Urteil vom Landgericht Kiel (2. Zivilkammer) - 2 O 24/12

Tenor

1) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.193,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Februar 2008 zu zahlen.

2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3) Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin 73 % und der Beklagte 27 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

4) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin macht gegen den Beklagten Pflichtteilsansprüche geltend.

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Die Klägerin ist das einzige Kind der am 21. Mai 2006 verstorbenen ..., der Erblasserin. Der Beklagte war der Lebensgefährte der geschiedenen Erblasserin. Am 16. Juni 2006 eröffnete das Amtsgericht Kiel als Nachlassgericht das notarielle Testament der Erblasserin vom 12. April 2011 (Anlage K 2), in dem der Beklagte als Alleinerbe eingesetzt worden war. Gegenstand des Nachlasses war u. a. ein halber Miteigentumsanteil eines Hausgrundstücks in der ..., das der Beklagte zusammen mit der Erblasserin im Oktober 1999 gemeinsam jeweils zu ½ Miteigentumsanteilen erworben hatte.

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Mit der ursprünglich unter dem Aktenzeichen 18 O 565/07 vor dem Landgericht Kiel erhobenen Stufenklage hat die Klägerin von dem Beklagten in erster Stufe verlangt, über die Finanzierung des Hausgrundstückes in der ..., das er zusammen mit der Erblasserin angeschafft hatte, Auskunft zu erteilen. Durch Teilurteil vom 20. Juni 2008 ist er antragsgemäß verurteilt worden. Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat den Beklagten mit Beschluss vom 26. Oktober 2009 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, sein Rechtsmittel durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Nach umfangreichen ergänzenden Angaben des Beklagten im Rahmen seiner Auskunftsverpflichtung haben die Parteien die erste Stufe der Klage übereinstimmend für erledigt erklärt. Daraufhin hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 10. Mai 2010 ausgesprochen, dass die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorzubehalten sei. Ferner hat es den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 900,00 € festgesetzt.

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Nach Auskunftserteilung beziffert die Klägerin die ihrer Auffassung nach gerechtfertigten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche auf zumindest 41.202,21 €. Hierzu trägt sie u. a. vor, dass der Erblasserin gegen den Beklagten Ansprüche aus gesellschaftsvertraglicher Vereinbarung und unter dem Aspekt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zugestanden hätten, die zu einer Erhöhung ihres Pflichtteils führen würden, wobei wegen der Einzelheiten auf den Schriftsatz vom 13. Juni 2011 Bezug genommen wird. Darüber hinaus stünden ihr Pflichtteilsergänzungsansprüche zu, da das Vermögen des Beklagten in einem Umfang von 32.722,68 € durch Leistungen der Erblasserin gemehrt worden sei. Hierbei handele es sich um Leistungen der Erblasserin im Rahmen der Hausgrundstücksfinanzierung, denen entsprechende Gegenleistungen des Beklagten nicht gegenüberstünden. Auch insoweit wird wegen der Einzelheiten auf den Schriftsatz vom 13. Juni 2011 verwiesen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 41.202,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 23.676,94 € seit dem 26. November 2006 und auf weitere 17.525,27 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte hält sich nicht zur Zahlung verpflichtet, zumal nach seinen Berechnungen eine „Unterdeckung“ bestehe, die Passiva die Aktiva also übersteigen würden. Es berühmt sich insbesondere eines Ausgleichsanspruchs wegen des von ihm erbrachten Kapitaldienstes, wobei er jedoch in der mündlichen Vorhandlung vor dem Berufungsgericht am 20. April 2010 eingeräumt hat, es sei zwischen ihm und der Erblasserin vereinbart gewesen, dass er den gesamten Kapitaldienst tragen solle. Sie habe dafür sämtliche Lebenserhaltungskosten getragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mit allen Anlagen verwiesen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 15. Juli 2011 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Herrn Dipl.-Ing. ... vom 28. Dezember 2011 sowie auf die ergänzende schriftliche Stellungnahme von 31. Juli 2012 und seine Erläuterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22. März 2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache nur zu einem Teil Erfolg.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Pflichtteilsanspruch in Höhe des aus dem Tenor ersichtlichen Betrages. Gemäß § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB sind bei der Berechnung des Pflichtteils der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde zu legen. Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln (§ 2311 Abs. 2 Satz 1 BGB). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich hier Folgendes:

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Zunächst ergeben sich Aktiva in Höhe eines Betrages von 82.354,81 €. Im Einzelnen:

