Urteil vom Landgericht Kiel (12. Zivilkammer) - 12 O 453/06

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ausgleichsansprüche nach Scheitern einer zwischen den Parteien bestandenen nichtehelichen Lebensgemeinschaft geltend.

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Die Parteien lebten ca. 13 Jahre lang in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, aus der ein gemeinsames Kind, nämlich die am ... geborene Tochter ..., hervorging.

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Die Parteien lebten zuletzt in einem Haus, dessen Grundstück die Beklagte zu Alleineigentum erworben hatte.

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Unter dem 11.01.1994 schlossen die Parteien eine notarielle Vereinbarung (UR-Nr. 14/1994 des Notars ... in ...), auf die im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 8 - 11 d.A.). In dieser Vereinbarung heißt es auszugsweise:

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Präambel

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Die Erschienenen leben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Die Erschienene zu 1) [die Beklagte] hat ein Hausgrundstück in ... erworben, das gemeinsam finanziert werden soll und mit persönlichen Leistungen des Erschienenen zu 2) [des Klägers] fertiggestellt werden soll. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die laufenden Belastungen für die Finanzierung und die Bewirtschaftung und die weiteren Kosten der allgemeinen Lebenshaltung, einschließlich der Pkw-Kosten, nach einem Schlüssel geteilt werden sollen, wobei eine möglichst gleiche Belastung angestrebt wird.

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Solange aus ihrer Beziehung keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen sind, vereinbaren sie für den Fall der Trennung folgende Regelungen:

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§ 1 - Wertgrundlage -

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Für den Fall einer Trennung soll der Verkehrswert des errichteten Hauses nebst Grundstück durch einen vereidigten Sachverständigen oder einer anderen, von beiden Parteien als geeignet angesehenen, Institution ermittelt werden.

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Der ermittelte Verkehrswert dient als Grundlage, um die anteiligen Besitz-/Wertansprüche nach den eingebrachten Bar-, Sach- und Arbeitsleistungen auszurechnen.

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§ 2 - Auszug -

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Der Erschienene zu 2) verpflichtet sich, spätestens vier Monate nach einer Trennung der Parteien aus dem gemeinsamen Haus auszuziehen. Die von ihm eingebrachten Möbel können bis längstens 12 Monate nach der Trennung in dem Einfamilienhaus untergestellt werden.

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§ 3 - Finanzausgleich -

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Die Erschienene zu 1) verpflichtet sich, 95 % des zugunsten des Erschienenen zu 2) ermittelten Wertanspruches gemäß § 1 abzufinden und diesen wie ein Darlehen zurückzuzahlen. ...

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§ 4 - Absicherung -

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Zur Absicherung der von dem Erschienenen zu 2) eingebrachten Sach-, Finanz- und Arbeitsleistungen bestellt die Erschienene zu 1) dem Erschienenen zu 2), ein lebenslanges Wohnrecht an der im Obergeschoß des Hauses Hermann-Ivers-Straße in Eckernförde gelegenen Räumlichkeit, bestehend aus Kinder-, Schlaf- und Badezimmer, unter Mitbenutzung der im Erdgeschoß befindlichen Küche und des Flures sowie einer angemessenen Gartennutzung. ...“

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In Vollzug dieser notariellen Vereinbarung wurde zu Gunsten des Klägers ein lebenslanges Wohnungsrecht an der im Obergeschoss des Hauses belegenen Wohnung unter Mitbenutzung der im Erdgeschoss befindlichen Küche und des Flures sowie einer angemessenen Gartennutzung in Abt. II des entsprechenden Grundbuchs eingetragen. Die Eintragung erfolgte nach Geburt der gemeinsamen Tochter ... Auf dem von der Beklagten erworbenen Grundstück sollte ein Haus gebaut werden. Hierzu wurde von der beauftragten Baufirma, der Firma ..., ein reiner Rohbau hergestellt, welcher im Laufe der Jahre immer weiter ausgebaut wurde. An diesem Ausbau war der Kläger beteiligt, wobei der genaue Umfang seiner Tätigkeit sowie der etwaigen Unterstützung von dritter Seite umstritten ist.

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Grundstück und Rohbau wurden im Wesentlichen über Kredite finanziert, wobei die Beklagte die alleinige Darlehensnehmerin war.

19

Durch den Rohbau und den anschließenden Ausbau desselben wurde der Wert des Hausgrundstücks erheblich gesteigert, wobei der genaue Wert des Hausgrundstücks zurzeit der Trennung der Parteien umstritten ist.

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Unstreitig war der Kläger an folgenden Arbeiten im Hause zumindest federführend beteiligt:

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Erdgeschoss

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- Putzarbeiten im Hauswirtschaftsraum, Bad, Arbeitszimmer, Flur, in der Küche und Wohnzimmer

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- komplette Verkabelung Unterputz und Aufputz, mit Setzen der Verteilerdosen für Strom, Telefon und Kabelfernsehen

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- komplette Heizungs- und Wasserverrohrung

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- komplette Heizungsinstallation u.a. mit Fußboden- und Wandheizung, mit Abgaszug

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- komplette Sanitärinstallation

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- komplette Fliesenarbeiten in Bad, Flur und Küche, mit Erstellung der Unterkonstruktion für Waschbecken und WC-Wandvorbau

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- teilweise Einbringung der Sohlen- und Trittschalldämmung

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- komplette Estricharbeiten

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- Errichtung der Unterkonstruktion für die Wohnzimmerdiele

31

- Versiegelung der verlegten Diele

32

- Errichtung des Schornsteins mit Vorbereitung für Verbrennungsluftansaugung für Kaminofen mit Ansaugstutzen im Garten für Kamin

33

- Montage von Innen- und Außenbeleuchtung

34

- Einbau von zwei Außentüren, einer Doppelterrassentür und drei Fenstern mit Fensterbrettern

35

- Leichtbautrennwand mit Schiebetür und Durchreiche in der Küche

36

- Einbau von sechs Innentüren mit Zarge und Bekleidung

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- Einbau der Küchenabluft in Sonderbauweise

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- Einbau von Küchentisch und Eckwandschrank

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Obergeschoss

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- Setzen des Abgaszuges für die Heizung mit Verkleidung

