Urteil vom Landgericht Hamburg - 304 O 329/13

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung und Prospektfehlern im Zusammenhang mit zwei geschlossenen Schiffsfondsbeteiligungen in Anspruch.

2

Die Beklagte zu 1. bezeichnet sich als Wirtschaftsberatung und vermittelte dem Kläger die beiden Beteiligungen. Die Beklagte zu 2. ist Gründungsgesellschafterin der Beteiligungsgesellschaft MS S. R. Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (nachfolgend S. R.), die Beklagte zu 3. ist Gründungsgesellschafterin der P. S. GmbH & Co. KG (nachfolgend P. S.).

3

Am 04.12.2003 unterzeichnete der Kläger eine Beitrittserklärung (Anlage K2), mit welcher er die L. T.- und V. ges. mbH als Treuhänderin beauftragte, für ihn eine Kommanditbeteiligung an der S. R. in Höhe von 15.000,- Euro zuzüglich 5 % Agio zu erwerben. Mit einer gesonderten Unterschrift bestätigte der Kläger auf dem Beitrittsformular, den Emissionsprospekt (Stand November 2003) erhalten zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K2 Bezug genommen.

4

Außerdem unterzeichnete der Kläger am 09.12.2004 eine weitere Beitrittserklärung (Anlage K3), mit welcher er der I. T. N. s. GmbH als Treuhandkommanditistin den Abschluss des dem Prospekt beigefügten Treuhand- und Beteiligungsvertrages anbot mit dem Ziel einer Beteiligung an der P. S. in Höhe von 15.000,- Euro nebst 5 % Agio nach Zeichnung und Annahme. Mit einer gesonderten Unterschrift bestätigte der Kläger auf dem Beitrittsformular, den Beteiligungsprospekt vom 15.09.2004 erhalten zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K3 Bezug genommen.

5

Die beiden Beteiligungsangebote des Klägers wurden in der Folge angenommen.

6

Wegen der den Beteiligungen zugrundeliegenden Emissionsprospekte sowie wegen der dort abgedruckten Gesellschafts- und Treuhandverträge wird auf die Anlagen K5 (S. R.) und K6 (P. S.) Bezug genommen.

7

Der Kläger zahlte seine Einlagen nebst Agio vollständig ein und erhielt in der Folge Ausschüttungen in Höhe von 5.325,- Euro (S. R.) bzw. 4.200,- Euro (P. S.).

8

Der Kläger macht hinsichtlich beider Beteiligungen Prospekt- und Beratungsfehler geltend und verlangt im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als habe er die Beteiligungen nicht gezeichnet. Mit außergerichtlichen Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 01.08.2013 nahm der Kläger die Beklagten zu 1. und 2. unter Fristsetzung zum 23.08.2013 erfolglos auf Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte an der streitgegenständlichen Beteiligung in Anspruch.

9

Im Hinblick auf die geltend gemachten Beratungsfehler behauptet der Kläger, es habe im Dezember 2003 bereits ein längere Zeit andauerndes Beratungsverhältnis zwischen ihm und dem für die Beklagte zu 1. als Berater tätigen Zeugen B. d. L. bestanden. Bereits im Juli 2003 habe der Zeuge dem Kläger zur Zeichnung einer Beteiligung an der F. Z. GbR geraten und diese in Wahrheit hochspekulative Beteiligung als „Festgeld“ beschrieben. Im Vertrauen auf die Darstellungen des Zeugen habe der Kläger diese Anlage gezeichnet. Der Zeuge habe sich in den Jahren 2003 und 2004 dann erneut beratend an den Kläger gewandt. An den Beratungsgesprächen habe auch die Ehefrau des Klägers, die Zeugin A., teilgenommen. Der Kläger sei in wirtschaftlichen Dingen wenig bewandert. Bereits vor Zeichnung des F. Z. habe der Kläger dem Zeugen d. L. mitgeteilt, dass es ihm darum gehe, eine eventuelle Versorgungslücke im Alter auszugleichen und sein Kapital zu erhalten. Er sei daher an einer risikolosen und erträglichen Anlage interessiert. Der Zeuge d. L. habe dem Kläger die Investition in die S. R. und die P. S. angetragen. Der Zeugen habe hierzu erklärt, dass es sich um sichere Kapitalanlagen handele, da der Kläger in Sachwerte investiere. Den Prospekt „S. R.“ habe der Kläger erst kurz vor der Beteiligungszeichnung erhalte. In Sachen „P. S.“ sei dem Kläger nur ein Flyer übergeben worden.

10

Wegen der behaupteten Prospektfehler wird auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22.10.2013 (Bl. 2 ff. d. A.), vom 08.05.2014 (Bl. 182 ff. d. A.), vom 30.09.2014 (Bl. 238 ff. d. A.) und vom 16.06.2015 (Bl. 417 ff. d. A.) Bezug genommen.

