Urteil vom Landgericht Hamburg (27. Zivilkammer) - 327 O 195/16

Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 15.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2016 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Anteile an der S. F. ... GmbH & Co. KG mit einem Nominalwert von 15.000,00 €.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme aller Rechte des Klägers aus seiner Beteiligung an der S. F. ... GmbH & Co. über nominal 15.000,00 € in Verzug befinden.

3. Die Beklagten werden verurteilt, den Kläger von den Kosten seiner vorprozessualen anwaltlichen Vertretung gegenüber Witt Rechtsanwälte in Höhe von 1.184,05 € freizustellen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

6. Das Urteil ist in Ziff. 1., 3. und 5. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 15.750 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage aufgrund bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung.

2

Mit Beitrittserklärung vom 23.09.2011 erwarb der Kläger über die Beklagte zu 1 als Treuhänderin eine Beteiligung in Höhe von insgesamt 15.000,- € nebst 5 % Agio (750,- €) an der S. F. ... GmbH Co. KG (vgl. Anl. K 1). Der Kläger beteiligte sich aufgrund des Verkaufsprospekts gem. Anl. K 2 bzw. B 1. Die Fondsgesellschaft wird von den Beklagten auch als N. Waldfonds 2 bezeichnet (im Folgenden: Waldfonds 2).

3

Im Einzelnen:

4

Der Kläger ist ein privater Anleger aus D.. Die Beklagten sind Teil der Unternehmensgruppe N. mit Sitz in H.. Die Beteiligungsgesellschaft wurde am 29.09.2009 gegründet und hat den Erwerb, die Bewirtschaftung, die Veräußerung und den Handel mit Land- und Forstwirtschaftsflächen sowie den Erwerb und das Halten von Beteiligungen und Gesellschaften in diesem Bereich im In- und Ausland zum Gegenstand. Sie hält 99,95 % der Anteile der S.C. SRN S. N. GmbH Societate in Comandita (Objektgesellschaft), einer Gesellschaft rumänischen Rechts, deren Zweck der Erwerb und die Bewirtschaftung von Waldflächen in Rumänien ist (Prospekt S. 59, 63; Anlage K 2). Die Beklagte zu 2 ist Herausgeberin des Prospektes des Waldfonds 2 (Prospekt S. 4). Beide Beklagte sind Gründungsgesellschafterinnen der Beteiligungsgesellschaft (§ 3 Gesellschaftsvertrag, Prospekt S. 82). Die Beklagte zu 1 ist als Treuhänderin Vertragspartner des Anlegers und hält den für den Anleger erworbenen Kommanditanteil zunächst treuhänderisch. Nach der vollständigen Platzierung können die Treugeber auch eine Stellung als Direktkommanditisten erhalten (Prospekt S. 60 f.; § 4 Gesellschaftsvertrag, Prospekt S. 83).

5

Gegenstand des Waldfonds 2 sollte der Erwerb, die Bewirtschaftung und die Veräußerung von Waldflächen in Rumänien sein. Es sollte sich um Waldflächen handeln, die im Rahmen einer Restitution an Personen zurückübertragen wurden, die sie während der kommunistischen Herrschaft verloren hatten. Bei Auflage des Prospektes hatte der Fonds noch keine Waldflächen akquiriert. Es handelt sich bei dem Waldfonds 2 um ein sog. „Blindpool-Konzept“. Bei einem solchen stehen die Anlageobjekte nicht von vornherein fest. Sie werden im Prospekt lediglich umschrieben sowie eingegrenzt und erst nach Prospektaufstellung erworben (Prospekt S. 22).

