.

17

Die Klägerin macht geltend, ihr stehe aus dem Treuhandvertrag i.V.m. dem Gesellschaftsvertrag sowie der Beitrittserklärung bzw. gemäß §§ 675 Abs. 1, 670 BGB aus abgetretenem Recht ein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der geltend gemachten Summe zu. Der B. GmbH habe ursprünglich ein Freistellungsanspruch von der Verpflichtung gegenüber der Klägerin nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB zugestanden, den sie der Klägerin abgetreten habe. Mit der Fälligkeit der Darlehensforderung habe sich dieser Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt.

18

Die Beklagten berufe sich zu Unrecht auf Verjährung. Maßgeblich für den Beginn der Verjährung sei die Fälligkeit der Forderung, von der freizustellen sei, mithin die Forderung der Klägerin gegen die B.. Diese Forderung sei erst im Jahr 2014 fällig gestellt worden.

19

Der Klägerin stehe darüber hinaus auch ein Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG aus einem Gegenstandswert von € 12.683,33 zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer zu.

20

Die Klägerin beantragt,

21

wie erkannt.

22

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

24

Er beruft sich auf die Verjährung des Anspruchs. Die Frist der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren habe spätestens mit der Geltendmachung des Freistellungsanspruchs durch die Treuhänderin B. gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 (Anlage B1) begonnen. Der Anspruch sei daher seit dem 1. Januar 2014 verjährt. Dies ergebe sich auch dann, wenn man auf die Verjährung der Drittforderung der Klägerin gegen die B. abstelle. Denn die Darlehensforderung gegen die N. KG sei bereits im Jahr 2010 fällig gestellt und die B. sei ebenfalls schon im Jahr 2010 jedenfalls mündlich in Anspruch genommen worden.

25

Selbst wenn man von einem Verjährungsbeginn im Jahr 2011 ausginge, sei der Anspruch wegen des erst am 3. Januar 2015 zugestellten Mahnbescheides verjährt.

26

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S., N. und M.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 8. Oktober (Bl. 114 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

28

Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus abgetretenem Recht in Höhe von € 12.683,33 gegen den Beklagten zu.

29

1. Anspruchsgrundlage des ursprünglich als Freistellungsanspruch entstandenen Anspruchs sind die Bestimmungen des Treuhandvertrags (§§ 1 Abs. 2; 5) i.V.m. dem Gesellschaftsvertrag (§ 3 Nr. 7) sowie §§ 675; 670 BGB. Der Anspruch war auf Freihaltung der B. GmbH von den seitens der Klägerin nach §§ 171 Abs. 1; 172 Abs. 4 HGB gegen die B. GmbH geltend gemachten Ansprüchen aus Darlehensvertrag i.H.d. Klagsumme gerichtet.

30

2. Der ursprüngliche Freistellungsanspruch hat sich durch die Abtretung von der B. GmbH an die Klägerin in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Der Freistellungsanspruch ist ausnahmsweise abtretbar, wenn er gerade an den Gläubiger des Ersatzberechtigten abgetreten wird, wodurch er sich in einen Zahlungsanspruch verwandelt (vgl. MüKo-BGB, 7. Aufl. 2015, § 257 Rn. 9).

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3. Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt.

32

a. Die Verjährungsfrist beginnt hier frühestens mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Forderungen fällig werden, von denen zu befreien ist (BGH, Urteil vom 22. März 2011 – II ZR 100/09). Zwar wird der gesetzliche Befreiungsanspruch nach § 257 Satz 1 BGB grundsätzlich sofort mit der Eingehung der Verbindlichkeit, von der freizustellen ist, fällig, unabhängig davon, ob diese Verbindlichkeit ihrerseits bereits fällig ist. Nach allgemeinen verjährungsrechtlichen Grundsätzen wäre der Zeitpunkt, zu dem ein Befreiungsanspruch entsteht und fällig wird, auch maßgeblich dafür, zu welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist des Freistellungsanspruchs beginnt (§ 199 BGB). Dies widerspräche indes den Interessen der Vertragsparteien eines Treuhandvertrags der hier vorliegenden Art. Wäre für den Lauf der Verjährungsfrist auf die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs abzustellen, wäre die Treuhandkommanditistin regelmäßig bereits zu einem Zeitpunkt zur Geltendmachung ihres Freistellungsanspruchs gegenüber den Treugebern gezwungen, in dem weder die Fälligkeit der Drittforderung, von der freizustellen ist, absehbar ist noch feststeht, ob zu deren Erfüllung überhaupt auf Mittel der Treugeber zurückgegriffen werden muss (vgl. BGH, a.a.O.).

