Urteil vom Landgericht Kiel (2. Zivilkammer) - 2 O 345/03

Tenor

Der Beklagte zu 1.) wird verurteilt, als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 2.) an den Kläger 28.261,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 2.115,38 € seit dem 5. Februar 2002, auf je 2.198,36 € seit dem 5. März 2002, 5. April 2002, 5. Mai 2002, 5. Juni 2002, auf 172,61 € seit dem 4. Juli 2002, auf je 1.908,95 € seit dem 4. August 2002, 5. September 2002, 5. Oktober 2002, 5. November 2002, 5. Dezember 2002, 5.Juni 2003, 4. Juli 2003, 5. August 2003 sowie 4. September 2003 zu zahlen.

Das Teil-Versäumnisurteil vom 22. Mai 2006 wird der Maßgabe aufrecht erhalten, dass der Beklagte zu 2.) als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 1.) verurteilt wird und dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit des Teil-Versäumnisurteils nach diesem Urteil richtet.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis des Beklagten zu 2.) im Termin vom 22. Mai 2006 entstanden sind; diese trägt der Beklagte zu 2.) alleine.

Das Urteil ist gegen beide Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger macht als Prozessstandschafter rückständige Zahlungsansprüche aus einem Gewerberaummietverhältnis für die Zeit vom 1. November 2001 bis September 2003 einschließlich geltend.

2

Über die im darauffolgenden Zeitraum anfallenden Mietzinsen ist vor dem LG Kiel unter dem Az.: 6 O 101/04 gestritten worden. In jenem Verfahren ist außerdem auf Räumung geklagt worden. Mit Urteil vom 7. April 2005 hat die 6. Zivilkammer des LG Kiel der Klage stattgegeben. Im Berufungsrechtszug haben sich die Parteien verglichen. Kläger in jenem Verfahren war der Zwangsverwalter des vermieteten Objektes.

3

Am 15. Juni 2001 schlossen der Kläger und der Beklagte zu 2.) einen Gesellschaftsvertrag zur Gründung der „Dres. ... Grundstücksgesellschaft GbR“ (im Folgenden: GbR Dres. ….. ). Zweck der Gesellschaft war der Erwerb und die Verwaltung des Grundbesitzes ….. in 24103 Kiel. Eine Befreiung von dem Verbot des Insichgeschäftes nach § 181 BGB enthielt der Gesellschaftsvertrag nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Gesellschaftsvertrages wird auf die Anlage K 6 (Bl. 97 - 103 d.A.) verwiesen.

4

In der Folgezeit erwarb die vorgenannte GbR Dres. ….. das Gewerbeimmobilie „ …. “ im ….. in 24103 Kiel. Finanziert wurde das Objekt über die Deutsche Apotheker- und Ärztebank.

5

Mit Mietvertrag vom 15. Juni 2001 vermietete die Dres. ….. Grundstücksgesellschaft GbR eine Bürofläche in der ersten Etage des Objektes „ ….. “, ….. in 24103 Kiel, sowie 5 Stellplätze, einen Außenplatz und vier Tiefgaragenplätze an die Beklagten. Der Beklagte zu 2.) wurde mithin sowohl auf Vermieter- als auch auf Mieterseite aktiv. Nach § 3 des Mietvertrages begann das Mietverhältnis am 1. November 2001 und wurde für die Dauer von 10 Jahren fest abgeschlossen. Außerdem beinhaltete § 3 unter Ziff. 2 eine Verlängerungsoption zugunsten der Mieter.

6

Nach § 4 Ziff. 1 betrug der Mietzins monatlich 8.599,24 DM zuzüglich UmSt.. Außerdem war nach § 5 eine Nebenkostenvorauszahlung zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Gewerbemietvertrages wird auf die Anlage K 1 (Bl. 8 - 14 d.A.) verwiesen. Unterzeichnet wurde der Mietvertrag von den Parteien dieses Rechtsstreits. Geschuldet wurde danach 8.599,24 DM bzw. nach der Umstellung auf den Euro 4.396,72 € Nettokaltmiete.

7

Am 26. Juni 2001 vereinbarten der Kläger und der Beklagte zu 2.) in ihrer Eigenschaft als GbR Dres. ….. mit dem Beklagten zu 1.), dass dieser mit Wirkung zum 31. Oktober 2006 aus dem Mietvertrag ausscheiden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf Blatt 112 der Akten verwiesen. Diese Vereinbarung wurde von den Parteien des Rechtsstreits unterzeichnet.