6

Vor dem Erwerb von Waldflächen sollte eine doppelte Prüfung der Eigentumsrechte des Veräußerers durch zwei unabhängig voneinander tätige Rechtsanwaltskanzleien erfolgen. Eine positive Bewertung sollte Voraussetzung für den Ankauf einer Fläche sein. Darüber hinaus sollte eine Eigentumsversicherung abgeschlossen werden, die im Falle eines Rechtsstreits über die Eigentumsverhältnisse insbesondere den ursprünglichen Kaufpreis sowie sämtliche Prozesskosten erstattet. Neben der genauen Eingrenzung und Umschreibung der Art der zu erwerbenden Waldflächen (Prospekt S. 46 f.) enthält der Prospekt auf Seite 8 folgende Angaben zu den zu erwerbenden Waldflächen:

7

Hohe Rechtssicherheit

8

Die rechtlichen Verhältnisse aller zu erwerbenden Waldflächen des N. Waldfonds 2 werden zunächst durch zwei erfahrene, international tätige Rechtsanwaltskanzleien einer intensiven rechtlichen Prüfung unterzogen. Wie bei den bereits vom N. Waldfonds 1 erworbenen Wäldern soll zusätzlich eine Eigentumsversicherung abgeschlossen werden. Diese erstattet im Fall eines Rechtsstreits u.a. den ursprünglichen Kaufpreis sowie sämtliche Prozesskosten.“

9

Auf Seite 22 des Prospektes heißt es weiter:

10

„Die rumänische Objektgesellschaft hat zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung einen Optionsvertrag für Waldflächen abgeschlossen. Rechtsverbindliche Kaufverträge können erst nach Erreichen des Mindestkommanditkapitals und ferner unter der aufschiebenden Bedingung des positiven Abschlusses einer Due Diligence abgeschlossen werden. [...]“

11

Auf Seite 25 heißt es:

12

Erwerb des Eigentums

13

[...] Die Objektgesellschaft wird jeweils eine rechtliche Due Diligence durchführen lassen und, soweit möglich, eine Eigentumsversicherung (Title Insurance) abschließen. Es besteht jedoch das Risiko, dass der im Grundbuch eingetragene Verkäufer oder sein Rechtsvorgänger nicht der tatsächliche Berechtigte ist bzw. war und daher auch kein rechtsbeständiges Eigentum verschaffen kann. Es besteht daher das Risiko, dass die Objektgesellschaft Herausgabeansprüchen Dritter ausgesetzt ist, ohne dass sie den Kaufpreis erstattet bekommt.

14

Rechtsstreitigkeiten über das Eigentum können erhebliche Kosten verursachen, die auch bei einem gewonnenen Prozess nicht vollständig erstattet werden. Die Verfügungsbefugnis der Objektgesellschaft kann während der Dauer eines Rechtsstreits beschränkt sein. Kommt es später zu einer Herausgabe an einen Dritten, ist die Objektgesellschaft auf einen Erstattungsanspruch gegen den Verkäufer oder seine Rechtsvorgänger beschränkt, soweit keine Deckung einer Versicherung besteht.

15

Aus den vorgenannten Risiken kann ein erheblicher Vermögensschaden für die Objektgesellschaft resultieren, der die Ertragserwartungen, aber auch die Substanz der Beteiligung wirtschaftlich gefährden würde.“

16

Zu den wirtschaftlichen und rechtlichen Bedingungen in Rumänien wird im Prospekt aus Seite 27 f. ausgeführt:

17

Rechtliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen in Rumänien

18

Die Objektgesellschaft und ihre Geschäfte unterliegen rumänischem Recht. Bisher liegen noch keine gesicherten Erkenntnisse über die Qualität und Rechtssicherheit des rumänischen Rechtssystems vor. Es kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass diese hinter westeuropäischen Standards zurückbleiben und der Beteiligungsgesellschaft oder der Objektgesellschaft hieraus Nachteile erwachsen. Entscheidungen staatlicher Stellen können auch durch Korruption beeinflusst oder verzögert werden. Während der Laufzeit der Beteiligung können sich die rechtlichen Rahmenbedingungen auch zum Nachteil der Investoren verändern.“

19

Zusammenfassend heißt es dann auf S. 30 des Prospekts:

