Urteil vom Landgericht Kiel (10. Große Strafkammer) - 10 Kls 3/14

Tenor

Der Angeklagte B... wird wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub zu einer Freiheitsstrafe von
sechs Jahren und sechs Monaten
verurteilt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Angeklagte A... wird freigesprochen.

Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die ihm entstandenen notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt.

Er ist für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen.

Angewendete Vorschriften bzgl. B...: § 239a Abs.1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 25 Abs. 2, 52 StGB

Angewendete Vorschriften bzgl. A...: § 467 StPO.

Gründe

1

(Abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO bezüglich des Angeklagten A...)

I.

2

Der Angeklagte B... wurde im Jahre ... in ... geboren. Er hat noch einen älteren Bruder. Die Mutter war als Nachhilfe-Lehrerin tätig, der Vater – ein gebürtiger Armenier - betrieb als selbständiger Kfz-Mechaniker eine eigene Werkstatt.

3

Im Alter von sechs oder sieben Jahren verließ der Angeklagte mit seiner Großmutter unter ungeklärten Umständen Aserbeidschan und floh mit ihr nach Russland, erst Jahre später gelang dort eine Zusammenführung aller Familienmitglieder.

4

Infolge fehlender Dokumente bekam der Angeklagte in Russland nach seinen Angaben keinen Zugang zum dortigen Bildungssystem, seinen Schulunterricht erhielt er im Wege einer „Nachbarschaftshilfe“. Nach Tätigkeiten als Maler und Fliesenleger wurde er von seinem Vater als Kfz-Mechaniker angelernt und arbeitet bei ihm mehrere Jahre. Im Jahre 2007 war der Angeklagte für kurze Zeit in der Firma seines Bruders in Moskau als Auslieferungsfahrer beschäftigt, bis der Geschäftspartner des Bruders erschossen und der Bruder selbst schwer verletzt wurde.

5

Im Jahre 2001 hatte der Angeklagte geheiratet, aus der Ehe entstammen zwei mittlerweile vier und sieben Jahre alte Kinder.

6

Im Dezember 2012 floh der Angeklagte über Frankreich nach Deutschland. Seiner Ehefrau und den Kindern, die ebenfalls nachfolgen wollten, gelang die Einreise jedoch nicht. Sie leben derzeit in Russland.

7

Während der Angeklagte zunächst in A-Stadt in einer zentralen Asylbewerber-Unterkunft wohnte, musste er später in eine Unterkunft nach B-Stadt bei Kiel umsiedeln. Dort wohnte er bis zu seiner Verhaftung am 14.11.2013.

8

Der Angeklagte B... ist bereits vorbestraft: Am 04.06.2013 sowie nochmals am 07.08.2013 wurde er vom Amtsgericht Neumünster jeweils wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu Geldstrafe verurteilt.

II.

1.

9

Der Angeklagte B... konsumierte bereits vor seiner Einreise nach Deutschland Drogen, zunächst Cannabis und ab 2011 Kokain, ab etwa 2011 daneben auch Heroin in täglichen Dosierungen von 2-3 Gramm. In Deutschland wurde er mit Methadon substituiert, vor der Inhaftierung mit 15-20 ml. Gleichwohl konsumierte er daneben Heroin.

10

Seinen Drogenkonsum finanzierte er u.a. durch Ladendiebstähle. Zu diesem Zweck hielt er sich auch nach seiner Umsiedlung nach B-Stadt häufig in A-Stadt auf. Nachdem es in diesem Zusammenhang vermehrt zu Polizeieinsätzen nach Diebstählen gekommen war und der Verdacht bestand, dass er aufgrund seiner Drogensucht gewerbsmäßig Diebstähle beging, wurde ihm am 16.04.2013 eine Speichelprobe zwecks Einstellung in die DNA-Analysedatei entnommen.

11

In A-Stadt hatte er u.a. den Mitangeklagten A... kennen gelernt, der dort mit seiner Familie in einem eigenen Haus lebt und als Geschäftsführer bzw. Inhaber einer Filiale des Hermes-Paketdienstes in C-Stadt mit mehreren Angestellten arbeitet. So gab der Mitangeklagte A... dem Angeklagten B..., der kaum der deutschen Sprache mächtig war und ist, häufig auch Hilfestellung im Kontakt mit Ämtern und Behörden.

2.

12

Am Abend des 15.10.2013 begab sich der Angeklagte B... kurz nach 22:00 Uhr mit dem Zug von Kiel nach A-Stadt. An diesem Abend war er, beginnend um 17:19 Uhr bis um 22:44 Uhr mehrfach von dem Mobiltelefonanschluss des Angeklagten A... kontaktiert worden.

13

Nachdem der Angeklagte B... bei einer Kontrolle im Zug keinen gültigen Fahrschein vorweisen konnte, wurde er am Bahnhof in A-Stadt von den dort bereits informierten Bundespolizeibeamten, u.a. dem Zeugen C..., zwecks Fertigung einer Anzeige in Empfang genommen. Nach seiner Entlassung um 23.05 Uhr nahm der Angeklagte B... um 23:07 Uhr seinerseits telefonischen Kontakt zu dem Mitangeklagten A... auf, wobei keine Feststellungen getroffen werden konnten, ob eine Verbindung tatsächlich zustande kam. Um 23:08 (Verbindungsdauer: 40 Sekunden) und nochmals um 23:09 Uhr rief sodann A... bei B... zurück bzw. versuchte dieses. Danach war das Mobiltelefon des Angeklagten B... abgeschaltet.

14

Im Laufe der Nacht traf der Angeklagte B... unter nicht näher feststellbaren Umständen mit zwei unbekannt gebliebenen Personen zusammen und begab sich mit ihnen wahrscheinlich in einem Pkw zu der Ortschaft ... ca. 20 km südlich von A-Stadt, um dort einen Einbruch zu verüben.

15

Dort gelangte man am frühen Morgen des 16.10. 2013 gegen 3.30 Uhr zum Wohnhaus der Eheleute D... in der ...straße .... Der Angeklagte und seine unbekannten Mittäter hatten den Plan, in das Haus einzudringen und dort nach stehlenswerten Dingen zu suchen, wobei auch etwa anwesende schlafende Hausbewohner geweckt und bedroht werden sollten, um sie dadurch zur Preisgabe von weiteren versteckten Vermögenswerten zu zwingen. Die Täter hatten sich zu diesem Zwecke mit Handschuhen und Gesichtsmasken versehen und führten Kabelbinder als Fesselungsmaterial mit sich.

16

Der 62-jährige Geschädigte ... D... hatte vor einigen Jahren einen Schlaganfall erlitten und war dadurch seitdem in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt, was sich insbesondere auch in deutlich erkennbaren Schwierigkeiten beim Gehen bemerkbar machte. Er war auf eine Gehhilfe und einen Gehwagen angewiesen. Seine Ehefrau, die ebenfalls 62-jährige ... D..., hatte in der Vergangenheit einen Gehirninfarkt erlitten, was bei ihr fortdauernde Sehschwierigkeiten in Form eines eingeschränkten Gesichtsfeldes zur Folge hatte.

17

Am Tatobjekt bohrte einer der Täter zunächst mittels mitgebrachtem Werkzeug die Terrassentür auf und entriegelte diese sodann.

18

Sie drangen so in das Erdgeschoss ein und durchsuchten dieses, wobei sie Schmuck - u.a. eine Panzerkette aus Sterlingsilber, Goldringe, ein Goldarmband und eine Armbanduhr aus Gold - und ca. 1200,- € Bargeld aus einem Portemonnaie an sich nahmen.

19

Sodann begaben sie sich in das Obergeschoss des Hauses, wobei sie einen unten an der Treppe abgestellten Handstock mitnahmen und diesen in dem am oberen Treppenabsatz stehenden Gehwagen des Zeugen ... D... abstellten.

20

Im Schlafzimmer weckten sie sodann die in getrennten Betten schlafenden Eheleute D... auf, indem sie ihnen jeweils eine Hand auf den Mund legten und mit einer Taschenlampe in das Gesicht leuchteten. Dabei erlitt der Zeuge D... eine blutende Stelle im Nasenbereich. Sie forderten die Eheleute auf, leise zu sein und nicht zu schreien, dann werde ihnen nichts passieren. Später erklärten die Täter den Eheleuten D..., dass ihnen nichts passieren werde, wenn sie das täten, was von ihnen gefordert werde.

21

Den Eheleuten D... fiel dabei auf, dass die Täter gebrochen Deutsch mit einem „osteuropäischen Akzent“ sprachen.