11

Der Kläger beantragt,

12

I. die Beklagten zu 1. und 2. zu verurteilen, an den Kläger gesamtschuldnerisch einen Betrag in Höhe von 10.425,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus und im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung des Klägers an der MS „S. R.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG in Höhe von 15.000,- Euro vom 04.12.2003 / 09.12.2003;

13

II. festzustellen, dass sich die Beklagten zu 1. und 2. mit der Annahme der Abtretung aller Rechte aus und im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung des Klägers an der MS „S. R.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG in Höhe von 15.000,- Euro vom 04.12.2003 / 09.12.2003 in Verzug befinden;

14

III. festzustellen, dass die Beklagten zu 1. und 2. gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren finanziellen Schäden aus und im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung des Klägers an der MS „S. R.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG in Höhe von 15.000,- Euro vom 04.12.2003 / 09.12.2003 zu ersetzen;

15

IV. festzustellen, dass die Beklagten zu 1. und 2. gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Kläger von sämtliche Verpflichtungen aus und im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung des Klägers an der MS „S. R.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG in Höhe von 15.000,- Euro vom 04.12.2003 / 09.12.2003 freizustellen;

16

V. die Beklagten zu 1. und 2. zu verurteilen, den Kläger gesamtschuldnerisch von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.064,65 Euro aus der Kostennote der Klägervertreter vom 02.08.2013, Rechnungs-Nr. 1., freizustellen;

17

VI. die Beklagten zu 1. und 3. zu verurteilen, an den Kläger gesamtschuldnerisch einen Betrag in Höhe von 11.550,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus und im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung des Klägers an der „P. S.“ GmbH & Co. KG in Höhe von 15.000,- Euro vom 09.12.2004;

18

VII. festzustellen, dass sich die Beklagten zu 1. und 3. mit der Annahme der Abtretung aller Rechte aus und im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung des Klägers an der „P. S.“ GmbH & Co. KG in Höhe von 15.000,- Euro vom 09.12.2004 in Verzug befinden;

19

VIII. festzustellen, dass die Beklagten zu 1. und 3. gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren finanziellen Schäden aus und im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung des Klägers an der „P. S.“ GmbH & Co. KG in Höhe von 15.000,- Euro vom 09.12.2004 zu ersetzen;

20

IX. festzustellen, dass die Beklagten zu 1. und 3. gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Kläger von sämtliche Verpflichtungen aus und im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung des Klägers an der „P. S.“ GmbH & Co. KG in Höhe von 15.000,- Euro vom 09.12.2004 freizustellen;

21

X. die Beklagten zu 1. und 3. zu verurteilen, den Kläger gesamtschuldnerisch von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.064,65 Euro aus der Kostennote der Klägervertreter vom 02.08.2013, Rechnungs-Nr. 1., freizustellen.

22

Die Beklagten beantragen,

23

die Klage abzuweisen.

24

Sie bestreiten das Vorliegen von Prospektfehlern. Hinsichtlich der geltend gemachten Beratungsfehler behaupten die Beklagten, der Kläger sei in Kapitalanlagedingen sehr erfahren. Er habe bereits 2002 eine Schiffsfonds gezeichnet und habe nach den hiesigen Zeichnungen selbständig und ohne Beratung in hochspekulative Investmentfonds investiert. Die Initiative für die hier streitgegenständlichen Beteiligungen sei jeweils vom Kläger ausgegangen. Der Kläger habe im Jahr 2000 über ein Jahresgehalt von 500.000,- DM zuzüglich Boni verfügt. Der Zeuge d. L. habe das Thema Altersvorsorge angesprochen. Hierzu habe der Kläger erklärt, dass das für ihn kein Thema sei. Er sei an Abschreibungen zum Zwecke der Steuerersparnis interessiert. Hierfür wolle er Geld anlegen, dass er in absehbarer Zeit nicht benötige und für welches daher ohne Weiteres ein höheres Risiko eingegangen werden könne. Die Ehefrau sei bei den Beratungsgesprächen nicht anwesend gewesen.

25

Am 27.11.2002 habe der Kläger von sich aus bei der Beklagten zu 1. angerufen und angegeben, mit einer großen Steuerrückzahlung im Jahr 2003 zu rechnen, die er möglichst in einen Schiffsfonds investieren wolle. Der Zeuge d. L. habe sofort auf die Risiken einer solchen unternehmerischen Beteiligung hingewiesen. Im Jahr 2003 habe der Kläger sich dann erneut bei der Beklagten zu 1. gemeldet, konkret nach der S. R. gefragt und um Übersendung des Prospektes gebeten. Dieser sei am 29.11.2003 per E-Mail und per Post an den Kläger übersandt worden. Der Kläger habe erneut erklärt, er wolle hohe Abschreibungen erhalten, da er die Steuerrückzahlung mittlerweile erhalten habe. Er habe sich über das Internet vorbereitet und konkrete Fragen gestellt. Der Zeuge d. L. habe auf die Risiken hingewiesen und die hohe Volatilität und den so genannten Schweinezyklus erläutert.

26

Im Jahr 2004 habe sich der Kläger dann erneut telefonisch bei der Beklagten zu 1. gemeldet. Er habe konkret angegeben, sich für den Schiffsfonds „P. S.“ zu interessieren. Er habe sich bereits vor diesem Anruf im Internet informiert und sich den Emissionsprospekt von der Homepage der Beklagten zu 1. eigenständig heruntergeladen. Im Rahmen des Vermittlungsgesprächs habe der Zeuge d. L. erneut auf alle Risiken hingewiesen.