20

„Kumulieren sich mehrere dieser Risiken, oder tritt das gleiche Risiko bei mehreren Waldgrundstücken ein, kann darüber hinaus auch die wirtschaftliche Substanz der Beteiligung angegriffen werden (sogenannte anlagegefährdende Risiken). Zu diesen Risiken, auch wenn sie nicht kumuliert auftreten, zählen das Risiko des wirksamen Eigentumserwerbs, das Risiko einer Rückabwicklung, die Handelbarkeit der Beteiligung im Zweitmarkt und ein genereller Wertverfall von Waldflächen. Dies gilt insbesondere auch für das Risiko eines länger andauernden Verfalls der Holzpreise.“

21

Am 23.11.2010 wurde die Waldfläche „B.-W.“, am 15.06.2011 die Waldfläche „G. T.“ durch die Objektgesellschaft erworben. Die Waldfläche in G. T. stellt ca. 85% der gesamten zu akquirierenden Waldflächen des Waldfonds 2 dar. Der Erwerb aller Waldflächen, über die der Waldfonds 2 verfügt, erfolgte zwischen der Aufstellung des Prospekts am 06.11.2009 und vor dem Beitritt des Klägers im September 2011.

22

Die rechtliche Prüfung, die Due Diligence, wurde durch Stellungnahmen der beauftragten Rechtsanwaltskanzleien am 09.06.2011 abgeschlossen. Eine der beiden Anwaltskanzleien riet, die Waldfläche in G. T. nur in Verbindung mit einer Eigentumsversicherung zu erwerben. Am 14.06.2011 erging sodann ein Urteil über eine Klage der staatlichen rumänischen Forstverwaltungsgesellschaft R. gegen den Verkäufer der Waldflächen und dessen Eigentümerstellung. Am 15.06.2011 wurde der Kaufvertrag über die Waldfläche G. T. zwischen dem Verkäufer und der Objektgesellschaft abgeschlossen (vgl. i. Ü. Übersicht über die Rechtsstreitigkeiten, PPT-Folie S. 18 f., Anlage K 3).

23

Der Kläger beteiligte sich am 23.09.2011 als Anleger mit einer nominalen Beteiligung i.H.v. 15.000,- € am Waldfonds 2. Die Zeichnung erfolgte auf der Grundlage des Prospektes und über das Portal wallstreet-online (Anlage NRF 3). Dabei erklärt der Kläger sich mit den AGB der wallstreet-online einverstanden, wodurch er unter anderem auf ein Beratungsgespräch verzichtete (Anlage NRF 3). Zwischen dem Kläger und den Beklagten fanden vor dem Beitritt des Klägers keine Gespräche statt.

24

Für die Waldfläche G. T. wurde eine Eigentumsversicherung zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht abgeschlossen. Die schließlich am 25.07.2012 vereinbarte Versicherung, Steward Title, unterlag erheblichen Einschränkungen und beinhaltete einen Risikoausschluss für die staatliche Forstbehörde und andere Parteien, die vor Abschluss des Versicherungsvertrags die Eigentumsverhältnisse angegriffen hatten.

25

Der Waldfonds 2 konnte bisher zu keinem Zeitpunkt die vorgesehenen Mengen an Holz einschlagen, weil er durch die staatliche Forstbehörde keine entsprechende Genehmigung erhalten hat. Das gilt auch für geplante Erschließungsmaßnahmen, die bislang ebenfalls nicht im vorgesehen Umfang durchgeführt werden konnten.

26

Der Kläger beauftragte seinen Prozessbevollmächtigten mit der Prüfung des Sachverhalts, der eine Anfrage bei der Rechtsschutzversicherung des Klägers stellte.

27

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagten ihn darauf hätten hinweisen müssen, dass - dies ist unstreitig - im Zeitpunkt seines Beitritts bereits 100% der Waldflächen erworben seien und für 85% der Waldflächen keine Eigentumsversicherung vorgelegen habe. Er behauptet, erst auf der Gesellschafterversammlung 2015 von den ungünstigen Rahmenbedingungen in Rumänien Kenntnis erlangt zu haben. Hätte er dies bei Zeichnung gewusst, dann hätte die Anlage nicht getätigt.