22

Die Zeugin D... wurde aufgefordert, sich in das Bett ihres Ehemannes zu legen, dort wurden beide sodann von dem Angeklagten B... bewacht, während die anderen beiden Mittäter das Schlafzimmer nach Wertgegenständen durchsuchten und dabei verschiedene Schränke und Behältnisse durchwühlten. Dabei nahmen sie die auf einem Nachttisch befindlichen Eheringe der Eheleute D..., einen weiteren Ring und eine Goldkette an sich.

23

Anschließend zwangen die Täter die Eheleute D..., mit ihnen die Treppe ins Erdgeschoss hinunterzugehen, wobei einer der Täter dem Zeugen ... D... anbot, ihm angesichts der erkennbaren Gehschwierigkeiten beim Heruntergehen der Treppe zu helfen, was dieser aber ablehnte. Die Täter hatten zuvor bereits entdeckt, dass sich im Erdgeschoss ein Tresor befand. Sie forderten den Zeugen D... nun auf, diesen zu öffnen. Als dem Zeugen D... dies infolge seiner Aufregung jedoch nicht gelang und er begann, stark zu zittern, holten die Täter ihm und seiner Ehefrau Stühle und boten ihnen an, sich zunächst einmal zu setzen. Der Angeklagte B... fragte die Eheleute D..., ob sie etwas zu trinken haben wollten und holte zu diesem Zweck zwei Flaschen Mineralwasser aus der Küche. Aus einer Flasche trank zunächst der Zeuge D... und sodann auch der Angeklagte B.... Die Flasche blieb danach im Haus der Eheleute D... zurück.

24

Gemeinsam mit dem Zeugen D... öffneten die Täter dann den Tresor. Sie entnahmen aus dem Tresor fünf Goldmünzen im Nennwert von jeweils ca. 20,- €, deren tatsächlicher Wert jedoch bei jeweils ca. 230,- € lag. Der Zeuge D... hatte in der Zeit zuvor den Großteil seiner Münzsammlung bereits verkauft.

25

Die Eheleute D... mussten sich sodann wieder in das Schlafzimmer ins Obergeschoss begeben. Dort wurde die Zeugin ... D... auf dem Bett liegend an Armen und Beinen mittels Kabelbindern gefesselt. Die Fesselung war jedoch so locker, dass sie sich alsbald selbst befreien konnte.

26

Anschließend fragten die Täter den Zeugen D... – allerdings erfolglos - nach Mobiltelefonen und PIN-Nummern zu den von ihnen im Haus gefundenen EC-Karten. Sodann verließen sie das Haus.

27

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten bezüglich der Örtlichkeiten im Wohnhaus der Eheleute D... wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 1-128 in der Bildmappe Bezug genommen.

28

Der Zeuge alarmierte kurze Zeit später die Polizei. Nachdem diese erschienen war, schilderte er in groben Zügen das Tatgeschehen und wies dabei auch darauf hin, dass einer der Täter nach den Beobachtungen seiner Frau aus einer Wasserflasche getrunken habe. Diese Flasche wurde sodann sichergestellt und kriminaltechnisch auf das Vorhandensein von DNA-Spuren untersucht.

29

Die Eheleute D... standen auch in der Folgezeit unter dem Eindruck des nächtlichen Überfalls. Die Zeugin ... D... ist seitdem auf die Einnahme von Schlaftabletten angewiesen („die Angst ist immer noch da…“) und auch der Zeuge ... D... litt noch längere Zeit nach dem Vorfall unter Einschlafschwierigkeiten („Man hört nachts jedes Geräusch…“).

30

Nachdem sich in der Folgezeit eine Übereinstimmung der an der Flasche befindlichen DNA mit dem bereits in der Analysedatei befindlichen DNA-Profil des Angeklagten B... ergeben hatte, wurde dieser daraufhin am 14.11.2013 in seiner Unterkunft in B-Stadt vorläufig festgenommen und befindet sich seit diesem Tag in Untersuchungshaft.

III.

31

Diesen Sachverhalt hat die Kammer in der Hauptverhandlung festgestellt.

32

Der Angeklagte A... hat keine Angaben zur Person gemacht. Er hat eine Erklärung zur Sache über seinen Verteidiger vortragen lassen und sich diese ausdrücklich zu Eigen gemacht. Darin hat er erklärt, dass er den Angeklagten B... kenne, er habe ihm in der Vergangenheit verschiedentlich geholfen, z.B. bei Behördengängen. Mit der angeklagten Tat habe er jedoch nichts zu tun, er sei daran nicht beteiligt gewesen.

33

Der Angeklagte B... hat sich in der Hauptverhandlung weder zur Person noch zur Sache eingelassen.

34

Er hat lediglich gegenüber dem Sachverständigen Dr. E... im Rahmen der Exploration Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seinem Drogenkonsum gemacht, die der Sachverständige anlässlich des von ihm erstatteten Gutachtens wiedergeben hat und die die Kammer ihren Feststellungen zugrunde gelegt hat.

35

Der Angeklagte B... hat sich außerdem nach Schluss der Beweisaufnahme während des Plädoyers der Staatsanwaltschaft, in welchem diese auch von einer Mittäterschaft des Angeklagten A... ausgegangen war, mittels einer von ihm in den Verhandlungssaal unbemerkt eingebrachten Rasierklinge mehrere Schnitte in den Unterarm versetzt und dabei ausgerufen: „Was wollt ihr denn, er (gemeint war der Mitangeklagte A...) war nicht dabei. Nur weil ich ihn angerufen habe, sitzt er jetzt hier.“

1.

36

Die Überzeugung der Kammer hinsichtlich der Tatbeteiligung des Angeklagten B... beruht darauf, dass an der am Tatort sichergestellten Mineralwasser-Flasche (Ass. E. #1), aus der einer der Täter nach den Bekundungen der Zeugin ... D... getrunken hat, seine DNA festgestellt worden ist. Bei lebensnaher Betrachtung findet die Kammer hierfür keine andere Erklärung, als die, dass er zur Tatzeit im Haus der Eheleute D... anwesend und somit an der Tat beteiligt war. Damit steht in Einklang, dass aufgrund von Zeugenaussagen und Telefonverbindungs- bzw. Standortdaten feststeht, dass sich der Angeklagte B... am Vorabend der Tat von Kiel aus nach A-Stadt und somit in Richtung des späteren, etwa 20 Kilometer südlich von A-Stadt gelegenen Tatortes bewegt hat und zudem sein Handy kurz nach 23:00 Uhr ausgeschaltet war.

37

Die Feststellungen zur Bahnfahrt des Angeklagten B... von Kiel nach A-Stadt am Abend des 15.10.2013 und der anschließenden Anzeigenaufnahme durch die Bundespolizei beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen C.... Dieser hat angegeben, dass man seinerzeit aus dem Zug einen Anruf erhalten habe, wonach der Angeklagte mit einem ungültigen Fahrausweis im Zug angetroffen worden sei. Bei Ankunft des Zuges in A-Stadt habe man den Angeklagten in Empfang genommen und auf der Dienststelle befragt und eine Anzeige gefertigt. Der Angeklagte habe dabei den Eindruck vermittelt, als ob ihn das ganze Geschehen nicht sonderlich interessiere („hier ´rein, da raus…“). Auffälligkeiten im Hinblick auf etwaigen Drogenkonsum habe er bei dem Angeklagten nicht feststellen können. Um 23:05 Uhr sei der Angeklagte entlassen worden, diese Uhrzeit habe er anhand der auf der Dienststelle befindlichen Uhr festgestellt und sodann in dem Bericht notiert.

38

Die Feststellungen zu den nachfolgenden Telefonkontakten des Angeklagten B... zu dem Mitangeklagten A... ergeben sich aus der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Liste der stattgefundenen Telefonkontakte zwischen den Mobiltelefonanschlüssen der beiden Angeklagten.

39

Die Kammer hat hierzu zusätzlich die Zeugin F... von der Kriminalpolizei Kiel vernommen, die u.a. mit der Auswertung der aus den Telefonüberwachungen gewonnenen Erkenntnisse befasst war. Die Zeugin hat bekundet, dass man die ausgewerteten Mobiltelefonnummern, zwischen denen die besagten Kontakte am Abend des 15.10.2013 festgestellt worden seien, aufgrund der vorherigen Überwachungsmaßnahmen den beiden Angeklagten jeweils habe zuordnen können.

40

Aus der Auswertung der Standortdaten habe sich zudem ergeben, dass sich der Angeklagte B... am Abend des 15.10. von Kiel aus in Richtung A-Stadt bewegt habe.

41

In Bezug auf den Angeklagten B... habe man die letzten Telefon-Verkehrsdaten sowie Standort-Daten an diesem Abend um 23:09 Uhr erheben können, auch sog. „passive Daten“ seien danach von dessen Mobiltelefon nicht mehr erzeugt worden. Die Kammer zieht daraus den Schluss, dass der Angeklagte sein Handy in der Folgezeit ausgeschaltet hat.