41

- Aufmauern des Schornsteins bis in den Spitzboden

42

- Änderung der Dachkonstruktion

43

- Einbau von vier Veluxfenstern mit Fensterbrettern sowie Einbau von zwei Gaubenfenstern und vier Doppelflügelfenstern

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- Einbau von fünf Innentüren

45

- Einbau einer Bautreppe

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- Einbau der Bodentreppe

47

- Einbau von Holzparkett mit Schalldämmunterkonstruktion in drei Zimmern

48

- Estricharbeiten im Flur

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- Leichtbauarbeiten (Fermacellplatten mit Unterkonstruktion) an den Schrägwänden und den Zimmerdecken

50

- Einbau der Holzdiele mit Schalldämmunterkonstruktion und Wärmedämmung mit Isofloc im Dachbodenbereich

51

- Einbau der Küchenabluftleitung

52

- Vorbereitender Einbau der Wohnungsbe- und -entlüftung

53

- Einbauregal aus Ahorn

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Außenbereich/Anbauten

55

- Erstellung der Terrasse mit Fundament

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- Setzen des Erdwalls mit Steintreppe und Steinmauer zur Gartenaufteilung

57

- Pflanzen, diverse Bäume und Sträucher

58

- Pflasterarbeiten im Gartenbereich

59

- Anlegen des Nutzgartens

60

- Errichten des Hausnummernsteines mit Anbringung der Hausnummer

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- Umarbeitung des Unterschlages im Bereich der Nachbarn

62

- Sohlplatte mit Dämmung

63

- Seitenbegrenzung

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- Belegung mit Granit

65

Erstellung des Fahrradschuppens mit Fundament/Anbau an das Haus

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- Gitterrostboden

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- Holzständerwerk

68

- Dachkonstruktion

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- Pfannenbelegung

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- Holzverkleidung

71

- Einbau von einem Fenster und der Eingangstür

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Nach der Trennung der Parteien beantragte die Beklagte vor dem Landgericht Kiel zum Aktenzeichen 12 O 166/06 die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage, mit welcher sie zum einen festgestellt haben wollte, dass der Kläger gegen sie keinen Anspruch auf einen Finanzausgleich aus § 3 des zuvor dargestellten notariellen Vertrages hatte und mit welcher sie zum anderen die Verurteilung des jetzigen Klägers dahingehend begehrte, ihr eine Löschungsbewilligung für das zu seinen Gunsten auf dem streitgegenständlichen Hausgrundstück eingetragene Wohnungsrecht zu erteilen. Das Landgericht Kiel wies den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 30. November 2006 zurück. Es verneinte eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage der jetzigen Beklagten, weil es einen Auseinandersetzungsanspruch des jetzigen Klägers nach §§ 733, 730 BGB annahm. Gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss legte die jetzige Beklagte sofortige Beschwerde ein. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hob mit Beschluss vom 12. Februar 2007 (Az.: 14 W 3/07) den Beschluss des Landgerichts Kiel insoweit auf, als der Beklagten Prozesskostenhilfe für den beabsichtigten Leistungsantrag versagt worden ist. Das Beschwerdegericht führte in seinem Beschluss aus, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Finanzausgleich aus § 3 des notariellen Vertrages hatte. Gleichwohl könne für eine von der Beklagten beabsichtigte negative Feststellungsklage keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil es insoweit an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehle, denn der Kläger berühme sich keines Anspruchs aus § 3 des Vertrages, sondern eines Ausgleichsanspruchs nach allgemeinen gesellschaftlichen Grundsätzen, welcher so nicht Gegenstand des beabsichtigten Feststellungsantrages der Beklagten sei. Prozesskostenhilfe könne daher nur für den beabsichtigten Leistungsantrag bewilligt werden. Das Beschwerdegericht führte in seinem Beschluss weiter aus, es möge „möglicherweise nicht so eindeutig zu beantworten sein“, „ob und in welchem Umfang“ dem Kläger „überhaupt Ausgleichsansprüche zustehen“. Dies brauchte das Beschwerdegericht jedoch ebenso wenig entscheiden wie die Frage, „ob - etwaige mögliche Ausgleichsansprüche des Antragsgegners unterstellt - diese (vor Durchführung einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung) überhaupt schon fällig im Sinne des § 273 Abs. 1 BGB gewesen wären“.

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Der Kläger behauptet:

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Das Hausgrundstück habe für beide Parteien eine ergänzende Alters- bzw. Rentenabsicherung darstellen sollen. Dies habe auch für den Kläger, der, insoweit unstreitig, selbstständig sei und nicht über nennenswerte anderweitige Rentenabsicherungen verfüge, gegolten. Dass die Beklagte das Baugrundstück als Alleineigentümerin erworben habe, sei allein wegen der Selbstständigkeit des Klägers erfolgt, um für den Fall etwaiger wirtschaftlicher Schwierigkeiten das Hausgrundstück dem Zugriff etwaiger Gläubiger zu entziehen. Gleichwohl sei der Kauf des Grundstücks und der Bau des Hauses ein gemeinschaftliches Lebensprojekt beider Parteien gewesen.

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Neben den von der Beklagten zugestandenen Arbeiten habe er weitere Arbeiten im Hause erledigt. So habe er im Erdgeschoss Malerarbeiten vorgenommen und die Scheuerleisten komplett angesetzt. Im Obergeschoss habe er komplette Maurer- und Putzarbeiten, eine teilweise Dämmung, komplette Elektroarbeiten mit Verkabelung, Verdrahtung, Dosensetzen und Installieren, die komplette Heizungsinstallation, die Vorbereitung der Sanitärinstallation und die Errichtung eine Gaube mit Verblendern mittels Schindeln vorgenommen. Auch der Einbau der zwei Gaubenfenster und der vier Doppelflügelfenster samt Fensterbretter sei von ihm vorgenommen worden. Auch habe er die Leichtbauarbeiten im Obergeschoss an den Flurdecken vorgenommen. Soweit es die Erstellung des Fahrradschuppens mit Fundament und den Anbau an das Haus angehe, habe er auch den Anstrich sowie die Installation der Regenrinne vorgenommen.

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Der Kläger habe nicht nur den gesamten Einkauf der Materialien über Jahre hinweg organisiert, er habe diesen teilweise alleine bezahlt und die anfängliche Rohrbauüberwachung übernommen.