28

Der Kläger behauptet weiter, dass er sich bei Aufklärung über den bereits vollzogenen Erwerb der Waldflächen auch über das Ergebnis der Due Diligence Prüfung informiert hätte. Dann hätte er Kenntnis von dem Urteil vom 14.06.2011 sowie der Klage des zuständigen Finanzprokurators vom 05.07.2011 erhalten. Auch aufgrund dieser Verfahren und den absehbaren Komplikationen hätte er die Anlage nicht gezeichnet.

29

Schließlich trägt der Kläger vor, dass die Beklagten pflichtwidrig nicht über Probleme mit der Bewirtschaftung der Waldflächen aufgeklärt hätten, mit denen nach Angaben der Beklagten bei restituierten Waldflächen üblicherweise zu rechnen sei. Hätte der Kläger gewusst, was sich dem Schriftsatz der Beklagten vom 07.11.2016 entnehmen lasse, hätte er die Beteiligung ebenfalls nicht abgeschlossen.

30

Vor dem Hintergrund der als Anl. NRF 1 vorgelegten Email behauptet der Kläger ferner, dass bereits am 31.05.2011 der Erwerb der Waldfläche G. T. festgestanden habe, zu einem Zeitpunkt, als noch kein Rechtsgutachten vorgelegen habe. Hätte der Kläger das gewusst, hätte er auch deshalb von einer Beteiligung abgesehen.

31

Das Schreiben entsprechend NRF 4 habe er nie erhalten, er sei auch anderweitig nicht auf den erfolgten Erwerb von Waldflächen hingewiesen. Die Schreiben entsprechend NRF 5 - 7 und B 7 habe er zwar erhalten, die beiliegende Dokumentation aber nicht gelesen, weil aus seiner Sicht keine Veranlassung bestanden habe. Er habe ohne jede weitere Prüfung seine Zustimmung angekreuzt.

32

Der Kläger beantragt nach Rücknahme der Klage in Höhe von 750,- €,

33

1. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 15.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übertragung aller Rechte des Klägers aus seiner Beteiligung an der S. F. ... GmbH & Co. KG über nominal 15.000,00 €;

34

2. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme aller Rechte des Klägers aus seiner Beteiligung an der S. F. ... GmbH & Co. KG über nominal 15.000,00 Euro in Verzug befinden;

35

3. festzustellen, dass die Beklagten dem Kläger einen weiteren Schaden ersetzen müssen, der sich aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an der S. F. ... GmbH und Co. KG über nominal 15.000.00 € bereits ergeben hat und zukünftig ergibt;

36

4. die Beklagten zu verurteilen, den Kläger von den Kosten seiner vorprozessualen anwaltlichen Vertretung gegenüber Witt Rechtsanwälte in Höhe von 1.184,05 € freizustellen.

37

Die Beklagten beantragen,

38

die Klage abzuweisen.

39

Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung und behaupten, dass der Kläger bereits im November 2011 von dem Walderwerb erfahren habe und sich auch bei Kenntnis von dem bereits erfolgten Ankauf der beiden Waldflächen nicht anders entschieden hätte (Parteivernehmung Kläger).

