Urteil vom Landgericht Karlsruhe - 6 O 190/08

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Der ehemals im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger wehrt sich gegen die Korrektur seiner Betriebsrentenmitteilung im Zusammenhang mit der Anwendung fremdrentenrechtlicher Regelungen und macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Zahlung einer höheren monatlichen Betriebsrente, rückwirkend zum 1. März 2008, geltend.
Der 1935 geborene Kläger war, nachdem er zunächst in den 1950er bis 1970er Jahren Versicherungszeiten in einem Herkunftsland nach dem Fremdrentengesetz (im folgenden: FRG) - zurückgelegt hatte (vgl. AH 101 ff., hier: AH 163), seit dem 01. Juli 1979 bei der Beklagten zusatzversichert und hatte bei ihr insgesamt 234 Umlagemonate zurückgelegt (vgl. AH 9, 63).
Seit dem 1. Januar 1999 bezog der Kläger von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) eine gesetzliche Altersrente. Daneben erhielt der Kläger, wie ihm unter dem 29. März 1999 (AH 61 ff.) mitgeteilt wurde, ebenfalls seit dem 01. Januar 1999 von der Beklagten eine Versorgungsrente für Versicherte nach § 37 VBLS a.F. in Höhe von zunächst monatlich 1.245,55 DM brutto. Zur Errechnung der Versorgungsrente ging die Beklagte von einer Gesamtversorgung in Höhe von 3.646,40 DM aus und zog davon eine gesetzliche Rente in Höhe von 2.400,85 DM ab (AH 73).
Mit Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung (DRV) vom 21. August 2007 (AH 101 ff.) wurde die gesetzliche Rente des Klägers von Anbeginn - ab dem 1. Januar 1999 - neu festgestellt. Hintergrund dafür war, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvL 9/00 u.a. (BVerfGE 116, 96 ff.) - den Gesetzgeber aufgefordert hatte, zugunsten der am 30. September 1996 rentennahen Jahrgänge bis zum 31. Dezember 2007 eine Übergangsregelung für die Absenkung der Entgeltpunkte (i.S. des § 22 Abs. 4 FRG) zu schaffen, welche mit dem Rentenversicherungs-Altersgrenzanpassungsgesetzes im April 2007 vorlag. Die darin vorgesehene Neuregelung des Artikel 6 § 4c Absatz 2 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (im folgenden: FANG) gewährt den Berechtigten einen einmaligen Ausgleichsbetrag zur Kompensation der früher fehlenden Übergangsregelung.
Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG lautet:
"(2) Für Berechtigte,
        
1. die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben,
        
2. deren Rente nach dem 30. September 1996 beginnt und
        
3. über deren Rentenantrag oder über deren bis 31. Dezember 2004 gestellten Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheides am 30. Juni 2006 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist,
        
wird für diese Rente einmalig zum Rentenbeginn ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ermittelt. Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ergibt sich aus der Differenz zwischen der mit und ohne Anwendung von § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes ermittelten Summe aller persönlichen Entgeltpunkte. Dieser Zuschlag wird monatlich für die Zeit des Rentenbezuges
        
vom 1. Oktober 1996 bis 30. Juni 1997 voll,
vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 zu drei Vierteln,
vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 zur Hälfte und
vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 zu einem Viertel
        
gezahlt. Für die Zeit des Rentenbezuges ab 1. Juli 2000 wird der Zuschlag nicht gezahlt. ..."
Entsprechend dieser Regelung berücksichtigte die DRV in ihrem Bescheid vom 21. August 2007 zugunsten des Klägers für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2000 einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, der stufenweise verringert wurde. Ab dem 1. Juli 2000 entfiel der Zuschlag. So wurde ab dem 1. Januar 1999 auf der Grundlage von 54,5083 Entgeltpunkten (AH 115/151/153) monatlich eine gesetzliche Rente von DM 2.597,32 brutto = EUR 1.327,99 (zuzüglich Zuschüssen für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge), insgesamt somit DM 2.787,90 brutto = EUR 1.425,43 gezahlt (AH 115, 117).
Die zusätzlichen Entgeltpunkte wurden, beginnend ab 1. Januar 1999 und vollständig ab 1. Juli 2000, auf tatsächliche 50,3851 abgeschmolzen. Daraus ergab sich ab dem 01. Juli 2000 eine monatliche gesetzliche Rente von brutto DM 2.447,71 = EUR 1.251,49, bzw. zuzüglich Zuschüssen für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ein Betrag von DM 2.633,74 = EUR 1.346,61 (AH 17).
Zum 1. Oktober 2007 wurde für den Kläger eine gesetzliche Rente von monatlich 1.323,62 EUR brutto/1.193,25 netto festgesetzt (AH 101/105).
10 
Das für die Berechnung der Entgeltpunkte zugrunde liegende versicherte Einkommen des Klägers für seine FRG-Versicherungszeiten war in dem Rentenbescheid der DRV vom 21. August 2007 gemäß § 22 Abs. 4 FRG mit dem Faktor 0,6 multipliziert worden (vgl. AH 135). Außerdem war dem Rentenbescheid eine „Berechnung ohne Absenkung für die FRG-Zeiten“ beigefügt, nach der sich ohne Kürzung nach dem FRG bei 58,6315 Entgeltpunkten und einem Rentenwert (zum 1. Januar 1999) von 47,65 DM eine gesetzliche Rente von 2.793,79 DM ergab (AH 159 ff.).
11 
Den vorgenannten Bescheid der DRV nahm die Beklagte zum Anlass, auch die Betriebsrente des Klägers rückwirkend zum 1. Januar 1999 neu - und erstmals unter Anwendung der Vorschrift des § 40 Abs. 1, Abs. 2 a) ee) VBLS in der Fassung bis zur 41. Satzungsänderung (im folgenden: a.F.) - zu berechnen.
12 
§ 40 Abs. 1, Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. lautet:
13 
„(1) Als Monatliche Versorgungsrente wird der Betrag gewährt, um den die Summe der in Absatz 2 genannten Bezüge hinter der nach §§ 41 bis 43b errechneten Gesamtversorgung zurückbleibt.
        
(2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind
        
a) die Rente wegen Alters (§ 33 Abs. 2 SGB VI) oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 33 Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 und 5 SGB VI) aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Höhe, in der sie für den Monat des Beginns der Versorgungsrente (§ 62) geleistet wird oder zu leisten wäre, wenn
...
ee) sie nicht nach Artikel 6 § 4 Abs. 6 FANG oder nach § 22 Abs. 4 FRG vermindert wäre ,
...“ (Unterstreichung durch das Gericht)
14 
Unter Heranziehung der nicht abgesenkten gesetzlichen Rente (2.793,79 DM - AH 19) gelangte die Beklagte in ihrer von dem Kläger angegriffenen Mitteilung vom 14. Februar 2008 zu dem Ergebnis, dass die Zusatzrente des Klägers für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 29. Februar 2008 mit insgesamt 21.085,80 EUR überzahlt sei, forderte diesen Betrag jedoch nicht zurück (AH 1, 59). Gleichzeitig teilte sie dem Kläger mit, dass die Betriebsrente in der bisherigen Höhe von 611,70 EUR netto (AH 59) letztmalig für Februar 2008 gezahlt werde und in Zukunft (ab dem 1. März 2008) monatlich nur noch 516,29 EUR brutto/428,00 EUR netto betrage (AH 1 ff., 57).
15 
Im Einzelnen lagen den Berechnungen der Beklagten die folgenden Daten zugrunde:
16 
In der Mitteilung vom 29. März 1999 ergab sich zum 01. Januar 1999 bei einer Gesamtversorgung von DM 3.646,40 DM unter Berücksichtigung einer gesetzlichen Rente von DM 2.400,85 (mit Absenkung für die FRG-Zeiten) eine Versorgungsrente von DM 1.245,55 (AH 61, 71, 73). In der neuen Mitteilung vom 14. Februar 2008 errechnete sich zum 01. Januar 1999 aus einer Gesamtversorgung von DM 3.646,40 unter Berücksichtigung einer gesetzlichen Rente von DM 2.793,79 (ohne Absenkung für die FRG-Zeiten) eine Versorgungsrente von DM 852,61 (AH 1, 17, 19, 51).
17 
Die Parteien streiten nunmehr darum, ob die Kürzung der Zusatzrente des Klägers von 611,70 EUR netto (vgl. AH 59) auf 516,29 EUR brutto/ 428,00 EUR netto (vgl. AH 1, 57) - also um 183,70 EUR - mit Wirkung zum 1. März 2008 rechtens war oder nicht.
18 
Der Kläger trägt vor:
19 
Die vorgenommene Kürzung verstoße gegen Treu und Glauben. Zum Zeitpunkt der Rentenkürzung sei er bereits 72 Jahre alt gewesen und habe darauf vertrauen dürfen, dass er die errechnete Rente künftig behalten und verbrauchen dürfe. Er sei nicht mehr in der Lage, sich auf einen niedrigeren Lebensstandard einzustellen; vielmehr habe er seinen Lebenszuschnitt entsprechend ausgerichtet. Der Gedanke des § 48 VwVfG komme zum Tragen. Die Beklagte lasse unberücksichtigt, dass die Neuberechnung unter Berücksichtigung des Art. 6 ¤ 4c Abs. 2 FANG n.F. nur die Rentenbezugszeit bis zum 30. Juni 2000 betreffe.