77

Die Hauskosten seien über Jahre in der Weise geteilt worden, dass der Kläger den weitaus überwiegenden Teil übernommen habe, weil die Beklagte geringere Einkünfte gehabt habe. Zeitweise habe der Kläger Zinsen und Abtrag für das Hausgrundstück sogar alleine getragen. Auch als die Beklagte eine Halbtagsstelle angenommen habe, seien die Kosten quotenmäßig geteilt worden, wobei der Kläger den überwiegenden Anteil getragen habe. Der Wert des Grundstücks sei aus gemeinsamen Finanzmitteln erfolgt.

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Der Kläger habe wesentliche Beiträge zur Errichtung des Hauses geleistet. Diese bestünden zum einen darin, dass er der Beklagten bis 1998 Eigenmittel überwiesen habe. Hierbei handele es sich - insoweit unstreitige - Überweisungen von

79

- 15.000,00 DM am 11.02.1994

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- 15.000,00 DM am 02.05.1994

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- 27.000,00 DM am 16.03.1998.

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Ein weiterer wesentlicher Beitrag liege in der Erbringung seiner Arbeitsleistungen, welche insgesamt mit einem Betrag von 63.400,00 € zu beziffern seien, wobei der Beklagte sich insoweit auf die von ihm mit dem Schriftsatz vom 01.08.2007 (Bl. 56 - 64 d.A.) eingereichte Anlage 6 bezieht. Auf diese Anlage wird im Einzelnen Bezug genommen.

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Schließlich habe der Kläger im Laufe der Jahre Baumaterial in Höhe von insgesamt ca. 25.000,00 € aus eigenen Mitteln bezahlt, wobei sich der Kläger insoweit auf die mit dem zuvor genannten Schriftsatz eingereichte Anlage 7 bezieht, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird.

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Der Beitrag des Klägers zur Errichtung des Hauses belaufe sich demnach auf 117.500,00 €.

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Der Wert des gesamten Hauses im Zeitpunkt der Trennung der Parteien mit den damals vorhandenen Ausbauzustand habe mindestens 230.000,00 € betragen.

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Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe bei Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in entsprechender Anwendung der §§ 730 ff. BGB ein Auseinandersetzungsanspruch zu. Dieser sei entsprechend den Schriftsätzen des Klägers vom 01.08.2007 (dort Blatt 61, 62 d.A.) und vom 05.11.2007 (dort Blatt 100 d.A.) zu berechnen. Hierbei sei von dem Wert des Hauses im Zeitpunkt der Trennung der Parteien in Höhe von 230.000,00 € aufgrund der noch valutierenden Darlehen im Zeitpunkt der Trennung ein Betrag in Höhe von 100.800,00 € in Abzug zu bringen. Von dem sich dann ergebenden Restbetrag in Höhe von 129.200,00 € stehe dem Kläger ein 51 %-iger Ausgleichsanspruch entsprechend seinem Gesamtbeitrag zu, der sich somit auf einen Betrag in Höhe von 65.892,00 € belaufe.

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Der Kläger hat ursprünglich angekündigt zu beantragen, festzustellen, dass ihm gegen die Beklagte ein Ausgleichsanspruch nach den §§ 730 ff. BGB zustehe. Auf entsprechende gerichtliche Hinweise vom 12.02.2007 (Bl. 32 d.A.) und 22.03.2007 (Bl. 43 d.A.) hat der Kläger seine Klage geändert.

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Der Kläger beantragt nunmehr

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 60.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit des Schriftsatzes vom 01.08.2007 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet:

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Es sei unzutreffend, dass das Haus im Wesentlichen in Eigenleistung des Klägers erstellt worden sei. Nicht nur der Kläger, sondern auch die Beklagte und dritte Personen hätten nämlich wesentliche Leistungen zur Herstellung erbracht. So seien die von dem Kläger aufgeführten Malerarbeiten fast ausschließlich von der Beklagten ausgeführt worden. Der Kläger habe lediglich den Hauswirtschaftsraum gestrichen. Die Beklagte habe im Schlafzimmer die Scheuerleisten angebracht. Der Kläger habe lediglich ein Fensterbrett eingesetzt. Auch habe der Kläger nicht die kompletten Maurer- und Putzarbeiten im Obergeschoss ausgeführt, denn zu dem Zeitpunkt, als er das Haus verlassen habe, seien die Arbeiten noch nicht ansatzweise abgeschlossen worden. Es seien lediglich zwei Kinderzimmer, das Schlafzimmer und der Flur gemauert und verputzt worden, das Badezimmer und das Gästezimmer seien noch nicht einmal fertiggestellt worden. Gleiches gälte für die Dämmung und die Elektroarbeiten sowie die Heizungsinstallation im Dachgeschoss. Auch könne von einer Vorbereitung der Sanitärinstallationen letztlich nicht die Rede sein, hier seien lediglich die Rohre bis ins Dachgeschoss geführt worden. Nicht alle Verblenderarbeiten an der Gaube seien vom Kläger fertiggestellt worden. Die Gaubenfenster sowie die Doppelflügelfenster im Dachgeschoss seien ohne Fensterbretter eingebaut worden. Die Leichtbauarbeiten an der Flurdecke seien vom Kläger nicht fertiggestellt worden. Der Anstrich des Fahrradschuppens sei von der Beklagten besorgt worden. Die Installation der Regenrinne sei ebenfalls von der Beklagten abgeschlossen worden. Bei den übrigen Arbeiten habe der Kläger zwar federführend mitgewirkt, bei diesen Arbeiten hätten aber regelmäßig die Beklagte selbst oder im wahrsten Sinne des Wortes eine ganze Schar von Verwandten der Parteien mitgewirkt. Der Kläger habe in zeitlicher Hinsicht zur Fertigstellung des Hauses nicht mehr beigetragen als die Beklagte. Er sei lediglich naturgemäß der Fachmann gewesen, welcher über die Ausführung bestimmt habe und die technisch anspruchsvolleren Arbeiten durchgeführt habe.

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Das Baumaterial sei fast ausschließlich von der Beklagten bezahlt worden. Der Kläger habe ihr die Rechnungen übergeben, welche dann von ihr bezahlt worden seien. Lediglich dann, wenn der Kläger während der Arbeiten zwischendurch Kleinmaterial habe einkaufen müssen, habe er dieses auch bezahlt.