27

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

28

Das Gericht hat den Kläger persönlich gemäß § 141 ZPO angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen d. L. und A.. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26.06.2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

29

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

30

Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h., er muss über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 26.09.2005, II ZR 314/03, juris Rn. 24; BGH, Urteil vom 21.03.2005, II ZR 140/03, juris Rn. 36, jeweils m.w.N.). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist weiter anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Interessenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 05. März 2009 – III ZR 17/08 –, Rn. 12, juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Prospektverantwortlichen eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospektes bei den Anlegern voraussetzen dürfen (BGH, Urteil vom 14.06.2007, III ZR 300/05, juris Rn. 8). Ist zur Aufklärung des Beitrittsinteressenten nicht rechtzeitig ein (fehlerfreier) Prospekt übergeben worden, kommt es darauf an, ob der Anleger im Vermittlungsgespräch über die wesentlichen Risiken aufgeklärt wurde. Andererseits genügt die rechtzeitige Übergabe eines fehlerfreien Prospekts dann nicht, wenn der Vermittler im Aufklärungsgespräch die im Prospekt zutreffend dargestellten Risiken in Abrede stellt oder relativiert.

31

Der Kläger hat gegen die Beklagten weder Schadensersatzansprüche gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 und 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus Prospekthaftung im weiteren Sinne (I. und II.) noch wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Beratungsvertrag gemäß § 280 Abs. 1 BGB (III.).

I.

32

Den oben aufgezeigten Anforderungen werden die streitgegenständliche Prospekte auch im Hinblick auf die vom Kläger beanstandeten Punkte gerecht:

33

1. Rechtzeitige Übergabe

34

Der im Termin gemäß § 141 ZPO persönlich angehörte hat erklärt, da der Prospekt „S. R.“ ihm im Zeichnungstermin vorgelegen habe und er ihn zuvor durchgearbeitet hatte, woran er sich erinnerte, müsse er ihn wohl einige Tage vorher per Post oder ähnlich bekommen haben. Damit ist davon auszugehen, dass der Prospekt noch so rechtzeitig übergeben wurde, dass der Kläger den Inhalt noch vor Zeichnung zur Kenntnis nehmen konnte. Anders kann die Angabe, er habe den Prospekt zuvor durchgearbeitet, nicht gedeutet werden.

35

Hinsichtlich des Prospekts „P. S.“ hat der Kläger erklärt, er gehe heute davon aus, dass er den Prospekt wohl vor dem Termin bekommen haben müsse. Dies habe er ja so unterschrieben. Er würde wohl „so etwas“ auch nicht machen, ohne den Prospekt vorher gesehen zu haben. Er habe den Prospekt lediglich heute nicht mehr vorliegen. Dies könne jedoch auch andere Gründe haben. Er hat damit den Vortrag seiner Prozessbevollmächtigten, zum Zeichnungstermin habe er nur einen Flyer vorliegen gehabt, zurückgenommen. Angesichts dieser Angabe und der unterschriebenen Erklärung auf dem Beitrittsformular bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Kläger auch diesen Prospekt so rechtzeitig vor dem Termin erhielt, dass er noch Gelegenheit hatte, den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen.

36

2. Ausreichender Hinweis auf das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB

37

Die Außenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB einschließlich der Rückforderbarkeit von Auszahlungen bis zur Höhe der Haftsumme wird auf Seite 37 des Prospekts „P. S.“ und auf den Seiten 7, 34, 36, 43 und 58 des Prospekts „S. R.“ zutreffend und verständlich dargestellt.

38

3. Ausreichender Hinweis auf das Totalverlustrisiko

39

Die Prospekte weisen ausdrücklich und in der erforderlichen Deutlichkeit auf das Totalverlustrisiko im Rahmen der unternehmerischen Beteiligung hin (P. S.: Seiten 9, 37, 40; S. R.: Seiten 7, 34).

40

4. Ausreichender Hinweis auf die eingeschränkte Fungibilität

41

Die Prospekte weisen auf den Seiten 6/7 und 48 (S. R.) bzw. 9 und 40 (P. S.) deutlich darauf hin, dass ein geregelter Markt für den Handel mit Fondsanteilen nicht besteht und dass ein Verkauf der Anteile insofern möglicherweise nur mit deutlichen Preisabschlägen oder unter Umständen überhaupt nicht zu realisieren ist.

42

5. Keine fehlerhafte Darstellung der Betriebskosten

43

Die Behauptung des Klägers, der in den Prospekten prognostizierte Ansatz der Schiffskosten erweise sich als realitätsfremd und wirtschaftlich nicht vertretbar, wird nicht hinreichend substantiiert. Tritt eine im Prospekt prognostizierte Entwicklung nicht ein, liegt darin nur dann ein haftungsbegründender Prospektfehler, wenn die Prognose nicht durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und - aus ex ante-Sicht - nicht vertretbar ist. Der Anspruchsteller genügt seiner Darlegungslast nicht, wenn er lediglich vorträgt, dass die Prognose sich nicht erfüllt hat (BGH, Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 75/10 –, Rn. 17, juris). Soweit der Kläger hierfür auf eine Betriebskostenstudie aus dem Jahr 2009 und die Geschäftsberichte 2008 und 2009 abstellt, lassen sich hieraus keine Schlüsse auf eine unrealistische Einschätzung ex ante ziehen.

