Urteil vom Landgericht Hamburg (24. Zivilkammer) - 324 O 736/14

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),

zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bei Eingabe des vollständigen Namens des Klägers in die Suchmaske unter www. g..de die folgenden Links in den Suchergebnissen anzuzeigen:

a) den Link http://www. s..de/... (zu dem Beitrag im S. Heft Nr... aus 2008 mit der Überschrift „G. C.“),

b) den Link http://www. t. (zu dem Beitrag vom 7.05.2008 mit der Überschrift „P. i. G. e.´s S. p.“),

soweit in diesen Beiträgen nicht auf die Einstellung des Strafverfahrens wegen des Verdachts der Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt gegen den Kläger hingewiesen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 7/9 und die Beklagte 2/9.

III. Das Urteil ist zu Ziffer I gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.555 Euro und zu Ziffer II gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Nebenintervention ist zulässig;

Beschluss:

Der Streitwert wird bis zum 18.07.2015 auf 25.000 Euro, danach auf 19.445 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Anzeige von Suchergebnissen.

2

Der in der DDR geborene, nunmehr etwa 50 Jahre alte Kläger war Finanzmanager der G. G. GmbH, der Deutschland-Tochter des russischen Energiekonzerns G.. Für Presseberichte über das Unternehmen wird auf das Anlagenkonvolut B 13 verwiesen. Im Jahr 2014 hat er diese Tätigkeit, die er seit 1998 ausübte, aufgegeben, ist jedoch weiterhin Prokurist für die österreichische Niederlassung des Unternehmens. Er sucht gegenwärtig eine neue Beschäftigung. Er ist zudem Mitglied des Regionalbeirats Ost der C. Bank AG (B 4), zwischen den Parteien ist streitig, ob der Vertrag Ende 2015 ausläuft.“ Der Kläger unterhält ein Profil bei X., wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 3 Bezug genommen.

3

2007 berichtete die Zeitung „D. W.“ unter der Überschrift „Stasi-Filz bei G.“ u.a. über den Kläger, dass dieser als „Offizier im besonderen Einsatz“ für die Stasi tätig gewesen sein soll. Gegen diese Berichterstattung ging der Kläger vor dem Landgericht K. vor und versicherte in dem einstweiligen Verfügungsverfahren an Eides statt „niemals Angestellter oder sonst wie hauptamtlicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit“ gewesen zu sein. Der betroffene Verlag legte umfangreiche Dokumente der Behörde für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR vor, die eine von dem Kläger im September 1985 eigenhändig verfasste Verpflichtungserklärung enthielten. Für die Einzelheiten wird auf die Feststellungen in dem Urteil des BGH vom 30.10.2012 (Anlage K 3) Bezug genommen. Aus dieser Erklärung folgte, dass der Kläger von Ende 1985 bis Ende 1989 als „Offizier im besonderen Einsatz“ für die Stasi tätig gewesen war, wofür er monatlich Geldzahlungen erhalten hatte. Die Staatsanwaltschaft K. leitete aufgrund dieser Sachlage gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung ein. Das Verfahren wurde im Oktober 2008 durch das Amtsgericht gegen Zahlung einer Geldauflage nach § 153a StPO eingestellt. Auch hierüber wurde in der Presse berichtet. Der Kläger erhob Klage gegen einen entsprechenden Bericht der Zeitung „D. W.“ und verlor dieses Verfahren. Für die Einzelheiten des Urteils des Bundesgerichtshofs zu diesem Verfahren wird auf Anlage K 3, für die Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz auf die Anlagen K 1 und 2 verwiesen. Über die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wurde ebenfalls in den Medien berichtet (vgl. Anlage K 4, Anlagenkonvolut B 13, zu Ergebnislisten bei einer Personensuche über andere Suchmaschinen vgl. Anlagenkonvolut B 14).

4

Die Beklagte, ein Unternehmen mit Sitz in den USA, bietet unter www.g..de eine Suchmaschine an.

5

Bei der Suche mit dem Namen des Klägers in der Suchmaschine der Beklagten erfolgte die Anzeige der aus der Anlage K 10 ersichtlichen Suchergebnisliste, die Anlage gibt nicht sämtliche streitgegenständliche Suchergebnisse wieder, sondern nur die URLs 1 - 7 aus dem Klagantrag. Ausdrucke der Drittseiten zu den streitgegenständlichen URLs finden sich in der Anlage K 4, bezüglich der URL www. s. ist zwischen den Parteien streitig, ob die aus den Anlagen K 4 und 9 ersichtliche Berichterstattung unter dieser URL vorgehalten wird. Der Artikel aus dem S. Heft Nr. .../2008 mit der Überschrift „G. C.“ und der Artikel unter „t.“ vom 7.05.2008 mit der Überschrift „P. i. G. e.´s S. p.“ enthalten keinen Hinweis auf die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Kläger. Bei dem Artikel „G. Manager im Visier der deutschen Justiz“ aus „D. W.“ handelt es sich um die Berichterstattung, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.10.2012 ist. Für die weiteren Einzelheiten der jeweiligen Berichterstattungen wird auf die Anlagen K 4 und 9 Bezug genommen.

6

Für die vorprozessuale Korrespondenz der Parteien wird auf die Anlage K 6, 7, B 5, 6 und 7 verwiesen, für die Anschreiben des Klägers an „S.“ und „t.“ im Jahr 2012 auf die Anlage K 12.

7

Der Kläger trägt vor, dass die Auffindbarkeit der Berichterstattungen bei einer Suche mit seinem Namen erhebliche Schwierigkeiten im Rahmen seiner Stellensuche bereite. Er sei bei Bewerbungsgesprächen auf die streitgegenständlichen Suchergebnisse angesprochen worden. Ohne die leicht auffindbaren Berichterstattungen hätte er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits eine neue Tätigkeit gefunden. Gerade die Suchmaschine der Beklagten werde besonders häufig von den jeweils Verantwortlichen verwendet. Es sei ihm auch gesagt worden, dass nicht das vor Jahren eingestellte Ermittlungsverfahren für einen neuen Arbeitgeber problematisch sei, sondern die leicht auffindbaren Berichte darüber. Der Kläger hat zum Beweis dieser Schwierigkeiten seine Parteivernehmung angeboten. Es werde ihm unmöglich gemacht, in Zukunft ein neues Kapitel in seinem Leben zu beginnen, ohne dass ihm eine soziale Ausgrenzung und Isolierung drohe.

8

Weiter trägt er vor, er habe im Jahr 2012 mit den aus Anlage K 12 ersichtlichen Schreiben, gerichtet an die Betreiber von s..de und t..de, darauf aufmerksam gemacht, dass das Strafverfahren gegen ihn lange erledigt sei. Es wäre daher die Aufgabe dieser Medien gewesen, die Berichterstattung zu ergänzen.

9

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zustehe, diese hafte als Störerin. Durch das schuldhafte Unterlassen der Löschung der entsprechenden Suchergebnisse verletze die Beklagte sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Die Darstellung in der Suchergebnisliste steigere die Wirkung des Eingriffs. Die Beklagte sei für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich und trage entscheidend zur Verbreitung der Daten bei. Die Veröffentlichungen seien widerrechtlich, denn er habe im Hinblick auf den Zeitablauf einen Anspruch, dass die personenbezogenen Daten gelöscht würden. An den streitgegenständlichen Daten bestehe auch kein überwiegendes öffentliches Interesse und der streitgegenständliche Sachverhalt unterscheide sich von dem, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.10.2012 zugrunde lag. Er sei unstreitig nicht mehr für die G. Germania GmbH tätig, zudem sei ein anderer Abwägungsmaßstab aufgrund der Schwere des Eingriffs von Suchmaschinen anzulegen. Es bestehe kein öffentliches Interesse an ihm. Aufgrund des Zeitablaufs gehöre das Strafverfahren nicht mehr zum Zeitgeschehen, zudem habe es sich bei dem vorgeworfenen Delikt allenfalls um eine leichte Verfehlung gehandelt. Seine Funktion beim Ministerium für Staatssicherheit liege - unstreitig - mehr als 25 Jahre zurück. Ein vermeintliches Informationsinteresse, das gerade auf der Verbindung zwischen Staatssicherheit und G. G. GmbH gründe, müsse spätestens ein Jahr nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen in jedem Fall zurücktreten. Es könne nicht sein, dass jede Person, die in irgendeiner Weise mit der Stasi involviert gewesen sei, 30 Jahre lang im Internet mit dieser Brandmarke leben müsse. Auch sei zu berücksichtigen, dass nach einer Entscheidung des EuGH der Schutz von Informationen auf Webseiten und der von Suchmaschinenergebnissen unterschiedlich zu beurteilen sei. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass sie „Presse“ sei.