20 
Die Beklagte habe in ihrer Verwaltungspraxis grundsätzlich bzw. bis Sommer 1999 die Abschläge nach § 22 Abs. 4 FRG trotz § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. berücksichtigt, um sich einen erheblichen technischen Aufwand infolge umfangreicher Vergleichsberechnungen zu ersparen. Sie habe sehenden Auges in zahlreichen Fällen Berechnungen vorgenommen, von denen sie gewusst habe, dass sie unzutreffend waren; dies zeigten auch die beim Landgericht Karlsruhe anhängigen Parallelverfahren (Az. 6 O 189/08, 6 O 214/08 und 6 O 46/09). Wenn die Beklagte dies bestreite, möge sie ihre Verwaltungspraxis offen legen.
21 
Jedenfalls gebe es keine Rechtfertigung dafür, dass die Beklagte § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. erst mehr als neun Jahre später anwende. Den Kläger treffe zudem keinerlei Verschulden. Die streitgegenständliche Rentenkürzung stelle bei dieser Sachlage einen Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) dar. Es sei willkürlich, wenn man lediglich in Einzelfällen anlässlich der Neuberechnung der DRV-Rente nunmehr diese Vorschrift berücksichtige. Der Kläger werde in gewisser Weise für sein Engagement bestraft.
22 
Die finanziellen Mittel des Klägers und seiner Ehefrau bezogen auf das insgesamt zur Verfügung stehende Einkommen seien wesentlich (über 10 %) abgesunken, was angesichts der erheblichen und langfristigen Verpflichtungen wie laufender Kreditverbindlichkeiten für Haus und Grundstück zu einem wesentlichen Absinken des aus den verbleibenden Mitteln zu finanzierenden Lebensstandards führe (vgl. Anl. K 6, AH 99).
23 
Standen nach Abzug der monatlichen Ausgaben für Darlehen, Steuer, Strom, Gas, Wasser, Schornsteinfeger, sämtlicher Versicherungen, Abfallgebühren, Radio- du Fernsehgebühren, Medikamente und Arztgebühren, und eines jährlichen Heimflugs in die ungarische Heimat ihm und seiner Ehefrau noch zusammen vorher EUR 1.632,76 bzw. einzeln EUR 816,38 zur Verfügung, so verringere sich der Betrag nunmehr auf zusammen EUR 1.308,69 bzw. einzeln EUR 654,35. Dies sei nicht zumutbar.
24 
Der Kläger beantragt,
25 
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1. März 2008 eine Rente zu gewähren, bei der die Versorgungsrente mit den um die Abschläge nach § 22 Abs. 4 FRG verminderten Bezügen ermittelt wird.
26 
Die Beklagte beantragt,
27 
die Klage abzuweisen.
28 
Sie trägt vor:
29 
Die Kürzung rechtfertige sich aus der Anrechnungsregelung des § 40 Abs. 2 lit. a) ee) VBLS a.F.; diese sei rechtmäßig (vgl. BGH v. 12. März 2003 - IV ZR 56/02) und in der Vergangenheit seit Einführung mit der 25./30. Satzungsänderung von der Beklagten auch umgesetzt worden, so dass von einer willkürlichen Verfahrensweise der Beklagten keine Rede sein könne. Jedenfalls mit Wirkung für die Zukunft sei die von der Beklagten vorgenommene Kürzung nicht zu beanstanden.
30 
Die Beklagte sei im Interesse der Gesamtheit der Versicherten und Arbeitsgeber grundsätzlich verpflichtet, überzahlte Rentenleistungen zu berücksichtigen - auch dann, wenn die Überzahlung auf einer fehlerhaften EDV-Angabe beruhen sollte. Sie habe im Rentenbescheid der BfA vom 16. November 1998 den Hinweis auf die Zeiten nach dem FRG übersehen; eine Bindungswirkung zu Gunsten des Klägers auch für die Zukunft rechtfertige dieses Versehen nicht. Aus § 242 BGB ergebe sich nichts anderes: Es genüge dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, dass sie von der Rückforderung in Höhe von 21.085,80 EUR (für die Vergangenheit) abgesehen habe; hieraus sei auch zu ersehen, dass die Beklagte sehr wohl die Interessen der Klägers umfassend gewürdigt habe. Die Einkommensverhältnisse des Klägers rechtfertigten kein anderes Ergebnis: Vor der Neuberechnung habe dem Kläger zum Rentenbeginn eine Gesamtrente von 1.864,38 EUR brutto (aus gesetzlicher Rentenversicherung: EUR 1.227,54 + Versorgungsrente: 636,84 EUR) zur Verfügung gestanden, nach der Neuberechnung seien es 1.763,92 EUR brutto (1.327,99 EUR + 435,93 EUR). Damit ergäben sich nach der Neuberechnung zum Rentenbeginn insgesamt Leistungen, die auch unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben nicht unzumutbar seien. Der Beweisantritt des Klägers bzgl. der angeblichen Verwaltungspraxis der Beklagten durch Benennung eines externen Rentenberaters sei ungeeignet; im übrigen sei der entsprechende Vortrag ohne jede Grundlage.
31 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2009 (AS 97 f.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
32 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
33 
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Betriebsrente seit dem 1. März 2008. Die Abänderung der ursprünglichen Rentenmitteilung vom 29. März 1999 für den Zeitraum ab dem 1. März 2008 ist rechtens.
34 
1. Die Beklagte ist grundsätzlich berechtigt, fehlerhafte Berechnungen - unabhängig von den Voraussetzungen des § 40 VBLS n.F. - jederzeit zu korrigieren (vgl. LG Karlsruhe, Urteil v. 17. Juli 2009 - 6 O 186/09 - (veröffentlicht in Juris); kritisch: BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 153/83 - BGHZ 94, 344 ff. = VersR 1985, 943 ff., sub II.3; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, § 61 Anm. 4). Dass ein solches Korrekturrecht besteht, ist in §§ 70 Abs. 1-3 VBLS a. F. / 53 VBLS n.F. vorausgesetzt, denn die dort geregelte Rückforderung überzahlter Renten setzt die vorherige Korrektur der Rentenmitteilungen voraus. Anerkannt ist, dass §§ 70 Abs. 1-3 VBLS a. F. / 53 VBLS n.F. auch auf andere als die dort ausdrücklich geregelten Überzahlungstatbestände anwendbar sind (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 14. Juni 2005 - 6 O 186/04 -; Gilbert/Hesse, aaO., Kap. B, § 70 Bl. 339e). Die Entscheidung der Anstalt und die Mitteilung ihrer Leistungen oder deren Ablehnung haben keine rechtsbegründende Wirkung. Weder die Entscheidung, noch die Mitteilung stellt einen Verwaltungsakt dar, da die Anstalt nicht hoheitlich tätig wird. Bei den Mitteilungen der Beklagten handelt es sich nicht um Akte öffentlicher Gewalt oder um verwaltungsaktähnliche Akte, sondern um eine Information, der eine Rechtsverbindlichkeit nicht zukommt. Sie erwachsen demnach auch nicht in Bestandskraft.
35 
Auch das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen hierzu ausgeführt:
36 
„Die Mitteilung der VBL und deren Satzungsbestimmungen stellen keinen Akt öffentlicher Gewalt dar. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 103, 370 (378)) ordnet die Versicherungsverhältnisse zwischen den versicherten Arbeitnehmern und der VBL dem Privatrecht zu. Diese Sichtweise ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des 1. Senats des BVG vom 06. November 1991 - 1 BvR 825/88 -, BB 1991, Seite 2531 und vom 11. Mai 1994 - 1 BvR 744/94 -, NVwZ-RR 1995, Seite 232). Die VBL tritt der Beschwerdeführerin somit hier nicht als Trägerin öffentlicher Gewalt gegenüber“.
(BVG 2. Kammer des 1. Senats 1 BvR 1136/96 B. vom 22. März 2000 in NVwZ 2000, 1409 = VersR 2000, 835 - 838; NJW 2000, 3341 - 3344; 2. Kammer des 1. Senats B. vom 25.08.1999, 1 BvR 1246/95 in FamRZ 1999, 1575 - 1577 = VersR 1999, 1518 - 1520).
37 
Die Mitteilung der Beklagten dient dem Zweck, dem Berechtigten die Höhe der Leistungen und die Art ihrer Berechnung ohne Gründe für die Leistungsablehnung mitzuteilen, um die Nachprüfung zu erleichtern. Anders als beim Verwaltungsakt werden keine Rechte und Pflichten mit verbindlicher Wirkung konkretisiert. Die Mitteilung fasst lediglich die nach der Satzung bestehenden Ansprüche in einem technisch notwendigen und für die Überprüfung zweckmäßigen Verfahren zusammen, ohne eine neue Rechtslage zu schaffen. Die Anstalt ist deshalb ebenso wenig, wie die Versicherten und Leistungsberechtigten an die Mitteilung gebunden. Die Beklagte ist deshalb auch nicht gehindert, die Rentenberechnung richtig zu stellen. Ist sie bei der Berechnung von Leistungen von unrichtigen Daten ausgegangen, ist sie nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die ursprüngliche Berechnung abzuändern und die Leistung erneut zu berechnen (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 5. Oktober 2007 - 6 O 295/06 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung der Kammer u.a. Urteil vom 24. November 2000 - 6 O 313/00).
38 
Hiervon ausgehend war die Neuberechnung der Versorgungsrente des Klägers (unter Berücksichtigung der nicht nach § 22 Abs. 4 FRG verminderten gesetzlichen Rente) in der Rentenmitteilung der Beklagten vom 14. Februar 2008 grundsätzlich gerechtfertigt, weil die Beklagte in ihrer ursprünglichen Rentenberechnung vom 29. März 1999 § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. fehlerhaft nicht angewandt hatte.