8

Am 28. Juni 2001 kam es zu einer weiteren Vereinbarung. Diese wurde jedoch nicht von dem Kläger unterzeichnet, sondern nur von den Beklagten. Der Beklagte zu 2.) trat dabei für die GbR Dres. ….. auf.

9

Die Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:

10

„Vereinbarung

11

zwischen

12

1. Dr. ….. , ….., 24105 Kiel, dieser gleichzeitig handelnd für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Dr. ….. und Dr. ….. , ….. , 24116 Kiel

13

und

14

2. Dr. ….. , ….. , 24582 Bordesholm

15

1. Zwischen den Parteien ist mit Datum vom 15.06.2001 ein Mietvertrag über die Büroetage „ ….. , ….., 24103 Kiel“ vereinbart worden. Der Mietvertrag beginnt zum 01.11.2001. Gleichzeitig hat die GbR Dr. ….. /Dr. ….. Herrn Dr. ….. eine Offerte mit Datum vom 26.06.2001 unterbreitet, wonach Herr Dr. ….. das Recht eingeräumt wird, mit Wirkung zum 31.10.2006 aus diesem Mietvertrag auszuscheiden.

16

2. Zwischen den Parteien des Mietvertrages wird darüber hinaus vereinbart, dass mit Beginn des Mietvertrages zum 01.11.2001 jede Partei für sich, d. h. Dr. ….. einerseits und Dr. ….. andererseits jeweils den hälftigen Mietzins nebst Nebenkosten zu zahlen hat und insoweit die Haftung für die Gesamtmiete begrenzt wird. Beide Mietparteien nutzen jeweils die Hälfte der Büroetage. Sollte sich im Laufe der Mietzeit hier eine andere Verteilung dieser Nutzung ergeben, ist der jeweils zu zahlende Mietzins entsprechend prozentual anzupassen.

17

Kiel, den 28. Juni 2001“

18

In der Unterschriftszeile sind drei Felder vorgesehen. Neben der Unterschriftsleistung des Beklagten zu 1.) unterzeichnete der Beklagte zu 2.) zweimal, nämlich einmal für die GbR Dr. ….. und Dr. ….. und einmal als Mieter.

19

Ob der Kläger von dieser Vereinbarung Kenntnis erlangte und sie billigte, ist umstritten.

20

Zur Absicherung der Darlehensrückzahlungsansprüche traten der Kläger und der Beklagte zu 2.) als GbR Dres. ….. und ….. die Ansprüche aus dem Mietvertrag an die finanzierende Bank mit Erklärung vom 25. Oktober 2001 ab (Anlage K 2; Bl. 15 f.d.A.).

21

Nach Beginn des Mietverhältnisses zahlte der Beklagte zu 1.) regelmäßig die Hälfte des Mietzinses. Der Beklagte zu 2.) zahlte hingegen nur unregelmäßig, so dass bezogen auf die Gesamtschuld die aus dem Tenor ersichtlichen Rückstände in Höhe von insgesamt 28.261,98 € entstanden.

22

Am 5. Juni 2002 richtete der Kläger ein Schreiben an den Beklagten zu 1.), in dem er ausführte, dass sich nach Überstellung des Wirtschaftsplanes für das Jahr 2002 durch die Immobilien- und Verwaltungs-GmbH für die Büroetage ….. eine monatliche Vorauszahlung von 673,88 € ergebe.

23

Es wurde weiter ausgeführt:

24

„Umlagepflichtig auf die Mieter Dr. ….. und Dr. ….. sind hiervon € 578,78, also € 289,39 pro Mietanteil.

25

Die Eigentümer Dr. ….. und Dr. ….. beteiligen sich an den nicht umlagefähigen Kosten des Wohngeldes von € 95,02 mit je € 47,51.

26

Daraus ergeben sich folgende Zahlungen, respektive Nachzahlungen auf da bekannte Konto der Apo-Bank.

