Urteil vom Landgericht Hamburg (16. Zivilkammer) - 316 O 414/14
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits nebst der Kosten der Nebenintervenientin zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 18.250,00 € festgesetzt.
Tatbestand
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Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten vor dem Beitritt des Klägers zu einer Fondsgesellschaft in Anspruch.
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Mit Beitrittserklärung vom 06.08.2004 beteiligte sich der Kläger mit einem Nominalbetrag von € 15.000,00 nebst Agio in Höhe von € 750,00 an der MS „S. L.-S.“ mbH & Co. KG (nachfolgend: S. L). Der Beitritt erfolgte mittelbar über die Beklagte zu 2) als Treuhänderin. Gleichzeitig ist die Beklagte zu 2) Gründungsgesellschafterin der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 1) ist Herausgeberin des streitgegenständlichen Prospekts und zugleich ebenfalls Gründungsgesellschafterin der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft. Die Fondsgesellschaft beteiligte sich wiederum als Kommanditistin an vier verschiedenen sogenannten Ein-Schiffsgesellschaften.
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Die Vermittlung der Beteiligung erfolgte über einen Mitarbeiter der Nebenintervenientin, den Zeugen D., in einem Vermittlungsgespräch anhand des streitgegenständlichen Prospekts.
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Der Kläger hat aus der vorliegenden Beteiligung Ausschüttungen in Höhe von insgesamt € 3.612,00 erhalten.
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Seine Rechte aus der streitgegenständlichen Beteiligung trat der Kläger am 05.05.2012 an seine Ehefrau, Frau I. A., ab. Diese erhob unter dem 29.06.2012 beim Landgericht Kiel (Az. 123 O 149/12; Klageschrift Anklage MK 1) Klage gegen die P. F. AG, u. a. mit dem Antrag,
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„[…]
2.
a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten hieraus über dem Basiszinssatz per anno seit dem 03.06.2012 Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte des Zedenten Herrn H. J. A. im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an der MS S.-L S. GmbH im Nennwert von 15.000,00 € zu bezahlen.
[…]“
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Darüber hinaus war die Klage auf Rückabwicklung einer Vielzahl weiterer Beteiligungen gerichtet, bei denen sich die Gesamtbeteiligungssumme auf € 450.000,00 belief. Der Prozess endete mit einem Vergleichsschluss in der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2012 (Anlage MK 2), welcher auszugsweise lautet:
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„1. Die Beklagte [also die P. F. AG] verpflichtet sich, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 80.000 zu zahlen.
[…]
2. Damit sind alle Ansprüche der Klägerin aus diesem Rechtsstreit gegenüber der Beklagten und ihrer konzernverbundenen Unternehmen sowie gegen den Vermögensberater U. D. abgegolten.“
[…]
4. Die Parteien verpflichten sich, über die Vergleichsverhandlungen und den Inhalt des Vergleichs Stillschweigen zu bewahren und ihren Prozessbevollmächtigten diesbezüglich nicht von der Schweigepflicht zu entbinden. […]
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Vor Erhebung der vorliegenden Klage ließ sich der Kläger die Rechte aus der Beteiligung von seiner Ehefrau am 13.08.2014 rückabtreten.
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Der Kläger behauptet, er sei von dem Zeugen D. nicht über die Höhe der anfallenden Vertriebsprovisionen in Höhe von 22,43 % aufgeklärt worden. Auch sei er von diesem nicht darüber aufgeklärt worden, dass Ausschüttungen aus der Beteiligung teilweise nur aus Rückzahlungen des Eigenkapitals bestünden und diese ggf. wieder zurückerstattet werden müssen. Ebenso sei er von dem Zeugen D. nicht darauf hingewiesen worden, dass Nachhaftungsansprüche aus der Beteiligung bis zu fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft bestehen können. Der streitgegenständliche Prospekt sei ihm erst nach der Zeichnung übergeben worden.