42

Die Feststellungen zum Ablauf der Tat im Hause der Eheleute D... ergeben sich aus den weitgehend übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen ... und ... D....

43

Die Zeugen haben geschildert, wie sie jeweils dadurch aus dem Schlaf gerissen worden seien, dass man ihnen die Hand vor den Mund gehalten und mit einer Taschenlampe ins Gesicht geleuchtet habe. Man habe versucht, sie zu beruhigen und ihnen erklärt, dass man ihnen nichts tun wolle, sie sollten ruhig sein. Der Zeugin D... sei angeboten worden, Tabletten einzunehmen, welche auf einem Tisch gelegen hätten, dies habe sie jedoch abgelehnt. Während einer der maskierten Täter sie beide bewacht habe, hätten die anderen beiden im Schlafzimmer „alles auseinander genommen und herausgerissen“. Der Zeuge ... D... vermochte sich noch daran zu erinnern, dass ihnen von einem der Täter gesagt worden sei, dass ihnen nicht passieren werde, solange sie das machen würden, was man von ihnen verlange.

44

Als die Zeugin ... D... den Tätern angeboten habe, diese sollten doch den Schmuck und den Inhalt ihres Portemonnaies im Erdgeschoss nehmen, hätten diese geantwortet: „Das haben wir schon“. Daraus habe sie geschlossen, dass auch das Erdgeschoss zuvor bereits von ihnen durchsucht worden sei.

45

Beide Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass die Täter, soweit sie mit ihnen geredet hätten, gebrochen deutsch mit einem „osteuropäischen Akzent“ gesprochen hätten („Deutsche können es nicht gewesen sein... so aus den Ostblockländern“).

46

Man habe dann auf Geheiß der Täter mit nach unten ins Erdgeschoss gehen müssen, um einen dort befindlichen Tresor zu öffnen. Als einer der Täter ihrem Mann Hilfe beim Hinabsteigen der Treppe angeboten habe, habe er dies abgelehnt.

47

Der Zeuge ... D... hat bekundet, dass es ihm infolge seiner Aufregung nicht gelungen sei, die Kombination am Tresor richtig einzustellen, zumal infolge der damaligen Lähmung in der linken Körperhälfte sein Bein bei Anstrengung immer schnell anfange zu zittern. Ihnen seien daraufhin Stühle hingestellt worden und es sei ihnen etwas zu trinken angeboten worden. Schließlich habe er einem der Täter die Tresorkombination genannt und dieser habe dann selbst den Tresor geöffnet.

48

Seine Ehefrau hat hierzu ergänzend berichtet, dass auch einer der Täter aus einer Flasche getrunken habe, aus der zunächst ihr Mann getrunken habe. Es habe sich um denjenigen gehandelt, der sie im Schlafzimmer auch bewacht habe. Hierauf habe man später die Polizeibeamten hingewiesen, die daraufhin die Flasche sichergestellt hätten.

49

Schließlich seien sie wieder nach oben ins Schlafzimmer gebracht worden. Die Zeugin D... hat geschildert, dass sie an Armen und Beinen mit Kabelbindern gefesselt worden sei. Nachdem sie sich beklagt habe, dass dies schmerzhaft sei, habe man die Kabelbinder auf ihre Bitte hin nicht allzu fest zugezogen.

50

Die Zeugen haben schließlich Angaben zum Stehlgut gemacht wie festgestellt, ebenso zu ihren körperlichen Beeinträchtigungen. Bei dem Zeugen ... D... war auch noch im Zeitpunkt seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung deutlich seine Gehbehinderung zu bemerken.

51

Die Zeugin ... D... hat weiterhin bekundet, dass ihr am nächsten Morgen aufgefallen sei, dass der Handstock ihres Mannes, welcher sich normalerweise immer am Treppenabsatz im Erdgeschoss befinde, jetzt in seinem Gehwagen im oberen Flur gesteckt habe. Dieser könne nur von den Tätern dort abgelegt worden sein.

52

Die Feststellung, dass eine am Tatort an einer sichergestellten Wasserflasche hinterlassene DNA-Spur von dem Angeklagten B... stammt, ergibt sich aus Folgendem:

53

Das DNA-Muster des Angeklagten B... befand sich aufgrund einer von ihm am 16.04.2013 auf dem Polizeirevier A-Stadt entnommenen Speichelprobe in der DNA-Analyse-Datei. Das Ergebnis dieser DNA-Untersuchung war auch verwertbar, da die Entnahme rechtmäßig erfolgt ist.

54

Die Kammer hat hierzu die Zeugin G... vernommen, die ihren Dienst auf dem 1. Polizeirevier in A-Stadt versieht. Die Zeugin hat bekundet, dass sie am 16.04. 2013 einen Einsatz zusammen mit dem Zeugen H... in A-Stadt wegen eines Ladendiebstahls gehabt habe.

55

In dem Geschäft habe man den Angeklagten B... angetroffen, der vom Personal dabei beobachtet worden sei, als er sich heimlich zwei Paar Schuhe in eine Umhängetasche gesteckt habe. Trotz eines Fluchtversuches sei er vom Personal festgehalten worden. Sie – die Zeugin G... – habe den Angeklagten bereits aus mehreren Voreinsätzen gekannt, u.a. auch bereits am selben Tage. Im System seien seinerzeit Vorgänge „im zweistelligen Bereich“ verzeichnet gewesen.

56

Da man bei ihm zudem eine Crack-Pfeife gefunden habe, sei der Verdacht entstanden, dass der Angeklagte fortlaufende Diebstähle zur Finanzierung seiner Drogensucht begehe. Man habe sich deshalb entschlossen, von ihm eine Speichelprobe zwecks DNA-Analyse zu entnehmen. Aus einem Voreinsatz sei aufgrund der Hinzuziehung eines Dolmetschers bekannt gewesen, dass der Angeklagte russisch spreche.

57

Auf dem Revier sei ihm dann das Angebot einer freiwilligen Abgabe der Probe gemacht worden. Dazu sei ihm eine schriftliche Belehrung bezüglich der beabsichtigten Maßnahme auf russisch ausgehändigt worden. Sie könne sich noch daran erinnern, wie der Angeklagte am Schreibtisch gesessen und sich das Schriftstück durchgelesen habe. Er habe sie – die Zeugin – dann angesehen und genickt. Dann habe er die – allerdings nur in deutscher Sprache vorliegende – Einwilligungserklärung unterschrieben.

58

Durch Gesten habe sie ihm sodann deutlich gemacht, wie die Probenentnahme vonstatten gehe. Der Angeklagte habe deutlich gemacht, dass er das verstanden habe und sodann den Mund aufgemacht. Daraufhin sei ihm die Speichelprobe entnommen worden.

59

Die Kammer hat den Vordruck „Hinweise zur Einwilligungserklärung“ sowohl in deutscher als auch in russischer Sprache in Augenschein genommen und die deutsche Fassung verlesen sowie auch die vom Angeklagten unterschriebene „Einwilligungserklärung zur Entnahme von Körperzellen und zur molekular-genetischen Untersuchung zu Zwecken der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren“ verlesen.

60

In den „Hinweisen zur Einwilligungserklärung“ heißt es u.a., nachdem zunächst inhaltlich auf die Rechtsgrundlage der §§ 81a Abs. 3, 81 f und g StPO Bezug genommen wird:

61

„Einholung der Einwilligung

62

Die genannten Voraussetzungen liegen nach polizeilicher / staatsanwaltlicher Prüfung bei Ihnen vor.

63

Die Einholung der richterlichen Anordnung zur Durchsetzung dieser Maßnahmen (Entnahme einer Speichelprobe durch einen Mundhöhlenabstrich, molekulargenetische Untersuchung) ist nicht erforderlich, wenn Sie schriftlich Ihre Einwilligung erteilen. Sie müssten dann

64

- freiwillig eine Speichelprobe abgeben

65

und

66

- mit einer schriftlichen Einwilligung Ihr Einverständnis erklären, dass die freiwillig abgegebenen Körperzellen untersucht werden dürfen.

67

Auch bei freiwilliger Mitwirkung erfolgt die Untersuchung und Verarbeitung stets entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, d.h.

68

- das Untersuchungsmaterial wird den mit der Untersuchung beauftragten Sachverständigen anonym zugesandt

69

- es wird ausschließlich das DNA-Identifizierungsmuster festgestellt, weitergehende Untersuchungen oder Feststellungen, z.B. zu den Erbanlagen, werden nicht getroffen.

70

- das Untersuchungsmaterial wird nach der Untersuchung unverzüglich vernichtet.