39 
2. Die Beklagte durfte § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. auch ohne Weiteres anwenden. Die Vorschrift ist wirksam, hält insbesondere einer Inhaltskontrolle stand. Die Beklagte muss nämlich die Kürzung der gesetzlichen Rente Fremdrentenberechtigter nicht durch eine entsprechende Erhöhung ihrer Zusatzrente ausgleichen; sie verspricht in ihrer Satzung nicht generell eine Aufstockung der Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine Gesamtversorgung, sondern lediglich eine durch zahlreiche Einzelheiten - hier § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. - näher bestimmte Zusatzversorgung (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 56/02 und IV ZR 57/02 -, VersR 2003, 719-722, im Anschluss an LG Karlsruhe, Urteile vom 18. August 2000 - 6 O 203/00 und vom 13. Oktober 2000 - 6 O 200/00).
40 
3. Auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ist die Beklagte nicht gehindert, die Berechnung der Versorgungsrente des Klägers für die Zukunft, d.h. ab dem 01. März 2008, in korrekter Weise nach den Satzungsbestimmungen vorzunehmen.
41 
Versicherte müssen nicht ohne Weiteres in jedem Fall korrigierte Neuberechnungen ihrer Rente durch die Beklagte hinnehmen. Das Gericht hat vielmehr im Rahmen des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Anlehnung an die Grundsätze des § 48 VwVfG eine Gesamtabwägung aller zu berücksichtigenden Umstände vorzunehmen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 22. Mai 1985 zum Zusatzversorgungsrecht der Postangestellten (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 153/83 - BGHZ 94, 344 ff. = VersR 1985, 943 ff.) hervorgehoben, dass nach § 48 VwVfG bei Vorliegen besonderer Umstände die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung auch für die Zukunft ganz oder teilweise ausgeschlossen sein kann. § 48 VwVfG normiere die ursprünglich nicht gesetzlich festgelegten allgemeinen Grundsätze, die das Rechtsstaatsprinzip für einen wesentlichen Teilbereich des Verwaltungsrechts verwirklichen und sichern (vgl. BVerfGE 59, 128 (166 f.) = NJW 1983, 103). Die im Verwaltungs- und Sozialrecht, hier insbesondere im Bereich der Beamtenversorgung, entwickelten Grundsätze des Vertrauensschutzes seien, ungeachtet der privatrechtlichen Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses und unabhängig von der Rechtsnatur der Rentenmitteilung, entsprechend im Bereich der Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst anzuwenden. Der Vertrauensgrundsatz erfordere eine Prüfung der Besonderheiten des Einzelfalls; vorzunehmen sei eine Gesamtabwägung. Zu den dabei zu berücksichtigenden Umständen zählten unter anderem das Alter des Begünstigten und die Erfahrungstatsache, dass älteren Menschen eine Umstellung auf veränderte Verhältnisse besonders schwer falle. Bedeutsam könne ferner sein, wie lange die zurückzunehmenden Leistungen schon erbracht wurden, und ob deren Entzug einschneidende Änderungen der Lebensführung mit sich bringen würden. Mit fortschreitender Dauer der Leistungen stiegen die Anforderungen für die Rücknahme. Bei bereits gewährten, überzahlten Renten seien insbesondere hinsichtlich vergangener Zeiträume unter dem Vertrauensgesichtspunkt u.U. Ausnahmen zu machen (vgl. BGH a.a.O.).
42 
Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte nach Auffassung der Kammer hier den Anforderungen des Vertrauensschutzprinzips bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass sie gegenüber dem Kläger von der Rückforderung des überzahlten Betrags in Höhe von 21.085,80 für den Zeitraum bis zum 29. Februar 2008 Abstand nahm (vgl. insoweit auch LG Karlsruhe, Urteile vom 19. Juni 2009 - 6 O 169/08 - und vom 17. Juli 2009 - 6 O 186/08 (letzteres veröffentlicht in Juris) und Urteil vom 21. Juli 2006 - 6 O 2/06 - (veröffentlicht in Juris)). Für die Zukunft - ab dem 1. März 2008 - benachteiligt die Entscheidung der Beklagten, es bei der Reduzierung der Zusatzrente um monatlich 183,70 EUR gemäß ihrer Mitteilung vom 14. Februar 2008 (AH 1 ff.) zu belassen, hingegen den Kläger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben letztlich nicht unangemessen.
43 
a) Insoweit waren hier zu Gunsten des Klägers sein erhebliches Alter zum Zeitpunkt der Abänderung (72 Jahre) und die lange Dauer der bisherigen (falsch berechneten) Leistungen von ca. 9 Jahren zu berücksichtigen. Gleichfalls war zu sehen, dass der Beklagten bereits seit 1999 alle maßgeblichen Anknüpfungstatsachen - d.h. die FRG-Zeiten des Klägers mit entsprechender Berücksichtigung gem. § 22 Abs. 4 FRG bei der Berechnung der gesetzlichen Rente - vorlagen und dass die Beklagte - jedenfalls bei sorgfältiger Durchsicht des BfA-Rentenbescheids vom 16. November 1998 - jederzeit § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. anwenden hätte können. Dem Kläger ist eine Verursachung oder gar ein Verschulden an der Falschberechnung der Versorgungsrente durch die Beklagte in keiner Weise anzulasten.
44 
b) Gegen eine Fortzahlung der im Jahr 1999 fehlerhaft berechneten Versorgungsrente über den 01. März 2008 hinaus, sprechen folgende Erwägungen:
45 
aa) Selbst wenn man die Behauptung des Klägers unterstellt, dass die Beklagte, bewusst und „sehenden Auges“ „in ständiger Verwaltungspraxis“ bis 1999 von der richtigen Anwendung des § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. abgesehen hat, weil sie jahrelang nicht über die technischen Voraussetzungen zur Berechnung der gesetzlichen Rente ohne FRG-Abzug verfügte, führt dies nicht dazu, dass die Beklagte von vornherein und ungeachtet aller übrigen Umstände des Einzelfalls für alle Zukunft an einer Korrektur ihrer Berechnungen gehindert wäre.
46 
Im Verwaltungsrecht kann die „verwaltungsinterne Nichtbeachtung“ von Verwaltungsvorschriften bzw. von verwaltungsinternen Anweisungen und Vorgaben oder einer ständig geübten Verwaltungspraxis einen unmittelbaren Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 GG) darstellen und zur Rechtswidrigkeit des darauf beruhenden Verwaltungsakts führen. Die Verwaltung ist jedoch auch grundsätzlich befugt, ihre Verwaltungspraxis aus sachlichen Gründen zu ändern (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. März 2009 - 10 S 1578/08, in DVBl. 2009, 797 (veröffentlicht in Juris) m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 08. April 1997 - 3 C 6/95). Diese Grundsätze auf die Verfahren der Beklagten zur Berechnung der Versorgungsrente übertragen, ergibt, dass bei einer - unterstellten - internen Verwaltungspraxis der Beklagten, wie sie der Kläger für den Zeitraum bis 1999 behauptet, diese Praxis danach jederzeit aus sachlichen Gründen geändert werden konnte. Solche Gründe können vorliegen in der mittlerweile, nach 1999 bestehenden technischen Ausstattung der Beklagten zur Durchführung von Vergleichsberechnungen, oder in der Entwicklung der Rechtsprechung zur Anwendung des Fremdrentengesetzes durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2003 - IV ZR 58/02 (veröffentlicht in juris), bzw. den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2006 - 1 BvL 9/00, in BVerfGE 116, 96 - 135), oder durch die gesetzliche Übergangsregelung für die Absenkung der Entgeltpunkte (i.S. des § 22 Abs. 4 FRG) durch das Rentenversicherungs-Altersgrenzanpassungsgesetzes vom April 2007 und die darin getroffene Neuregelung des Artikel 6 § 4c Absatz 2 FANG.
47 
Über die Behauptung des Klägers, es habe früher bei der Beklagten grundsätzlich bzw. bis ins Jahr 1999 andauernd eine ständige Verwaltungspraxis zur Nichtanwendbarkeit des FRG gegeben, brauchte aus oben dargelegten Gründen kein Beweis erhoben zu werden. Auch müsste eine solche Verwaltungspraxis - sollte sie tatsächlich bestanden haben - nicht zwangsläufig mit einer bewussten Missachtung der Satzungsbestimmungen einhergehen. So ist nachvollziehbar, wenn die Beklagte wegen des ursprünglich in zahlreichen Rentenbescheiden der BfA nicht ausdrücklich ausgewiesenen Multiplikationsfaktors von „0,6“ (ebenso in den Verfahren LG Karlsruhe 6 O 169/08, 6 O 186/08, 6 O 189/08, 6 O 214/08) versehentlich die Anwendung des § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. unterlassen hat, weil davon ausgegangen wurde, dass die Zahlen in dem Bescheid der gesetzlichen Rentenversicherung die nicht abgesenkten Werte enthielten. Die bei der Kammer anhängige Anzahl von parallel gelagerten Verfahren (insgesamt sechs: 6 O 169/08, 6 O 186/08, 6 O 189/98, 6 O 190/08, 6 O 214/08, 6O 46/09) rechtfertigt es zudem - bei der mutmaßlichen Anzahl potentiell betroffener Personen - für sich genommen noch nicht, hier eine generelle frühere Verwaltungspraxis der Beklagten anzunehmen.
48 
bb) m Rahmen der gebotenen Einzelfallabwägung hinsichtlich einer bei dem Kläger ab dem 01. März 2008 nach den Satzungsbestimmungen richtig berechneten Versorgungsrente sind auch die Grundsätze aus dem Beamtenrecht bei der Überzahlung von Versorgungsbezügen zu berücksichtigen, worauf auch der Kläger abstellt (vgl. Schriftsatz vom 28. August 2009, Seite 8, AS. 117 - vgl. zur Orientierung der Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst an der Beamtenversorgung BGH, Urteil vom 16. März 1988 - IV a ZR 154/87, in VersR 1988, 575 ff und BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 a.a.O.).