10

Ihm könne nicht vorgehalten werden, dass er sich gegen die Berichterstattung in „D. W.“ („G. Manager im Visier der deutschen Justiz“) gewandt und damit das öffentliche Interesse erneut geschürt habe.

11

Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der jeweiligen Berichterstattungen verweist der Kläger auf die Ausführungen in seinem Schriftsatz vom 28.03.2011 in einem anderen Verfahren (vgl. Anlage K 11). Nicht alle Artikel seien hinsichtlich einer Persönlichkeitsrechtsverletzung unbedenklich. Die beanstandeten Passagen aus den Artikeln berichteten über das Strafverfahren und nicht über seine berufliche Stellung, er sei somit als Privatperson betroffen. Es gehe auch nicht um die Mitteilung seiner ehemaligen Tätigkeit für die Stasi, er wende sich gegen die Suchergebnisse, da diese über das Ermittlungsverfahren und den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens berichteten. An Berichterstattungen, die das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzten bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse. Aber auch an einem zulässigen Bericht über das Strafverfahren unter Namensnennung bestehe acht Jahre danach kein überwiegendes Informationsinteresse mehr.

12

Der Kläger hat zunächst beantragt,

13

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzendes Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten es zu unterlassen,

14

bei einer Suche nach dem Namen des Klägers über die Suchmaschine g..de folgende Links in den Suchergebnissen anzuzeigen:

15

http:// d..com/...
http:// i..de/...
http://www. w..de/...
http://www. s..de/...
http:// m..de/...
http://www. t.
http://www. o..com/...
http://www. n..com/...
http:// r..com/...

16

Sodann hat der Kläger, nachdem er seine Klage zu den beiden letzten URL des Klagantrags (8 und 9) zurückgenommen hat, beantragt,

17

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzendes Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten es zu unterlassen,

18

bei einer Suche nach dem Namen des Klägers über die Suchmaschine g..de folgende Links in den Suchergebnissen anzuzeigen:

19

http:// d..com/...
http:// i..de/...
http://www. w..de/...
http://www. s..de/...
http:// m..de/...
http://www. t.
http://www. o..com/...

20

wie aus den aus der Anlage K 4 ersichtlichen Berichterstattungen geschehen.

21

Nunmehr beantragt der Kläger,

22

die Beklagte zu verurteilen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzendes Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten es zu unterlassen,

23

bei einer Suche nach dem Namen des Klägers über die Suchmaschine g..de folgende Links in den Suchergebnissen anzuzeigen:

24

http:// d..com/...
http:// i..de/...
http://www. w..de/...
http://www. s..de/...
http:// m..de/...
http://www. t.
http://www. o..com/...

25

wie aus den aus der Anlage K 4 ersichtlichen Berichterstattungen geschehen,

26

hilfsweise,

27

bei Androhung der üblichen Ordnungsmittel die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bei Eingabe des vollständigen Namens des Klägers in die Suchmaske unter www.g..de die folgenden Links in den Suchergebnissen anzuzeigen:

28

a) den Link http://www. s..de/... (zu dem Beitrag im S. Heft Nr... aus 2008 mit der Überschrift „G. C.“),
b) den Link http://www. t. (zu dem Beitrag vom 7.05.2008 mit der Überschrift „P. i. G. e.´s S. p.“),

29

soweit in diesen Beiträgen nicht auf die Einstellung des Strafverfahrens wegen des Verdachts der Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt gegen den Kläger hingewiesen wird.

30

Die Beklagte beantragt,

31

die Klage abzuweisen.

32

Die Beklagte hat einer Parteivernehmung des Klägers widersprochen.

33

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unschlüssig, denn der Kläger lege für keine der streitgegenständlichen URLs dar, dass eine oder mehrere dieser Links auf die Eingabe des Namens des Klägers in die Suchfunktion in den Suchergebnissen angezeigt würden. Dies werde auch nicht durch Vorlage von Anlage K 10 behoben. Er erläutere nicht, welchen konkreten Inhalt der Drittseiten er beanstande, der Klagantrag beziehe sich nicht auf den Kontext und sei daher zu weit. Die Klage sei unzulässig, der Klagantrag unbestimmt und die konkrete Verletzungsform werde verfehlt. Es sei ein Unterlassungsantrag formuliert, ausweislich der Begründung begehre der Kläger jedoch eine Entfernung der Links aus Suchergebnislisten nach dem Bundesdatenschutzgesetz.

34

Die Klage sei unbegründet. Dem Kläger stehe kein datenschutzrechtlicher Entfernungsanspruch zu, da eine Abwägung ergebe, dass die Übermittlung der in dem Suchergebnis enthaltenen personenbezogenen Daten an Nutzer der Suchmaschine zulässig sei. Die durch die Suchergebniseinträge verlinkten Artikel seien persönlichkeitsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Drittseiten befassten sich mit der Stasi-Vergangenheit des Klägers und dem Strafverfahren, diese Vorgänge seien wahr. Bei der Abwägung sei die Vorgeschichte des Ermittlungsverfahrens, die Funktion des Klägers, Anlass und Zweck der von ihm abgegebenen eidesstattlichen Versicherung sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass sich die Meldung kritisch mit der Frage auseinandersetze, wie der Kläger, unstreitig ein offizieller Mitarbeiter der Stasi, mit seiner Stasi-Vergangenheit umgehe. Dies leiste einen Beitrag zur Meinungsbildung. An diesen Informationen bestehe auch weiterhin ein erhebliches öffentliches Interesse, das sich nicht nur auf die Tätigkeit des Klägers für G. beziehe. Die Aufarbeitung der Überwachungstätigkeiten der Stasi sei noch lange nicht abgeschlossen, es bestehe ein nachhaltiges öffentliches Interesse. Die datenschutzrechtliche Beurteilung der Verlinkung auf die Berichterstattungen komme zu keinem anderen Ergebnis, hier sei ergänzend zu berücksichtigen, dass weiterhin von einem überwiegenden Öffentlichkeitsinteresse an der Anzeige der URLs auszugehen sei. Hierbei seien nicht nur die Interessen des Klägers, sondern auch das Recht der Internetnutzer auf Informationsfreiheit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit der jeweiligen Verfasser der Inhalte zu berücksichtigen. Diese Inhalte seien durch das Medienprivileg des Bundesdatenschutzgesetzes privilegiert. Auch die Tätigkeit der Suchmaschine sei geschützt, denn es werde auch die Freiheit geschützt, die äußere Form und die Art der Verbreitung der Berichterstattung und die Auffindbarkeit zu wählen. Es handele sich um Informationen aus dem Berufsleben des Klägers, auch sei die Täuschung der Justiz durch die Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt eher dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen. Es sei auch zu sehen, dass das Verhalten nicht der Vertuschung irgendeines Vorgangs gedient habe, sondern der Kläger seine Tätigkeit für das MfS in Abrede genommen habe. Auch habe der Kläger durch sein Vorgehen gegen die Berichterstattung der „W.“ dazu beigetragen, dass an den Themen erneut das öffentliche Interesse geschürt worden sei. Es könne bei Berücksichtigung der Umstände nicht von einem langen Zeitablauf ausgegangen werden. Auch komme der historischen Dokumentation ein eigenständiger Wert zu. Die Tatsache, dass die Suchergebniseinträge auf seriöse Pressepublikationen verweisen würden, spreche dafür, dass diese über eine Suchmaschine auch zugänglich gemacht werden dürften.