71

- das DNA-Muster sowie die entsprechenden personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum) werden gemäß § 81g Abs.5 StPO vom Landekriminalamt …. in die DNA-Analysedatei beim Bundeskriminalamt eingespeichert und können nach den Vorschriften des BKA-Gesetzes verarbeitet und genutzt werden.

72

- auf die Datei haben das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter unmittelbaren Zugriff.

73

- zum Zwecke eines Strafverfahrens oder zur Gefahrenabwehr können die Daten an Behörden weitergegeben werden. Im Wege der Rechtshilfe kann die Übermittlung im Einzelfall auch an ausländische Behörden erfolgen.

74

- die Speicherung hat für Sie den Vorteil, dass im Falle eines unberechtigten Verdachts sofort Ihre Unschuld bewiesen werden kann.

75

Sie können frei entscheiden, ob Sie die Ihnen vorgelegte Einwilligungserklärung abgeben oder nicht. Sie können diese auch später jederzeit widerrufen. Ihre Entscheidung, ob Sie die Einwilligung erteilen oder verweigern, darf bei allen anstehenden künftigen Entscheidungen weder zu Ihren Gunsten noch zu Ihren Lasten verwertet werden. Sollten Sie einer Vorladung der Polizei zur Entnahme von Körperzellen nicht Folge leisten oder Ihre Einwilligung nicht erteilen oder widerrufen, werden Ihre Akten der Staatsanwaltschaft und dem zuständigen Amtsgericht vorgelegt, um eine richterliche Anordnung einzuholen. Falls das Gericht die Untersuchung anordnet, können die Körperzellen entweder durch eine Speichelprobe oder gegen Ihren Willen durch eine Blutprobenentnahme erlangt werden…..“

76

Danach ist die Einwilligung seitens des Angeklagten wirksam erteilt worden, die Entnahme selbst ist rechtmäßig erfolgt und die nachfolgende DNA-Untersuchung folglich – entgegen der Auffassung der Verteidigung des Angeklagten B... - verwertbar.

77

Die Erwägungen der Zeugin G... zur sog. „Negativprognose“ gemäß § 81 g StPO sind im Ergebnis zumindest vertretbar. Es ist nicht ersichtlich, dass die Zeugin die Voraussetzungen der Maßnahme grob fehlerhaft oder gar willkürlich beurteilt hat.

78

§ 81 g Abs. 1 Satz 2 StPO stellt insoweit darauf ab, dass auch die wiederholte Begehung von Straftaten, die für sich genommen nicht von erheblicher Bedeutung sind, Maßnahmen zur DNA-Identitätsfeststellung rechtfertigen können. Der Angeklagte war den Polizeibeamten in A-Stadt bereits als Wiederholungstäter in Bezug auf Ladendiebstähle bekannt. Zudem bestand der auf konkreten Tatsachen basierende Verdacht einer auf Betäubungsmittelabhängigkeit basierenden Beschaffungskriminalität, die jederzeit weitere gleichartige Taten befürchten ließ.

79

Auch die Einwilligung des Angeklagten in die Maßnahme ist unter rechtmäßigen Voraussetzungen erfolgt. Vor der Erklärung der Einwilligung sind dem Angeklagten die Hinweise zu dieser Maßnahme in russischer Sprache ausgehändigt worden. Er hat diese durchgelesen und gegenüber der Zeugin deutlich gemacht, sie auch verstanden zu haben. Die Kammer hat sich durch Augenscheinseinnahme und Verlesung des deutschsprachigen Textes davon überzeugt, dass in diesen Hinweisen sowohl ausreichende Ausführungen zu den rechtlichen Voraussetzungen als auch zum Zweck der Maßnahme enthalten sind, die es ermöglichen, deren Ziel und Tragweite zu erkennen. Das betrifft insbesondere die in

80

§ 81 g Abs. 3 StPO geforderte Schriftlichkeit der Einwilligung als auch die vorherige umfassende Belehrung insbesondere darüber, dass die so gewonnenen Daten in eine Analyse-Datei zwecks etwaiger späterer Identifizierung aufgenommen werden.

81

Sofern in den Hinweisen darauf abgestellt wird, dass die Einwilligung später jederzeit widerrufen werden könne, stellt dies jedenfalls eine bereits erfolgte Datenverarbeitung jedoch nicht in Frage – abgesehen davon, dass ein solcher Widerruf zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist.

82

Die Feststellungen zur Sicherung der am Tatort vorgefundenen Wasserflasche ergeben sich aus den Bekundungen der Zeugen D... und F... sowie aus dem verlesenen Spurensicherungsbericht vom 16.01.2014.

83

Die Eheleute D... haben übereinstimmend ausgesagt, dass einer der Täter in der Zeit, als man sich im Erdgeschoss beim Tresor befunden habe, aus der Küche zwei Flaschen Mineralwasser geholt habe. Die Zeugin ... D... hat bekundet, dass aus einer der Flaschen zunächst ihr Mann und nachfolgend auch der Täter selbst getrunken habe. Der Täter habe diese Flasche danach auf dem Garderobentisch abgestellt habe.

84

Die Zeugin F... hat ausgesagt, dass diese Flasche nach einem Hinweis der Eheleute D... bereits vor ihrem Eintreffen von Kollegen sichergestellt worden sei und bei ihrer Ankunft bereits verpackt auf dem Eßzimmer-Tisch gelegen habe.

85

Aus dem verlesenen Spurensicherungsbericht vom 16.01.2014 ergibt sich, dass diese Flasche der Marke „Apollinaris“ als Asservat E. # 1 bezeichnet und sodann dem LKA Kiel zur molekulargenetischen Spurensuche übersandt worden ist.

86

Zum weiteren Untersuchungsgang hat die Kammer die Sachverständige Dr. I..., Diplom-Biologin und Sachverständige für forensische DNA-Analysen vom Landeskriminalamt Kiel vernommen.

87

Die Sachverständige hat ausgeführt, dass von der Trinkflasche (Ass. E. # 1) Abriebe von Trinköffnung (E. # 1.1) und vom Inneren des Deckels (E. # 1.2) genommen worden seien. Zur Abgleichung hätten ferner Speichelproben der Eheleute D... vorgelegen. Diese Abriebe von der Flasche und die Speichelproben der Eheleute D... seien von ihr dann jeweils mittels PCR-Technik zur Merkmalsbestimmung in 16 DNA-Identifizierungsdatenbanksystemen und auf geschlechtsspezifische Merkmale untersucht worden.

88

Danach habe es sich bei der Spur E. # 1. um eine Mischspur von 2 Personen gehandelt. In der Spur sei zum einen die vollständige PCR-Merkmalskombination der Vergleichsprobe des Geschädigten H.-J. D... enthalten gewesen, sodass er als Mitspurenleger in Betracht komme

89

Für den zweiten unbekannten Spurenleger habe sie einen Meldebogen mit einem hypothetischen Profil der 16 untersuchten Genorte zwecks Einstellung in die Analyse-Datei erstellt und an das betreffende Sachgebiet weitergeleitet.

90

Die Sachverständige hat ausführlich dargelegt, welche Überlegungen zur Erstellung dieses hypothetischen Profils geführt haben und dabei anhand eines Chromatogramms exemplarisch erläutert.

91

So hat sie ausgeführt, dass z.B. am Genort D 21S11 vier Merkmale in der Mischspur

92

E.# 1.1 enthalten gewesen seien, nämlich: 28/29/30/31. Davon seien dem Geschädigten ... D... die Merkmale 29/30 zuzuordnen gewesen, sodass als Merkmale des unbekannten Spurenlegers 28/31 in Betracht kämen.

93

Am Genort SE 33 habe sich eine Mischspur bestehend aus den Merkmalen 16/18/28.2 gefunden. Da dem Geschädigten ... D... die Merkmale 18/28.2 hätten zugeordnet werden können, kämen als mögliche Kombinationen für das hypothetische Profil des zweiten Spurenlegers die Merkmale 16/16 --- 16/18 --- 16/28.2 in Betracht.

94

Für die Entscheidung, welche der Varianten letztlich in das hypothetische Profil aufgenommen werde, hat die SV erläutert, dass dies ggfs. anhand der jeweiligen Höhe der Peaks im Chromatogramm (Ausschläge, die jeweils zu den o.a. Zahlen führen) erfolge. Sie hat sodann anhand eines Chromatogramms nachvollziehbar erklärt, dass für sie danach aufgrund der Höhe der Peaks für den zweiten Spurenleger allein die Variante 16/28.2 in Betracht gekommen sei.

95

Die SV hat hierzu weiter ausgeführt, dass dem insoweit eine Bewertung zugrunde liege, als sie aufgrund ihrer Erfahrung schließlich diejenigen Werte in das hypothetische Profil einstelle, bei denen sie sich sicher genug sei – wenngleich rein theoretisch auch andere Werte in Betracht kämen.