27

Dr. ….. : Mietvorauszahlung ab Juni 2002:    € 2.487,77

Nachzahlung (Januar bis Juni, 6 x 289,39 €): € 1.736,34

28

Ich hoffe, Sie gehen mit meinen Berechnungen d`accord, ansonsten bitte ich um kurze Rücksprache.“

29

Der Beklagte zu 1.) hielt sich an die Vorgaben und zahlte entsprechend.

30

Der Beklagte zu 2.) geriet in Vermögensverfall und hat mittlerweile die eidesstattliche Versicherung abgegeben.

31

Mit Schreiben vom 26. September 2003 ermächtigte die Deutsche Apotheker- und Ärztebank den Kläger zur gerichtlichen Geltendmachung im eigenen Namen der aus dem Mietvertrag bestehenden Mietrückstände mit der Maßgabe, dass der Kläger die eingezogenen Beträge auf das Treuhandkonto bei der Deutschen Apo- und Ärztebank mit dem Vermerk „Mietrückstände Dres. ….. / ….. “ überweisen werde und ihr aus diesem Einzug und ihrer daraus resultierenden Beauftragung keinerlei Kosten entstünden.

32

Mit Beschluss vom 24. Oktober 2003 ordnete das AG Kiel die Zwangsverwaltung des Gewerbeobjektes im ….. in Kiel an und setzte als Zwangsverwalter den in dem Parallelrechtsstreit als Kläger auftretenden Rechtsanwalt ….. aus Kiel ein.

33

Der Kläger ist zunächst im Urkundenprozess nur gegen den Beklagten zu 1.) vorgegangen und trägt - inzwischen unwidersprochen - vor, er sei prozessführungsbefugt. Er habe insbesondere ein erhebliches eigenes Interesse daran, dass die Beklagten ihre rückständigen Mietzinsschulden bezahlen, da dies seine Darlehensverpflichtungen gegenüber der Deutschen Apotheker- und Ärztebank reduziere.

34

Seit mit am Folgetag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 17. März 2004 hat er die Klage auf den Beklagten zu 2.) erweitert.

35

Er vertritt die Auffassung, es sei keine Teilschuldnerschaft bezüglich der Beklagten entstanden. Er habe erst im Laufe des vorliegenden Prozesses von der angeblichen Vereinbarung vom 28. Juni 2001 erfahren. Sie sei insbesondere auch nie von ihm genehmigt worden. Es liege vielmehr ein kollusives Zusammenwirken zwischen den Beklagten nahe. Er vertritt die Auffassung, auch keine Verhaltensweisen an den Tag gelegt zu haben, dass der Beklagte zu 1.) eine konkludente Zustimmung habe annehmen können. Insbesondere sei das Schreiben vom 5. Juni 2002 nicht so zu verstehen gewesen. Er habe damit nur eine rechnerische Hilfe geben wollen, damit die Beklagten den - gleichwohl als Gesamtschuldner geschuldeten - Betrag jeweils hätten anteilig zahlen könnten. Es habe bereits zuvor Probleme mit der Zahlung seitens des Beklagten zu 2.) gegeben. Dieser habe anfangs schleppend und später gar nicht mehr gezahlt. Er - der Kläger - habe dann den Beklagten zu 1.) darauf angesprochen, woraufhin dieser ihm erklärt habe, dass die Zusammenarbeit mit dem Beklagten zu 2.) nunmehr auf Basis einer Bürogemeinschaft erfolge - was insoweit unstreitig geworden ist - und jeder jedenfalls zunächst auf den ihn entfallenden Anteil würde zahlen wollen. Hierbei habe er helfen wollen, indem er die entsprechenden Beträge konkret ausgerechnet und den Beklagten jeweils aufgegeben habe. Es sei damit jedoch keineswegs beabsichtigt gewesen, das Gesamtschuldverhältnis als aufgelöst zu betrachten.

36

Der Beklagte zu 2.) ist wegen Säumnis im Termin am 22. Mai 2006 im Wege des Teil-Versäumnisurteils zur Zahlung von 28.261,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 2.115,38 € seit dem 5. Februar 2002, auf je 2.198,36 € seit dem 5. März 2002, 5. April 2002, 5. Mai 2002 und 5. Juni 2002, auf weitere 172,61 € seit dem 4. Juli 2002, auf weitere je 1.908,95 € seit dem 4. August 2002, 5. September 2002, 5. Oktober 2002, 5. November 2002, 5. Dezember 2002, 5.Juni 2003, 4. Juli 2003, 5. August 2003 sowie 4. September 2003 verurteilt worden.