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Daneben ist der Kläger der Ansicht, dass auch der streitgegenständliche Prospekt fehlerhaft sei. Insbesondere werde nicht hinreichend über die Nebenkosten, mögliche Schiffsgläubigerrechte nach §§ 596ff. HGB, Interessenkonflikte und Sondervorteile sowie eine Nachhaftung nach § 160 HGB aufgeklärt.
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Des Weiteren ist der Kläger der Ansicht, dass der vor dem Landgericht Kiel geschlossene Vergleich die streitgegenständlichen Ansprüche nicht berühre. Insofern liege keine Gesamtwirkung vor.
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In der Klageschrift vom 05.08.2014 hat der Kläger zunächst seine Schadenssumme auf € 11.388,00 beziffert und dabei unerwähnt gelassen, dass seine Ehefrau vor dem Landgericht Kiel mit den an sie abgetretenen Ansprüchen unter anderem aus der streitgegenständlichen Beteiligung einen Vergleich geschlossen hatte.
- 14
Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 18.12.2014 der P. F. AG den Streit verkündet, welche dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 27.05.2015 auf Seiten der Beklagten beigetreten ist. Erst durch den Schriftsatz der Nebenintervenientin vom 27.05.2015 - nach Durchführung des mündlichen Termins vom 08.05.2015 und der Einreichung mehrerer Schriftsätze (u. a. 20.02.2015, 05.06.2015) durch den Kläger, insgesamt erst etwa neun Monate nach Klageerhebung - ist der Vortrag hinsichtlich des Vergleichsschlusses vor dem Landgericht Kiel und somit auch die auf die dort streitgegenständlichen Beteiligungen gezahlte Summe in den vorliegenden Prozess eingeführt worden.
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Der Kläger hat zunächst im mündlichen Termin vom 08.05.2015 die Anträge aus der Klageschrift vom 05.08.2014 gestellt. Im mündlichen Termin vom 12.02.2016 hat er auf Grund der aus dem Vergleich vor dem Landgericht Kiel erhaltenen Summe und des Vortrags der Nebenintervenientin die Klage in Höhe von € 2.787,75 mit Zustimmung der Beklagten und der Nebenintervenientin zurückgenommen.
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Der Kläger beantragt nunmehr,
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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn € 8.600,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag für die Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft MS „S. L.-S.“ mbH & Co. KG;
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2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger von den steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen aus der im Antrag zu 1) benannten Beteiligung freizustellen.
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Die Beklagten und die Nebenintervenientin beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten und die Nebenintervenientin sind der Ansicht, dass keine Prospektfehler gegeben seien. Sie erheben zudem die Einrede der Verjährung. Insbesondere seien die mit dem Schriftsatz vom 05.08.2014 erstmals gerügten Prospektfehler verjährt, da die Verjährung hinsichtlich jedes einzelnen Fehlers zu prüfen sei.
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Sie sind insoweit der Ansicht, dass mit dem Vergleich sämtliche Ansprüche des Klägers, auch die streitgegenständlichen, abgegolten seien. Insofern entfalte der Vergleich eine Gesamtwirkung auch für weitere Gesamtschuldner, also die hiesigen Beklagten.
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Mit Datum vom 05.08.2014, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der Sitzungen vom 08.05.2015 und 12.02.2016 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die zulässige Klage ist, auch soweit sie nicht durch die wirksame Teilklagerücknahme vom 12.02.2016 zurückgenommen wurde, unbegründet.
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Der Kläger hat gegen die Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von € 8.600,25 auf Grund der Beteiligung an der Fondsgesellschaft S. L. Ein Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten gemäß §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1 BGB. Dementsprechend hat der Kläger auch keinen Freistellungsanspruch.
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1. Zunächst ergibt sich eine Haftung der Beklagten nicht für eine ihnen zurechenbare Pflichtverletzung auf Grund von Beratungsfehlern im Zuge der Vermittlung der Beteiligung durch den Mitarbeiter der Nebenintervenientin, den Zeugen D..