49 
Das Bundesverwaltungsgericht misst nach seiner ständigen Rechtsprechung dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines mangelhaften (mangelhaft gewordenen) begünstigenden Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Zukunft in der Regel gegenüber dem Interesse des Begünstigten an der Aufrechterhaltung des mangelhaften Verwaltungsaktes das Übergewicht bei, wenn der Verwaltungsakt den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge hat.
50 
Der Vorrang des Interesses an einer Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts in der Beamtenbesoldung ergibt sich zunächst aus § 2 Abs. 2 BBesG. Die Vorschrift ist Ausprägung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG). Sie soll verhindern, dass haushalts- und besoldungsrechtliche Vorgaben umgangen und so fiskalische Interessen missachtet werden. Für die Interessenabwägung gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ist in diesen Fällen kein Raum mehr. Hinzu kommt das haushaltsrechtliche Gebot zur Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Auch wenn die Überzahlung (nur) in Verkennung der Rechtslage erfolgt ist, überwiegt in der Beamtenbesoldung das allgemeine fiskalische Interesse an der Vermeidung nicht gerechtfertigter öffentlicher Ausgaben und Aufwendungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1980 - 5 C 11/78, in BVerwGE 60, 208, 211). Der Beamte ist nämlich aufgrund des bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses der Beklagten in besonderer Weise verpflichtet. Ein prägender Rechtsgedanke des Besoldungsrechts, der etwa in § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 BBesG zum Ausdruck kommt, ist, dass der Beamte ausschließlich die ihm gesetzlich zustehende Besoldung erhalten soll. Bei Irrtümern der Verwaltung, die zur Gewährung von ihm an sich nicht zustehenden Leistungen führen, ist der Beamte wegen der besonderen Beziehung zu seinem Dienstherrn gehalten, dessen - fiskalische - Interessen in stärkerem Maße als andere (mit) zu berücksichtigen. Er darf sich Belangen der Allgemeinheit, die der Dienstherr wahrzunehmen hat, nicht gänzlich verschließen. Während im Normalfall des § 48 Abs. 2 VwVfG der Begünstigte seine individuellen Belange ohne weiteres dem öffentlichen Interesse zunächst entgegensetzen kann, ist der Beamte aus dem öffentlich rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis dem Gemeinwohl stärker verbunden. Mit anderen Worten: Im Beamtenverhältnis überwiegt grundsätzlich das öffentliche Interesse an der Aufhebung eines eine überhöhte Besoldung gewährenden Verwaltungsakts das Vertrauen des Beamten auf den Bestand des rechtswidrigen Verwaltungsakts, der ihm überobligationsmäßige Leistungen gewährt. Insoweit liegt für die Beamtenbesoldung eine Ausnahme vom Regelfall des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG vor (vgl. dazu VG Bayreuth, Urteil vom 24. Juli 1996 - B 5 K 96.89, veröffentlicht in juris).
51 
Von dieser Regel hat das Bundesverwaltungsgericht Ausnahmen nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände zugelassen. Einen solchen Ausnahmefall hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall angenommen, in dem der Begünstigte im Vertrauen auf die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes eine einschneidende und dauernde - nämlich praktisch unabänderliche - Umstellung seiner Lebensverhältnisse vorgenommen hat. Außerdem kann nach der Rechtsprechung ein solcher Ausnahmefall auch in einem ähnlich folgenschweren Unterlassen einer Disposition gesehen werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Juni 1982 - 6 C 92/78, in BVerwGE 66, 65 - 69 = NVwZ 1983, 157 - 159 m.w.N.).
52 
Diese Voraussetzungen sind weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich. In der Mitteilung der Beklagten vom 29. März 1999 ergab sich zum 01. Januar 1999 bei einer Gesamtversorgung von DM 3.646,40 unter Berücksichtigung einer gesetzlichen Rente von DM 2.400,85 (mit Absenkung für die FRG-Zeiten) eine Versorgungsrente von DM 1.245,55 (AH 61, 71, 73); in der neuen Mitteilung vom 14. Februar 2008 errechnet sich zum 01. Januar 1999 aus einer Gesamtversorgung von DM 3.646,40 unter Berücksichtigung einer gesetzlichen Rente von DM 2.793,79 (ohne Absenkung für die FRG-Zeiten) eine Versorgungsrente von DM 852,61 (AH 1, 17, 19, 51). Mit Wirkung zum 1. März 2008 wird nunmehr für die Zukunft die Zusatzrente des Klägers von 611,70 EUR netto (vgl. AH 59) auf 516,29 EUR brutto/ 428,00 EUR netto (vgl. AH 1, 57) - also um 183,70 EUR - gekürzt. Jedenfalls nach diesen Verhältnissen ist die Existenzgrundlage des Klägers nicht beeinträchtigt.
53 
cc) In diesem Zusammenhang greift der Einwand des Klägers, eine Änderung der Bewilligungspraxis durch die Beklagte sei wegen der wie im Beamtenrecht zu berücksichtigenden Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG im Jahr 2008 nicht mehr möglich, nicht.
54 
Unterstellt, der Gedanke des § 48 Abs. 4 VwVfG sei auch bei der Änderung von Versorgungsrenten durch die Beklagte entsprechend zu berücksichtigen, liegt eine entsprechende Verfristung im vorliegenden Fall nicht vor.
55 
Für § 48 VwVfG gilt: Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG findet Anwendung, wenn die Behörde nachträglich erkennt, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalts unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat. Die Frist beginnt zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84 und 2.84 -, in BVerwGE 70, 356, 362 f.) Die Vorschrift erfasst damit jeden Rechtsanwendungsfehler. Sie unterwirft die zuständige Behörde einer Jahresfrist, weil der Behörde die Notwendigkeit einer Entscheidung über die Rücknahme bewusst und diese Entscheidung infolge vollständiger Kenntnis des hierfür erheblichen Sachverhalts auch möglich geworden ist. Die Behörde soll in angemessener Frist - längstens bis zum Ablauf eines Jahres seit Erlangung der hierfür erforderlichen Kenntnis - entscheiden, ob und inwieweit der begünstigende Verwaltungsakt nach Maßgabe der die Rücknahme näher regelnden Vorschriften zurückgenommen werden oder bestehen bleiben soll. Die Frist beginnt zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden. Das entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist, die sinnvollerweise erst anlaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für die Rücknahmeentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind (vgl. VG Bayreuth, a.a.O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Mai 2008 - 13 K 2072/07, veröffentlicht in juris).
56 
Im vorliegenden Fall lag eine solche Entscheidungsreife erst nach der Änderung des Rentenbescheids der Deutschen Rentenversicherung (DRV) vom 21. August 2007 (AH 101 ff.) vor, als die gesetzliche Rente des Klägers von Anbeginn - ab dem 1. Januar 1999 - neu festgestellt wurde, weil der Gesetzgeber mit dem Rentenversicherungs-Altersgrenzanpassungsgesetz eine Übergangsregelung für die Absenkung der Entgeltpunkte (i.S. des § 22 Abs. 4 FRG) geschaffen hatte. Unterstellt, dieser DRV-Rentenbescheid hätte der Beklagten bereits am Tage der Bekanntgabe vorgelegen, so konnte die Beklagte ohne Verstoß gegen die Grundsätze des § 48 Abs. 4 VwVfG die Versorgungsrente des Klägers bis zum 21. August 2008 korrigieren. Die - angefochtene - Änderungsmitteilung stammt jedoch bereits vom 14. Februar 2008 (AH 1 ff.) und ist damit nicht verfristet.
57 
dd) Gegen die fortgesetzte, zukünftige Gewährung einer fehlerhaft berechneten Versorgungsrente des Klägers spricht auch das System der Zusatzversorgung.
58 
Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Das seit 1967 geltende Leistungssystem der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gestand den Arbeitnehmern eine an der Beamtenversorgung orientierte Gesamtversorgung zu. Die jeweilige - zumeist aus der gesetzlichen Rente bestehende - Grundversorgung wird durch die Zusatzrente (Versorgungsrente) zu einer Gesamtversorgung aufgestockt, die sich nach dem Vorbild der Beamtenversorgung nach einem von der gesamtversorgungsfähigen Zeit abhängigen Prozentsatz des durchschnittlichen Entgelts während der letzten Einkommensperiode bemisst (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 1988, a.a.O.). Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
59 
Das System der gesetzliche Rentenversicherung basiert - ebenso wie die Zusatzversorgung - in ihrem gedanklichen Ansatz auf der Solidarität (sog "Generationenvertrag"). Was zur Verteilung in der gesetzlichen Rentenversicherung ansteht, muss stets von der derzeit aktiven Generation produziert werden. Diese hat demgemäß gleichermaßen die Mittel bereitzustellen, um der nicht mehr produktiven Generation den ihr zukommenden Anteil am laufenden Sozialprodukt zukommen zu lassen und zusätzlich eine nachwachsende Generation heranzuziehen in der Erwartung, diese werde sie nach Eintritt in das Erwerbsleben ihrerseits am aktuell Erwirtschafteten ebenso teilhaben lassen, wie sie selbst dies gegenüber der vorangegangenen Generation getan hatte. Sachlich und organisatorisch beschränkt sich das Rechtssystem der gesetzlichen Rentenversicherung auf den Transfer (nur) des Erwerbseinkommens eines Teils der gegenwärtig Erwerbstätigen auf einen größeren Teil der nicht (mehr) erwerbstätigen Generation im Wege des sog Umlageverfahrens. Eine "Rentenkasse" im Sinne über längere Zeit angesparter und für den Bedarfsfall zur Auszahlung mit Zins und Zinseszins bereitstehender Vermögenswerte gibt es damit nicht. Die beitragsrelevant versicherte Generation "zahlt" stets fremde, nie ihre eigenen Renten (vgl. BSG, Vorlagebeschluss vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/98 R, veröffentlich in juris, u.a. unter Hinweis auf BVerfGE 54, 11, 28).