35

Ein Unterlassungsanspruch aufgrund einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts komme nicht in Betracht, da das Bundesdatenschutzgesetz den Vorgang der Entfernung von personenbezogenen Daten abschließend regele. Aber auch hilfsweise sei der Anspruch unbegründet, denn für eine Verletzung durch die Anzeige von Suchergebnissen bzw. durch die Verlinkung auf Drittseiten komme eine Verantwortlichkeit des Suchmaschinenbetreibers nicht in Betracht. Einer Inanspruchnahme des Dienstanbieters stehe auch die Eigenverantwortlichkeit des unmittelbar Handelnden entgegen. Sie, die Beklagte, könne den beanstandeten Inhalt auf einer Drittseite nicht aus dem Internet entfernen. Auch sei der Kläger mit einem solchen Anspruch gegen den Betreiber der Webseite www.w..de vor dem Bundesgerichtshof bereits gescheitert.

36

Der Kläger hätte sich wegen des fehlenden Nachtrags über die Einstellung des Strafverfahrens zunächst an die Verantwortlichen der Internetseiten wenden müssen, eine Inanspruchnahme von Suchmaschinenbetreiber komme allenfalls nur subsidiär in Frage. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass sie keinen „Nachtrag“ verfassen und entsprechend einstellen könne, ihr bliebe nur die Möglichkeit, die Verlinkung im Ganzen zu entfernen. Die Berichterstattungen seien jedoch auch ohne den Nachtrag zulässig.

37

Etwaige störerhaftungsrechtliche Pflichten seien nicht einmal ausgelöst worden, da es aus verschiedenen Gründen an einem entsprechenden Hinweis auf die Rechtsverletzung fehle.

38

Mit Schriftsatz vom 10.02.2016 hat die Nebenintervenientin erklärt, dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beizutreten. Der Kläger ist u.a. der Ansicht, dass die Nebenintervention nicht zulässig sei.

39

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der Sitzungen vom 24.07.2015 und 15.01.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

40

Der Hauptantrag der Klage ist unbegründet (hierzu I.), der Hilfsantrag ist hingegen begründet (hierzu II.). Die Voraussetzungen der Nebenintervention liegen vor (hierzu IV.).

41

Anwendbar ist deutsches materielles Recht, denn der Kläger hat sein Bestimmungsrecht nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zugunsten deutschen Rechts ausgeübt. Der nach Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB maßgebliche Erfolgsort liegt in Deutschland. Der Kläger lebt in Deutschland.

42

I. Hauptantrag

43

1. Der Klagantrag (Hauptantrag) ist ausreichend bestimmt, denn er enthält durch die Bezugnahme auf das jeweilige Suchergebnis und die Bezeichnung des jeweiligen Links eine hinreichende Konkretisierung.

44

2. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder aus §§ 823 Abs. 1, 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog iVm. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG (a).) noch aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog iVm. §§ 1, 3, 4, 29 BDSG (b).) zu. Auch ein Anspruch auf Löschung oder Sperrung der angegriffenen Suchergebnisse nach § 35 BDSG (c).) besteht nicht.

45

a) Der Kläger hat durch Vorlage der Anlagen K 10 als auch K 4 ausreichend dargelegt, dass bei einer Suche mit seinem Namen die streitgegenständlichen URLs im Rahmen der Suchergebnisliste angezeigt werden und die Drittseiten, auf die jeweils verwiesen wird, den aus Anlage K 4 ersichtlichen Berichterstattungen entsprechen. Der Einwand der Beklagten der Kläger lege nicht dar, dass eine oder mehrere der Links auf die Eingabe des Namens des Klägers in die Suchfunktion in den Suchergebnissen angezeigt würden, ist in Anbetracht der vorgelegten Anlage nicht ausreichend substantiiert. Dies gilt auch für den Einwand, dass aus Anlage K 10 nicht ersichtlich sei, dass die mit Anlagen K 4 und 9 vorgelegte Berichterstattung aus dem S. unter der entsprechenden URL vorgehalten werde, da aus den Anlagen bspw. eine Übereinstimmung des Titels der Berichterstattung hervorgeht, so dass der Vortrag der Beklagten in diesem Punkt ebenfalls nicht ausreichend konkret ist.

46

Die Beklagte haftet für die Verbreitung der URLs, die nicht Gegenstand des Hilfsantrags sind, nicht, da es bereits an einer rechtswidrigen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers fehlt. Hierbei handelt es sich um einen offenen Tatbestand, bei dem die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung eine ordnungsgemäße Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit voraussetzt (Palandt/Sprau, 75. Auflage, § 823 BGB Rn 95). Auch das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist nicht vorbehaltlos gewährt und verlangt eine Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG und dem Recht der persönlichen Ehre und auf öffentliches Ansehen des Klägers (BGH Urteil v. 3. 2. 2009, VI ZR 36/07 - Juris Abs. 10). Während wahre Tatsachenbehauptungen in weitem Umfang hinzunehmen sind, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (vgl. BVerfGE 97, 391, 403), gilt dies für unwahre Tatsachenbehauptungen nicht. Bei einer Meinungsäußerung, die wertende und tatsächliche Elemente enthält, kann im Rahmen der Abwägung die Berücksichtigung des Umstandes, dass die Tatsachenbehauptung, auf der die Wertung aufbaut, unrichtig ist, zum Zurücktreten des kollidierenden Schutzguts führen (vgl. BVerfG NJW 2004, 277 (278)). Die freie Meinungsäußerung findet, soweit es um Äußerungen in den Medien geht, neben dem Fall der Schmähkritik dort ihre Grenze, wo es für eine bestimmte und einen anderen belastende Meinung schlechthin keine tatsächlichen Bezugspunkte gibt (Soehring Presserecht, 4. Aufl. 2010, § 20 Rn 9).

47

Im Streitfall hat eine Abwägung zwischen dem Recht des Klägers auf Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK auf der einen Seite und dem Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK - (Zweifel bezüglich der Anwendbarkeit des GG vgl. OLG Hamburg, Urteil v. 18.08.2015, 7 U 81/13; a.A. wohl Röben in EMRK/GG Konkordanzkommentar zum europ. und deutschen Grundrechtsschutz, 2. Aufl., Bd. I, Kap. 5 Rn.60) auf der anderen zu erfolgen.

48

Der Kläger wird durch die Anzeige des Suchergebnissen und die Verlinkung auf die entsprechende Berichterstattung bei Eingabe seines Namens in die Suchfunktion nicht rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Berichterstattungen enthalten wahre Tatsachen aus der Sozialsphäre des Klägers.

49

Wahre Tatsachenbehauptungen sind in weitem Umfang hinzunehmen, denn das Persönlichkeitsrecht verleiht seinem Träger keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (vgl. BVerfGE 97, 391, 403). Mit der Mitteilung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre des Betroffenen wird die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung regelmäßig erst überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BVerfGE 97, 391, 403 ff; BVerfGE 99, 185, 196f). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. BVerfGE 97, 391, 404f.; BVerfG, NJW 2009, 3357, 3358; BGH, a.a.O.).

50

Die Berichterstattungen enthalten wahre Informationen über den Kläger, die seinen guten Ruf zwangsläufig beeinträchtigen. Dies erfolgt zum einen über die Mitteilung der Stasi-Vergangenheit des Klägers - die er jedoch als weniger ansehensmindernd ansieht - sowie durch die Berichte über das gegen ihn geführte Strafverfahren.

