Urteil vom Landgericht Heidelberg - 2 O 107/16

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass sich der zwischen der Klägerin und dem Beklagten abgeschlossene Darlehensvertrag mit der Nr. vom 23.02.2009 über einen Darlehensnennbetrag von 112.000,00 EUR nicht durch einen Widerruf des Beklagten in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat und dass dem Beklagten infolge des Widerrufs des Darlehensvertrages keine Ansprüche gegen die Klägerin zustehen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 14.364,35 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages.
Die Klägerin schloss mit dem Beklagten als Darlehensnehmer im Februar 2009 einen Darlehensvertrag über den Nennbetrag von 112.000,00 EUR zur Ablösung eines Darlehens bei der H-Bank, das der Finanzierung einer Immobilie in Potsdam diente. Der Darlehensvertrag (Anl. K1) wurde von der Klägerin am 19.02.2009 aufgesetzt und unterschrieben. Die Unterschrift des Beklagten datiert vom 23.02.2009. Mit dem Darlehensvertrag wurde dem Beklagten eine Widerrufsbelehrung (Anl. K2) überlassen, die der Beklagte ebenfalls am 23.02.2009 unterzeichnete. Die Widerrufsbelehrung hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (…) widerrufen.
Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Ihnen
- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
- eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Darlehensantrags zur Verfügung gestellt, sowie
- die für den Vertrag geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und
- die Informationen, zu denen wir nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge (§ 312c Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV) verpflichtet sind,
in Textform mitgeteilt wurden, nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags.
Widerrufsfolgen
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Finanzierte Geschäfte
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…“
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Im Jahr 2014 verkaufte der Beklagte die mit dem Darlehen finanzierte Immobilie und bat die Klägerin um vorzeitige Ablösung des Darlehens. Mit Schreiben vom 27.05.2014 (Anlage K3) bot die Klägerin dem Beklagten einen Aufhebungsvertrag gegen Zahlung eines Aufhebungsentgelts i.H.v. 14.364,35 EUR an. Der Beklagte nahm das Aufhebungsangebot am 29.05.2014 an und erklärte sich mit dem Aufhebungsentgelt einverstanden (Anlagenkonvolut K3). In der Folgezeit löste der Beklagte das Darlehen ab und zahlte das vereinbarte Aufhebungsentgelt.
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Mit Anwaltsschreiben vom 12.04.2016 (Anl. K4) erklärte der Beklagte den Widerruf des Darlehensvertrages und forderte die Klägerin zur Rückzahlung der von ihm entrichteten Vorfälligkeitsentschädigung auf.
14 
Die Klägerin trägt vor,
der Beklagte habe den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Im Zeitpunkt des Widerrufs sei die Widerrufsfrist bereits abgelaufen gewesen. Die dem Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung sei gesetzesmäßig. Sie sei auch nicht durch den Zusatz: „nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages“ fehlerhaft. Insoweit werde nämlich nicht der Eindruck erweckt, dass es sich um eine gesonderte Voraussetzung für den Fristbeginn handele. Aus der Formulierung gehe vielmehr hervor, dass der Fristbeginn jedenfalls auf diesen Zeitpunkt hinausgeschoben werden soll. Ein solcher Zusatz sei unschädlich, weil das dadurch bewirkte Hinausschieben des Beginns der Widerrufsfrist dem Interesse des Kunden entspreche. Die Anpassung des Fristbeginns an die Vorschrift des § 187 BGB sei inhaltlich zutreffend und nicht zu beanstanden. Auch der Hinweis, dass die Widerrufsfrist nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses beginnt, sei inhaltlich zutreffend; er gehe bei Fernabsatzverträgen auf § 312 d Abs. 5 BGB zurück und entspreche § 312 d Abs. 2 BGB in der damals geltenden Fassung. Dabei spiele es keine Rolle, dass es zum Vertragsabschluss erst mit Zugang der von dem Beklagten gegengezeichneten und zusammen mit der Widerrufsbelehrung rückübersandten Darlehensurkunde bei der Klägerin gekommen sei. Zwar könne dem Darlehensnehmer, wenn die Versendung per Post erfolge, das genaue Eingangsdatum nicht sicher bekannt sein. Generell gelte aber, dass der Unternehmer nicht gehalten sei, den Rechtsbegriff des Vertragsschlusses näher zu erläutern. Die Klägerin könne sich auch auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der seinerzeit geltenden Fassung berufen. Eine 100 %-ige Identität von verwendeter Widerrufsbelehrung und Musterwiderrufsbelehrung sei dazu nicht erforderlich, entscheidend sei vielmehr, ob in der Änderung eine inhaltliche Bearbeitung liege. Das sei hier nicht der Fall (im Einzelnen: AS 79 ff.). Selbst wenn man dies alles anders sehen wollte, stünden einem wirksamen Widerruf jedenfalls aufgrund der zwischenzeitlich abgeschlossenen Aufhebungsvereinbarung der Einwand der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs entgegen.