33

Diese Grundsätze sind auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Insbesondere führt die Tatsache, dass die B. GmbH als Treuhänderin den Freistellungsanspruch bereits im Jahr 2010 gegenüber dem Beklagten geltend machte, nicht dazu, entgegen der zitierten Rechtsprechung des BGH für die Frage der Verjährung auf den Freistellungsanspruch selbst und nicht auf die Fälligkeit der Forderung abzustellen, von der zu befreien ist. Denn die Interessenlage der Parteien bleibt auch in diesem Fall die oben beschriebene. Solange der Anspruch, von dem zu befreien ist, nicht fällig ist und dementsprechend dessen Verjährungsfrist nicht läuft, kann ein Interesse an einer früheren Verjährung des Freistellungsanspruchs nicht begründet werden.

34

b. Die Drittforderung ist nicht verjährt.

35

Maßgeblich ist hier die Verjährung des Anspruchs der Klägerin gegen die B. nach §§ 171 Abs. 1, 174 Abs. 4 HGB. Deren Fälligkeit wiederum bemisst sich nach der Fälligkeit der Darlehensforderung der Klägerin gegen die N. KG.

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Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat nicht beweisen können, dass der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Darlehens gegenüber der N. KG bereits im Jahr 2010 fällig gestellt wurde, so dass diese Forderung und mithin der geltend gemachte Freistellungsanspruch verjährt wäre.

37

Eine förmliche schriftliche Fälligstellung liegt nicht vor, jedenfalls nicht aus dem Jahr 2010 oder früher. Möglich ist zwar grundsätzlich auch eine mündliche Fälligstellung der Forderung. Dass dies in den Gesprächen zwischen der Klägerin, der N. KG und der B. GmbH im November 2010 vorgenommen wurde, ergibt sich jedoch weder aus den eingereichten schriftlichen Unterlagen noch aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klägerin jedenfalls bis zum Frühjahr 2011 mit der N. KG und der B. GmbH über mögliche Lösungen verhandelte und bis dahin den Darlehensvertrag noch nicht förmlich kündigte.

38

Die Zeugen S., N. und M. haben übereinstimmend ausgesagt, dass die der N. KG gewährten Darlehen der Klägerin im Jahr 2010 noch nicht fällig gestellt worden waren. Nachvollziehbar wird dies insbesondere durch die Erläuterung des Zeugen S., dass man im Jahr 2010 zunächst nach Lösungen suchte, um eine Insolvenz der N. KG zu verhindern. Hätte die Klägerin sämtliche Forderungen fällig gestellt, hätte die KG Insolvenz anmelden müssen. Man habe aber die Einsetzung eines Insolvenzverwalters möglichst vermeiden wollen und daher nach alternativen Lösungen gesucht, um die Forderungen der Klägerin zu begleichen. Dass die Anleger bereits Ende 2010 aufgefordert worden seien, ihre zurückgewährten Einlagen wieder einzuzahlen, sei dabei ein Versuch gewesen, die nötigen Gelder auf freiwilliger Basis von den Anlegern zurückzuerhalten. Dies wurde von den Zeugen N. und M. vollumfänglich bestätigt.

39

Diese Aussagen sind glaubhaft. Sie stehen insbesondere nicht im Widerspruch zu den vorgelegten Schreiben im Zusammenhang mit den Ende 2010 geführten Gesprächen zwischen den Beteiligten.

40

Soweit die B. GmbH in ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2010 (Anlage B1) dem Kläger mitteilte, „[d]ie W. Bank hat die B. in Anspruch genommen“, ist daraus nicht zwingend der Schluss zu ziehen, dass der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Darlehenssumme fällig gestellt wurde. Die Formulierung lässt auch die Auslegung zu, dass die Klägerin auf einer Rückzahlung bestand und dies gegenüber der B. GmbH ausdrücklich formulierte, die Forderung aber noch nicht förmlich fällig stellte. Bestätigt wird dies auch durch die Aussage des Zeugen N.. Es sei übliche Praxis der Klägerin, beim Ausbleiben von Ratenzahlung die Darlehen nicht automatisch zu kündigen, sondern mit dem Kunden über mögliche Gründe und Lösungen zu sprechen. Man habe gegenüber dem Fonds deutlich gemacht, dass die Bank erwarte, dass die Anleger die Einlagen zurückzahlten. Die Treuhand- und die Fondsgesellschaften sollten aber nicht in die Insolvenz getrieben werden.