51

Es ist unstreitig, dass aufgrund einer von dem Kläger abgegebenen eidesstattlichen Versicherung ein - später durch das Gericht gegen eine Auflage eingestelltes - Strafverfahren eingeleitet wurde und dieser Vorgang eine enge Verzahnung mit der ehemaligen Tätigkeit des Klägers als offizieller Mitarbeiter der Stasi aufweist. Betroffen ist zudem die Sozialsphäre des Klägers und nicht seine Privatsphäre. Die von ihm abgegebene eidesstattliche Versicherung betrifft seine (ehemalige) berufliche Tätigkeit für die Stasi. Er gab sie anlässlich einer Berichterstattung ab, die sich mit seiner Position als Finanzchef in dem Unternehmen G. gerade im Hinblick auf seine „Stasi-Vergangenheit“ auseinandersetzte. Das Strafverfahren ist daher nicht der Privatsphäre des Klägers zuzuordnen.

52

In der bereits von den Parteien zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Zulässigkeit der von dem Kläger angegriffenen Berichterstattung der „W.“ hat der BGH ausgeführt:

53

„Geht es um eine Berichterstattung über eine Straftat, so ist zu berücksichtigen, dass eine solche Tat zum Zeitgeschehen gehört, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft begründen ein anzuerkennendes Interesse an näherer Information über Tat und Täter (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 204; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04, VersR 2006, 274 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, aaO Rn. 38; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 18; AfP 2010, 365 Rn. 32; EGMR, Urteil vom 7. Februar 2012 - 39954/08, aaO Rn. 96). Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts muss aber im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens und seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen. Danach ist die Identifizierung des Täters nicht immer zulässig; insbesondere in Fällen der Kleinkriminalität oder bei Jugendlichen wird dies regelmäßig nicht der Fall sein. Ein an sich geringeres Interesse der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung über leichte Verfehlungen kann im Einzelfall aber aufgrund von Besonderheiten - etwa in der Person des Täters oder den Umständen der Tatbegehung - in einem Maße gesteigert sein, dass das Interesse des Täters an einem Schutz seiner Persönlichkeit dahinter zurückzutreten hat (vgl. Senatsurteile vom 30. November 1971 - VI ZR 115/70, BGHZ 57, 325, 326; vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO S. 207; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04, aaO Rn. 13 ff.; BVerfG, AfP 2006, 354, 355; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 20). Für die Abwägung bedeutsam ist auch, ob die Berichterstattung allein der Befriedigung der Neugier des Publikums dient oder ob sie einen Beitrag zur Meinungsbildung in einer demokratischen Gesellschaft leistet und die Presse mithin ihre Funktion als "Wachhund der Öffentlichkeit" wahrnimmt (vgl. BVerfGK 1, 285, 288; AfP 2006, 354, 356; EGMR, Urteil vom 7. Februar 2012 - 39954/08, aaO Rn. 79, 90). Handelt es sich um ein noch laufendes Ermittlungsverfahren, so ist im Rahmen der Abwägung auch die zugunsten des Betroffenen sprechende, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung zu berücksichtigen. Diese Vermutung schützt den Beschuldigten vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen ist (vgl. BVerfGE 74, 358, 371; 82, 106, 114 f.). Dementsprechend ist bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen auch die Gefahr in Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt" (vgl. BVerfG, AfP 2006, 354, 355; AfP 2009, 46 Rn. 15; AfP 2009, 365 Rn. 20; EGMR, Urteil vom 7. Februar 2012 - 39954/08, aaO Rn. 96). Mit zeitlicher Distanz zum Strafverfahren und nach Befriedigung des aktuellen Informationsinteresses der Öffentlichkeit gewinnt das Interesse des Betroffenen, von einer Reaktualisierung seiner (möglichen) Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmende Bedeutung (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, aaO Rn. 40; BVerfGE 35, 202, 233; BVerfG, AfP 2006, 354, 355; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 21, jeweils mwN). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht bietet Schutz vor einer zeitlich uneingeschränkten Befassung der Medien mit der Person des Straftäters bzw. Beschuldigten. Hat die das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit dem Abschluss des Strafverfahrens die gebotene Reaktion der Gemeinschaft erfahren und ist die Öffentlichkeit hierüber hinreichend informiert worden, so lassen sich fortgesetzte oder wiederholte Eingriffe in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen mit Blick auf sein Interesse an der Wiedereingliederung in die Gemeinschaft nicht ohne Weiteres rechtfertigen. Eine vollständige Immunisierung vor der ungewollten Darstellung persönlichkeitsrelevanter Geschehnisse ist damit jedoch nicht gemeint (vgl. BVerfGE 35, 202, 233; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 21). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt dem Betroffenen keinen uneingeschränkten Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit seiner (möglichen) Verfehlung konfrontiert zu werden (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, aaO, mwN).“ (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12 -, Rn. 13ff, juris).

54

Im Rahmen der erforderlichen Abwägung ist zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass durch die Anzeige der streitgegenständlichen Suchergebnisse und der damit verbundenen Verlinkung auf die entsprechenden Berichterstattungen, ein für den Kläger nachteiliges Bild entsteht, das grundsätzlich geeignet ist, sein soziales Ansehen zu beschädigen und damit auch sein berufliches Fortkommen negativ zu beeinflusse. Hierdurch wird der Kläger stigmatisiert und es besteht auch die Gefahr, dass die Mitteilung über das Ermittlungsverfahren in den jeweiligen Berichterstattungen in den Auswirkungen einer Verurteilung gleichkommt. Auf das Bestreiten der Beklagten, dass sich konkrete Nachteile für den Kläger aufgrund der Suchergebnisse und der Verlinkung auf die Berichte ergeben haben, kommt es nicht an, denn der Anspruch des Klägers besteht nicht, auch wenn diese Reaktionen zu seinen Gunsten als wahr unterstellt werden.

55

Zutreffend ist auch, dass dem Kläger keine mit einem bekannten Politiker oder prominenten Personen vergleichbare Stellung in der Öffentlichkeit zukommt. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass er über Jahre eine wichtige Position in einem Unternehmen ausübte, das in der Öffentlichkeit - dies folgt aus den vorgelegten Berichterstattungen der Beklagten - durchaus kritisch gesehen wird und Gegenstand von Berichterstattungen ist. Hinzu treten die bereits erwähnten besonderen Umstände des Sachverhalts. Der Kläger war als offizieller Mitarbeiter für die Stasi tätig, dies belegt die unstreitige, von ihm verfasste Verpflichtungserklärung. Die Aufarbeitung dieses Teils der DDR-Geschichte ist auch nach über 25 Jahren nach dem Mauerfall ein Thema von wesentlichem öffentlichem Interesse. Denn die Auswirkungen des Vorgehens der Stasi sowie der eingesetzten Methoden im Bereich der Bespitzelung der eigenen Bevölkerung, der Rekrutierung von offiziellen und inoffiziellen Mitarbeitern und der damit einhergehenden massiven Einschüchterung und Unterdrückung von Menschen ist nicht als abgeschlossene Auseinandersetzung anzusehen. Die Aufarbeitung dieses Systems ist ein noch andauernder Prozess, denn auch nach über 25 Jahren gibt es weiterhin Betroffene, die sich aufgrund ihrer eigenen Lebensgeschichte mit den historischen Geschehnissen auseinandersetzen, aber auch eine Öffentlichkeit, die dieses Kapitel der deutschen Geschichte für wesentlich erachtet und demzufolge eine Behörde für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik unterhält. Zu berücksichtigen ist auch die umfangreiche Schriftlage, die nach dem Ende der DDR zur Aufarbeitung zur Verfügung stand und Zeit erfordert. Die zeitgeschichtliche Relevanz rechtfertigt den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers auch unter Berücksichtigung, dass er als offizieller Mitarbeiter der Stasi tätig war, vorliegend jedoch nicht. Es treten jedoch weitere Besonderheiten hinzu, die dazu führen, dass die Interessen des Klägers in der Abwägung zurücktreten.