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Die Klägerin beantragt:
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Es wird festgestellt, dass sich der zwischen der Klägerin und dem Beklagten abgeschlossene Darlehensvertrag mit der Nr. vom 23.02.2009 über einen Darlehensnennbetrag von 112.000,00 EUR nicht durch einen Widerruf des Beklagten in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte trägt vor,
der von dem Kläger erklärte Widerruf sei wirksam. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung sei, wie das OLG Stuttgart (Urteil vom 29.09.2015, Az.: 6U 21/15) für eine identische Widerrufsbelehrung entschieden habe, fehlerhaft, weil der Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist informiert werde. Zwar werde für die in einer Aufzählung zunächst genannten Bedingungen des Fristbeginns ein Hinweis zur Fristberechnung gemäß § 187 Abs. 1 BGB erteilt, für den Vertragsschluss als weitere Bedingung des Fristbeginns fehle ein solcher Hinweis zur Fristberechnung jedoch. Der gewählte Satzbau lasse auch nicht erkennen, dass sich die einleitende Wendung „einen Tag nachdem“ auch auf das Erfordernis des Vertragsschlusses beziehen soll. Vielmehr lasse die Wendung „nicht vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages“ auch die Deutung zu, bei der Fristberechnung sei gemäß § 187 Abs. 2 BGB der Beginn des Tages des Vertragsschlusses maßgebend. Diese Formulierung sei geeignet, beim Verbraucher die Fehlvorstellung hervorzurufen, dass der Tag des Vertragsschlusses bei der Fristberechnung mitzuzählen sei. Die Widerrufsbelehrung entspreche auch aus weiteren Gründen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die „Verbraucherinformationen nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge – Annuitätendarlehen“ (Anl. B1) enthielten unter „C“ eine Definition des Zustandekommens des Darlehensvertrages. Dem Verbraucher sei aber nicht bekannt, wann der Vertrag bei der Bank eingeht. Der Beklagte wisse bis heute nicht, wann der Darlehensvertrag bei der Klägerin eingegangen und damit der Darlehensvertrag zustande gekommen ist. Verwirrend sei auch, dass im Zusammenhang mit der Belehrung zum Fernabsatzgeschäft das Vertragsangebot der Klägerin mehrfach als „Vertragsurkunde“ bezeichnet werde. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion könne sich die Klägerin nicht berufen, da sie das Muster aus Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV in der Fassung vom 01.04.2008 bis zum 03.08.2009 nicht ohne Änderungen übernommen habe. Das Widerrufsrecht des Beklagten sei durch die „Aufhebungsvereinbarung“ vom 27./29.05.2014 nicht ausgeschlossen. Es sei der Klägerin erkennbar nur darum gegangen, dass der Beklagte keine Einwände gegen die Höhe der von der Klägerin berechneten Vorfälligkeitsentschädigung erhebt. Ebenso sei das Widerrufsrecht des Beklagten nicht verwirkt.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
1. Die Klage ist zulässig.
22 
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Heidelberg ergibt sich aus §§ 12, 13 ZPO. Dass nach verbreiteter Meinung eine negative Feststellungsklage auch dort erhoben werden kann, wo die Leistungsklage umgekehrten Rubrums erhoben werden könnte, also auch im allgemeinen Gerichtsstand des Klägers (vgl. OLG München, Beschluss vom 18.08.2009 - 31 AR 355/09 -, juris Rn. 6), schließt die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, bei dem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, nicht aus.
23 
Das rechtliche Interesse der Klägerin an der Erhebung einer negativen Feststellungsklage ergibt sich daraus, dass der Beklagte sich in dem Anwaltsschreiben vom 12.04.2016 (Anl. K4) eines Anspruchs auf Rückzahlung der an die Klägerin entrichteten Vorfälligkeitsentschädigung berühmt hat.