44

6. Hinreichende Darstellung der (gewerbe)steuerlichen Risiken

45

Die steuerlichen Grundlagen der Beteiligungen sind in den Prospekten jeweils umfassend und insbesondere hinsichtlich der Gewerbesteuer auch zutreffend erörtert (P. S. S. 46 ff., S. R. S. 39 ff.). Sind Angaben im Prospekt zur Höhe der zu erwartenden Gewerbesteuerbelastung des Fonds in Anbetracht der bis dahin geltenden Finanzverwaltungspraxis zutreffend und weist der Prospekt ausdrücklich darauf hin, dass es aufgrund einer Änderung der Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung zu Abweichungen bei der steuerrechtlichen Bewertung kommen kann, liegt kein Prospektfehler vor (OLG Hamm, Urteil vom 31. März 2014 – 31 U 193/13 –, Rn. 55, juris). Beide Prospekte enthalten deutliche Hinweise dieser Art (P. S. S. 9, 40, 51; S. R. S. 7, 52). Der Kläger trägt nicht vor, dass die in den Prospekten enthaltenen Angaben von Beginn an unzutreffend waren.

46

7. Keine fehlerhafte Darstellung des Risikos des Unterschiedsbetrages

47

Auf die steuerrechtlichen Risiken im Zusammenhang mit dem Unterschiedsbetrag weisen beide Prospekte ausdrücklich hin (P. S. S. 40, 48; S. R. S. 34, 40, 44).

48

8. Ausreichender Hinweis auf das Wechselkursrisiko

49

Auf das allgemeine Wechselkursrisiko wird in beiden Prospekten hingewiesen (P. S. S. 8, 34, 39; S. R. S. 7, 49). Die Behauptung des Klägers, die Prognosen der Prospekte bezüglich des Dollarkurses seien von Beginn an unrealistisch gewesen, wird nicht hinreichend substantiiert. Tritt eine im Prospekt prognostizierte Entwicklung nicht ein, liegt darin nur dann ein haftungsbegründender Prospektfehler, wenn die Prognose nicht durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und - aus ex ante-Sicht - nicht vertretbar ist. Der Anspruchsteller genügt seiner Darlegungslast nicht, wenn er lediglich vorträgt, dass die Prognose sich nicht erfüllt hat (BGH, Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 75/10 –, Rn. 17, juris).

50

9. Keine fehlerhafte Darstellung der Entwicklung des Schiffsfrachthandels

51

Der Kläger trägt nicht substantiiert vor, weshalb die Prospektverantwortlichen in den Jahren 2003 und 2004 bereits die spätere Wirtschaftskrise hätten vorhersehen müssen. Hier gilt die zitierte BGH-Rechtsprechung zu Prognosen entsprechend. Soweit bereits im Zeichnungszeitpunkt vereinzelte Warnungen vor Überkapazitäten auf dem Schiffsmarkt vernehmbar waren, gab dies keinen Anlass, warnende Hinweise in die Verkaufsprospekte aufzunehmen, zumal solche Hinweise zum damaligen Zeitpunkt nur ganz allgemeiner Natur hätten sein können und von daher wenig Aussagekraft für interessierte Anleger gehabt hätten.

52

10. Keine unzureichende Aufklärung über die wirtschaftliche Bedeutung der Chartereinnahmen

53

Über eine Selbstverständlichkeit wie die grundsätzliche wirtschaftliche Bedeutung der Chartereinnahmen bei einer Schiffsbeteiligung muss ein Prospekt nicht eigens aufklären. Eine Falschdarstellung oder Relativierung kann den Prospekten nicht entnommen werden. Insbesondere weisen beide Prospekte hinlänglich auf das entsprechende Ausfallrisiko hin (P. S. S. 8, 38; S. R. S. 7, 28, 34, 49).

54

11. Keine fehlende Aufklärung über Risiken der Langfristcharterung

55

Hinsichtlich der P. S. besteht die vom Kläger pauschal behauptete Langfristcharter mit Verlängerungsoption nicht. Hinsichtlich der S. R. wird im Prospekt auf Seite 8 auf die Dauer der Charter und die Verlängerungsoption des Charterers hingewiesen. Eine Langfristcharterung minimiert das Einnahmeunsicherheitenrisiko zulasten etwaig kurzfristig höherer Einnahmemöglichkeiten. Eines weitergehenden Hinweises auf potentielle Risiken und Interessenkonflikte bedurfte es nicht.

56

12. Keine irreführenden Angaben zu Weichkosten

57

Soweit der Kläger geltend macht, in den Prospekten werde das unzutreffende Bild vermittelt, mehr als 90 % seiner Einlage flösse in den Erwerb der Schiffsanteile, ist dies nicht nachvollziehbar. Erforderlich ist, dass der Anleger den Anteil der Weichkosten mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen kann (BGH, Beschluss vom 03. Februar 2015 – II ZR 52/14 –, Rn. 21, juris). Die Weichkosten sind in diesem Sinne hinreichend übersichtlich und ausführlich dargestellt. Der Weichkostenanteil kann mittels Dreisatz errechnet werden (S. R. S. 24 f., P. S. S. 26).

58

13. Ausreichender Hinweis auf das Fremdwährungsrisiko

59

Auf das Fremdwährungsrisiko wird in beiden Prospekten hingewiesen (S. R. S. 24, P. S. S. 8, 30, 34). Im Übrigen erfolgen die Fremdfinanzierung ebenso wie die Anschaffung und die Darlehenstilgung in US$. Wechselkursrisiken werden hierdurch gerade vermieden.