96

Der Vergleich dieses so erstellten und in einem Meldebogen erfassten hypothetischen Profils mit den in der Analyse-Datei bereits erfassten Profilen erfolge anhand eines Computerprogramms. Dieses Programm arbeite von vornherein mit einer Fehlertoleranz von einer Abweichung, unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass bei einem hypothetischen Profil nach dem oben Gesagten etwa eine falsche Bewertung erfolgt sei.

97

Die Recherche in der Analyse-Datei habe einen „Treffer“ mit der bereits erfassten Person: „... B..., geboren am ... in ..., Sachbearbeitende Dienststelle: KPSt. A-Stadt“ ergeben. In zwölf von sechzehn jeweils untersuchten Systemen habe sich eine komplette Übereinstimmung ergeben, in drei Systemen habe sich in der hypothetischen Spur an der Trinkflasche keine aussagekräftige DNA feststellen lassen. Einzig im Genort D 10S1248 sei keine Übereinstimmung vorhanden gewesen sei. Im hypothetischen Profil des Meldebogens sei die Kombination 13/13 eingegeben worden, während sich bei dem Angeklagten B... die Kombination 13/16 ergeben habe.

98

Das weitere Procedere gestalte sich dann so, dass diese Recherche von einem anderen Sachverständigen des LKA nochmals überprüft werde und hier im Ergebnis als „Treffer“ bestätigt worden sei. Maßgeblich dafür sei dabei auch gewesen, dass in der Mischspur an diesem Genort jedenfalls auch das Merkmal des ... D... 16/16 enthalten gewesen sei, sodass für die Bestimmung des hypothetischen Profils auch eine Kombination 13/16 möglich gewesen wäre.

99

Bei der Spur E.#1.2 (Deckel innen) handle es sich um eine schwache Mischspur, die von mindestens 2 Personen stamme. In der Spur sei ein Großteil der Merkmale der Vergleichsprobe des Geschädigten ... D... enthalten, jedoch würden die Merkmale zweier Systeme völlig fehlen. Der Geschädigte könne danach als Mitspurenleger nicht ausgeschlossen werden.

100

Die PCR-Merkmale der hypothetischen zweiten Person der Spur E.#1.1 seien, soweit angegeben, vollständig enthalten gewesen. Der hypothetische zweite Spurenleger der Spur E.# 1.1 komme somit ebenfalls als Mitspurenleger der Spur E. # 1.2 in Betracht.

101

Zur Bedeutung der Aussagekraft dieser Spurenübereinstimmung zwischen der Spur

102

E. # 1.1 und der Spur des Angeklagten hat die Sachverständige ausgeführt, dass die in der Spur erfasste Merkmalskombination statistisch seltener als 1 x in der Weltbevölkerung von derzeit ca. 7 Mrd. Menschen auftrete. Da die Tatortspur durch eine Straftat in Deutschland entstanden sei, werde für die biostatistische Berechnung einer Häufigkeit die deutsche Referenzpopulation herangezogen. Die Berücksichtigung der ethnischen Herkunft des mutmaßlichen Spurenverursachers sei demgegenüber für die Berechnung nicht entscheidend. Vergleichende Berechnungen mit entsprechenden Populationsraten hätten gezeigt, dass sich Abweichungen von lediglich etwa ein bis zwei Zehnerpotenzen ergeben könnten. Diese seien jedoch in der Seltenheit eines 16 Merkmalssysteme umfassenden DNA-Musters nicht mehr als relevant anzusehen.

103

Studien hätten gezeigt, dass die hier verwendeten Merkmalssysteme unabhängig vererbt würden und somit die Anwendung der Produktregel bei der Häufigkeitsberechnung zulässig sei.

104

Unter der Voraussetzung, dass es sich um zwei Spurenleger handle unter Einschluss des Geschädigten ... D... und des Angeklagten B..., sei eine Übereinstimmung zwischen Spur E. #1 und der Spur des Angeklagten 64 Trillionen mal besser erklärbar, als eine Übereinstimmung zwischen dem Geschädigtem und einer unbekannten dritten Person. Eine alternative Berechnung sei derart möglich, indem man nur die Spur nehme und weder den Geschädigten D... noch den Angeklagten in die Spur einbezieht. Die Wahrscheinlichkeit, dass irgendeine beliebige andere unbekannte Person in diese Spur passe, betrage sodann 1: 223 Milliarden.

105

Die Ausführungen der Sachverständigen haben die Kammer überzeugt, sie macht sich das von ihr gefundene Ergebnis zu Eigen. Die Sachverständige hat nachvollziehbar und anschaulich anhand von Beispielen den Untersuchungsgang dargelegt und geschildert, wie sie zu ihren Bewertungen gekommen ist. Diese waren in sich widerspruchsfrei und überzeugend.

106

Die Kammer ist sich des Umstandes bewusst, dass das vorliegende DNA-Vergleichs-gutachten für sich genommen lediglich eine abstrakte, biostatistisch begründete Aussage über die Häufigkeit der festgestellten Merkmale bzw. Merkmalskombinationen innerhalb einer bestimmten Population enthält.

107

Aufgrund der durchgeführten Kontrollberechnungen sowie der weiteren Beweisaufnahme, wonach sich die Spur des Angeklagten am Vorabend der Tat von Kiel aus nach A-Stadt und somit in eine Richtung bewegt, die in nur etwa 20 km Entfernung vom Tatort liegt, sowie des Eindrucks der Eheleute D..., dass es sich um osteuropäische Täter gehandelt habe, ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich bei den identischen DNA-Merkmalsmustern der Tatortspur und des Angeklagten nicht um eine rein zufällige Übereinstimmung handelt, sondern dass die Spur tatsächlich von dem Angeklagten stammt.

108

Die Kammer ist daher im Ergebnis davon überzeugt, dass die Spur E. # 1.1 an der am Tatort sichergestellten Trinkflasche von dem Angeklagten B... stammt. Für die Kammer ergibt sich bei lebensnaher Betrachtung keine andere Möglichkeit, wie die Spur des Angeklagten B... auf andere Weise als im Rahmen der Tatbegehung an die Wasserflasche gekommen sein könnte.

109

Hingegen hat die Kammer ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten B... nicht auf die Angaben des Angeklagten in seiner polizeilichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vom 14.11.2013 gestützt, da die darin gemachten Angaben wegen Verstoßes gegen §§ 136 Abs. 1 Satz 2, 163a Abs. 4 StPO nach Auffassung der Kammer nicht verwertbar sind.

110

Nach Bekanntwerden des DNA-Treffers ist gegen den Angeklagten am 13.11.2013 vom Amtsgericht Kiel Haftbefehl sowie ein Durchsuchungsbeschluss für seine Wohnung in der Asylbewerberunterkunft in B-Stadt erlassen worden. Am Morgen des 14.11.2013 gegen 07:15 Uhr wurde der Angeklagte dort von der Polizei, u.a. der Zeugin F... und dem ermittlungsführenden Staatsanwalt zur Vollstreckung des Haftbefehls aufgesucht.

111

Die Feststellungen zum weiteren Verlauf hat die Kammer durch die zeugenschaftliche Vernehmung der Kriminalbeamtin F... getroffen.

112

Die Zeugin F... hat bekundet, dass das Gespräch mit dem Angeklagten im Wesentlichen von ihr und in teilweiser Anwesenheit des Staatsanwalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin geführt worden sei. Dem Angeklagten sei zunächst erklärt worden, dass er aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse dringend verdächtig sei, am 16.10.2013 an einem nächtlichen Überfall auf die Eheleute D... in ... als Täter beteiligt gewesen zu sein. Der Tatverdacht beruhe primär auf einer am Tatort gefundenen DNA-Spur von ihm, die auf andere Art und Weise nicht hinterlassen worden sein könne. Nach Belehrung, dass er sich zu dem Vorwurf äußern könne, aber nicht müsse, habe der Angeklagte gesagt, dass er in seinem „ganzen Leben so was nicht gemacht“ habe. Er könne sich nicht erinnern, an so etwas beteiligt gewesen zu sein. Nach nochmaliger Wiederholung seines Rechtes zu Schweigen und der Möglichkeit, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, habe der Angeklagte auf Frage, ob er das verstanden habe, erklärt: Ja, er könne sich nicht erinnern, in eine solche Sache verwickelt gewesen zu sein „und ich möchte einen Anwalt haben“.

113

Sie habe dem Angeklagten daraufhin erläutert, dass man „ansonsten jetzt eine Vernehmung machen“ würde, wie er sich nun verhalten wolle. Der Angeklagte habe erneut erklärt, dass er das nicht gemacht habe und warum ihm Handschellen angelegt worden seien, warum ein Haftbefehl gegen ihn bestehe und ob es eine andere Person gebe, die ihn gesehen haben könne.