37

Gegen das am 26. Juni 2006 zugestellte Teil-Versäumnisurteil hat der Beklagte zu 2.) mit am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 27. Juni 2006 Einspruch eingelegt.

38

Der Kläger beantragt nunmehr,

39

das Teil-Versäumnisurteil vom 22. Mai 2006 gegen den Beklagten zu 2.) mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass dieser als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 1.) zur Zahlung verurteilt wird sowie

40

hinsichtlich des Beklagten zu 1.) ihn als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 2.) zu verurteilen, an ihn 28.261,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 2.115,38 € seit dem 5.2.2002, auf je 2.198,36 € seit dem 5. März 2002, 5. April 2002, 5. Mai 2002, 5. Juni 2002, auf 172,61 € seit dem 4. Juli 2002, auf je 1.908,95 € seit dem 4. August 2002, 5. September 2002, 5. Oktober 2002, 5. November 2002, 5. Dezember 2002, 5.Juni 2003, 4. Juli 2003, 5. August 2003 sowie 4. September 2003 zu zahlen

41

und

42

hilfsweise den Beklagten zu 1.) als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 2.) zu verurteilen, an ihn 28.261,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 2.115,38 € seit dem 5.2.2002, auf je 2.198,36 € seit dem 5. März 2002, 5. April 2002, 5. Mai 2002, 5. Juni 2002, auf 172,61 € seit dem 4. Juli 2002, auf je 1.908,95 € seit dem 4. August 2002, 5. September 2002, 5. Oktober 2002, 5. November 2002, 5. Dezember 2002, 5.Juni 2003, 4. Juli 2003, 5. August 2003 sowie 4. September 2003 zu zahlen mit der Maßgabe, dass die Zahlung erfolgt auf das Konto der Deutschen Apotheker- und Ärztebank, Kontonummer 1909999884, BLZ 210 906 19.

43

Der Beklagte zu 1.) beantragt,

44

die Klage abzuweisen.

45

Der Beklagte zu 2.) beantragt,

46

das Teil-Versäumnisurteil aufzuheben und die gegen ihn gerichtete Klage abzuweisen.

47

Der Beklagte zu 1.) ist der Auffassung, dass die Vereinbarung vom 28. Juni 2001 wirksam und er dadurch zum Teilschuldner bezüglich der Mietzinszahlung geworden sei. Seinen Teil habe er dann auch bezahlt. Er - der Erstbeklagte - habe überhaupt keinen Zweifel gehabt, dass der Zweitbeklagte die Vereinbarung vom 28. Juni 2001 mit dem Kläger abgestimmt habe. Er habe insbesondere deshalb Vertrauen gehabt, weil der Kläger und der Zweitbeklagte lange über den 28. Juni 2000 hinaus auch außerhalb der gegenständlichen Vertragsbeziehung persönlich sehr gut miteinander vertraut gewesen seien, was z. B. deutlich geworden sei an der Tatsache, dass der Zweitbeklagte der Trauzeuge des Klägers und seiner Ehefrau geworden sei.

48

Hinzu komme, dass der Kläger sich mit dem Schreiben vom 5. Juni 2002 - seiner Auffassung nach - selbst auf dem Boden der Vereinbarung vom 28. Juni 2001 gestellt und die darin getroffene Teilungsabsprache in die Tat umgesetzt habe. Zumindest hafte der Kläger nach Anscheinsgrundsätzen. Der Kläger könne sich insbesondere nicht darauf berufen, von der Vereinbarung vom 28. Juni 2001 nichts gewusst zu haben. Fehlendes Erklärungsbewusstsein sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 1984, 2279) dann kein Hinderungsgrund für die Annahme einer (konkludenten) Willenserklärung, wenn der sich in missverständlicher Weise Verhaltende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden müssen, dass die in seinem Verhalten liegende Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn sie der Empfänger auch tatsächlich so verstanden habe. Nach diesen Grundsätzen habe er - der Beklagte zu 1.) - davon ausgehen dürfen, dass das Schreiben des Klägers vom 5. Juni 2002 die Umsetzung der Vereinbarung vom 28. Juni 2001 gewesen sei.