56

Wie bereits dargelegt, besteht eine enge Verknüpfung zwischen dem Anlass der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, der Tätigkeit für die Stasi und dem Strafverfahren gegen den Kläger. Diese Umstände sind von ganz besonderer Bedeutung und begründen ein gewichtiges Informationsinteresse, dies hat der Bundesgerichtshof in der bereits zitierten Entscheidung vom 30.10.2012 festgestellt (BGH, aaO., Juris Abs. 20 ff), auf die die Kammer ausdrücklich Bezug nimmt. Auch diese Entscheidung war Gegenstand der Medienberichterstattung und wurde öffentlich wahrgenommen. Ihr wurde damit auch ein hoher Nachrichtenwert zuteil, ferner stellt sie auch das (vorläufige) „Ende“ einer längeren gerichtlichen Auseinandersetzung des Klägers mit den Medien dar. Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs sind auf den hier vorliegenden Sachverhalt nach Ansicht der Kammer zu übertragen. Die Vorgeschichte des Ermittlungsverfahrens, die bisherige Funktion des Klägers, Anlass und Zweck der von ihm abgegebenen eidesstattlichen Versicherung, die umfangreiche Medienberichterstattung über die Auseinandersetzung des Klägers mit der Presse sowie der Beitrag der angegriffenen Berichterstattungen zur Meinungsbildung in einer demokratischen Gesellschaft führen dazu, dass der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers nicht überwiegt.

57

Die Kammer hat im Rahmen dieser Abwägung auch berücksichtigt, dass der Kläger nicht über einen längeren Zeitraum für die Stasi tätig war, wenngleich davon auszugehen ist, dass dies alleine auf die äußeren Umstände, d.h. die Wiedervereinigung, zurückzuführen ist. Dies führt in Anbetracht der hier vorliegenden Umstände jedoch zu keinem anderen Ergebnis. Entgegen der Auffassung des Klägers ist ihm auch nicht zu Gute zu halten, dass die ihm vorgeworfene Straftat als leicht zu bezeichnen ist. Es handelt sich vielmehr um einen Vorwurf aus dem Bereich der mittleren Kriminalität. Die Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt ist nicht mit Straftatbeständen wie dem Erschleichen von Leistungen oder einem Hausfriedensbruch vergleichbar. Dies zeigt der der Kammer bekannte Umgang von Staatsanwaltschaft und Strafgerichten mit diesem Straftatbestand.

58

Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht durch die beendete Tätigkeit für G., unabhängig von der Funktion des Klägers im Regionalbeitrag Ost der C. Bank bis Ende 2015 oder der eingetragenen Prokura für ein österreichisches Unternehmen. Denn der eingetretene Zeitablauf ist noch als gering anzusehen. Der Kläger hat über einen langen Zeitraum eine wichtige Stellung im Unternehmen G. inne gehabt, sein Rückzug aus dieser Position ist noch als zeitnah anzusehen und führt nicht dazu, dass die Verbindung zu seinem ehemaligen Arbeitgeber derart weit zurückliegt, dass die aufgezeigten besonderen Verknüpfungen soweit in Vergessenheit geraten sind, dass der Kläger mit ihnen nicht mehr konfrontiert werden darf. Dies gilt auch für das eingestellte Ermittlungsverfahren. Aufgrund der dargestellten Besonderheiten besteht weiterhin ein berechtigtes öffentliches Interesse an diesen Informationen, auch wenn die Einstellung nach § 153a StPO bereits mehrere Jahre zurückliegt. Zudem enthalten die über die URLs (1), (2), (3), (5) und (7) verlinkten Berichterstattungen den entsprechenden Nachtrag über die Einstellung, so dass der Leser ein zutreffendes und umfassendes Bild erhält und nicht im Unklaren über den Ausgang des Strafverfahrens, möglicherweise verbunden mit dem Gedanken, dass der Kläger verurteilt worden sei, gelassen wird.

59

Die Kammer verkennt im Rahmen der Abwägung nicht, dass der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 30.10.2012 im Rahmen der Abwägung für das weitere Bereithalten der Meldung berücksichtigt, dass es sich um eine passive Darstellung handelt (Juris Abs. 27). Diese für den Betroffenen besonders belastende Breitenwirkung stellt einen maßgeblichen Unterschied zu der hier angegriffenen Verbreitung von URLs bei einer Namenssuche mit der entsprechenden Verlinkung dar. Ein anderes Ergebnis folgt durch diesem Umstand auch unter Berücksichtigung der von den Parteien zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 13.05.2014, Az: C-131/12, juris) aufgrund der Besonderheiten des Sachverhalts jedoch nicht.

60

Der EuGH hat in der bereits zitierten Entscheidung ausgeführt:

61

„... 80 Wie bereits in den Rn. 36 bis 38 des vorliegenden Urteils ausgeführt, kann eine von einem Suchmaschinenbetreiber ausgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten erheblich beeinträchtigen, wenn die Suche mit dieser Suchmaschine anhand des Namens einer natürlichen Person durchgeführt wird, da diese Verarbeitung es jedem Internetnutzer ermöglicht, mit der Ergebnisliste einen strukturierten Überblick über die zu der betreffenden Person im Internet zu findenden Informationen zu erhalten, die potenziell zahlreiche Aspekte von deren Privatleben betreffen und ohne die betreffende Suchmaschine nicht oder nur sehr schwer hätten miteinander verknüpft werden können, und somit ein mehr oder weniger detailliertes Profil der Person zu erstellen. Zudem wird die Wirkung des Eingriffs in die genannten Rechte der betroffenen Person noch durch die bedeutende Rolle des Internets und der Suchmaschinen in der modernen Gesellschaft gesteigert, die den in einer Ergebnisliste enthaltenen Informationen Ubiquität verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteil eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 45).

62

81 Wegen seiner potenziellen Schwere kann ein solcher Eingriff nicht allein mit dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers an der Verarbeitung der Daten gerechtfertigt werden. Da sich die Entfernung von Links aus der Ergebnisliste aber je nach der Information, um die es sich handelt, auf das berechtigte Interesse von potenziell am Zugang zu der Information interessierten Internetnutzern auswirken kann, ist in Situationen wie der des Ausgangsverfahrens ein angemessener Ausgleich u. a. zwischen diesem Interesse und den Grundrechten der betroffenen Person aus den Art. 7 und 8 der Charta zu finden. Zwar überwiegen die durch diese Artikel geschützten Rechte der betroffenen Person im Allgemeinen gegenüber dem Interesse der Internetnutzer; der Ausgleich kann in besonders gelagerten Fällen aber von der Art der betreffenden Information, von deren Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person und vom Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information abhängen, das u. a. je nach der Rolle, die die Person im öffentlichen Leben spielt, variieren kann. ...