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Zwar kommt eine Haftung der Beklagten als Gründungs- und Treuhandkommanditisten grundsätzlich auch für Aufklärungsfehler eines von den Beklagten eingesetzten Vermittlers nach § 278 BGB in Betracht. Denn ein Gründungskommanditist hat über den Vertragsgegenstand und somit auch über alle Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind für die Anlageentscheidung, insbesondere Nachteile und Risiken, aufzuklären. Er kann sich dieser Verpflichtung nicht dadurch entziehen, dass er einen Betrieb einschaltet (vgl. BGH, Urteile vom 26.09.2005 – II ZR 314/03, Rn 24; vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, Rn 11, zit. nach juris).
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Etwaige Ansprüche des Klägers wegen fehlerhafter Aufklärung des Klägers durch den Berater der Nebenintervenientin, den Zeugen D., sind jedoch auf Grund des Vergleichsschlusses der Ehefrau des Klägers mit der Nebenintervenientin vor dem Landgericht Kiel vom 12.07.2012, der auch für den Kläger Wirkung entfaltet, ausgeschlossen.
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Der Kläger hatte zuvor seiner Ehefrau mögliche Ansprüche aus der streitgegenständlichen Beteiligung zur Durchführung des Prozesses vor dem Landgericht Kiel abgetreten und später wieder rückabgetreten bekommen. Rückabgetreten werden konnten insoweit aber nur noch Ansprüche, die auch noch bestanden haben und durch den Vergleichsschluss nicht erledigt worden sind.
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Nach Auffassung der Kammer ergibt sich für den vorliegenden Vergleich eine Gesamtwirkung nach § 423 BGB zugunsten der Beklagten in Bezug auf eine mögliche Haftung wegen persönlicher, nicht prospektbasierter Beratungsfehler durch den Berater der Nebenintervenientin. Zwar regelt der vor dem Landgericht Kiel geschlossene Vergleich dies nicht explizit. Allerdings ergibt sich diese Wirkung aus einer interessengerechten Auslegung des Vergleichs, sodass derartige Ansprüche dem Kläger auch nicht mehr abgetreten werden konnten.
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Grundsätzlich kommt einem Vergleich mit einem Gesamtschuldner im Zweifel keine Gesamtwirkung zu (vgl. BGH, Zrt. V. 22.12.2011 – VII ZR 7/11, Rn 21; BGH Urt. v. 21.03.2000 – IX ZR 39/99; BGH, Urt. v. 13.10.2004 – I ZR 249/01, Rn 25, jeweils zit. nach juris). In Ausnahmefällen kann aber eine interessengerechte Auslegung eines solches Vergleichs ergeben, dass diesem eine Gesamtwirkung zukommt und die Vertragsschließenden das gesamte Schuldverhältnis, auch im Hinblick auf die übrigen Schuldner, regeln wollten. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sich aus dem Wortlaut der Vereinbarung ein entsprechender übereinstimmender Parteiwille erkennen lässt (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2004 – I ZR 249/01, Rn 25, 26, zit. nach juris). Eine Gesamtwirkung kann daher dann angenommen werden, wenn sich aus dem Vergleich ausdrücklich oder den Umständen nach ergibt, dass der Gläubiger den Willen hatte, auch gegenüber den nicht am Vergleich beteiligten weiteren Gesamtschuldnern auf weitere Ansprüche zu verzichten und sie schließlich nicht mehr in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, Urt. v. 22.12.2011 – VII ZR 7/11, Rn 21, zit. nach juris). Solche Umstände können im Einzelfall gerade dann gegeben sein, wenn der Erlass einer Forderung gerade mit demjenigen Gesamtschuldner geschlossen wird, der im Innenverhältnis unter den Gesamtschuldnern für die Verbindlichkeiten alleine haftet (vgl. BGH, Urt. v. 21.03.200 – IX ZR 39/99, Rn 23, zit. nach juris). Allerdings darf dabei nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Gläubiger auch ein Interesse hat, sich gegenüber dem anderen Gesamtschuldner schadlos zu halten, selbst wenn dieser im Innenverhältnis im Regresswege sich an den Partner des Vergleichsschlusses wenden kann.