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Das Hausgrundstück habe nicht der ergänzenden Alters- bzw. Rentenabsicherung beider Parteien dienen sollen, weil der Kläger bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits gut abgesichert gewesen sei, schließlich war er - insoweit unstreitig - Eigentümer eines Hausgrundstücks in ..., wobei es sich insoweit um einen Resthof mit insgesamt zwei ausgebauten, vermieteten Wohnungen gehandelt habe. Außerdem sei er - insoweit unstreitig - Eigentümer eines Betriebsgrundstücks in ..., welches aus einer Halle mit Bürogebäuden bestanden habe. Außerdem sei er über Lebensversicherungen abgesichert gewesen. Wegen des bereits bestehenden Kinderwunsches sei von Anfang an zwischen den Parteien beabsichtigt gewesen, mit dem Haus eine Alterssicherung für die Beklagte zu schaffen, weshalb diese dann auch Eigentümerin des Objekts geworden sei. Die Eigentumsverhältnisse würden schon deutlich machen, dass es sich gerade nicht um ein gemeinsames Lebensprojekt der Parteien gehandelt habe. Dies ergebe sich nach Ansicht der Beklagten auch aus der notariellen Urkunde vom 11.01.1994, wonach ein Ausgleich im Falle einer Trennung nur erfolgen solle, solange aus der Beziehung keine gemeinsamen Kinder hervorgingen.

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Der Kläger habe auch nicht zeitweise Zinsen und Abtrag für das Hausgrundstück alleine getragen, vielmehr habe die Beklagte die mit der Immobilie verbundenen finanziellen Lasten jederzeit alleine getragen. Auch habe die Beklagte den ganz überwiegenden Teil der laufenden Lasten des Zusammenlebens getragen, was sich nicht nur auf die Kosten der Hausfinanzierung, sondern auch auf die Kosten des Zusammenlebens der Parteien beziehe. Der Kläger habe sich lediglich an den gemeinsamen Lebenshaltungskosten beteiligt, indem er Unterhalts- und Mietzahlungen im Übrigen höchst unregelmäßig geleistet habe. Diese Miet- und Unterhaltszahlungen hätten die einzige finanzielle Unterstützungsleistung des Klägers dargestellt. Sämtliche laufenden Kosten seien vom Konto der Beklagten gezahlt worden, was etwa Telefon, GEZ-Gebühren, Zeitung, Beiträge zur Rechtsschutz-, Privathaftpflicht-, Unfall- und Lebensversicherungen sowie die allgemeinen Lebenshaltungskosten betreffe. So habe der Kläger im Jahre 1995 Unterhalts- und Mietzahlungen in Höhe von 20.000,00 € erbracht. Im Jahre 1996 habe sich nichts Wesentliches an diesen Verhältnissen geändert. Im Jahre 1997 habe der Kläger mit Wegfall des Erziehungsgeldes auf Seiten der Beklagten einen nennenswert höheren Betrag zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten beigesteuert. Dieser Betrag habe sich indes deutlich ab 1998 reduziert, nachdem die Beklagte ihre Arbeit wieder aufgenommen habe und über eigenes Einkommen verfügt habe. Im Jahre 1999 habe sich der Kläger mit keinerlei Zahlung an den laufenden Kosten beteiligt, sodass er im Ergebnis von der Beklagten unterhalten worden sei und in diesem Zeitraum auch keinerlei Zahlungen auf Zins und Tilgung erbracht habe. Gleiches gelte für das Jahr 2000, in welchem er 1.320,00 € monatlich Miete/Unterhalt gezahlt habe. Im Jahre 2001 habe er 4.200,00 € an Miete/Unterhalt gezahlt, im Jahre 2002 3.200,00 € und schließlich im Jahre 2003 2.000,00 €. Dementsprechend habe sich der Kläger gerade nicht an den Kosten der Immobilie beteiligt, sondern habe vielmehr während der Zeit, in welcher die Beklagte nach der Geburt der gemeinsamen Tochter nicht über eigenes Einkommen verfügt habe, Unterhaltszahlungen geleistet. Demnach habe den überwiegenden Teil der allgemeinen Lebenshaltungskosten die Beklagte getragen.

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Bereits bevor die Beklagte das Haus erworben habe, sei der Kinderwunsch der Parteien aufgekommen. Die Beklagte habe, was bis zu dem Schriftsatz des Klägers vom 14.11.2007, bei Gericht am 15.11.2007 eingegangen, unstreitig war, gegenüber dem Kläger den Wunsch zur Heirat geäußert, was dieser indes kategorisch abgelehnt habe. Gerade unter diesen Voraussetzungen sei die Beklagte von Anfang an nur bereit gewesen, eine Immobilie zu erwerben, wenn sie als Alleineigentümerin eingetragen würde und damit in Zukunft auch mit dem gemeinsamen Kind abgesichert wäre. Diese Motivlage habe sich in den späteren objektiven Verhältnissen widergespiegelt und zu der vertraglichen Vereinbarung vom 11.01.1994 geführt. Der Vertrag habe die Leistungen des Klägers vor allem für den Fall honorieren sollen, dass sich die Parteien kurzfristig wieder trennen oder der Kläger in größerem Umfang finanzielle Leistungen erbringe. Vor allem aber habe die in den Vertragstext eingebrachte Klausel zum gemeinsamen Kind die finanzielle Absicherung und finanzielle Honorierung für die Leistungen der Beklagten sicherstellen sollen, welche mit der Versorgung und Betreuung eines Kindes verbunden sein würden. Durch die Geburt eines gemeinsamen Kindes entstünden nämlich für die Beklagte, womit diese von Anfang an gerechnet habe, wirtschaftliche Einbußen gerade im Hinblick auf ihre Altersversorgung. Dieses Risiko sei ihr von Anfang an bewusst gewesen und der Grund gewesen, weshalb die Regelung zum gemeinsamen Kind in einen Vertrag aufgenommen worden sei. Im Rahmen ihrer Ausbildung und Qualifizierung habe sie insbesondere über den Rechtskundeunterricht guten Einblick in drohende Konsequenzen für den Fall gewonnen, dass ein gemeinsames Kind ohne Trauschein in die Welt gesetzt werde. Dieses Risiko der Armut bei Alleinerziehenden habe sich die Beklagte ersparen wollen.