24 
2. Die negative Feststellungsklage ist auch begründet. Der Beklagte hat den Darlehensvertrag vom 19.02./23.02.2009 nicht wirksam widerrufen, da die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. im Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung vom 12.04.2016 bereits abgelaufen war. Die dem Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages vom 19.02./23.02.2009 erteilte Widerrufsbelehrung (Anl. K2) ist nicht zu beanstanden. Sie belehrt den Darlehensnehmer zutreffend über den Beginn der Widerrufsfrist. Damit ist die Geschäftsgrundlage für den Aufhebungsvertrag vom 27.05./29.05.2014 nicht weggefallen, und dem Beklagten steht kein Anspruch auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung gegen die Klägerin zu. Entsprechend dem Rechtsschutzziel der Klägerin war im Urteilstenor klarstellend auszusprechen, dass dem Beklagten infolge des Widerrufs des Darlehensvertrages keine Ansprüche gegen die Klägerin zustehen. Darin liegt nur eine Präzisierung des Klageantrags und kein „plus“ oder „aliud“ gegenüber dem Klagebegehren.
25 
Insbesondere ist die Belehrung über das Widerrufsrecht nicht im Hinblick auf den dort enthaltenen Zusatz: „nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags“ fehlerhaft oder irreführend. Der gegenteiligen Auffassung des OLG Stuttgart (Urteil vom 29.09.2015 - 6 U 21/15 -, juris Rn. 43) und des OLG Koblenz (Urteil vom 29.07.2016 - 8 U 1049/15 -, juris Rn. 35), die gewählte Formulierung sei fehlerhaft, weil sie nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringe, ob sich die einleitende Wendung „einen Tag nachdem“ auch auf das Erfordernis des Vertragsschlusses beziehe, und die Wendung „nicht vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages“ die Deutung zulasse, bei der Fristberechnung sei gemäß § 187 Abs. 2 BGB der Beginn des Tages des Vertragsschlusses maßgebend, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Die Rechtsprechung des OLG Stuttgart und des OLG Koblenz überspannt die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung und verkennt, dass § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. lediglich eine deutliche Belehrung über das Widerrufsrecht als solches, die den Fristbeginn auslösenden Ereignisse und die Regelung des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F., nämlich dass der Widerruf keine Begründung enthalten muss, dass er innerhalb von zwei Wochen in Textform oder durch Rücksendung der Sache gegenüber dem Unternehmer zu erklären ist und dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung genügt, verlangt. Eine Belehrung, wie die Frist zu berechnen ist, verlangt § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. nicht.
26 
Die in Rede stehende Widerrufsbelehrung genügt dem Erfordernis, dass der Darlehensnehmer über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren ist (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10 -, juris Rn 34). Die Widerrufsbelehrung belehrt den Darlehensnehmer entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 355 Abs. 2 S. 1 und 3 BGB a.F. und in § 312d Abs. 2 BGB a.F. hinreichend deutlich, dass die Widerrufsfrist erst nach Überlassung eines Exemplars der Widerrufsbelehrung, der Vertragsurkunde bzw. des von dem Darlehensnehmer unterzeichneten schriftlichen Darlehensantrags oder einer Abschrift der Vertragsurkunde bzw. des von dem Darlehensnehmer unterzeichneten Darlehensantrags und bei Fernabsatzverträgen außerdem erst mit Überlassung der Informationen, zu deren Erteilung der Unternehmer nach § 312c Abs. 2 BGB a.F. verpflichtet ist, und nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses beginnt. Die Ereignisse, die den Fristbeginn nach der gesetzlichen Regelung in § 355 Abs. 2 BGB a.F. und § 312d Abs. 2 BGB a.F. auslösen, werden in der Widerrufsbelehrung zutreffend und hinreichend deutlich genannt. Anders als in der von dem BGH beanstandeten Belehrung über den Fristbeginn (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10 -, juris Rn 34: „frühestens“) wird der durchschnittliche Verbraucher hinreichend verständlich darüber informiert, von welchen tatsächlichen Voraussetzungen der Fristbeginn abhängt. Da das Gesetz eine Belehrung darüber, wie die Frist zu berechnen ist, nicht verlangt, war