60 
Ebenso wie in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde und wird die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst durch ein Umlagesystem finanziert (vgl. §§ 75 ff VBLS a.F./ §§ 60 ff VBLS n.F.). Dies hat zur Konsequenz, dass je mehr für Versorgungsrenten ausgezahlt wird, desto mehr auch von den Arbeitnehmern in das Versorgungssystem eingezahlt werden muss.
61 
Der "Konsumverzicht" zugunsten der vorangegangenen Generation wie das Vertrauen, künftig selbst in den Genuss einer derartigen Umverteilung zu kommen, gebieten es zur Sicherung des Gedankens der Solidarität, die Finanzierung der Zusatzversorgung nicht mit der Gewährung von Renten zu belasten, auf die nach den Satzungsbestimmungen kein Anspruch besteht. Solidarität ist keine Einbahnstraße. Auf eine fehlerhaft gewährte Zusatzrente kann daher nur in außerordentlichen Ausnahmesituationen Anspruch auch in die Zukunft bestehen.
62 
ee) Im Rahmen der gebotenen Einzelfallabwägung ist hier wesentlich, dass die durch die Neuberechnung bedingte Verringerung der Gesamtrente des Klägers, ausgehend von der Sollvorstellung des Klägers, zum 1. März 2008 mit 183,70 EUR (nur) bei ca. 11 % des Gesamtbetrags liegt (Soll nach Klägervortrag: 1.193,25 EUR + 611,70 EUR = 1.804,95 EUR netto; Ist: 1.193,25 EUR + 428,00 EUR = 1.621,25 EUR netto) und, dass der Kläger im Interesse der Versichertengemeinschaft im Verhältnis zu anderen Versicherten nicht ungerechtfertigt besser dastehen soll, zumal er in der Vergangenheit bereits von der fehlerhaften Berechnung der Beklagten erheblich profitiert hat, indem er 21.085,80 EUR mehr bekommen hat als ihm eigentlich zustanden. Zudem hat der Kläger dafür, dass und inwiefern die angegriffene Rentenkürzung einschneidende Änderungen in seine Lebensführung bringt oder schon gebracht hat, nichts Überzeugendes vorgetragen. Er hat zwar einen Jahresfinanzplan für sich und für seine Ehefrau (Anl. K 6, AH 99) vorgelegt. Aus ihm lässt sich jedoch entnehmen, dass dem Kläger und seiner Ehefrau unter Vorwegberücksichtigung diverser bereits einkalkulierter monatlicher Belastungen (Darlehensverpflichtungen, Versicherungen, Kosten für Medikamente, Kururlaub in Ungarn, etc.) trotz der Rentenkürzung monatlich noch ein Restbetrag von 654,35 EUR pro Person (anstatt wie bisher: 816,38 EUR) zur freien Verfügung verbleibt. Die Aufstellung legt demnach gerade nahe, dass die Rentenkürzung durch die Beklagte für den Kläger keine einschneidende Änderung der Lebensführung mit sich bringt.
63 
ff) An dieser Einschätzung ändert sich auch dadurch nichts, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 28. August 2009 auf den Hinweis in der mündlichen Verhandlung ergänzend dargelegt hat, dass er und seine Ehefrau (welche übrigens das Parallelverfahren vor der erkennenden Kammer, Az. 6 O 189/08, betrifft) - weil sie altersbedingt in zunehmendem Maße auf fremde Hilfe angewiesen seien - bereits Erkundigungen für die Kosten eines Alten- und Pflegeheims eingeholt hätten (vgl. Anl. K 8 und K 9, AH 187 f.), wonach sie sich unter Berücksichtigung der Rentenkürzung nicht einmal mehr das billigste 2-Zimmer-Appartement in der Residenz „pro seniore“ in Freiburg gemeinsam teilen könnten. Auch diese zuletzt von dem Kläger vorgetragenen Tatsachen und Belege reichen nämlich in Anlehnung an die vom Bundesgerichtshof (mit Urteil vom 22.05.1985 - IVa ZR 153/83 -, a.a.O.) aufgestellten Grundsätze nicht aus um darzulegen, dass und inwiefern der Kläger (und seine Ehefrau) „durch langandauernde Übung veranlasst war(en), ihren Lebensabend in einer bestimmten Weise auszugestalten, die nicht ohne weiteres geändert werden kann" (BGH a.a.O. - Juris Rn. 26). Nicht zu verkennen ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger und seine Ehefrau sich offensichtlich zunächst mal lediglich unverbindlich über die Kosten eines Alten- oder Pflegeheimplatzes erkundigt haben, und dass dies erst im Juli 2009, also im Rahmen des laufenden Verfahrens und nicht etwa schon vor der Mitteilung der Beklagten vom 14. Februar 2008, geschehen ist. Endgültige Dispositionen oder Planungen, die durch die Rentenkürzung zunichte gemacht wurden, waren und sind somit nicht vorhanden.
64 
Soweit der Kläger mit seiner Ehefrau im weiteren Lebensabschnitt tatsächlich zum Pflegefall werden sollte und sie in einem Pflegeheim untergebracht werden müssten, entfielen übrigens die in der Auflistung des Klägers aufgeführten Ausgaben für Hausdarlehen, Haussteuer, Erbpachtzins, Schornsteinfegerkosten, Gebäudeversicherung, Leitungswasserversicherung. Denn es wäre den Eheleuten zuzumuten, das dann nicht mehr selbstgenutzte Anwesen für die Pflegekosten einzusetzen. Auch ist des Weiteren davon auszugehen, dass bei einer Unterbringung wegen Pflegebedürftigkeit die Kururlaube in Ungarn entfallen. Bei Hinzurechnung dieser derzeit nach wie vor anfallenden Aufwendungen von EUR 1.028,69 zu den von dem Kläger zum verbliebenen Lebensunterhalt errechneten EUR 1.308,69 bzw. EUR 654,35 ergibt sich vielmehr ein Betrag von EUR 2.337,38 für die Eheleute gemeinsam, bzw. von EUR 1.168,69 für jeden einzeln.
65 
gg) Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nach all dem zwar, dass ihm und seiner Ehefrau nunmehr weniger Rente verbleibt als vorher; indes ergibt sich nach wie vor nicht, inwiefern sie durch die Verringerung ihrer Rente(n) derart eingeschränkt sind, dass sie nunmehr mit dem verbleibenden Rest nicht (gut) weiter ihr Leben führen können. Andererseits haben der Kläger und seine Ehefrau von der fehlerhaften Berechnung der Beklagten - zulasten der Versichertengemeinschaft - in der Vergangenheit erheblich profitiert, was ihnen auch nicht mehr genommen werden soll.
66 
Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte ist das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die von der Beklagten zuletzt ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft ab dem 1. März 2008 vorgenommene Rentenkürzung um 183,70 EUR den Kläger nicht unangemessen benachteiligt.
67 
Aus den vorgenannten Gründen war im Hinblick auf den Schriftsatz des Klägers vom 28. August 2009 die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. §§ 156, 296a ZPO nicht veranlasst.
68 
Die Klage war mithin abzuweisen.
III.
69 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
32 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
33 
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Betriebsrente seit dem 1. März 2008. Die Abänderung der ursprünglichen Rentenmitteilung vom 29. März 1999 für den Zeitraum ab dem 1. März 2008 ist rechtens.
34 
1. Die Beklagte ist grundsätzlich berechtigt, fehlerhafte Berechnungen - unabhängig von den Voraussetzungen des § 40 VBLS n.F. - jederzeit zu korrigieren (vgl. LG Karlsruhe, Urteil v. 17. Juli 2009 - 6 O 186/09 - (veröffentlicht in Juris); kritisch: BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 153/83 - BGHZ 94, 344 ff. = VersR 1985, 943 ff., sub II.3; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, § 61 Anm. 4). Dass ein solches Korrekturrecht besteht, ist in §§ 70 Abs. 1-3 VBLS a. F. / 53 VBLS n.F. vorausgesetzt, denn die dort geregelte Rückforderung überzahlter Renten setzt die vorherige Korrektur der Rentenmitteilungen voraus. Anerkannt ist, dass §§ 70 Abs. 1-3 VBLS a. F. / 53 VBLS n.F. auch auf andere als die dort ausdrücklich geregelten Überzahlungstatbestände anwendbar sind (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 14. Juni 2005 - 6 O 186/04 -; Gilbert/Hesse, aaO., Kap. B, § 70 Bl. 339e). Die Entscheidung der Anstalt und die Mitteilung ihrer Leistungen oder deren Ablehnung haben keine rechtsbegründende Wirkung. Weder die Entscheidung, noch die Mitteilung stellt einen Verwaltungsakt dar, da die Anstalt nicht hoheitlich tätig wird. Bei den Mitteilungen der Beklagten handelt es sich nicht um Akte öffentlicher Gewalt oder um verwaltungsaktähnliche Akte, sondern um eine Information, der eine Rechtsverbindlichkeit nicht zukommt. Sie erwachsen demnach auch nicht in Bestandskraft.
35 
Auch das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen hierzu ausgeführt:
36 
„Die Mitteilung der VBL und deren Satzungsbestimmungen stellen keinen Akt öffentlicher Gewalt dar. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 103, 370 (378)) ordnet die Versicherungsverhältnisse zwischen den versicherten Arbeitnehmern und der VBL dem Privatrecht zu. Diese Sichtweise ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des 1. Senats des BVG vom 06. November 1991 - 1 BvR 825/88 -, BB 1991, Seite 2531 und vom 11. Mai 1994 - 1 BvR 744/94 -, NVwZ-RR 1995, Seite 232). Die VBL tritt der Beschwerdeführerin somit hier nicht als Trägerin öffentlicher Gewalt gegenüber“.