98

Die Beklagte ist der Ansicht, für das Klagebegehren gebe es keine rechtliche Anspruchsgrundlage. Der Vertrag vom 11.01.1994 verleihe dem Kläger aufgrund des Eintritts der auflösenden Bedingung keinerlei Ansprüche mehr. Es gebe aber auch keinen Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stünden nämlich die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmten und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft bestehe. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt hätten, würden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet werden. Mindestvoraussetzung dafür, die Regeln der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft anzuwenden, sei, dass die Parteien überhaupt die Absicht verfolgt hätten, mit dem Erwerb des Vermögensgegenstandes einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht mehr gemeinsam benutzt werden würde, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Hiergegen spreche schon, dass die Beklagte Alleineigentümerin des Objekts geworden sei. Es müssten schon im Einzelfall Anhaltspunkte für eine gemeinschaftliche Wertschöpfung vorliegen, was hier nicht der Fall sei. Außerdem sei Voraussetzung für den Anspruch, dass die Gesellschaft auseinandergesetzt worden wäre, wofür nichts vorgetragen sei. Es stelle sich überhaupt auch die Frage der Anwendbarkeit gesellschaftsrechtlicher Vorschriften, wenn doch der zwischen den Parteien geschlossene notarielle Vertrag seine Grundlage verloren hätte.

99

Die Beklagte behauptet, die vom Kläger vorgetragene Zahlung in Höhe von 27.000,00 € am 16.03.1998 habe Miete/Unterhalt für das gemeinsame Kind betroffen.

100

Die Beklagte behauptet weiter, die verauslagten Materialkosten in Höhe von 57.642,92 DM an den Kläger zurückgezahlt zu haben, so dass sie ausschließlich diese getragen habe. Soweit der Kläger vorträgt, er habe für das besagte Haus Baumaterial in Höhe von 49.000,00 aus eigenen Mitteln bezahlt, bestreitet dies die Beklagte und weist darauf hin, dass der Kläger im Jahre 1995 seine gewerblich genutzte Halle in Gettorf erbaut und im Jahre 1997 umgebaut habe. Außerdem habe er im Jahre 1999 ein Haus in Schleswig erworben und dort umfangreiche Renovierungsarbeiten durchgeführt, woraufhin im Jahre 2002 erneut die Betriebshalle umgebaut worden sei. Außerdem habe er in unregelmäßigen Abständen Renovierungs- und Sanierungsarbeiten an seinem Resthof in Blickstedt vorgenommen. Daher bestreitet sie vom Grundsatz her, dass die vom Kläger vorgelegten Belege über Baumaterial solches Material betreffen, welches beim Bau des Hauses der Beklagten zum Einsatz gekommen sei. Beteiligt habe sich der Kläger lediglich an den Kosten der Küche. Unstreitig gestellt werden weiter die Hausnummer sowie die Kosten für den Granitboden.

101

Die Beklagte ist weiter der Ansicht, ihre Leistungen im Haushalt und bei der Kindererziehung müssten aufgrund der von den Parteien vorgenommenen Arbeitsteilung gegengerechnet werden.

102

Die Beklagte ist weiter der Ansicht, der Hinweis des Klägers auf die von ihr einst getroffene Bezeichnung des Klägers als „quasi-Miteigentümer“ sei nicht aussagekräftig, weil diese Äußerung aus der Zeit vor der Geburt des gemeinsamen Kindes stamme.

103

Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2007 gemäß § 283 ZPO Schriftsatznachlass im Hinblick auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 08.10.2007 bis zum 06.11.2007 gewährt. Mit Schriftsatz vom 05.11.2007, bei Gericht am selben Tag per Telefax eingegangen, vertritt der Kläger die Ansicht, der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag habe nicht mit der Geburt der gemeinsamen Tochter seine Grundlage verloren, denn Grundlage des Vertrages sei die Tatsache gewesen, dass die Parteien einen gemeinsamen Vermögenswert geschaffen hätten, der formal dinglich allein der Beklagten zugeordnet worden sei. Diese Grundlage sei mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung nicht entfallen. Richtig sei lediglich, dass die Regelung, die die Parteien zur Auseinandersetzung dieses Vermögenswertes im Falle einer Trennung getroffen hätten, mit der Geburt der gemeinsamen Tochter nicht mehr gelten sollten. Deshalb sei jedoch auf die entsprechende höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zurückzugreifen. Auch ergebe sich aus der Anhörung der Beklagten als Partei, dass diese selbst nicht davon ausgegangen sei, dass es definitiv keine Ausgleichsansprüche nach der Geburt des Kindes geben sollte. Mit gleichem Schriftsatz räumt der Kläger ein, dass der Betrag von 19.000,00 DM, den der Kläger als Beitrag zunächst angeführt hatte, als Beitrag zum Familienunterhalt und nicht als finanzieller Beitrag im Sinne dieses Prozesses zu werten sei. Der Kläger ist weiter der Ansicht, der Umstand, dass die Beklagte alleinige Darlehensnehmerin gewesen sei, spreche nicht dagegen, dass mit dem Haus ein gemeinschaftlicher wirtschaftlicher Wert geschaffen werden sollte. Die Beklagte sei alleinige Darlehensnehmerin gewesen, weil sie auch alleinige Eigentümerin gewesen sei. Dem Kläger sei es nicht zumutbar gewesen, die persönliche Haftung für dieses Darlehen zu übernehmen, ohne zugleich Eigentümer des Grundstücks zu sein. Erstmals mit dem nachgelassenen Schriftsatz bestreitet der Kläger, dass die Beklagte von Anfang an nur bereit gewesen sei, eine Immobilie zu erwerben, wenn sie als Alleineigentümerin eingetragen würde, weil der Kläger nicht bereit gewesen sei, ein zweites Mal zu heiraten. Diese Behauptung der Beklagten war nicht nur Inhalt des Schriftsatzes der Beklagten vom 08.10.2007, welcher Grund für den Schriftsatznachlass gewesen ist, sondern bereits Gegenstand der Klagerwiderung vom 09.02.2007 (Bl. 30 d.A.).