ein Hinweis auf die Regelung des § 187 Abs. 1 BGB nicht geschuldet. Dass der Belehrungstext in der einleitenden Wendung: „Die Frist beginnt einen Tag, nachdem…“ einen solchen Hinweis gleichwohl enthält, ist sachlich zutreffend und macht die Widerrufsbelehrung nicht fehlerhaft. Dass der Hinweis auf § 187 Abs. 1 BGB im Zusammenhang mit der der gesetzlichen Bestimmung des § 312d BGB a.F. für Fernabsatzverträge entnommenen Wendung: „nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags“ nicht nochmals erfolgt, ist unschädlich, weil es einer Belehrung über die Fristberechnung von vornherein nicht bedurfte und vom Unternehmer eine über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Belehrung grundsätzlich nicht verlangt werden kann. Die Wendung: „nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags“ stellt auch den eingangs der Widerrufsbelehrung genannten Fristbeginn („die Frist beginnt einen Tag, nachdem Ihnen…“) nicht infrage, sondern benennt lediglich eine weitere, bei Fernabsatzgeschäften gemäß § 312d Abs. 2 BGB a.F. notwendige Voraussetzung für den Fristbeginn. Der durchschnittliche Verbraucher wird nicht annehmen, dass der Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages den Fristbeginn bereits dann auslöst, wenn er die in der Widerrufsbelehrung im Einzelnen aufgezählten Unterlagen - insbesondere eine den Vertragsschluss bzw. seine eigene Vertragserklärung dokumentierende Urkunde bzw. Abschrift dieser Urkunde - noch nicht erhalten hat. In aller Regel erhält der Darlehensnehmer sowohl bei einem im Wege eines Präsenzgeschäftes als auch bei einem im Fernabsatzwege abgeschlossenen Darlehensvertrag eine den Vertragsschluss dokumentierende bzw. eine seine eigene Vertragserklärung beinhaltende Urkunde erst nach Vertragsschluss, so dass der Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Regelfall für den Fristbeginn nicht maßgebend ist oder diesen jedenfalls nicht nach hinten verschiebt. Dass der Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages das letztlich für den Fristbeginn auslösende Ereignis darstellt, kommt nur in Betracht, wenn die Vertragsunterzeichnung gemäß §§ 126 Abs. 2 S. 2, 492 Abs. 1 S. 2 BGB nicht auf derselben Urkunde, sondern auf getrennten Urkunden erfolgt und dem Darlehensnehmer die für ihn bestimmte und von der Bank schon unterzeichnete Vertragsurkunde bereits zusammen mit der für die Bank bestimmten, vom Darlehensnehmer noch zu unterzeichnenden, Vertragsurkunde übersandt wird. Abgesehen davon, dass diese Konstellation ausweislich des Darlehensvertrages vom 19.02/23.02.2009 im Streitfall nicht gegeben ist, weil die Unterzeichnung der Vertragsparteien auf derselben Urkunde erfolgt ist, ist in einem solchen Fall eine umfassende Belehrung des Darlehensnehmers über den exakten Beginn der Widerrufsfrist von vornherein nicht möglich, weil der Vertragsschluss in dieser Konstellation nach § 130 Abs. 1 BGB erst mit Zugang der Vertragserklärung des Darlehensnehmers bei der Bank erfolgt. Wann der Zugang erfolgt ist, kann aber stets erst im Nachhinein ermittelt und nicht im Voraus angegeben werden. Da das Gesetz, wie bereits dargelegt, lediglich eine Belehrung über die den Fristbeginn auslösenden Ereignisse und nicht über die rechtlichen Grundlagen der Fristberechnung verlangt, war ein Hinweis auf § 130 Abs. 1 BGB in der Widerrufsbelehrung ebenso wenig geboten wie auf § 187 Abs. 1 BGB. Ungeachtet dessen enthielten die dem Beklagten mit dem Vertragsangebot der Klägerin vom 19.02.2009 übersandten „Verbraucherinformationen nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge Annuitätendarlehen“ (Anl. K1) auf Seite 2 unter „C“ eine Information über das Zustandekommen des Darlehensvertrages. Dort heißt es ausdrücklich, dass der Darlehensvertrag (erst) zustande kommt, wenn der Darlehensnehmer die Vertragsurkunde „Darlehensvertrag“ unterzeichnet und diese der Bank so übermittelt, dass sie innerhalb der in der Vertragsurkunde „Darlehensvertrag“ angegebenen Annahmefrist bei der Bank eingeht. Der Beklagte wurde somit von der Klägerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Vertrag nicht schon mit der Unterzeichnung durch ihn, sondern erst mit Zugang der von ihm unterschriebenen Vertragsurkunde bei der Klägerin zustande kommt.