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Diese Erwägungen vorangeschickt ergibt sich nach Auffassung der Kammer aus dem vor dem Landgericht Kiel geschlossenen Vergleich, dass es dem Willen der Parteien entsprach, die an dem Vergleich beteiligte Nebenintervenientin als eine der Gesamtschuldner von dem Risiko eines Regresses und damit von der Folge, dass der Vergleich infolge des späteren Regressrisikos für die Nebenintervenientin wertlos werden würde, zu befreien. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Nebenintervenientin im Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern für die Haftung von individuellen Beratungsfehlern, also Fehler, die nicht auf dem streitgegenständlichen Prospekt basieren, allein verantwortlich ist. Die Beklagten haben dies so vorgetragen (Bl. 111f. d. A.). Dies hat der Kläger nicht bestritten. Das sich daraus ergebende Interesse der Nebenintervenientin, einen geschlossenen Vergleich nicht dadurch zu entwerten, dass in einem weiteren Verfahren wie dem vorliegenden die im Innenverhältnis nicht haftenden Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden, ist offensichtlich und lag für die Ehefrau des Klägers, die den Vergleich geschlossen hat, auch auf der Hand. Die Sinnhaftigkeit eines derartigen Vergleichs liegt gerade darin, durch eigenes Nachgeben das mögliche Risiko einer weiteren Inanspruchnahme auszuschließen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Wortlaut des Vergleichs, wonach alle Ansprüche aus dem damaligen Rechtsstreit gegen die Nebenintervenientin und ihr konzernverbundene Unternehmen wie auch den Zeugen D. abgegolten sein sollten. Für die Kammer ist nicht nachvollziehbar, welchen Anreiz ein derartiger Vergleichsschluss in der vorliegenden Konstellation für die Nebenintervenientin haben sollte, wenn ohnehin eine spätere Inanspruchnahme infolge eines Regresses durch die Beklagten drohen würde. Einen plausiblen Grund konnte auch der Kläger nicht nennen.
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Gerade durch die Formulierung des Vergleichs in Bezug auf die Abgeltung sämtlicher Ansprüche hat die Nebenintervenientin ihren Willen deutlich gemacht, dass durch den Vergleich eine abschließende Regelung für mögliche selbst zu verantwortende Pflichtverletzungen im Rahmen des eigenen Tätigwerdens gefunden werden soll. Dieser Regelung wurde von Seiten der Ehefrau des Klägers zugestimmt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers aus seinem Schriftsatz vom 11.02.2016. In diesem Zusammenhang trägt der Kläger lediglich vor, dass der Vergleich nicht unter einem vollständigen Anspruchsverzicht geschlossen worden sei und die Ehefrau des Klägers insoweit auch nicht auf weitere Ansprüche verzichtet habe. Allerdings handelt es sich dabei um keinen Tatsachenvortrag des Klägers, dem nachzugehen wäre, sondern vielmehr um Fragen der Auslegung des Vergleichstextes, sofern dies die äußeren Umstände betrifft. Sofern der Kläger vorträgt, dass ein Anspruchsverzicht nicht der eigene Wille gewesen sei, wird nicht deutlich, wie sich dieser Wille nach außen manifestiert haben soll, sodass von einem übereinstimmenden Willen der Parteien auszugehen wäre. Sofern der Kläger auf innere Tatsachen der Nebenintervenientin zu dem Willen in Bezug auf den Vergleichstext abstellt, ist für die Kammer nicht ersichtlich, wie der diesbezüglich benannte Zeuge hierüber Auskunft geben kann. Insoweit war dem Beweisangebot aus dem Schriftsatz vom 11.02.2016 auch nicht nachzugehen.