60

14. Keine fehlerhafte Renditedarstellung

61

Abgesehen davon, dass eine Renditedarstellung anhand der IRR-Methode keinen Bedenken begegnen würde (Hanseatische Oberlandesgericht, Urteil vom 10.01.2014 – 11 U 162/12 –, Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 30.08.2012 – 18 U 79/11 –, juris Rn. 176), greift der Angriff des Kläger vorliegend schon deshalb nicht, weil in beiden Prospekten keine Renditedarstellung anhand der IRR-Zinsfußmethode vorgenommen wurde.

62

15. Keine fehlenden Hinweise auf mögliche Einbindung in Einnahmepools

63

Beide Prospekte enthalten hinreichende Risikohinweise zu den Chartereinnahmen (siehe oben 10.). Weitergehender Hinweise auf mögliche Ausfallrisiken bei Einbindung der Schiffe in einen Einnahmepool bedurfte es darüber hinaus nicht, da nicht jede von der Geschäftsführung zu treffende zukünftige Entscheidung im Voraus im Prospekt detailliert dargestellt werden muss (OLG Hamm 31 U 193 / 13, Urteil vom 21.3.2014). Zudem handelt es sich auch bei dem Risiko der Neuvercharterung nach Ablauf der in den Prospekten konkret dargestellten Vercharterung nach Auffassung des Gerichts um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Aufklärung bedarf (LG Dortmund, Urteil vom 11. Juli 2014 – 3 O 218/13 –, Rn. 247, juris).

64

16. Ausreichende Hinweise auf das Vertragserfüllungs- und Insolvenzrisiko

65

Bei dem Insolvenzrisiko handelt es sich schon nicht um einen aufklärungspflichtigen Umstand, denn dabei handelt es sich um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Aufklärung bedarf. Zudem ergibt sich schon aus dem mitgeteilten unternehmerischen Charakter der Beteiligung ein immanentes Insolvenzrisiko. Ein konkretes Risiko war aus Sicht der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich. Nichts anderes gilt auch für das Vertragserfüllungsrisiko (LG Dortmund, Urteil vom 11. Juli 2014 – 3 O 218/13 –, Rn. 250, juris m.w.N.). Unbeschadet dessen enthalten beide Prospekte entsprechende Hinweise (S. R. S. 7, 49, 50; P. S. S. 8, 38, 40).

66

17. Ausreichende Angaben zu Versicherungen

67

Beide Prospekte enthalten hinreichende Hinweise auf die Gefahren nicht versicherter Risiken (S. R. S. 48, P. S. S. 9, 25).

68

18. Ausreichende Hinweise zum Verkauf

69

Auf mögliche Auswirkungen des Verkaufs der Schiffe wird ausreichend hingewiesen (S. R. S. 7, 10, 50; P. S. S. 9, 39).

70

19. Kein fehlender Hinweis zu behördlichen Genehmigungen

71

Soweit der Kläger moniert, es sei nicht hinreichend auf die Möglichkeit veränderter rechtlicher Rahmenbedingungen hingewiesen worden, die sich aus den Genehmigungen nach § 7 Flaggenrechtsgesetz ergäben, bleibt dieser Einwand unsubstantiiert. Das Gericht kann hieraus nicht erkennen, welche Erläuterungen nach Ansicht des Klägers noch in den Prospekt hätten aufgenommen werden sollen, um dem Anleger ein zutreffendes Bild der Beteiligung zu vermitteln.

72

20. Kein Hinweis auf Insolvenzrisiko der Treuhänderin erforderlich

73

Bei dem Insolvenzrisiko handelt es sich schon nicht um einen aufklärungspflichtigen Umstand, denn dabei handelt es sich um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Aufklärung bedarf. Zudem ergibt sich schon aus dem mitgeteilten unternehmerischen Charakter der Beteiligung ein immanentes Insolvenzrisiko. Ein konkretes Risiko war aus Sicht der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich (siehe oben 16.).

74

Überdies gilt: Der Kläger zeigt eine Reihe von Risiken auf, die nach seiner Auffassung daran anknüpfen, dass die Treuhänderin im Falle der Insolvenz aus der Gesellschaft ausscheide und ihr Gesellschaftsanteil nach § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB den übrigen Gesellschaftern unter gleichzeitiger Entstehung eines Abfindungsanspruchs zuwachse. Über diese Risiken sei im Prospekt nicht informiert worden.

75

In § 8 Ziffer 5.a) des Treuhandvertrages P. S. und in § 9 Ziffer 6. des Treuhandvertrages S. R. ist jedoch für den Insolvenzfall der Treuhänderin geregelt, dass die treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteile „bereits hiermit“ bzw. „schon jetzt“ auf die einzelnen Treugeber übertragen werden unter der aufschiebenden Bedingung, dass sich der einzelne Treugeber als Kommanditist ins Handelsregister eintragen lässt. Ein Übergang auf andere (direkte) Mitgesellschafter und Auseinandersetzungen der Treugeber über einen Abfindungsanspruch sind insoweit ausgeschlossen, so dass auf daran anschließende Risiken nicht hingewiesen werden musste.