27 
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der von dem Beklagten zitierten Entscheidung des BGH vom 24.03.2009 (BGH, Urteil vom 24.03.2009 - XI ZR 456/07 -, juris Rn. 14). Diese Entscheidung betrifft eine Widerrufsbelehrung zu einem Widerrufsrecht nach § 1 HWiG in der Fassung vom 16.01.1986. Danach konnte der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärung, zu der er in einer Haustürsituation bestimmt worden ist, binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerrufen. Nach § 2 Abs. 1 S. 2 HWiG in der Fassung vom 16.01.1986 begann die Widerrufsfrist mit Aushändigung einer deutlich gestalteten Widerrufsbelehrung. In dem von dem BGH entschiedenen Fall erhielt der Verbraucher eine Widerrufsbelehrung, die den Fristbeginn entgegen der gesetzlichen Regelung in § 2 Abs. 1 S. 2 HWiG in der Fassung vom 16.01.1986 nicht an die Aushändigung der Belehrung, sondern an den Zugang der unterschriebenen Ausfertigung des Darlehensvertrages bei der Bank knüpfte. Der Verbraucher wurde also - anders als im Streitfall - fehlerhaft über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt, indem dem Verbraucher ein anderes als das im Gesetz genannte Ereignis als das für den Fristbeginn maßgebliche Ereignis mitgeteilt wurde. Dies hat der BGH beanstandet, zumal in dem vom BGH entschiedenen Fall der Verbraucher das den Fristbeginn auslösende Ereignis, nämlich den Zugang der von ihm unterschriebenen Ausfertigung des Darlehensvertrages bei der Bank, nicht kannte.
28 
Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht im Zusammenspiel mit den „Verbraucherinformationen nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge Annuitätendarlehen“ (Anl. K1) verwirrend. Entgegen der Argumentation des Beklagten werden die Begriffe „Darlehensvertrag“ und „Angebot“ dort nicht synonym verwendet. Vielmehr wird dem durchschnittlichen Verbraucher in den „Verbraucherinformationen nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge Annuitätendarlehen“ unter „C“ verständlich erläutert, dass die ihm übersandte Vertragsurkunde „Darlehensvertrag“ das schriftliche Darlehensangebot der Klägerin enthält, der Darlehensvertrag aber erst zustande kommt, wenn der Darlehensnehmer dieses durch Unterzeichnung der Vertragsurkunde annimmt und die von beiden Parteien unterzeichnete Vertragsurkunde der Klägerin zugeht. Aus der Erläuterung des Vertragsschlusses ergibt sich für den durchschnittlichen Verbraucher auch mit hinreichender Deutlichkeit, dass die ihm zur Unterzeichnung übersandte Vertragsurkunde „Darlehensvertrag“ bis zur Unterzeichnung durch den Verbraucher lediglich ein auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichtetes Vertragsangebot der Klägerin darstellt und damit noch nicht die in der Widerrufsbelehrung (Anl. K2) genannte „Vertragsurkunde“, die den Vertragsschluss dokumentiert und deren Überlassung zum Verbleib beim Verbraucher eines der den Beginn der Widerrufsfrist auslösenden Ereignisse darstellt.
29 
Soweit der Beklagte erstmals mit nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenem Schriftsatz vom 04.11.2016 geltend gemacht hat, dass die Widerrufsbelehrung auch deswegen fehlerhaft sei, weil sie das unrichtige Verständnis nahelege, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Bank zu laufen (BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 - juris Rn 15 f.), ist die hier in Rede stehende Widerrufsbelehrung mit der Belehrung, die der genannten Entscheidung des BGH zugrunde lag, ersichtlich nicht identisch. Die hier in Rede stehende Widerrufsbelehrung bringt durch die Formulierung: „Ihr schriftlicher Darlehensantrag“ hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass der Lauf der Widerrufsfrist voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist.
30 
Auf die Fragen, ob die Klägerin sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen kann und ob die zwischen den Parteien abgeschlossenen Aufhebungsvereinbarung vom 27.05./29.05.2014 der Ausübung des Widerrufsrechts entgegen steht, kommt es nach allem nicht mehr an.
31 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 709 ZPO.
32 
4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 48 GKG, 3 ZPO.

Gründe

 
21 
1. Die Klage ist zulässig.
22 
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Heidelberg ergibt sich aus §§ 12, 13 ZPO. Dass nach verbreiteter Meinung eine negative Feststellungsklage auch dort erhoben werden kann, wo die Leistungsklage umgekehrten Rubrums erhoben werden könnte, also auch im allgemeinen Gerichtsstand des Klägers (vgl. OLG München, Beschluss vom 18.08.2009 - 31 AR 355/09 -, juris Rn. 6), schließt die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, bei dem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, nicht aus.