49

Im übrigen gehe er nach wie vor davon aus, dass der Kläger von der Vereinbarung gewusst und gebilligt habe und stelle dies unter das Zeugnis des Beklagten zu 2.). Dieser sei zumindest als Partei anzuhören.

50

Der Beklagte zu 2.) hat sich ohne weitere Erläuterungen dem Vortrag des Beklagten zu 1) angeschlossen.

51

Der Beklagte zu 1.) hat dem Beklagten zu 2.) mit Schriftsatz vom 6. Februar 2006, der am 24. Mai 2006 bei Gericht eingegangen ist, dem Beklagten zu 2.) den Streit verkündet.

52

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 31.8. und 4.9.2006 lagen bei der Entscheidung vor und sind berücksichtigt worden.

Entscheidungsgründe

53

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch bleibt in der Sache erfolglos.

54

Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldner Zahlung des noch ausstehenden Mietzinses verlangen.

55

1. Der Kläger ist prozessführungsbefugt. Er ist unstreitig von der Deutschen Apotheker- und Ärztebank ermächtigt worden, die an sie abgetretenen Mietzinsforderungen geltend zu machen.

56

Der Kläger hat auch ein rechtsschutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung der fremden Ansprüche.

57

Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt der Beklagten, dass die gerichtliche Geltendmachung fremder Ansprüche nur zulässig ist, wenn der Prozessstandschafter ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung des fremden Rechts hat. Dieses ist dann gegeben, wenn die Entscheidung des Gerichts Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat. Da der Kläger als Zedent für den Bestand der Forderung den neuen Gläubigern vertraglich haftet, wird seine Rechtslage von der Entscheidung des Gerichts beeinflusst.

58

Darüber hinaus ist die Zulässigkeit gewillkürter Prozessstandschaft nur dann in Zweifel zu ziehen, wenn der Rechtsinhaber einen vermögenslosen Dritten ermächtigt, für ihn tätig zu werden und wenn die Ermächtigung nur zu dem Zweck erteilt wurde, das Kostenrisiko zu Lasten des Prozessgegners zu verlagern. Vorliegend hat die Ermächtigung zur Prozessführung hinsichtlich der sich gegenüberstehenden Parteien aber gerade die ursprüngliche Lage wiederhergestellt. Die Beklagten haben es im Prozess wieder mit dem früheren Forderungsinhaber zu tun, der vor der Abtretung seiner Ansprüche hätte im eigenen Namen einklagen können. Das allgemeine - von einem Beklagten hinzunehmende - Risiko, von einem Kläger in Anspruch genommen zu werden, der zwar die vorzuschießenden Prozessführungskosten aufbringen, nicht aber die gegnerischen Kosten erstatten kann - was der Kläger vorliegend zudem bestreitet - hat sich durch die Abtretung an die jetzigen Forderungsinhaber und deren Ermächtigung für den Kläger zur gerichtlichen Geltendmachung nicht erhöht. Es ist vielmehr wieder die Situation eingetreten, der sich die Beklagten als Anspruchsgegner von Anfang an gegenüber sahen (vgl. OLG Karlsruhe, 3. Zivilsenat, Urteil vom 8. Juni 1993, 3 U 49/92).

59

2. Die Prozessführungsbefugnis ist auch nicht auf den Zwangsverwalter übergegangen. Gemäß den §§ 20 Abs. 2, 148 ZVG in Verbindung mit § 1123 f BGB gehören die vorliegend geltend gemachten Mietzinsforderungen infolge der Abtretung nicht zum Haftungsverband.

60

3. Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldner Zahlung des noch ausstehenden Mietzinses aus dem wirksam geschlossenen Mietvertrag verlangen.

61

a) Im Mietvertrag war ein Bruttomietzins von monatlich 8.599,24 DM bzw. 4.396,72 € vereinbart. Unstreitig sind die aus dem Tenor ersichtlichen Rückstände entstanden.

62

Zwar hat der Beklagte zu 1.) für die gesamte Zeit jeweils den hälftigen Mietzins entrichtet. Doch ändert dies nichts daran, dass er für den Restbetrag für die betreffenden Monate gesamtschuldnerisch nach § 421 BGB haftet, da er die zugrunde liegende Verbindlichkeit gemeinsam mit dem Zweitbeklagten eingegangen ist. Dasselbe gilt für den Beklagten zu 2.).