76

21. Keine Schlechterstellung der Treuhandkommanditisten

77

Nach dem Konzept der Fonds hat der Anleger die Rechte eines Kommanditisten, gleich ob er sich über die Treuhänderin oder direkt beteiligt hat und kann ungeachtet eines Treuhandverhältnisses sämtliche Gesellschafterrechte selbst wahrnehmen. Es ist nicht nachvollziehbar, worin eine aufklärungspflichtige Schlechterstellung des Treugeberkommanditisten liegen soll.

78

22. Kein Hinweis auf erlaubnispflichtige Verträge erforderlich

79

Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, an welcher Stelle des Verkaufsprospektes eine Übernahme von Platzierungsgarantien durch die Fondsgesellschaften vorgesehen sein soll und in welchen Fällen dies als Bankgeschäft nach § 1 KWG angesehen werden könnte.

80

23. Kein Hinweis auf das Insolvenzrisiko der Gründungskommanditisten und der persönlich haftenden Gesellschafter erforderlich

81

Bei einer Insolvenz der persönlich haftenden Gesellschafter scheiden diese gem. § 15 Abs. 2b) (S. R.) bzw. § 17 Abs. 2a) (P. S.) der jeweiligen Gesellschaftsverträge aus der Gesellschaft aus. Dies wirkt sich gewerbesteuerrechtlich nicht aus. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, welche der in § 131 HGB geregelten Konstellationen zu einem Risiko für den Kläger führen soll. Die Möglichkeit der Insolvenz einer natürlichen oder juristischen Person und also auch der Gründungs- und persönlich haftenden Gesellschafter gehört jedenfalls zum allgemeinen Lebensrisiko, auf das nicht besonders hingewiesen werden muss.

82

24. Keine irreführende Verwendung des Begriffs der Ausschüttungen

83

Dem Kläger ist zuzugeben, dass die unscharfe Verwendung des Begriffs Ausschüttungen nicht nur für erwirtschaftete Gewinne, sondern auch für liquiditätsabhängige Entnahmen grundsätzlich keine glückliche Formulierung darstellt. Sie ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn im Prospekt zugleich klargestellt wird, dass es sich um Zahlungen handelt, die nicht durch Gewinne gedeckt sind und bei Unterschreiten der Haftsumme zu einer Rückzahlungsverpflichtung führen können. Eine solche Klarstellung ist in den streitgegenständlichen Prospekten enthalten. Im Prospekt P. S. heißt es auf S. 7, 9 und 39, dass Ausschüttungen zum Teil Rückzahlungen des eingesetzten Kapitals sind. Daneben finden sich ausreichende Hinweise auf das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB (siehe oben 2.). Im Prospekt S. R. ist durchgehend von „Auszahlungen“ die Rede (S. 5, 7, 9, 10, 23). Der Prospekt enthält sodann auf S. 36 den Hinweis: „Werden die Kommanditeinlagen durch Entnahmen (Auszahlungen) unter die Hafteinlage gemindert, so lebt die Haftung bis zur Höhe der Hafteinlage wieder auf.“

84

25. Kein unzureichender Hinweis auf Verflechtungen

85

Soweit der Kläger moniert, die Prospekte klärten nicht hinreichend über personelle und kapitalmäßige Verflechtungen auf, bleibt der Einwand unsubstantiiert.

86

26. Ausländisches Recht

87

Der Einwand des Klägers, es fehlten Hinweise auf die „erheblichen rechtlichen Risiken“ der Anwendung ausländischen Rechts, bleibt ebenfalls äußerst unsubstantiiert. Die Prospekte stellen klar, dass die Schiffe unter ausländischer Flagge fahren. Dass sie damit auch ausländischem Recht unterliegen, ist eine nicht aufklärungsbedürftige Selbstverständlichkeit. Worüber der Kläger gerne weiter aufgeklärt worden wäre, um ihm ein zutreffendes Bild der Beteiligung zu vermitteln, bleibt unklar.

88

27. Kein Hinweis auf eine faktische Geschäftsführung durch fremdfinanzierende Banken erforderlich

89

Es ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage der Kläger zu der Einschätzung gelangt, die wahre Geschäftsführung des Fonds obliege den fremdfinanzierenden Banken. Tatsächliche Anhaltspunkte, die ihre Behauptung stützen würden, trägt er nicht vor. Ohne hinreichend substantiierten Sachvortrag war eine Erhebung der angebotenen Beweise (Zeugnis der Geschäftsführer der jeweiligen Beteiligungsgesellschaften) nicht veranlasst. Darlehensverträge sind weder in einen Fondsprospekt aufzunehmen noch besteht ein Anspruch des Klägers, sie nachträglich im Prozess vorgelegt zu bekommen.

90

28. Keine weitergehenden Hinweise auf Schiffsgläubigerrechte erforderlich

91

In den Emissionsprospekten war entgegen der klägerischen Ansicht auch nicht auf die Regelung des § 596 HGB hinzuweisen, da die hiermit verbundenen Risiken lediglich allgemeiner Natur sind (LG Dortmund, Urteil vom 14. November 2014 – 3 O 459/13 –, Rn. 133, juris). Die teilweise Fremdfinanzierung des Investitionsvolumens durch Hypothekendarlehen einschließlich der Finanzierungskosten wird in den Emissionsprospekten konkret dargestellt. Im Übrigen wird der Anleger nach dem oben Gesagten hinreichend über ein Totalverlustrisiko informiert, welches das vorliegende Risiko eines möglichen Teilverlustes mit umfasst.