114

Er sei daraufhin nochmals darauf hingewiesen worden, dass gegen ihn ein Haftbefehl bestehe, weil seine DNA-Spur gefunden worden sei, die nur der Täter hinterlassen haben könne. Eine DNA-Spur sei eine „unumstößliche Tatsache“, d.h. man wisse genau, dass er – der Angeklagte - dort gewesen sei. Dass er an der Tat beteiligt gewesen sei, sei nicht zu diskutieren, das sei eine feststehende Tatsache.

115

Auf erneute Frage, wie sich der Angeklagte nun verhalten wolle, ob man mit der Vernehmung weitermachen könne oder er diese abbrechen wolle, habe der Angeklagte zunächst erneut gefragt, warum er verhaftet werde. Auf nochmalige Erläuterung habe er sodann gesagt, er fühle sich jetzt „nicht gut“, „ich möchte einen Anwalt haben. Ich möchte in Anwesenheit eines Anwalts reden“. Auf Frage des Staatsanwaltes, ob dieser ihm einen Anwalt besorgen solle, habe der Angeklagte entgegnet, dass er den Anwalt selbst aussuchen wolle. Er habe einen Anwalt, wisse allerdings dessen Namen nicht, er wolle den Anwalt über Bekannte, die ihn kennen würden, bestellen. Daraufhin sei ihm erklärt worden, dass er jetzt nicht telefonieren könne, man müsse jetzt irgendwie anders zu einem Anwalt kommen. Der Angeklagte darauf erwidert, dass er aber „keinen Staatsanwalt, sondern einen Rechtsanwalt haben“ wolle.

116

Auf nochmalige Frage des Staatsanwaltes, ob dieser jetzt einen Rechtsanwalt für den Angeklagten besorgen solle, habe der Angeklagte schließlich geäußert, dass er nicht wisse, was man von ihm wolle, ob man ihm jetzt Fragen stellen wolle. Er habe sich das jetzt anders überlegt und wenn es notwendig sei, könne der Anwalt kommen.

117

Sie - die Zeugin F... – habe dem Angeklagten nochmals erklärt, dass er jederzeit einen Anwalt haben könne, später müsse er ohnehin einen haben. Auf die Frage des Staatsanwaltes, ob es jetzt „okay“ sei, dass man jetzt erstmal ohne Anwalt spreche, habe der Angeklagte die mit „Ja, okay“ bejaht.

118

Sie habe den Angeklagten daraufhin nochmals darauf hingewiesen, dass man aufgrund der DNA-Spur wisse, dass er am Tatort gewesen sei und bei der Tat „richtig mitgemacht“ habe als einer von drei Tätern. Er möge jetzt einmal zusammenhängend erzählen, was an dem Tag passiert sei.

119

Der Angeklagte habe sich zunächst –u.a. unter Hinweis auf seine Drogenprobleme - wiederum auf eine fehlende Erinnerung und nachfolgend darauf berufen, dass er „solche Straftaten nicht begangen habe“.

120

Auf staatsanwaltschaftlichen Vorhalt, dass er einer Tat dringend verdächtig sie, für die das Gesetz eine Mindeststrafe von grundsätzlich 5 Jahren vorsehe, habe der Angeklagte entgegnet: „Und was soll man machen, damit man ohne Freiheitsstrafe davon kommt ?“

121

Der Angeklagte sei darauf hingewiesen worden, dass das Gericht nach dem Gesetz die Strafe mindern könne, wenn man zur Aufklärung der Sache beitrage, obwohl man ihm insoweit nichts versprechen könne. Der Angeklagte habe gefragt, was er denn zur Aufklärung beitragen solle, er habe nichts gemacht, er habe nichts geraubt.

122

Darauf sei ihm vorgehalten, dass er offenbar nicht verstanden habe, was man ihm hinsichtlich der Spurenlage erklärt habe, dass man eine DNA-Probe habe und er aus Sicht der Zeugin auf jeden Fall für die Tat verurteilt werde, wobei das natürlich ein Gericht entscheide.

123

Auf nochmaligen Vorhalt des Staatsanwaltes, dass DNA des Angeklagten („ihre Spucke“) an einer Flasche gefunden worden sei, aus der während der Tat einer der Täter getrunken habe und ob er noch wisse, ob er am Tatort aus einer Flasche getrunken habe, habe der Angeklagte erwidert, er könne sich an so etwas nicht erinnern. Er sage hundertprozentig, dass er solche Straftaten nicht begangen habe in seinem Leben.

124

Auf ihre – der Zeugin F... – Frage, ob er es sich nicht noch einmal überlegen wolle, habe der Angeklagte gesagt, ja, er wolle es sich noch einmal überlegen.

125

Sie habe ihn daraufhin noch einmal auf den Haftbefehl angesprochen und erklärt, dass der Angeklagte aus ihrer Sicht „auf jeden Fall ins Gefängnis gehen“ werde, die Frage sei nur, wie lange und ob der Angeklagte die Strafe möglicherweise für alle auf sich nehmen wolle, d.h. für eine Sache alleine bestraft werde, die drei Personen begangen hätten.

126

Hierauf habe der Angeklagte geantwortet, es könne schon möglich sein, dass er dagewesen sei, er könne sich jetzt nur nicht erinnern, an welchem Tage und wie. Er habe weiter gefragt, ob man ihm helfen könne, damit er „irgendwie rauskomme“ aus dem Verfahren. Er verstehe nicht, was er sagen solle.

127

Auf ihre Frage, ob er noch zusätzliche Informationen brauche, um weiter zu sprechen, habe der Angeklagte begonnen, erste Angaben zur Sache zu machen. Auf ihre Aufforderung, er solle erzählen, wie das abgelaufen sei, habe der Angeklagte entgegnet, er fühle sich jetzt im Moment nicht so gut, man solle ihn ein bisschen in Ruhe lassen, damit er jetzt irgendwie sehe, was überhaupt passiere. Er müsse überlegen, ob er das jetzt mit Anwalt beantworte die Fragen, er müsse jetzt ein bisschen zur Ruhe kommen. Sodann habe er unmittelbar gleichwohl weitere Angaben zur Sache gemacht. So habe er u.a. angegeben, dass die Beuteerwartung bei 50.000,- € gelegen habe.

128

Befragt nach einer etwaigen Tatbeteiligung des Angeklagten A... habe der Angeklagte B... erklärt, dass dieser ihm sehr nahe stehe. Er habe nicht nur am Tattag, sondern sehr oft mit ihm telefoniert. An diesem Abend habe er versucht, mit A... Kontakt aufzunehmen, um ihn zu bitten, anlässlich der Kontrolle durch die Polizei am Bahnhof zu übersetzen. Dann sei er aber schon entlassen worden.

129

Die Kammer hat sich an einer Verwertung der Aussage des Angeklagten B... deshalb gehindert gesehen, weil im Rahmen der Vernehmung die Erfordernisse des

130

§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO hier nicht eingehalten worden sind.

131

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist im Grundsatz davon auszugehen,

132

dass dann, wenn der Beschuldigte bei einer polizeilichen Vernehmung nach einem

133

Verteidiger verlangt, diese sogleich zu unterbrechen ist. Nach den o.a. Feststellungen hatte der Beschuldigte hier unmittelbar nach Eröffnung des Tatvorwurfs und der Belehrung unmissverständlich erklärt: „…und ich möchte einen Anwalt haben“ und dieses Verlangen auch nachfolgend noch mehrfach wiederholt.

134

Soll die Vernehmung gleichwohl fortgesetzt werden, so ist dies nach der o.a. Rechtsprechung ohne vorangegangene Konsultation eines Verteidigers nur zulässig, wenn sich der Beschuldigte ausdrücklich nach erneutem Hinweis auf sein Recht auf Zuziehung eines Verteidigers mit der Fortsetzung der Vernehmung einverstanden erklärt. Dem müssen allerdings ernsthafte Bemühungen der Vernehmungspersonen vorausgegangen sein, dem Beschuldigten bei der Herstellung eines Kontakts zu einem Verteidiger in effektiver Weise zu helfen.

135

Der Angeklagte ist zwar anfangs ordnungsgemäß belehrt worden, auch ist sein Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers nicht bewusst missachtet oder ihm ausdrücklich verwehrt worden. So ist er vor Beginn der eigentlichen Vernehmung mehrfach gefragt worden, ob man einen Verteidiger für ihn besorgen solle.