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Entgegen der Auffassung des Klägers spricht gegen eine derartige Auslegung auch nicht, dass sich der Vergleich auch nur zu der Nebenintervenientin und gerade nicht zu den hiesigen Beklagten verhält. Diese Formulierung ist aus Sicht der Kammer lediglich auf die prozessuale Situation vor dem Landgericht Kiel zurückzuführen, in der ausschließlich die Sphäre der Nebenintervenientin betroffen gewesen ist, da ausschließlich Beratungsfehler durch die Nebenintervenientin Gegenstand der dortigen Klage waren. Insofern war für die Ehefrau des Klägers in dem Verfahren vor dem Landgericht Kiel erkennbar, dass der Wille der Nebenintervenientin dahin ging, die gegen sie erhobenen Vorwürfe und Ansprüche endgültig und abschließend zu regeln, ohne über den Umweg einer Haftung von anderen Gesamtschuldnern einen weiteren Beitrag leisten zu müssen. Dies gilt aus Sicht der Kammer auch deshalb, weil die Ehefrau des Klägers in dem Verfahren vor dem Landgericht Kiel auch anwaltlich vertreten gewesen ist und somit den Inhalt des Vergleichsschlusses auch vollständig überblicken konnte.
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Für eine derartige Auslegung spricht letztlich auch die Höhe des geschlossenen Vergleichs. Zwar hat die Ehefrau des Klägers unter Berücksichtigung der Klagesumme von € 450.000,00 lediglich eine Quote von etwa 17 %, nämlich € 80.000,00 erzielt. Allerdings ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Klägers und somit nunmehr auch der Kläger die jeweiligen Beteiligungen behalten durfte, die jeweils ebenfalls noch mit einem gewissen Wert behaftet sein dürften. Dabei wurde ein Gesamtpaket geformt aus der Zahlung eines Einheitsbetrages gegen die abschließende und endgültige Erledigung sämtlicher in das dortige Verfahren eingeführter möglicher Pflichtverletzungen der Nebenintervenientin.
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2. Daneben ergibt sich eine Haftung der Beklagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung durch die Verwendung eines fehlerhaften Prospekts. Insoweit braucht vorliegend nicht entschieden werden, ob der vor dem Landgericht Kiel geschlossene Vergleich unter Umständen auch eine Haftung der Beklagten für etwaige Prospektfehler endgültig ausschließen sollte. Denn Aufklärungsfehler der Beklagten durch Verwendung eines fehlerhaften Prospekts sind nicht ersichtlich. Der streitgegenständliche Prospekt ist nicht zu beanstanden. Dieser vermittelt dem Anleger nach der Auswertung des Sachvortrags der Parteien ein zutreffendes Bild über die Beteiligung.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, genügt es als Mittel der Aufklärung, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Interessenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (z.B.: BGH Urteile vom 05.03.2009 - III ZR 17/08, Rn 12; vom 12. Juli 2007 - III ZR 145/06, Rn. 9; vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, jeweils zit. nach juris). Eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern darf dabei vorausgesetzt werden (vgl. BGH Urteile vom 11.12.2014 - III ZR 365/13 Rn 18; vom 05.03.2013 - II ZR 252/11, Rn 14; vom 14. 06.2007 - III ZR 125/06 Rn 9; vom 31.03.1992 - XI ZR 70/91, alles zitiert nach juris).
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Zwar konnte die Kammer letztlich nicht feststellen, zu welchem Zeitpunkt der Kläger den streitgegenständlichen Prospekt erhalten hat. Insoweit hat der beweisbelastete Kläger behauptet, diesen erst nach Zeichnung der Beteiligung erhalten zu haben. Allerdings hat der Kläger selbst vorgetragen, von dem Zeugen D. anhand des Prospekts und auf dessen Grundlage beraten worden zu sein. Eine Haftung der Beklagten käme demnach nur dann in Betracht, wenn die Informationen des Prospekts fehlerhaft oder falsch wären, sodass der Zeuge D. diese Informationen an den Kläger im Rahmen der Beratung weitergegeben hätte. Derartige Fehler im Prospekt kann die Kammer jedoch nicht erkennen.