(BVG 2. Kammer des 1. Senats 1 BvR 1136/96 B. vom 22. März 2000 in NVwZ 2000, 1409 = VersR 2000, 835 - 838; NJW 2000, 3341 - 3344; 2. Kammer des 1. Senats B. vom 25.08.1999, 1 BvR 1246/95 in FamRZ 1999, 1575 - 1577 = VersR 1999, 1518 - 1520).
37 
Die Mitteilung der Beklagten dient dem Zweck, dem Berechtigten die Höhe der Leistungen und die Art ihrer Berechnung ohne Gründe für die Leistungsablehnung mitzuteilen, um die Nachprüfung zu erleichtern. Anders als beim Verwaltungsakt werden keine Rechte und Pflichten mit verbindlicher Wirkung konkretisiert. Die Mitteilung fasst lediglich die nach der Satzung bestehenden Ansprüche in einem technisch notwendigen und für die Überprüfung zweckmäßigen Verfahren zusammen, ohne eine neue Rechtslage zu schaffen. Die Anstalt ist deshalb ebenso wenig, wie die Versicherten und Leistungsberechtigten an die Mitteilung gebunden. Die Beklagte ist deshalb auch nicht gehindert, die Rentenberechnung richtig zu stellen. Ist sie bei der Berechnung von Leistungen von unrichtigen Daten ausgegangen, ist sie nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die ursprüngliche Berechnung abzuändern und die Leistung erneut zu berechnen (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 5. Oktober 2007 - 6 O 295/06 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung der Kammer u.a. Urteil vom 24. November 2000 - 6 O 313/00).
38 
Hiervon ausgehend war die Neuberechnung der Versorgungsrente des Klägers (unter Berücksichtigung der nicht nach § 22 Abs. 4 FRG verminderten gesetzlichen Rente) in der Rentenmitteilung der Beklagten vom 14. Februar 2008 grundsätzlich gerechtfertigt, weil die Beklagte in ihrer ursprünglichen Rentenberechnung vom 29. März 1999 § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. fehlerhaft nicht angewandt hatte.
39 
2. Die Beklagte durfte § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. auch ohne Weiteres anwenden. Die Vorschrift ist wirksam, hält insbesondere einer Inhaltskontrolle stand. Die Beklagte muss nämlich die Kürzung der gesetzlichen Rente Fremdrentenberechtigter nicht durch eine entsprechende Erhöhung ihrer Zusatzrente ausgleichen; sie verspricht in ihrer Satzung nicht generell eine Aufstockung der Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine Gesamtversorgung, sondern lediglich eine durch zahlreiche Einzelheiten - hier § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. - näher bestimmte Zusatzversorgung (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 56/02 und IV ZR 57/02 -, VersR 2003, 719-722, im Anschluss an LG Karlsruhe, Urteile vom 18. August 2000 - 6 O 203/00 und vom 13. Oktober 2000 - 6 O 200/00).
40 
3. Auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ist die Beklagte nicht gehindert, die Berechnung der Versorgungsrente des Klägers für die Zukunft, d.h. ab dem 01. März 2008, in korrekter Weise nach den Satzungsbestimmungen vorzunehmen.
41 
Versicherte müssen nicht ohne Weiteres in jedem Fall korrigierte Neuberechnungen ihrer Rente durch die Beklagte hinnehmen. Das Gericht hat vielmehr im Rahmen des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Anlehnung an die Grundsätze des § 48 VwVfG eine Gesamtabwägung aller zu berücksichtigenden Umstände vorzunehmen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 22. Mai 1985 zum Zusatzversorgungsrecht der Postangestellten (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 153/83 - BGHZ 94, 344 ff. = VersR 1985, 943 ff.) hervorgehoben, dass nach § 48 VwVfG bei Vorliegen besonderer Umstände die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung auch für die Zukunft ganz oder teilweise ausgeschlossen sein kann. § 48 VwVfG normiere die ursprünglich nicht gesetzlich festgelegten allgemeinen Grundsätze, die das Rechtsstaatsprinzip für einen wesentlichen Teilbereich des Verwaltungsrechts verwirklichen und sichern (vgl. BVerfGE 59, 128 (166 f.) = NJW 1983, 103). Die im Verwaltungs- und Sozialrecht, hier insbesondere im Bereich der Beamtenversorgung, entwickelten Grundsätze des Vertrauensschutzes seien, ungeachtet der privatrechtlichen Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses und unabhängig von der Rechtsnatur der Rentenmitteilung, entsprechend im Bereich der Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst anzuwenden. Der Vertrauensgrundsatz erfordere eine Prüfung der Besonderheiten des Einzelfalls; vorzunehmen sei eine Gesamtabwägung. Zu den dabei zu berücksichtigenden Umständen zählten unter anderem das Alter des Begünstigten und die Erfahrungstatsache, dass älteren Menschen eine Umstellung auf veränderte Verhältnisse besonders schwer falle. Bedeutsam könne ferner sein, wie lange die zurückzunehmenden Leistungen schon erbracht wurden, und ob deren Entzug einschneidende Änderungen der Lebensführung mit sich bringen würden. Mit fortschreitender Dauer der Leistungen stiegen die Anforderungen für die Rücknahme. Bei bereits gewährten, überzahlten Renten seien insbesondere hinsichtlich vergangener Zeiträume unter dem Vertrauensgesichtspunkt u.U. Ausnahmen zu machen (vgl. BGH a.a.O.).
42 
Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte nach Auffassung der Kammer hier den Anforderungen des Vertrauensschutzprinzips bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass sie gegenüber dem Kläger von der Rückforderung des überzahlten Betrags in Höhe von 21.085,80 für den Zeitraum bis zum 29. Februar 2008 Abstand nahm (vgl. insoweit auch LG Karlsruhe, Urteile vom 19. Juni 2009 - 6 O 169/08 - und vom 17. Juli 2009 - 6 O 186/08 (letzteres veröffentlicht in Juris) und Urteil vom 21. Juli 2006 - 6 O 2/06 - (veröffentlicht in Juris)). Für die Zukunft - ab dem 1. März 2008 - benachteiligt die Entscheidung der Beklagten, es bei der Reduzierung der Zusatzrente um monatlich 183,70 EUR gemäß ihrer Mitteilung vom 14. Februar 2008 (AH 1 ff.) zu belassen, hingegen den Kläger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben letztlich nicht unangemessen.
43 
a) Insoweit waren hier zu Gunsten des Klägers sein erhebliches Alter zum Zeitpunkt der Abänderung (72 Jahre) und die lange Dauer der bisherigen (falsch berechneten) Leistungen von ca. 9 Jahren zu berücksichtigen. Gleichfalls war zu sehen, dass der Beklagten bereits seit 1999 alle maßgeblichen Anknüpfungstatsachen - d.h. die FRG-Zeiten des Klägers mit entsprechender Berücksichtigung gem. § 22 Abs. 4 FRG bei der Berechnung der gesetzlichen Rente - vorlagen und dass die Beklagte - jedenfalls bei sorgfältiger Durchsicht des BfA-Rentenbescheids vom 16. November 1998 - jederzeit § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. anwenden hätte können. Dem Kläger ist eine Verursachung oder gar ein Verschulden an der Falschberechnung der Versorgungsrente durch die Beklagte in keiner Weise anzulasten.
44 
b) Gegen eine Fortzahlung der im Jahr 1999 fehlerhaft berechneten Versorgungsrente über den 01. März 2008 hinaus, sprechen folgende Erwägungen:
45 
aa) Selbst wenn man die Behauptung des Klägers unterstellt, dass die Beklagte, bewusst und „sehenden Auges“ „in ständiger Verwaltungspraxis“ bis 1999 von der richtigen Anwendung des § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. abgesehen hat, weil sie jahrelang nicht über die technischen Voraussetzungen zur Berechnung der gesetzlichen Rente ohne FRG-Abzug verfügte, führt dies nicht dazu, dass die Beklagte von vornherein und ungeachtet aller übrigen Umstände des Einzelfalls für alle Zukunft an einer Korrektur ihrer Berechnungen gehindert wäre.
46 
Im Verwaltungsrecht kann die „verwaltungsinterne Nichtbeachtung“ von Verwaltungsvorschriften bzw. von verwaltungsinternen Anweisungen und Vorgaben oder einer ständig geübten Verwaltungspraxis einen unmittelbaren Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 GG) darstellen und zur Rechtswidrigkeit des darauf beruhenden Verwaltungsakts führen. Die Verwaltung ist jedoch auch grundsätzlich befugt, ihre Verwaltungspraxis aus sachlichen Gründen zu ändern (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. März 2009 - 10 S 1578/08, in DVBl. 2009, 797 (veröffentlicht in Juris) m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 08. April 1997 - 3 C 6/95). Diese Grundsätze auf die Verfahren der Beklagten zur Berechnung der Versorgungsrente übertragen, ergibt, dass bei einer - unterstellten - internen Verwaltungspraxis der Beklagten, wie sie der Kläger für den Zeitraum bis 1999 behauptet, diese Praxis danach jederzeit aus sachlichen Gründen geändert werden konnte. Solche Gründe können vorliegen in der mittlerweile, nach 1999 bestehenden technischen Ausstattung der Beklagten zur Durchführung von Vergleichsberechnungen, oder in der Entwicklung der Rechtsprechung zur Anwendung des Fremdrentengesetzes durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2003 - IV ZR 58/02 (veröffentlicht in juris), bzw. den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2006 - 1 BvL 9/00, in BVerfGE 116, 96 - 135), oder durch die gesetzliche Übergangsregelung für die Absenkung der Entgeltpunkte (i.S. des § 22 Abs. 4 FRG) durch das Rentenversicherungs-Altersgrenzanpassungsgesetzes vom April 2007 und die darin getroffene Neuregelung des Artikel 6 § 4c Absatz 2 FANG.