92

29. Kein Hinweis auf das Vergleichswertverfahren und eventuelle LTV-Klauseln erforderlich

93

Die Prospekte erläutern, dass die Schiffe durch ein Bankdarlehen fremdfinanziert werden und dass die Schiffe über eingeräumte Schiffshypotheken als Sicherheit für diese Darlehen dienen (S. R. S. 24 ff.; P. S. S. 26 ff.). Er wird darüber informiert, dass der Bank Kündigungsrechte zustehen (P. S. S. 38; S. R. S. 37).

94

Diese Hinweise bilden das Risiko ausreichend ab, dass in bestimmten Fällen die Kündigung des Kredits und die zwangsweise Verwertung der Schiffe drohen können. Damit sind die weiteren Szenarien wie die Forderung der Bank nach Zinserhöhungen oder weiteren Sicherheiten als mildere Maßnahmen vor einer Kündigung mit umfasst. Einer weitergehenden Aufklärung, insbesondere über Details der Kündigungsgründe, bedurfte es nicht. Dass eine Bank bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit als milderes Mittel gegenüber der Kündigung gemäß § 490 Abs. 1 BGB eine Nachbesicherung verlangen kann, ist in einem Fondsprospekt neben der Verdeutlichung des Verlustrisikos nicht gesondert aufklärungspflichtig. Dem Anleger muss nicht zusätzlich noch verdeutlicht werden, auf welche Arten sich diese Verluste realisieren können, zumindest wenn darin keine konkret risikoerhöhenden Umstände stecken. Dass die Banken eine Nachbesicherung verlangen, spiegelt nur das Risiko wieder, bei fehlenden Mieteinnahmen Verluste zu machen und den Kredit nicht bedienen zu können (Oberlandesgerichts Frankfurt, Urteil vom 15.10.2014, 17 U 155/13 Rn. 74, juris).

95

Weshalb darüber hinaus eine Aufklärung des Anlegers über das Verfahren der Wertermittlung der streitgegenständlichen Schiffe beim Erwerb erforderlich sein soll, um ihm ein zutreffendes Bild über die Beteiligung zu vermitteln, wenn der Kaufpreis im Prospekt ausgewiesen ist, erschließt sich nicht.

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30. Keine Aufklärung über eine möglich Haftung analog §§ 30, 31 GmbHG erforderlich

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Die Prospekte weisen auf eine mögliche Haftung analog §§ 30, 31 GmbHG bis zur Höhe der erhaltenen Ausschüttungen nicht hin. Es kann dahinstehen, ob eine planwidrige Regelungslücke besteht, die durch eine analoge Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG geschlossen werden muss, da über ein solches Risiko jedenfalls nicht gesondert aufgeklärt werden muss. Eine Inanspruchnahme der Kommanditisten ist nur unter der Voraussetzung denkbar, dass durch Entnahmen oder Ausschüttungen an Kommanditisten das Stammkapital der Komplementär-GmbH angegriffen oder aufgezehrt würde. Eine Auszahlung des Stammkapitals der GmbH an die Kommanditgesellschaft oder die Kommanditisten ist überhaupt nur denkbar, wenn die Geschäftsführung das Stammkapital der GmbH gleichwohl unter Verstoß gegen zwingende Vorschriften und unter Inkaufnahme einer persönlichen Haftung nach § 43 GmbHG der Kommanditgesellschaft oder den Kommanditisten zur Verfügung stellt. Ein solches pflichtwidriges Verhalten ist keines, das bei der Erstellung eines Verkaufsprospektes zugrunde gelegt werden muss. Eine Konstellation, die aufgrund von Pflichtverstößen Dritter eine Haftung von Kommanditisten auslösen könnte, ist zwar nicht ausgeschlossen; ihr Eintritt ist jedoch nicht mit einer solchen Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass von einem wesentlichen Risiko im Rahmen der Anlageentscheidung gesprochen werden kann. Ein Hinweis darauf ist im Prospekt nicht erforderlich.

98

31. Kein Hinweis auf Widerrufsgefahr erforderlich

99

Dahinstehen kann, ob die Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung des Klägers und/oder der übrigen Treugeberkommanditisten richtig ist, denn dies führt nach § 355 BGB dazu, dass das Widerrufsrecht unbefristet ausgeübt werden kann, wenn ein Widerrufsrecht besteht. Bei dem Widerrufsrisiko und den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen handelt es sich jedoch nicht um aufklärungspflichtige Umstände. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten (LG Dortmund, Urteil vom 24. Oktober 2014 – 3 O 397/13 –, Rn. 127, juris). Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich.

II.

100

Zu einem Aufklärungsfehler ist es auch nicht dadurch gekommen, dass der Zeuge d. L. die Risikohinweise der Prospekte im mündlichen Gespräch abgeschwächt und somit eine nicht anlagegerechte Beratung geleistet hätte.