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a. Falsche Darstellung der Nebenkosten
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Der Kläger ist der Ansicht, dass die Darstellung auf Seite 24 des Prospekts fehlerhaft und irreführend sei, da sie den Eindruck erwecke, dass lediglich 8,57 % des vom Anleger investierten Kapitals für Nebenkosten verwendet werde. Insbesondere sei das Agio in Höhe von 5 % unberücksichtigt geblieben.
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Diese Auffassung teilt die Kammer nicht. Einen Prospektfehler kann sie hier nicht erkennen. Ein Prospekt ist in diesem Zusammenhang dann fehlerhaft, wenn der Anleger dem Prospekt den für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, in welchem Umfang seine Einlage nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird, nicht ohne weiteres entnehmen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 23.09.2014 – II ZR 320/13, Rn 31, zit. nach juris). Dabei genügt es, wenn der Anleger mittels eines einfachen Rechenschritts den Anteil seines Anlagebetrags an den Weichkosten feststellen kann (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2013 – III ZR 404/12, Rn 16, zit. nach juris).
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Auf der Seite 24 des Prospekts ist ohne weiteres erkennbar, dass die im Kasten „Mittelverwendung“ in absoluten Zahlen angegebenen Kostenpositionen ins Verhältnis zu der Gesamtinvestitionssumme von € 315.091.000 gesetzt wurden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich diese nur in Höhe von € 112.635.000 durch Kapitaleinlagen von Gesellschaftern und in Höhe von € 202.456.00 aus Darlehen zusammensetzt. Dies lässt sich der Übersicht ebenfalls entnehmen.
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Hinsichtlich des Agios ergibt sich ebenfalls auf Seite 24 des Prospekts, dass sich die 8,57 % aus der Mittelverwendung zzgl. Agio zusammensetzen, da sich die gleichen Mittelbeträge unter Mittelverwendung und Mittelherkunft wiederfinden und jeweils in der Fußnote 2) aufgeführt ist, dass das Agio nicht mit enthalten ist, sondern einen weiteren zusätzlichen Betrag darstellt. Im Übrigen wird bezüglich des Agios an diversen weiteren Stellen des Prospekts ausführlich und deutlich darauf hingewiesen (Seite 26, 46).
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b. Keine Aufklärung über mögliche Schiffsgläubigerrechte nach §§ 596ff HGB
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Der Kläger ist zudem der Ansicht, dass der Prospekt unvollständig sei, da er nicht über mögliche Schiffsgläubigerrechte nach §§ 596ff HGB und die damit verbundenen Konsequenzen aufkläre.
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Diese Auffassung teilt die Kammer nicht. Sie kann hier keinen Prospektfehler erkennen. Der Kläger verkennt insoweit die Struktur der vorliegenden Beteiligung, wenn er der Meinung ist, dass die Beteiligungsgesellschaft für die in §§ 596ff HGB aufgeführten Forderungen unmittelbar hafte. Die Beteiligungsgesellschaft ist gerade nicht Eigentümerin der Schiffe. Vielmehr waren die jeweiligen Ein-Schiffgesellschaften jeweils selbst Eigentümerinnen des von ihnen betrieben Schiffes. Daher ist eine direkte Haftung hier nicht ersichtlich.
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Darüber hinaus ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, warum es sich bei den Schiffsgläubigerrechten um ein über das allgemeine Risiko hinausgehendes Risiko handeln soll, das speziell dieser Beteiligung anhaftet. Dies trägt auch der Kläger nicht vor. Derartige Risiken sind allgemeiner Natur. Die teilweise Fremdfinanzierung des Investitionenvolumens durch Schiffshypothekendarlehen einschließlich der Kosten wird auf Seite 26 des Prospekts dargestellt. Hinsichtlich der diesbezüglichen Versicherungen, die im Falle von Beschädigungen von Sachen durch den Betrieb des Schiffes greifen, informiert der Prospekt hinreichend auf den Seiten 61, 66 und 67.
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c. Keine Aufklärung über Interessenkonflikte und Sondervorteile
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Auch ist der Kläger der Auffassung, dass der Prospekt nicht hinreichend über Sonderzuwendungen aufkläre, welche die Anbieterin der Vermögensanlage auf Grund von möglichen Interessenkonflikten erhalten könne.