47 
Über die Behauptung des Klägers, es habe früher bei der Beklagten grundsätzlich bzw. bis ins Jahr 1999 andauernd eine ständige Verwaltungspraxis zur Nichtanwendbarkeit des FRG gegeben, brauchte aus oben dargelegten Gründen kein Beweis erhoben zu werden. Auch müsste eine solche Verwaltungspraxis - sollte sie tatsächlich bestanden haben - nicht zwangsläufig mit einer bewussten Missachtung der Satzungsbestimmungen einhergehen. So ist nachvollziehbar, wenn die Beklagte wegen des ursprünglich in zahlreichen Rentenbescheiden der BfA nicht ausdrücklich ausgewiesenen Multiplikationsfaktors von „0,6“ (ebenso in den Verfahren LG Karlsruhe 6 O 169/08, 6 O 186/08, 6 O 189/08, 6 O 214/08) versehentlich die Anwendung des § 40 Abs. 2 a) ee) VBLS a.F. unterlassen hat, weil davon ausgegangen wurde, dass die Zahlen in dem Bescheid der gesetzlichen Rentenversicherung die nicht abgesenkten Werte enthielten. Die bei der Kammer anhängige Anzahl von parallel gelagerten Verfahren (insgesamt sechs: 6 O 169/08, 6 O 186/08, 6 O 189/98, 6 O 190/08, 6 O 214/08, 6O 46/09) rechtfertigt es zudem - bei der mutmaßlichen Anzahl potentiell betroffener Personen - für sich genommen noch nicht, hier eine generelle frühere Verwaltungspraxis der Beklagten anzunehmen.
48 
bb) m Rahmen der gebotenen Einzelfallabwägung hinsichtlich einer bei dem Kläger ab dem 01. März 2008 nach den Satzungsbestimmungen richtig berechneten Versorgungsrente sind auch die Grundsätze aus dem Beamtenrecht bei der Überzahlung von Versorgungsbezügen zu berücksichtigen, worauf auch der Kläger abstellt (vgl. Schriftsatz vom 28. August 2009, Seite 8, AS. 117 - vgl. zur Orientierung der Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst an der Beamtenversorgung BGH, Urteil vom 16. März 1988 - IV a ZR 154/87, in VersR 1988, 575 ff und BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 a.a.O.).
49 
Das Bundesverwaltungsgericht misst nach seiner ständigen Rechtsprechung dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines mangelhaften (mangelhaft gewordenen) begünstigenden Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Zukunft in der Regel gegenüber dem Interesse des Begünstigten an der Aufrechterhaltung des mangelhaften Verwaltungsaktes das Übergewicht bei, wenn der Verwaltungsakt den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge hat.
50 
Der Vorrang des Interesses an einer Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts in der Beamtenbesoldung ergibt sich zunächst aus § 2 Abs. 2 BBesG. Die Vorschrift ist Ausprägung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG). Sie soll verhindern, dass haushalts- und besoldungsrechtliche Vorgaben umgangen und so fiskalische Interessen missachtet werden. Für die Interessenabwägung gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ist in diesen Fällen kein Raum mehr. Hinzu kommt das haushaltsrechtliche Gebot zur Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Auch wenn die Überzahlung (nur) in Verkennung der Rechtslage erfolgt ist, überwiegt in der Beamtenbesoldung das allgemeine fiskalische Interesse an der Vermeidung nicht gerechtfertigter öffentlicher Ausgaben und Aufwendungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1980 - 5 C 11/78, in BVerwGE 60, 208, 211). Der Beamte ist nämlich aufgrund des bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses der Beklagten in besonderer Weise verpflichtet. Ein prägender Rechtsgedanke des Besoldungsrechts, der etwa in § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 BBesG zum Ausdruck kommt, ist, dass der Beamte ausschließlich die ihm gesetzlich zustehende Besoldung erhalten soll. Bei Irrtümern der Verwaltung, die zur Gewährung von ihm an sich nicht zustehenden Leistungen führen, ist der Beamte wegen der besonderen Beziehung zu seinem Dienstherrn gehalten, dessen - fiskalische - Interessen in stärkerem Maße als andere (mit) zu berücksichtigen. Er darf sich Belangen der Allgemeinheit, die der Dienstherr wahrzunehmen hat, nicht gänzlich verschließen. Während im Normalfall des § 48 Abs. 2 VwVfG der Begünstigte seine individuellen Belange ohne weiteres dem öffentlichen Interesse zunächst entgegensetzen kann, ist der Beamte aus dem öffentlich rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis dem Gemeinwohl stärker verbunden. Mit anderen Worten: Im Beamtenverhältnis überwiegt grundsätzlich das öffentliche Interesse an der Aufhebung eines eine überhöhte Besoldung gewährenden Verwaltungsakts das Vertrauen des Beamten auf den Bestand des rechtswidrigen Verwaltungsakts, der ihm überobligationsmäßige Leistungen gewährt. Insoweit liegt für die Beamtenbesoldung eine Ausnahme vom Regelfall des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG vor (vgl. dazu VG Bayreuth, Urteil vom 24. Juli 1996 - B 5 K 96.89, veröffentlicht in juris).
51 
Von dieser Regel hat das Bundesverwaltungsgericht Ausnahmen nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände zugelassen. Einen solchen Ausnahmefall hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall angenommen, in dem der Begünstigte im Vertrauen auf die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes eine einschneidende und dauernde - nämlich praktisch unabänderliche - Umstellung seiner Lebensverhältnisse vorgenommen hat. Außerdem kann nach der Rechtsprechung ein solcher Ausnahmefall auch in einem ähnlich folgenschweren Unterlassen einer Disposition gesehen werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Juni 1982 - 6 C 92/78, in BVerwGE 66, 65 - 69 = NVwZ 1983, 157 - 159 m.w.N.).
52 
Diese Voraussetzungen sind weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich. In der Mitteilung der Beklagten vom 29. März 1999 ergab sich zum 01. Januar 1999 bei einer Gesamtversorgung von DM 3.646,40 unter Berücksichtigung einer gesetzlichen Rente von DM 2.400,85 (mit Absenkung für die FRG-Zeiten) eine Versorgungsrente von DM 1.245,55 (AH 61, 71, 73); in der neuen Mitteilung vom 14. Februar 2008 errechnet sich zum 01. Januar 1999 aus einer Gesamtversorgung von DM 3.646,40 unter Berücksichtigung einer gesetzlichen Rente von DM 2.793,79 (ohne Absenkung für die FRG-Zeiten) eine Versorgungsrente von DM 852,61 (AH 1, 17, 19, 51). Mit Wirkung zum 1. März 2008 wird nunmehr für die Zukunft die Zusatzrente des Klägers von 611,70 EUR netto (vgl. AH 59) auf 516,29 EUR brutto/ 428,00 EUR netto (vgl. AH 1, 57) - also um 183,70 EUR - gekürzt. Jedenfalls nach diesen Verhältnissen ist die Existenzgrundlage des Klägers nicht beeinträchtigt.
53 
cc) In diesem Zusammenhang greift der Einwand des Klägers, eine Änderung der Bewilligungspraxis durch die Beklagte sei wegen der wie im Beamtenrecht zu berücksichtigenden Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG im Jahr 2008 nicht mehr möglich, nicht.
54 
Unterstellt, der Gedanke des § 48 Abs. 4 VwVfG sei auch bei der Änderung von Versorgungsrenten durch die Beklagte entsprechend zu berücksichtigen, liegt eine entsprechende Verfristung im vorliegenden Fall nicht vor.
55 
Für § 48 VwVfG gilt: Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG findet Anwendung, wenn die Behörde nachträglich erkennt, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalts unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat. Die Frist beginnt zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84 und 2.84 -, in BVerwGE 70, 356, 362 f.) Die Vorschrift erfasst damit jeden Rechtsanwendungsfehler. Sie unterwirft die zuständige Behörde einer Jahresfrist, weil der Behörde die Notwendigkeit einer Entscheidung über die Rücknahme bewusst und diese Entscheidung infolge vollständiger Kenntnis des hierfür erheblichen Sachverhalts auch möglich geworden ist. Die Behörde soll in angemessener Frist - längstens bis zum Ablauf eines Jahres seit Erlangung der hierfür erforderlichen Kenntnis - entscheiden, ob und inwieweit der begünstigende Verwaltungsakt nach Maßgabe der die Rücknahme näher regelnden Vorschriften zurückgenommen werden oder bestehen bleiben soll. Die Frist beginnt zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden. Das entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist, die sinnvollerweise erst anlaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für die Rücknahmeentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind (vgl. VG Bayreuth, a.a.O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Mai 2008 - 13 K 2072/07, veröffentlicht in juris).
56 
Im vorliegenden Fall lag eine solche Entscheidungsreife erst nach der Änderung des Rentenbescheids der Deutschen Rentenversicherung (DRV) vom 21. August 2007 (AH 101 ff.) vor, als die gesetzliche Rente des Klägers von Anbeginn - ab dem 1. Januar 1999 - neu festgestellt wurde, weil der Gesetzgeber mit dem Rentenversicherungs-Altersgrenzanpassungsgesetz eine Übergangsregelung für die Absenkung der Entgeltpunkte (i.S. des § 22 Abs. 4 FRG) geschaffen hatte. Unterstellt, dieser DRV-Rentenbescheid hätte der Beklagten bereits am Tage der Bekanntgabe vorgelegen, so konnte die Beklagte ohne Verstoß gegen die Grundsätze des § 48 Abs. 4 VwVfG die Versorgungsrente des Klägers bis zum 21. August 2008 korrigieren. Die - angefochtene - Änderungsmitteilung stammt jedoch bereits vom 14. Februar 2008 (AH 1 ff.) und ist damit nicht verfristet.