23 
Das rechtliche Interesse der Klägerin an der Erhebung einer negativen Feststellungsklage ergibt sich daraus, dass der Beklagte sich in dem Anwaltsschreiben vom 12.04.2016 (Anl. K4) eines Anspruchs auf Rückzahlung der an die Klägerin entrichteten Vorfälligkeitsentschädigung berühmt hat.
24 
2. Die negative Feststellungsklage ist auch begründet. Der Beklagte hat den Darlehensvertrag vom 19.02./23.02.2009 nicht wirksam widerrufen, da die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. im Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung vom 12.04.2016 bereits abgelaufen war. Die dem Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages vom 19.02./23.02.2009 erteilte Widerrufsbelehrung (Anl. K2) ist nicht zu beanstanden. Sie belehrt den Darlehensnehmer zutreffend über den Beginn der Widerrufsfrist. Damit ist die Geschäftsgrundlage für den Aufhebungsvertrag vom 27.05./29.05.2014 nicht weggefallen, und dem Beklagten steht kein Anspruch auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung gegen die Klägerin zu. Entsprechend dem Rechtsschutzziel der Klägerin war im Urteilstenor klarstellend auszusprechen, dass dem Beklagten infolge des Widerrufs des Darlehensvertrages keine Ansprüche gegen die Klägerin zustehen. Darin liegt nur eine Präzisierung des Klageantrags und kein „plus“ oder „aliud“ gegenüber dem Klagebegehren.
25 
Insbesondere ist die Belehrung über das Widerrufsrecht nicht im Hinblick auf den dort enthaltenen Zusatz: „nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags“ fehlerhaft oder irreführend. Der gegenteiligen Auffassung des OLG Stuttgart (Urteil vom 29.09.2015 - 6 U 21/15 -, juris Rn. 43) und des OLG Koblenz (Urteil vom 29.07.2016 - 8 U 1049/15 -, juris Rn. 35), die gewählte Formulierung sei fehlerhaft, weil sie nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringe, ob sich die einleitende Wendung „einen Tag nachdem“ auch auf das Erfordernis des Vertragsschlusses beziehe, und die Wendung „nicht vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages“ die Deutung zulasse, bei der Fristberechnung sei gemäß § 187 Abs. 2 BGB der Beginn des Tages des Vertragsschlusses maßgebend, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Die Rechtsprechung des OLG Stuttgart und des OLG Koblenz überspannt die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung und verkennt, dass § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. lediglich eine deutliche Belehrung über das Widerrufsrecht als solches, die den Fristbeginn auslösenden Ereignisse und die Regelung des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F., nämlich dass der Widerruf keine Begründung enthalten muss, dass er innerhalb von zwei Wochen in Textform oder durch Rücksendung der Sache gegenüber dem Unternehmer zu erklären ist und dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung genügt, verlangt. Eine Belehrung, wie die Frist zu berechnen ist, verlangt § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. nicht.
26 
Die in Rede stehende Widerrufsbelehrung genügt dem Erfordernis, dass der Darlehensnehmer über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren ist (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10 -, juris Rn 34). Die Widerrufsbelehrung belehrt den Darlehensnehmer entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 355 Abs. 2 S. 1 und 3 BGB a.F. und in § 312d Abs. 2 BGB a.F. hinreichend deutlich, dass die Widerrufsfrist erst nach Überlassung eines Exemplars der Widerrufsbelehrung, der Vertragsurkunde bzw. des von dem Darlehensnehmer unterzeichneten schriftlichen Darlehensantrags oder einer Abschrift der Vertragsurkunde bzw. des von dem Darlehensnehmer unterzeichneten Darlehensantrags und bei Fernabsatzverträgen außerdem erst mit Überlassung der Informationen, zu deren Erteilung der Unternehmer nach § 312c Abs. 2 BGB a.F. verpflichtet ist, und nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses beginnt. Die Ereignisse, die den Fristbeginn nach der gesetzlichen Regelung in § 355 Abs. 2 BGB a.F. und § 312d Abs. 2 BGB a.F. auslösen, werden in der Widerrufsbelehrung zutreffend und hinreichend deutlich genannt. Anders als in der von dem BGH beanstandeten Belehrung über den Fristbeginn (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10 -, juris Rn 34: „frühestens“) wird der durchschnittliche Verbraucher hinreichend verständlich darüber informiert, von welchen