136

Aus dem Gang des Gespräches und den Nachfragen des Angeklagten wird jedoch deutlich, dass dieser sich durchweg unsicher gezeigt hat, wie er sich in dieser Situation verhalten solle und er sich zudem „nicht gut“ fühlte. Dies alles vor dem Hintergrund, dass er morgens gegen 7:00 Uhr in seiner Wohnung aufgesucht und mit einem Durchsuchungs- und Haftbefehl konfrontiert worden war.

137

Auch wenn der Angeklagte offenbar der irrtümlichen Vorstellung unterlag, dass ein von der Staatsanwaltschaft besorgter Verteidiger „ein Staatsanwalt“ sei, hätte es bei der vom Angeklagten gezeigten Unsicherheit nach seinem anfänglichen eindeutigen Wunsch nach Kontaktierung eines Verteidigers zumindest nahe gelegen, ihm unter Mitwirkung der Dolmetscherin die Telefonnummer des anwaltlichen Notdienstes in Kiel auszuhändigen, um auf diese Weise effektive Hilfe zu ermöglichen. Dies ist nicht geschehen.

138

Vor diesem Hintergrund darf das Schweigerecht eines Angeklagten auch nicht im Ergebnis dadurch entwertet werden, dass beständig und auf verschiedenen Wegen versucht wird, ihn doch noch zu Angaben in der Sache zu bringen. Dieser Eindruck drängt sich hier jedoch auf, zumal wenn in dieser Situation Vorhaltungen derart gemacht werden, dass eine DNA eine „unumstößliche Tatsache“ sei, man wisse genau, dass er am Tatort gewesen sei und er aus Sicht der Vernehmungsbeamtin „auf jeden Fall für die Tat verurteilt“ bzw. „ins Gefängnis gehen“ werde.

139

Aus dem Verlauf des Gespräches hat die Kammer den Eindruck gewonnen, dass der Angeklagte in der konkreten Situation trotz letztlich abgegebenem formalem Einverständnis,

140

ohne Verteidiger auszusagen, vom dem Geschehen überfordert war und letztlich unter dem Druck der ihm aufgezeigten Konsequenzen resigniert hat. Bei dieser Sachlage wäre es nach dem anfänglichen Verlangen des Angeklagten nach Hinzuziehung eines Anwaltes geboten gewesen, ihm zumindest den Kontakt zum Strafverteidiger-Notdienst zu ermöglichen.

2.

141

Soweit die Anklage der Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass auch der Angeklagte A... als Mittäter an der Tat zum Nachteil der Eheleute D... beteiligt war, war dieser aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da sich die Kammer nicht die zweifelsfreie Überzeugung von einer Tatbeteiligung des Angeklagten A... verschaffen konnte.

142

Zwar trifft es zu, dass die Angeklagten sich kannten, ferner am Vorabend der Tat regen telefonischen Kontakt hatten und der Angeklagte B... sich nach A-Stadt begeben hatte, wo auch der Angeklagte A... wohnte. Angesichts der verlesenen Mobilfunkverbindungen zwischen den Angeklagten in der Zeit vom 15.08. bis zum 12.11.2013 war jedoch festzustellen, dass in dem ganzen Zeitraum eine Vielzahl von Telefonaten zwischen ihnen stattgefunden hat, teilweise auch noch am späten Abend. Aus den Verbindungen am Vorabend der Tat lässt sich jedenfalls nicht mit der erforderlichen Gewissheit ableiten, dass dabei Vorbereitungen zur gemeinsamen Durchführung der Tat getroffen worden sind.

143

Ferner hat die Kammer durch Vernehmung des Kriminalbeamten J... festgestellt,

144

dass anlässlich der Wohnungsdurchsuchung bei dem Angeklagten A... vom 14.11.2013 Herrenschuhe der Marke Hush Puppies (Größe 43) im Flur im Schuhschrank stehend aufgefunden wurden, welche nach den Angaben des Angeklagten A... gegenüber dem Zeugen J... ihm gehörten. Aufgrund von Gutachten des LKA und weiterer polizeilicher Ermittlungen steht ferner fest, dass ein Schuh dieses Fabrikats über ein charakteristisches Sohlenmuster verfügt und aufgrund des gleichartigen Profilmusters auch als Verursacher von Schuhabdruckspuren am Tatort in ... auf dem Grundstück der Eheleute D... in Betracht kommt, wobei allerdings übereinstimmende individualcharakteristische Spurenmerkmale nicht festgestellt werden konnten. Dabei konnten die Tatortspuren nur von einem Schuh der Größe 43 oder 44 verursacht worden sein.

145

Es wurde zudem ermittelt, dass Schuhe der Marke Hush Puppies in den Bundesländern Schleswig-Holstein und Hamburg seit der Verfügbarkeit im Handel im Jahre 2010 lediglich durch die Firma Karstadt vertrieben und in den Größen 43 und 44 insgesamt 271 Mal verkauft wurden.

146

Danach ist zwar davon auszugehen, dass das am Tatort vorgefundene Sohlenmuster von Schuhen der Marke Hush Puppies der Größe 43 oder 44 stammt und derartige Schuhe auch dem Angeklagten A... gehörten. Ferner handelt es sich bei diesen Schuhen nicht um eine Massenware. Andererseits würde sich der Verbreitungsgrad dieser Schuhmarke schon dadurch erweitern, wenn man andere benachbarte Bundesländer wie Niedersachsen oder Mecklenburg-Vorpommern als Verkaufsorte einbeziehen würde oder gar anderweitige Vertriebswege wie z.B. ein Kauf über das Internet.

147

Auch die finanzielle Situation des Angeklagten A..., die die Kammer aufgrund der Vernehmung des Zeugen K... aus der Abteilung für Wirtschaftskriminalität der BKI Kiel festgestellt hat, ergab im Ergebnis keinen überzeugenden Hinweis auf eine derartige finanzielle Notsituation des Angeklagten, dass sich hieraus ein Tatmotiv ableiten ließe.

148

Auch bei einer Gesamtschau aller zutage getretenen Indizien hat sich die Kammer danach nicht die zweifelsfreie Überzeugung von der (Mit-)Täterschaft des Angeklagten A... bilden können.

IV.

149

Der Angeklagte B... hat sich danach wegen mittäterschaftlich begangenen erpresserischen Menschenraubes nach § 239a StGB strafbar gemacht.

150

Der Angeklagte und die anderen beiden Mittäter haben sich aufgrund eines gemein-schaftlichen Tatentschlusses der Eheleute D... bemächtigt, indem sie anhaltende physische Herrschaftsgewalt über sie erlangt haben. Die Täter waren zur Nachtzeit in das Haus der Eheleute D... eingedrungen und hatten diese im Schlafzimmer nach dem Aufwecken dazu gezwungen, sich gemeinsam in ein Bett zu begeben, wo sie von einem der Täter – dem Angeklagten B... – bewacht wurden. Den Geschädigten wurde dabei bedeutet, dass ihnen nichts passieren werde, solange sie leise seien und das täten, was von ihnen gefordert werde. Die Eheleute D..., die ohnehin aufgrund ihrer körperlichen Gebrechen erheblich beeinträchtigt waren, wagten nicht, sich den Tätern zu widersetzen. Der Zeuge D... hat hierzu erklärt, dass er man sich aufgrund der o.g. Äußerung schon Gedanken gemacht habe, was passieren werde, wenn er und seine Frau sich nicht an die Anweisungen der Täter halten würden und man für diesen Fall die Anwendung körperlicher Gewalt befürchtet habe.

151

Diese Bemächtigungslage haben der Angeklagte und seine Mittäter auch zu einer von ihnen beabsichtigten „weiteren Erpressung“ im Sinne des § 239a ausgenutzt, wobei der Tatbestand nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch dann erfüllt ist, wenn sich die Absicht der Täter auf die Begehung eines Raubes richtet.