63

97 Da die betroffene Person in Anbetracht ihrer Grundrechte aus den Art. 7 und 8 der Charta verlangen kann, dass die betreffende Information der breiten Öffentlichkeit nicht mehr durch Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste zur Verfügung gestellt wird, ist, wie sich insbesondere aus Rn. 81 des vorliegenden Urteils ergibt, davon auszugehen, dass diese Rechte grundsätzlich nicht nur gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers, sondern auch gegenüber dem Interesse der breiten Öffentlichkeit daran, die Information bei einer anhand des Namens der betroffenen Person durchgeführten Suche zu finden, überwiegen. Dies wäre jedoch nicht der Fall, wenn sich aus besonderen Gründen - wie der Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben - ergeben sollte, dass der Eingriff in die Grundrechte dieser Person durch das überwiegende Interesse der breiten Öffentlichkeit daran, über die Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste Zugang zu der betreffenden Information zu haben, gerechtfertigt ist. ...“

64

Diese Erwägungen erfolgen zwar im Zusammenhang mit einer datenschutzrechtlichen Prüfung, sind jedoch auf den hier vorliegenden Sachverhalt und die erforderliche Abwägung zu übertragen. Die Anzeige der streitgegenständlichen URLs und die damit verbundene leichte Auffindbarkeit der jeweiligen Berichterstattung durch eine einfache Suche mit dem Namen des Klägers stellt einen intensiven Eingriff dar, da jeder Internetnutzer in kurzer Zeit die entsprechenden Informationen des Klägers erlangen kann, die ohne die Suchfunktion der Beklagten nur mit größerer Mühe und einem erheblichen Zeitaufwand auffindbar wären. Aus dieser Entscheidung folgt jedoch nicht, dass die Interessen des Betroffenen in jedem Fall die Interessen des Suchmaschinenbetreibers bzw. die der Öffentlichkeit überwiegen, sondern dass es Konstellationen geben kann, die ein überwiegendes Interesse der breiten Öffentlichkeit an den Suchergebnislisten und den verlinkten Informationen rechtfertigen. Die hier vorzunehmende Gesamtschau der abwägungsrelevanten Faktoren führt wie dargelegt dazu, dass von einem überwiegenden Interesse des Klägers in Anbetracht des (noch) bestehenden, hohen öffentlichen Interesse nicht ausgegangen werden kann. Hierfür ist wie dargelegt nicht isoliert auf die zeitgeschichtliche Relevanz der Tätigkeit des Klägers für die Stasi abzustellen. Vielmehr streiten für die Zulässigkeit der Suchergebnisse die besondere Verzahnung der Vergangenheit des Klägers sowie seiner beruflichen Tätigkeiten mit der von ihm abgegebenen eidesstattlichen Versicherung und der sich anschließenden juristischen Auseinandersetzungen im Bereich des Straf- und Zivilrechts. Über diese wurde aufgrund des hohen Nachrichtenwerts in der Presse berichtet. Diese Besonderheiten bestehen aufgrund der engen Verknüpfung der Ereignisse mit dem Lebensweg des Klägers, seiner beruflichen Tätigkeit - hierzu zählt auch die Tätigkeit als offizieller Mitarbeiter der Stasi - und dem Umgang mit der eigenen Vergangenheit und unterscheidet diesen Sachverhalt daher grundlegend von anderen Fällen Betroffener, die sich gegen die Verbreitung ehrenrühriger wahrer Tatsachen wenden.

65

b) Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB analog ergibt sich ebenso nicht unter Berücksichtigung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat. Nach dem hier anzuwendenden § 29 BDSG, der ein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB darstellt (Palandt, aaO., § 823 Rn. 65), dürfen personenbezogene Daten erhoben, gespeichert oder übermittelt werden, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung oder Speicherung hat, oder die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung oder Speicherung offensichtlich überwiegt oder die Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 oder Abs. 2 BDSG erfüllt sind.

66

Der wertungsausfüllungsbedürftige Betriff des „schutzwürdigen Interesses“ verlangt eine Abwägung des Interesses des Betroffenen an dem Schutz seiner Daten und des Stellenwerts, den die Offenlegung für ihn hat, mit dem Interessen der Nutzer unter Berücksichtigung der objektiven Werteordnung der Grundrechte (BGH, Urteil v. 23.09.29014, VI ZR 358/13 - Ärztebewertung II, Juris Abs. 24). Insoweit hat eine Abwägung zwischen dem Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK auf der einen Seite und dem Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK auf der anderen zu erfolgen. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu der Abwägung zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht des Klägers sowie der Kommunikationsfreiheit der Beklagten verwiesen (unter a)), aus der sich ergibt, dass vorliegend kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Betroffenen besteht.

67

c) Ein Anspruch nach § 35 Abs. 2 bzw. 3 BDSG auf Löschung oder Sperrung der Suchergebnisse besteht ebenso nicht, unabhängig davon, dass kein entsprechender Klagantrag gestellt ist. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das Datenschutzgesetz für dieses Begehren des Klägers die speziellere und abschließende Regelung darstellen würde (vgl. Palandt, BGB, 75. Aufl., § 823, Rn. 85; OLG Oldenburg, Urteil v. 23.12.2014, 13 U 66/14 - Juris Abs. 10; BGH, Urteil v. 17.12.1985, VI ZR 244/84 - Juris Abs. 19). Denn es liegt - wie ausgeführt - keine unzulässige Datenerhebung oder -speicherung zum Zwecke der Übermittlung iSd. § 29 BDSG vor.

68

Nach alledem ist es ohne Belang, dass der Antrag die konkreten Äußerungen nicht aufgreift, die die Rechtswidrigkeit des Beitrages, auf den verlinkt wird, begründen sollen.

69

II. Hilfsantrag

70

Dieser hat Erfolg, dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog iVm. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu, denn die Verlinkung auf die angegriffene Berichterstattung (ohne Nachtrag) verletzten ihn bei fortbestehender Wiederholungsgefahr in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die Beklagte haftet auf Unterlassung, da sie die ihr obliegenden Prüfpflichten verletzt hat.

71

1. Der Hilfsantrag ist ausreichend bestimmt, denn er bezieht sich auf die konkrete Verletzungsform. Eine Neufassung des Antrags war zur Bezeichnung der konkreten Verletzungsform vorliegend erforderlich, so dass es ohne Belang ist, dass der Hauptantrag, der die streitgegenständlichen URLs des Hilfsantrags ebenfalls enthält, in seiner letzten Fassung keinen Erfolg hat.

72

2. Für das geltend gemachte Unterlassungsbegehren des Klägers ist das Datenschutzrecht nicht die speziellere und abschließende Regelung, der Anspruch nach §§ 823, 1004 analog BGB besteht daneben (Palandt, BGB, 75. Aufl., § 823, Rn. 85; OLG Oldenburg, Urteil v. 23.12.2014, 13 U 66/14 - Juris Abs. 10; BGH, Urteil v. 17.12.1985, VI ZR 244/84 - Juris Abs. 19).

73

3. Die beiden Berichterstattungen, auf die über die URLs „s.“ („G. C.“) und „t.“ („P. i. G. e.´s S. p.“) verwiesen wird, greifen rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein, da sie keinen Nachtrag über die Einstellung des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens enthalten. Die mit dieser Verdachtsberichterstattung einhergehende Rufbeeinträchtigung muss der Kläger nicht hinnehmen.

74

Daher ist mit ihnen die tatsächliche Behauptung verbunden, der Kläger stehe im Verdacht, eine falsche Versicherung an Eides Statt abgegeben zu haben. Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens ist die Verbreitung des Verdachts jedenfalls nach der Einstellungsentscheidung insoweit rechtswidrig, da dem Leser eine wichtige Information über den Ausgang des Strafverfahrens nicht mitgeteilt wird. In der fortdauernden Wirkung der Berichterstattung ohne diese entsprechende Information liegt unabhängig von ihrer ursprünglichen Rechtmäßigkeit, die die Kammer unterstellt, ein von dem Betroffenen nicht zu duldender Störungszustand, wenn der Wahrheitsgehalt der Behauptung zwar zunächst ungeklärt war, sie sich aber nachträglich als unrichtig herausstellt (BGH, Urteil. v. 18.11.2014, VI ZR 76/14, Chefjustiziar, - juris 33f).

75

Eine solche Berichterstattung kann, soweit weitere Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch des Betroffenen auf einen Nachtrag auslösen, der die Mitteilung über die Einstellung enthält (BGH, Urteil v. 18.11.2014, aaO. - juris 37 ff).