40

Die Beklagten meinen bezüglich der im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers anhängigen Verfahren, dass nur zu berichten gewesen wäre, dass die Gerichte die Eigentumsposition des Verkäufers der Waldflächen bestätigt hätten. Dies hätte aber die Anlageentscheidung des Klägers nicht beeinflusst. Vielmehr hätten die gerichtlichen Entscheidungen gerade nach Einschätzung der eingeschalteten Rechtsanwaltskanzleien eine höhere Sicherheit bezüglich des Eigentumserwerbs begründet. Ein Nachtrag zum Prospekt hätte dann nur die Angabe enthalten, dass der Einspruch der staatlichen Forstverwaltungsgesellschaft gegen die Ausstellung des Restitutionstitels und die Eintragung des Verkäufers in das Grundbuch zurückgewiesen worden sei. Da eine Eigentumsversicherung grundsätzlich von Rechtsanwaltskanzleien empfohlen werde, so meinen die Beklagten, weil dies der anwaltlichen Sorgfalt entspreche, sei eine Aufklärung darüber nicht erforderlich gewesen. Die Beklagten sind der Ansicht, dass auf den fehlenden Abschluss der Eigentumsversicherungen nicht gesondert habe hingewiesen werden müssen. Im Prospekt sei ausdrücklich angeführt worden, dass lediglich nach Möglichkeit eine solche Versicherung habe abgeschlossen werden sollen. Dadurch sei aber weder der Eindruck erweckt worden, dass stets eine Eigentumsversicherung abgeschlossen werde, noch dass diese sämtliche Risiken abdecke. Es sei lediglich eine Geschäftspolitik der Beklagten beschrieben worden. Der Erwerb der Waldflächen sei gerade nicht vom Abschluss der Versicherungen abhängig gemacht worden.

41

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Klägers. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 31.01.2017 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2016 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

42

Die zulässige Klage ist - bis die Feststellung weiteren Schadens - begründet.

1.

43

Der Kläger hat gem. §§ 280 Abs. 1 S. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB einen Anspruch gegen die Beklagten auf Rückzahlung seiner Beteiligungssumme Zug um Zug gegen Rückübertragung seiner Anteile an der Beteiligungsgesellschaft.

44

Die Beklagten sind Gründungsgesellschafter, die Beklagte zu 2 zudem Prospektverantwortliche und die Beklagte zu 1 Treuhandkommanditistin (Prospekt S. 4, 82 f.), sodass davon auszugehen ist und es von den Beklagten auch nicht in Abrede genommen wird, dass sie auf die Gestaltung des konkreten Anlagemodells besonderen Einfluss ausüben konnten und die Mitverantwortung daran hatten. Dementsprechend hatten sie nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären (BGH NJW-RR 2012, 1316, 1317, Tz. 10). Dieser Pflicht sind sie zur Überzeugung des Gerichts nicht hinreichend nachgekommen.

45

Die Gesellschaft verletzt ihre Aufklärungspflicht, wenn der Emissionsprospekt über wesentliche Risiken der Anlage nicht oder nicht vollständig aufklärt, solche Risiken relativiert oder anderweitig falsche Informationen enthält. Grundsätzlich muss ein Prospekt nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß, sachlich richtig, vollständig und verständlich zu vermitteln (BGH DStR 2006, 956, 957). Entscheidend ist insoweit insbesondere der Gesamteindruck des Prospektes (BGH NZG 2013, 1030). Zudem ist zu beachten, dass es sich hier um ein ausländisches Fondsmodell handelt. Der Anleger muss sich insoweit darauf verlassen können, dass die spezifischen Risiken einer fremden Rechtsordnung richtig und vor allem vollumfänglich dargestellt werden. Auch ist sicherzustellen, dass die Darstellung des Risikos zutreffend ist. Diesem Aspekt kommt für die Anlageentscheidung in aller Regel zentrale Bedeutung zu.

46

Die Pflicht zur korrekten und vollständigen Information der Anleger erstreckt sich über den gesamten Zeitraum des Vertriebs der Anlage. Ändern sich nach Herausgabe des Prospekts die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Hinblick auf die entscheidungserheblichen Umstände, ist der Prospekt zu ergänzen und zu berichtigen oder es ist durch entsprechende Hinweise bei Abschluss des Vertrags dem Anleger Mitteilung zu machen (BGH NJW 2002, 1711, 1712; NJW 1993, 2865). Dies ist vorliegend nicht geschehen.

47

Die Darstellung der Anlage bestand in wesentlichen und für die Anlageentscheidung zentralen Punkten nicht mehr der Realität. Über diese Veränderung hätten die Beklagten den Kläger aufklären müssen. Dies haben sie unterlassen.