57 
dd) Gegen die fortgesetzte, zukünftige Gewährung einer fehlerhaft berechneten Versorgungsrente des Klägers spricht auch das System der Zusatzversorgung.
58 
Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Das seit 1967 geltende Leistungssystem der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gestand den Arbeitnehmern eine an der Beamtenversorgung orientierte Gesamtversorgung zu. Die jeweilige - zumeist aus der gesetzlichen Rente bestehende - Grundversorgung wird durch die Zusatzrente (Versorgungsrente) zu einer Gesamtversorgung aufgestockt, die sich nach dem Vorbild der Beamtenversorgung nach einem von der gesamtversorgungsfähigen Zeit abhängigen Prozentsatz des durchschnittlichen Entgelts während der letzten Einkommensperiode bemisst (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 1988, a.a.O.). Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
59 
Das System der gesetzliche Rentenversicherung basiert - ebenso wie die Zusatzversorgung - in ihrem gedanklichen Ansatz auf der Solidarität (sog "Generationenvertrag"). Was zur Verteilung in der gesetzlichen Rentenversicherung ansteht, muss stets von der derzeit aktiven Generation produziert werden. Diese hat demgemäß gleichermaßen die Mittel bereitzustellen, um der nicht mehr produktiven Generation den ihr zukommenden Anteil am laufenden Sozialprodukt zukommen zu lassen und zusätzlich eine nachwachsende Generation heranzuziehen in der Erwartung, diese werde sie nach Eintritt in das Erwerbsleben ihrerseits am aktuell Erwirtschafteten ebenso teilhaben lassen, wie sie selbst dies gegenüber der vorangegangenen Generation getan hatte. Sachlich und organisatorisch beschränkt sich das Rechtssystem der gesetzlichen Rentenversicherung auf den Transfer (nur) des Erwerbseinkommens eines Teils der gegenwärtig Erwerbstätigen auf einen größeren Teil der nicht (mehr) erwerbstätigen Generation im Wege des sog Umlageverfahrens. Eine "Rentenkasse" im Sinne über längere Zeit angesparter und für den Bedarfsfall zur Auszahlung mit Zins und Zinseszins bereitstehender Vermögenswerte gibt es damit nicht. Die beitragsrelevant versicherte Generation "zahlt" stets fremde, nie ihre eigenen Renten (vgl. BSG, Vorlagebeschluss vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/98 R, veröffentlich in juris, u.a. unter Hinweis auf BVerfGE 54, 11, 28).
60 
Ebenso wie in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde und wird die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst durch ein Umlagesystem finanziert (vgl. §§ 75 ff VBLS a.F./ §§ 60 ff VBLS n.F.). Dies hat zur Konsequenz, dass je mehr für Versorgungsrenten ausgezahlt wird, desto mehr auch von den Arbeitnehmern in das Versorgungssystem eingezahlt werden muss.
61 
Der "Konsumverzicht" zugunsten der vorangegangenen Generation wie das Vertrauen, künftig selbst in den Genuss einer derartigen Umverteilung zu kommen, gebieten es zur Sicherung des Gedankens der Solidarität, die Finanzierung der Zusatzversorgung nicht mit der Gewährung von Renten zu belasten, auf die nach den Satzungsbestimmungen kein Anspruch besteht. Solidarität ist keine Einbahnstraße. Auf eine fehlerhaft gewährte Zusatzrente kann daher nur in außerordentlichen Ausnahmesituationen Anspruch auch in die Zukunft bestehen.
62 
ee) Im Rahmen der gebotenen Einzelfallabwägung ist hier wesentlich, dass die durch die Neuberechnung bedingte Verringerung der Gesamtrente des Klägers, ausgehend von der Sollvorstellung des Klägers, zum 1. März 2008 mit 183,70 EUR (nur) bei ca. 11 % des Gesamtbetrags liegt (Soll nach Klägervortrag: 1.193,25 EUR + 611,70 EUR = 1.804,95 EUR netto; Ist: 1.193,25 EUR + 428,00 EUR = 1.621,25 EUR netto) und, dass der Kläger im Interesse der Versichertengemeinschaft im Verhältnis zu anderen Versicherten nicht ungerechtfertigt besser dastehen soll, zumal er in der Vergangenheit bereits von der fehlerhaften Berechnung der Beklagten erheblich profitiert hat, indem er 21.085,80 EUR mehr bekommen hat als ihm eigentlich zustanden. Zudem hat der Kläger dafür, dass und inwiefern die angegriffene Rentenkürzung einschneidende Änderungen in seine Lebensführung bringt oder schon gebracht hat, nichts Überzeugendes vorgetragen. Er hat zwar einen Jahresfinanzplan für sich und für seine Ehefrau (Anl. K 6, AH 99) vorgelegt. Aus ihm lässt sich jedoch entnehmen, dass dem Kläger und seiner Ehefrau unter Vorwegberücksichtigung diverser bereits einkalkulierter monatlicher Belastungen (Darlehensverpflichtungen, Versicherungen, Kosten für Medikamente, Kururlaub in Ungarn, etc.) trotz der Rentenkürzung monatlich noch ein Restbetrag von 654,35 EUR pro Person (anstatt wie bisher: 816,38 EUR) zur freien Verfügung verbleibt. Die Aufstellung legt demnach gerade nahe, dass die Rentenkürzung durch die Beklagte für den Kläger keine einschneidende Änderung der Lebensführung mit sich bringt.
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ff) An dieser Einschätzung ändert sich auch dadurch nichts, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 28. August 2009 auf den Hinweis in der mündlichen Verhandlung ergänzend dargelegt hat, dass er und seine Ehefrau (welche übrigens das Parallelverfahren vor der erkennenden Kammer, Az. 6 O 189/08, betrifft) - weil sie altersbedingt in zunehmendem Maße auf fremde Hilfe angewiesen seien - bereits Erkundigungen für die Kosten eines Alten- und Pflegeheims eingeholt hätten (vgl. Anl. K 8 und K 9, AH 187 f.), wonach sie sich unter Berücksichtigung der Rentenkürzung nicht einmal mehr das billigste 2-Zimmer-Appartement in der Residenz „pro seniore“ in Freiburg gemeinsam teilen könnten. Auch diese zuletzt von dem Kläger vorgetragenen Tatsachen und Belege reichen nämlich in Anlehnung an die vom Bundesgerichtshof (mit Urteil vom 22.05.1985 - IVa ZR 153/83 -, a.a.O.) aufgestellten Grundsätze nicht aus um darzulegen, dass und inwiefern der Kläger (und seine Ehefrau) „durch langandauernde Übung veranlasst war(en), ihren Lebensabend in einer bestimmten Weise auszugestalten, die nicht ohne weiteres geändert werden kann" (BGH a.a.O. - Juris Rn. 26). Nicht zu verkennen ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger und seine Ehefrau sich offensichtlich zunächst mal lediglich unverbindlich über die Kosten eines Alten- oder Pflegeheimplatzes erkundigt haben, und dass dies erst im Juli 2009, also im Rahmen des laufenden Verfahrens und nicht etwa schon vor der Mitteilung der Beklagten vom 14. Februar 2008, geschehen ist. Endgültige Dispositionen oder Planungen, die durch die Rentenkürzung zunichte gemacht wurden, waren und sind somit nicht vorhanden.
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Soweit der Kläger mit seiner Ehefrau im weiteren Lebensabschnitt tatsächlich zum Pflegefall werden sollte und sie in einem Pflegeheim untergebracht werden müssten, entfielen übrigens die in der Auflistung des Klägers aufgeführten Ausgaben für Hausdarlehen, Haussteuer, Erbpachtzins, Schornsteinfegerkosten, Gebäudeversicherung, Leitungswasserversicherung. Denn es wäre den Eheleuten zuzumuten, das dann nicht mehr selbstgenutzte Anwesen für die Pflegekosten einzusetzen. Auch ist des Weiteren davon auszugehen, dass bei einer Unterbringung wegen Pflegebedürftigkeit die Kururlaube in Ungarn entfallen. Bei Hinzurechnung dieser derzeit nach wie vor anfallenden Aufwendungen von EUR 1.028,69 zu den von dem Kläger zum verbliebenen Lebensunterhalt errechneten EUR 1.308,69 bzw. EUR 654,35 ergibt sich vielmehr ein Betrag von EUR 2.337,38 für die Eheleute gemeinsam, bzw. von EUR 1.168,69 für jeden einzeln.
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gg) Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nach all dem zwar, dass ihm und seiner Ehefrau nunmehr weniger Rente verbleibt als vorher; indes ergibt sich nach wie vor nicht, inwiefern sie durch die Verringerung ihrer Rente(n) derart eingeschränkt sind, dass sie nunmehr mit dem verbleibenden Rest nicht (gut) weiter ihr Leben führen können. Andererseits haben der Kläger und seine Ehefrau von der fehlerhaften Berechnung der Beklagten - zulasten der Versichertengemeinschaft - in der Vergangenheit erheblich profitiert, was ihnen auch nicht mehr genommen werden soll.
66 
Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte ist das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die von der Beklagten zuletzt ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft ab dem 1. März 2008 vorgenommene Rentenkürzung um 183,70 EUR den Kläger nicht unangemessen benachteiligt.
67 
Aus den vorgenannten Gründen war im Hinblick auf den Schriftsatz des Klägers vom 28. August 2009 die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. §§ 156, 296a ZPO nicht veranlasst.
68 
Die Klage war mithin abzuweisen.
III.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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