104

Mit Schriftsatz vom 14.11.2007 (Bl. 104, 105 d.A.), bei Gericht am 15.11.2007 eingegangen, behauptet der Kläger, am 29.10.1999 weitere 3.500,00 DM als Beitrag zur Finanzierung des Hauses an die Beklagte überwiesen zu haben, wobei er sich insoweit auf den entsprechenden Kontoauszug, den er als Anlage 1 zur Akte gereicht hat, bezieht. Insgesamt ergebe sich damit ein finanzieller Beitrag des Klägers zum Hausbau auf dem Grundstück der Beklagten in Höhe von 60.500,00 DM = 30.933,16 €. Nach einer entsprechenden Überarbeitung der Anlage 7 und der Herausnahme diverser Positionen (insbesondere Waschmaschine und Kühlschrank) betrage der Wert des von dem Kläger in das Haus eingebrachten und bezahlten Baumaterials 44.635,44 DM, was einem Betrag von rund 22.820,00 € entspricht. Insgesamt belaufe sich daher der Wert des Beitrags des Klägers zur Errichtung des Hauses auf 117.150,00 €, sodass dem Kläger ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 50,9 % bezogen auf den Wert des Hausgrundstücks abzüglich der noch valutierenden Darlehensschuld zustehe.

105

Das Gericht hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2007 gemäß
§ 141 ZPO persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen (Bl. 84 - 87 d.A.). Im Übrigen wird Bezug genommen auf die erteilten gerichtlichen Hinweise vom 12.02.2007 (Bl. 32 d.A.), 22.03.2007 (Bl. 43d.A.), 24.07.2007 (Bl. 51, 52 d.A.) und vom 23.10.2007 (Bl. 87 d.A.) sowie auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze.

Entscheidungsgründe

106

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

107

Soweit der Kläger seine ursprünglich erhobene Feststellungsklage mit Schriftsatz vom 01.08.2007 in eine Leistungsklage umgestellt hat, lag hierin eine zulässige Klageänderung nach § 263 ZPO. Die Zulässigkeit der Klageänderung ergibt sich aus § 263, 1. Alt. ZPO, weil von einer Einwilligung der Beklagten in diesem Sinne auszugehen ist. Zwar lag keine ausdrückliche Einwilligung vor. Gemäß § 267 ZPO ist jedoch die Einwilligung der Beklagten in die Änderung der Klage anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung widerspricht, in der mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat. Dies war vorliegend der Fall.

108

Die Klage ist jedoch unbegründet, weil dem Kläger der geltend gemachte Ausgleichsanspruch nicht zusteht. Der Anspruch ergibt sich aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

109

Der Anspruch folgt nicht aus § 3 des notariellen Vertrages vom 11.01.1994.

110

Diese Vertragsklausel sollte nach dem eindeutigen Wortlaut am Ende der Präambel des besagten Vertrages nur dann gelten, solange aus der Beziehung der Parteien keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen sind. Mit der Geburt der gemeinsamen Tochter ... trat mithin die auflösende Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 2 BGB ein, sodass § 3 des Vertrages dem Kläger keine Rechte mehr verleihen konnte.

111

Auch besteht kein Ausgleichsanspruch des Klägers nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft.

112

Es ist bereits fraglich, ob diese Vorschriften überhaupt noch Anwendung finden können, wenn die Parteien eine spezielle Regelung für den Fall der Trennung treffen, welche Ausgleichsansprüche vorsieht, solange keine gemeinsamen Kinder aus der Beziehung hervorgegangen sind. Es ließe sich insoweit aus Spezialitäts- und Subsidiaritätsüberlegungen heraus grundsätzlich vertreten, dass dies nicht der Fall sein soll, wenn und soweit ein Umkehrschluss zu der notariellen Vereinbarung ergäbe, dass, sobald gemeinsame Kinder existierten, Ausgleichsansprüche gerade nicht - mehr - bestehen sollten. Gegen eine solche Betrachtung spricht jedoch, dass die Beklagte im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO auf Nachfrage des Gerichts erklärt hat, es sei „überhaupt fraglich, ob es überhaupt Ausgleichsansprüche geben sollte, wenn ein Kind da wäre“, sie „hätten [sich] halt beraten lassen müssen“. Hieraus entnimmt das Gericht, dass die entsprechende notarielle Vereinbarung gerade nicht bedeuten sollte, dass Ausgleichsansprüche nur und ausschließlich dann bestehen sollten, solange es keine gemeinsamen Kinder gab. Vielmehr war es zwischen den Parteien schon nach dem Vortrag der Beklagten ungeklärt, ob und inwieweit es Ausgleichsansprüche des Klägers geben sollte, sofern aus der Beziehung gemeinsame Kinder hervorgingen.

113

Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Selbst wenn man die Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft hier anwenden würde, ergebe sich hieraus nämlich kein Ausgleichsanspruch des Klägers.

114

Es ist insoweit zu berücksichtigen, dass bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund stehen, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Parteien bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft besteht. Wenn die Parteien nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet (vgl. BGHZ 77, 55, 58; BGH NJW-RR 1993, 774 - 776; BGH NJW 1992, 906 - 907; BGH NJW-RR 1996, 1473 - 1474; OLG Schleswig SchlHA 2002, 84 - 86;
OLG Celle NJW-RR 2000, 1675 - 1676; OLG Braunschweig MDR 1998, 1294 - 1295).

115

Ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft kann allerdings bestehen, wenn die Parteien einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Auch wenn ein ausdrücklich oder stillschweigend geschlossener Gesellschaftsvertrag nicht vorliegt, hierfür fehlt es im vorliegenden Fall an hinreichenden Anhaltspunkten, besteht ausnahmsweise die Möglichkeit, unter bestimmten Umständen gesellschaftsrechtliche Grundsätze anzuwenden. Dies gilt namentlich für den Fall, dass beide Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft durch gemeinsame Leistungen zum Bau und zur Erhaltung eines zwar auf den Namen des einen Partners eingetragenen,
aber als gemeinsames Vermögen betrachteten Anwesens beigetragen hatten (vgl. BGHZ 77, 55, 56; BGH NJW-RR 1993, 774 - 776; BGH NJW 1992, 906 - 907; BGH WM 2000, 522 - 523; OLG Schleswig a.a.O.; OLG Celle a.a.O.). Mindestvoraussetzung dafür ist
aber, dass die Parteien überhaupt die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb des Vermögensgegenstandes einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam benutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte (BGH NJW-RR 1993, 774 - 776; BGH NJW 1992, 906 - 907; BGHZ 77,55, 56 f.; OLG Schleswig a.a.O.; OLG Celle a.a.O.).