41

Im Ergebnis gilt dies auch für die Formulierung der Klägerin im Schreiben vom 31. März 2011 an die B. GmbH (Anlage B7), „wir nehmen Bezug auf die mit Ihnen im November 2010 geführten persönlichen Gespräche und die darin erfolgte mündliche Inanspruchnahme zur Wiedereinzahlung der Hafteinlage“. Auch aus diesem Wortlaut ergibt sich nicht zwingend eine mündliche Fälligstellung der Darlehensforderung bereits im November 2010. Vielmehr bestätigen sie die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen S., N. und M., dass die Klägerin bei den Gesprächen im November 2010 zwar auf einer Rückzahlung der vollen Darlehenssumme auch durch Wiedereinzahlung der Hafteinlage durch die Anleger bestand, dies aber zunächst auf freiwilligen Wege versucht und jedenfalls noch nicht die Insolvenz der N. KG und der B. GmbH riskiert werden sollte.

42

Auch das Schreiben der Klägerin an die N. KG vom 12. November 2010 (Anlage B5) steht den Aussagen der Zeugen nicht entgegen. Soweit der Mitarbeiter der Klägerin, S. G., dort von einem „Angebot zur Rückzahlung der fälligen Finanzierungen“ sprach, dürfte es sich dabei um eine falsche Aussage, zumindest ungenaue Ausdrucksweise handeln. Das Schreiben selbst enthält unstreitig keine Kündigung und Fälligstellung des Darlehens. Nach den glaubhaften Aussagen der Zeugen hat es auch vorher keine schriftliche oder mündliche Kündigung des Darlehens gegeben. Mithin stimmt die zitierte Formulierung des klägerischen Mitarbeiters G. offensichtlich nicht mit den tatsächlichen Vereinbarungen überein.

43

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem „Protokoll der telefonischen Beiratssitzung“ vom 16. März 2011 (Anlage 1 zum Protokoll vom 8.10.2015) und dem Schreiben der N. KG an den Beklagten vom 8. Juni 2011 (Anlage 2 zum Protokoll vom 8.10.2015). Auch darin sprachen die Beteiligten davon, dass die Klägerin von der N. KG „die Rückzahlung aller erhaltenen Auszahlungen“ verlange bzw. dass die „Aufforderung zur Rückzahlung [der Auszahlungen an die Anleger]“ zwar nicht schriftlich, aber „in den verschiedenen Gesprächen, die mit W. geführt worden sind, „explizit erhoben worden“ sei. Das Gericht versteht diese Aussagen so, dass der Fonds und die Treuhandgesellschaft in den Gesprächen Ende 2010 mit der Klägerin über teilweisen Forderungsverzicht verhandelten, die Klägerin aber auf der Rückzahlung der gesamten Summe bestand. Dass sie die Forderungen zu diesem Zeitpunkt aber bereits förmlich fällig stellte – und allein auf diese förmliche Betrachtungsweise kommt es für die Frage der Verjährung hier an –, ergibt sich daraus nicht zwingend und ist mithin nicht bewiesen. Vielmehr ist mit den übereinstimmenden Aussagen der drei Zeugen davon auszugehen, dass zunächst ohne Fälligstellung nach Lösungswegen gesucht wurde. Für die noch offene, nicht endgültig entschiedene Lage zu diesem Zeitpunkt spricht auch die Aussage Herrn M.s am Ende des vom Beklagten eingereichten Telefonprotokolls (Anlage 1 zum Protokoll), der von dem unmittelbar bevorstehenden Verkauf der Chassis an die Firma K. berichtete und abschließend äußerte: „Möglicherweise verändert der Geldeingang bei W. dann noch einmal die Verhandlungssituation.“

44

Ob die Darlehensforderung schließlich mit Schreiben der Klägerin vom 2. Mai 2011 (Anlage B6) fällig gestellt wurde, kann hier dahinstehen. Denn dies würde jedenfalls nicht zur Verjährung des klägerischen Anspruchs ab dem 1. Januar 2015 führen. Die Verjährung wurde hier durch Zustellung des Mahnbescheids gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt. Zwar wurde der Mahnbescheid dem Beklagten erst am 3. Januar 2015 zugestellt. Die Klägerin hatte diesen aber bereits am 22. Dezember 2014 beantragt. Nachdem dieser am 30. Dezember 2014 erlassen wurde, erfolgte die am 3. Januar 2015 erledigte Zustellung „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO, so dass die Zustellungswirkung auf den Zeitpunkt des Antrags am 22. Dezember 2014 zurückwirkt.

II.

45

Die Klägerin hat darüber hinaus Anspruch auf Ersatz der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hierauf gemäß §§ 280, 286, 288 BGB.

46

Das Schreiben der Klägerin vom 1. Dezember 2014 (Anlage K6) begründete den Verzug des Klägers ab dem 10. Dezember 2014 und Anspruch auf Ersatz der durch die anwaltliche Mahnung vom 10. Dezember 2014 entstandenen Kosten in Höhe einer 1,3 Gebühr aus einem Gegenstandswert von € 12.683,33 zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, insgesamt € 958,19 nebst Zinsen.

47

Dementsprechend war auch die Hauptforderung zu verzinsen.

III.

48

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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