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Der halbe Miteigentumsanteil an dem Reihenendhaus in der ..., welches die Position I. 1. der Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht in Schleswig am 20. April 2010 (Bl. 242 f d. A.) darstellt, hatte zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin einen Wert von ca. 46.000,00 €. Dies ergibt sich aus den plausiblen Ausführungen in dem Sachverständigengutachten des Herrn Dipl.-Ing. ... vom 28. Dezember 2011. Abschläge auf die von dem Sachverständigen ermittelte rechnerische Hälfte des Gesamtverkehrswertes des Grundstücks sind indes nicht vorzunehmen. Mit Recht weist die Klägerin darauf hin, dass der Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich so zu stellen ist, als wäre das Grundstück beim Tod des Erblassers bereits in Geld umgesetzt worden. Daher muss davon ausgegangen werden, dass das Grundstück zu dem vom Sachverständigen ermittelten Wert von 92.000,00 € auch verkauft werden könnte, so dass dann eine hälftige Erlösteilung entsprechend den früheren ideellen Miteigentumsanteilen möglich wäre und mithin tatsächlich der hälftige Grundstückswert in den Nachlass der Erblasserin einzustellen ist. Es gibt auch keinerlei Erfahrungssätze dafür, dass ein ideeller Grundstücksteil stets geringer bewertet werden müsste als der entsprechende rechnerische Anteil am Gesamtgrundstückswert. Denn ein Miteigentümer eines ideellen Grundstücksteils muss nicht eine eingeschränkte Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeit hinnehmen, da das Gesetz ein Instrumentarium eröffnet, den Wert zu realisieren. Es wird die Möglichkeit einer Teilungsversteigerung eröffnet, an der auch die bisherigen Miteigentümer mitsteigern dürfen und ggf. dritte fremde Interessenten zuzulassen sind. Anders als bei der Zwangsversteigerung gibt es weder Erfahrungswerte noch die sichere Erkenntnis, dass der Zuschlag unterhalb des Grundstückswerts erfolgt. Das zeigt auch ein Vergleich zu Teilungsversteigerungen ideeller Grundstücksanteile zwischen getrennt lebenden oder geschiedenen Eheleuten. Auch dort ist keinerlei Grundsatz anerkannt, den Wert eines ideellen Grundstücksteils geringer anzunehmen als seinem rechnerischen Anteil am Gesamtgrundstückswert entspricht (OLG Schleswig SchlHA 2000, 175).

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Einwendungen von Substanz sind seitens des Beklagten gegen das Gutachten des Sachverständigen nicht erhoben worden. Insbesondere trägt der Beklagte selbst nicht vor, aus welchem konkreten Grunde etwa ergänzende Untersuchungen, z. B. auf tierische oder pflanzliche Schädlinge, Bodenverunreinigungen und Kriegseinwirkungen notwendig seien. Der Sachverständige hat sein Gutachten nachvollziehbar sowie fachlich fundiert begründet und im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. März 2013 nochmals ausführlich erläutert. Die Vorhalte der Parteien haben ihm keine Veranlassung gegeben, von dem von ihm ermittelten Wert abzuweichen, was alles in allem auch plausibel erscheint. Somit bietet das Gutachten eine ausreichende Grundlage für die Bewertung des Grundstücks, die hier im Rahmen einer Schätzung vorzunehmen ist (§ 2311 Abs. 2 Satz 1 BGB).

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Hinzu kommen die Positionen I. 2. bis I. 10. der vorerwähnten Aufstellung (Bl. 242 f d. A.), die allesamt unstreitig sind. Insoweit errechnen sich anhand der eingereichten Belege weitere 31.354,81 €. Weiterhin sind für den Hausrat pauschal 5.000,00 € hinzuzurechnen, was von dem Beklagten nicht bestritten worden ist und in etwa auch seiner eigenen Aufstellung gemäß Anlage B 12 (Bl. 300 ff d. A.) entspricht. Alles in allem ergeben sich Aktiva in einem Umfang von 82.354,81 €.