63

b) aa) Dem steht auch nicht die Vereinbarung vom 28. Juni 2001 entgegen, in der Teilschuldnerschaft vereinbart worden ist. Denn diese Vereinbarung ist nicht wirksam zustande gekommen, weil der Erstbeklagte - handelnd als Gesellschafter der Vermieterin - seine Willenserklärung unter Verstoß gegen § 181 BGB abgab. Denn er handelte sowohl auf Vermieterseite als auch selbst als einer der Mieter, so dass er auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts tätig war, was einen Fall des verbotenen Selbstkontrahierens nach § 181 BGB darstellt. Von diesem Verbot des Selbstkontrahierens war er ausweislich des Gesellschaftsvertrages der Vermieterin nicht befreit.

64

bb) Es ist auch nicht von den Beklagten bewiesen worden, dass der Kläger die Vereinbarung vom 28. Juni 2001 nachträglich genehmigt hätte. Der Beklagte zu 1.) ist insoweit beweisfällig geblieben. Seinem Antrag, den Zweitbeklagten insoweit als Partei zu hören, war mangels Zustimmung des Klägers gemäß § 447 ZPO nicht nachzugehen. Eine Vernehmung des Beklagten zu 2.) als Zeuge kam nicht in Betracht, da der Klage gegen den Beklagten zu 2.) als einfachem Streitgenossen des Erstbeklagten derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, wie der Klage gegen den Beklagten zu 1.) und der Zweitbeklagte nicht endgültig aus dem Rechtsstreit ausgeschieden war (Münchner Kommentar zur ZPO - Dammrau, 2. Auflg., 373 Rn 15).

65

Das Gericht hat sich auch aufgrund der Mitteilung des Beklagten zu 2.) - Vertreters in dem letzten Haupttermin nicht mehr gehalten gesehen, von Amts wegen den Beklagten zu 2.) informatorisch nach § 141 ZPO oder gar nach § 448 ZPO zu hören.

66

Das persönliche Erscheinen des Zweitbeklagten zu dem Termin am 11. August 2006 war angeordnet worden. Die Ladung war zwar nicht wirksam zugestellt worden, gleichwohl hatte der Zweitbeklagte Kenntnis vom Termin. Er ließ über seinen Prozessbevollmächtigten mitteilen, dass er sich nicht daran erinnere, die Teilungsabsprache (gemeint ist die Vereinbarung vom 28. Juni 2001) hinterher mit dem Kläger besprochen zu haben. Er habe ihn nach seiner Erinnerung darüber im Nachhinein nicht informiert. Er habe auch vorher nichts Entsprechendes mit dem Kläger abgestimmt. Wenn er vom Gericht geladen und dazu befragt werde, werde er sich entsprechend vorbereiten und alte Unterlagen durchsehen. Er erinnere aber auch nicht, dass er entsprechende Unterlagen habe. Er würde sich dann aber noch einmal vorsorglich um eine entsprechende Durchsicht bemühen. Diese Darstellung bestätigt die entsprechenden Behauptungen des Klägers. Dass der Beklagte zu 2.) nach nochmaliger Durchsicht seiner Unterlagen zu einem anderen Ergebnis kommen könnte, ist nicht anzunehmen bzw. so fernliegend, dass es dem Kläger nicht mehr zugemutet werden kann, auf diese vage Aussicht hin noch länger zuzuwarten.

67

Zu beachten ist insoweit, dass der Zweitbeklagte noch nicht einmal sicher weiß, dass er entsprechende Aufzeichnungen hat, die ihm insoweit eine Hilfestellung geben könnten. Etwas anderes folgt auch nicht aus den Ausführungen des Beklagten zu 1.) in dem Schriftsatz vom 31.08.2006.

68

Ferner kann sich die Kammer im Augenblick nicht vorstellen, dass die Bekundungen des Zweitbeklagten ihn mehr überzeugen würden, als die des Klägers.

69

Das Gericht sah sich deshalb nach Abwägung aller Umstände nicht gehalten, von Amts wegen die Anhörung des Zweitbeklagten durchzuführen.