116

Diese Mindestvoraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Kläger konnte das Vorliegen dieser Mindestvoraussetzung nicht zur Überzeugung des Gerichts im Sinne des § 286 ZPO darlegen, geschweige denn beweisen. Der Kläger war hierfür beweisbelastet. Dies ergibt sich daraus, dass es grundsätzlich im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keinerlei Ausgleichsansprüche geben soll; dementsprechend trägt die Beweislast für eine diesen allgemeinen Regeln der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zuwiderlaufende Gestaltung der auf Ausgleich klagende Lebenspartner (vgl. LG Berlin, Grundeigentum 2003, 1491 - 1492 m.w.N.).

117

Hiernach kann die Position der Beklagten als Alleineigentümerin des Grundstücks noch nicht als ausschlaggebendes Indiz gegen eine - wirtschaftlich gesehen - gemeinschaftliche Wertschöpfung herangezogen werden (vgl. BGH NJW-RR 1993, 774 - 776). Allerdings spricht dieser Umstand auch nicht für die vom Kläger zu beweisende Absicht gemeinschaftlicher Wertschöpfung.

118

Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass sich die Absicht der gemeinschaftlichen Wertschöpfung aus den getroffenen Absprachen der Parteien ergab. Derartiges ergab insbesondere auch nicht die Anhörung der Parteien gemäß § 141 ZPO in der mündlichen Verhandlung.

119

Die Schilderung des Klägers, er sei davon ausgegangen, dass der Vertrag, den die Parteien vor dem Notar geschlossen hätten, auch fortgeführt werden sollte, wenn es gemeinsame Kinder geben würde, ist für das Gericht schlicht nicht nachvollziehbar und überzeugend, ist doch nach der reinen Urkundenlage eindeutig festgelegt worden, dass diese Ausgleichsregelungen eben nur dann gelten, wenn es keine gemeinsamen Kinder geben würde. Warum der Kläger gleichwohl von einem Fortbestand dieser vertraglichen Vereinbarungen ausgegangen sein will, erschließt sich für das Gericht angesichts dieses eindeutigen Wortlauts in der notariellen Urkunde nicht. Der Kläger selbst vermochte dies auch nicht nachvollziehbar begründen, sondern räumte auf Nachfrage des Gerichts ein, dass die Beklagte „genaues dazu ... nicht definiert“ zu haben, sondern „das nur ansatzweise besprochen“ zu haben. Auch die Einlassung des Klägers, er und die Beklagte hätten „mündlich gewissermaßen vereinbart, dass der Vertrag dann beizeiten erweitert würde“ ist für das Gericht zu vage und unsubstanziiert, zumal fraglich ist, inwiefern eine Erweiterung erfolgt wäre.

120

Auch die Anhörung der Beklagten hat nicht ergeben, dass es Absprachen im Hinblick auf eine gemeinschaftliche Wertschöpfung - für den Fall der Geburt gemeinsamer Kinder - gab. Vielmehr hat die Beklagte geschildert, es sei „überhaupt fraglich, ob es überhaupt Ausgleichsansprüche geben sollte, wenn ein Kind da wäre“. Auch die Aussage der Beklagten, sie hätten sich „halt beraten lassen müssen“, deutet darauf hin, dass es eben an einer entsprechenden Absprache fehlte, eine solche Absprache ungewissen Inhalts gegebenenfalls erst nach rechtlicher Beratung erfolgt wäre. Dass die Beklagte Vorbehalte hinsichtlich einer uneingeschränkten Ausgleichspflicht hatte, zeigt bereits ihre Einlassung in der mündlichen Verhandlung, wonach sie etwaige Rentenansprüche hätte berücksichtigt wissen wollen. Außerdem hat die Beklagte sehr deutlich gemacht, dass sie keine dingliche Beteiligung des Klägers am Hausgrundstück gewollt habe, was entscheidend gegen eine Absicht der gemeinschaftlichen Wertschöpfung spricht (vgl. OLG Schleswig a.a.O.). So hat die Beklagte erklärt, das Haus liefe auf ihren Namen, „weil das [ihr] Eigentum sein sollte“. Soweit die Beklagte dies nachfolgend präzisiert hat mit den Worten „unser beider Besitz, mein Eigentum“, macht dies unmissverständlich deutlich, dass sie eine dingliche Zuordnung des Klägers ausdrücklich ablehnte und diesem nur den wirtschaftlich weit weniger wertvollen Besitz hat zukommen lassen wollen.

121

Im Übrigen hat es sehr wohl Absprachen zwischen den Parteien im Hinblick auf eine Ausgleichspflicht gegeben, berücksichtigt man die notarielle Vereinbarung vom 11.01.1994. Diese war jedoch ausdrücklich davon abhängig, dass aus der Beziehung keine gemeinsamen Kinder hervorgingen. Allein der Umstand, dass die Parteien seinerzeit nicht bereits eine Regelung für den Fall trafen, dass aus der Beziehung gemeinsame Kinder hervorgingen, zeigt, dass es eine solche Absprache seinerzeit noch nicht gegeben hat, sonst wäre diese, davon dürfte angesichts der Bedeutung für die Parteien auszugehen sein, auch mit aufgenommen worden.