tatsächlichen Voraussetzungen der Fristbeginn abhängt. Da das Gesetz eine Belehrung darüber, wie die Frist zu berechnen ist, nicht verlangt, war ein Hinweis auf die Regelung des § 187 Abs. 1 BGB nicht geschuldet. Dass der Belehrungstext in der einleitenden Wendung: „Die Frist beginnt einen Tag, nachdem…“ einen solchen Hinweis gleichwohl enthält, ist sachlich zutreffend und macht die Widerrufsbelehrung nicht fehlerhaft. Dass der Hinweis auf § 187 Abs. 1 BGB im Zusammenhang mit der der gesetzlichen Bestimmung des § 312d BGB a.F. für Fernabsatzverträge entnommenen Wendung: „nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags“ nicht nochmals erfolgt, ist unschädlich, weil es einer Belehrung über die Fristberechnung von vornherein nicht bedurfte und vom Unternehmer eine über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Belehrung grundsätzlich nicht verlangt werden kann. Die Wendung: „nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags“ stellt auch den eingangs der Widerrufsbelehrung genannten Fristbeginn („die Frist beginnt einen Tag, nachdem Ihnen…“) nicht infrage, sondern benennt lediglich eine weitere, bei Fernabsatzgeschäften gemäß § 312d Abs. 2 BGB a.F. notwendige Voraussetzung für den Fristbeginn. Der durchschnittliche Verbraucher wird nicht annehmen, dass der Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages den Fristbeginn bereits dann auslöst, wenn er die in der Widerrufsbelehrung im Einzelnen aufgezählten Unterlagen - insbesondere eine den Vertragsschluss bzw. seine eigene Vertragserklärung dokumentierende Urkunde bzw. Abschrift dieser Urkunde - noch nicht erhalten hat. In aller Regel erhält der Darlehensnehmer sowohl bei einem im Wege eines Präsenzgeschäftes als auch bei einem im Fernabsatzwege abgeschlossenen Darlehensvertrag eine den Vertragsschluss dokumentierende bzw. eine seine eigene Vertragserklärung beinhaltende Urkunde erst nach Vertragsschluss, so dass der Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Regelfall für den Fristbeginn nicht maßgebend ist oder diesen jedenfalls nicht nach hinten verschiebt. Dass der Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages das letztlich für den Fristbeginn auslösende Ereignis darstellt, kommt nur in Betracht, wenn die Vertragsunterzeichnung gemäß §§ 126 Abs. 2 S. 2, 492 Abs. 1 S. 2 BGB nicht auf derselben Urkunde, sondern auf getrennten Urkunden erfolgt und dem Darlehensnehmer die für ihn bestimmte und von der Bank schon unterzeichnete Vertragsurkunde bereits zusammen mit der für die Bank bestimmten, vom Darlehensnehmer noch zu unterzeichnenden, Vertragsurkunde übersandt wird. Abgesehen davon, dass diese Konstellation ausweislich des Darlehensvertrages vom 19.02/23.02.2009 im Streitfall nicht gegeben ist, weil die Unterzeichnung der Vertragsparteien auf derselben Urkunde erfolgt ist, ist in einem solchen Fall eine umfassende Belehrung des Darlehensnehmers über den exakten Beginn der Widerrufsfrist von vornherein nicht möglich, weil der Vertragsschluss in dieser Konstellation nach § 130 Abs. 1 BGB erst mit Zugang der Vertragserklärung des Darlehensnehmers bei der Bank erfolgt. Wann der Zugang erfolgt ist, kann aber stets erst im Nachhinein ermittelt und nicht im Voraus angegeben werden. Da das Gesetz, wie bereits dargelegt, lediglich eine Belehrung über die den Fristbeginn auslösenden Ereignisse und nicht über die rechtlichen Grundlagen der Fristberechnung verlangt, war ein Hinweis auf § 130 Abs. 1 BGB in der Widerrufsbelehrung ebenso wenig geboten wie auf § 187 Abs. 1 BGB. Ungeachtet dessen enthielten die dem Beklagten mit dem Vertragsangebot der Klägerin vom 19.02.2009 übersandten „Verbraucherinformationen nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge Annuitätendarlehen“ (Anl. K1) auf Seite 2 unter „C“ eine Information über das Zustandekommen des Darlehensvertrages. Dort heißt es ausdrücklich, dass der Darlehensvertrag (erst) zustande kommt, wenn der Darlehensnehmer die Vertragsurkunde „Darlehensvertrag“ unterzeichnet und diese der Bank so übermittelt, dass sie innerhalb der in der Vertragsurkunde „Darlehensvertrag“ angegebenen Annahmefrist bei der Bank eingeht. Der Beklagte wurde somit von der Klägerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Vertrag nicht schon mit der Unterzeichnung durch ihn, sondern erst mit Zugang der von ihm unterschriebenen Vertragsurkunde bei der Klägerin zustande kommt.