101

Der Kläger konnte seinen Vortrag, der Zeuge habe die Risikohinweise relativiert, nicht beweisen. Der persönlich angehörte Kläger hat in Konkretisierung des Vortrags seiner Prozessbevollmächtigten erklärt, der Zeuge d. L. habe das Totalverlustrisiko „totgeredet“ und erklärt, dies sei nur eine theoretische Option, die sich nie realisieren würde. Die Ehefrau des Klägers, die Zeugin A., hat diesen Vortrag im Ansatz bestätigt, indem sie ausgesagt hat, sie wisse noch ganz konkret im Hinblick auf ein bestimmtes Risiko, das ihrem Mann wichtig gewesen sei, dass der Zeuge d. L. dazu erklärt habe, „das sei quasi nicht vorhanden. Das müsste die in dem Prospekt nur so schreiben. Das könne man ignorieren“. Sie wisse leider nicht mehr, um welches konkrete Risiko es gegangen sei. Der Zeuge d. L. hat jedoch erklärt, er habe nie Risiken relativiert und insbesondere auf das Totalverlustrisiko ausdrücklich hingewiesen. Das Gericht verkennt nicht, dass der Zeuge als Ehegatte der Inhaberin der Beklagten zu 1. ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang dieses Rechtsstreits hat und dass seine Aussage anfangs den Eindruck erweckte, auswendiggelernt bzw. abgelesen zu sein. Auf nähere Nachfragen sagte der Zeuge jedoch zunehmend freier aus und differenzierte, ob er einen Vorgang noch in Erinnerung hatte, nicht mehr in Erinnerung hatte oder seine Aussage ausschließlich oder teilweise auf Notizen aus der damaligen Zeit basierte. Dieses Offenbaren von Erinnerungslücken steigert die Glaubwürdigkeit des Zeugen ebenso wie der Umstand, dass der Zeuge sich auf Aktennotizen stützen konnte. Auch die Angaben des Klägers und seiner als Zeugin vernommenen Ehefrau enthielten Realitätskennzeichen wie etwa Erinnerungen an konkrete Treffen. Das Gericht unterstellt keiner Seite bewusst falsche Angaben, sondern hält es vielmehr für wahrscheinlich, dass vor dem Hintergrund des erheblichen Zeitablaufs von über zehn Jahren sich jeweils eine gewisse Sicht auf die Dinge verfestigt hat. Eine vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietende Überzeugung kann sich das Gericht auf der Basis dieser sich widersprechenden und jeweils nicht offensichtlich unglaubhaften Aussagen nicht verschaffen. Dies wirkt sich zulasten des beweispflichtigen Klägers aus.

102

Gleiches gilt für die behaupteten Angaben zur grundsätzlichen Geeignetheit der Schiffsfonds zur Altersvorsorge. Hätte der Zeuge d. L. dies so erläutert, so läge hierin sicher eine nicht anlagegerechte Beratung. Der Kläger konnte jedoch auch dies nicht beweisen. Auch hier widersprechen sich die Angaben erheblich. Während der Kläger und seine Ehefrau angaben, sie hätten jeweils ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es Ihnen um eine sichere Alstervorsorge ging und dann habe der Zeuge d. L. hierfür die streitgegenständlichen Schiffsfonds empfohlen, bekundete der Zeuge d. L. einen gänzlich anderen Hergang: Der Kläger sei jeweils mit der konkreten Zeichnungsabsicht für einen der Schiffsfonds an ihn herangetreten, woraufhin er, der Zeuge, zunächst gefragt habe, ob denn die Altersvorsorge gesichert sei. Er habe diesbezüglich eine englische Lebensversicherung für den Kläger und seine Ehefrau empfohlen. Der Kläger habe erklärt, Altersvorsorge sei kein Thema, ihm gehe es darum, angesichts konkret erhaltener hoher Boni und einer Steuererstattung Steuern zu sparen. Es gehe ihm um Verlustabschreibungen. Für diese Version spricht, dass auch der Kläger erklärt hat, er habe seinerzeit ein „vernünftiges Gehalt“ und „hin und wieder etwas übrig“ gehabt, das er anlegen wollte. Der Kläger erinnerte sich jedoch so, dass er dieses kurzfristig nicht benötigte Geld für das Alter sichern wollte und dies auch so kommuniziert habe. Jedenfalls aber ermöglichen die auch hier gegensätzlichen und jeweils nicht unglaubhaften Angaben dem Gericht keine sichere Überzeugungsbildung.

III.

103

Es besteht auch kein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1. aus § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung einer Pflicht aus einem möglichen Anlageberatungsvertrag. Es kann dahinstehen, ob zwischen dem Kläger und der durch den Zeugen d. L. vertretenen Beklagten zu 1. ein Anlagevermittlungs- oder ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen ist. Der Kläger konnte nämlich jedenfalls nicht beweisen, dass der Zeuge d. L. eine nicht anlegergerechte Beratung geleistet hätte. Auch hier geht es im Kern darum, ob der Kläger dem Zeugen d. L. wie behauptet mitteilte, dass es ihm darum gehe, eine eventuelle Versorgungslücke im Alter auszugleichen und sein Kapital zu erhalten und er daher an einer risikolosen und erträglichen Anlage interessiert. Diesbezüglich und ebenso hinsichtlich der im Rahmen des möglichen Beratungsvertrags geschuldeten anlagegerechten Beratung gilt das unter II. zur Beweiswürdigung Gesagte entsprechend.

IV.

104

Die weiteren Anträge und Nebenforderungen scheitern mit den geltend gemachten Hauptansprüchen.

V.

105

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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