48

Der Kläger wurde insbesondere nicht darüber aufgeklärt, dass - anders als im Prospekt angegeben - zum Zeitpunkt seines Beitritts kein „Blindpool-Konzept“ mehr existierte und 85 % der von dem Waldfonds 2 erworbenen Waldflächen nicht durch eine Eigentumsversicherung abgesichert waren, obwohl eine der beiden prüfenden Rechtsanwaltskanzleien den Abschluss einer Eigentumsversicherung empfohlen hatte. Hierbei handelt es sich um für die Anlageentscheidung zentrale Punkte, wie sich auch dem Prospekt selbst entnehmen lässt, der auf S. 8 unter der Überschrift „Hohe Rechtssicherheit“ auf diese Punkte besonders hinweist. Auch wenn im Prospekt nur von einem „soll“ die Rede ist, ergibt sich aus dem Zusammenhang mit der Überschrift „Hohe Rechtssicherheit“ deutlich, dass über die Eigentumsversicherung die Anleger vor Risiken geschützt werden sollen. Dies konnte aber im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers so nicht mehr realisiert werden, weil die ursprünglich avisierte Versicherungsgesellschaft für einen Versicherungsvertrag nicht zur Verfügung stand. Für 85 % der Investitionsobjekte konnte folglich die Zusicherung hoher Rechtssicherheit, so wie im Prospekt beschrieben, überhaupt nicht mehr gelten. Dabei geht es mitnichten um bloße Fragen der Geschäftspolitik des Fonds. Die gesamte Struktur der Beteiligung hatte sich im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers gegenüber der Darstellung im Prospekt in einem Maße verändert, dass das Versprechen „hoher Rechtssicherheit“ nicht mehr zutreffend war. Das Anlageobjekt, das der Kläger tatsächlich erwarb, hatte in zentralen Punkten nur noch wenig mit dem Anlageobjekt zu tun, das der Kläger nach dem Gesamteindruck des Prospekts erwarten konnte.

49

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Risikohinweisen des Prospekts. Hierbei handelt es sich um pauschale und abstrakte Hinweise, die mit der geänderten Ausgangssituation nicht im Zusammenhang stehen.

50

Die zuvor festgestellten Prospektfehler waren auch kausal für die Anlageentscheidung der Klägerseite. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGH NJW-RR 2012, 1312, 1314, Rn. 21). Die Beklagten haben diese grundsätzliche Kausalitätsvermutung auch nicht widerlegt. Ganz im Gegenteil. Der Kläger, dessen persönliche Anhörung die Beklagten insoweit beantragt haben, hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und lebensnah ausgeführt, dass er sich regelrecht betrogen gefühlt habe, weil schon alle Waldflächen erworben worden waren und die Rechtsgutachten nicht transparent gewesen seien. Eine Eigentumsversicherung sei erst verspätet abgeschlossen und damit ad absurdum geführt. Wenn er dies gewusst hätte, hätte er nicht gezeichnet, weil das Sicherheitskonzept nicht eingehalten worden sei.

2.

51

Ferner ist der Beklagten auch nicht der Beweis gelungen, dass die Ansprüche des Klägers verjährt sind, weil er bereits im November 2011 über eine entsprechende Kenntnis verfügt habe. Der Kläger hat bei seiner Parteivernehmung glaubhaft und nachvollziehbar angegeben, erst im Vorfeld der Jahresversammlung 2015 von verschiedenen Problemen erfahren zu haben und erst auf der Versammlung selbst sei für ihn zu Tage getreten, dass die Eigentumsübertragung durch den vorherigen Eigentümer in Frage gestellt werde und die Waldflächen dort unverwertbar liegen würden. Die Versammlung sei sehr verworren gewesen, weil nicht klar gewesen sei, welche Gutachten zum Kauf geraten hätten und weiterhin habe sich herausgestellt, dass verspätet eine Eigentumsversicherung abgeschlossen sei.

52

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger von den zuvor dargestellten Umständen ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte haben müssen. Insbesondere ergeben sich aus dem von der Beklagtenseite vorgelegten Schriftverkehr keine solchen Umstände.