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Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der von dem Beklagten zitierten Entscheidung des BGH vom 24.03.2009 (BGH, Urteil vom 24.03.2009 - XI ZR 456/07 -, juris Rn. 14). Diese Entscheidung betrifft eine Widerrufsbelehrung zu einem Widerrufsrecht nach § 1 HWiG in der Fassung vom 16.01.1986. Danach konnte der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärung, zu der er in einer Haustürsituation bestimmt worden ist, binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerrufen. Nach § 2 Abs. 1 S. 2 HWiG in der Fassung vom 16.01.1986 begann die Widerrufsfrist mit Aushändigung einer deutlich gestalteten Widerrufsbelehrung. In dem von dem BGH entschiedenen Fall erhielt der Verbraucher eine Widerrufsbelehrung, die den Fristbeginn entgegen der gesetzlichen Regelung in § 2 Abs. 1 S. 2 HWiG in der Fassung vom 16.01.1986 nicht an die Aushändigung der Belehrung, sondern an den Zugang der unterschriebenen Ausfertigung des Darlehensvertrages bei der Bank knüpfte. Der Verbraucher wurde also - anders als im Streitfall - fehlerhaft über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt, indem dem Verbraucher ein anderes als das im Gesetz genannte Ereignis als das für den Fristbeginn maßgebliche Ereignis mitgeteilt wurde. Dies hat der BGH beanstandet, zumal in dem vom BGH entschiedenen Fall der Verbraucher das den Fristbeginn auslösende Ereignis, nämlich den Zugang der von ihm unterschriebenen Ausfertigung des Darlehensvertrages bei der Bank, nicht kannte.
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Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht im Zusammenspiel mit den „Verbraucherinformationen nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge Annuitätendarlehen“ (Anl. K1) verwirrend. Entgegen der Argumentation des Beklagten werden die Begriffe „Darlehensvertrag“ und „Angebot“ dort nicht synonym verwendet. Vielmehr wird dem durchschnittlichen Verbraucher in den „Verbraucherinformationen nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge Annuitätendarlehen“ unter „C“ verständlich erläutert, dass die ihm übersandte Vertragsurkunde „Darlehensvertrag“ das schriftliche Darlehensangebot der Klägerin enthält, der Darlehensvertrag aber erst zustande kommt, wenn der Darlehensnehmer dieses durch Unterzeichnung der Vertragsurkunde annimmt und die von beiden Parteien unterzeichnete Vertragsurkunde der Klägerin zugeht. Aus der Erläuterung des Vertragsschlusses ergibt sich für den durchschnittlichen Verbraucher auch mit hinreichender Deutlichkeit, dass die ihm zur Unterzeichnung übersandte Vertragsurkunde „Darlehensvertrag“ bis zur Unterzeichnung durch den Verbraucher lediglich ein auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichtetes Vertragsangebot der Klägerin darstellt und damit noch nicht die in der Widerrufsbelehrung (Anl. K2) genannte „Vertragsurkunde“, die den Vertragsschluss dokumentiert und deren Überlassung zum Verbleib beim Verbraucher eines der den Beginn der Widerrufsfrist auslösenden Ereignisse darstellt.
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Soweit der Beklagte erstmals mit nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenem Schriftsatz vom 04.11.2016 geltend gemacht hat, dass die Widerrufsbelehrung auch deswegen fehlerhaft sei, weil sie das unrichtige Verständnis nahelege, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Bank zu laufen (BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 - juris Rn 15 f.), ist die hier in Rede stehende Widerrufsbelehrung mit der Belehrung, die der genannten Entscheidung des BGH zugrunde lag, ersichtlich nicht identisch. Die hier in Rede stehende Widerrufsbelehrung bringt durch die Formulierung: „Ihr schriftlicher Darlehensantrag“ hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass der Lauf der Widerrufsfrist voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist.
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Auf die Fragen, ob die Klägerin sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen kann und ob die zwischen den Parteien abgeschlossenen Aufhebungsvereinbarung vom 27.05./29.05.2014 der Ausübung des Widerrufsrechts entgegen steht, kommt es nach allem nicht mehr an.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 709 ZPO.
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4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 48 GKG, 3 ZPO.

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