70

cc) Die Genehmigung der „Teilungsabrede“ ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Klägers vom 5. Juni 2002. Es ist insoweit ohne Weiteres denkbar - wie auch vom Kläger vorgetragen - dass dieser damit abrechnungstechnisch lediglich den Beklagten entgegenkommen wollte, um das für ihn im Vordergrund stehende Ziel, dass die Miete insgesamt fließt, besser erreichen zu können. Hinreichend sichere Schlussfolgerung dafür, dass die beiden Beklagten jeweils auch nur noch die Hälfte des gesamten Mietzinses schulden sollten, lassen sich hieraus nicht herleiten.

71

Auch die Nutzung der Büroräume - als bloße Bürogemeinschaft oder enger verbunden - gibt hierfür nichts Entscheidendes her.

72

Ferner ist die widerspruchslose Entgegennahme von Teilzahlungen der Beklagten kein ausreichendes Indiz für eine Änderung der Vertragsgrundlage. Dem Kläger konnte es egal sein, wer von den beiden Beklagten den Mietzins zahlt. Ihm kam es nur auf vollständige Zahlung an, durch welchen der beiden Beklagten auch immer. Das ist das Wesen der Gesamtschuld.

73

Der Beklagte zu 1.) kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung zu der Wirksamkeit von ohne Erklärungsbewusstsein erfolgten tatsächlichen Mitteilungen als Willenserklärung (BGH NJW 1984, 2279) berufen. Ihm ist zuzugeben, dass aus seiner Sicht aufgrund des Zusammenspiels der Vereinbarung vom 28. Juni 2001 und des Schreibens vom 5. Juni 2002 der Eindruck entstehen konnte, die Teilzahlung würde akzeptiert.

74

Der BGH hat a.a. Ort entschieden, dass eine Willenserklärung bei fehlendem Erklärungsbewusstsein nur dann vorliege, wenn sie als solche dem Erklärenden zugerechnet werden könne. Das setze voraus, dass dieser bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Erklärung oder sein Verhalten vom Empfänger nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte.

75

Dass der Kläger die Vereinbarung vom 28. Juni 2001 kannte, ist nicht bewiesen. Nur vor diesem Hintergrund konnte aber sein Schreiben vom 5.Juni 2002 als Vertragsbestätigung verstanden werden. Die Kammer meint nicht, dass dem Kläger vorgeworfen werden kann, er habe von der Vereinbarung vom 28. Juni 2001 nichts gewusst. Auch wenn der Kläger mit dem Zweitbeklagten in einer GbR verbunden war, musste er nicht davon ausgehen, dass dieser nicht autorisierte - nach dem Gesellschaftsvertrag ausdrücklich ausgeschlossene - Erklärungen abgeben würde. Hierfür ist von Beklagtenseite nichts Stichhaltiges vorgetragen worden. Dass der Kläger und der Zweitbeklagte gesellschaftlich miteinander verkehrten, trägt insoweit nicht.

76

Der Erstbeklagte wäre vielmehr gehalten gewesen, bezüglich des Vertrages vom 28. Juni 2001 mit Vorsicht vorzugehen. Den Mietvertrag vom 15. Juni hatten alle drei Parteien unterzeichnet. Auch die Austrittsoption vom 26. Juni war von den drei Parteien unterzeichnet worden. Weshalb die wenige Tage später abgeschlossene, sicherlich nicht weniger wichtige Vereinbarung vom 28. Juni 2001 nicht auch von dem Kläger unterzeichnet worden ist, kann sich vor diesem Hintergrund nicht erschließen. Der Erstbeklagte wäre vielmehr gehalten gewesen, sich über die Vertretungsverhältnisse kundig zu machen. Keineswegs kann er umgekehrt dem Kläger entsprechende Fahrlässigkeiten vorwerfen.

77

c) Der Beklagte zu 2.) haftet ebenfalls aus dem Gesamtschuldverhältnis. Die Teilungsabrede würde ihn im Übrigen keine Einwendung verschaffen.

78

Soweit das gegen ihn ergangenen Teil-Versäumnisurteil mit der Maßgabe aufrecht erhalten worden ist, dass er „nur“ als Gesamtschuldner haftet, stellt dies kein Obsiegen dar, da es sich dabei nur um eine Korrektur des Teil-Versäumnisurteils von Amts wegen handelt, das insoweit über den Antrag des Klägers hinausgegangen war.

79

4. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 bis 288 BGB.

80

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1 Satz 1 und 95 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.


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