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Weitere Aktiva sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind entgegen der Auffassung der Klägerin keine Ausgleichsansprüche der Erblasserin gegen den Beklagten gegeben. Solche kommen nicht unter den Gesichtspunkten des Gesellschafts- und Bereicherungsrechts und auch nicht unter dem Aspekt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Frage. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist der Ausgangspunkt nach wie vor der Grundsatz der Nichtausgleichung. Ausnahmen sind allenfalls in engen Grenzen denkbar. Gesellschaftsrechtliche Ansprüche sind vorliegend jedenfalls zu verneinen. Ein solcher Anspruch setzt den Abschluss eines zumindest konkludent vereinbarten Gesellschaftsvertrages voraus. Gesellschaftszweck müsste ein über die Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehender Zweck sein (BGH ZEV 2010, 145). Dies darzulegen, wäre Aufgabe der Klägerin gewesen. Ihr Vortrag zeigt jedoch keine Anhaltspunkte für den Abschluss eines solchen Vertrages auf. Vielmehr hatten die Beklagte und die Erblasserin bereits anderweitige Vereinbarungen getroffen, die keinen Raum für zusätzliche gesellschaftsvertragliche Absprachen ließen. Denn es war vereinbart, dass der Beklagte den Kapitaldienst und die Erblasserin die Lebenshaltung im Übrigen zu bezahlen hatte. Angesichts dieser klaren und ausdrücklichen Regelungen bestand jedoch kein erkennbares Bedürfnis für eigenständige gesellschaftsvertragliche Absprachen. Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) kommen ebenfalls nicht in Betracht. Der Bundesgerichtshof hat in der oben zitierten Entscheidung vom 25. November 2009 (BGH ZEV 2010, 145) klargestellt, dass der Tod des Zuwendenden nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führt. Denn die Lebensgemeinschaft hatte – aus der Sicht des Zuwendenden – solange Bestand, bis sie durch seinen Tod ein natürliches Ende gefunden hat. Die Gemeinschaft ist also nicht gescheitert. Es erschließt sich nicht, wieso mit dem Ableben des Zuwendenden sein (früherer) Partner zu einem Ausgleich verpflichtet sein sollte, auf den der Zuwendende zu Lebzeiten selbst keinen Anspruch gehabt hätte. Ein Anspruch aus Bereicherungsrecht wegen Zweckverfehlung (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB) ist ebenfalls nicht gegeben. Es fehlt an einer Zweckverfehlung. Denn der mit dieser Zweckabrede einhergehende, vom Zuwendenden verfolgte Zweck, zu Lebzeiten am Vermögensgegenstand partizipieren zu können, ist erreicht worden (BGH a. a. O.).

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Von den Aktiva sind die Passiva in Höhe von 54.048,09 € abzuziehen. Dies sind die Positionen gemäß II. 1. bis II. 7. der Aufstellung. Der Beklagte hat Verbindlichkeiten in diesem Umfang nachvollziehbar dargelegt. Er hat insbesondere dargetan, dass es bei der Position II. 2. um ein gemeinschaftliches Darlehen bei der Sparkasse ... handelte, für das der Beklagte und die Erblasserin als Gesamtschuldner hafteten (Anlage B 4; Bl. 78 d. A.). Aus der Anlage BB 25 (Bl. 207 d. A.) ergibt sich, dass dieses Darlehen zum Todeszeitpunkt noch in Höhe eines Betrages von 34.895,46 € valutierte. Die Hälfte dieses Betrages sind die in die Aufstellung einbezogenen 17.447,73 €. Bei der Position II. 3. handelt es sich um eine alleinige Verbindlichkeit der Erblasserin, nämlich um ein Darlehen bei der ... Bank (Bl. 17 d. A.). Mit Schreiben gemäß Anlage K 11 (Bl. 299 d. A.) ist klargestellt worden, dass es sich um einen Sollsaldo handelte. Die Positionen II. 4. bis II. 7. sind durch die Anlagen BB 29 und BB 30 (Bl. 212 ff d. A.) belegt worden, die Position II. 1. wird selbst von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 4. März 2011 (Bl. 291 d. A.) eingeräumt.

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Im Übrigen wäre es auch Sache der Klägerin gewesen, die von dem Beklagten angeführten Verbindlichkeiten zu widerlegen, weil bekanntlich der Pflichtteilsberechtigte die Beweislast für Grund und Höhe des von ihm geltend gemachten Anspruchs trägt. Er muss das Nichtbestehen substantiiert dargelegter Nachlassverbindlichkeiten beweisen (BGH ZEV 2010, 312). Dies ist hier jedoch nicht geschehen.