152

Der Angeklagte und seine Mittäter haben die Eheleute D..., die es aus Angst vor dem, was ihnen anderenfalls passieren würde, nicht wagten, sich dem zu widersetzen, gezwungen, sich mit ihnen in das Erdgeschoss zu begeben, um dort den Tresor zu öffnen. Damit haben sie die zuvor geschaffene Bemächtigungslage für einen weiteren Nötigungsakt ausgenutzt, wobei zwischen diesen beiden Teilakten auch ein funktionaler Zusammenhang bestand. Die Rechtsprechung setzt insoweit eine eigenständige Bedeutung der Bemächtigungssituation voraus in dem Sinne, dass über die Beherrschungssituation hinaus sich gerade aus der stabilisierten Bemächtigungslage eine weitergehende Druckwirkung auf das Opfer ergibt und der Täter beabsichtigt, gerade dies für sein erpresserisches Vorgehen auszunutzen. Das war hier der Fall, denn die Eheleute D... mussten ihre Situation – Überfall durch drei männliche Personen zur Nachtzeit – insofern als ausweglos betrachten, als sie dem Zugriff der Täter preisgegeben waren und keine Möglichkeit hatten, sich deren Verlangen zu widersetzen. Obwohl der Zeuge D... durch Drohung mit körperlicher Gewalt zur Herausgabe der Tresorkombination veranlasst wurde, liegt der Schwerpunkt der Tat in der eigenhändigen Wegnahme der Goldmünzen

153

Daneben hat sich der Angeklagte B... wegen eines tateinheitlich begangenen gemeinschaftlichen schweren Raubes nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB schuldig gemacht. Der Zeuge D... wurde unter konkludenter Androhung körperlicher Gewaltanwendung dazu gebracht, die Kombination des Tresors preiszugeben. Durch die Fesselung der Zeugin D... mit Kabelbindern haben die Täter ein Werkzeug bzw. Mittel im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB verwendet, um weiteren Widerstand durch die Zeugin zu verhindern und den Besitz der Beute zu sichern.

154

Der Angeklagte B... hat rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Konkrete Anhaltspunkte für eine Aufhebung bzw. erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten B... im Zeitpunkt der Tat lagen nicht vor. Die Kammer hat hierzu den Sachverständigen Dr. E..., Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gehört. Der Sachverständige hat an der Hauptverhandlung durchgängig teilgenommen und den Angeklagten B... vor der Hauptverhandlung in zwei Gesprächsterminen exploriert.

155

Der Sachverständige hat ausgeführt, dass der Angeklagte lediglich Angaben zu seiner Biographie und zu seinem allgemeinen Drogenkonsum, nicht aber zur Sache gemacht habe.

156

Ab dem Jahre 2008 habe dieser unregelmäßig Cannabis konsumiert, seit 2011 zusätzlich und nahezu täglich auch Kokain. Auch nach einer auf Betreiben seines Bruders durchgeführten Entgiftung sei er wieder rückfällig geworden. Seit Ende 2011/Anfang 2012 habe der Angeklagte neben Kokain hauptsächlich Heroin konsumiert, etwa 2-3 g täglich. Der Heroinkonsum sei nach seinen Angaben für ihn „wie Benzin für ein Kraftfahrzeug“ gewesen.

157

Bei Abklingen des Rausches habe sich bei dem Angeklagten nach seinen Angaben jeweils ein „ausgeprägtes Unwohlsein“ eingestellt. Schon vor der Inhaftierung sei er in Deutschland mit 15-20 ml Methadon substituiert worden, zur Zeit der Exploration im März 2014 in der Haft mit 10 ml.

158

Zum tatsächlich stattgefundenen Konsum im Tatzeitraum habe er von dem Angeklagten keine konkreten Angaben erhalten. Eine toxikologische Untersuchung einer dem Angeklagten am 14.11.2013 entnommenen Blutprobe belege aber, dass im Tatzeitraum tatsächlich Drogenkonsum stattgefunden habe, es seien Abbauprodukte von Metadon und Cannabis gefunden worden, in Bezug auf Opiate sei der Befund negativ gewesen.

159

Aus den Bekundungen der Zeugen D... zum Tatablauf ergebe sich jedoch keinerlei Hinweis darauf, dass der Angeklagte während der Tat in irgendeiner Form unter dem Einfluss berauschender Mittel gestanden habe. Gleiches gelte für die Bekundungen des Zeugen C... anlässlich der Anzeigenaufnahme am Abend des 15.10.2013 in A-Stadt.

160

Anlässlich des komplexen und langer andauernden Tatgeschehens, bei denen zwischen den Tätern differenzierte interaktionelle Handlungen durchgeführt worden seien, ergebe sich für ihn als Sachverständigen kein Hinweis darauf, dass die Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit des Angeklagten – bei unterstellter Tatbeteiligung – erheblich vermindert oder gar ausgeschlossen sein könnte.

161

Die Kammer folgt den Ausführungen des Sachverständigen aus eigener Überzeugung, da auch aus ihrer Sicht keine konkreten Ansätze vorhanden sind, aus denen Rückschlüsse auf eine etwa vorhandene oder zumindest nicht ausschließbare verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit gezogen werden könnten.

V.

162

Bei der Strafzumessung war hinsichtlich des Angeklagten B... der Strafrahmen des § 239a Abs. 1 StGB zugrunde zu legen, der Freiheitsstrafe zwischen fünf und fünfzehn Jahren vorsieht.

163

Die Kammer hat das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 239a Abs. 2 StGB geprüft, im Ergebnis aber verneint. Ein minder schwerer Fall kommt dann in Betracht, wenn bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren vorliegt, sodass sich die Anwendung des Regelstrafrahmens als unangemessen darstellt. Das war hier nicht der Fall.

164

Zwar war hierzu Gunsten des Angeklagten insbesondere zu berücksichtigen, dass die Täter keine nennenswerte Gewalt angewendet und sich zudem bemüht haben, im Rahmen der Tat gewisse Vorkehrungen zu treffen, um die Eheleute D... zu beruhigen bzw. ihnen Erleichterungen in Form von Getränken oder Sitzgelegenheiten zu verschaffen und insgesamt das Drohpotential gering zu halten.

165

Ferner hat die Kammer die problematischen Lebensumstände des Angeklagten, die zudem durch regelmäßigen Drogenkonsum geprägt waren, berücksichtigt.

166

Zu seinen Lasten fiel jedoch insbesondere ins Gewicht, dass die Tat mit einem hohen Ausmaß an krimineller Energie ausgeführt wurde. Die Täter waren zur Nachtzeit zu Dritt in ein Wohnhaus eingedrungen und hatten die schlafenden Geschädigten damit in ihrem höchstpersönlichen Bereich überfallen. Es handelte sich um ältere Personen, deren körperliche Gebrechen insbesondere bei dem Geschädigten ... D... den Angeklagten auch nicht verborgen geblieben sind. Dieser Zeuge war in seiner Bewegungsfähigkeit erkennbar eingeschränkt, was auch durch die im Haus befindlichen Gehhilfen belegt wird. Die Geschädigten waren dadurch in besonderem Maße wehrlos.

167

Zudem war der Angeklagte, wenn auch nicht erheblich, bereits wegen Eigentumsdelikten vorbestraft. Er hat zudem gegen mehrere Strafgesetze verstoßen, indem er tateinheitlich den Tatbestand des schweren Raubes erfüllt hat.

168

Nach alledem kam ein minder schwerer Fall hier nicht in Betracht.

169

Bei der Strafzumessung im Einzelnen hat die Kammer nochmals die bereits benannten

170

Umstände gegeneinander abgewogen, insbesondere das hohe Maß an krimineller Energie bei der Tatausführung und andererseits das geringe Maß der eingesetzten Gewalt und Drohungen und die schwierigen Lebensumstände des Angeklagten B.... Sie hat danach im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen gehalten.

VI.

171

Die Kammer hat bezüglich des Angeklagten B... auch die Frage der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB geprüft, die Voraussetzungen hierfür im Ergebnis aber verneint. Auch zu dieser Frage hat sich der Sachverständige Dr. E... gutachterlich geäußert. Er hat ausgeführt, dass er auf der Grundlage der fehlenden Angaben des Angeklagten zur Sache insbesondere keine Erkenntnisse über dessen Motivationslage im Hinblick auf die Tatbegehung habe und sich demzufolge nicht in der Lage sehe, einen auf Daten und Fakten gestützten Zusammenhang zwischen Drogenkonsum und Tatausführung herzustellen. Demzufolge könne er auch keine Feststellungen über etwa notwendige Maßnahmen zur Bearbeitung des Drogenproblems bei dem Angeklagten sowie über die Frage der Erfolgsaussicht einer Maßnahme des Maßregelvollzugs treffen.

172

Die Kammer folgt auch insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Aus den Lebensumständen des Angeklagten B... ergeben sich zwar Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hanges im Sinne des § 64 StGB sowie dafür, dass die begangene Tat möglicherweise auf diesen Hang zurückzuführen ist. Der Sachverständige hat jedoch für die Kammer überzeugend dargelegt, dass sich hinreichend gesicherte Erkenntnisse insoweit aber insbesondere aufgrund der fehlenden Explorationsmöglichkeit allein aus den Ergebnissen der übrigen Beweisaufnahme nicht gewinnen lassen. Gleiches gilt auch für die Frage der Erfolgsaussicht einer Unterbringung im Maßregelvollzug, nicht zuletzt aufgrund der mangelnden deutschen Sprachkenntnisse des Angeklagten.

VII.

173

Die Kostenentscheidung ergibt sich für den Angeklagten B... aus § 465 StPO, für den Angeklagten A... aus § 467 StPO.


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