76

4. Die Beklagte haftet auf Unterlassung für die vorgenommene Verlinkung auf die beiden genannten Einträge bei einer Suche mit dem Namen des Klägers. Sie kann als Störer in Anspruch genommen werden, da sie nach den erforderlichen und ausreichenden Hinweisen durch den Kläger nicht die ihr möglichen und zumutbaren Schritte unternommen hat, um weitere Rechtsverletzungen zu verhindern und somit ihr obliegende Prüfpflichten verletzt hat. Die Haftung der Beklagten wird auch nicht durch die Regelungen des TMG ausgeschlossen, da § 10 TMG nicht auf Unterlassungsansprüche anwendbar ist (BGH Urteil v. 30.06.2009, Az: VI ZR 210/08; BGH, Urteil v. 25.10.2011, VI ZR 93/10, Juris Abs. 19).

77

a) Störer ist, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt (BGH Urteil v. 15.08.2013, I ZR 80/12, Juris Abs. 30 mwN.).

78

Die Beklagte gibt im Rahmen der Suchergebnisse auf eine Anfrage Inhalte wieder, die Dritte eingestellt haben. Es handelt sich hierbei nicht um die Verbreitung von Inhalten, die die Beklagte selbst generiert hat, wie beispielsweise im Rahmen der Autocompletefunktion. Jedoch wird die Einordnung der Suchmaschine als bloße Nachweisfunktion, der kein adäquat-kausaler Beitrag beizumessen sei, die das Hanseatische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 26.05.2011 (Az: 3 U 67/11 - Juris Abs. 104 ff) vertritt, der Bedeutung und dem Einfluss von Internetsuchmaschinen nicht gerecht. Der EuGH bestätigt dies durch die Entscheidung vom 13.05.2014 (Az: C -131/12, Juris 83), in der er ausführt:

79

„...Wie bereits in den Rn. 35 bis 38 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat der Suchmaschinenbetreiber, da die im Rahmen der Tätigkeit einer Suchmaschine ausgeführte Datenverarbeitung sich von der unterscheidet, die von den Herausgebern von Websites ausgeführt worden ist, zusätzlich zu dieser erfolgt und die Grundrechte der betroffenen Person zusätzlich beeinträchtigt, als für die Verarbeitung Verantwortlicher in seinem Verantwortungsbereich im Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass die Verarbeitung den Anforderungen der Richtlinie 95/46 genügt, so dass die von dieser vorgesehenen Garantien ihre volle Wirkung entfalten können. ...“

80

Das Urteil ist zwar zur Datenschutzrichtlinie ergangen und nicht zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht, die durch den Gerichtshof zum Ausdruck gebrachten Wertungen gelten jedoch auch für die Verantwortlichkeit der Beklagten im Rahmen allgemeiner Unterlassungsansprüche. Zudem hat die Rechtsprechung auch bereits zuvor eine Störerhaftung des Suchmaschinenbetreibers für die Verlinkung auf von Dritten eingestellten Inhalte grundsätzlich angenommen, wie die Entscheidung des 7. Senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 16.08.2011 (Az: 7 U 51/10 - Juris Abs. 19) zeigt, denn der Anspruch wurde wegen des unzureichend konkreten Hinweises des Betroffenen auf die beanstandeten Inhalte verneint, eine Störerhaftung der Suchmaschine jedoch nicht ausgeschlossen.

81

Auch die streitgegenständlichen Verlinkungen auf die Presseberichterstattungen sind an dem Maßstab der Störerhaftung zu beurteilen. In der vorgenommenen Verlinkung liegt erkennbar kein Zu-Eigen-Machen der Beklagten, da diese aufgrund einer individuellen Suchanfrage Ergebnisse in der beschriebenen Form erstellt und dem Nutzer anzeigt. Damit kommt es auf die Frage einer ausreichenden Distanzierung auch nicht an, denn diese Vorgänge sind technisch gesteuert, so dass die Verlinkung an den Maßstäben der Störerhaftung zu messen ist (vgl. BGH Urteil v. 14.10.2010, Az: I ZR 191/08 AnyDVD - Juris Abs. 22f; BGH Urteil. V. 1.04.2004, Az: I ZR 317/01 Schöner Wetten - Juris Abs. 25f; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg Urteil v. 16.08.2011, Az: 7 U 51/10). Diese grundsätzliche Verantwortlichkeit des Suchmaschinenbetreibers für die von ihm verbreiteten Informationen wird auch durch das Urteil des EuGH vom 13.05.2014, wie bereits zitiert, bestätigt (aaO Juris Abs. 83).

82

b) Die Haftung eines Störers besteht jedoch nicht uneingeschränkt, sondern setzt, um nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt zu werden, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zumutbar ist (BGH Urteil v. 25.10.2011, aaO., Juris Abs. 22). In seiner Entscheidung vom 14.05.2013 hat der Bundesgerichtshof in Bezug auf die von der Beklagten angebotene Autocompletefunktion ausgeführt (VI ZR 269/12 , Juris Abs. 30):

83

„Der Betreiber einer Suchmaschine ist danach grundsätzlich nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Dies würde den Betrieb einer Suchmaschine mit einer der schnellen Recherche der Nutzer dienenden Suchergänzungsfunktion wenn nicht gar unmöglich machen, so doch unzumutbar erschweren. Eine entsprechende präventive Filterfunktion kann zwar für bestimmte Bereiche, wie etwa Kinderpornographie, erforderlich und realisierbar sein, sie vermag jedoch nicht allen denkbaren Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung vorzubeugen. Den Betreiber einer Internet-Suchmaschine trifft deshalb grundsätzlich erst dann eine Prüfungspflicht, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber der Suchmaschine verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, VersR 2012, 992 Rn. 19).“

84

Diese Maßstäbe gelten auch für die von der Beklagten betriebene Suchmaschine (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 16.08.2011, aaO., Juris Abs. 17). Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zur Inanspruchnahme eines Hostproviders (BGH, Urteil v. 25.10.2011, aaO., Juris Abs. 23 ff) bzw. eines Suchmaschinenbetreibers setzen daher die Verletzung zumutbarer und möglicher Prüfpflichten voraus. Regelmäßig werden diese durch eine anlassbezogene, konkrete Beanstandung des Betroffenen ausgelöst, die die Gegenseite in die Lage versetzt, die Verletzung von Persönlichkeitsrechten zu überprüfen. Spätestens in der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2016 wurde die Beklagte ausreichend und unter Bezugnahme auf die entsprechenden URLs darauf hingewiesen, dass die Beiträge keinen Nachtrag im Sinne der Rechtsprechung des BGH enthalten. Ihr war es daher möglich, diese zu prüfen. Die Beklagte hatte zudem bereits mit Schriftsatz vom 13.01.2016 darauf hingewiesen, dass ihr bei der Prüfung eine mögliche Differenzierung von Berichten mit und ohne Nachtrag bewusst sei.

85

Der Umfang dieser Prüfpflichten ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen (BGH Urteil v. 25.10.2011 aaO., Juris Abs. 26). Die Beklagte ist nach der Rechtsprechung verpflichtet, die ihr möglichen und zumutbaren Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.

86

Bei der Bestimmung des Umfangs dieser Pflichten ist die Kammer hier zu Gunsten der Beklagten nicht von einem grundsätzlichen Vorrang der geschützten Rechte des Klägers ausgegangen (anders EuGH, Urteil v. 13.05.2014, aaO., Juris Abs. 81), kommt aber bei der Abwägung der betroffenen Interessen unter Berücksichtigung der bereits zitierten Ausführungen des EuGH (Urteil v. 13.05.2014, aaO., juris Abs. 80, 81, 97) vorliegend zu dem Ergebnis, dass die Beklagte den ihr möglichen und zumutbaren Prüfpflichten nicht genügt hat.