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Weiterhin sind die unstreitigen Erbfallverbindlichkeiten in Höhe von 5.920,49 €, die in der Aufstellung unter Position III. vermerkt sind, in Abzug zu bringen. Weitere Abzüge sind nicht berechtigt. Insbesondere sind die unter Ziffer IV. der Aufstellung benannten Ausgleichsansprüche des Beklagten, die er mit der Begründung geltend gemacht hat, dass er den Kapitaldienst wegen des Erwerbs des Hausgrundstück allein getragen habe, nicht berechtigt. Denn der Beklagte hat anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig vortragen lassen, mit der Erblasserin sei ausdrücklich vereinbart gewesen, dass er den gesamten Kapitaldienst zu tragen habe. Bei dieser Sachlage kommen Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB jedoch nicht in Betracht, worauf bereits das Berufungsgericht in seiner Entscheidung vom 10. Mai 2010 mit Recht hingewiesen hat. Dieser Auffassung des Berufungsgerichts schließt sich die Kammer an und hat den Ausführungen in dem vorgenannten Beschluss aus Mai 2010 nichts hinzuzufügen.

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Alles in allem errechnet sich damit anhand des Nachlasswertes in Höhe von 22.386,23 € ein Pflichtteilsanspruch von ½ in Höhe von gerundet 11.193,12 €.

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Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß § 2325 BGB, die zu einer Erhöhung des an die Klägerin zu zahlenden Betrages führen könnten, sind nicht schlüssig dargetan. Denn hierfür müsste die Erblasserin dem Beklagten etwas geschenkt haben. Das Gericht hat bereits mit Beschluss vom 15. Juli 2011 darauf hingewiesen, dass es fraglich sei, ob die seitens der Klägerin geltend gemachte Mehrung des Beklagtenvermögens durch Leistungen der Erblasserin im Zeitraum von Ende 1999 bis 2006 um einen Betrag von insgesamt 32.722,68 € (= 64.000,00 DM; Bl. 308 ff d. A.) als Schenkung aufzufassen sei. Diese Bedenken bestehen fort. Denn unentbehrlich für die Annahme einer Schenkung im Sinne von § 516 BGB ist eine Einigung der Parteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung. Zu einer solchen Willenseinigung trägt die Klägerin aber nichts vor. Die Einigung über eine zumindest teilweise Unentgeltlichkeit im Sinne einer gemischten Schenkung wird jedoch vermutet, wenn zwischen den Leistungen der einen und der anderen Seite objektiv ein auffälliges, grobes Missverhältnis besteht, das den Vertragsschließenden nicht verborgen geblieben sein kann (BGH ZEV 2010, 145). Auch hierzu hat die darlegungspflichtige Klägerin nichts von Substanz vorgetragen. Denn hierzu wäre eine Gesamtbetrachtung der während der Dauer der Lebensbeziehung erbrachten beiderseitigen Leistungen erforderlich gewesen, an der es fehlt. Die anlässlich des Hauskaufs getätigten Leistungen sind für die rechtliche Bewertung allein nicht ausschlaggebend. Denkbar ist, dass der andere Partner stets den Urlaub bezahlt hat und für die Kosten von Kraftfahrzeugen aufgekommen ist. Auch solche Leistungen sind in die Betrachtung mit einzubeziehen. Es ist also nicht möglich, im Interesse eines Pflichtteilsberechtigten Einzelzuwendungen zwischen Ehegatten oder Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft isoliert und aus dem Gesamtzusammenhang gelöst zu betrachten (MüKo/Lange, BGB, 5. Aufl. 2010, § 2325 Rn. 24).

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Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Zahlungsanspruch wird im Rahmen der Stufenklage sogleich rechtshängig, auch wenn er noch nicht beziffert ist (Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 254 Rn. 1). Verzugszinsen konnten indes nicht zuerkannt werden, weil ein solcher Anspruch, insbesondere auch mit dem konkret verlangten Zinsbeginn, nicht substantiiert dargelegt worden ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91a Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte hat die Kosten des aufgrund der übereinstimmenden Erledigung des Auskunftsanspruchs beendeten Berufungsverfahrens zu tragen, weil er dieses Verfahren ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich verloren und somit nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsmittels zu tragen gehabt hätte. Dies folgt aus dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. Oktober 2009, dem Hinweis des Berufungsgerichts, dass beabsichtigt sei, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, also die Berufung des Beklagten durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Erst aufgrund eines umfangreichen ergänzenden Vortrags in der Berufungsinstanz als Reaktion auf diesen Hinweis hatte der Beklagte seine Auskunftspflicht erfüllt. Ohne diese Ergänzungen wäre die Berufung aller Voraussicht nach zurückgewiesen worden. Daher entspricht es der Billigkeit, ihm die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 91a Abs. 1 ZPO).

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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.


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