122

Folgt nach dem zuvor Gesagten die Absicht der gemeinschaftlichen Wertschöpfung nicht aus einer formal-dinglichen Beteiligung des Klägers am Grundstück und auch nicht aus den getroffenen Absprachen der Parteien, so ergibt sich die erforderliche Absicht der gemeinschaftlichen Wertschöpfung auch nicht zweifelsfrei aus Äußerungen der Beklagten als dinglich Alleinberechtigte gegenüber Dritten. Hierfür genügt insbesondere nicht, dass die Beklagte dem Kläger in ihrer Aufstellung zum Nachweis über ausgeführte nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten für die Zeit vom 01.07.1994 bis 30.09.1994 gegenüber der Berufsgenossenschaft „quasi Miteigentum plus Wohnrecht“ zuschrieb. Dies belegt nämlich weder für sich noch im Zusammenwirken mit anderen Umständen einen zweifelsfreien Beleg dafür, dass die Parteien die Absicht der gemeinschaftlichen Wertschöpfung hatten. Es ist insoweit zu berücksichtigen, dass diese Aufstellung der Beklagten aus einer Zeit herrührt, in der es noch keine gemeinsamen Kinder gab. Ausgehend von den damit seinerzeit geltenden Vereinbarungen gemäß notarieller Urkunde vom 11.01.1994 und den darin vorgesehenen Finanzausgleichsansprüchen des Klägers konnte man als juristischer Laie diesen durchaus zutreffend als „quasi Miteigentümer“ bezeichnen. Dies besagt aber nichts über das Vorliegen der Absicht der gemeinsamen Wertschöpfung für die Zeit ab der Geburt eines gemeinsamen Kindes. Es spielt insoweit auch keine Rolle, ob die Beklagte zum Zeitpunkt des Verfassens des zuvor genannten Nachweises bereits schwanger war. Die bloße Schwangerschaft als solche hätte nämlich, ausweislich des eindeutigen Wortlauts der notariellen Urkunde vom 11.01.1994, den dem Kläger im Falle einer Trennung zustehenden Finanzausgleich gemäß § 3 der zuvor genannten Vereinbarung nicht entfallen lassen.

123

Auch aus der von dem Kläger als Anlage 9 eingereichten Schreiben der Beklagten aus August 2003 ergibt sich nicht die Absicht der gemeinschaftlichen Wertschöpfung. Soweit diesem Schreiben zu entnehmen sein soll, dass die Beklagte dem Kläger 50 % des Eigentums an dem Hausgrundstück übertragen wollte, ist nämlich zu berücksichtigen, dass dies nur Teil eines „Gesamtvergleichs“ sein sollte. Insbesondere sollte die anteilige Eigentumsüberlassung nicht kostenfrei erfolgen, sondern gegen eine entsprechende anteilige Übernahme der noch valutierenden Darlehen. Sofern die Beklagte in diesem Schreiben von „Martins Haushälfte“ spricht, bezieht das Gericht dies auf die in Erwägung gezogene Übertragung von 50 % des Eigentums, was bildlich gesprochen zu einer Haushälfte in diesem Sinne geführt hätte.

124

Anhaltspunkte für die Absicht der gemeinschaftlichen Wertschöpfung konnten sich nach alledem im Rahmen einer Gesamtwürdigung nur noch aus der Erbringung wesentlicher Beiträge des Partners, der nicht (Mit-)Eigentümer ist, hier des Klägers, ergeben (vgl. BGH NJW-RR 1993, 774 - 776). Ob das der Fall ist und welche Beiträge im Einzelnen eine solche Ausnahme nahe liegen, lässt sich nur von Fall zu Fall entscheiden und hängt insbesondere von der Art des geschaffenen Vermögenswertes und den finanziellen Verhältnissen der beiden Partner in einer konkreten Lebensgemeinschaft ab (vgl. BGH a.a.O.). Es mag dabei durchaus der Fall gewesen sein, dass der Kläger Beiträge zur Errichtung des Hauses durch Überlassung finanzieller Mittel, Anschaffung von Baumaterial und Erbringung körperlicher Arbeit leistete. Doch selbst wenn dies in dem vom Kläger behaupteten Umfang zuträfe, wäre dies für das Gericht noch nicht ausreichend, einen zweifelsfreien Rückschluss auf die Absicht beider Parteien zu ziehen, einen gemeinschaftlichen Wert im Sinne einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu schaffen. Die geleisteten Beiträge werden nämlich deutlich relativiert dadurch, dass die Beklagte alleinige Eigentümerin des Grundstücks war, sie auf diese formal-dingliche Zuordnung ausdrücklich Wert legte, die Parteien Ausgleichsansprüche ausdrücklich nur für den Fall vorsahen, dass es zu einer Trennung ohne gemeinsame Kinder käme, der Kläger in das errichtete Haus einzog und in diesem lebte, wodurch er entsprechende Mietzahlungen ersparte, dass er zudem jedenfalls gegenüber dem gemeinsamen Kind zur Unterhaltszahlung verpflichtet war und die Beklagte alleinige Darlehensnehmerin im Hinblick auf die Finanzierung des Grundstücks war. Selbst wenn also der Kläger entsprechende Beiträge geleistet hätte, wäre das Gericht nicht, was erforderlich wäre, gemäß § 286 ZPO mit einem so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit davon überzeugt, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie vollständig auszuschließen, dass die Parteien die Absicht einer gemeinschaftlichen Wertschöpfung hatten. Insbesondere der in der notariellen Urkunde vom 11.01.1994 deutlich zum Ausdruck kommende Vorbehalt, wonach die dort näher dargestellten Ausgleichsansprüche nur solange gelten, wie keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen sind, spricht gegen eine solche Absicht.

125

Im Übrigen ist auch die Erbringung wesentlicher Beiträge nicht hinreichend dargelegt. Das Gericht hat, indem es auf die Notwendigkeit einer Auseinandersetzungsrechnung und die Unzulässigkeit einer Teilauseinandersetzung hingewiesen hat, deutlich gemacht, dass es eine isolierte Betrachtung der auf das Hausgrundstück bezogenen Leistungen des Klägers für unzulässig erachtet. Der Kläger hat zwar die von ihm behaupteten Eigenleistungen dargelegt, nicht jedoch gegengerechnet, welche Leistungen die Beklagte erbrachte und welche Vermögenseinbußen sie erlitt. Dies erscheint jedoch unumgänglich für die Beurteilung der Wesentlichkeit der erbrachten Beiträge.

126

Das Klagebegehren rechtfertigt sich schließlich auch nicht aus anderen Anspruchsgrundlagen. Insbesondere folgen für den Kläger Ansprüche nicht aus den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage oder über die ungerechtfertigte Bereicherung gemäß § 812 BGB. Insoweit bleibt es bei dem Grundsatz, dass Leistungen der Partner nicht gegeneinander abgerechnet werden können, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft zerbricht und kein Ausnahmefall im dargelegten Sinne vorliegt (vgl. BGH NJW-RR 1996, 1473 - 1474).

127

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

128

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, 2 ZPO.

129

Der Streitwert beträgt bis zum 02.08.2007 20.000,00 € und seitdem 60.000,00 €.


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