87

Der von den beiden Berichterstattungen ausgehende Eingriff ist erkennbar nicht unerheblich, denn es wird der Verdacht über den Kläger verbreitet, eine Straftat begangen zu haben. Die Klärung dieses Vorwurfs bleibt somit offen, obgleich das Verfahren eingestellt wurde und keine Verurteilung erfolgte. Der Kläger gilt als unbestraft (vgl. § 4 BZRG). Das bereits dargelegte und weiterhin bestehende öffentliche Interesse an diesen Vorgängen rechtfertigt es jedoch nicht, dass eine Berichterstattung ohne den Zusatz der Einstellung verbreitet wird. Denn die von der insoweit nicht aktualisierten Berichterstattung ausgehende Stigmatisierung des Klägers muss dieser nicht hinnehmen. Die durch ein Gericht im Einverständnis mit der Staatsanwaltschaft und dem Betroffenen getroffene Entscheidung, das Verfahren gegen eine Auflage einzustellen, stellt eine wesentliche Information über den Kläger dar. Zu berücksichtigen ist zugunsten des Klägers in der Abwägung zudem, dass die von der Beklagten angebotenen Suchfunktion in Verbindung mit den Ergebnislisten erst einen „strukturierten Überblick über die zu der betreffenden Person im Internet zu findenden Informationen“ (EuGH, Urteil v. 13.05.2014, aaO., Juris Abs. 80) ermöglichen. Das Angebot des Suchmaschinenbetreibers führt danach zu einer Breitenwirkung der streitgegenständlichen Beiträge, die diese ohne die Suchmaschine nicht erreichen würden. Die Suchmaschine führt somit zu einer zusätzlichen und erheblichen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers.

88

Bei der Bestimmung des Umfangs der Prüf- und Kontrollmaßnahmen ist zugunsten der Beklagten zu beachten, dass die von ihr betriebene Suchmaschine nicht von vorneherein auf Rechtsverletzungen angelegt ist und sie für den jeweiligen Nutzer einen wichtigen Beitrag zur Informationsgewinnung leistet. Ferner ist zu beachten, dass es sich um Informationen aus der Sozialsphäre handelt. Der Beklagten ist es auch - davon ist aufgrund des Vortrags der Beklagten zur Umsetzung des Urteils des EuGH auszugehen - möglich, Suchergebnisse mit Nachweisen zu bestimmten Inhalten in Bezug auf konkrete Suchworteingaben zu sperren. Vor diesem Hintergrund und dem massiven Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist es vorliegend der Beklagten nicht nur möglich, sondern auch zumutbar, Maßnahmen zu ergreifen, die eine zukünftige Verletzung der Rechte des Klägers verhindern. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nicht nachgekommen, da sie eine Sperrung der beanstandeten Inhalte in Verbindung mit konkreten Suchworteingaben nicht veranlasst hat.

89

Der Kläger war auch nicht verpflichtet, vorrangig die Betreiber der Webseiten „s.“ und „t.“ im Hinblick auf die Ergänzung eines Nachtrags in Anspruch zu nehmen. Die Haftung der Beklagten ist nicht subsidiär (EuGH, Urteil v. 13.05.2014, aaO., juris Abs. 83). Die Entscheidung des BGH vom 26.11.2015 (I ZR 174/14, WRP 2016, S. 341 ff) steht dem nicht entgegen. Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entfällt auch nicht dadurch, dass er der Ansicht ist, dass die beiden Berichterstattungen wie auch die übrigen streitgegenständlichen Artikel unabhängig von einem Nachtrag rechtswidrig seien.

90

5. Die erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor. Die Beklagte hat keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, auch andere Umstände, die die Wiederholungsgefahr ausnahmsweise entfallen lassen könnten, liegen nicht vor.

III.

91

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG, der Hilfsantrag ist nicht als neuer Streitgegenstand anzusehen, sondern stellt eine Konkretisierung des Hauptantrages dar. Die Kammer hat ihn bei der Kostenentscheidung wie den Hauptantrag behandelt. Über die Kosten der Nebenintervention war nicht zu entscheiden, da diese dem Rechtsstreit erst nach Verhandlungsschluss beigetreten ist (Baumbach, ZPO, 74. Aufl., § 101 Rn. 15).

92

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 10.02.2016 bot ebenso wie der Schriftsatz der Nebenintervenientin vom 10.02.2016 sowie die Schriftsätze des Klägers (25.02. und 10.03.2016) keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO (vgl. auch Baumbach aaO., § 66 Rn. 17).

IV.

93

Der Schriftsatz des Klägers vom 10.03.2016 ist dahingehend auszulegen, dass der Nebenintervention widersprochen wird (§ 71 ZPO). Die Entscheidung über diesen Zwischenstreit kann hier mit der Entscheidung des Rechtsstreits verbunden werden (BGH, Urteil v. 11.02.1982, III ZR 184/80 - Juris Abs. 9). Die Voraussetzungen für den Beitritt der Nebenintervenientin liegen vor, insbesondere besteht ein rechtliches Interesse im Sinne von § 66 ZPO. Der Begriff des rechtlichen Interesses ist weit auszulegen und besteht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits sich mittelbar oder unmittelbar auf die privatrechtlichen Verhältnisse des Nebenintervenienten auswirkt (Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 66 Rn. 8). Da die Entscheidung die Berichterstattung der Nebenintervenientin betrifft, ist auch diese Voraussetzung gegeben.

94

< Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der nachfolgende Berichtigungsbeschluss vom 6. Juni 2016 ist in den Urteilstext eingearbeitet worden. >

95

Berichtigungsbeschluss vom 6. Juni 2016

96

1. Der Tatbestand des Urteils in der Sache 324 O 736/14 vom 1.04.2016 wird dahingehend berichtigt, dass

97

es auf Seite 3 des Urteils (1. Absatz) heißt:
„... Er ist zudem Mitglied des Regionalbeirats Ost der C. Bank AG (B 4), zwischen den Parteien ist streitig, ob der Vertrag Ende 2015 ausläuft.“

98

2. Im Übrigen wird der Antrag auf Tatbestandsberichtigung zurückgewiesen.

99

Gründe

100

Die Entscheidung zu Ziffer 1 beruht auf § 320 ZPO, es war bei Abfassung des Urteils übersehen worden, dass die Beklagte den vorgetragenen Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft in dem Regionalbeirat mit Nichtwissen bestreitet.

101

Im Übrigen hatte der Antrag keinen Erfolg. Gegenstand der Berichtigung nach § 320 ZPO bilden insbesondere Unrichtigkeiten (aber nicht die Verwendung anderer, jedoch synonymer Wörter), Auslassungen erheblicher Punkte, Dunkelheiten und Widersprüche hinsichtlich solcher Punkte, die in den Tatbestand gehören. Widersprüche zwischen Tatbestand und Entscheidungsgründen sind im Wege der Rechtsmitteleinlegung zu beseitigen. Ebenso kann eine fehlerhafte Feststellung bzw. Würdigung des Sachverhalts nicht durch das Verfahren nach § 320 ZPO korrigiert werden (Leipold in Stein/ Jonas Kommentar zur Zivilprozessordnung, 22. Aufl. § 320, Rn. 9f). Der Tatbestand dient der Wiedergabe des wesentlichen Streitstoffs, das „Knappheitsgebot“ schließt Vollständigkeit aus und § 313 Abs. 2 ZPO lässt wegen der „Einzelheiten“ des Streitverhältnisses eine Bezugnahme auf Unterlagen ausreichen (Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl. § 313 Rn. 11, 18).

102

Der Antrag zu Ziffer 2 hat keinen Erfolg, da aufgrund der zulässigen Bezugnahme auf Anlagen die jeweiligen Teilnehmer der außergerichtlichen Korrespondenz deutlich werden und zudem eine Unrichtigkeit in Anbetracht von Anlage B 5 nicht erkennbar ist. Es handelt sich möglicherweise um eine abweichende Würdigung durch die Beklagte.

103

Hinsichtlich Ziffer 3 handelt es sich um Vortrag, der nicht Bestandteil des wesentlichen Streitstoffs des Verfahrens ist und somit nicht dargestellt wird, hinsichtlich Ziffer 4 wurde eine sprachliche Anpassung des Hilfsantrags vorgenommen.

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