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Diese Ansicht teilt die Kammer ebenfalls nicht und kann daher auch in diesem Zusammenhang keinen Prospektfehler erkennen. Zunächst einmal bleibt der Vortrag des Klägers in diesem Zusammenhang vage und unsubstantiiert. Er trägt zu konkreten Sondervorteilen gar nicht vor, sodass die Kammer bereits aus diesem Grund keinen Prospektfehler erkennen kann. Auf Seite 47 des Prospekts wird zudem detailliert über bestehende Verflechtungen der einzelnen Gesellschaften informiert. Dort heißt es unter anderem:
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„Es bestehen personelle und kapitalmäßige Verflechtungen. Die Beziehungen untereinander sind der folgenden Übersicht zu entnehmen.“
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Der Übersicht entnehmen lassen sich schließlich sämtliche Beteiligungsverhältnisse der beteiligten Gesellschaften, einschließlich der Fondsgesellschaft, der Schifffahrtsgesellschaften sowie der Beklagten. Zudem enthält der Prospekt den Gesellschaftsvertrag der KG sowie den Treuhandvertrag. Der Anleger kann somit die Angaben zu den Verflechtungen ins Verhältnis setzen zu der in den Verträgen ausgewiesenen Grundpflicht des Treuhänders und die nötigen Rückschlüsse selbst ziehen, ohne dass es einer speziellen Aufklärung bedarf.
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Insoweit gibt auch die Beteiligung des Vertragsreeders mit 9,5 % an den Schifffahrtsgesellschaften keinen Anlass für eine andere Einschätzung. Eine derartige Beteiligung in dieser Höhe stellt keine beherrschende Stellung dar und kann daher auch die Interessen der Anleger nicht in relevanter Weise, über die aufzuklären gewesen wäre, beeinträchtigen.
- 56
Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, dass ein Prospektfehler darin begründet sei, dass der Prospekt nicht darüber aufkläre, dass ein Gesellschafter nach § 160 HGB für die Dauer von fünf Jahren nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten haften könne.
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Auch diese Auffassung teilt die Kammer nicht. Einen Prospektfehler kann sie hier ebenfalls nicht erkennen. Insoweit ist aus Sicht der Kammer das Unterlassen eines Hinweises auf die geltende Rechtslage unschädlich. Die Nachhaftung nach § 160 HGB stellt kein der Anlage speziell anhaftendes Risiko dar. Sie ergibt sich vielmehr als gesetzliche Rechtsfolge im Hinblick auf den Haftungszeitraum aus den §§ 169ff HGB und dem Wiederaufleben der Haftung nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB. Sofern der Kläger eine konkrete Erläuterung der Ausgestaltung des Wiederauflebens der Haftung begehrt hätte, hätte er sich insoweit Rechtsrat einholen können. Es besteht keine Pflicht der Gesellschafter, über sämtliche sich aus einem möglichen Risiko ergebenden Rechtsfolgen umfassend aufzuklären. Dass es sich um einen das allgemeine Risiko erhöhenden Umstand handelt, trägt auch der Kläger nicht vor.
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Im Übrigen klärt der Prospekt hinreichend über das Risiko einer möglichen Rückforderung von Ausschüttungen und somit das Wiederaufleben der Haftung nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB auf. Die Hinweise finden sich deutlich auf den Seiten 11, 37, 61 und 66 des Prospekts.
- 59
3. In Ermangelung eines bestehenden Schadensersatzanspruchs des Klägers hat dieser auch keinen Freistellunganspruch in Bezug auf die Freistellung von steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen.
II.
- 60
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 101 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 709 Satz 2 ZPO.
III.
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Referenzen
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- I ZR 249/01 2x (nicht zugeordnet)
- II ZR 69/12 1x (nicht zugeordnet)
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- ZPO § 101 Kosten einer Nebenintervention 1x
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- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte 1x
- HGB § 171 2x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
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- HGB § 160 4x
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