53

Diesbezüglich heißt es in der Dokumentation zum schriftlichen Abstimmungsverfahren 2011 auf S. 6 (Anlage B 6, NRF 6): lediglich, „Mit dem Kauf der Fläche G. T. beläuft sich die Gesamtwaldfläche des N. Waldfonds 2 aktuell auf 5.951 ha. [...]. Für die Flächen werden eine „Title Insurance“ zur Sicherung der Eigentumsrechte sowie eine Feuerversicherung gegen Waldbrände abgeschlossen“. Ebenfalls auf S. 6 heißt es unter der Überschrift „Forst G. T.“: „Die Fläche wird aktuell an den Fonds übergebe.“.

54

Aus keiner der zitierten Passagen lässt sich die fehlende Eigentumsversicherung, insbesondere vor dem Hintergrund der anhängigen und abgeschlossenen Verfahren, die Beteiligung der Forstbehörde an Verfahren oder die missachtete Empfehlung einer der beauftragten Kanzleien ableiten. Es wird auch nicht mehr wie im Prospekt von „soll“ oder „nach Möglichkeit“, sondern nun von „werden ... abgeschlossen“ gesprochen. Daten lassen sich der Dokumentation ohnehin nicht entnehmen („Bericht .... 2010 und Ausblick“). Der Kläger konnte aufgrund der zitierten Passagen genauso gut davon ausgehen, dass die Eigentumsversicherung parallel zum Abschluss des Erwerbs der Waldfläche (unbeschränkt) abgeschlossen werden würde.

55

3. Ein Verschulden der Beklagten nach §§ 280 Abs. 1 S. 2, 267 BGB ist gegeben. Tatsachen, die gegen das zu vermutende Verschulden der Beklagten im Hinblick auf die oben genannten Prospektfehler sprechen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

56

4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

57

5. Durch das Angebot der streitgegenständlichen Anteile in der Klageschrift befinden sich die Beklagten gem. §§ 294, 295 BGB auch im Annahmeverzug (Klageantrag 2.).

58

6. Der Anspruch auf Freihaltung ist gem. §§ 249, 280 Abs. 1 BGB schlüssig dargelegt, eine 1,5 Geschäftsgebühr zum Wert 15.000 € inkl. Aufwandpauschale und Mehrwertsteuer angemessen. Die Beauftragung mit der Prüfung des Sachverhalts und der Anfrage bei der Rechtsschutzversicherung begründet einen Anspruch des Klägervertreters gegen den Kläger i. S. d. Vorbem. zu Nr. 2300 VV RVG und stellt einen kausalen Schaden der Aufklärungspflichtverletzung dar. Eine Kostenrechnung im Sinne des § 10 Abs. 1 RVG ist keine Voraussetzung für einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf Freihaltung von den Anwaltskosten. Voraussetzung ist nur die Fälligkeit im Sinne des § 8 RVG. § 10 Abs. 1 RVG ist eine Schutzvorschrift zugunsten des Mandanten im Innenverhältnis zu seinem Anwalt, so dass es auf die Frage, ob hier aufgrund der Umstände davon auszugehen ist, dass vom Kläger auf die Berechnung verzichtet wurde, nicht ankommt.

59

7. Der Antrag des Klägers auf Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht der Beklagten im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers am Waldfonds 2 ist dagegen unschlüssig. Es ist schon nicht nachvollziehbar, warum dieser Schaden nicht beziffert werden kann, sodass bereits ein Feststellungsinteresse nicht erkennbar ist. Zudem erfordert die Darlegung eines erstattungsfähigen entgangenen Gewinns zumindest in Ansätzen den Vortrag, dass und welche andere Anlage mit dem streitgegenständlichen Betrag erfolgt wäre. Der Vortrag, dass „nach unserem bisherigen Kenntnisstand [...] der Klagepartei als Alternative eine Anlagemöglichkeit empfohlen worden [wäre], die bisher eine jährliche Rendite von 6 % erbracht hätte“, enthält bereits keinen nachvollziehbaren Tatsachenvortrag.

II.

60

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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